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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 153/00
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGBGB § 11 Abs. 3
EGBGB § 11 Nr. 3
EGBGB § 11 Abs. 4 S. 1
EGBGB § 12 Abs. 2
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 1
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c
EGBGB § 14
EGBGB § 15 Abs. 1
BGB § 279
BGB § 281
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 141
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 153/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 4.12.2002

verkündet am 4.12.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 12 O 436/98 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 2 wird folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 12.126,29 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Januar 1999 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 1.099,28 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, an den Kläger 2.046,15 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Januar 1999 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. wird im Übrigen, die gegen den Beklagten zu 3. insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 57 %, die Beklagte zu 1. 16 %, der Beklagte zu 2. 11 %, der Beklagte zu 3. 5 % und die Beklagte zu 4. 11 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1. 16 %, der Beklagte zu 2. 7 %, der Beklagte zu 3. 3 % und die Beklagte zu 4. 8 %.

Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 2 %, des Beklagten zu 2. 77 %, des Beklagten zu 3. 84 % und der Beklagten zu 4. 77 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 78 %, die Beklagte zu 1. 16 %, der Beklagte zu 2. 3 % und die Beklagte zu 4. 3 %.

Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 2 %, des Beklagten zu 2.92 %, des Beklagten zu 3.100 % und der Beklagten zu 4.92 %.

Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) begehrt von den Beklagten die Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung von Bodenreformland.

Frau F... Z... war als Eigentümerin unter anderem des Grundstücks Flur 3, Flurstück 158, Gemarkung St..., Grundbuch von St...., eingetragen. Bei dem Grundstück handelte es sich um eine Hofstelle; es war im Grundbuch als solches aus der Bodenreform gekennzeichnet. Frau F... Z... verstarb am 18. Dezember 1989 und wurde von ihren Kindern, den Beklagten zu 2 und 4 sowie Herrn Erw... Z..., zu je 1/3 Anteil beerbt. Herr Erw... Z... verstarb am 29. April 1992; die Beklagten zu 1 und 3 sind jeweils zu 1/2 Anteil dessen Erben.

Die Beklagten veräußerten das vorbezeichnete Grundstück durch notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1993 zu einem Kaufpreis von 145.000,00 DM an Herrn Na... und Frau Ka... (UR 2605/1993 der Notarin K...; Anlage K 5 zur Klageschrift). Der Erlös wurde Anfang März 1994 unter den Beklagten verteilt, wobei die Beklagten jeweils die im erstinstanzlichen Klageantrag wiedergegebenen Beträge erhielten. Mit Schreiben vom 01. Dezember 1997 (Bl. 55 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagten zur Auflassung der im Grundbuch von St..., Bl. 167, und von Neu..., Bl. 767, verzeichneten Grundstücke auf.

Der Kläger hat den jeweils von den Beklagten vereinnahmten Erlös herausverlangt und die Auffassung vertreten, zum Stichtag (15. März 1990) sei keiner der Beklagten besser berechtigt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn zu zahlen:

1. M... J... 24.166,50 DM, 2. Erh... Z... 48.334,00 DM, 3. U... Z... 24.166,50 DM, 4. E... K... 48.333,00 DM,

jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Januar 1999.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen.

Hinsichtlich des in erster Instanz ebenfalls erhobenen Auflassungsanspruchs (Grundstücke Gemarkung St..., Grundbuch von St..., Blatt 167, Flur 1, Flurstück 220, Flur 2, Flurstücke 52 und 133, Flur 3, Flurstücke 216, 218, 268, 352 und 396, Flur 4 Flurstück 343, Gemarkung Neu..., Grundbuch von Neu..., Blatt 767, Flur 4, Flurstück 343) hat das Landgericht auf das Anerkenntnis der Beklagten am 10. Mai 1999 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Bl. 69 d. A.); insoweit ist der Klageanspruch nicht im Berufungsverfahren angefallen.

Die Beklagten haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie haben die Auffassung vertreten, zur Zahlung schon deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Bebauung des Grundstücks aus eigenen Mitteln ihrer Rechtsvorgänger realisiert worden sei. Das Gebäude sei zum Stichtag zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Beklagte zu 4 habe nach dem Tode der Frau F... Z... das Haus bewirtschaftet, unterhalten und teilweise bewohnt. Ihr Ehemann und sie hätten einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand gehabt, um eine zukünftige Nutzung zu ermöglichen. Durch Verzögerungen des Erbscheinsverfahrens sei eine Finanzierung weitergehender Renovierungsarbeiten indes nicht möglich gewesen. Dass es auch im weiteren Verlauf nicht zur Renovierung des Hauses gekommen ist, sei auf die zwischenzeitlich eingetretene Arbeitslosigkeit der Beklagten zu 4 und ihres Ehemanns zurückzuführen; diese habe aus wirtschaftlichen Gründen eine Finanzierung nicht erlaubt.

Die verbliebenen Bankverbindlichkeiten seien von ihnen, den Beklagten, getilgt worden; wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die Klageerwiderung (S. 9 = Bl. 23 d.A.) Bezug genommen. Diese Beträge seien von der Klageforderung jedenfalls abzusetzen.

Desweiteren hätten sie über die jeweils erhaltenen Kaufpreis-Teilbeträge verfugt. Nachdem das Grundbuchamt der Beklagten zu 4. mitgeteilt habe, der Veräußerung des Grundbesitzes stehe kein weiterer staatlicher Zwang entgegen, hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass das Geld ihnen zustehe. Im Einzelnen haben die Beklagten nach Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 25. September 1999 (Bl. 75 d.A.) und 02. November 1999 (Bl 204, 220 d.A.) dargelegt, auf Grund welcher Verfügungen sie zur Herausgabe des Veräußerungserlöses nicht in der Lage seien.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Beklagte zu 4. die Hofstelle seit Dezember 1989 und insbesondere zum Stichtag 15. März 1990 bewohnt habe, durch Vernehmung des Zeugen K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Juni 2000 (Bl. 291 d.A.) Bezug genommen.

Sodann hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch auf Erlösauskehr gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB sei unbegründet. Die Beklagten seien im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB besser berechtigt als der Kläger; denn die Beklagte zu 4. habe als Miterbin die Hofstelle am 15. März 1990 bewohnt. Ein solches Bewohnen liege nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH V ZR 319/98) auch dann vor, wenn ein Erbe das Haus in Besitz genommen und mit der Renovierung begonnen habe, um es nach deren Abschluss zu beziehen. Diesbezüglich ist das Landgericht den Bekundungen des vernommenen Zeugen K... (Protokoll vom 27. Juni 2000; Bl. 299 d.A.) gefolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils, welches den Beklagten am 09. August 2000 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 310 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 05. September 2000 eingegangene Berufung des Klägers. Dieser hat sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05. November 2000 - durch einen Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am Montag, dem 06. November 2000, begründet.

Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung des Landgerichts im Hinblick auf das in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB enthaltene Tatbestandsmerkmal des Bewohnens. Umfassende Renovierungsarbeiten seien nicht dargetan; auch stehe einer Besserberechtigung der Beklagten der - unstreitige - Umstand entgegen, dass die Beklagte zu 4. auch später nicht in das Haus umgezogen sei.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn zu zahlen:

1. M... J... 24.166,50 DM, 2. Erh.... Z... 48.334,00 DM, 3. U... Z... 24.166,50 DM, 4. E... K... 48.333,00 DM,

jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Januar 1999.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertiefen ihre Auffassung, die Beklagte zu 4 habe das Hausgrundstück bewohnt, und führen hierzu aus: Zu Lebzeiten der Frau F... Z... habe die Beklagte zu 4. ein enges Verhältnis zu dieser gehabt und sich stets um das Anwesen gekümmert. Die notwendigen umfangreichen Umbau- und Renovierungsarbeiten hätten Anfang 1990 nicht durchgeführt werden können, weil die Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erteilung des Erbscheins die Aufnahme von Krediten nicht ermöglicht hätten. Ende 1989 habe die Beklagte zu 4. das Haus in Besitz genommen und alles in die Wege geleitet, um die Voraussetzungen für einen Umzug zu schaffen. Im Einzelnen machen die Beklagten geltend, die Hauseingangstür sei durch eine neue ersetzt worden, der Kohleofen sei aus der Küche entfernt worden und ab Ende Februar 1990 habe man die Tapeten in der Küche und teilweise auch alten Putz entfernt.

Die Beklagten begründen ihre Zuteilungsfähigkeit zusätzlich damit, dass die Beklagte zu 1. ausweislich des Sozialversicherungsausweises (Bl. 414 d.A.) zum Stichtag 15. März 1990 im Zentralen Projektierungsbüro der Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei.

Im Hinblick auf die zwischenzeitlich höchstrichterlich anerkannte Vererblichkeit des Bodenreformlandes vertreten die Beklagten die Auffassung, die Schaffung des Auflassungsanspruchs - und, als Surrogat, des Herausgabeanspruchs - durch den Gesetzgeber des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes sei verfassungswidrig.

Im Übrigen vertiefen die Beklagten ihr Vorbringen zum Umfang der von ihnen vorgenommenen Verfügungen über den Kaufpreis nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 02. Juli 2001 (Bl. 426, 434 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Frage, inwieweit die Beklagten zu 2 bis 4 über die erlangten Kaufpreisteile verfugt haben, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen In... Z..., Sy... Z... und M... K...; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Oktober 2002 (Bl. 473 d.A.) Bezug genommen.

Die Grundakten des Grundbuchs von St... des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt zu Bl. 167 und 167 (alt) lagen dem Senat zu Informationszwecken vor.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die Berufung findet die Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, da die mündliche Verhandlung, auf die die angefochtene Entscheidung ergangen ist, vor dem 01. Januar 2002 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

II.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts hatte der Kläger im Ausgangspunkt jeweils einen Anspruch auf Herausgabe der Kaufpreis-Teilbeträge gegen die Beklagten aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB. Vor der - wirksamen - Verfügung über das Hausgrundstück folgte die Verpflichtung der Beklagten zur unentgeltlichen Auflassung an den Kläger aus Art. 233 § 11 Nr. 3 EGBGB; denn eine Besserberechtigung der Beklagten ist nicht feststellbar.

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in der ausgeführten Gesetzesauslegung verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, VIZ 2002, 649 m.w.N.). Der Gesetzgeber hatte, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Eigentumsschutz und das Rückwirkungsverbot zu verstoßen, die Befugnis, die Rechtsverhältnisse an den Bodenreformgrundstücken unter weitgehender Nachzeichnung der Besitzwechselverordnungen zu regeln. Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Menschenrechtsbeschwerde gemäß § 141 ZPO auszusetzen, ist nicht zu entsprechen. Das beim EuGMR anhängige Verfahren (Jahn und Thurm gegen Bundesrepublik Deutschland) ist für das hier zu entscheidende schon deshalb nicht vorgreiflich, weil es andere Parteien betrifft.

2.

Ohne Erfolg leiten die Beklagten aus der Tätigkeit der Beklagten zu 1. im Zentralen Projektierungsbüro für Nahrungsgüterwirtschaft eine Besserberechtigung her. Bei dem hier allein in Rede stehenden Grundstück handelt es sich um die Hofstelle; insoweit ist die Berechtigung abschließend in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB geregelt. Die Zugehörigkeit zu einem Betrieb der Landwirtschaft ist dagegen nur für Schläge (Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB) relevant.

3.

Die Beklagten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bewohnens (Art. 233 § 12 Abs. 2 lit. c EGBGB) besser berechtigt. Auf Grund des Sachvortrags der Beklagten ist - auch unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme erster Instanz - vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4. und ihr Ehemann, der Zeuge K..., das Hausgrundstück zu keinem Zeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift bewohnt haben.

Ein Umzug der Familie der Beklagten zu 4. auf die Hofstelle vor dem 15. März 1990 hat schon nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vorgelegen. Vielmehr ist ein solcher - vollständiger - Umzug von der Hauptwohnung der Beklagten zu 4. in G... mit Rücksicht darauf unterblieben, dass die Renovierung und der Umbau der Hofstelle noch nicht durchgeführt werden konnten. Dementsprechend ist auch nach der Aussage des Zeugen K... die Hauptwohnung in G... verblieben.

Wie das Landgericht mit Recht ausführt, liegt ein "Bewohnen" im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB indes auch dann vor, wenn der Erbe noch nicht auf die Hofstelle umgezogen ist, sie jedoch in Besitz genommen und mit ihrer Renovierung begonnen hat, um nach Abschluss der Arbeiten in das Haus umzuziehen (BGH VIZ 1999, 617). Doch auch in diesem Sinne hat die Beklagte zu 4. das Haus nicht bewohnt.

Es fehlt insoweit schon an dem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, erforderlichen Beginn der Renovierung. Die Beklagten haben noch in der Berufungsinstanz vorgebracht, lediglich die Haustür ausgetauscht, den Kohleofen abgebaut und Tapeten sowie Putz entfernt zu haben. Weitergehende Maßnahmen sind auch von dem Zeugen K... nicht genannt worden. Sie waren auch nicht geplant, musste doch die Beklagte zu 4. mit weiteren Maßnahmen bis zur Erlangung des Erbnachweises zuwarten. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag, die Beklagte zu 4. habe "alles in die Wege geleitet", um den baldigen Umzug nach Abschluss der Renovierung vornehmen zu können, nicht hinreichend dargetan. Dem "Bewohnen" können nämlich nur solche Renovierungsmaßnahmen gleichgestellt werden, die geeignet waren, alsbald in eine Wohnnutzung einzumünden. Lediglich vorbereitende Arbeiten - die aus anderen Gründen nicht weitergeführt wurden - reichen nicht aus. Denn der Zweck der Erweiterung des Begriffs des Bewohnens auf den Beginn der (umfassenden) Renovierung ist, die Zuteilungsfähigkeit des Erben nicht von dem - oft zufälligen - Umstand abhängig zu machen, ob die notwendigen Baumaterialien, personellen und finanziellen Mittel vor dem 16. März 1990 zur Verfügung standen (vgl. BGH a.a.O.). Mindestens erforderlich ist jedoch der Wille des Erben, in das Wohnhaus umzuziehen; dieser Wille musste sich dadurch dokumentieren, dass die Renovierungsmaßnahmen in ihrem wesentlichen Umfang bis zum 15. März 1990 begonnen waren; die Vornahme einzelner wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallender Arbeiten, die nicht in einen umfassenden Renovierungsplan eingebunden waren, reicht nach Auffassung des Senats nicht aus.

Zudem ist die Beklagte zu 4. auf das Hausgrundstück zu keinem späteren Zeitpunkt umgezogen. Anders als in dem von den Beklagten angeführten Fall, der zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stand (V ZR 319/98), haben sich ihre Umzugspläne aus wirtschaftlichen Gründen zerschlagen. Eine Erweiterung des Begriffs des Bewohnens auf den Beginn von Renovierungsmaßnahmen, die letztlich nicht zu einer Wohnnutzung der ehemaligen Hofstelle geführt haben, wäre indes mit dem Privilegierungszweck des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB, der in dem Schutz der tatsächlichen Wohnnutzung besteht, nicht mehr zu vereinbaren.

Die Beklagten müssen auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandelt werden, als hätte die Beklagte zu 4. die Renovierungsmaßnahmen schon vor Ablauf der maßgeblichen Frist (15. März 1990) begonnen und wäre sodann alsbald auf die Hofstelle umgezogen. Die Beklagten haben diesbezüglich vorgebracht, das Erbscheinsverfahren hätte sich hinausgezögert und bei dessen Beendigung habe die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 4. und ihres Ehemannes sich so verschlechtert, dass die Renovierung nicht finanzierbar gewesen sei. Der Senat hat erwogen, die nach dem Vorbringen der Beklagten erhebliche Dauer des Verfahrens auf Erteilung des Erbscheins dem Kläger in dem Fall anzulasten, dass dieser die Verzögerung zu vertreten gehabt hätte. Die Beklagten wären im Ergebnis dessen möglicherweise so zu stellen, wie sie hätten stehen müssen, wäre der Erbschein in der üblichen Frist erteilt worden. Es sind jedoch hinreichende Umstände nicht zu erkennen, dass das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Amtsgericht - eine Einrichtung des Klägers - das Verfahren vertretbar hinausgezögert hätte. Das Vorbringen der Beklagten geht vielmehr dahin, dass der Erbnachweis deshalb schwierig gewesen sei, weil die zum Nachweis erforderlichen Urkunden aus im heutigen Polen gelegenen Gebieten erst hätten beschafft werden müssen (Schriftsatz vom 25. Mai 1999, Bl. 78 d.A.); dies schließt ein Verschulden des Amtsgerichts aus.

4.

An die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung der Beklagten zur unentgeltlichen Auflassung ist gemäß § 281 BGB der Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses getreten. Hierbei ist der Anspruch jeweils nur auf dasjenige gerichtet, was die einzelnen Erben jeweils erhalten haben. Mit Erhalt des anteiligen Kaufpreises in Höhe des im Klageantrag genannten Betrages beschränkte sich die Verpflichtung der Beklagten auf die Herausgabe dieses Geldes.

5.

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des Art. 233 § 14 EGBGB ist durch die Klageerhebung Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 unterbrochen worden.

III.

Die Beklagten können dem Zahlungsanspruch des Klägers jedoch die Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB entgegenhalten, soweit sie diese nach Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes getilgt haben; mit ihren Ansprüchen hinsichtlich der Tilgung des Personalkredits haben sie sich in zweiter Instanz im Wege der Aufrechnung verteidigt. Berücksichtigungsfähig sind damit die Tilgungsleistungen der Beklagten wie folgt:

1992 176,00 DM 1993 224,00 DM und weitere 400,00 DM Schlusszahlung 1993 1.897,23 DM Summe 2.697,23 DM

Nach dem Inhalt der bereits erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigung der Raiffeisenbank B... vom 18. Oktober 1994 (Bl. 88 d.A.) ist nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass die bestehenden Verbindlichkeiten als Personalkredit hinsichtlich des Bodenreformgrundstücks anzusehen sind, ist doch in der Bescheinigung die ehemalige Schuldnerin, Frau F... Z..., genannt sowie die Zweckbestimmung des Darlehens ("für das o.g. Grundstück"). Die Zahlung der oben aufgeführten Beträge ist durch die Vorlage der Kontoauszüge (Anlage B 2; Bl. 28,29 d.A.) hinreichend belegt.

Im Innenverhältnis haben die Beklagten diese Zahlungen nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 02. Juli 2001 (Bl. 426, 440 d.A.) nach ihren Erbquoten geleistet. Anrechenbar sind demgemäß

für die Beklagte zu 1. 1/6 449,54 DM für den Beklagten zu 2. 1/3 899,08 DM für den Beklagten zu 3. 1/6 449,53 DM und für die Beklagte zu 4. 1/3 899,08 DM

Es verbleiben für die Beklagten mithin folgende berücksichtigungsfähige Beträge:

Beklagte zu 1. 23.716,96 DM Beklagter zu 2. 47.444,92 DM Beklagter zu 3. 23.716,97 DM Beklagte zu 4. 47.433,92 DM

IV.

Für den vorgenannten Zahlungsanspruch haften die Beklagten allerdings nicht unbeschränkt; insbesondere ist die Regelung des § 279 BGB auf diesen gesetzlichen Anspruch nicht anwendbar. Vielmehr können sich die Beklagten darauf berufen, über den erhaltenen Kaufpreis in einer Weise verfügt zu haben, dass ein Gegenwert für die Verfügung nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist. Der Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung des Zahlungsanspruchs kann zeitlich allerdings nicht unbeschränkt geltend gemacht werden; der Eintritt der Unmöglichkeit entlastet die Beklagten nur solange, wie sie von ihrer Herausgabepflicht weder wussten noch hätten wissen können. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, V ZR 341/97) ist für den Zeitpunkt, von dem ab die Erben von Bodenreformbauern ihre Herausgabepflicht kennen mussten, derjenige maßgeblich, an dem über die Auswirkungen der Bodenreform-Gesetzgebung in den allgemeinen Medien berichtet worden ist. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Senats auf diejenigen Medien abzustellen, die am Wohnort der Erben allgemein zugänglich sind. Die dem Senat insoweit bekannte Veröffentlichung im "Spree-Journal", einer im Bezirk Fürstenwalde am 17. Dezember 1992 veröffentlichten Beilage der "Märkischen Oderzeitung", ist am Wohnort aller vier Beklagten nicht erschienen. Eine frühere Veröffentlichung in den allgemeinen Medien als im Dezember 1997 (Frankfurter Allgemeine Zeitung) und kurz zuvor im ersten Fernsehprogramm (29. September 1997, Magazin "Fakt" um 21.00 Uhr) ist dem Senat, der seit vielen Jahren mit der Abwicklung der Bodenreform befasst ist, nicht bekannt geworden. Auf die Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sind die Parteien durch Verfügung vom 22. Juli 2002 (Bl. 445 d.A.) hingewiesen worden. Die von den Beklagten geltend gemachten Verfügungen liegen zeitlich jeweils vor diesen Veröffentlichungen in den allgemeinen Medien.

V.

Damit können die Beklagte sich jeweils darauf berufen, sie hätten über den Kaufpreis bis Ende September 1997 verfügt, ohne dass ein entsprechender Gegenwert sich noch in ihrem Vermögen befindet. Auf Grund des Sachvortrags und des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich insoweit im Einzelnen Folgendes:

1.

Die Beklagte zu 1. hat geltend gemacht, von dem Erlös eine seit Dezember 1991 bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 23.000,00 DM zurückgeführt zu haben (Schriftsatz vom 28. Oktober 1999; Bl. 204, 222 d.A.). Die Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit befindet sich demgemäß noch als Wert im Vermögen der Beklagten zu 1., sodass die Zahlung nicht zu Gunsten der Beklagten angerechnet werden kann. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1. beläuft sich demgemäß auf 23.716,96 DM, entsprechend 12.126,29 EUR.

2.

Der Beklagte zu 2. kann sich auf die Unmöglichkeit der Herausgabe in folgendem Umfang erfolgreich berufen:

Für einen Pkw Audi hat der Beklagte zu 2. den Betrag von 26.500,00 DM aufgewandt. Die Verfügung in dieser Höhe hat der Beklagte zu 2. durch die Vorlage der Kaufvertragsurkunde (Anlage B II/4) belegt. Zudem ist der Kauf des Pkw durch die Zeugin In... Z... zur Überzeugung des Senats bestätigt worden. Nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten zu 2., der den Beruf eines Busfahrers ausübte, geht der Senat auch davon aus, dass es sich um eine Verfügung handelte, die - den Erhalt des Grundstückskaufvertrages hinweggedacht - unterblieben wäre. Aus dem Autokauf befindet sich im Vermögen des Beklagten zu 2. nur noch der Restwert des Audi, den er mit 1.500,00 DM bis 2.000,00 DM ansetzt. Diese plausible Wertangabe setzt der Senat mit der Obergrenze (2.000,00 DM) an, sodass hinsichtlich des Pkw eine anzurechnende Verfügung in Höhe von 24.500,00 DM verbleibt.

Weiter anzurechnen ist die Zahlung des Kaufpreises für einen Farbfernseher in Höhe von 1.840,00 DM, dessen Kauf durch die Rechnung vom 27. Mai 1994 (Anlage B II/6) nachgewiesen und im Übrigen durch die Zeugin In... Z... zur Überzeugung des Senats bestätigt worden ist. Nach Anrechnung des glaubhaft dargelegten Restwertes von 150,00 DM ist eine Verfügung zur Höhe von 1.690,00 DM beachtlich dargetan.

Darüber hinaus ist die Urlaubsreise in die Schweiz mit Aufwendungen in Höhe von 3.800,00 DM verbunden gewesen. Die Zeugin In... Z... hat diese Aufwendungen bestätigt; sie erscheinen auch angesichts der Dauer (zehn Tage) und der Anzahl der Teilnehmer (sechs) plausibel. Angesichts der vom Beklagten zu 2. dargelegten Einkommensverhältnisse geht der Senat davon aus, dass eine solche Reise ohne den Erhalt des Kaufpreises unterblieben wäre, anderweitige Aufwendungen also nicht weggefallen sind.

Schließlich hat die Zeugin In... Z... eine Schenkung in Höhe von jeweils 10.000,00 DM an die Kinder des Beklagten zu 2. V... und G... bestätigt. Auch diesbezüglich glaubt der Senat der Zeugin, auch nach dem persönlichen Eindruck in dem Senatstermin vom 30. Oktober 2002. Diese von der Zeugin bekundeten Schenkungen an die Kinder sind im Übrigen auch durchaus lebensnah.

Von dem Ausgangsbetrag in Höhe von 47.444,92 DM wären demgemäß insgesamt 49.990,00 DM abzusetzen; hierbei hat der Beklagte zu 2. vorgetragen, die - verhältnismäßig geringfügige -Differenz aus seinem sonstigen Vermögen aufgebracht zu haben. Demgemäß kann festgestellt werden, dass im Vermögen des Beklagten zu 2. lediglich der Restwert des Pkw und des Fernsehers vorhanden sind, die zusammen 2.150,00 DM, mithin 1.099,28 EUR ausmachen. Dieser Betrag ist an den Kläger herauszugeben; im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

3.

Der Beklagte zu 3. hat zur Überzeugung des Senats im Frühjahr 1994 ein Kfz Audi gekauft. Dies hat seine Ehefrau, die Zeugin Sy... Z..., bestätigt; Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hätte, sind nicht gegeben. Indirekt wird ihre Aussage durch den vorgelegten Kontoauszug vom 14. Mai 1994 (Anlage B III/1) bestätigt; der Beklagte zu 3. hat an diesem Tag 40.500,00 DM abgehoben.

Der Beklagte zu 3. hat weiterhin, ohne dass der Kläger dem erheblich entgegengetreten ist, dargetan, dass er diese Aufwendung nicht getätigt hätte, wenn er den Kaufpreis aus dem Grundstücksgeschäft nicht vereinnahmt hätte. Er hat unter Einreichung von Steuerbelegen im Einzelnen vorgebracht, dass er unter Berücksichtigung seiner damaligen Einkommenssituation nicht der Lage gewesen wäre, ein Kfz zum Preise von 35.000,00 DM zu kaufen. Dies ist ebenfalls von der oben genannten Zeugin, die das verhältnismäßig kleine verfügbare Einkommen im Jahre 1994 erklärt hat, bestätigt worden. Da der Restwert bei der Veräußerung im Jahre 1998 ausweislich des Kaufvertrages (Anlage B III/12) nur 800,00 DM betrug, ist ein im Vermögen des Beklagten zu 3. verbliebener Rest des Kaufpreises nicht mehr festzustellen; die Klage gegen den Beklagten zu 3. ist mithin insgesamt abzuweisen.

4.

Die Beklagte zu 4. hat bewiesen, zur Herausgabe des erhaltenen Kaufpreises in folgendem Umfang unvermögend zu sein:

Der Kauf des Pkw Hyundai, den der Zeuge K... bestätigt hat, ist im Übrigen nachgewiesen durch die Rechnung/Quittung (Anlage B IV/4). Anzusetzen ist insoweit der Kaufpreis von 23.500,00 DM, von dem der Restwert in Höhe von 1.500,00 DM abzusetzen ist; es verbleibt als berücksichtigungsfähiger Betrag 22.000,00 DM. Der Kauf von Elektrogeräten zum Preise von 1.299,00 DM, 1.099,00 DM und 1.034,0 0DM ist ebenfalls vom Zeugen K... bekundet worden. Auch hier hat der Senat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, hat doch die Beklagte zu 4. auch insoweit Rechnungen vorlegen können (Anlagen B IV/5 und B IV/6).

Hinsichtlich der Kosten für die im Juli 1995 vorgenommene Urlaubsreise in Höhe von 3.000,00 DM gilt im Ergebnis das gleiche; die Höhe der Kosten erscheint hierbei angemessen, da sie nach der Bekundung des Zeugen K... auch die medizinische Betreuung umfasst haben. Insgesamt 15.000,00 DM hat die Beklagte schließlich - auch diesbezüglich folgt der Senat der Bekundung des Zeugen K... - ihren Kindern geschenkt, und zwar anlässlich des Weihnachtsfestes 1994. Insgesamt hat die Beklagte zu 4. Aufwendungen in Höhe von 43.432,00 DM getätigt; es verbleibt ein Restbetrag zur Höhe von 4.001,92 DM, entsprechend 2.046,15 EUR.

V.

Die Beklagten können dem vorgenannten Anspruch nicht einredeweise entgegenhalten, der Kläger hätte seinen Anspruch verwirkt. Die Auskunft von Seiten des Grundbuchamts, die die Beklagten diesbezüglich geltend machen, ging dahin, dass der Verfügung über das Grundstück keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Nach Auffassung des Senats ist eine solche Auskunft von einer Stelle des Klägers schon nicht hinreichend dargetan, ist doch nicht vorgetragen, wer konkret diese Auskunft erteilt hat und ob die Auskunftsperson aus der Sicht der Beklagten eine dahingehende Kompetenz hatte. Entscheidend ist jedoch insoweit, dass die behauptete Auskunft sich - zutreffend - auf die Frage der Wirksamkeit einer Verfügung über das Grundstück bezogen hat, nicht jedoch auf die hier in Rede stehende Frage, inwieweit die Beklagten den Erlös behalten konnten. Das Grundbuchamt, welches - auch für die Beklagten erkennbar - nicht in erster Linie zur Erteilung von Rechtsrat zuständig ist, konnte demgemäß ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten, sie könnten den Kaufpreis ungeachtet der gesetzlichen Regelungen behalten, nicht begründen.

Auch aus dem Zeitablauf zwischen der Vereinnahmung des Kaufpreises und der Geltendmachung des Klageanspruchs durch den Kläger lässt sich die Verwirkungseinrede nicht herleiten; es fehlt diesbezüglich an dem erforderlichen "Umstandsmoment". Der Tatsache, dass aus der Sicht der Beklagten bis zu einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme aus den allgemeinen Medien die Rechtslage kaum zu durchschauen war, ist durch die oben genannten Einschränkungen der Haftung der Beklagten hinreichend Rechnung getragen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten am Streitverhältnis und der jeweilige Erfolg der Berufung hinsichtlich der einzelnen Beklagten hat Berücksichtigung gefunden. Soweit das Landgericht die anteiligen Kosten hinsichtlich des Auflassungsanspruchs den Beklagten auferlegt hat, ist dies in der Berufungsinstanz nicht angegriffen; insoweit hat es bei der Kostenbelastung der Beklagten zu verbleiben.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F.) sind nicht gegeben.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 74.137,32 EUR

Ende der Entscheidung

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