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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 162/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 125 S. 2
BGB § 126
BGB § 127
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
BGB § 498 Abs. 1 S. 1
ZPO § 288
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte gesamtschuldnerisch neben deren zwischenzeitlich von ihr geschiedenem Ehemann auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den diesbezüglichen Darlehensvertrag unterzeichnet hat.

Die Beklagte lebte bereits seit mindestens Mai 2002 von ihrem Ehemann, Herrn K. S., dauernd getrennt. Am 06.01.2003 schloss die Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten einen Kreditvertrag zu einem Nennbetrag von 18.992 € ab. Der frühere Ehemann der Beklagten legte der Klägerin dazu eine Kopie des Personalausweises der Beklagten vor, die ihm die Beklagte zuvor überlassen hatte. Der Kredit sollte einem Autokauf des Ehemannes der Beklagten und der Ablösung eines Vorkredits dienen, den noch die Beklagte und ihr Ehemann gemeinsam aufgenommen hatten. Die Beklagte war in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag als Kreditnehmer 2 aufgeführt. An zwei Stellen des Vertragsformulars war eine Unterschriftsleistung vorgesehen, mit denen u.a. das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen und der Aushändigung einer Vertragsabschrift einschließlich Widerrufsbelehrung bestätigt werden sollte. Diese zwei für den "Kreditnehmer 2" vorgesehenen Stellen weisen den handschriftlichen Eintrag "S." auf. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 54 f. d.A. sowie den Sonderband mit dem Original dieses Vertrages (Bl. 248 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Darlehensvaluta ist zumindest an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden.

Nachdem der Kredit auch nach Fristsetzung nicht mehr bedient wurde und zwischenzeitlich ein Rückstand von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen sowie mehr als 5 % des Nennbetrages aufgelaufen war, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2006 eine zweiwöchige Frist zum Ausgleich des Rückstands, verbunden mit der Androhung, den Darlehensvertrag zu kündigen, wenn keine Zahlung erfolgt. Als daraufhin keine weiteren Zahlungen bei der Klägerin eingingen, kündigte sie gegenüber der Beklagten und ihrem Ehemann den Kreditvertrag.

Die Beklagte erstattete gegen ihren Ehemann Strafanzeige mit der Behauptung, die Unterschriften auf der Vertragsurkunde stammten nicht von ihr. Wegen der Einzelheiten dieser Strafanzeige wird auf Bl. 1 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) - 280 Js 34616/06 - sowie auf Bl. 51 ff. d.A. Bezug genommen. Etwa zwei Monate später nahm die Beklagte bei ihrer erneuten polizeilichen Vernehmung die Strafanzeige und den ebenfalls gestellten Strafantrag zurück und erklärte, dass sie die Unterschrift selbst geleistet und sich nichts durchgelesen habe. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen der Beklagten wird auf das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung vom 29.06.2006 zu Bl. 15 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) - 280 Js 34616/06 - Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Unterschriften auf dem Kreditvertragsformular für den "Kreditnehmer 2" von der Beklagten geleistet worden seien.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, die Vertragsurkunde nicht unterzeichnet zu haben. Sie habe gar keine Veranlassung und auch kein Interesse daran gehabt, diese Unterschriften zu leisten. Die Strafanzeige habe sie lediglich deshalb zurückgenommen, weil sie sich während ihrer Vernehmung unter Druck gesetzt gefühlt habe. Zudem habe sie damals auch wegen ihrer schwierigen familiären und beruflichen Situation unter erheblichen psychischen Druck gestanden.

Darüber hinaus hätten sich die Parteien auf die Zahlung eines Betrages von 2.500 € vergleichsweise verständigt. Auch wenn die Klägerin diesen unstreitig schriftlich abzufassenden Vergleich nie unterschrieben habe, sei er wirksam durch telefonische Einigung zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 13.08.2007 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen.

Schließlich hat sich die Beklagte auf die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages berufen und dazu behauptet, sie habe nur über ein geringes Einkommen verfügen können, das unter der Pfändungsfreigrenze gelegen habe. Zugleich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Echtheit ihrer Unterschrift sei unerheblich, weil sie vorprozessual bestätigt habe, den Darlehensvertrag unterzeichnet zu haben. An ihrer Zeugenaussage vor der Kriminalpolizei müsse sie sich festhalten lassen. Eine Zwangslage, die eine falsche Beantwortung der an sie gerichteten klaren, einfachen Frage nachvollziehbar gemacht hätte, habe die Beklagte nicht dargetan. Außerdem habe sie ihrem früheren Ehemann zur Vorlage bei der Klägerin ihren Personalausweis gegeben. Dies sei notwendig gewesen, weil es - wie die Beklagte gegenüber der Polizei bestätigt habe, um die Ablösung eines früher gemeinsam aufgenommenen Kredites gegangen sei, wie der Inhalt der Vertragsurkunde bestätige. Die Angaben der Zeugin P. (nunmehr verh. S.) deckten sich insoweit mit der Aussage der Beklagten, nach welcher K. S. die Beklagte in F. aufgesucht habe, damit sie den Vertrag unterschreibe. Nach alledem stelle sich das Bestreiten der Beklagten als reine Schutzbehauptung dar, der nicht weiter nachzugehen sei.

Eine Sittenwidrigkeit ihrer Haftungsübernahme habe die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger seien nicht anwendbar.

Das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen sei ebenso unstreitig wie die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs.

Auf eine außergerichtliche Einigung der Parteien könne die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Die Parteien hätten ersichtlich Schriftform eines abzuschließenden Vergleichs vereinbart; an einer schriftlichen Vereinbarung fehle es.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Sie macht geltend, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den von ihr angebotenen Beweis durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens nicht erhoben. Die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen K. S. und S. P. (nunmehr verh. S.) seien verfahrensfehlerhaft nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass sie die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts der Klägerin bestritten habe. Überdies sei nicht dargelegt, dass ihr die Kündigung zugegangen sei. Schließlich sei der Vortrag der Klägerin zu den in die Forderungsaufstellung aufgenommenen Nebenkosten wie Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten, Bearbeitungsaufwandspauschalen etc. unsubstantiiert.

Die Beklagte beantragt,

das am 28.09.2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Bestreiten der Beklagten zu den Voraussetzungen des Kündigungsrechts, dem Zugang des Kündigungsschreibens und zu den Nebenforderungen entbehre eines Zulassungsgrundes. Überdies sei eine Kündigung jedenfalls in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu sehen. Schließlich hafte die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Der Senat hat über die Behauptung der Beklagten, nicht sie habe die Vertragsurkunde unterzeichnet, gemäß Beschluss vom 30.04.1998 (Bl. 218 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das am 21.10.2008 zur Gerichtsakte gereichte Gutachten des Schriftsachverständigen Dipl.-Krim. Dr. J. Sch..

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 10.438,04 € aus dem Darlehensvertrag vom 06.01.2003 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.

a) Zwischen den Parteien ist am 06.01.2003 ein Darlehensvertrag zustande gekommen.

aa) Das Zustandekommen eines Darlehensvertrages ist zwischen den Parteien streitig. Das unter Beweis gestellte Bestreiten der Unterschriftsleistung durch die Beklagte ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil die Beklagte sich damit in Widerspruch zu ihrem außerprozessualen Verhalten gesetzt hat. Eine solche Annahme stellte eine antizipierte und damit unzulässige Beweiswürdigung dar. Soweit die Beklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 29.06.2006 ihre Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehemann zurückgenommen und erklärt hat, dass die Unterschriften auf der Vertragsurkunde von ihr geleistet worden wären, mag dies zwar im Widerspruch zu ihrem prozessualen Vortrag stehen. Eine Partei ist jedoch nicht gehindert, ihr - auch prozessuales -Vorbringen zu ändern. Der Umstand, dass der frühere Vortrag zu dem nunmehrigen in Widerspruch steht, kann nur in Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn und soweit die Partei ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO abgelegt hat, weil dieses Bindungswirkung entfaltet (BGH, Urteil vom 12.12.2001 - X ZR 141/00 = NJW 2000, 1276; Urteil vom 01.07.1999 - VII ZR 202/98 = NJW-RR 2000, 208; BGH WM 1995, 1775). Ein gerichtliches Geständnis hat die Beklagte durch ihre Erklärung gegenüber dem polizeilichen Vernehmungsbeamten indes nicht abgelegt. Selbst ein Geständnis im Strafprozess entfaltet nicht die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO (vgl. nur BGH NJW-RR 2004, 1001).

Der Vortrag der Beklagten kann auch nicht wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) unbeachtet bleiben, weil die Beklagte eine Erklärung für den im Widerspruch zum vorprozessualen Verhalten stehenden Vortrag gegeben hat, die ihre nunmehrige Version der Geschehnisse jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht lässt sich daher ohne Erhebung und Würdigung der angebotenen Beweise nicht feststellen (vgl. auch BGH WM 1995, 1775).

bb) Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die auf der Vertragsurkunde ersichtlichen handschriftlichen Namenszüge für den "Kreditnehmer 2" nicht von der Beklagten gezeichnet worden sind.

aaa) Zwar ist grundsätzlich die Klägerin als diejenige, welche aus dem Darlehensvertrag Rechte für sich herleiten will, dafür beweispflichtig, dass die Unterschriften auf der Vertragsurkunde auch von der Beklagten stammen. Die Klägerin trägt insoweit das Fälschungsrisiko. Die Beweislast ist hier jedoch dadurch umgekehrt, dass die Beklagte gegenüber der Polizei erklärte, die Unterschriften selbst geleistet zu haben. Diese Erklärung stellt - ähnlich einem im Strafprozess abgegebenen Geständnis (vgl. nur BGH NJW-RR 2004, 1001) - jedenfalls ein derart starkes Indiz für eine Unterschriftsleistung der Beklagten dar, dass es nunmehr an der Beklagten war, diese Indizwirkung zu entkräften.

bbb) Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Insbesondere vermochte das eingeholte Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Sch. den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Unterschriften auf der Namensurkunde entgegen der Einlassung der Beklagten gegenüber der Polizei nicht von ihr stammten. Zwar konnte der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Unterschriften des "Kreditnehmers 2" im Darlehensvertrag vom 06.01.2003 von der Beklagten geleistet wurden. Bei diesem vom Sachverständigen angegebenen Wahrscheinlichkeitsgrad handelt es sich jedoch nur um den dritthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad. Höhere Wahrscheinlichkeitsgrade sind die "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" und die "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit". Für den Senat überzeugend hat der Sachverständige mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte ihre Unterschriften sehr variabel zeichnet, den Wahrscheinlichkeitsgrad in seiner abschließenden Aussage auf den dritthöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad herabgestuft. Der Sachverständige konnte nicht zweifelsfrei ausschließen, dass bestimmte, unter den gegebenen Untersuchungsvoraussetzungen festgestellte graphische Unterschiede der Varianz der Unterschriftsausführungen der Beklagten entsprechen. Die solchermaßen von dem Sachverständigen vorgenommene Einstufung vermochte dem Senat nicht die notwendige Gewissheit von der Wahrheit der im hier gegenständlichen Zivilprozess von der Beklagten vorgetragenen Version zu vermitteln.

ccc) Diese Gewissheit konnte die Beklagte dem Senat auch in ihrer persönlichen Anhörung nicht verschaffen. Vielmehr haben sich die Zweifel des Senats durch die Einlassungen der Beklagten erhärtet. So mag es zwar noch nachvollziehbar sein, wenn die Beklagte erklärt, dass sie aufgrund der schweren Operation ihrer Mutter, die sie nur wenige Stunden vor ihrer Vernehmung auf der Intensivstation an vielen Schläuchen habe "hängen" sehen, und wegen der damaligen beruflichen Ungewissheit "durcheinander" gewesen sei. Nicht plausibel und mit der von der Polizei protokollierten Erklärung der Beklagten unvereinbar ist ihre Einlassung bei ihrer persönlichen Anhörung, sie habe einfach nur übersehen, dass zweimal das Wort "nicht" gefehlt habe, nämlich in dem Satz: "Ich habe die Unterschrift selbst geleistet", sowie in dem Satz: "Ich möchte die Anzeige zurücknehmen." Dies deckt sich schon nicht damit, dass die Beklagte gegenüber dem Vernehmungsbeamten ebenfalls erklärt hat, wie es zur Unterschriftsleistung gekommen sein kann. So heißt es dort u.a.: "Die Unterschrift könnte ich im Hausflur abgegeben haben." (Bl. 17 d. Ermittlungsakte = Bl. 67 d.A.)". Ferner ist die Erklärung der Beklagten protokolliert, dass sie - als ihr Ehemann sie damals aufgesucht habe - sich nichts durchgelesen habe (Bl. 17 der Ermittlungsakte = Bl. 67 d.A.). Diese weitaus umfassenderen von dem Vernehmungsbeamten protokollierten Erklärungen der Beklagten machen es sehr unwahrscheinlich, dass sie beim Durchlesen des Protokolls lediglich übersehen habe, dass das Wort "nicht" an - immerhin - zwei Stellen fehlte, so durcheinander sie auch womöglich gewesen sein mag. Mit dieser Diskrepanz ihrer Einlassung über das lediglich zweimalige Übersehen des Wortes "nicht" gegenüber ihrer protokollierten umfassenderen Aussage von dem Senat konfrontiert, konnte die Beklagte nicht überzeugend lediglich darauf verweisen, dass der Kriminalbeamte sie so viel gefragt habe und sie sich nicht erklären könne, warum diese zusätzlichen Erklärungen in das Protokoll gelangt seien, ohne dass zuvor von den Umständen der Unterschriftsleistung die Rede gewesen sei.

b) Der mithin auch zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande gekommene Darlehensvertrag ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher auch nicht unwirksam. Weder ist der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar noch verstößt der Gesamtcharakter des streitbefangenen Rechtsgeschäfts gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich über ein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze verfügt zu haben, kann sie nicht gehört werden, denn dieser Umstand wäre nur erheblich, wenn die Beklagte als Bürgin für die Darlehensschuld ihres früheren Ehemannes hätte einstehen müssen. Eine Anwendung der Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger kommt auf den hier geschlossenen Darlehensvertrag indes nicht in Betracht. Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Das bedeutet, dass der Schuldner grundsätzlich selbst zu prüfen und zu entscheiden hat, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Die Tatsache, dass eine vertragliche Verpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners überfordert, reicht daher allein nicht aus, auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu schließen (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 578)

Weitere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages sprechen könnten, hat die Beklagte aber nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unstreitig diente das Darlehen der Umschuldung eines zuvor von den Eheleuten S. gemeinsam aufgenommenen Kredites. Dass sie bereits an der Gewährung des ersten Darlehens keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, hat die für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegungspflichtige Beklagte jedoch nicht vorgetragen.

c) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nach § 498 Abs. 1 S. 1 BGB durch Kündigung fällig. Die Beklagte war ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kontoübersicht (Bl. 126 d. A.) mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten, namentlich denen vom 31.01.2006, 28.02.2006, 31.03.2006 und 30.04.2006, in Rückstand geraten (überwiegend erfolgten Rücklastschriften nach Lastschrifteinzugsversuchen). Der Rückstand von 4 Raten á 329,09 € (= 1.316,36 €) machte mehr als 5 % des Darlehensnennbetrages (949,60 €) aus. Mit Schreiben vom 18.07.2006 hatte die Klägerin der Beklagten eine zweiwöchige Frist zum Ausgleich des Rückstands gesetzt, verbunden mit der Androhung, den Darlehensvertrag zu kündigen, wenn keine Zahlung erfolgt. Nicht zu berücksichtigen war demgegenüber in diesem Zusammenhang das erstmalige Bestreiten der Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 S. 1 BGB und des Zugangs der Kündigung durch die Beklagte. Es handelt sich um neue Verteidigungsmittel, für das ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich war.

d) Zu Recht hat das Landgericht auch erkannt, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf eine angebliche außergerichtliche Vereinbarung der Parteien berufen kann. Es ist schon zweifelhaft, ob solch eine Vereinbarung überhaupt durch die von der Beklagten dargelegten Telefonate zustande gekommen ist, weil die Klägerin bei diesen noch weitere Unterlagen eingefordert hatte. Jedenfalls aber haben die Parteien nach dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 13.08.2007 (Bl. 99 f. d.A.) vereinbart, dass der Vergleich schriftlich ausgefertigt werden sollte. Die Parteien haben damit für den außergerichtlichen Vergleich vertraglich die Schriftform vereinbart. Die Einhaltung dieser Form hat die Beklagte aber nicht behauptet. Vielmehr ist die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandte Vergleichsausfertigung unstreitig für die Klägerin nie unterzeichnet worden. Nach § 125 S. 2 BGB i.V.m. §§ 126, 127 BGB ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der außergerichtliche Vergleich jedenfalls nichtig ist.

e) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift ebenso wenig. Die Beklagte hat schon keinerlei Tatsachen für eine Verjährung des Anspruchs der Klägerin vorgetragen. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Darlehensrückgewähr verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB konnte die Verjährung frühestens am Schluss desjenigen Kalenderjahres beginnen, in dem die Klägerin das Darlehen gekündigt hat, mithin frühestens nach Ablauf der 31.12.2006. Unabhängig davon, dass die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids und die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt ist, wäre die Verjährungsfrist auch ohne diese Hemmung bis heute nicht abgelaufen.

f) Ohne Erfolg rügt die Beklagte mit ihrer Berufung, dass das Vorbringen der Klägerin zu den in die Forderungsaufstellung einbezogenen Nebenkosten nicht hinreichend konkret sei. Die Beklagte hat die entsprechenden Positionen (Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten, Bearbeitungsaufwandspauschalen) erstinstanzlich nicht angegriffen, so dass es näherer Erläuterung durch die Klägerin nicht bedurfte. Die zu den Akten gereichte Forderungsaufstellung (Bl. 123 ff. d. A.) ist in sich schlüssig, insbesondere rechnerisch richtig. Soweit die Beklagte die in ihr enthaltenen Nebenkosten in der Berufungsinstanz erstmalig bestritten hat, fehlte es wiederum an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 10.438,04 €.

Ende der Entscheidung

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