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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 4 U 148/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RBerG, VerbrKrG, HWiG


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 2
BGB § 134
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 166
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 2
ZPO § 767
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO §§ 80 ff.
ZPO § 89
RBerG § 1
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 3
VerbrKrG § 9
HWiG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 148/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 09.03.2005

Verkündet am 09.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2004 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars H...-P... P..., .... UR-Nr. 276/96, vom 20.06.1996 wird für unzulässig erklärt, soweit daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin zu 1. betrieben werden kann. Im Übrigen - d.h. soweit die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zu 2. betroffen ist - wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen haben die Beklagte und der Kläger zu 2. zu je 50 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt. Die Kosten der Verweisung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Mit ihrer ursprünglich vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage haben die Kläger die Beklagte auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der im Tenor genannten notariellen Urkunde sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Vollstreckungsgegenklage mit Beschluss vom 12.08.2003 abgetrennt und insoweit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Die Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 07.01.2004 abgewiesen; die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung beim Kammergericht eingelegt, über die bislang noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20.06.1996 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger unterzeichneten auf Vermittlung durch die Fa. Z... & Partner unter dem 30.11.1995 einen an die (inzwischen mit der Beklagten verschmolzenen) ... Bank AG gerichteten Darlehensantrag über einen Betrag von insgesamt 344.000,- DM, der als Verwendungszweck die Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung Nr. 33 in der ... in ... vorsah.

Entsprechend diesem Antrag wurde unter dem 20.12./27.12.1997 zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen, der - einschließlich einer Widerrufsbelehrung - durch die Kläger persönlich unterzeichnet wurde.

Am 29.12.1995 ließ Herr N... Z...durch den Notar P... im Namen des Klägers zu 2. ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages betreffend die Wohnung Nr. 33 in der ... in ... beurkunden. Er handelte dabei unter Verwendung einer Urkunde über eine Vollmacht, die der Kläger zu 2. ihm (Herrn Z...) im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Immobilienfonds "...-Fonds II" erteilt hatte. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 21.03.1996 nahm Herr Z... als Verkäufer das Kaufvertragsangebot des Klägers zu 2. an.

Unter dem 29.03.1996 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie den Darlehensbetrag von 344.000,- DM auf das ihr angegebene Notaranderkonto überwiesen habe.

Zur streitgegenständlichen Urkunde - UR-Nr. 276/1996 - des Notars P... wurde am 20.06.1996 eine Grundschuld zu Lasten des Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 33, ... in ... bestellt. Gleichzeitig übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages von 344.000,- DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Diese Urkunde wurde von der Klägerin zu 1. persönlich unterzeichnet. Der Kläger zu 2. wurde ebenso wie der Verkäufer, Herr Z...., auf Grund einer entsprechenden Bevollmächtigung in den Urkunden vom 29.12.1995 und 21.03.1996 durch eine Notariatsangestellte vertreten.

Entsprechende Vereinbarungen sind zwischen den Klägern und der Beklagten auf Grund von Erklärungen vom 16.02.1996 (Darlehensvertrag), 21.03.1996 (Kaufvertragsangebot) und 19.02.1997 (Grundschuldbestellung und Schuldanerkenntnis) auch in Bezug auf eine zweite Wohnung mit der Nr. 30 in der ... in ... getroffen worden.

Die Beklagte hat beide den Klägern gewährte Darlehen mit Schreiben vom 08.09.1999 gekündigt und betreibt nunmehr u.a. die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 20.06.1996. Die Wohnung Nr. 33 wurde am 12.11.2001 zu einem Meistgebot von 105.000,- DM zwangsversteigert. Nach Abzug dieses Erlöses beansprucht die Beklagte noch eine Zahlung in Höhe von 128.206,65 €. Unter dem 11.03.2002 sind auf Antrag der Beklagten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse betreffend Gehaltsforderungen der Kläger erlassen worden.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 07.07.2004 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin zu 1. stehe gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20.06.1996 die Einwendung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin zu 1. sei bei Abschluss des Darlehensvertrages lediglich Mithaftende gewesen, da sie kein Eigentum an den beiden Wohnungen in der ... erworben habe. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages auf Grund der Angaben der Kläger in dem Darlehensantrag möglicherweise davon habe ausgehen dürfen, dass beide Eheleute beabsichtigten, Eigentümer der finanzierten Immobilien zu werden. Es komme nicht auf die ursprünglichen Absichten, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Die Klägerin sei durch die Eingehung der Darlehensverpflichtung auch krass überfordert gewesen. Ihr pfändbares Einkommen sei jedenfalls niedriger gewesen als die Zinsbelastung aus beiden Darlehen in Höhe von 3.830,53 DM.

Dem Kläger zu 2. stehe analog § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung die Einwendung der Unwirksamkeit der vollstreckbaren Urkunde zu. Der der Bevollmächtigung des Herrn Z... vom 09.12.1994 zu Grunde liegende Treuhandvertrag verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG und erfasse auch die Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Dem Kläger zu 2. sei es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Die in den Darlehensverträgen getroffene Regelung, zur Sicherung aller Ansprüche der Darlehensgeberin diene u.a. eine persönliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, könne nicht so verstanden werden, dass hiermit zugleich eine Verpflichtung verbunden gewesen sei, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis abzugeben. Es sei schon nicht eindeutig, wen diese Verpflichtung habe treffen sollen. Die Formulierung finde sich nur in dem Darlehensvertrag, nicht in einer vollstreckbaren Urkunde. Der Darlehensvertrag enthalte auch keine Klausel, wonach die Darlehensgeberin berechtigt wäre, die persönliche Haftung unabhängig vom Bestand und der Eintragung der Grundschuld geltend zu machen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung gegenüber beiden Klägern weiter verfolgt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe in Bezug auf die Beurteilung der Haftung der Klägerin zu 1. verkannt, dass die Sittenwidrigkeit auf Seiten der Beklagten eines subjektiven Moments bedürfe. Im Hinblick darauf müsse aber berücksichtigt werden, dass die Beklagte auf Grund der Angaben in dem Darlehensantrag zum Zeitpunkt der Abschlusses des Darlehensvertrages habe davon ausgehen dürfen, dass auch die Klägerin zu 1. Eigentümerin der Wohnungen habe werden sollen. Auf die zeitlich späteren Urkunden komme es nicht mehr an. Darüber hinaus begründe die steuerliche Motivation der Kläger zum Erwerb der Eigentumswohnung auch ein Eigeninteresse der Klägerin zu 1.. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrages vom 20.12./27.12.1995 sei die Klägerin zu 1. auch nicht krass überfordert gewesen. Das Landgericht habe zu Unrecht in die Berechnung der Zinsbelastung der Klägerin zu 1. auch den zeitlich später geschlossenen zweiten Darlehensvertrag mit einbezogen.

In Bezug auf den Kläger zu 2. habe das Landgericht verkannt, dass dieser sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gemäß § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses berufen könne. Soweit sich das Landgericht darauf beziehe, dass die Darlehensverträge vor einem Gesellschaftsbeitritt geschlossen worden seien, habe es verkannt, dass es sich im streitgegenständlichen Fall um eine schlichte Finanzierung eines Eigentumswohnungskaufs handele. Das Landgericht habe den Darlehensvertrag im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses auch unzutreffend ausgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts. Sie berufen sich insbesondere darauf, die Beklagte habe den Hintergrund des Erwerbs der Eigentumswohnungen durch den Kläger zu 2. im Hinblick auf das Konzept des Herrn Z... genau gekannt und deshalb auch gewusst, dass nur der Kläger zu 2. Eigentümer der Wohnungen werden sollte. Schon in den Zusatzerklärungen zum Darlehensvertrag sei die Klägerin zu 1. deshalb als Mitschuldnerin bezeichnet. Die beiden Darlehensverträge seien im Hinblick auf die krasse Überforderung der Klägerin zu 1. auch gemeinsam zu betrachten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Gesamtkonzept des Herrn Z... erst am 21.03.1996 geschlossen gewesen sei. Darüber hinaus weisen die Kläger auf neuere Rechtsprechung des BGH zum Widerruf des Darlehensvertrages nach den Regeln des HaustürwiderrufsG und zur Anwendung des § 9 VerbrKrG auf einen Darlehens- und einen Wohnungskaufvertrag hin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie im Verhältnis zum Kläger zu 2. auch Erfolg (A.); im Verhältnis zur Klägerin zu 1. ist die Berufung hingegen unbegründet (B.).

A. I. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2. zu Recht gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 ZPO als zulässig erachtet. Dies gilt auch, soweit der Kläger zu 2. geltend macht, es liege bereits kein wirksamer vollstreckbarer Titel im Sinne des § 794 Nr. 5 ZPO vor. Es ist inzwischen anerkannt, dass auch die Unwirksamkeit eines Titels in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO im Wege der prozessualen Gestaltungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. nur BGH NJW 1994, 460, 461 f.; BH Urteil vom 02.12.2003, Az. XI ZR 421/02; Urteil vom 18.11.2003 Az. XI ZR 332/02). Die Klage kann auch mit einer auf weitere unmittelbar nach § 767 ZPO zu behandelnde Einwendungen gestützten Klage verbunden werden.

II. Die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2. ist jedoch weder unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit des Titels noch unter dem Gesichtspunkt von Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch begründet.

1. Zwar spricht viel dafür, dem Landgericht dahin zu folgen, dass die Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen Urkunde vom 20.06.1996, gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG unwirksam ist. Diese Erklärung hat der Kläger nämlich nicht persönlich abgegeben, sondern vertreten durch die Notariatsangestellte des Notars, die ihrerseits auf Grund der in § 10 d des Kaufangebotes vom 29.12.1993 bevollmächtigt worden war, das Herr Z... im Namen des Klägers aufgrund der Vollmacht vom 19.12.1994 abgegeben hatte.

a) Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen ausgeführt, dass der der Vollmachtserteilung vom 09.12.1994 zu Grunde liegende jedenfalls konkludente geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger zu 2. und Herrn Z... gemäß § 134 BGB i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG nichtig ist.

Die Nichtigkeit dieses Geschäftsbesorgungsvertrages hat auch die Nichtigkeit der Herrn Z... erteilten Vollmacht vom 09.12.1994 als solcher zur Folge und dürfte - was jedoch letztlich keine abschließenden Entscheidungen durch den Senat bedarf - auch die Nichtigkeit der auf Grund dieser Vollmacht in dem Kaufvertragsangebot erteilten Untervollmacht zu Gunsten der Notariatsangestellten und schließlich die Unwirksamkeit der auf Grund dieser Untervollmacht erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der streitgegenständlichen Urkunde vom 20.06.1996 nach sich ziehen.

b) Dem Landgericht ist weiter auch dahin zu folgen, dass die Unwirksamkeit der zur Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ermächtigenden Vollmachten nicht gemäß §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann, da es sich bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung um eine auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Handlung handelt, deren Wirksamkeit allein nach §§ 80 ff. ZPO zu beurteilen ist.

c) Schließlich kann dem Landgericht auch dahin zugestimmt werden, dass der Kläger die Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht gemäß § 89 ZPO genehmigt hat.

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts - insoweit ist der Beklagte beizupflichten - ist es dem Kläger jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Vollmacht(en) zu berufen.

Derjenige, dessen Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Nichtigkeit einer Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG unwirksam ist, verhält sich durch die Berufung hierauf widersprüchlich und verstößt damit gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB, wenn er sich gegenüber dem Gläubiger schuldrechtlich wirksam verpflichtet hat, eine entsprechende Unterwerfungserklärung abzugeben (BGH, 11. Zivilsenat, Urteil vom 02.12.2003, Az: XI ZR 421/02). Eine derartige wirksame Verpflichtung zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hat der Kläger zu 2. - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in dem Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 gegenüber der Beklagten übernommen.

aa) Der Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 ist seinerseits nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG unwirksam. Diesen Darlehensvertrag hat der Kläger zu 2. nämlich unstreitig persönlich unterzeichnet.

bb) Die im Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 getroffene Regelung, wonach der ...Bank AG "zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehen" neben einer erstrangigen Grundschuld über 344.000 DM "ein vollstreckbares abstraktes Schuldanerkenntnis in Höhe von 344.000 DM nebst persönlicher Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" diente, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nur als Verpflichtung des Darlehensnehmers, hier also unstreitig jedenfalls des Klägers zu 2., zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verstanden werden.

Der Auslegung dieser Regelung als verbindliche Verpflichtung für den Darlehensnehmer steht nicht entgegen, dass die Bestellung entsprechender Sicherheiten weder als Wirksamkeitsbedingung für den Darlehensvertrag als solchen noch als Bedingung für die Auszahlung des Darlehensvertrages formuliert ist. Der Verpflichtungscharakter der Regelung ergibt sich vielmehr daraus, dass gemäß Ziffer 9.2 der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen an die nicht vereinbarungsgemäße Beibringung einer Darlehenssicherheit ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bank geknüpft ist.

Dem Landgericht kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass nicht eindeutig sei, wen die Verpflichtung zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung treffen sollte, weil grundsätzlich immer die Möglichkeit bestehe, dass auch ein Dritter, der nicht Darlehensnehmer sei, das Darlehen absichere. Adressat der Regelung ist - dies hat das Landgericht im Ansatz auch nicht verkannt - unzweifelhaft der Darlehensnehmer. Die Verpflichtung gerade des Darlehensnehmers zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung entspricht auch dem dem Darlehensnehmer erkennbaren Interesse der Bank, für ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag eine unmittelbare Vollstreckungsmöglichkeit in das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Möglichkeit der Absicherung eines Darlehens durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis eines Dritten allenfalls im Ausnahmefall und auch nur dann in Betracht kommen, wenn die Parteien des Darlehensvertrages dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben.

Dem Landgericht kann auch nicht dahin gefolgt werden, dass die Verpflichtung des Klägers zu 2. aus dem Darlehensvertrag zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht den Anforderungen entspreche, die der BGH an eine derartige Erklärung stelle. Die vom Landgericht insoweit herangezogenen Entscheidungen des BGH (WM 1976, 254 ff. und WM 2003, 2372 ff.) betreffen nicht die streitgegenständliche Problematik. Die Entscheidung des BGH in WM 1976, 254 verhält sich allein zu der Frage, wann eine in einer Urkunde abgegebene Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gleichzeitig auch als selbständiges Schuldanerkenntnis oder -versprechen ausgelegt werden kann. In der Entscheidung in WM 2003, 2372 hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob eine Regelung in einem Darlehensvertrag, die lediglich die Bestellung einer Grundschuld und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers zum Inhalt hatte, als Verpflichtung zum Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen werden kann. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht, da in dem Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 ausdrücklich "ein vollstreckbares abstraktes Schuldanerkenntnis ... nebst persönlicher Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung" vereinbart war.

Hat sich der Kläger zu 2. danach in dem Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 wirksam verpflichtet, ein abstraktes Schuldanerkenntnis nebst Erklärung über die Unterwerfung über die sofortige Zwangsvollstreckung und damit genau diejenigen Erklärungen abzugeben, die Gegenstand der streitgegenständliche Urkunde vom 20.06.1996 sind, so verhält er sich widersprüchlich, wenn er nunmehr geltend macht, die Erklärungen vom 20.06.1996 seien wegen Verstoßes der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam.

cc) Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004 (NJW 2004, 2736, 2738) entgegen. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung argumentiert, § 242 BGB stehe dem Berufen eines Darlehensnehmers auf die Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages nach § 134 BGH i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG in Fällen der Finanzierung einer Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds unter bestimmten Umständen nicht entgegen. Diese Erwägungen betrafen jedoch die Situation, in der der Darlehensvertrag als solcher auf Grund einer gemäß § 134 BGB i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG unwirksamen Vollmacht zustande gekommen war und dem Darlehensnehmer durch die finanzierende Bank als Verstoß gegen Treue und Glauben zur Last gelegt wurde, er habe die Vorteile des Anlagegeschäfts in Anspruch genommen. Diese Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Fall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil dem Kläger zu 2. hier der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens auf Grund einer eigenen - von dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Abgabe der Unterwerfungserklärung vom 20.06.1996 unabhängigen - Verpflichtungserklärung durch den Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 zur Last zu legen ist.

dd) Der Darlehensvertrag vom 20.12./27.12.1995 ist auch nicht seinerseits unwirksam.

aaa) Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus einem nach den Regelungen des HWiG möglichen und in der Klageschrift erklärten Widerruf.

Insoweit hat der Kläger bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass bei Abschluss des konkreten Darlehensvertrages vom 20./27.12.1995 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG vorgelegen haben. Der Kläger zu 2. hat lediglich angegeben, Herr Z...habe die Kläger mehrfach auch zu Hause aufgesucht. Diese Darstellung bezieht sich jedoch auf sämtliche Geschäfte zwischen den Klägern und Herrn Z..., insbesondere auch die Beteiligung des Klägers zu 2. an dem von Herrn Z... initiierten ...-Fonds II. Die Voraussetzungen des Hauswiderufsgesetzes sind jedoch für jedes der Geschäfts gesondert zu prüfen. Der Kläger zu 2. hätte deshalb - worauf er bereits durch den Vortrag der Beklagten und die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.01.2004 hingewiesen worden war - darlegen müssen, dass gerade auch in Bezug auf die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung Nr. 33 in der ... zumindest zum Zwecke der Anbahnung des Geschäfts Besuche des Herrn Z... bei ihm zu Hause stattgefunden haben. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.02.2005 ausgeführt, genauere Angaben zu Sache könnten die Kläger nicht machen.

bbb) Der durch den Kläger zu 2. erklärte Widerruf führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 VerbrKrG zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages.

Die Regelung des § 9 VerbrKrG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht - der Bestellung einer Grundschuld - abhängig war.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der 2. Zivilsenat des BGH die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG einschränkend dahin ausgelegt hat, dass sie jedenfalls dann nicht anwendbar sei, wenn das Grundpfandrecht bereits vor der Darlehensgewährung bestellt war (BGH NJW 2004, 2736, 2739; dagegen der 11. Zivilsenat des BGH, Urteil vom 26.10.2004 - Az. XI ZR 255/03, Seite 14 ff.).

Die vom 2. Zivilsenat des BGH aufgestellten Voraussetzungen einer einschränkenden Auslegung liegen hier nicht vor. Der Darlehensvertrag wurde am 20./27.12.1995 geschlossen; die Grundschuld wurde erst am 20.06.1996 bestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass das Darlehen ausgezahlt worden ist, bevor die Grundschuld bestellt wurde. Entscheidend ist vielmehr allein der Abschluss des Darlehensvertrages und insoweit auch lediglich, dass bereits in dem Darlehensvertrag die Verpflichtung des Klägers zu 2. begründet wurde, das Grundpfandrecht zu bestellen. Diese Voraussetzung lag - wie bereits ausgeführt - vor.

Der Kläger zu 2. kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH in einer weiteren Entscheidung vom 14.06.2004 (BGH NJW 2004, 2731, 2734) berufen, in der der BGH die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG auf ein Darlehen zur Finanzierung der Anlagen in eine Fonds-Gesellschaft bejaht hat. In dieser Entscheidung des BGH stellte sich die Frage des Ausschlusses der Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht und ist dementsprechend vom BGH nicht problematisiert worden. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um ein Darlehen, das die Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung Nr. 33 in der ... bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Verpflichtung des Klägers zu 2. zur Bestellung einer Grundschuld gewährt hat, also um ein Vertragsverhältnis im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Dass die Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung bzw. die Steuervorteile des Kaufs nach dem - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Vortrag des Klägers zu 2. ihrerseits dazu verwandt werden sollten, die Einlage des Klägers zu 2. in den ... II Fonds zu finanzieren, führt nicht dazu, dass das Darlehen der Beklagten als solches zum Zwecke der Finanzierung einer Einlage in eine Fondsgesellschaft gewährt worden wäre.

ccc) Der Kläger zu 2. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensvertrag vom 20./27.12.1995 auf Grund der von ihm in der Klageschrift erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam wäre.

Für seine Anfechtung stützt sich der Kläger zu 2. darauf, Herr Z... habe ihn bei Abschluss des Darlehensvertrages über die durch den Kauf der Eigentumswohnung, deren Finanzierung der Darlehensvertrag diente, zu erzielenden steuerlichen Vorteile in Form der Abschreibung für die Ausbau- und Renovierungsmaßnahmen getäuscht. Tatsächlich sei der Abschreibung, was er allerdings erst durch den Bescheid des Finanzamtes Königs Wusterhausen vom 11.09.2002 erfahren habe, nicht möglich gewesen, da die Eigentumswohnung bereits im Jahr 1994 fertiggestellt gewesen sei. Herr Z... habe diese Kenntnis dagegen schon viele Jahre zuvor gehabt.

Unabhängig davon, dass der Kläger seinen - von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittenen - Vortrag nicht unter Beweis gestellt hat, kommt eine Anfechtung des Darlehensvertrages gemäß § 123 BGB gegenüber der Beklagten mit der vom Kläger gegeben Begründung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagten das Handeln des Herrn Z... bzw. die von diesem abgegebenen Erklärungen nicht zugerechnet werden können.

(1) Die Beklagte muss sich unrichtige Erklärungen des Herrn Z..., der unstreitig im Bezug auf den Darlehensvertrag als Vermittler tätig geworden ist, zum Erwerb der Eigentumswohnung nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB wie eine eigene Erklärung zurechnen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbsmodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb als solchen nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu Steuervorteilen aus dem Erwerb des Objekts betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, m.w.N).

(2) Eine Zurechnung der Erklärungen des Herrn Z... gemäß § 123 Abs. 2 BGB, also eine Zurechnung der Erklärungen des Herrn Z... als eines Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, setzt voraus, dass die Beklagte wusste oder wissen musste, dass Herr Z... den Kläger zu 2. gerade mit den Angaben zur Möglichkeit steuerlicher Abschreibung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten der zu finanzierenden Eigentumswohnung zum Abschluss des Darlehensvertrages bewegen würde. Für ein solches Wissen oder Wissen müssen hat der Kläger zu 2. jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen.

2. Dem Kläger zu 2. steht auch keine Einwendung gegen den in der Urkunde vom 20.06.1996 titulierten Anspruch als solchen, also gegen die Verpflichtung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis, zu.

Insbesondere kann der Kläger das abstrakte Schuldanerkenntnis vom 20.06.1996 nicht gemäß § 812 Abs. 1 i.V.m. § 812 Abs. 2 BGB mit der Begründung kondizieren, dass ihm gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) zustehe, wonach die Beklagte ihn so zu stellen habe, als hätte er den Darlehensvertrag vom 20./27.12.1995 nicht geschlossen.

Für einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. fehlt es nämlich unter sämtlichen in Betracht kommenden Gesichtspunkten an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu 2. für eine Verletzung von hier allein in Betracht kommenden Hinweis- oder Aufklärungspflichten durch die Beklagte.

Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbsmodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie im Bezug auf spezielle Risiken des Vorhaben einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02).

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes, hier also der Eigentumswohnungen des Herrn Z... in der ... in Berlin, über ihre Rolle des Kreditgeberin hinausgegangen ist, bestehen nach dem Vortrag des Klägers zu 2. nicht. Dafür reicht es insbesondere nicht aus, dass die Beklagte sich in Bezug auf den Abschluss des Darlehens des Herrn Z... als Vermittlers bedient hat und wusste, dass Herr Z... gleichzeitig Verkäufer der mit dem Kredit zur finanzierenden Eigentumswohnungen war und den Kauf des Hauses seinerseits durch einen bei der Investitionsbank des Landes Bank aufgenommenen Kredit finanziert hatte. Dieses Wissen ändert nichts daran, dass die Beklagte ihrerseits allein als Kreditgeberin gegenüber dem Käufer fungierte.

b) Der Beklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie dadurch, dass sie sich gerade des Herrn Z... als Vermittler bedient hatte, einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, über den sie den Kläger zu 2. hätte aufklären müssen. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass der Umstand, dass Herr Z...gleichzeitig Verkäufer der Wohnungen war, für deren Kauf er den Kredit vermittelte, auch den Käufern bekannt und bewusst war. Damit, dass der Verkäufer eine Eigentumswohnung, die in einem Haus liegt, das gerade erst in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden ist, seinerseits das Haus über einen Kredit finanziert hat und deshalb nur bereit sein wird, die Wohnungen zu einem Kaufpreis verkaufen, der ihm zusätzlich zur Abdeckung seines Kredites einen Gewinn ermöglicht, muss ein Käufer auch ohne Aufklärung durch die den Kauf finanzierende Bank rechnen.

c) Auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts ist auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu 2. nicht feststellbar. Auch insoweit reicht es nicht aus, dass die Beklagte wusste, dass Herr Z...das Haus in der ... seinerseits mit einem Kredit finanziert hatte. Diesen Kredit hatte - wie bereits ausgeführt - nicht die Beklagte gewährt, sondern die Investitionsbank des Landes Berlin (IBB). Auch wenn es sich bei der Beklagten um eine Schwestergesellschaft der IBB handeln sollte, reicht diese bloße konzernrechtliche Beziehung zwischen zwei Banken für die Annahme eines schwerwiegenden, eine Aufklärungspflicht einer Bank begründenden Interessenkonflikts nicht aus.

d) Schließlich reicht der Vortrag des Klägers zu 2. auch nicht für die Annahme eines konkreten Wissensvorsprunges der Beklagten im Hinblick auf spezielle Risiken des mit dem Darlehen zu finanzierenden Erwerbs der Eigentumswohnung Nr. 33 in der ... in Berlin aus.

Ein solcher Wissensvorsprung der Beklagten soll sich nach dem Vortrag des Klägers zu 2. daraus ergeben, dass der Kaufpreis für die Eigentumswohnung überteuert war.

Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (a.a.O. m.w.N.) grundsätzlich keine Aufklärungspflicht, da es auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den Aufgaben des Käufers gehört, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Eine Aufklärungspflicht kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen muss.

aa) Ein zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB führendes Missverhältnis ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung den Wert der Gegenleistung von ca. 100 % übersteigt. Bereits für diese Voraussetzung ist der Vortrag des Klägers zu 2. nicht schlüssig.

Dieser gibt nämlich lediglich an, dass der durchschnittliche Preis der Wohnungen in der Art der Wohnung Nr. 33 in der ... im Jahr 1995 zwischen 1.300 DM/m² und 3.200 DM/m² gelegen habe, während er 5.100 DM/m² habe zahlen müssen. Da angesichts der den Kläger zu 2. treffenden Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit der höhere Vergleichsbetrag von 3.200 DM/m² zu Grunde zu legen ist, wird die Grenze von ca. 100 % nicht erreicht. Soweit der Kläger zu 2. darüber hinaus vorträgt, dass die Eigentumswohnung, die er für 337.772 DM gekauft habe, zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung im Jahre 2002 nur mit 136.000 DM bewertet wurde, können daraus schon wegen des gerichtsbekannten zwischenzeitlichen Preisverfalls für Immobilien in Berlin keine Schlüsse auf den Verkehrswert im Jahr 1995 gezogen werden.

bb) Der Kläger hat schließlich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte aus anderen Gründen von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers zu 2. ausgehen musste. Anhaltspunkte für ein - auch unterhalb eines Wertunterschiedes von ca. 100 % mögliches - verwerfliches Verhalten des Herrn Z... beim Verkauf der Eigentumswohnung an den Kläger zu 2. könnten sich auf Grundlage des Vortrages der Klägers zu 2. allein daraus ergeben, dass Herr Z... dem Kläger zu 2. den Erwerb der Eigentumswohnung mit der Begründung nahegelegt haben soll, der Erwerb sei wirtschaftlich im Hinblick auf die Rettung des ... Fonds sinnvoll, weil der Kläger zu 2. mit den Mieteinnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung und den durch den Erwerb zu erlangenden Steuervorteilen seine Einlageverpflichtung im Bezug auf den ... Fonds erfüllen könne. Es fehlt jedoch an hinreichenden Angaben des Klägers zu 2. dazu, dass der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 20./27.12.1995 diese Zusammenhänge bekannt waren. Der ... Fonds als solcher wurde nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 2. nicht durch die Beklagte, sondern durch die Commerzbank finanziert. Eine Kenntnis der Beklagten von dem Zusammenhang zwischen dem ... Fonds und dem Verkauf der Eigentumswohnungen in der ... ergibt sich, bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung, auch nicht aus der vom Kläger zu 2. als Anlage K 18 vorgelegten hausinternen Stellungnahme der Beklagten vom 28.06.1999; hier geht es um einen der... Fonds GbR erst im Jahre 1998 gewährten Kredit.

Ein zur Aufklärung des Klägers zu 2. verpflichtender Wissensvorsprung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die steuerlichen Aspekte des Kaufs der Eigentumswohnung. Zum einen hat die Beklagte unter Hinweis darauf, dass das Angebot des Klägers auf Abschluss des Kaufvertrages erst am 29.12.1995 und damit nach Abschluss des Darlehensvertrages abgegeben worden ist, bestritten, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensvertrages von der steuerlichen Motivation des Kaufs der Eigentumswohnung Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass die Kenntnis von dieser Motivation bei der Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vorgelegen hat und sie darüber hinaus wusste, dass die Eigentumswohnungen schon im Jahr 1994 fertiggestellt worden waren, so dass Entstandsetzungs- und Modernisierungskosten nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig waren, reicht dies nicht aus, um unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprunges eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger zu 2. anzunehmen. Die Beklagte durfte nämlich - ebenso wie bei dem Wert der Wohnung als solchem - davon ausgehen, dass der Kläger zu 2. sich sowohl über den rechtlichen Rahmen der Möglichkeiten zur Geltendmachung von Steuervorteilen als auch über die Voraussetzungen im Bezug auf die konkrete Eigentumswohnung selbst informiert hatte.

B. Ist danach zwar das Urteil des Landgerichts im Bezug auf die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2. abzuändern, so hat das Landgericht der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zu 1. doch im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Die gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsgegenklage der Klägerin zu 1. ist begründet, da der Klägerin zu 1. gegen die Vollstreckung aus der Urkunde vom 20.06.1996 die Einwendung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegenüber dem in der Urkunde titulierten Anspruch zusteht.

1. Dabei ist allerdings - jedenfalls zunächst - nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 20./27.12.1995 vorgelegen haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH für die Übernahme von Bürgschaften bzw. Mithaftungserklärungen naher Angehöriger zum Zeitpunkt der Übernahme der Verpflichtung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vom 20.06.1996 vorgelegen haben.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem in der Urkunde vom 20.06.1996 titulierten Anspruch nicht um den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 20./27.12.1995 handelt, sondern um den Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis, der als Sicherung für die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag erst mit der Urkunde vom 20.06.1996 selbst begründet worden ist.

a) Bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe des selbständigen Schuldanerkenntnisses vom 20.06.1996 ist die Klägerin zu 1. aber - auch gemessen an dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 205/01) - lediglich als Mithaftungsübernehmerin anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt stand nämlich fest, dass das Darlehen, zu dessen Sicherung die Klägerin zu 1. das abstrakte Schuldanerkenntnis abgegeben hat, nur dem Kläger zu 2. zu Gute gekommen war, da nur er den Kaufvertrag über die Wohnung Nr. 33 in der .... geschlossen hatte. Dies war der Beklagten - wie sich aus ihrem Schreiben vom 01.04.1996 (Anlage K 3) ergibt - auch bekannt, da sie in diesem Schreiben u.a. mitgeteilt hat, dass ihr der Kaufvertrag vorliege.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin zu 1. ein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung und damit auch an der Abgabe des selbständigen Schuldanerkenntnisses als Sicherung für dieses Darlehen gehabt habe, weil die Kläger gemeinsam den Erwerb der Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis getätigt haben. Da nur der Kläger zu 2. Eigentümer der Wohnung werden sollte, hätten die Vorteile der Steuerersparnis - insbesondere aufgrund der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungsmöglichkeiten - der Klägerin zu 1. allenfalls als mittelbare Vorteile im Wege der gemeinsamen Steuerveranlagung zu Gute kommen können. Für die Frage der Abgrenzung zwischen einer eigenständigen Haftung und einer bloßen Mithaftungsübernahme durch nahe Angehörige kommt es jedoch nur auf ein unmittelbares Eigeninteresse an.

b) Stellt man auf den Zeitpunkt des abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 20.06.1996 ab, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen der krassen Überforderung der Klägerin zu 1. vorlagen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist nämlich unzweifelhaft auch die Belastung der Klägerin zu 1. aus dem weiteren Darlehensvertrag vom 16.02.1996 in die Berechnung einzubeziehen mit der Folge, dass die Zinsbelastung der Klägerin zu 1. insgesamt 3.830,34 DM ausmachte. Es kann auch ohne weitere Aufklärung davon ausgegangen werden, dass das pfändbare Einkommen der Klägerin zu 1. am 20.06.1996 deutlich unterhalb dieses Betrages der Zinsbelastung lag. Zwar hat das Landgericht die Feststellungen zu dem pfändbare Einkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von maximal 2.201,20 DM auf Grund von Angaben für November 1995 getroffen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Einkommen der Klägerin zu 1. als Lehrerin in der Zeit von November 1995 bis zum 20.06.1996 in einem Maße erhöht hat, das es ihr ermöglichte, aus dem pfändbaren Anteil die Zinsbelastung aus beiden Darlehensverträgen in Höhe von 3.830,34 DM zu tragen.

2. Die Klägerin zu 1. könnte sich allein dann nicht auf die Sittenwidrigkeit ihrer Erklärung vom 20.06.1996 berufen, wenn es ihr im Hinblick auf ihre Unterzeichnung des Darlehensvertrages vom 20./27.12.1995 gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt wäre, sich auf die Sittenwidrigkeit ihres abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 20.06.1996 zu berufen.

Ein solches widersprüchliches Verhalten wäre der Klägerin zu 1. jedoch nur dann zur Last zu legen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 20./27.12.1995 als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße mithaftende Angehörige anzusehen wäre und sich deshalb, also im eigenen Interesse an der Auszahlung des Darlehens verpflichtet hätte, zur Sicherung der Beklagten ein abstraktes Schuldanerkenntnis abzugeben.

Auch zum Zeitpunkt des Abschlusses Darlehensvertrages vom 20./27.12.1995 ist die Klägerin zu 1. allerdings bereits als bloße Mithaftungsübernehmerin für die Ansprüche der Beklagten entgegen dem Kläger zu 2. aus dem Darlehensvertrag anzusehen.

Die Stellung der Klägerin zu 1. als bloße Mithaftungsübernehmerin lässt sich allerdings - entgegen ihrer Auffassung - nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin zu 1. in den Zusatzerklärungen zum Darlehensvertrag (Erklärung zum Geldwäschegesetz, Widerrufsbelehrung) und in der weiteren Korrespondenz - etwa in den Schreiben der Beklagten vom 29.03.1996, 01.04.1996 und 06.05.1996 - lediglich als "Mitschuldnerin" und nur der Kläger zu 2. als "Darlehensnehmer" bezeichnet worden ist. Diese nachfolgende Korrespondenz mag zwar eine gewisse Indizwirkung für eine aus Sicht der Beklagten unterschiedliche Stellung der beiden Kläger Bezug auf den Darlehensvertrag haben. Allein dieses Indiz reicht jedoch nicht aus, um eine bloße Mithaftungsübernahme der Klägerin zu 1. bei der Unterzeichnung des Vertrages vom 20./27.12.1995 zu begründen.

Immerhin kann sich die Beklagte nämlich für ihre Auffassung, die Klägerin zu 1. sei Mitdarlehensnehmerin geworden, auf den Umstand berufen, dass in dem Antrag auf Gewährung eines Darlehens vom 30.11.1995 unter den Angaben zum Verwendungszweck des Darlehens bzw. zum Beleihungsobjekt als "Eigentümer/Erbbauberechtigter (künftig)" "Darlehens-nehmer" eingetragen ist, ohne zwischen dem Kläger zu 2. und der Klägerin zu 1., die beide als "Darlehensinteressenten" angegeben sind, zu differenzieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beide Kläger von sich aus gegenüber der Beklagten als Darlehensinteressenten in Erscheinung getreten sind und die Initiative zu einer Mitunterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin zu 1. nicht etwa von der Beklagten ausgegangen ist.

Entscheidend ist jedoch, dass sich die Beklagte analog § 166 BGB zurechnen lassen muss, dass der unstreitig als Vermittler bei Abschluss des Darlehensvertrages, insbesondere auch bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Kläger am 27.12.1995, tätige Herr Z... zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass nur der Kläger zu 2. und nicht auch die Klägerin zu 1. Eigentümerin der mit dem Darlehen zu finanzierenden Eigentumswohnung Nr. 33 in der ... werden sollte.

Dass Herr Z... diese Kenntnis bereits am 27.12.1995 hatte, kann unschwer daraus geschlossen werden, dass er bereits am 29.12.1995 - unter Verwendung der ihm von dem Kläger zu 2. erteilten Vollmacht vom 09.12.1994 - das entsprechende Angebot des Klägers zu 2. auf Abschluss des Kaufvertrages hat notariell beglaubigen lassen.

Dieses Wissen des Herrn Z... ist der Beklagten analog § 166 BGB zuzurechnen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Wissen eines Vermittlers oder Maklers grundsätzlich dem Geschäftsherren nicht zuzurechnen ist. Etwa anderes gilt jedoch dann, wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen eine Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser obliegen und damit in deren Pflichtenkreis gehören. Diese Voraussetzungen hat der BGH bereits dann angenommen, wenn ein Verkäufer dem Makler/Vermittler die Anwerbung der Kunden und die Vertragsanbahnungsgespräche überlassen hat und der Verkäufer erst bei der Beurkundung des Erwerbsvertrages in Kontakt mit dem Kunden getreten ist (vgl. nur BGH NJW 2004, 2156, 2657). Auch wenn die Beklagte behauptet, Herr Z... sei nicht befugt gewesen, Verhandlungen für sie über den Darlehensvertrag zu führen, so hat sie doch zugestanden, dass Herr Z...mit ihrem Wissen über die Darlehensantragsformulare verfügte und sie ihm damit die Anbahnung des Darlehensvertrages überlassen hatte. Darüber hinaus hat die Beklagte Herrn Z... aber auch den für den Abschluss des Darlehensvertrages als solchen erforderlichen Kontakt mit den Klägern vollständig überlassen und ist selbst überhaupt nicht mit ihm in Kontakt getreten. Der Beklagten musste deshalb klar sein, dass sowohl der Antragstellung als auch der Unterzeichnung der Verträge durch die Kläger Gespräche vorausgegangen sein müssen, in denen Herr Z... die Finanzierungsmöglichkeiten der Kläger ermittelt sowie auch Angaben über die Konditionen des Darlehens und die monatliche Belastung gemacht (vgl. zu diesem Zurechnungsgesichtspunkt BGH NJW 2001, 358), insgesamt also Gespräche über den Inhalt des Darlehensvertrages geführt haben muss, die typischerweise dem Kreditgeber selbst im Rahmen von Darlehensvertragsverhandlungen obliegen.

Die Zurechnung des Wissens des Herrn Z...darüber, dass der Darlehensvertrag nur im Interesse des Klägers zu 2. als alleinigem zukünftigen Eigentümer der zu finanzierenden Eigentumswohnung geschlossen wurde, steht auch nicht im Widerspruch zu der - aus den bereits ausgeführten Gründen - vom Senat geteilten Auffassung des BGH, wonach unrichtige Erklärungen eines Vermittlers zum Erwerb eines Anlageobjektes einer Bank nicht zugerechnet werden können. Bei dem Wissen des Herrn Z... darüber, wer Eigentümer der Eigentumswohnung werden sollte, handelt es sich nicht um ein Wissen, das das Anlageobjekt als solches betrifft und damit den Pflichtenkreis der Bank nicht berührt, sondern um ein Wissen, das gerade dem Darlehensvertrag als solchen, nämlich die Art der Haftung der diesen Vertrag unterzeichnenden Personen, betrifft.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, § 281 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 128.206,65 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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