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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 169/07
Rechtsgebiete: VZOG, BGB, GG, KrW/AbfG, VermG, ZPO
Vorschriften:
VZOG § 11 Abs. 2 | |
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 1 | |
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 2 | |
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4 | |
VZOG § 12 | |
VZOG § 12 Abs. 1 | |
VZOG § 12 Abs. 1 Satz 1 | |
VZOG § 12 Abs. 1 Satz 2 | |
VZOG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a | |
VZOG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c | |
VZOG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | |
VZOG § 12 Abs. 2 | |
VZOG § 12 Abs. 2 Satz 1 | |
VZOG § 12 Abs. 3 | |
BGB § 839 | |
GG Art. 34 | |
KrW/AbfG § 27 | |
VermG § 3 | |
VermG § 7 | |
VermG § 7 Abs. 7 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2 |
Tenor: Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das klagende Land zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand: Das klagende Land nimmt das beklagte Land auf Erstattung von Kosten im Umfang von 507.286,73 € in Anspruch, die ihm für die Beräumung und den Rückbau einer sog. Biofresher-Anlage entstanden sind, die die Umweltforschung G... GmbH (im Folgenden: U. GmbH) auf in G. gelegenen Grundstücken betrieben hatte.
In Bezug auf die streitbefangenen Grundstücke hatten beide Parteien in den Jahren 1992 und 1993 Anträge im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (im Folgenden: VZOG) gestellt. Der Antrag des beklagten Landes war auf Zuordnung als Verwaltungsvermögen gerichtet; das klagende Land begehrte als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümerin, der Stadt Berlin, die Restitution der Grundstücke. Nachdem die Grundstücke zunächst mit Bescheiden vom 28.06.2001 und 02.07.2001 dem beklagten Land Brandenburg zugeordnet worden waren, erfolgte mit Bescheid vom 13.02.2003 infolge einer zwischenzeitlichen Einigung der Parteien eine Zuordnung des Eigentums an den streitbefangenen Grundstücken zum klagenden Land.
In der Zeit bis zu dieser Einigung war das beklagte Land Nutzer der Grundstücke. Als solcher vermietete es die Grundstücke mit Vertrag vom 22.12.1997 mit Wirkung vom 01.04.1996 an die U. GmbH. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen. Die U. GmbH betrieb auf den Grundstücken mit Genehmigung des Amtes für Immissionsschutz (Anlage K 4; Bl. 36 d. A.) die sog. Biofresher-Anlage, d.h. eine Anlage zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, insbesondere Klärschlämmen.
Unter dem 23.01.2001 erließ das Amt für Immissionsschutz des Landes Brandenburg gegenüber der U. GmbH eine Ordnungsverfügung, mit der angeordnet wurde, die Anlagefläche von bestimmten Abfallmengen zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sowie die Abnahme weiterer Abfälle solange einzustellen, bis die zulässige Gesamtlagermenge von 4.500 m² bzw. 5.000 t noch überschritten sei. Wegen der Einzelheiten der Ordnungsverfügung wird auf die Anlage K 5 (Bl. 38 d. A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit führte das Amt für Immissionsschutz verschiedene Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die vorgenannte Ordnungsverfügung durch und erließ eine weitere Ordnungsverfügung zur Zwangsgeldfestsetzung. Eine Beseitigung der in der Ordnungsverfügung genannten unzulässig gelagerten Abfälle im Wege der Ersatzvornahme nahm es nicht vor.
Die U. GmbH geriet in der Folgezeit in Insolvenz. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.09.2002 abgelehnt.
Das beklagte Land kündigte den mit der U. GmbH geschlossenen Mietvertrag mit Wirkung zum 01.03.2003. Eine körperliche Übergabe der Grundstücke durch die U. GmbH an das beklagte Land erfolgte nicht.
Infolge des Zuordnungsbescheides vom 13.02.2003 übergab das beklagte Land die Grundstücke an das klagende Land. Das entsprechende Übernahme-/Übergabeprotokoll datiert vom 29.04.2003/20.11.2003. Wegen der Einzelheiten dieses Protokolls wird auf die Anlage K 10 (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 wandte sich das Amt für Immissionsschutz des beklagten Landes an die für das klagende Land handelnde Berliner ... GmbH und Co. Grundstücks KG (im Folgenden: B.) und wies darauf hin, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der auf den Flächen lagernden erheblichen Abfallmengen erforderlich sei.
Das klagende Land führte in der Folgezeit entsprechende Räumungs- und Rückbaumaßnahmen durch. Im Hinblick auf die Kosten dieser Maßnahmen nimmt es nunmehr das beklagte Land in Anspruch.
Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei zum Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Abfallanlage verpflichtet, weil sich die Grundstücksflächen zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 13.02.2003 in polizeiwidrigem Zustand befunden hätten. Ein solcher Zustand widerspreche der Grundvorstellung des Gesetzgebers von einer Rückgabe, so dass das beklagte Land abweichend von der Regel des § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG ausnahmsweise auf Ersatz der geltend gemachten Kosten hafte. Eine Haftung folge auch daraus, dass das beklagte Land den polizeiwidrigen Zustand der Grundstücksflächen bei Übergabe an das klagende Land arglistig verschwiegen habe. Das beklagte Land sei aufgrund seiner sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die weitere Verschlechterung der Grundstücksflächen zu verhindern und diese in einen polizeigemäßen Zustand zu versetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das beklagte Land die Abfallberäumung nicht im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt habe. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2007 hat das klagende Land darüber hinaus geltend gemacht, eine Vermietung der Grundstücke zur Lagerung von Klärschlamm sei nach § 12 VZOG nicht angezeigt gewesen, obwohl dem beklagten Land aufgrund des 1993 gestellten Restitutionsantrages des klagenden Landes hätte klar gewesen sein müssen, dass es über das Grundstück nicht frei verfügen konnte. Die Missachtung des in § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG angeordneten Verfügungsverbotes - so hat das klagende Land mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.07.2007 ausgeführt - begründe ebenfalls eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, das im Übrigen nichts vorgetragen habe, was den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG zulasse oder auch nur nahe lege.
Das beklagte Land ist der Auffassung des klagenden Landes entgegen getreten und hat im Hinblick auf Ansprüche nach dem S. die Einrede der Verjährung erhoben.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.08.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, § 11 Abs. 2 VZOG ordne ausdrücklich an, dass die Grundstücke in ihrem jeweiligen Zustand übertragen würden und ein Ausgleich für Verschlechterungen nicht erfolge. Es liege auch keine unzulässige Zwischennutzung der betreffenden Flächen durch die vom beklagten Land vorgenommene Vermietung an die U. GmbH vor. Als Abfallbeseitigungsanlage handele es sich bei der Klärschlammanlage um eine Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 c VZOG.
Das klagende Land habe auch keinen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, da der Zeitablauf nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 aus den von der U. GmbH eingelegten Rechtsmitteln und unzutreffenden Angaben resultiere, in welcher Weise sie der Ordnungsverfügung nachkommen werde. Darüber hinaus habe die Auswahl der verschiedenen Zwangsmitteln im Ermessen der Vollstreckungsbehörde gestanden; der Verzicht auf eine Ersatzvornahme zu Lasten der U. GmbH sei nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft gewesen. Schließlich fehle es an einer Drittgerichtetheit der behaupteten Pflichtverletzung. Vollstreckungsvorschriften sollten die Allgemeinheit schützen, nicht jedoch den künftigen Rechtsnachfolger vor Nachteilen. Im Übrigen könne die Klägerin aufgrund einer Amtspflichtverletzung auch nur die Kosten erstattet verlangen, die bei Vollzug der Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 entstanden wären und damit lediglich die Entsorgungskosten für ca. 700 t Klärschlamm.
Ein Anspruch des klagenden Landes nach dem StHG sei verjährt.
Der Klägerin stehe auch kein Ersatzanspruch aus einem sich aus der Rückgabepflicht nach § 11 Abs. 2 VZOG ergebenden Schuldverhältnis wegen unterlassener Hinweise auf Klärschlämme im Rahmen der Übergabe der Grundstücksflächen zu. Die Belastung der betreffenden Grundstücksflächen mit Klärschlämmen sei der Klägerin bekannt gewesen bzw. hätte dieser bekannt sein müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich das klagende Land mit seiner Berufung, mit der es den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter verfolgt.
Es tritt der Rechtsauffassung des Landgerichts in Bezug auf § 11 Abs. 2 VZOG entgegen. Es sei auch nicht erkennbar, woher das Landgericht seine Erkenntnis genommen habe, bei der Klärschlammanlage habe es sich um eine Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c VZOG gehandelt, die von der U. GmbH in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Brandenburg/Havel betrieben worden sei und damit neben Arbeitsplätzen bei der U. GmbH selbst über die Forschung auch weitere Arbeitsplätze hätte sichern sollen; dies sei von keiner der Parteien vorgetragen worden. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c VZOG nicht vor; das beklagte Land habe den beabsichtigten Abschluss des Mietvertrages mit der U. GmbH schon nicht gemäß § 12 Abs. 2 VZOG angezeigt.
Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, das klagende Land bei der Übergabe auf den polizeiwidrigen Zustand der Grundstücke bzw. die gegen die U. GmbH ergangenen Ordnungsverfügungen hinzuweisen. Die Polizeiwidrigkeit des Zustandes der Grundstücke beziehe sich im Übrigen nicht nur auf den Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Übermengen; nachdem die U. GmbH insolvenzbedingt als Betreiberin der Anlage weggefallen sei, sei vielmehr die Lagerung bzw. Ablagerung von Abfällen insgesamt und damit die gesamte Anlage gemäß § 27 KrW/AbfG unzulässig gewesen.
Auch den Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf eine Amtspflichtverletzung könne aus verschiedenen Gründen, die näher ausgeführt werden, nicht gefolgt werden.
Das klagende Land beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.08.2007 - 4 O 487/86 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 507.268,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung seiner Auffassung, bei der Nutzung der Grundstücke durch die U. GmbH habe es sich um eine erlaubte Maßnahme gehandelt, trägt das beklagte Land vor, bei der Klärschlammanlage habe es um eine Abfallbeseitigungsanlage und damit um eine Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c VZOG gehandelt, was sich bereits aus den von dem klagenden Land vorgelegten Schriftstücken des Amtes für Immissionsschutz ergebe. Im Übrigen seien durch die längerfristige Vermietung des Grundstücks neun Arbeitsplätze geschaffen worden. Das Grundstück sei vor der Nutzung durch die U. bereits zu ähnlichen Zwecken genutzt worden. So habe die Liegenschaft am 03.10.1990 im Eigentum des Volkes gestanden; Rechtsträger sei die Akademie für Landwirtschaftswissenschaften der DDR, Institut für Gemüseproduktion, G. gewesen. Aufgabe dieses Institutes sei die Grundlagen- und angewandte Forschung auf dem Gebiet der Gemüseproduktion gewesen mit dem Ziel, komplexe Verfahrenslösungen zur Gemüseproduktion im Freiland und im Gewächshaus zu erarbeiten und durch Produktionsexperimente in der Praxis anzuwenden. Ferner seien technische Lösungen für Landmaschinen-, Gerätebau- und Automatisierungsindustrie erarbeitet worden. Zudem habe sich auf der Liegenschaft eine Versuchsanlage mit Kastenparzellen für Chinaschilfversuche befunden. Später habe der gemeinnützige Verein "Institut für Gemüse-Tier-Pflanzenbau ." e.V. die Liegenschaft im Rahmen seines Forschungsauftrages genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass dem klagenden Land ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Entsorgung der auf den streitbefangenen Grundstücken lagernden Abfälle sowie den Abbau der gesamten Anlage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich ein Anspruch des klagenden Landes nicht aus § 11 Abs. 2 VZOG herleiten lässt, diese Vorschrift vielmehr grundsätzlich einer Inanspruchnahme des beklagten Landes wegen der streitgegenständlichen Verschlechterungen der Grundstücke entgegen steht.
a) Die Regelung des § 11 Abs. 2 VZOG ist im Verhältnis zwischen den Parteien anwendbar. Der Änderungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 13.02.2003 ist dahin zu verstehen, dass das klagende Land das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken in G. im Wege der Rückübertragung (Restitution) gemäß Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag erworben hat. Dieser Bescheid ändert die vorausgegangenen Bescheide vom 28.06.2001 und 02.07.2001, mit denen die Grundstücke mit Wirkung zum 03.10.1990 dem beklagten Land zugeordnet worden sind, lediglich dahin, dass das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken ab Bestandskraft des Änderungsbescheides, d.h. ab Mitte März 2003, in das Eigentum des klagenden Landes übergegangen sind.
b) Grundsätzlich kommt nach den Wertungen des § 11 Abs. 2 VZOG ein Anspruch auf Ausgleich für Verschlechterungen des Zustandes der zurückübertragenen Vermögenswerte und damit auch ein Ausgleich für die Verschlechterung des Zustandes der hier an das klagende Land aufgrund des Bescheides vom 13.02.2003 zurückübertragenen Grundstücke aufgrund der Nutzung durch die U. GmbH zum Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage nicht in Betracht.
Die Folgen einer Rückübertragung regelt § 11 Abs. 2 VZOG dahin, dass zunächst in Satz 1 festgestellt wird, dass "Vermögenswerte in dem Zustand übertragen werden, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befinden". Dies betrifft sowohl den rechtlichen sowie den tatsächlichen Zustand der Vermögenswerte - hier der Grundstücke. Diese Regelung wird ergänzt und verdeutlicht durch § 11 Abs. 2 Satz 2 FZOG, wonach ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen nicht stattfindet. Dabei besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass davon sowohl Verschlechterungen umfasst sind, die im Zeitraum bis zum 03.10.1990 entstanden sind als auch solche aus dem Zeitraum zwischen dem 03.10.1990 bis zur Entscheidung über die Rückübertragung.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des klagenden Landes auch nicht aus der Begründung des Regierungsentwurfs für die Regelung des § 11 Abs. 2 VZOG, wonach diese Regelung "im Hinblick auf Verschlechterungen ... in allem Umfang der jetzt in § 7 des Vermögensgesetzes für vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern vorgesehenen Regelung" entsprechen sollte (zitiert nach Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 11 VZOG Rn. 21). § 7 VermG ist vielmehr durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.07.1992 gerade dahin geändert worden, dass ein Ausgleich für Minderungen des Wertes nicht mehr vorgesehen war (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 16.12.2004 - III ZR 72/04 - Rn. 14 zitiert nach juris). Das Restitutionsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, das im VZOG seine Regelung erfahren hat, ist auch nicht in jeder Beziehung identisch mit dem Restitutionsverhältnis im Sinne des Vermögensgesetzes zu Gunsten einer Privatperson. Die Regelungen des VZOG sind zwar zum Teil an die Regelungen des Vermögensgesetzes, teilweise auch des Investitionsvorranggesetzes, angelehnt, weisen jedoch andererseits auch erhebliche Abweichungen auf, die gerade darauf beruhen, dass bei der Restitution nach dem VZOG Vermögensverschiebungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Rede stehen (vgl. dazu z. B. Senatsbeschluss vom 08.08.2007 - 4 W 20/07). So ist etwa der Ausschluss von Ansprüchen auf Erstattung der bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG - anders als gemäß § 7 Abs. 7 VermG - dem Zweck der Vorschrift geschuldet zu verhindern, dass die öffentlichen Stellen aus Anlass der Verteilung des ehemals Volks- oder reichseigenen Vermögens kostenträchtige Streitigkeiten über die Erhaltungskosten und Nutzungsvorteile führen, die letztlich nur eine Verschiebung öffentlicher Mittel bewirken (BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 90/04 - Rn. 15 zitiert nach juris).
c) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich gleichwohl - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - nicht, dass der Ausschluss eines Ausgleichs für Verschlechterungen in § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG keinerlei Ausnahmen zuließe. Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 VZOG lässt sich jedoch schließen, dass ein Anspruch der restitutionsberechtigten Körperschaft gegen die verfügungsberechtigte Körperschaft wegen Verschlechterungen des restituierten Vermögensgegenstandes auf enge Ausnahmen zu begrenzen und nur unter Voraussetzungen anzunehmen ist, unter denen nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Derartige Schadensersatzansprüche des klagenden Landes gegen das beklagte Land bestehen jedoch - wie im Folgenden auszuführen sein wird - nicht.
2. Ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes besteht nicht unter dem Gesichtspunkt einer PVV wegen einer Verletzung von Pflichten des beklagten Landes aus § 12 VZOG.
a) Zwar sprechen gute Gründe dafür, die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Restitutionsberechtigten (hier dem klagenden Land) und den Verfügungsberechtigten (hier dem beklagten Land) auch im Rahmen einer Restitution nach den Regeln des VZOG entsprechend den zu § 3 VermG entwickelten Grundsätzen als gesetzliches Schuldverhältnis zu verstehen, das hier spätestens mit der Anmeldung der Restitutionsansprüche des klagenden Landes am 22.12.1992 begründet worden ist.
Entsprechend ist die aus § 12 Abs. 1 VZOG folgende Pflicht, nur erlaubte Maßnahmen im Sinne dieser Regelung durchzuführen, ebenso wie die Anzeige- und Wartepflicht vor Durchführung einer Maßnahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VZOG grundsätzlich geeignet, Schadensersatzansprüche des Restitutionsberechtigten zu begründen.
In diesem Sinne ist deshalb auch Stellwaag (in Rädler/Raupach/Betzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11 VZOG, Rn. 47) zu folgen, der einen Schadensersatzanspruch für eine Verschlechterung ausnahmsweise dann annimmt, wenn der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte eine Maßnahme durchgeführt hat, die ihm gemäß § 12 Abs. 3 VZOG untersagt oder nur deswegen nicht untersagt worden ist, weil sie dem Restitutionsberechtigten nicht bekannt gewesen ist und dies auf einer Anzeigepflichtverletzung des Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten beruht. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Begründung des Regierungsentwurfs zur Regelung der Verfügungssperre im Sinne des jetzigen § 12 Abs. 1 VZOG. Dort ist ausdrücklich ausgeführt: "Nimmt die verfügungsberechtigte Körperschaft eine Verfügung über den Vermögensgegenstand vor, obwohl sie nicht im Rechtssinne erlaubt ist, so bleibt diese Verfügung wirksam. Es entstehen allerdings unter Umständen Schadensersatzansprüche. Es liegt hier ähnlich wie bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen der Bürger." (zitiert nach Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., § 12 VZOG Rn. 3).
b) Eine für den Schadensersatzanspruch des klagenden Landes kausale Verletzung seiner Pflichten aus § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 VZOG - eine Anzeige der Vermietung ist unstreitig nicht erfolgt - kann dem beklagten Land jedoch nicht zur Last gelegt werden, da nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Vortrag der Parteien davon auszugehen ist, dass es sich bei der Vermietung der streitbefangenen Grundstücke an die U. GmbH mit Mietvertrag vom 22.12.1997 um eine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 VZOG gehandelt hat.
Es kann dahinstehen, ob bereits dem Landgericht aufgrund des Vortrages der Parteien in hinreichendem Umfang Tatsachen vorlagen, die seine Feststellungen zu den Voraussetzungeneiner erlaubten Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG rechtfertigten. Soweit dies nicht der Fall war, war ergänzender Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Da die Thematik des § 12 VZOG, insbesondere diejenige der nicht erfolgten Anzeige der Vermietung des Grundstücks erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angesprochen worden ist, hätte es jedenfalls eines Hinweises des Gerichts auf etwa noch fehlenden Vortrag bedurft. Auf der Grundlage des Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren stellt sich die Vermietung an die U. jedoch als erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG dar.
aa) Zwar unterlag die Maßnahme in Form der gemäß § 3 des Mietvertrages vom 22.12.1997 ursprünglich jedenfalls für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 31.03.2001 vorgesehenen Vermietung der Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG, da sich insoweit um eine "längerfristige Vermietung" in dem Sinne dieser Vorschrift handelte.
bb) Diese Maßnahme war jedoch erlaubt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 VZOG.
Mit der Vermietung an die U. GmbH sind neun Arbeitsplätze geschaffen worden. Die Maßnahme diente damit dem gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a VZOG zulässigen Zweck der Schaffung von Arbeitsplätzen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob sich die Abfallbeseitigungsanlage darüber hinaus als Infrastrukturmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c VZOG verstehen lässt.
Die Vermietung stellt sich auch als Maßnahme dar, für die die Inanspruchnahme des Vermögenswertes - hier der streitbefangenen Grundstücke - erforderlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG war.
Bei der Beschränkung auf die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Vermögenswertes im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VZOG geht es nicht darum, die Entscheidung des Investors (hier der U. GmbH) und der für die Investitionen zuständigen Stellen des Verfügungsberechtigten durch die Entscheidung einer anderen Stelle zu ersetzen. Es soll vielmehr nur kontrolliert werden, ob bei der Auswahl des Vermögensgegenstandes die Interessen des Restitutionsberechtigten angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. dazu nur Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., § 12 Rn. 61). Auch die Frage, ob alternativ ein restitutionsfreier Gegenstand in Anspruch genommen werden könnte, ist am Maßstab der Planung des Investors zu prüfen (Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., Rn. 64).
Danach reicht es für die Annahme der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Vermögenswertes aus, dass die U. GmbH nach der eigenen Darstellung des klagenden Landes (Anlage K 12; Bl. 65) aus dem IGZ "Institut für Gemüse-Zierpflanzenbau ..." e.V. hervorgegangen ist, ihren Sitz entsprechend auf dem Gelände hatte, zu dem die streitgegenständlichen Grundstücke gehören, und die Grundstücke ihrem Gewerbe entsprechend (§ 4 (1) des Mietvertrages) zum Zwecke der Umweltforschung nutzen wollte, zu der auch die unstreitig als Forschungseinrichtung geplante und (auch dies ergibt sich aus dem Vortrag des klagenden Landes) geförderte Biofresher-Anlage gehörte. Die im Rahmen des Mietvertrages geplante Nutzung stand damit in der Tradition der Nutzung des Geländes, wie sie bereits vor dem 03.10.1990, aber auch durch den I. e.V. in der Folgezeit ausgeübt worden war. Sprachen danach angesichts der Planungen der U. GmbH erhebliche Gründe dafür, gerade die streitgegenständlichen Grundstücke im Rahmen des Mietvertrages zu nutzen, kann dem beklagten Land auch nicht zur Last gelegt werden, es habe die Interessen des klagenden Landes als Restitutionsberechtigte nicht hinreichend berücksichtigt. Den Interessen des klagenden Landes ist vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass die Dauer der Vermietung in § 3 (1) des Mietvertrages zunächst auf fünf Jahre befristet worden ist und sich anschließend nur dann um jeweils ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt worden war. Darüber hinaus war in § 18 des Mietvertrages vorgesehen, dass die U. GmbH den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben habe und auf Verlangen der vorherige Zustand wiederherzustellen sei.
cc) Die Tatsachen, aus denen sich danach das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG ergibt, können - entgegen der Auffassung des klagenden Landes - sämtlich den hier zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden. Das klagende Land hat in seinem Schriftsatz vom 24.07.2007 in der ersten Instanz wie auch in der Berufungsbegründung sowie in den nachfolgenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren immer nur darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung an einem hinreichenden Vortrag des - nach Auffassung des klagenden Landes - darlegungs- und beweispflichtigen beklagten Landes bzw. an entsprechenden Grundlagen für die Feststellungen des Landgerichts fehle. Etwas anderes gilt auch nicht für die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.03.2008. Hier hat das klagende Land lediglich die Rechtsauffassung vertreten, das beklagte Land sei mit seinem "im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des klagenden Landes in der Berufungsschrift ohne Weiteres streitigen (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO)" Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Ein hinreichend konkretes Bestreiten bestimmter vom beklagten Land im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragener oder aus den von den Parteien - im Wesentlichen vom klagenden Land selbst - vorgelegten Unterlagen ersichtlicher Tatsachen ergibt sich aus diesem Vortrag des klagenden Landes nicht; es ist insbesondere nicht zu erkennen, auf welche Tatsachen sich eine etwaige Absicht des klagenden Landes im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO, sie bestreiten zu wollen, beziehen soll. Eine derartige Konkretisierung hat das klagende Land auch auf den Hinweis des Senats im Termin vom 16.07.2008 nicht vorgenommen, sondern lediglich auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 26.03.2006 sowie sein Vorbringen im Übrigen verwiesen.
dd) Angesichts der danach unstreitigen und ausreichenden Tatsachen, die eine erlaubte Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG belegen, kommt es auf die kontrovers diskutierte Frage, welche der Parteien im Rahmen des zu prüfenden Anspruches aus PVV die Beweislast für die Tatsachen zur Feststellung einer erlaubten Maßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 VZOG trägt, nicht mehr an. Zwar hält der Senat insoweit an seiner Auffassung fest, dass gute Gründe dafür sprechen, die Beweislast auf Seiten des klagenden Landes zu sehen, da dieses - knüpft man an eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die Verfügungssperre des § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG - die Voraussetzungen für die Annahme einer Pflichtverletzung grundsätzlich ebenso beweisen müsste wie - knüpft man an die Verletzung der Anzeige- und Wartepflicht im des § 12 Abs. 2 VZOG an - die Tatsachen für die Annahme einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Sind jedoch die Tatsachen, aus denen sich eine erlaubte Maßnahme herleiten lässt - wie ausgeführt - unstreitig, ergäbe sich im Ergebnis auch nichts anderes, wenn man etwa unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens die Beweislast auf Seiten des beklagten Landes sähe.
3. Ein Anspruch aus PVV des gesetzlichen Schuldverhältnisses steht dem klagenden Land auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung des beklagten Landes in Form einer nicht ordnungsgemäßen Übergabe der Grundstücke zu.
a) Zwar wird in der Literatur zum VZOG auch unter dem vorgenannten Gesichtspunkt die Möglichkeit einer Verpflichtung des Verfügungsberechtigten oder Verführungsbefugten gegenüber dem Restitutionsberechtigten zum Schadensersatz befürwortet (so Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rn. 196). Auch nach dieser Auffassung kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte den Zustand des restitutionsbefangenen Gegenstandes vor der Rückgabe dolos verändert hat. So könne etwa der Restitutionsberechtigte - anders als im Mietrecht - keine geräumte oder besenreine Rückgabe eines Grundstücks verlangen; der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte müsse auch nicht etwa eine Anlage, die er nunmehr stilllegen müsse, abbauen. Ein Schadensersatzanspruch sei vielmehr lediglich etwa in den Fällen eines wilden Schrottplatzes oder eines wilden Abfalllagers anzunehmen, da sich ein solcher polizeiwidriger Zustand nicht mit der Grundvorstellung von einer ordnungsgemäßen Übergabe decke.
b) Auch unter diesem Gesichtspunkt kann dem beklagten Land keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden.
aa) Es kann dahinstehen, ob man - wie der Senat zunächst erwogen hat - einen auf ein doloses Verhalten des beklagten Landes zurückzuführenden polizeiwidrigen Zustand der streitgegenständlichen Grundstücke zum Zeitpunkt der Übergabe an das klagende Land annehmen könnte, soweit Abfälle in Rede stehen, die von der unter dem 23.01.2001 durch das Amt für Immissionsschutz des beklagten Landes gegenüber der U. GmbH erlassenen Ordnungsverfügung (K 5; Bl. 38 d. A.) umfasst waren.
Immerhin ließe sich insoweit diskutieren, ob eine dolose Veränderung des Zustandes der zu restituierenden Grundstücke durch das verfügungsbeklagte Land dann anzunehmen wäre, wenn dieses im Sinne einer Reduzierung seines Ermessens bei der Vollziehung der Ordnungsverfügung verpflichtet gewesen wäre, die in der Ordnungsverfügung aufgeführten über die genehmigten Mengen hinausgehenden Abfälle im Wege der Ersatzvornahme selbst zu beseitigen. Andererseits könnte gegen die Annahme eines vor der Übergabe an das klagende Land vom beklagten Land zu beseitigenden polizeiwidrigen Zustandes auch in Bezug auf die von der Ordnungsverfügung umfassten Übermengen sprechen, dass das beklagte Land der U. GmbH die Grundstücke - wie unter 2. festgestellt - im Rahmen einer erlaubten Maßnahme in Form eines Mietvertrages überlassen und damit sicher gestellt hatte, dass die U. GmbH nicht nur ordnungsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich aus dem Mietvertrag, der mit der Restitution auf das klagende Land überging, verpflichtet gewesen wäre, auf seine Kosten auch die von der Ordnungsverfügung umfassten Übermengen an Abfällen zu beseitigen. Dieser Unterschied zu einem polizeiwidrigem Zustand im Sinne eines wilden Schrottplatzes oder eines wilden Abfalllagers könnte deshalb dazu führen, dass das Verhalten des beklagten Landes auch in Bezug auf die von der Ordnungsverfügung umfassten Übermengen einer dolosen Veränderung des Zustandes der restituierenden Grundstücke durch das beklagte Land vor deren Rückgabe nicht gleichzustellen ist.
Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, da sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag des beklagten Landes im Schriftsatz vom 22.05.2008 nicht mehr feststellen lässt, ob sich auf den streitgegenständlichen Grundstücken zum Zeitpunkt der Übergabe an das klagende Land überhaupt noch von der Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 erfasste Übermengen befanden.
bb) Entgegen der Auffassung des klagenden Landes kann eine dolose Veränderung des Zustandes der Grundstück durch das beklagte Land und eine daraus folgende Verpflichtung zur Beseitigung der gesamten Abfallbeseitigungsanlage einschließlich der auf dem Gelände befindlichen Abfälle auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die U. GmbH insolvenzbedingt den Betrieb der Anlage eingestellt hatte und damit möglicherweise - auch dies bedarf keiner abschließenden Beurteilung - die Lagerung bzw. Ablagerung der Abfälle auf den Grundstücken insgesamt wegen Verstoßes gegen § 27 KrW/AbfG unzulässig war.
Ist - wie bereits unter 2. ausgeführt - davon auszugehen, dass die Duldung des Betriebes der Abfallbeseitigungsanlage durch die U. GmbH im Rahmen eines erlaubten Verhaltens des beklagten Landes gegenüber dem klagenden Land erfolgte, kann auch der insolvenzbedingte Wegfall der U. GmbH als Betreiberin der Anlage dem beklagten Land nicht als dolose Veränderung des Zustandes der zu restituierenden Grundstücke zur Last gelegt werden. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Insolvenz der U. GmbH bereits bei Abschluss des Mietvertrages absehbar gewesen wäre.
Ebenso wenig kann aber eine dolose Veränderung der zu restituierenden Grundstücke in dem Verhalten des beklagten Landes gesehen werden, nachdem es am 15.10.2002 von der Ablehnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der U. GmbH mangels Masse und damit von dem endgültigen Wegfall der U. GmbH als Betreiberin der Anlage Kenntnis erlangt hatte. Das beklagte Land war weder gemäß § 27 Krw/AbfG noch aus anderen Gründen gegenüber dem klagenden Land verpflichtet, unmittelbar eine Beseitigung der Abfallbeseitigungsanlage und des auf den Grundstücken lagernden Abfalls vorzunehmen. Dem beklagten Land ist vielmehr zuzubilligen, dass es zunächst die Möglichkeit prüfte, die Anlage durch einen neuen Betreiber weiterführen zu lassen, zumal unstreitig die mit Bescheid vom 20.02.1998 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch fortbestand. Dies war offenbar auch Ziel der "ersten telefonischen Abstimmung" zwischen dem Amt für Immissionsschutz des beklagten Landes und dem Liegenschafts- und Bauamt P. vom 16.10.2002. Dass es insoweit bis zum Eigentumsübergang auf das klagende Land mit Bestandskraft des Bescheides vom 13.02.2003 bzw. bis zur Übergabe mit Wirkung zum 30.03.2003 noch nicht zu einer Entscheidung über einen Weiterbetrieb durch einen neuen Betreiber oder einen Abriss der Anlage gekommen war, stellt keine schuldhafte Duldung eines polizeiwidrigen Zustandes durch das beklagte Land dar, selbst wenn man mit dem klagenden Land auch bereits während des Zeitraumes vom 15.10.2002 bis zum 30.03.2003 von einer gemäß § 27 KrW/AbfG unzulässigen Lagerung bzw. Ablagerung von Abfällen ausgehen müsste. Dies gilt zumal, wenn man berücksichtigt, dass § 27 KrW/AbfG den Schutz der Allgemeinheit von unzulässig gelagerten Abfällen ausgehenden Gefahren, nicht jedoch den Schutz des Restitutionsberechtigten vor Verschlechterungen der zu restituierenden Vermögenswerte bezweckt.
4. Ein Schadensersatzanspruch aus PVV lässt sich gegen der Auffassung des klagenden Landes schließlich auch nicht damit begründen, dass das beklagte Land dem klagenden Land im Rahmen der Übergabe Informationen über den Zustand der streitgegenständlichen Grundstücke arglistig verschwiegen hätte.
Die Tatsache, dass sich auf den betreffenden Grundstücksflächen eine Abfallbeseitigungsanlage befand, in der auch Klärschlämme aufbereitet wurden, war dem klagenden Land - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zum Zeitpunkt der Übergabe jedenfalls aufgrund der dem Übergabeprotokoll beigefügten Unterlagen bekannt bzw. hätte diesem jedenfalls bekannt sein müssen. Dies stellt das klagende Land im Berufungsverfahren als solches auch nicht in Abrede.
Ein Schadensersatzanspruch kann sich aber auch nicht daraus ergeben, dass das beklagte Land das klagende Land auf den "rechtlichen Zustand" des Grundstücks, d.h. auf die bereits am 23.01.2001 erlassene Ordnungsverfügung des Amtes für Immissionsschutz oder den Umstand hätte hinweisen müssen, dass die U. GmbH die Abfallbeseitigungsanlage bereits seit Herbst 2002 insolvenzbedingt nicht mehr betrieb.
Selbst wenn man insoweit eine Aufklärungspflicht des beklagten Landes in Bezug auf diese Umstände annehmen wollte, wäre das Unterlassen der Aufklärung doch jedenfalls nicht kausal für den vom klagenden Land geltend gemachten Schaden geworden.
Ein zum Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke erteilter Hinweis des beklagten Landes auf die ergangene Ordnungsverfügung oder die aus der Einstellung des Betriebes der Abfallbeseitigungsanlage möglicherweise folgende Unzulässigkeit des Zustandes der Anlage gegen § 27 KrW/AbfG hätte nichts daran geändert, dass das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken mit der Bestandskraft des Bescheides vom 13.02.2003 und damit dessen Zustandsverantwortlichkeit im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechtes bereits auf das klagende Land übergegangen war. Es hätte auch nichts daran geändert, dass der Übergang der Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem Zustand erfolgt wäre, indem sie sich zum Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befanden.
5. Kommt danach ein Anspruch aus PVV des gesetzlichen Schuldverhältnisses unter keinem der vom klagenden Land geltend gemachten Gesichtspunkte zu, so gilt dasselbe auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, hier insbesondere aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Auch für einen aus einer etwaigen Amtspflichtverletzung herzuleitenden Schadensersatzanspruch fehlt es unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassens der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 23.01.2001 jedenfalls daran, dass dieser Anspruch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - in seinem Umfang auf die Kosten für die Beseitigung der von der Ordnungsverfügung umfassten Übermengen begrenzt würde, sich jedoch nicht mehr feststellen lässt, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Übergabe an das klagende Land auf den Grundstücksflächen noch entsprechende Übermengen lagerten.
Unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens der Beseitigung der Anlage und der auf den Grundstücken lagernden Abfälle infolge des Wegfalls der U. GmbH als Betreiberin der Anlage fehlt es - aus den bereits unter 3. b) ausgeführten Gründen bereits an einer (Amts-/Pflichtverletzung, jedenfalls aber an dem erforderlichen Verschulden des beklagten Landes.
Wollte man auch das Unterlassen einer Aufklärung über die gegen die U. GmbH im Jahr 2001 erlassene Ordnungsverfügung oder die mögliche Unzulässigkeit der Lagerung der Abfälle im Sinne des § 27 KrW/AbfG auf den Grundstücken im Zusammenhang mit der Übergabe unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung diskutieren, würde es auch insoweit - aus den unter 4. ausgeführten Gründen - jedenfalls an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung zu dem geltend gemachten Schaden fehlen.
6. Ansprüche des klagenden Landes gegen das beklagte Land auf der Grundlage des StHG hat das Landgericht zu Recht wegen Verjährung als unbegründet angesehen; dies wird vom klagenden Land mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten im Rahmen einer hinsichtlich der Rechtsfolgen nach §§ 11, 12 VZOG zu beurteilenden Restitution in Betracht kommen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Die Klärung dieser Fragen hat nach den (nicht protokollierten) Erklärungen der Parteien im Termin vom 19.03.2008 jedenfalls in den Ländern Berlin und Brandenburg noch für eine Mehrzahl von ähnlich gelagerten Fällen Bedeutung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 507.268,73 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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