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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 167/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ErbbRVO, ZPO
Vorschriften:
BGB § 138 | |
BGB § 247 | |
BGB § 398 | |
BGB § 488 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
BGB § 817 Satz 2 | |
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 | |
ErbbRVO § 12 Abs. 2 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 167/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 27. Juli 2005
verkündet am 27. Juli 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2005 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. September 2004 wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 318.191,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 315.169,01 € seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Klägerin nahm den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung zunächst einer Teilforderung in Höhe von 100.000,00 € eines ERP-Kredites in Anspruch; der Beklagte begehrte widerklagend die Feststellung, dass weitere als die geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Die Widerklage wird, nachdem die Klägerin nunmehr mit der Anschlußberufung auch den Restbetrag von 318.191,14 € geltend macht, nicht weiter verfolgt.
Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und trug im Wesentlichen vor, sein Vater und die Zedentin hätten im kollusiven Zusammenwirken zu seinen Lasten geplant, sämtliche Schulden seines Vaters auf die zu gründende Autohaus P... GmbH zu übertragen und das finanzielle Risiko der Zedentin aus nicht gesicherten Krediten abzudecken. Auf Geheiß der Zedentin habe sein Vater fiktive Rechnungen über die Übernahme vermeintlicher Vermögensgegenstände gestellt. Ferner stellte der Beklagte die Kenntnis des Kreditvertrages vom 12. April 1996 und die Auszahlung der Darlehensvaluta in Abrede.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit der folgenden Ergänzung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, sein Bruder R... und er seien im April 1996 zu Geschäftsführern der GmbH bestellt worden, er selbst sei Ende November 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Das bloße Bestreiten der Aktivlegitimation genüge angesichts der vorgelegten Urkunden, deren Echtheit der Beklagte nicht in Abrede stelle, nicht. Da die Forderungsabtretung einer Zustimmung des Schuldners nicht bedürfe, sei das Bestreiten der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung vom 8. Dezember 1999 unerheblich. Es handle sich auch um eine ursprünglich der Zedentin - und nicht der ...bank - zustehende Forderung, denn erstere habe den Kreditvertrag im eigenen Namen geschlossen.
Der Kreditvertrag sei auch mit dem Beklagten zustandegekommen. Soweit dieser vortrage, sich an die Unterschriftsleistung und den Kreditvertrag nicht erinnern zu können, sei dies unbeachtlich; dass die Unterschrift gefälscht sei, behaupte der Beklagte nicht. Habe er - wie vorgetragen - den Vertrag in Unkenntnis seines Inhalts unterzeichnet, stelle dies die Wirksamkeit nicht in Frage. Der Beklagte trage auch nicht vor, dass die Vertragsurkunde einen anderen Inhalt habe, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorausgesetzt.
Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Das Beklagtenvorbringen lasse eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB - dafür reiche die Behauptung, auf ihn sei erheblicher Druck ausgeübt worden, nicht aus - nicht erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich als sogenannter "Strohmann" und aufgrund emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person die Mithaftung für den Kredit übernommen habe, seien nicht gegeben.
Der Beklagte habe die Darlehensvaluta auch erhalten. Er habe ausweislich der von ihm unterzeichneten Auszahlungsanweisung vom 11. April 1996 hierüber verfügt - dass die Unterschrift nicht von ihm stamme, behaupte er nicht -, weshalb die Valuta unmittelbar an die GmbH geflossen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Ein schwerer Verfahrensfehler liege darin, dass die Kammer sich inhaltlich mit dem Schriftsatz vom 31. August 2004 nicht auseinandergesetzt habe. Wäre der gebotene rechtliche Hinweis erteilt worden, hätte er zum Widerruf der Zustimmungserklärung im Dezember 1999, dem massiven Druck der Zedentin, dem kollusiven Zusammenwirken seines Vaters mit der Zedentin, dem fiktiven Übernahmekonzept, den fiktiven Rechnungen und der fehlenden Gegenleistung für das vermeintliche Darlehen vortragen können. Er bestreite weiterhin, persönlich die Darlehensvaluta erhalten zu haben; mit dem "fiktiven rechnerischen Guthaben" der GmbH seien vielmehr Luftrechnungen des Einzelunternehmens an seinen Vater beglichen worden. Er habe keine Kenntnis von den Kontotransaktionen, denn er sei nicht Geschäftsführer der GmbH gewesen; er habe auch keine Anweisung zur Verwendung des Darlehensbetrages gegeben. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäße Kontenabrechnung und den Nachweis der Valutierung erbringen müssen.
Es habe nach dem Sachvortrag erster Instanz auf der Hand gelegen, dass die Zedentin bewußt an einer Schädigung des Beklagten mitgewirkt habe. Das Konstrukt der Schuldentilgung bei seinem Vater stelle eine bewußte Täuschung über dessen Kreditwürdigkeit dar. Darüber hinaus sei er über die Kreditwürdigkeit der - von vornherein überschuldeten - GmbH getäuscht worden. Die Zedentin habe gewußt, dass ernste Zweifel am Gelingen der Sanierung des Unternehmens bestanden. Sie habe ihn -den Beklagten - zwar nicht warnen oder von dem Vorhaben der GmbH-Gründung abhalten müssen, die vermeintliche Kreditgewährung sei aber sittenwidrig gewesen.
Der Beklagte wirft der Klägerin Prozeßbetrug vor, verweist in diesem Zusammenhang auf einen Kontoauszug vom 19. Oktober 2000, den er von seinem Bruder erhalten habe und der einen Saldo von "Null" aufweise, und meint, eine im Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts ... - 2 L 230/03 - erteilte Gutschrift und 7/10 des Verkehrswertes des zwangsversteigerten Grundstücks ... in ... seien auf einen Rückforderungsanspruch anzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und, nach teilweiser Rücknahme hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 318.191,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 315.169,01 € seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil, verweist hinsichtlich der Klageerweiterung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und legt eine sogenannte Kontenverdichtung und Restforderungsberechnung vor.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Er meint, der mit der Klageerweiterung verfolgte Anspruch sei - auch nach Vorlage der Forderungsabrechnung - nicht schlüssig dargetan.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen, die Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann den Beklagten auf Rückzahlung von insgesamt 418.191,14 € nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe aus §§ 488, 398 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB in Anspruch nehmen.
a) Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, die Aktivlegitimation der Klägerin auf eine wirksame Abtretung gestützt und bejaht. Soweit die Berufungsbegründung (auch hierzu) die Erteilung eines rechtlichen Hinweises vermisst, fehlt hierzu nicht nur jegliche Begründung, die Sach- und Aktenlage gebot zudem erkennbar keinen rechtlicher Hinweis.
b) Den Ausführungen der Kammer zum wirksamen Abschluß des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 mit dem darin bestimmten Zinssatz von 5,5 %, die keinerlei Rechtsfehler erkennen lassen und gegen die die Berufung keinerlei erhebliche Einwände erhebt, schließt sich der Senat vollumfänglich an.
c) Der Beklagte vermag mit seinem Einwand, der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig, auch im Berufungsrechtszug nicht durchzudringen.
aa) Soweit der Beklagte behauptet hatte, "vermögenslos" gewesen zu sein, ist diese Behauptung ohnehin pauschal und im übrigen im Hinblick auf das Hausgrundstück, dessen Beleihungswert er im Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens mit 350.000,00 DM und die Belastungen auf 309.500,00 DM angab, zudem offenkundig unrichtig. Darüber hinaus dient ein Existenzgründungskredit gerade dazu, eine wirtschaftliche Existenz des Darlehensnehmers aufzubauen; aus den erwirtschafteten Erträgen sollen die Darlehensraten dann zu beglichen werden.
Abgesehen davon begründete allein die Tatsache, dass eine Zahlungsverpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners überfordert, nicht die Sittenwidrigkeit. Privatautonomie bedeutet nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung; der Schuldner hat grundsätzlich selbst zu prüfen und zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen.
Für eine Anwendung der Rechtsprechung zur krassen finanziellen Überforderung mithaftender Angehöriger ist, wie die Kammer bereits zutreffend ausgeführt hat, ohnehin kein Raum, da der Beklagte als - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung im April 1996 - Mitgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH nicht zu dem geschützten Personenkreis gehört. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2004 bestreitet, zum Zeitpunkt der "Transaktionen" Geschäftsführer gewesen zu sein, handelt es sich um neuen Vortrag im Berufungsrechtszug, der mangels Zulassungsgründen (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen ist.
Darüber hinaus war der Vortrag des Beklagten zu seiner Einkommens- und Vermögenslage völlig unzureichend. Die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung -auch des Senats - zu Angehörigenbürgschaften und -mithaftungen an den Sachvortrag im Hinblick auf die finanzielle und wirtschaftlichen Lage des nahen Angehörigen gestellt werden, sind dem Beklagtenvertreter aus diversen Rechtsstreiten vor dem Landgericht und dem Senat, es sei hier nur das Verfahren 4 U 197/03 - 8 O 182/03 Landgericht ... -genannt, hinlänglich bekannt.
bb) Auch soweit der Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei deshalb sittenwidrig, weil er dazu gedient habe, "den Zusammenbruch des U... P... sen. zu verhindern" und er - der Beklagte - "unter Mitwirkung der Zedentin über die Kreditwürdigkeit getäuscht" worden sei, kann er damit nicht durchdringen.
(1) Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 BGB stünde ohnehin einem Rückforderungsanspruch der Klägerin - aus Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 BGB -nicht entgegen, soweit es die Darlehensvaluta betrifft. § 817 Satz 2 BGB findet auf den Rückforderungsanspruch bei sittenwidrigem Darlehensvertrag keine Anwendung, weil eine "Leistung" im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn der Vermögensvorteil endgültig in das Vermögen des Leistungsempfängers übergegangen ist. Dies ist bei einem Darlehen, mit dem lediglich die zeitweilige Nutzung des Kapitals überlassen ist, gerade nicht der Fall.
(2) Tatsächliche Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages begründen könnten, legte der Beklagte aber auch weder in erster noch in zweiter Instanz dar.
(a) Die Sanierung eines wirtschaftlich und finanziell angeschlagenen Einzelunternehmens so wie sie hier erfolgt ist, also durch Umstrukturierung des Unternehmens in gesellschaftlicher - "Umwandlung" in eine GmbH - und personeller Hinsicht, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig. Ebensowenig verstößt die Darlehensgewährung in diesem Zusammenhang schon deshalb gegen die guten Sitten, weil der vorherige Inhaber des Einzelunternehmens - wie der Beklagte behauptet - hierdurch letztlich "vollkommen schuldenfrei" wird. Letzteres ist im übrigen eine Behauptung des Beklagten, die nur unzureichend den tatsächlichen Sachstand wiedergibt, denn ausweislich des Darlehensvertrages vom 12. April 1996 war die Auszahlung des Darlehens daran geknüpft, dass die - vorhandenen - Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.570.000,00 DM auf zwei Grundstücken des U... P... senior und in Höhe von 1.751.000,00 DM auf dem Erbbaurecht des U... P... senior für das Kreditengagement haften.
(b) Über wessen Kreditunwürdigkeit der Beklagte getäuscht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Soweit es die Kreditwürdigkeit des in die Autohaus P... GmbH umgewandelten Einzelunternehmens betrifft, lassen seine wortreichen, aber inhaltsleeren Ausführungen eine die Sittenwidrigkeit begründende Täuschung nicht erkennen.
(c) Mit der pauschalen und daher nicht berücksichtigungsfähigen Behauptung, es seien in Kenntnis der Zedentin "fiktive Rechnungen" über Vermögensgegenstände erstellt worden, die nicht Gegenstand eigener Rechte sein können - Waschhalle und Gebäude ... - oder an denen die Verfügungsbefugnis fehlte - Vorführwagenbestand - kann er eine Täuschungshandlung nicht begründen. Dieses Vorbringen ist aber ein Beispiel für die Lückenhaftigkeit des Beklagtenvortrags.
Mit seiner Behauptung, es seien "angeblich" eine Waschhalle und das Gebäude ... veräußert worden, "wobei immerhin bekannt ist, dass das Gebäude nie Gegenstand selbständiger Rechte sein kann", suggeriert der Beklagte, die Autohaus P... GmbH habe die veräußerten Vermögensgegenstände aus Rechtsgründen nicht erhalten können. Unerwähnt bleibt dabei indes, dass hinsichtlich des Grundstücks ... ein Erbbaurecht bestand mit der Folge, dass das aufstehende Gebäude gemäß § 12 Abs. 2 ErbbRVO nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, auf dem es steht, sondern des Erbbaurechts und mit diesem übertragen werden kann. Angesichts der Einstellung des Gebäudes ... in die Bilanz zum Aktivvermögen der Autohaus P... GmbH liegt nahe, dass eine Übertragung auf die Autohaus P... GmbH erfolgt ist; die vom Beklagten als Anlage B 5 eingereichte Rechnung steht damit in Einklang.
Auch hinsichtlich der Waschhalle beschränkt sich der Beklagtenvortrag auf die Behauptung, diese habe nicht veräußert werden können, ohne auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, dass es sich bei der Waschhalle überhaupt um einen wesentlichen Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks, auf dem sie steht, handelt.
Hinsichtlich der Vorführwagen legt der Beklagte ebenfalls nur die vermeintliche "Scheinrechnung" vor, erklärt sich aber nicht dazu, ob diese Fahrzeuge ebenso wie die Neuwagen - was durch die Sicherungsübereignung an einen Dritten nicht ausgeschlossen ist - während der Dauer seiner Geschäftsführung zum Betriebsvermögen der U... P... GmbH gehörten, wie es der von ihm selbst eingereichte Jahresabschlußbericht zum 31. Dezember 1997 ausweist.
Inwieweit die Anlagen B 7 und B 8 Belege für bei der vermeintlichen Täuschung des Beklagten erheblichen Tatumstände bieten sollen, ist nicht nachvollziehbar.
(d) Auch die Behauptung, die Zedentin habe mit der Darlehensgewährung daran mitgewirkt, dass ein von vornherein nicht sanierungsfähiges Unternehmen weiter bestehen kann, bleibt ohne jegliche einlassungsfähige Substanz. Auf einen Vortrag, der sich im wesentlichen darauf beschränkt, ein "kollusives Zusammenwirken" seines Vaters mit der Zedentin sowie das Vorliegen "fiktiver Rechnungen", eines "fiktiven Übernahmekonzepts", eines "vermeintlichen Kundenstamms" und ähnliches zu behaupten, kann sich ein Prozeßgegner nicht einlassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Kammer auch insoweit nicht veranlasst, auf eine "Vervollständigung" des Sachvortrags hinzuwirken. Die richterliche Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht nur dann, wenn ein Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich erachtet wird. Das war hier aber nicht der Fall. Der Tatsachenvortrag war ersichtlich vollkommen substanzlos und inhaltsleer.
Selbst wenn dem Landgericht der Vorwurf eines verfahrensfehlerhaft unterlassenen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gemacht werden könnte, führte dies dennoch nicht zum Erfolg der Berufung.
Die in der Berufung erhobene Rüge einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht greift nicht durch, wenn der auf Grund des unterlassenen Hinweises unterbliebene Vortrag in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt wird. Das Versäumnis beruht dann nicht auf einem Verfahrensmangel im ersten Rechtszug (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sondern auf prozessualer Nachlässigkeit (ebenso KG Berlin KGR 2005, 56). So liegt der Fall hier. Die Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2004 besteht im Wesentlichen aus einer Wiederholung des (eingerückten) Schriftsatzes vom 31. August 2004 aus erster Instanz; konkreten Sachvortrag, der über die formelhaften Wendungen der zitierten Art hinausgeht, enthält sie nicht.
cc) Auch soweit es das von der Kammer zu Recht als unzureichend erachtete Vorbringen betrifft, die Zedentin habe auf den Beklagten erheblichen Druck ausgeübt, führte, selbst wenn der Vorwurf eines verfahrensfehlerhaft unterlassenen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gemacht werden könnte, dies aus den unter (d) dargelegten Gründen nicht zum Erfolg der Berufung.
d) Das Landgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Darlehensvaluta ausgezahlt wurde. Soweit der Beklagte eine Auszahlung an sich bestritten hat und weiterhin bestreitet, geht dies schon deshalb ins Leere, weil eine Auszahlung der Darlehensvaluta an ihn selbst zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin vorgetragen war. Die Klägerin hatte stets behauptet, dass die Valuta gemäß der vorgelegten Anweisung des Beklagten vom 11. April 1996 auf das Konto der GmbH geflossen sei. Soweit er nunmehr mit der Behauptung, er selbst habe "keine Anweisung zur Verwendung des Darlehensbetrages gegeben", die Unterschriftleistung unter die mit "Auftrag" überschriebene Anweisung an die Zedentin vom 11. April 1996, die Darlehensvaluta auf das Geschäftskonto der Autohaus P... GmbH gutzuschreiben, (Anlage K 11) bestreiten will, handelt es sich um neuen Vortrag im Berufungsrechtszug, der mangels Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist.
Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2004 behauptet, seinem ehemals beratenden Rechtsanwalt sei mitgeteilt worden, das Darlehen sei lediglich in Höhe von 637.000,00 DM ausgezahlt worden, ist dies neuer Vortrag im Berufungsrechtszug, der mangels Zulassungsgründen (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen ist.
Sein Bestreiten der Gutschrift in Höhe von 812.000,00 DM auf dem Konto der Autohaus P... GmbH im Schriftsatz vom 31. August 2004 unter Hinweis darauf, dass er den vermeintlichen Nachweis nie gesehen habe, ist - worauf der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 6. April 2005 hingewiesen hatte - ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Verweis auf seine fehlende Kenntnis ergibt, handelt es sich hierbei tatsächlich um Bestreiten mit Nichtwissen. Das Bestreiten der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Autohaus P... GmbH mit Nichtwissen ist aber gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unzulässig, weil der Beklagte als Geschäftsführer im Zeitraum von April 1996 bis Ende November 1997 - so sein erstinstanzlicher Vortrag im Schriftsatz vom 14. April 2004 (Seite 4) - hierzu eigene Wahrnehmungen gehabt haben muß.
Dieses, für das Prozeßverhalten des Beklagten symptomatische Vorbringen und die zuletzt im Berufungsverfahren erhobenen massiven Vorwürfe des Prozeßbetruges gegen die Klägerin veranlassen indes den Senat zu folgenden Ausführungen:
Der Beklagte trägt in erheblichem Maße widersprüchlich und ohne nachvollziehbaren Grund lückenhaft zu Umständen vor, die ihm bekannt sein müssen.
So ist sein Bestreiten der Bankgutschrift zugunsten der GmbH auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ausweislich des von ihm selbst eingereichten Jahresabschlußberichts zum 31. Dezember 1997 für die Autohaus P... GmbH das gesamte ERP-Darlehen, das 1.624.000,00 DM betrug und hälftig vom Beklagten und seinem Bruder R... getragen wurde, in den Jahren 1996 und 1997 passiviert wurde. Der Beklagte, der selbst den Bankkredit für die Unternehmensgründung bzw. -übernahme beantragt hatte und einen Verstoß gegen die guten Sitten darin sieht, dass mit dem Darlehen letztlich die Kreditverbindlichkeiten seines Vaters abgelöst worden seien, wie es jener und die Zedentin nach ihrem "Konzept" von vornherein beabsichtigt hätten, und die "GmbH alle Schulden" gehabt habe, kann, soweit es den Erhalt der Darlehensvaluta betrifft, nicht auf seine Unkenntnis verweisen, ohne dass sein Sachvortrag insgesamt unglaubwürdig wird. Es ist zudem in keiner Weise erklärlich, woher denn die Geldmittel für den Erwerb des Einzelunternehmens seines Vaters - für den die neugegründete Gesellschaft nach seinem Vortrag über 2 1/2 Millionen DM aufgewendet haben soll, die ihr aber ausweislich der vom Beklagten selbst eingereichten Eröffnungsbilanz zum 30. Januar 1995 nicht zur Verfügung standen - kamen, wenn nicht über die von ihm selbst und seinem Bruder R... bei der Zedentin beantragten Kredite.
Seine behauptete Unkenntnis und die partiellen Erinnerungslücken auch in anderen Punkten sind in keiner Weise nachvollziehbar. So will er zu dem im von der Klägerin eingereichten Gutschriftbeleg (Anlage K 12) angegebenen Konto bei der ...bank, Konto-Nr. ... keine "eigene Wahrnehmung" haben; da die Klägerin behauptet, es handle sich um sein, des Beklagten, Konto, muß er sich hierzu schon erklären. Offenkundig vorgeschoben ist auch die Behauptung, "möglicherweise" habe er den Verwendungsnachweis Anlage K 13 unterzeichnet, jedenfalls aber "ohne Kenntnis der Seite 1". Angesichts der Höhe der beantragten Kreditmittel und der Geschäftserfahrung des Beklagten, der nach seinen eigenen Angaben im Lebenslauf sechs Jahre als Verkaufsleiter und Disponent, seit mehreren Monaten Geschäftsführer der Autohaus P... GmbH war, ist nicht nachzuvollziehen, dass er unbesehen ein Formular unterzeichnet, mit dem er den Einsatz der "abgerufenen Eigenkapitalhilfe-Beträge für betriebliche Zwecke" bestätigt.
Am deutlichsten zutage tritt das Prozeßverhalten des Beklagten, Umstände nicht kennen und sich zu Sachvortrag der Klägerin nicht erklären zu wollen, obgleich er offenkundig Kenntnis haben muß, bei seinen Ausführungen zu dem als Anlage K 11 eingereichten Auftrag zu tage, das "mir persönlich bewilligte Eigenkapitalhilfsdarlehen sowie das mir persönlich gewährte ERP-Existenzgründungsprogramm-Darlehen" dem Geschäftskonto der GmbH gutzuschreiben. Die insoweit behauptete Unkenntnis vom Inhalt dieses Auftrags ist weder mit dem Zeitablauf noch aus anderen Gründen nachvollziehbar. Der Auftrag an die Zedentin ist auch inhaltlich vollkommen klar und unmißverständlich; inwieweit er über den "Inhalt der Verwendung" - wie er hilfsweise vorträgt - getäuscht worden sein soll, bleibt im Dunklen.
Angesichts des geschilderten Prozeßverhaltens des Beklagten gebot es weder die Fürsorgepflicht des Gerichts, noch der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Partei auf die Lücken und Widersprüche im Vortrag hinzuweisen. Selbst wenn dem Landgericht der Vorwurf eines verfahrensfehlerhaft unterlassenen Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gemacht werden könnte, führte dies aus den oben (1.b) bb) (2) (d) dargelegten Gründen -auch seine Berufungsbegründung enthält zu den angesprochenen Umständen keinen konkreten Sachvortrag - nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
e) Die Rückzahlungs- und Zinsforderung besteht auch in der geltend gemachten Höhe.
aa) Die Klägerin hat - auf den entsprechenden Hinweis des Senats - die Höhe der geltend gemachten Forderung schlüssig dargelegt.
Eine Darlehensrückzahlungsforderung ist nur dann schlüssig dargetan, wenn der Sachvortrag eine vollständige rechnerische Überprüfung der Klageforderung ermöglicht. Diesen Anforderungen hat die Klägerin nunmehr genügt, indem sie die Kontenentwicklung ab dem Auszahlungsdatum bis zum Kündigungszeitpunkt dargelegt hat. Anhand dieser Unterlagen läßt sich die Entwicklung der Darlehens rechnerisch - und allein insoweit bestanden Schlüssigkeitsbedenken - ohne weiteres nachvollziehen. Das Bestreiten der Richtigkeit dieser Restschuldberechnung durch den Beklagten ist unbeachtlich. Streitgegenstand ist hier nicht eine Forderung aus einem Kontokorrentkredit- oder Girovertrag, deren Bestand sich durch Gut- und Lastschriften stets und ohne Regelmäßigkeiten verändert. Es geht vielmehr um einen Rückzahlungsanspruch aus einem einmal ausgereichten Festbetragsdarlehen mit vereinbartem Zins- und Tilgungssatz, so dass sich die Richtigkeit der zum Soll gestellten Beträge anhand der eingereichten Unterlagen - des vereinbarten Zinssatzes von 5,5 %, der Fälligkeitsbestimmungen und der vereinbarten tilgungsfreien Zeit bis 28. Februar 2001 -ohne weiteres überprüfen lassen. Dafür, dass in größerem Umfang Zahlungen erfolgt sind, als von der Klägerin eingestellt, ist ohnehin der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
bb) Eigene Tilgungsleistungen behauptet der Beklagte nicht, er trägt aber auch nicht hinreichend zu einer anderweitigen Erfüllung der Darlehensverpflichtung vor, worauf der Senat ihn zuletzt im Termin vom 4. Juli 2005 hingewiesen hat.
(1) Der Verweis auf einen Kontoauszug vom 19. Oktober 2000 für das Konto Nr. ... der ...bank eG, den der Beklagte von seinem Bruder erhalten und der einen Saldo von "Null" ausgewiesen habe, ist für eine Rückführung der Darlehensschuld auf Null schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die ...bank eG zwischenzeitlich - mit Abtretungsvertrag vom 3. Januar 2000 - ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten hatte.
(2) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, es müsse ein Betrag von 16.212,94 € gutgeschrieben werden, der sich aus der Abrechnung zum Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts ... 2 L 230/03 ergebe, kann er auch damit nicht durchdringen, denn es ist schon nicht erkennbar und auch nicht dargetan, weshalb Erlöse aus dem Zwangsverwaltungsverfahren betreffend die "Autohaus P... GmbH i.L. ..." auf den Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Beklagten anzurechnen sein sollten. Nicht die Autohaus P... GmbH war Kreditnehmerin, sondern der Beklagte, und die Zwangsverwaltung betrifft auch nicht ein Grundstück, das im Eigentum des Beklagten steht.
(3) Gleichermaßen kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei vom Amtsgericht ... mitgeteilt worden, die Klägerin habe ein Meistgebot von 4.700,00 € für das auf Blatt 165 des Grundbuchs von ... eingetragene Grundstück - ... - abgegeben und ihr sei am 13. Mai 2005 der Zuschlag erteilt worden. Es ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht erkennbar, aus welchem Rechtsgrund ein etwaiger Erlös aus der Verwertung des im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstücks auf die Darlehensforderung gegen den Beklagten anzurechnen ist. Hinzu kommt, dass in dem eingereichten Schreiben des Amtsgerichtes ... vom 10. Mai 2005 nicht davon die Rede ist, dass am 13. Mai 2005 der Zuschlag erteilt worden sei, was ohnehin wegen der Daten denklogisch ausgeschlossen ist.
f) Nach alledem ist der beklagtenseits gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf des Prozeßbetruges ersichtlich haltlos.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 48, 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 418.191,14 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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