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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 161/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 125
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 2 n.F.
BGB § 313 a.F.
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 873
BGB § 891 Abs. 1
BGB § 925
BGB § 985
BGB § 988
StGB § 263
ZPO § 307 n.F.
ZPO § 307 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil

4 U 161/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 16. Juni 2005

Verkündet am 16. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. August 2004 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Grundstücks..., eingetragen im Grundbuch von ... auf Blatt..., das ihm von A... M... mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2000 zu einem Kaufpreis von 87.700,00 DM veräußert worden war. Ferner nimmt er die Beklagte auf Zahlung rückständigen und laufenden Nutzungsentgelts in Anspruch.

Die Beklagte, die das Grundstück zunächst nutzte und sich hierzu auf eine Vereinbarung mit der ursprünglichen Grundstückseigentümerin berief, wandte gegen ihre Inanspruchnahme ein, die Schlüssel zwischenzeitlich an A... M... zurückgegeben zu haben. Es habe sich bei der Grundstücksveräußerung um ein Scheingeschäft gehandelt. Es habe insgeheim - jedenfalls auf Seiten der Zeugin M... - der Vorbehalt bestanden, dass das Grundstück nach einem Jahr "zurückgehen" und eine Gegenleistung nicht fließen sollte. Darüber hinaus könne die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB die Freistellung von der Herausgabepflicht verlangen, weil jener seine Rechtsposition durch eine unerlaubte Handlung erlangt und zur Rückübertragung verpflichtet sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage des Scheinkaufs und die Klage sodann insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten weder die Herausgabe des Grundstücks noch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen, weil er selbst gegenüber der Zeugin M... zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet sei, von der die Beklagte ihr Nutzungsrecht ableite. Der Kläger habe das Eigentum am Grundstück ohne Rechtsgrund erlangt, weil der notarielle Kaufvertrag ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB darstelle. Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin M... habe glaubhaft bekundet, mit der Übertragung des Grundstücks für nicht länger als ein Jahr einverstanden gewesen zu sein, weil dieser es habe beleihen wollen; der Kaufvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden, das Grundstück habe Eigentum der Zeugin bleiben sollen. Die Aussagen der Zeugin seien mit solcher für ihre innerste Überzeugung sprechender Nachhaltigkeit getätigt worden, dass das Gericht von der Wahrhaftigkeit der Bekundungen überzeugt sei. Hinzu komme, dass die Behauptung des Klägers, den Kaufpreis ratenweise gezahlt zu haben, unwahrscheinlich sei, weil es hierzu, trotz seiner Geschäftserfahrung als Autohändler, nichts Schriftliches gebe. Diesen Sicherungszweck habe auch das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, auf den 6. April 2001 datierte Dokument nicht erfüllen können; dieses veranlasse auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrag werde dadurch bestätigt, dass er seinen Vortrag zur Tilgung des Kaufpreises gewechselt habe. Weiteres Indiz für die Richtigkeit des Beklagtenvortrags sei die unstreitig erfolgte - und durch den vom Kläger eingereichten Kontoauszug belegte - Zahlung von 6.250 € von A... M... an den Kläger, zu deren Rechtsgrund sich der Kläger nicht verhalte. Die Zeugin H... könne die Aussage der Zeugin M... nicht erschüttern. Mangels eigener Wahrnehmungen seien ihre Bekundungen nicht aussagefähig. Die Zeugin B... habe an den konkreten Beurkundungsvorgang keine Erinnerung gehabt; die Einlassung der Zeugin M..., den Inhalt des Vertragstextes nicht richtig verstanden zu haben, sei durch die Aussage der Zeugin B... nicht widerlegt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts; insbesondere griff er die Beweiswürdigung der Kammer und die Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses an.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellten die Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Schlüssel für Haus- und Gartentür des Anwesens ...am 24. November 2003 zurückgegeben habe und erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabeverlangens übereinstimmend für erledigt. Das mit Klageantrag Ziffer 2. geltend gemachte Zahlungsbegehren erkannte die Beklagte in Höhe eines Betrages von 250,00 € an; hinsichtlich des Restes erklärten die Parteien den Rechtsstreit ebenfalls übereinstimmend für erledigt.

II.

Soweit die Beklagte den gegen sie erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung anerkannt hatte - insoweit bedurfte es nach § 307 ZPO n.F. weder eines besonderen Verfahrensantrages noch einer mündlichen Verhandlung -, war sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO n.F..

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO.

1. Soweit sie die Forderung - in Höhe eines Betrages von 250,00 € - anerkannt hat, sind ihr die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen; eine Kostentragung des Klägers nach § 93 ZPO kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis handelte.

2. Die Beklagte trifft auch die Kostenlast, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

In diesem Fall entscheidet das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

a) Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz und der Berufung betreffend das Herausgabebegehren (Klageantrag Ziffer 1) aufzuerlegen, weil - wie der Senat im Termin vom 25. Mai umfassend ausgeführt hat - ihrer Verteidigung gegen Klage und Berufung ohne das erledigende Ereignis bei Fortführung des Rechtsstreits der Erfolg versagt geblieben wäre.

Die Klage war ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Rückgabe von Haustür- und Gartentorschlüssel zum Anwesen ... am 24. November 2003 an A... M... - nicht begründet.

Der Kläger konnte bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten, die bis dahin unbestritten den unmittelbaren Besitz an dem Grundstück ... in ... innehatte, dessen Herausgabe nach § 985 BGB verlangen.

aa) Entgegen der in erster Instanz vertretenen Auffassung der Beklagten hatte der Kläger Eigentum an dem Grundstück durch Einigung mit der ursprünglichen Grundstückseigentümerin A... M... und Eintragung in das Grundbuch erlangt (§ 873 BGB). Als eingetragenem Eigentümer streitet zu seinen Gunsten bereits die - widerlegbare - Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB. Diese Vermutung hat die Beklagte, die hierbei den vollen Beweis des Gegenteils führen muß, nicht widerlegt.

Insbesondere ist auch aufgrund der Aussage der Zeugin M... vor dem Landgericht nicht erwiesen, dass die zum Eigentumswechsel nach den §§ 873, 925 BGB notwendige dingliche Einigung (Auflassung) nicht vorlag. Die Zeugin bezeichnete den notariellen Vertrag vom 17. Mai 2000 zwar als "Scheingeschäft". Ihre weiteren Bekundungen ergeben indes, dass die Rechtsfolgen der beurkundeten Auflassung gerade gewollt waren; dann liegt aber ein Scheingeschäft nicht vor.

So sagte die Zeugin M... weiter aus, "das Grundstück sollte ein Jahr später zurückgegeben werden". Die Rückübertragung des Grundstücks, die nach den wiederholten Angaben der Zeugin später habe stattfinden sollen, setzt einen vorherigen Rechtsübergang auf den Kläger voraus. Dass mit dem notariellen Vertrag tatsächlich der Eigentumsübergang auf den Kläger gewollt war, zeigt sich auch darin, dass der "Scheinkauf" - so die Zeugin M... - deshalb erfolgt sei, damit "der Beklagte mein Grundstück beleihen" konnte.

Setzt der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg - der Eigentumsübergang von der Zeugin M... auf den Kläger - aber wie hier die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, liegt ein Scheingeschäft (insoweit) nicht vor (BGH NJW 1993, 2609).

bb) Ein Recht zum Besitz gegenüber dem Kläger bestand auch nach dem Beklagtenvortrag nicht.

cc) Dem Herausgabeverlangen stand schließlich nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen (§ 242 BGB).

Der Grundsatz von Treu und Glauben stünde der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des Klägers nur dann entgegen, wenn dieser verpflichtet wäre, der Beklagten alsbald wieder den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen.

(1) Hierzu wäre erforderlich - aber nicht ausreichend -, dass der Kläger verpflichtet wäre, A... M..., von der die Beklagte ihren Besitz ableitete, das Eigentum zurückzuübertragen.

Ob eine Verpflichtung bestand, das Grundstück auf A... M... zurück zu übereignen, ist zweifelhaft. Als Anspruchsgrundlage für eine Rückübereignungspflicht kommen grundsätzlich neben Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Eingehungsbetruges (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) oder eine wirksame Vereinbarung der Rückübertragung in Betracht.

(a) Ein Bereicherungsanspruch auf Rückübertragung des Grundstückseigentums, wie ihn das Landgericht angenommen hat, scheitert indes daran, dass die Übereignung an den Kläger nicht rechtsgrundlos erfolgte.

Unterstellt, der notarielle Kaufvertrag vom 17. Mai 2000 wäre als Scheingeschäft zu qualifizieren und damit nichtig (§ 117 BGB), wäre die Übereignung des Grundstücks

gleichwohl mit Rechtsgrund erfolgt, denn das verdeckte Rechtsgeschäft - also das tatsächlich von den Vertragsparteien Gewollte -, das gemäß § 125 BGB wegen Formmangels nichtig war, gemäß § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bzw. § 313 BGB a.F. durch Einigung und Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch am 17. Januar 2002 wirksam geworden.

(b) Für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wegen Eingehungsbetruges fehlte es - hierauf hat der Senat im Termin vom 25. Mai 2005 hingewiesen - an hinreichendem Vortrag. Insbesondere ist für ein vorsätzliches Handeln des Klägers bei Abschluß des notariellen Vertrages nichts dargetan.

(c) Es käme mithin darauf an, ob die Vertragsparteien entgegen dem beurkundeten Vertragsinhalt eine Vereinbarung dahin getroffen haben, dass der Kläger verpflichtet war, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt auf A... M... zurückzuübertragen. Der Formmangel betreffend diese Abrede wäre - wie dargelegt - durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung des Klägers in das Grundbuch geheilt.

Das erstinstanzliche Parteivorbringen der Beklagten erschöpfte sich allerdings im wesentlichen in der Behauptung, es habe ein "Scheinkauf" vorgelegen und "insgeheim" habe "zumindest auf Seiten der Zeugin M..." der Vorbehalt bestanden, "dass die Gegenleistung nicht fließen und das Grundstück nach einem Jahr zurückgehen sollte" (Bl. 26 d.A.). Konkrete Tatsachen dazu, was denn im Einzelnen Gegenstand der "insgeheimen", dem Wortlaut des beurkundeten Vertrages - der zudem die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich trägt - entgegenstehenden Vereinbarung der Parteien gewesen sein soll, lassen sich auch der Zeugenaussage der A... M... nicht entnehmen, so dass der Senat schon aus diesem Grund Bedenken an der Tragfähigkeit des dem angefochtenen Urteil zugrundegelegten Beweisergebnisses hat.

(2) Letztlich bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Beurteilung, denn es fehlt jedenfalls an dem die Treuwidrigkeit des Herausgabeverlangens gerade gegenüber der Beklagten begründenden Umstand. Deren Vorbringen läßt nämlich nicht erkennen, dass die Beklagte ohnehin nach erfolgter Rückübereignung den Besitz an dem Grundstück erlangt hätte - nämlich von A... M... -, so dass die Herausgabe über die Besitzrechtsverhältnisse Beklagte - Kläger, Kläger - A... M... und A... M... - Beklagte letzterer gegenüber rechtsmissbräuchlich erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass A... M... nach erfolgter Rückübereignung des Grundstücks der Beklagte zwingend den Besitz hieran eingeräumt hätte, sind, worauf der Senat im Termin hingewiesen hatte, nicht dargetan. Dem Beklagtenvortrag läßt sich der konkrete Rechtsgrund für die ursprüngliche Einräumung des Besitzes von A... M... an die Beklagte ohnehin nicht entnehmen; allein die Duldung der Nutzung durch die Beklagte verpflichtete A... M... nicht, nach Rückübereignung entsprechend zu verfahren und der Beklagten den unmittelbaren Besitz am Grundstück wieder einzuräumen. Im übrigen kommt das von der Beklagten im Termin geschilderte Verhalten einer - einvernehmlichen - Aufhebung einer eventuell bestehenden Nutzungsvereinbarung mit A... M... gleich.

b) Hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts ab dem 1. Juni 2003 entspricht es an sich der Billigkeit, der Beklagten die Kosten nur insoweit aufzuerlegen, als sie zur Zahlung bis einschließlich 24. November 2003, dem Zeitpunkt der Besitzaufgabe, in Anspruch genommen wurde. Für diesen Zeitraum konnte der Kläger von der Beklagten gemäß den §§ 988, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts verlangen, das unbestritten 100,00 € monatlich betrug.

Soweit der Kläger auch auf die Mitteilung der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2003, die Haustür- und Gartentorschlüssel seien zwischenzeitlich an A... M... zurückgegeben worden, seinen Klageantrag auf Zahlung künftigen Nutzungsentgelts aufrechterhalten hat, ohne konkret zur Fortdauer der Nutzung vorzutragen, hätte die Klage keinen Erfolg gehabt. Anspruch auf Ersatz des Wertes der Gebrauchsvorteile nach den §§ 988, 818 Abs. 2 BGB hatte der Kläger nur insoweit, als die Beklagte noch im Besitz des herauszugebenden Grundstücks war.

c) Ausgehend von einem Streitwert für beide Instanzen von 46.091,43 € betrüge die der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses aufzuerlegende Kostenquote indes 98,89 %. Da die Zuvielforderung des Klägers relativ geringfügig war - 620,00 DM bei einem Streitwert von 46.091,43 € - und keine höheren Kosten verursacht hat, ist eine Auferlegung der gesamten Prozesskosten auf die Beklagte gerechtfertigt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 1, Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 2 GKG n.F. auf 46.091,43 € festgesetzt (Herausgabeantrag Ziffer 1: 44.891,43 €; Zahlungsantrag: 1.200,00 €).

Ende der Entscheidung

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