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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 4 U 152/08
Rechtsgebiete: BGB, PAngV, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 312
BGB § 312 Abs. 1
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 312 Abs. 1 S. 1
BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 312 Abs. 2
BGB § 312a
BGB § 355 Abs. 3 S. 1 a.F.
BGB § 355 Abs. 3 S. 3 n.F.
BGB § 358 Abs. 2 S. 2
BGB § 358 Abs. 3 a.F.
BGB § 358 Abs. 3 S. 1
BGB § 358 Abs. 3 S. 2
BGB § 359
BGB § 359 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
BGB § 491 Abs. 1
BGB § 492 Abs. 1
BGB § 492 Abs. 1 Nr. 5
BGB § 492 Abs. 2 S. 2
BGB § 494 Abs. 1
BGB § 494 Abs. 2 S. 1
BGB § 494 Abs. 3
BGB § 495
BGB § 495 Abs. 1
BGB § 498 Abs. 1 a.F.
BGB § 498 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
BGB § 498 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
PAngV § 6
PAngV § 6 Abs. 3 Nr. 5
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückzahlung eines gekündigten Darlehens nebst Zinsen. Die Beklagten halten diesem Begehren einen Widerruf des Darlehensvertrages sowie Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegen und begehren widerklagend die Erstattung von ihrerseits bereits auf das Darlehen geleisteter Tilgungs- und Zinszahlungen.

Die Beklagten kauften im Mai/Juni 2002 eine Eigentumswohnung. Diesen Kaufvertrag vermittelte die A... & Co. ... KG (im Folgenden: A...). Den Kaufpreis finanzierten die Beklagten mit einem Darlehen der B... Bank auf der Grundlage eines von ihnen am 21.06.2002 unterzeichneten Darlehensvertrages (Bl. 71 ff. d.A.). Das hier streitgegenständliche Darlehen der Klägerin sollte hingegen lediglich der Finanzierung der Vertragsnebenkosten (Notar, Provision u.a.) dienen. Die Beklagten führten über den Abschluss des diesbezüglichen Darlehensvertrages mit der Klägerin überhaupt keine eigenen Verhandlungen oder standen sonst mit ihr in persönlichem Kontakt. Sämtliche Bonitäts- und Kreditunterlagen sowie die Kreditverträge wurden unmittelbar von dem Mitarbeiter der A..., Herrn P..., an den für die Verkäuferin tätigen Herrn K... und von diesem an die Klägerin gerichtet.

Hierfür unterzeichneten die Beklagten am 12.07.2002 einen "Antrag auf Abschluss eines Kreditvertrages nebst Sicherheiten", wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4 ff. d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin nahm diesen Antrag mit gesondertem Schreiben an und zahlte den Darlehensbetrag von 17.500 € mit einem Teilbetrag in Höhe von 14.400 € an die Beklagten und weitere 3.100 € entsprechend der Anweisung in dem o.g. Antrag der Beklagten an die A... aus. Die vereinbarten Raten zur Darlehensrückzahlung zog die Klägerin in der Folgezeit aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem gemeinsamen Konto der Beklagten bis zum Januar 2007 ein. Die Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 3.020,98 €.

Bereits zuvor jedoch, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2006, hatten die Beklagten gegenüber der Klägerin angezeigt, dass sie zum Abschluss des streitgegenständlichen Kreditvertrages durch arglistige Täuschung des Vermittlers für den Verkauf der Eigentumswohnung, Herrn P..., in ihrer Privatwohnung bestimmt worden seien (Bl. 76 ff. d.A.). Zugleich baten sie um Verhandlungen über eine Darlehensreduzierung. Ebenfalls unter dem 23.06.2006 hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch den Vermittler P... nahezu gleichlautend angeschrieben und ihn aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten sowie in Vergleichsverhandlungen über einen Schadensersatzanspruch der Beklagten zu treten (Bl. 79 f. d.A.). Wenig später, am 10.07.2006, schrieben die Beklagte ebenso die A... mit identischem Inhalt an (Bl. 81 f. d.A.).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2007 teilten die Beklagten ferner mit, dass sich ihre finanzielle Lage dramatisch verschlechtert habe, vor allem weil die durch den Erwerb der Eigentumswohnung prognostizierten Mieteinnahmen nicht im Ansatz erzielt werden könnten. Zudem hätten die Beklagten sich getrennt und der Beklagte zu 2.) sei als Vorruheständler nicht in der Lage, die monatlichen Zinsraten aus dem Darlehen zu bedienen. Aus diesem Grunde würden sämtliche Zinszahlungen auf das Darlehen mit sofortiger Wirkung eingestellt und die Einzugsermächtigung widerrufen. Des Weiteren wiesen die Beklagten darauf hin, dass sich der Darlehensvertrag noch im Schwebezustand befinde und jederzeit durch "Haustürwiderruf" beendet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 10 f. d.A. Bezug genommen.

Mit jeweils gesonderten Schreiben vom 04.04.2007 an die Beklagten erklärte die Klägerin daraufhin die fristlose Kündigung des Kredites und forderte die Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensrestforderung von 14.925,41 € bis zum 18.04.2007 auf. Wegen der Einzelheiten dieser gleichlautenden Schreiben der Klägerin wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat eine Valutierung des Darlehens zum Kündigungszeitpunkt mit einem Betrag von 14.925,41 € behauptet. Hierfür hat sie sich auf die als Anlage K 4 eingereichte Kontoaufstellung berufen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen wird.

Des Weiteren hat die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten Herrn P... beauftragt, sich um die Finanzierung zu bemühen. An die Klägerin sei dann aber nicht Herr P... herangetreten, sondern ein Herr K..., um für die Beklagten nach einem Kredit anzufragen. Sie meint, sie habe sich daher nicht der Dienste des Herrn P... oder des Herrn K... bedient, vielmehr sei der Kreditvertrag auf eigene Initiative der Beklagten zustande gekommen. Dies folge auch daraus, dass die Beklagten über den ihnen gewährten Kredit hätten frei verfügen können. Soweit ein Teilbetrag des Kredites in Höhe von 3.100 € an die A... ausgezahlt worden sei, beruhte dies auf einer Weisung der Beklagten in dem Kreditantragsformular.

Die Beklagten haben mit der Klageerwiderung vom 02.04.2008 (Bl. 52 ff. d.A.) den Darlehensvertrag "gem. § 312 BGB (Haustürwiderruf)" widerrufen (Bl. 56 d.A.) und Widerklage erhoben.

Sie meinen zum einen, gegenüber der Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Hierzu haben sie behauptet, der mit der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag bilde mit den Grundstückskaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Die Klägerin habe sich bei der Vorbereitung und bei dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mithilfe des Vermittlers des Wohnobjektes bedient.

Die Beklagten haben weiter behauptet, sie hätten im Sommer 2004 (gemeint ist wohl 2002) einen Telefonanruf eines Herrn H... von der A... erhalten. Dieser habe angeboten, sich bei den Beklagten vorzustellen, um kostenlos eine Steuerjahresausgleichsprüfung vorzunehmen. Während des daraufhin verabredeten Treffens in der Privatwohnung der Beklagten habe Herr H... am Ende der Sichtung der steuerlichen Unterlagen erklärt, dass er eine Möglichkeit kenne, wie die Beklagten ihre jährliche Steuerlast erheblich mindern könnten. Die Beklagten zeigten Interesse. Über ein konkretes Anlageprodukt sei jedoch noch nicht gesprochen worden.

Kurze Zeit später habe ein Herr M... P... die Beklagten in deren Privatwohnung aufgesucht und mitgeteilt, dass er ein Mitarbeiter des Herrn H... sei und ein interessantes Produkt für die Beklagten herausgesucht habe. Er habe ihnen den Kauf einer zu finanzierenden Eigentumswohnung empfohlen, die habe vermietet werden sollen. Nach vorgelegten Beispielberechnungen hätten sich die Kosten für den Kredit durch die Mieteinnahmen und die Steuervorteile ausgleichen sollen, so dass kein eigenes Vermögen habe investiert werden müssen. Herr P... habe immer wieder die Sicherheit dieser Geldanlage betont und erklärt, dass überhaupt kein Risiko des Verlustes von eigenem Kapital bestünde, denn wäre das Konzept nicht hinreichend geprüft, hätte sich die finanzierende Bank auch nicht zur Kreditierung bereit erklärt. Zudem habe Herr P... garantiert, dass sich der Wert der Immobilie im Laufe der Vertragslaufzeit verdoppeln werde.

Diese Gespräche seien entweder in der Wohnung der Beklagten oder im C...er Büro des Herrn P... geführt worden. Herr P... habe auch erklärt, dass er sich um die Kreditgewährung kümmern werde und besonders gute Konditionen anbieten könne, da die beteiligten Banken exklusiv mit den Verkäufern der Wohnung zusammenarbeiteten.

Zudem habe Herr P... gesagt, dass es für die Beklagten finanziell vorteilhafter wäre, wenn sie die Finanzierung des Objektes auf zwei Kredite aufteilten. Die B...-Bank habe sich nämlich bereit erklärt, den Kaufpreis zu finanzieren, während die Klägerin die Nebenkosten (Notar, Provisionen etc.) kreditieren wolle.

Dementsprechend seien sämtliche Kreditanträge von Herrn P... bearbeitet und an die B...-Bank sowie die Klägerin zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden. So sei der Kaufvertrag auch erst abgeschlossen worden, nachdem der Vermittler den Beklagten die Bereitschaft der Klägerin zur Finanzierung bestätigt habe.

Bereits nach einiger Zeit habe sich herausgestellt, dass die versprochenen Mieteinnahmen nicht im Ansatz hätten erzielt werden können. Die monatlichen Mieteinnahmen betrügen 412,00 €. Dem stünden Kreditraten an die B...-Bank zur Finanzierung des Kaufpreises von 600,16 € und die Darlehensraten an die Klägerin i.H.v. 177,50 € gegenüber. Die steuerliche Geltendmachung habe nur ein Bruchteil der Kosten abdecken können. Dies sei auch Herrn P... angesichts des geringen Einkommens der Beklagten von damals 2.000 € monatlich klar gewesen. Die Wohnung sei zudem nur 50.000 € und damit weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert. Der Wert der Wohnung sei aber von Herrn P... mit 150.000 € angegeben worden.

Unabhängig davon seien die Beklagten auch nur zur Zahlung von höchstens 4 % Zinsen verpflichtet, weil der Kreditvertrag unter der Bedingung des zusätzlichen Abschlusses einer Restschuldversicherung gestanden habe. Die Höhe der Restschuldversicherung hätte in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einfließen müssen. Der tatsächliche Zinssatz falle daher viel höher aus, als im Vertrag angegeben. Dies verstoße gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV, was nach § 494 Abs. 3 BGB zur Folge habe, dass die Differenz von tatsächlichem Zins zu angegebenem Zins abgezogen werden müsse.

Die Beklagten meinen weiter, sie könnten der Klägerin nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, sondern auch im Wege der Widerklage die auf den Kredit geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Da der finanzierte Vertrag aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei, stünde ihnen eine dauernde Einrede zu.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten dafür, dass der Vertrag infolge einer Haustürsituation zustande gekommen sei, nicht hinreichend vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Die Beklagten hätten nicht einmal behauptet, dass Herr K... für die Klägerin oder die Verkäuferin der Immobilie tätig gewesen sei. Zudem seien mehrere Gespräche u.a. auch im Büro des Herrn P... geführt worden, so dass nicht angenommen werden könne, dass der Abschluss des Darlehensvertrages noch auf einer Haustürsituation beruht habe. Jedenfalls aber sei die Haustürsituation der Klägerin nicht zuzurechnen, weshalb es auch keiner Belehrung insoweit bedurft habe.

Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf eine Anfechtung sowohl des Darlehensvertrages als auch des Grundstückskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berufen. Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten habe die Klägerin bestritten, ohne dass die Beklagten Beweis für ihre Behauptungen angeboten hätten. Zudem sei nicht vorgetragen, was im Einzelnen gesagt worden sein solle.

Auch von einem verbundenen Geschäft sei nicht auszugehen. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass es keinerlei Zusammenarbeit zwischen ihr und Herrn K... sowie den Vermittlern der Immobilie gegeben habe. Auch hätten die Beklagten den Kreditvertrag selbst unterzeichnet und stünde ihnen die Darlehensvaluta überwiegend zur freien Verfügung. Die Auszahlung des Darlehens beruhe auf deren Anweisung.

Schließlich seien die Beklagte der konkreten Forderungsaufstellung der Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.

Gegen dieses, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 09.10.2008 zugestellte Urteil (Bl. 226 d.A.) wenden sich die Beklagten mit ihrer am 07.11.2008 eingelegten (Bl. 236 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.01.2009 (Bl. 246 d.A.) an diesem Tage begründeten (Bl. 248 ff. d.A.) Berufung und verfolgen sowohl ihr klagabweisendes Begehren als auch die mit der Widerklage begehrte Verurteilung der Klägerin weiter.

Sie rügen, dass das Landgericht sie im Hinblick auf die behauptete Haustürsituation als Partei hätte vernehmen müssen.

Fehlerhaft sei die Entscheidung des Landgerichts auch, soweit es sich darauf stütze, dass es Gespräche sowohl im C...er Büro des Herrn P... als auch in der Privatwohnung der Beklagten gegeben habe, weil es insoweit allein auf den Erstkontakt ankomme. Unzutreffend gehe das Landgericht zudem von einer fehlenden Zurechenbarkeit der Haustürsituation aus, weil es insoweit allein darauf ankomme, dass eine Haustürsituation objektiv vorgelegen habe.

Im Hinblick auf die behauptete arglistige Täuschung sei ebenfalls eine Parteivernehmung geboten gewesen. Der Vortrag der Beklagten sei jedenfalls hinreichend substantiiert gewesen. Hinsichtlich des Werts der Immobilie hätten sie zudem auch Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Das Landgericht habe ferner zu Unrecht das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts verneint und dabei die Rolle des Herrn K... und den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten gänzlich außer acht gelassen. Das Landgericht habe auch verkannt, dass es insoweit unerheblich sei, dass die Beklagten den Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hätten.

Rechtsfehlerhaft sei ebenfalls die Annahme, ein Verbundgeschäft läge nicht vor, weil der Darlehensbetrag den Beklagten zur freien Verfügung gestanden habe.

Die Beklagten beantragen,

das am 04.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 2 O 26/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.020,98 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält den Vortrag der Beklagten zur Haustürsituation sowie zur behaupteten arglistigen Täuschung für unsubstantiiert. Sie trägt nunmehr erstmals vor, dass das notarielle Angebot der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung am 27.06.2002 angenommen worden sei. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, sie habe von dem Kaufvertrag erstmals durch den Kreditantrag der Beklagten vom 12.07.2002 erfahren und auch erst nach diesem Antrag mit der Prüfung der Bonität der Beklagten begonnen (Bl. 267 f. d.A.).

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Darlehensrückgewähr aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

a) Die Parteien haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der spätestens durch die in der unstreitigen Auszahlung der Darlehensvaluta vom 26.07.2002 zu sehende konkludente Annahme des Kreditantrages der Beklagten vom 12.07.2002 zustande gekommen ist.

Auf dieses Vertragsverhältnis ist gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Da es sich um ein entgeltliches Darlehen handelt, das die Klägerin als Unternehmerin den Beklagten als Verbraucher gewährt hat, handelt es sich zudem um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.v. § 491 Abs. 1 BGB, auf den ferner gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) anzuwenden ist.

b) Dieser Verbraucherdarlehensvertrag ist wirksam, denn die zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 494 Abs. 1 BGB i.V.m. § 492 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Restschuldversicherung veranlasste, nicht in den effektiven Jahreszins hinein gerechnete Kosten behauptet haben, ist dies für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages unerheblich, denn ein etwaiger Mangel nach § 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist jedenfalls durch die Auszahlung des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt.

c) Das den Beklagten gewährte Darlehen ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Rückzahlung fällig, weil die Klägerin den Darlehensvertrag wirksam nach § 498 Abs. 1 BGB a.F. gekündigt hat.

aa) Zwar waren die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 04.04.2007 noch nicht erfüllt, denn es genügte nicht, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Februar- und März-Rate des streitgegenständlichen Darlehens und damit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten unstreitig nicht bezahlt waren. Die Summe der offenen Raten erreichte noch nicht die wegen der Laufzeit des Darlehens von über drei Jahren nach § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. erforderlichen fünf Prozent des Darlehensnennbetrages. Der Nennbetrag des Darlehens betrug 17.500 €. Fünf Prozent davon sind 875,00 €. Eine Darlehensrate betrug indes nur 177,00 €, so dass ein Rückstand von mindestens 5 Raten erforderlich war.

Spätestens aber mit Erhebung der Klage am 07.02.2008 (Bl. 29 f. d.A.) ist dieser Rückstand erreicht gewesen, so dass der Darlehensvertrag jedenfalls mit der Klageerhebung gekündigt werden konnte. In der Klage, die ausdrücklich auch auf die unterlassene Tilgung des Darlehens gestützt wird, ist eine zumindest konkludente Kündigung des Darlehensvertrages zu sehen.

Die darüber hinaus grundsätzlich nach § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. erforderliche Fristsetzung mit Restzahlungsverlangen war hier entbehrlich, weil die Beklagten die weitere Bedienung des Darlehens ernsthaft und endgültig verweigert haben, so dass die Forderung nach einer Fristsetzung nur eine sinnlose Förmelei darstellte.

bb) Die Beklagten konnten die Zahlung der Darlehensraten nicht wegen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages aufgrund des § 312 Abs. 1 BGB oder des § 495 BGB oder wegen eines Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Abs. 1 BGB verweigern.

aaa) Die Beklagten haben zwar mit der Klageerwiderung einen Widerruf nach § 312 BGB erklärt. Dieses Widerrufsrecht stand ihnen jedoch nicht zu. Es ist gemäß § 312a BGB ausgeschlossen, weil die Beklagten im Hinblick darauf, dass die Parteien einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen haben, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB hatten, auch wenn dieses durch Zeitablauf gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erloschen ist.

(1) Nach § 312 a BGB a.F. sollen für den Fall, dass ein Haustürgeschäft zugleich u.a. den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge unterfällt, nur die Vorschriften über die Verbraucherdarlehensverträge angewendet werden.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Beklagten hierdurch schlechter stünden, als sie nach den zwingenden Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 (im Folgenden: Haustürwiderruf-RL) stehen müssen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, auch wenn die Widerrufsbelehrung der Klägerin in dem Kreditantrag (Bl. 5 d.A.) keinen Hinweis auf die Widerrufsfolgen enthält, die aber nach § 312 Abs. 2 BGB erforderlich ist. Die fehlende Belehrung über die Widerrufsfolgen eines Haustürgeschäfts hat nach § 312 Abs. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB grundsätzlich zur Folge, dass das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB solange nicht erlischt, bis eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt ist. Die Belehrung über das Widerrufsrecht hinsichtlich der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung muss sich demgegenüber nicht auf die Folgen des Widerrufsrechts erstrecken, weil es an einer dem § 312 Abs. 2 BGB entsprechenden Regelung für das Verbraucherdarlehen fehlt. Gleichwohl führt der durch § 312a BGB a.F. angeordnete Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 Abs. 1 BGB aufgrund eines bestehenden Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB nicht dazu, dass der Schutz des Verbrauchers hinter den Vorgaben der Haustürwiderruf-RL zurückbleibt.

Nach Art. 4 der Haustürwiderruf-RL gehört die Belehrung über die Widerrufsfolgen eines Haustürwiderrufs nämlich nicht zu den Voraussetzungen, die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich sind, sondern nur zu den sonstigen Informationspflichten außerhalb der Widerrufsbelehrung, deren Verletzung nach der Haustürwiderruf-RL nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht führt (MüKo/Masuch, 5. Aufl., 2007, § 312a Rn. 5 a.E.). Dies ist auch dem Heiniger-Urteil des EuGH zu entnehmen, denn dort ist lediglich gesagt, dass die Haustürwiderruf-Richtlinie den nationalen Gesetzgeber daran hindert, das Widerrufsrecht für den Fall zu befristen, dass der Verbraucher nicht gemäß Art. 4 dieser Richtlinie belehrt wurde (EuGH, Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 - Orientierungssatz 2 und Tz. 48, zit. nach juris).

(2) Die Beklagten haben aber auch kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB mehr, denn dieses ist nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Da der Vertrag hier am 26.07.2002 geschlossen wurde, ist das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 26.01.2003 erloschen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Beklagten keinen Widerruf erklärt.

Es kann deshalb dahin stehen, ob die Beklagten über ihr Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß belehrt worden sind. Die Regelung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB, nach der das Widerrufsrecht nicht erlischt, solange der Verbraucher keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat, ist hier nicht anwendbar. Gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist diese erst mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 eingeführte Vorschrift nur für Haustürgeschäfte schon ab dem 01.01.2002 anzuwenden, auf andere Schuldverhältnisse demgegenüber nur, wenn sie nach dem 01.11.2002 entstanden sind (Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Ein Haustürgeschäft liegt hier aber nicht vor.

Das Haustürgeschäft ist in § 312 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert. Danach ist Haustürgeschäft ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher in einer der § 312 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB beschriebenen Situationen bestimmt worden ist. Ob hier - wie von den Beklagten behauptet - eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB überhaupt gegeben war, kann dabei dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an der für ein Haustürgeschäft erforderlichen ursächlichen Verknüpfung zwischen einer Haustürsituation und der auf Abschluss des hier gegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Die Beklagten waren bei Abgabe ihres Kreditantrages gegenüber der Klägerin nicht mehr durch eine Überrumpelungssituation nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt.

(a) Dies folgt zunächst schon aus dem großen zeitlichen Abstand zwischen der behaupteten Haustürsituation und der Abgabe des Kreditantrages.

Für die erforderliche Kausalität genügt es zwar, wenn der Verbraucher die auf den Abschluss des Haustürgeschäfts gerichtete Willenserklärung ohne die Einwirkung in der Haustürsituation nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte (BGHZ 131, 385; NJW 2006, 497). Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Vertrag in der Haustürsituation selbst abgeschlossen worden ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Haustürsituation bei einem erst später geschlossenen Vertrag noch fortwirkt. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand kann aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.N.; ferner Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 - zit. nach juris). Ob und ggf. wann sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch eine Überrumpelungssituation nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist in Rechtsprechung und Lehre freilich umstritten (vgl. zum Meinungsstand den Überblick und die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 312 Rn. 13), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, der der Senat folgt, jedenfalls eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH, Urteil vom 18.11.2008 - XI ZR 157/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 29, zit. nach juris).

Zwar teilen die Beklagten nicht den genauen Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme durch Herrn H... und durch Herrn P... mit. Es ist nur die Rede vom Sommer 2004, was freilich aus mehreren Gründen nicht zutreffen kann. Zum einen ist der Vertrag im Jahr 2002 geschlossen worden, so dass die Beklagten dieses Jahr meinen dürften. Zum anderen haben die Beklagten ihr Angebot zum Kauf der Eigentumswohnung bereits am 30.05.2002 abgegeben (Bl. 60 ff. d.A.), was dagegen spricht, dass die Kontaktaufnahme durch Herrn H... im "Sommer" erfolgte. Jedenfalls aber muss auch nach dem Vortrag der Beklagten, die behauptete Überrumpelungssituation aus einer Zeit vor dem 30.05.2002 stammen. Dass danach noch Verhandlungen i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB stattgefunden haben, ist nicht vorgetragen. Im Gegenteil: Die Beklagten haben behauptet, das Kaufvertragsangebot erst abgegeben zu haben, als ihnen eine Finanzierungszusage bereits gemacht worden sei.

Bis zur Abgabe des Kreditantrages vom 12.07.2002 sind aber 43 Tage, mithin 6 Wochen, vergangen.

Von einem Fortwirken der behaupteten Überrumpelungssituation kann aber bei solch einem zeitlichen Abstand kaum noch die Rede sein. Es kommen aber noch weitere Umstände hinzu:

(b) Die Beklagten haben dargelegt, dass Gespräche sowohl in ihrer Privatwohnung als auch im Büro des Herrn P... stattgefunden hätten und die später erworbene Immobilie sogar bereits bei dem ersten Gespräch mit Herrn P... vorgestellt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass die Unterzeichnung des Kreditantrages vom 12.07.2002 durch die Beklagten noch auf der behaupteten Haustürsituation vom Mai 2002 beruhte (vgl. zu dieser Argumentation bereits OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 31, zit. nach juris).

(c) Ein weiterer Gesichtpunkt ist, dass die Beklagten bereits am 30.05.2002 immerhin ein notariell beurkundetes Kaufvertragsangebot abgegeben haben. Der Bundesgerichtshof hat es in seinem Urteil vom 13.06.2006 ausdrücklich nicht beanstandet, dass zuvor das OLG München durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrages etwa zwei Wochen vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages eine zeitliche Zäsur angenommen, und deshalb die Haustürsituation für die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht kausal angesehen hatte (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05 - Rn. 14 f., zit. nach juris).

(3) Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB führt aber nicht dazu, dass das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB wieder auflebt. Allein der Umstand, dass überhaupt die Möglichkeit des Widerrufs nach § 495 Abs. 1 BGB je bestand, sperrt die Anwendbarkeit des § 312 BGB. Die Vorrangregelung des § 312a BGB a.F. kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass von der Möglichkeit des Widerrufs nach § 495 Abs. 1 BGB nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird.

Unabhängig davon scheidet ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB auch deshalb aus, weil es - wie dargelegt - an einem Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt.

bbb) Ein Verzug der Beklagten mit der Zahlung der Darlehensraten ist ferner nicht etwa deshalb zu verneinen, weil sie die Zahlung der Darlehensraten nach § 359 Abs. 1 BGB verweigern konnten. Nach dieser Vorschrift können Einwendungen aus einem mit dem Darlehensvertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. verbundenen Geschäft auch dem Darlehensgeber entgegengehalten werden. Der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag ist aber lediglich mit dem zwischen den Beklagten und der A... anzunehmenden Anlagevermittlungsvertrag verbunden und nicht auch - wie die Beklagten meinen - mit dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung. Aus dem Vermittlungsvertrag aber haben die Beklagten keine Einwendungen.

(1) Voraussetzung eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. ist, dass das Verbraucherdarlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diente. Hierfür bedarf es keiner eigenständigen Zweckabrede. Es genügt vielmehr, dass das Darlehen objektiv der Finanzierung des anderen Vertrages dient, mithin die Darlehensvaluta objektiv zur Aufbringung des vom Verbraucher aus dem finanzierten Geschäft geschuldeten Entgelts verwendet wird (MüKo/Habersack, 5. Aufl, 2007, § 358 Rn. 31, zit. nach beck-online; ferner Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 358 Rn. 11 m.w.N.).

Daran fehlt es hinsichtlich des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung. Finanziert sind lediglich Vertragskosten, insbesondere die Notarkosten und die Vermittlungsprovision. Diese sind nicht Teil des für den Grundstückserwerb gezahlten Entgeltes, sondern Entgelt für die Tätigkeiten des Notars und der Vermittlerin (A...). Nur im jeweiligen Verhältnis zu diesen sind die Beklagten insoweit verpflichtet, nicht aber gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnung.

Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass Notarkosten, Vermittlungsprovision und sonstige Vertragsnebenkosten notwendige Folge des Eigentumswohnungs-Kaufvertrages sind. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Verbraucherdarlehen und dem finanzierten Geschäft ist vielmehr, dass das Darlehen zu dem Zweck gewährt werden muss, das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt zu begleichen (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 358 Rn. 11). Bei den Kosten für die Vertragsdurchführung, insbesondere bei den Notarkosten und der Vermittlungsprovision, handelt es sich aber gerade nicht um das für den Grundstückskaufvertrag geschuldete Entgelt.

(2) Soweit mit dem streitgegenständlichen Darlehen Grundbuchkosten und die Grunderwerbssteuer mitfinanziert worden sein sollen, was nicht ausdrücklich vorgetragen ist, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Entgelt für den Erwerb der Eigentumswohnung. Darin ist auch ein wesentlicher Unterschied zu der von den Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2007 zu sehen (BGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06 - zit. nach juris). In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall waren der Kaufpreis und die darauf entfallende Mehrwertsteuer mit jeweils gesondertem Darlehensvertrag (freilich von derselben Bank) finanziert worden. Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich aber gerade um Entgelt für die erworbenen Immobilie, denn die Mehrwertsteuer ist - anders als die Grunderwerbessteuer, Notarkosten, Vermittlungsprovision und dergleichen mehr - Bestandteil des Kaufpreises auf die ein Anspruch nach § 433 Abs. 2 BGB besteht (BGHZ 103, 287 m.w.N.).

Im Übrigen scheitert hinsichtlich Grunderwerbssteuer, Grundbuchkosten und dergleichen die Annahme eines verbundenen Geschäfts bereits daran, dass Forderungsinhaber gegenüber den Beklagten in diesen Fällen kein Unternehmer ist und diese Kosten zudem nicht unmittelbar auf Vertrag, sondern auf Gesetz beruhen.

(3) Im Hinblick auf die mitfinanzierten Notarkosten fehlt es ferner an einer Finanzierungsabrede zwischen den Beklagten und dem Notar schon bei Abschluss des Notarvertrages.

Aber auch unabhängig davon kommt eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB zwischen dem streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag und dem Notarvertrag nicht in Betracht. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin als Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Notars als Unternehmers, d.h. derjenigen Person, die die finanzierte Leistung erbringt, bedient hat.

(4) Eine wirtschaftliche Einheit kommt allenfalls zwischen dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag und einem zwischen den Beklagten und der A... geschlossenen Vermittlungsvertrag in Betracht.

(a) Zwar haben die Beklagten nicht näher zu einem mit der A... geschlossenen Vermittlungsvertrag vorgetragen. Der Abschluss eines solchen Vertrages ergibt sich aber aus der Anweisung der Beklagten in ihrem Kreditantrag vom 12.07.2002, einen Teilbetrag des Darlehens von 3.100 € an die A... zu auszahlen, die - wie die Beklagten vortragen - den Kauf der Eigentumswohnung vermittelt hat.

(b) Ob letztlich der Anlagevermittlungsvertrag der Beklagten mit der A... einerseits und der hier gegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag andererseits miteinander verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB sind, kann freilich dahinstehen, denn aus dem Vermittlungsvertrag stehen den Beklagten keine Einwendungen zu.

Einwendungen im Sinne von § 359 BGB sind alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einreden. Sie müssen im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des finanzierten Vertrages bereits entstanden und, wenn es sich um Gestaltungsrechte handelt, von dem Verbraucher geltend gemacht worden sein. Sämtliche von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen jedoch nicht:

(aa) Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Nichtigkeit des Eigentumswohnungskaufvertrages wegen dessen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB berufen. Zwar hätte die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge, dass eine Provision an die A... ebenfalls nicht mehr geschuldet wäre, weil es an dem Abschluss des vermittelten Vertrages fehlen würde (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl., 2009, § 652 Rn. 35). Die Beklagten haben jedoch für eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages - wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat und worauf die Beklagten in der mündlichen Verhandlung von dem Senat hingewiesen wurden - nicht hinreichend vorgetragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, wenn der Verkaufspreis rund doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert des Verkaufsobjektes (BGHZ 146, 298, 302; BGHZ 168, 1, 21 m.w.N.). Dies haben die Beklagten mit einem Wert von nur 50.000 €, statt des gezahlten Kaufpreises von mehr als 100.000 € zwar behauptet. Dieser Vortrag reicht aber nicht aus, die von dem Bundesgerichtshof gestellten Substantiierungsanforderungen zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Vortrag eines entsprechenden Minderwertes die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung erfordert (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 20 f., zit. nach juris m.w.N.) Daran fehlt es hier.

(bb) Soweit sich die Beklagten auf eine Nichtigkeit des Eigentumswohnungs-Kaufvertrages wegen einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung berufen, ließe diese zwar ebenfalls den Provisionsanspruch entfallen (Palandt/Sprau, 68. Aufl., 2009, § 652 Rn. 36). Die Beklagten haben jedoch eine entsprechende Anfechtung - worauf sie ebenfalls von dem Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind - bis heute nicht substantiiert vorgetragen. Dies ist aber erforderlich, weil die reine Anfechtbarkeit des finanzierten Vertrages kein Leistungsverweigerungsrecht begründet (MüKo/Habersack, 5. Aufl., 2007, § 359 Rn. 41, zit. nach beck-online).

Die von ihnen vorgelegten außergerichtlichen Schreiben vom 23.06.2007 lassen nicht erkennen, dass sie sich von den geschlossenen Verträgen lösen wollen. Zwar wird dort von einer arglistigen Täuschung gesprochen, nicht aber davon, dass die Beklagten sich nicht mehr an die Verträge gebunden fühlten. Vielmehr wird darin lediglich um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten und um den Eintritt in Verhandlungen über einen Schadensersatzanspruch. Zwar heißt es in dem vorgelegten Schreiben an die A... vom 10.07.2006 (Bl. 81 f. d.A.), dass noch im Jahre 2005 fristwahrend ein Mahnbescheidsantrag gestellt worden sei. Worauf dieser gerichtet ist, haben die Beklagten aber nicht erklärt. Aus dem Kontext des Schreibens vom 23.06.2006 scheint es auch bei dem dort erwähnten Mahnbescheid um einen Schadensersatzanspruch zu gehen, den die Beklagten geltend gemacht haben, was weder für noch gegen eine Anfechtung des Eigentumswohnungs-Kaufvertrages sprechen würde, sondern davon abhängt, worauf der dort geltend gemachte Schadensersatzanspruch gestützt wird.

(cc) Schließlich kommt auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die A... wegen einer von dem Vermittler P... begangenen arglistigen Täuschung nicht in Betracht. Zwar läge in einer arglistigen Täuschung der Beklagten durch den Vermittler P... eine Verletzung der Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag, denn der Anlagevermittler schuldet eine vollständige und richtige Aufklärung über alle Umstände, die für die Anleger von besonderer Bedeutung sind. Falschauskünfte bzw. Falschinformationen stellen dabei stets eine Pflichtverletzung des Anlagevermittlungsvertrages dar. Eine solche Pflichtverletzung kann auch grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen, der auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Vermittlungsprovision bzw. auf Rückzahlung der Vermittlungsprovision ginge und für einen Einwendungsdurchgriff in Höhe der Vermittlungsprovision nach § 359 BGB ausreichen würde. Die Beklagten haben jedoch bereits für eine arglistige Täuschung nicht hinreichend vorgetragen. Auch darauf sind sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Im Einzelnen:

(aaa) Soweit die Beklagten behaupten, der Vermittler P... habe Beispielberechnungen vorgelegt, die ausgewiesen hätten, dass die Kosten für den Kredit durch die Mieteinnahmen und die Steuervorteile ausgeglichen werden sollten, so dass kein eigenes Vermögen habe investiert werden müssen, handelt es sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich um eine anpreisende Werbung. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erkennbar darauf abgestellt, ob der Vermittler konkrete wertbildende Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, gemacht hat, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 26, zit. nach juris). Daran fehlt es hier nicht, denn das Vorlegen von Beispielberechnungen beinhaltet die konkrete Angabe dieser wertbildenden Merkmale. Auch haben die Beklagten noch hinreichend dargelegt und durch den Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters auch nachgewiesen, dass tatsächlich die Mieteinnahmen und Steuervorteile nicht ausreichen, die Darlehensraten zu decken.

Allerdings ist der Vortrag der Beklagten gleichwohl nicht hinreichend substantiiert, da weder eine solche Beispielberechnung vorgelegt wurde noch deren konkreter Inhalt näher wiedergegeben wurde. Es ist daher überhaupt nicht objektiv überprüfbar, ob und ggf. in welchen womöglich relevanten Punkt die Angaben des Vermittlers falsch gewesen sind.

Darauf, dass die Beklagten zu den konkreten Angaben des Vermittlers nicht vorgetragen haben, sind sie von dem Senat in der mündlichen Verhandlung und von dem Landgericht durch dessen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil hingewiesen worden.

(bbb) Die des Weiteren behauptete "Garantie" des Herrn P..., dass sich der Wert der Immobilie im Laufe der Vertragslaufzeit verdoppeln werde, stellt nach der Grundsätzen der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichthofs nur eine werbende Anpreisung dar, weil es sich ohne konkrete Angabe wertbildender Faktoren nur um ein Werturteil handelt.

(ccc) Auch die behauptete Betonung der Sicherheit dieser Geldanlage und die Erklärung, dass überhaupt kein Risiko des Verlustes von eigenem Kapital bestünde, reicht für eine arglistige Täuschung nicht aus, weil auch dies lediglich Werturteile sind. So hat der Bundesgerichtshof bereits in der soeben zitierten Entscheidung die Verwendung eines Attributs wie "risikolos" nicht für eine Tatsachenbehauptung, sondern für eine anpreisende Werbung erachtet (BGH, a.a.O., Rn. 26).

(5) Ferner können die Beklagten der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie den mit der A... geschlossenen Vermittlungsvertrag wirksam widerrufen hätten. Zum einen haben sie mit ihrer Klageerwiderung ausdrücklich nur den Verbraucherdarlehensvertrag gestützt auf § 312 BGB widerrufen. Dieser Widerruf kann nicht nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB auch als wirksamer Widerruf des finanzierten Vermittlungsvertrages gelten, denn dies setzt die Widerruflichkeit des Vermittlungsvertrages voraus. Hierfür haben die Beklagten - trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung - nichts vorgetragen. Über die Umstände des Zustandekommens und den Inhalt des Vermittlungsvertrages ist nichts bekannt. Der Senat kann lediglich aufgrund der Anweisung der Beklagten in deren Kreditantrag vom 12.07.2002, einen Teilbetrag des Darlehens an die A... zu zahlen, allenfalls darauf schließen, dass überhaupt ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist.

d) Die Beklagten haben schließlich auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen eines eigenen Beratungs- und Aufklärungsverschuldens, welchen sie der Klägerin gemäß § 242 BGB (dolo agit) entgegenhalten könnten.

aa) Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil die Vertragsparteien keinen Beratungsvertrag abgeschlossen haben. Jedenfalls ist hierfür nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Es fehlt hier schon an einem unmittelbaren Kontakt zwischen den Parteien.

bb) Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Aufklärungsverschuldens über die Risiken der Anlage ist ebenfalls nicht gegeben.

aaa) So hat die Klägerin zum einen schon nicht die Kapitalanlage als solche finanziert, sondern nur die Vertragsnebenkosten.

Zum anderen bestanden keinerlei Aufklärungspflichten seitens der Klägerin, weil der Grundstückskaufvertrag zum Zeitpunkt des Kreditantrages der Beklagten bereits abgeschlossen war.

bbb) Zudem trifft die Bank, die keine Beratung vornimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (nur beispielhaft: BGHZ 156, 46, 49; zuletzt BGH, Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - jeweils m.w.N.).

Es ist trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass eine der vom BGH herausgebildeten vier Ausnahmefallgruppen greifen könnte.

(1) So ist nicht vorgetragen, dass die Bank erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hatte (vgl. dazu z.B. BGH WM 2007, 1651/1652 und 1831/1832). Ein solcher ergibt sich auch unter dem Gesichtpunkt einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Vermittler P... nicht, weil eine solche nicht schlüssig dargelegt ist. Im Übrigen könnte auch dann nicht von einem Wissensvorsprung der Bank ausgegangen werden, wenn der Vermittler die Beklagten tatsächlich getäuscht hätte. Selbst wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident so falsch gewesen sein sollten, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, bedürfte es für die Annahme eines Aufklärungsverschuldens der Bank noch eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Klägerin und der Vermittlerin (z.B. BGHZ 168, 1, 23; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 m.N.). Hierzu fehlt aber substantiierter Vortrag. Insbesondere reicht hierfür nicht die pauschale Behauptung einer globalen Finanzierungszusage sowie die unsubstantiierte Behauptung, es seien wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen durch die Klägerin vorgenommen worden, aus.

(2) Nicht vorgetragen haben die Beklagten auch, dass ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand anzunehmen sein könnte.

(3) Ebenso wenig ist ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Bank ersichtlich, weil die Bank hier nicht erkennbar Funktionen und Aufgaben des Verkäufers übernommen hat (vgl. dazu z.B. BGH WM 2004, 620, 623).

(4) Schließlich gibt der Vortrag der Beklagten auch nichts für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt oder für Schmiergeldzahlungen an den Verhandlungsvertreter des Darlehensnehmers her.

ccc) Hinzu kommt, dass die Bank die Beklagten zumindest mit dem von ihnen selbst vorgelegten Hinweisblatt (Bl. 93 d.A.) darüber aufgeklärt hat, dass sie weder die Erzielbarkeit der prospektierten Miete noch die Erzielbarkeit der erwarteten Steuervorteile geprüft habe und das wirtschaftliche und unternehmerische Risiko bei den Beklagten liege.

cc) Ferner kommt auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Betracht. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert daran, dass der Grundstückskaufvertrag bei Unterzeichnung des Kreditantrages bereits abgeschlossen war. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Bank istjedenfalls mangels Kausalität zwischen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher ein notariell beurkundetes Immobilienverkaufsangebot abgibt, bevor er den Darlehensvertrag zur Finanzierung unterzeichnet. Dann hätte es der Verbraucher auch bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH NJW 2006, 2099, 2103). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die unterstellte Pflichtverletzung, d.h. die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 NN. Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klaren Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen werden, nicht der Fall (BGH, a.a.O.).

e) Schließlich haben die Beklagten auch nicht hinreichend für eine Reduzierung des Zinsanspruchs der Klägerin nach § 494 Abs. 3 BGB vorgetragen. Die Beklagten rügen, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben sei, weil entgegen § 6 der Preisangabenverordnung die Kosten der Restschuldversicherung nicht berücksichtigt seien.

Die Berechnung des effektiven oder anfänglich effektiven Jahreszinses richtet sich gemäß § 492 Abs. 2 S. 2 BGB nach § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV). § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 geltenden Fassung bestimmt, dass die Kosten u.a. für Versicherungen zwar grundsätzlich nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind, wohl aber die Kosten solcher Versicherungen, die die Rückzahlung des Kredits an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, und wenn der Darlehensgeber den Abschluss solch einer Restschuldversicherung als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. Hier haben die Parteien solche eine Restschuldversicherung für den Todesfall, die Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit geschlossen.

Um aber festzustellen, ob und in welchem Umfang die Kosten dieser Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einzurechnen waren, hätten die Beklagten zunächst darlegen müssen, ob und in welchem Umfang sie Versicherungsprämien zu leisten hatten und ob sie die Versicherungsprämien neben der im Kreditantrag angegebenen Darlehensrate zu zahlen hatten oder ob diese in die monatliche Rate eingerechnet war. Der Senat hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Beklagten entsprechend vorgetragen oder zumindest Schriftsatzfrist beantragt haben.

f) Die Beklagten sind daher zu Recht von dem Landgericht zur Darlehensrückzahlung in der begehrten Höhe verurteilt worden. Die Klägerin hat ihre Klageforderung durch Vorlage der als Anlage K 4 eingereichten Kontoaufstellung (Bl. 14 ff. d.A.) schlüssig dargelegt. Die Beklagten konnten sich daher nicht mehr auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Im Übrigen haben sie nicht behauptet, über die dort aufgeführten Zahlungen auf das Darlehen hinaus weitere Zahlungen geleistet zu haben.

2. Da den Beklagten nach alledem keinerlei Gegenrechte gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin zustehen, ist die auf Erstattung bereits geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen gerichtete Widerklage unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.946,39 € festgesetzt. Die Werte von Klage und Widerklage waren gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen.

Ende der Entscheidung

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