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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 169/05
Rechtsgebiete: BGB, BauO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 818 Abs. 2
BGB § 891
BGB § 891 Abs. 1
BGB § 894
BGB § 988
BauO § 25 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 169/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.04.2006

Verkündet am 19.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29.03.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.08.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des im Grundbuch von ..., auf Blatt 6632 verzeichneten Grundstückes Flur 119, Flurstück 63/1, ... in ..., ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von ..., Blatt 6632 verzeichneten Grundstückes Flur 119, Flurstück 63/1, ... in .... Sie nimmt die Beklagte, die das mit einem Gebäude bebaute, 1401 m² große Grundstück seit jeher unentgeltlich nutzt, auf Zahlung von Nutzungsentgelt für den Zeitraum 03.10.1990 bis 31.10.2004 in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung ihres Eigentums an dem Grundstück.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte nach Art. IV Ziffer 1 der "Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden" vom 09.02.1946 (Anlage K 8/Bl. 48), in Kraft getreten am 20.03.1946, kraft Gesetzes Eigentum an dem Grundstück erworben hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift bezüglich des in Streit stehenden Grundstückes erfüllt sind.

Art. IV Ziffer 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht hat folgenden Wortlaut:

"Staatliche Gebäude und Grundstücke sowie Gebäude und Grundstücke der Provinz, der Gemeinden und der ehemaligen Kirchenpatrone, die am 31. Januar 1933 in ihrem vollen Umfange Zwecken der evangelischen oder katholischen Kirche gewidmet waren, gehen in das Eigentum der nutznießenden kirchlichen Stellen über. Mit dem Eigentumsübergang erlöschen etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer."

Artikel IV der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über die Kirchenpatronatsrecht lautet auszugsweise wie folgt:

"Die kirchliche Widmung ist eine öffentlich-rechtliche Widmung. Hiernach fallen darunter nicht die Gebäude und Grundstücke, die auf Grund privatrechtlicher Verträge (Miet-. Pachtverträge usw.) überlassen sind. Bei Nutznießungsrechten aus alter oder älterer Zeit spricht eine Vermutung für die öffentlich-rechtliche Widmung."

Nach Art. 9 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg vom 08.11.1996 (Anlage K 9/Bl. 49 f), dem durch Gesetz vom 10.03.1997 zugestimmt wurde, wurde die Gültigkeit des Eigentumsüberganges nach Art. 4 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht ausdrücklich bestätigt.

Das in Streit stehende Grundstück war bis 1994 ein Anteil an "ungetrennten Hofräumen", die mit der Bezeichnung Flur 119, Flur 63 im Grundbuch von ... gebucht waren. Nach Auflösung der ungetrennten Hofräume gemäß Identitätsbescheinigung des Kataster- und Vermessungsamtes ... vom 28.11.1994 wurde das Grundstück am 16.12.1994 als Flurstück 63/1 der Flur 119 in das Blatt 6632 des Grundbuches vom ... eingetragen ( Bl. 21/23). Da in den bei Neufassung der Abteilung I des Grundbuches im Jahre 1992 vorhandenen alten Unterlagen als Berechtigter des Anteils an den "ungetrennten Hofräumen" die Bezeichnung "Gemeinde" vermerkt war ( Bl. 37), wurde daraus die Eigentümerstellung der Gemeinde ... abgeleitet und diese am 23.11.1992 als Eigentümerin des Anteils an den "ungetrennten Hofräumen" im Grundbuch eingetragen. Im Hinblick darauf, dass die Gemeinde ... bereits im Jahre 1947 in den damaligen Stadtkreis ... eingemeindet worden war, wurde die Klägerin auf ihren Grundbuchberichtigungsantrag vom 01.04.2003 am 26.06.2003 als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen ( Bl. 26).

Das Grundstück ist seit etwa 1891 mit einem - auch zu Wohnzwecken geeigneten - Gebäude bebaut, das sog. Giebel- und Supraportalkreuze aus Stein aufweist. Über Nutzungsart und Widmung des Gebäudes zum nach Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht maßgeblichen Stichtag 31.01.1933 streiten die Parteien. Seit Ende der 60iger Jahre wird das Gebäude jedenfalls als Gemeindehaus von der Pfarre ... genutzt.

Unter dem 17.06.2002 (Anlage B 8/Bl. 204) beantragte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass nicht die eingetragene Gemeinde ..., sondern sie Eigentümerin des Grundstückes nebst aufstehendem Gebäude sei, beim Amtsgericht ... - Grundbuchamt - die entsprechende Berichtigung des Grundbuches. Diesen Antrag wies das Amtsgericht ... durch Beschluss vom 10.07.2002 mit der Begründung zurück, seit dem Jahre 1941 sei für den Anteil an den "ungetrennten Hofräumen" die Gemeinde ... als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Anlage B 9/Bl. 206 f).

Erstmals mit Schreiben vom 16.09.2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, wies auf ihr Eigentum hin und bat um Aufklärung, auf welcher Grundlage die Beklagte das Grundstück nutze (Anlage K 3/Bl. 40).

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 14.10.2004 (Anlage K 4/Bl. 41) mit, dass das Grundstück (Flurstück 63/1) seit jeher als Pfarrgrundstück der evangelischen Kirchengemeinde ... genutzt werde und es sich bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude um das Pfarr- und Gemeindehaus handele, das ca. 1880 durch die Kirchengemeinde errichtet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben Bezug genommen.

Die Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 23.11.2004 (Anlage K 5/Bl. 42 ff) mit, dass die Eigentümerstellung der Beklagten bislang nicht nachgewiesen sei, verwies vielmehr auf die aus ihrer Eintragung im Grundbuch gemäß § 891 BGB folgende gesetzliche Vermutung und bezifferte ihre Nutzungsentschädigungsanspruch betreffend den Zeitraum 03.10.1990 bis 31.10.2004 auf 28.756,11 €. Weiterhin heißt es auf Seite 2 oben des Schreibens auszugsweise wie folgt:

"... Offenbar war man bei der Erstellung dieses Grundstücksblatts (vermutlich um 1950) im Glauben, das Pfarrhaus befände sich auf dem kircheneigenen Flurstück 64. Es ist jedoch unbestritten, dass dieses auf dem ehemaligen Flurstück 63 und jetzigen Flurstücks 63/1 errichtet ist."

Mit einem am 17.12.2004 beim Amtsgericht ... eingegangenen Mahnantrag leitete die Klägerin wegen des Betrages von 28.756,11 € das gerichtliche Mahnverfahren gegen die Beklagte ein, in dessen Verlauf am 17.01.2005 der beantragte Mahnbescheid erging, der der Beklagten am 08.02.2005 zugestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 17.01.2005 (Anlage K 7/Bl. 47) berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf einen gesetzlichen Eigentumsübergang an dem Grundstück nebst Gebäude nach Art. IV Ziffer 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht unter Hinweis darauf, dass das Gebäude von der evangelischen Kirchengemeinde ... gebaut und am 31.01.1933 auch kirchlichen Zwecken gedient habe. Letzteres führte sie mit Schreiben vom 30.03.2005 (Anlage K 10/Bl. 63) weiter aus und legte als Nachweis für die Besetzung der Pfarrstelle in ... im Zeitraum 1927 bis 1932 durch den Pfarrer W... einen Auszug aus dem evangelischen Pfarrerbuch aus dem Jahre 1941 für die Mark Brandenburg vor. Eine Entwidmung des Gebäudes als Pfarr- und Gemeindehaus habe weder vor dem 31.01.1933 noch danach stattgefunden.

Die Klägerin berechnet das mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Nutzungsentgelt analog eines für die Nutzung des Grundstückes üblichen Erbbauzinses, mit der Begründung, dass die Beklagte in der Vergangenheit faktisch alle Eigentümerpflichten, insbesondere die notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gebäude, selbst vorgenommen habe. Den Jahresnutzungswert beziffert sie mit 4,5 % des mit 36,00 €/m² angegebenen Bodenrichtwertes für vergleichbare Grundstücke in ..., abzüglich eines 10prozentigen Abschlages wegen der Größe und des Zuschnittes des Grundstückes, mithin auf 2.042,66 € (= 4,5 % von 32,40 € x 1.401 m²). Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Seiten 4 und 5 der Anspruchsbegründung vom 19.04.2005 Bezug genommen.

Die Klägerin hat sich wegen ihrer Eigentümerstellung an dem Grundstück auf die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB berufen und behauptet, dass die Beklagte das Grundstück seit dem 03.10.1990 unberechtigt und - was unstreitig ist - unentgeltlich nutze. Sie hat einen Eigentumserwerb der Beklagten kraft Gesetzes nach Art. IV Ziffer 1 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht in Abrede gestellt, mit der Begründung, die Beklagte habe die hierfür erforderlichen Voraussetzungen einer Widmung des Gebäudes für kirchliche Zwecke zum Stichtag 31.01.1933 nicht nachgewiesen. Die kirchliche Widmung geschehe durch feierliche Indienststellung und Ingebrauchnahme der jeweiligen Gegenstände für den kirchlichen Auftrag oder für einen besonderen kirchlichen Zweck. Der Nachweis einer derartigen feierlichen Indienststellung sei nicht erbracht. Der bloße Einbau der Kreuze im Giebel und über der Eingangstür stelle keine für einen kirchlichen Widmungsakt erforderliche feierliche Indienststellung dar. Das Gebäude sei schlicht als Wohnhaus errichtet und jahrzehntelang als solches genutzt worden. Eine Nutzung des Gebäudes als Pfarr- und Gemeindehaus zum 31.01.1933 werde bestritten, eine solche habe die Beklagte auch nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch den Auszug aus dem evangelischen Pfarrerbuch für die Mark Brandenburg von 1941. Aus diesem ergebe sich nicht, dass der Pfarrer W... das Gebäude auch als Pfarrhaus genutzt habe. Selbst wenn der Pfarrer W... dort gewohnt haben sollte, könne daraus eine Nutzung zu kirchlichen Zwecken nicht zwingend hergeleitet werden, da die Nutzung auch auf der Grundlage eines Mietvertrages erfolgt sein könne. Gegen eine kirchliche Widmung des Grundstückes spreche auch die fehlende Eintragung von Nutznießerrechten im Grundbuch. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Grundbuchberichtigungsanspruch der Beklagten verwirkt sei.

Die Beklagte hat im Wesentlichen die in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vertretene Auffassung wiederholt, nämlich dass mit dem in der grundbuchlichen Voreintragung betreffend die Person des Eigentümers verwendete Begriff "Gemeinde" auch die Kirchengemeinde, nicht lediglich die Ortsgemeinde gemeint gewesen sein könne. Letztlich könne dies dahinstehen, da sie jedenfalls kraft Gesetzes gemäß Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. An der kirchlichen Widmung des Gebäudes als Pfarrhaus könnten insbesondere aufgrund der angebrachten Giebel- und Supraportalkreuze keine vernünftigen Zweifel bestehen. Aufgrund der seit jeher für Pfarrer geltenden Residenzpflicht sei selbstverständlich, dass das Gebäude zum Stichtag 31.01.1933 als Pfarrhaus genutzt worden sei. Für ihre Behauptung, dass das Haus seit alters her als Pfarrhaus gedient habe, hat sie sich auf das Zeugnis dreier in den Jahren 1921, 1931 und 1933 geborener Gemeindemitglieder berufen sowie vorab entsprechende schriftliche Erklärungen eingereicht (Anlagen B 1 bis B 3/Bl. 84 ff). Schließlich hat sie zur Untermauerung ihres Vorbringens zum einen Bezug genommen auf eine aus der Sütterlinschrift übersetzte Abschrift vom 15.11.1908 aus einem sog. Protokollbuch, in der auf die feierliche Einführung des Pfarrers S... in das Amt als Pfarrer der Pfarrei ... und die Zuweisung der Amtswohnung mit Nebengebäude und Garten Bezug genommen wird (Anlage B 4/Bl. 200); sowie zum anderen auf eine Abschrift des Protokolls des Gemeindekirchenrates ... vom 05.12.1915 (Anlage B 5/Bl. 201) über eine durch den Superintendenten aus ... durchgeführte Kirchenvisitation in ... und den in diesem Zusammenhang erstellten Bericht über den Zustand des Pfarrhauses in ... (Anlage B 6/Bl. 202). Zudem hat sie unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 der kirchlichen Bauordnung vom 26.03.1999 (Anlage B 7/Bl. 163) die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die rechtliche Bedeutung einer Widmung verkenne, da nach der genannten Vorschrift bei Pfarrhäusern, Gemeindehäusern und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden die erstmalige Ingebrauchnahme als Widmung gelte. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstückes sei, wofür die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB spreche, welche die Beklagte nicht widerlegt habe.

Sie habe den Vollbeweis des Fehlens des eingetragenen Rechtes nicht geführt.

Zum einen habe sie nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt, dass die Grundbuchberichtigung auf die Klägerin zu Unrecht erfolgt sei, weil mit der Voreintragung "Gemeinde" nicht die Gemeinde ... gemeint gewesen sei.

Auch einen Eigentumserwerb kraft Gesetzes gemäß Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass zum maßgeblichen Stichtag die erforderliche Widmung zu kirchlichen Zwecken vorgelegen habe. Nach dem hier maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Sprachgebrauch sei eine Widmung die Indienststellung einer Sache. Die Widmung habe Verwaltungsaktqualität. Eine zu kirchlichen Zwecken zu widmende Sache teile im hier relevanten Bereich die Anforderungen einer Widmung, die bei allen öffentlichen Sachen erfüllt sein müssten. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass für den Rechtsbegriff der Widmung die Maßstäbe der kirchlichen Bauordnung heranzuziehen seien. Die staatliche Rechtsordnung verstehe unter dem Begriff "Widmung" etwas anderes als die bloße erstmalige Ingebrauchnahme.

Auch eine Widmung aus sogenannter "unvordenklicher Verjährung" komme nicht in Frage, da der erforderliche Zeitrahmen eines Zeitraumes von etwa zwei Generationen nicht gegeben sei.

Eine Vindikationslage sei seit dem 03.10.1990 durchgängig gegeben, weil kein zwischenzeitlicher Eigentumsübergang auf die Klägerin, sondern lediglich eine berichtigende Eintragung der Klägerin erfolgt sei.

Die Klägerin könne daher Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen, welche hier angesichts der konkret gezogenen Nutzungen in einem Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB bestünden, welcher am ehesten durch einen vergleichbaren Erbbauzins beschrieben werde.

Die Berechnung des Erbbauzinses sei unstreitig geblieben.

Der geltend gemachte Nutzungsentgeltanspruch sei schließlich auch nicht verjährt.

Da die Klägerin Eigentümerin des Grundstückes sei, bleibe die auf Feststellung der Eigentümerstellung der Beklagten gerichtete Widerklage ohne Erfolg.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung sowie der Stattgabe ihrer Widerklage weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, dass das Landgericht sich mit diesem nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Weiterhin beanstandet sie, dass der vom Landgericht unterstellte öffentlich-rechtliche Sprachgebrauch für den Begriff "Widmung" im Jahre 1946 nicht existiert habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen "echten Widmungsakt" gefordert. Vielmehr sei die Ingebrauchnahme des Pfarrhauses als durch schlüssiges Handeln erklärte Widmungsverfügung anzusehen. Zum Beleg ihres Vorbringens, dass das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude bereits weit vor dem Stichtag 31.01.1933 als Pfarrhaus genutzt und damit kirchlichen Zwecken gedient habe, nimmt sie erstmals in der Berufungsbegründung Bezug auf einen Auszug aus dem Kirchenbuch H... vom 11.01.1885 (Anlage B 12/Bl. 166) sowie mit ihrem Schriftsatz vom 21.03.2006 auf einen Bericht des Bausachverständigen Dr.-Ing. St... vom 15.08.1917 (Anlage B 14 / Bl. 219ff) sowie einen Vermerk der evangelischen Superintendentur vom 23.11.1927 über den Abschluss von Instandsetzungsarbeiten am Pfarrhaus (Anlage B 15/Bl. 225 ).

Die Beklagte beantragt.

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.08.2005 (Az. 12 O 72/05) aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage festzustellen, dass sie Eigentümerin des im Grundbuch von ..., Blatt 6632, Flur 119, Flurstück 63/1 verzeichneten Grundstückes ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist insbesondere erneut darauf, dass die Beklagte eine kirchliche Widmung des Grundstückes nebst Gebäude zum Stichtag nicht nachgewiesen habe. Die von der Beklagten vorgelegten Nachweise aus den Kirchenbüchern belegten zwar, dass es im damaligen ... eine Pfarrstelle gegeben habe. Dass sich diese auf dem streitgegenständlichen Grundstück und im streitgegenständlichen Gebäude befunden habe, werde jedoch in Abrede gestellt. Durch den seitens der Beklagten als Anlage B 10/Bl. 209f vorgelegten Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis zum Nachbargrundstück Flurstück 64 der Flur 115 sei belegt, dass sich das Pfarrhaus auf dem Flurstück 64, nicht indessen auf dem Flurstück 63, befunden habe. Demgemäß spreche der eigene Vortrag der Beklagten gegen ihre Behauptung, dass sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Stichtag 31.01.1933 ein Pfarrhaus oder Gemeindehaus befunden habe. Sie vertritt die Auffassung, dass für die Auslegung des Begriffes "Widmung" im Sinne der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht nicht auf die kirchliche Bauordnung aus dem Jahre 1999 abgestellt werden könne. Auch aus der feierlichen Einführung des Pfarrers S... am 15.11.1908 lasse sich nicht auf eine Widmung des streitgegenständlichen Gebäudes schließen. Im Protokoll vom 15.11.1908 fehle jeglicher Hinweis auf die Lage der Amtswohnung. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz zur Nutzung vor 1908 vorgetragen habe, sei dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulassungsfähig. Die widerklagend erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da sie gegenüber einer Leistungsklage gerichtet auf Berichtigung des Grundbuches subsidiär sei.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat auch in der Sache selbst in vollem Umfange Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 28.756,11 € aus § 988 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht. Die Beklagte hat die sich aus der Grundbucheintragung nach § 891 Abs. 1 BGB ergebende gesetzliche Vermutung des Eigentums der Klägerin an dem streitgegenständlichen Grundstück Flur 119, Flurstück 63/1, ... in ... widerlegt. Der Senat ist nach umfassender Würdigung aller in Betracht zu ziehenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte davon überzeugt, dass die Beklagte mit Inkrafttreten der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht am 20.03.1946 kraft Gesetzes das Eigentum an dem Grundstück erworben hat.

Im Einzelnen:

1.

Zwar hat die Beklagte nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Rechtsvorgängerin, die Pfarrgemeinde ..., bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht Eigentümerin des Grundstückes war. Denn vor der Neufassung der Abteilung I des Grundbuches und Eintragung der Gemeinde ... am 23.11.1992 als Eigentümerin im Grundbuch war - was unstreitig ist - in den alten Grundbüchern als Eigentümerbezeichnung lediglich "Gemeinde" vermerkt. Dafür, dass damit nicht die Ortsgemeinde ..., sondern die Pfarrgemeinde ... gemeint gewesen sein könnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich bzw. von der Beklagten dargetan. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten dazu, aufgrund welches konkreten Erwerbstatbestandes die Pfarrgemeinde ... das Eigentum an dem Anteil an den "ungetrennten Hofräumen" vor dem 20.03.1946 erlangt haben soll.

2.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat das Eigentum an dem Grundstück allerdings nach Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht erworben.

Dieser Vorschrift kam, soweit Gebäude und Grundstücke zum maßgeblichen Stichtag am 31.01.1933 kirchlichen Zwecken gewidmet waren, eigentumszuweisende Wirkung zu (BGH, Urteil vom 23.01.2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2003, 5 U 205/01), was im Übrigen zwischen den Parteien auch außer Streit steht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin fiel das Grundstück auch in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das in dem Gebiet der ehemaligen Provinz Mark Brandenburg gelegene Grundstück am 31.01.1933 in vollem Umfange kirchlichen Zwecken gewidmet war.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a)

Der Begriff der kirchlichen Widmung ist in Art. IV der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht definiert. Danach ist die kirchliche Widmung eine öffentlich-rechtliche Widmung. Nach der weiteren Begriffsdefinition liegt eine öffentlichrechtliche Widmung nicht vor, wenn ein - auch kirchlich genutztes - Gebäude aufgrund privatrechtlicher Verträge (Miet-, Pachtverträge) überlassen wurde. Nach Satz 3 wird bei am 31.01.1933 noch bestehenden Nutznießungsrechten aus "alten oder älteren Zeiten" die öffentlich-rechtliche Widmung vermutet.

Da es im Streitfall - anders als in dem dem BGH (a.a.O.) zur Entscheidung vorliegenden Fall - an einer Eintragung eines Nutzungsrechtes zu Gunsten der Pfarrgemeinde ... im Grundbuch fehlt, stellt sich in der Tat auch die von den Parteien aufgeworfene Frage, welchen Voraussetzungen eine kirchliche Widmung im Sinne von Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht unterliegt.

Es entspricht insoweit herrschender Auffassung in der Staatskirchenlehre, dass die Grundsätze des Rechts der öffentlichen Sachen auch für die kirchlichen öffentlichen Sachen gelten (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 301), was im Übrigen auch im Einklang mit Art. IV Satz 1 der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht steht.

Die Geltung der Grundsätze des Rechtes der öffentlichen Sachen führt dazu, dass die betroffenen Gegenstände mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit belastet sind, die das grundsätzlich fortbestehende privatrechtliche Eigentum überlagert und den Eigentümer verpflichtet, die Benutzung der Sache im Rahmen ihrer spezifischen kirchlichen Zweckbestimmung zu dulden (von Campenhausen, a.a.O.). Wegen dieser Rechtsfolgen muss die Entstehung einer kirchlichen öffentlichen Sache hinreichend objektivierbar sein (von Campenhausen, a.a.O., S. 302; BayObLGZ 1967, 93, 99). Es muss ein Willensakt erkennbar sein, der einem für den weltlichen Rechtsverkehr unverzichtbaren Mindeststandard von Bestimmtheit und Objektivierbarkeit genügt ( von Campenhausen, a.a.O., S. 303 ). Diese Willenserklärung, durch die die Sache zu einer "öffentlichen", d. h. dem öffentlichen Recht unterworfenen Sache erklärt wird, stellt die sog. Widmung dar. Erst durch diesen Rechtsakt wird eine Sache zu einer öffentlichen bzw. - wie hier - kirchlichen Sache im Rechtssinne. Die Widmung wirkt insoweit konstitutiv (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band II. 6. Aufl., § 76, Rz. 1). Zu der Widmung als der Willenserklärung muss noch die rein tatsächliche Indienststellung hinzutreten, damit die Widmung rechtliche Wirksamkeit erlangt. Die Indienststellung stellt eine bloßen Realakt dar (Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Rz. 21; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, AT, S. 387).

Indessen ist die Widmung ungeachtet ihrer Rechtswirkungen im staatlichen Bereich eine kirchliche Angelegenheit (von Campenhausen, a.a.O., S. 302). Dieser kirchliche Charakter der Widmung hat auch zur Folge, dass es den Kirchen überlassen bleibt, in welcher Form sie eine Widmung vornehmen (a.a.O., S. 303). Soweit nach innerkirchlichem Recht keine besondere Form der Widmung ( Konsekration, Benediktion) vorgeschrieben ist, kann die Widmung mit der Indienststellung, sofern diese durch einen zuständigen Vertreter der Kirche vorgenommen wird, zusammenfallen (BayObLG , a.a.O., S. 99).

Da öffentliches Sachenrecht bloßes Statusrecht ist, bedarf die Widmung außerdem der Zustimmung des Eigentümers, soweit - wovon wie hier auszugehen ist - der zu widmende Gegenstand nicht im Eigentum der widmenden Religionsgemeinschaft steht (von Campenhausen, S. 302; BayObLG, a.a.O.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Rz. 24). Ausreichend ist zwar ein formloses (auch konkludentes) Einverständnis des Eigentümers, ein konkludentes Einverständnis ist aber nur dann wirksam, wenn sich ihm zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Berechtigte unwiderruflich mit der Nutzung der Fläche für kirchliche Zwecke einverstanden ist (Wolff/Bachof/Stober, a.a.O.).

b)

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Nachweis einer Widmung des Grundstückes zu kirchlichen Zwecken per Stichtag 31.01.1933 jedenfalls bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller Erwägungen im Ergebnis erbracht.

(1)

Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte die Voraussetzungen einer öffentlichrechtlichen Widmung, nämlich einen nach außen hinreichend bestimmten und objektivierbaren Willensakt sowie eine entsprechende Zustimmung des Eigentümers nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat. Ob, wann und aus welchem Anlass die Gemeinde ... der Pfarre ... das Grundstück zur Nutzung überlassen hat, ist nicht dargetan, so dass eine Widmung zu kirchlichen Zwecken in Form eines Aktes nicht festgestellt werden kann.

Allerdings steht allein dieser Umstand der Annahme eines Eigentumserwerbs nach Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht nicht entgegen.

Denn - wie bereits ausgeführt - die Widmung ist grundsätzlich eine kirchliche Angelegenheit, mit der Folge, dass die Form der Widmung den Kirchen und Religionsgemeinschaften überlassen bleibt, hier also gewisse Modifizierungen im Verhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Widmung möglich sein müssen und die Widmung mit dem Realakt der Indienststellung zusammenfallen kann.

Danach stellt jedenfalls die am 15.11.1908 unstreitig erfolgte Amtseinführung des Pfarrers S... in das Amt als Pfarrer der Parochi ... und die Übergabe der Amtswohnung mit Nebengebäuden und Garten einen Akt dar, dem zugleich die Qualität einer Widmung des Pfarrhauses und seiner Indienststellung beizumessen ist.

Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, im Protokoll über die Amtseinführung des Pfarrers S... fehle jeglicher Hinweis auf die Lage der Amtswohnung und es sei zudem nicht belegt, dass sich die Amtswohnung des Pfarrers S... in dem, auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehenden Gebäude befunden habe, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt, dass dem Pfarrer S... nach dem unwidersprochen gebliebenen Inhalt der Protokollabschrift (Anlage B 4/Blatt 200) das Amt als Pfarrer der Pfarre ... übertragen und ihm die "zur hiesigen Pfarre" gehörende Amtswohnung übergeben wurde. Dies lässt vor dem Hintergrund, dass in der Pfarrgemeinde ... unstreitig bereits 1891 ein Pfarr- und Gemeindehaus errichtet worden ist, keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass dem neuen Pfarrer der Pfarre ... dann auch das zu seiner Pfarre gehörende Pfarrhaus übergeben wurde. Diese Annahme wird schließlich auch durch den unwidersprochen gebliebenen Inhalt der Protokollabschrift des Gemeindekirchenrates ... vom 05.12.1915 (B 5/Blatt 201) bekräftigt. Denn dieses ist nicht nur von dem Pfarrer S... unter Angabe "..., 13.12.1915" unterzeichnet, es nimmt auch ausdrücklich Bezug auf eine "im Pfarrhaus zu ..." stattgefundene Sitzung des Gemeindekirchenrates und in der Anlage 3 zum Protokoll (B 6/Blatt 202) auf die "Pfarre in ...", die so beschrieben wird, dass sie aus "Wohnhaus, Scheune und Wirtschaftsgebäude, das Wohnhaus 1891 erbaut aus rohen, ungeputzten Mauersteinen" besteht. Davon, dass das unter Ziffer 2 der Anlage 3 zum Protokoll detailliert beschriebene Pfarrhaus vom Pfarrer S... auch als Amtswohnung, und damit zu kirchlichen Zwecken genutzt worden ist, ist nach alledem unzweifelhaft auszugehen.

Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei dem in den vorbezeichneten Unterlagen erwähnten Pfarrhaus um das auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehende Gebäude handelt, ist auch dies unbehelflich, da das Bestreiten nicht nur gleichsam "ins Blaue hinein" erfolgt, sondern sich die Klägerin damit auch in Widerspruch zu ihrem eigenen vorgerichtlichen Erklärungen im Schreiben vom 23.11.2004 (K 5/Blatt 42 f) setzt, wo es auf Seite 2 am Ende des ersten Absatzes heißt: "..., das Pfarrhaus befände sich auf dem kircheneigenen Flurstück 64. Es ist jedoch unbestritten, dass dieses auf dem ehemaligen Flurstück 63 und jetzigen Flurstück 63/1 errichtet ist."

Das bloß pauschale Bestreiten kann aber auch deswegen keine Berücksichtigung finden, weil nicht ansatzweise ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden ist, auf welchem Grundstück sich das in den alten Protokollabschriften beschriebene Pfarrhaus denn ansonsten befunden haben soll und seit wann und warum es nunmehr nicht mehr dort steht. Die Bezugnahme auf die Anlage B 10/Blatt 209 ff d. A. ist ebenfalls ungeeignet. Unabhängig davon, dass die Beklagte - worauf sie im 1. Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 21.03.2006 zu Recht hinweist - zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass sich das Pfarrhaus auf dem Flurstück 64 befunden hat, müsste die Klägerin, um ihrem Vorbringen hinreichende Substanz zu verleihen, konkret darlegen, dass es sich bei dem in der Anlage B 10 beschriebenen Pfarrhaus nicht um das auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufstehende Gebäude handelt. Hieran fehlt es indessen.

Steht somit fest, dass es sich bei dem auf dem Flurstück 63/1 befindlichen Gebäude um das in den überreichten Unterlagen beschriebene, im Jahre 1891 erbaute Pfarrhaus der Pfarrgemeinde ... handelt, wofür auch die im Giebel und über dem Eingang angebrachten Kreuze sprechen, und ist jedenfalls die im Jahre 1908 erfolgte Übergabe des Gebäudes an den Pfarrer S... als Widmungsakt zu werten, so sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 31.03.1933, eine Entwidmung stattgefunden hätte. Hiergegen spricht insbesondere der unstreitige Umstand, dass im Zeitraum 1927 bis 1932 der Pfarrer W... die Pfarrstelle in ... als Pfarrer betreute und ihm -wie die Beklagte auf Seite 3 oben des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 07.07.2005 ( Bl. 98 d. A.) unbestritten geblieben vorgetragen hat - ab dem 26.12.1933 ein Pfarrer K... folgte.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Gemeinde ..., der faktischen Nutzung des Grundstückes durch die Pfarrgemeinde ..., insbesondere seiner Bebauung mit dem Pfarrhaus im Jahre 1891, widersprochen hätte, so dass jedenfalls von ihrem konkludenten Einverständnis mit der Nutzung für kirchliche Zwecke auszugehen ist.

(2)

Aus diesem Umstand lässt sich - trotz einer fehlenden Eintragung eines Nutznießungsrechtes zu Gunsten der Pfarrgemeinde ... im Grundbuch - im Übrigen auch eine tatsächliche Vermutung dafür ableiten, dass das in Streit stehende Grundstück nebst aufstehendem Gebäude am 31.01.1933 kirchlichen Zwecken gewidmet war.

Angesichts des Umstandes, dass das Grundstück bereits 1891 mit dem Pfarrhaus bebaut wurde und es danach bis zum Stichtag und auch darüber hinaus als Pfarrgrundstück genutzt wurde, ohne dass die Gemeinde ... hiergegen Einwände erhoben hätte, begründet die bis zum 31.01.1933 über Jahrzehnte hinweg andauernde widerspruchslose faktische Nutzung zweifelsfrei eine starke, sich zur Gewissheit verdichtende tatsächliche Vermutung für das Bestehen eines Nutznießungsrechtes im Sinne von Ziffer IV. Satz 3 der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und demzufolge auch für eine zuvor erfolgte Widmung zu kirchlichen Zwecken. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit den in der vorgenannten Regelung bezeichneten "Nutznießungsrechten aus alter oder älterer Zeit" nur eingetragene Rechte gemeint sein sollten.

Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen übte die Pfarrgemeinde ... am 31.01.1933 ein Nutznießungsrecht an dem Grundstück - wenn nicht ein solches aus "älterer" so doch jedenfalls ein solches aus "alter Zeit" im Sinne von Ziffer IV Satz 3 der Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht aus.

Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass das Grundstück der Pfarrgemeinde ... aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Nutzung übergeben wurde.

Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Nutzung kein privatrechtlicher Vertrag zugrunde lag, ist zwar die Beklagte. Da es sich aber um einen Negativbeweis handelt, nämlich, dass die Nutzung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt ist, dürfen die Anforderungen an die Darlegung und Beweisführung nicht überspannt werden. Die Beklagte hat daher dadurch ihrer Darlegungslast genügt, dass sie vorgetragen hat, zu keinem Zeitpunkt einen Miet- oder Pachtvertrag mit der Gemeinde ... geschlossen zu haben, wofür auch spricht, dass sie unstreitig zu keiner Zeit ein Nutzungsentgelt zahlte. Es war nunmehr Sache der Klägerin, weitere Indizien darzulegen, aus denen gleichwohl die Möglichkeit des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages geschlussfolgert werden kann. Diese hätte die Beklagte als darlegungspflichtige Partei dann widerlegen müssen (BGH, NJW-RR 1993, 746). Konkrete Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt.

(3)

An die vorstehenden Ausführungen zu (2) anknüpfend kann eine Widmung des Grundstücks zu kirchlichen Zwecken im Streitfall aber auch kraft "unvordenklicher Verjährung" angenommen werden.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Voraussetzung des Nachweises eines Rechtes durch "unvordenkliche Verjährung" ist, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass für weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (BGHZ 16, 234, 238; BayObLGZ 94, 129, 139).

Dieser vorgegebene zeitliche Rahmen betraf jedoch sämtlichst Fälle, in denen es um über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserbenutzungs- bzw. Stau- und Wasserableitungsrechte an öffentlichen Gewässern ging. Er ist nach Auffassung des Senates indessen nicht strikt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, in dem es um die bauliche Nutzung eines Grundstückes geht, die erst 1891 durch den Bau des Pfarrhauses begann.

(4)

Unter Zugrundelegung der vorstehend unter (1) bis (3) aufgeführten Erwägungen ist der Senat nach alledem im Rahmen einer Gesamtschau davon überzeugt, dass das Grundstück am 31.01.1933 kirchlichen Zwecken gewidmet war und die Beklagte danach mit Inkrafttreten der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht am 20.03.1946 kraft Gesetzes Eigentum an dem Grundstück erworben hat.

Der auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes gerichteten Klage der Klägerin war danach der Erfolg zu versagen, da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB widerlegt hat.

3.

Steht danach fest, dass die Beklagte Eigentümerin des Flurstückes 63/1 der Flur 119 der Gemarkung ..., so ist auch ihre auf Feststellung des Eigentums gerichtete Widerklage zulässig und begründet.

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die von der Beklagten widerklagend erhobene Feststellungsklage gegenüber einer auf Berichtigung des Grundbuches gerichteten Leistungsklage grundsätzlich subsidiär ist. Es entspricht jedoch gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ausnahmsweise - trotz möglicher Leistungsklage - das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage dann bejaht werden kann, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die beklagte Partei erwarten lässt, dass sie schon auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird, so z.B. bei einer Behörde bzw. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. So liegt der Fall hier. Die Klägerin lässt als öffentlich-rechtliche Körperschaft erwarten, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil einer Grundbuchberichtigung zustimmen würde. Diese Einschätzung wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2006 ausdrücklich angesprochen und mit den Parteien ausführlich erörtert, ohne dass die Klägervertreterin ihrer Richtigkeit entgegengetreten wäre.

Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der von der Klägerin erhobene Einwand der Verwirkung des Grundbuchberichtigungsanspruches im Ergebnis nicht durchgreift. Zwar kann auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB verwirkt werden (BGHZ 122, 308 ff). Allerdings war die Beklagte vor dem 03.10.1990 aus politischen Gründen gehindert, den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen. Der Zeitraum nach Eintragung der Gemeinde ... im Jahre 1992 bis zum Antrag der Beklagten auf Grundbuchberichtigung im Jahre 2002 reicht zur Annahme einer Verwirkung nicht aus. Dem Grundbuchberichtigungsanspruch der Beklagten steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Amtsgericht ... ihren am 17.06.2002 gestellten Grundbuchberichtigungsantrag durch Beschluss vom 10.07.2002 zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist nicht geeignet, hinsichtlich des materiell-rechtlich bestehenden Grundbuchberichtigungsanspruches der Beklagten Rechtskraftwirkung zu entfalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.313,92 € festgesetzt. Der Streitwert richtet sich vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem Wert der Widerklage, da dieser höher als der Wert der Klage ist. Der Streitwert der auf Feststellung des Eigentums der Beklagten gerichteten Widerklage ist analog § 6 ZPO zu bestimmen, also nach dem geschätzten Verkehrswert des Grundstückes (Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3, RZ. 16 Stichwort "Feststellungsklage"). Der Verkehrswert des Gebäudes ist nicht einzubeziehen, da insoweit die "Berechtigung" der Beklagten außer Streit steht. Der Bodenwert des Grundstücks beträgt unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 19.04.2005 ( Bl. 15 d. A. ) 45.392,40 €. Abzüglich des 20%igen Abschlages ergibt sich der Wert von 36.313,92 €.

Ende der Entscheidung

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