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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 18/05
Rechtsgebiete: BGB, HGB, VerbrKrG, RBerG, StGB, HypBankG


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 242
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
HGB § 128
HGB § 130
VerbrKrG § 1
VerbrKrG § 3 Abs. 1 Nr. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 1 S. 2
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 4
RBerG § 1
StGB § 264 a
HypBankG § 11
HypBankG § 12
HypBankG § 12 Abs. 1
HypBankG § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 18/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.10.2005

Verkündet am 26.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 21.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger möchten die Feststellung erreichen, dass sie nicht aus einem zur Darlehens-Nr. 3.... zwischen der E... Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: E... GbR) und der Beklagten bestehenden Darlehensverhältnis, sei es aus dem Darlehensvertrag vom 16.06.1994, vom 30.11./02.12.1994 oder der Ergänzungsvereinbarung vom 22.07.1996, verpflichtet sind.

Die E... GbR schloss zunächst mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) am 16.06.1994 unter der Nr. 2... einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 45.764.505,25 DM. Ausweislich des Rubrums dieses Vertrages bestand die E... GbR aus den Gründungsgesellschaftern S... B... Grundstücksgesellschaft mbH, U... W... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, M... W... und P... B.... Gleichzeitig wurde zu Gunsten der Beklagten am 16.06.1994 eine Grundschuld an dem gesellschaftseigenen Grundstück bestellt.

Mit Vereinbarung vom 25.08.1994, notariell beurkundet am 22.09.1994, schieden die S... B... Grundstücksgesellschaft mbH und die U... W... Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH aus der E... GbR aus. Ihre Geschäftsanteile wurden durch Herrn P... K... sowie durch die Ä...-T... Vermögensverwaltung GmbH übernommen. Entsprechend wurde der Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 zur Beurkundung am 22.09.1994 neu gefasst.

Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages der Neubau einer Wohnanlage mit 125 Wohnungen, 2 Läden und einer Tiefgarage auf dem gesellschaftseigenen Grundstück sowie die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Bauvorhabens. Gemäß § 4 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages war im Sinne einer Fondsgesellschaft beabsichtigt, weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Als Anlage II ist der Urkunde vom 22.09.1994 ein zwischen der E... GbR und der I...-C... Baubetreuung und Projektverwaltung GmbH (im Folgenden: I... GmbH C... GmbH) geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage A 27 zum Schriftsatz vom 10.08.2004 Bezug genommen.

Unter dem 23.09.1994 wurden ein 24seitiger Prospekt sowie eine ergänzende Dokumentation zum Zwecke der Anwerbung von Anlegergesellschaftern aufgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen A 26 zum Schriftsatz vom 10.08.2004 sowie A 30 (Bl. 944 ff d. A.) Bezug genommen.

Am 20.10.1994 unterzeichnete der Kläger zu 2. eine Beitrittserklärung zur E... GbR, die durch die I...-C... GmbH als Geschäftsbesorgerin der E... GbR unter dem 01.11.1994 angenommen worden ist. Ein entsprechender Beitritt erfolgte auch durch die Klägerin zu 1. Unter dem 09.11.1994 ließen der Kläger zu 2. und unter dem 10.11.1994 die Klägerin zu 1. ihren Beitritt und zugleich eine Vollmacht zugunsten des Herrn P... K... sowie zu Gunsten der I...-C... GmbH notariell beurkunden.

Unter dem 30.11./02.12.1994 schloss die E... GbR mit der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Nr. 3.... Dieser Darlehensvertrag unterscheidet sich von dem am 16.06.1994 geschlossenen Darlehensvertrag lediglich in Bezug auf die im Rubrum genannten Gründungsgesellschafter. Der Vertrag wurde auf Seiten des Vertragspartners der Beklagten durch Herrn K... im Namen der I...-C... GmbH mit dem Zusatz "als Geschäftsbesorger, in Vollmacht für die Gesellschafter der E... Grundstücksgesellschaft b.R." unterzeichnet.

Unter dem 22.07.1996 vereinbarten die Beklagte und die E... GbR "bestehend aus den in der als Anlage I beigehefteten Übersicht aufgeführten Personen" eine Ergänzung des Darlehensvertrages vom 30.11./02.12.1994. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage I (Bl. 11 ff d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.12.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger der Beklagten jedenfalls aus dem Darlehensvertrag vom 30.11./ 02.12.1994 zur Zahlung entsprechend der in § 8 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Quote verpflichtet seien. Dies gelte unabhängig davon, ob man die damals noch herrschende Theorie von der Doppelverpflichtung oder die nunmehr herrschende Akzessorietätstheorie bezüglich der Verpflichtung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Grunde lege. Die Kläger seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 30.11./02.12.1994 der Gesellschaft bereits wirksam beigetreten gewesen.

Auf der Grundlage der Theorie der Doppelverpflichtung seien sie deshalb zumindest durch die Gründungsgesellschafter P... K... und die Ä...-T... Vermögensverwaltung GmbH wirksam vertreten worden. Selbst wenn man die insoweit im Zusammenhang mit den jeweiligen Beitrittserklärungen erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht im Hinblick auf eine verbotene Rechtsberatung gemäß § 134 BGB als nichtig ansähe, folge die Geschäftsführungsbefugnis und damit Vertretungsmacht der Gründungsgesellschafter schon aus der gesetzlichen Regelung (§§ 709, 714 BGB). Vertragspartner der Beklagten aus dem Vertrag vom 30.11./02.12.1994 seien auch nicht allein die darin aufgeführten Gründungsmitglieder geworden. Auch wenn man der Klägerin beipflichte, dass es für die Vertragsparteien von Bedeutung war, wer Gründungsmitglied ist, werde in dem Vertrag als Vertragspartner die E... GbR genannt. Trete aber ein Gesellschafter im Rahmen seiner Vertretungsmacht erkennbar im Namen der Gesellschaft auf, verpflichte er diese selbst und damit alle Gesellschafter. Die Aufzählung der Gründungsgesellschafter diene nicht der Eingrenzung der rechtlich haftenden Gesellschafter, sondern stelle für die Beklagte sicher, dass zumindest die genannten Gründungsgesellschafter hafteten. Soweit unter B 7 in dem Darlehensvertrag der Abschluss von weiteren Darlehensverträgen mit beitretenden Gesellschaftern geregelt sei, spreche dies nicht gegen die Auslegung der Kammer. Denn der Abschluss der Darlehensverträge mit beitretenden Gesellschaftern nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei im Zusammenhang mit der gleichzeitigen anteiligen Entlassung der Gründungsgesellschafter aus der persönlichen Haftung zu sehen.

Nichts anderes gelte für eine Haftung der Kläger in analoger Anwendung des § 128 HGB. Da die Kläger ihren Beitritt vor Abschluss des Darlehensvertrages erklärt hätten, hafteten sie für die Verpflichtungen aus dem Vertrag von Anfang an, ohne dass es auf die Frage ankomme, inwieweit der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 130 HGB für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten einzustehen habe.

Die Vorwürfe der Kläger hinsichtlich der Vereitelung des Investitionszwecks, nämlich der späteren Übertragung von Wohneigentum, der risikobehafteten Immobilienspekulation und der Täuschung durch den Prospekt des Initiators beträfen nicht die Beklagte. Diese Einwendungen beträfen das Rechtsverhältnis der Kläger zur Gesellschaft. Die Kläger könnten der Beklagten die Einwendungen auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Das Verbraucherkreditgesetz sei auf den zwischen der Gesellschaft und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht anwendbar, da Darlehensnehmer die Gesellschaft selbst sei. Der Kredit habe der Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG) gedient, denn nach dem Umfang der erforderlichen Tätigkeiten des Fonds handele es sich nicht mehr nur um die Verwaltung eigenen Vermögens. Zudem sei der Beitritt zur Gesellschaft kein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft, da Gesellschaft und Bank den Klägern gegenüber nicht als Einheit aufgetreten seien.

Unmittelbare Schadensersatzansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten, die einen Freistellungsanspruch begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Den Klägern stehe gegen die Beklagte hinsichtlich ihrer Beitrittserklärungen kein Anspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung zu. Nach der Rechtsprechung des BGH zu geschlossenen Immobilienfonds in Form einer (Publikums-) Kommanditgesellschaft treffe die Prospekthaftung vor allem die Initiatoren und Gründer, die das Management bildeten oder beherrschten. Zu diesem Personenkreis zähle die Beklagte nicht.

Eine etwaige Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten durch die Gesellschaft gegenüber den Klägern begründe ebenfalls keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, da weder die Gesellschaft noch die Gründungsgesellschafter Erfüllungsgehilfen der Beklagten seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Gründungsgesellschafter oder von ihnen beauftragte Vermittler zu dem Beitritt zur Gesellschaft mit Wissen und Wollen der Beklagten mit deren Finanzierung des Fonds geworben hätten. Zudem seien die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits beigetreten gewesen, so dass eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt nicht kausal geworden sein könne.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie rügen eine unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sowie eine Verletzung materiellen Rechts.

So stehe einer automatischen/akzessorischen Haftung der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 16.06.1994 wie auch aus dem Darlehensvertrag vom 30.11./02.12.1994 entgegen, dass keine der Vertragsparteien davon ausgegangen sei, dass später beitretende Gesellschafter "automatisch" auch Darlehensnehmer würden. Die Annahme einer Haftung analog §§ 128, 130 HGB verbiete sich darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Eine Haftung der Kläger aus der anlässlich des beabsichtigten "Schuldbeitritts" getroffenen Ergänzungsvereinbarung vom 22.07.1996 sei nicht begründet worden, da die Wirksamkeitsvoraussetzungen dieser Vereinbarung niemals eingetreten seien. Darüber hinaus sei im Rahmen dieses Schuldbeitritts für die Gesellschafter eine GmbH aufgetreten, deren Erklärung mangels einer Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei; die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Rechtsschein durch Vorlage von Originalvollmachten berufen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse den Klägern jedenfalls die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKrG zugute kommen. Ein solcher Einwendungsdurchgriff sei nicht nur in den vom II. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fällen der Außenfinanzierung einer Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds zu bejahen, sondern erst recht, wenn es wie hier um einen Fall der Innenfinanzierung gehe.

Ansprüche gegen den Fondsinitiator stünden den Klägern jedoch unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu. Insbesondere seien die Voraussetzungen des § 264 a StGB aus einer Vielzahl von Gründen erfüllt, was von den Klägern im Einzelnen insbesondere im Schriftsatz vom 15.06.2005 (hier vor allem Bl. 1379 ff) näher ausgeführt wird. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin seien derartige Ansprüche auch nicht verjährt.

Den Klägern stünden auch unmittelbar gegenüber der Beklagten Einwendungen unter den Gesichtspunkten einer c.i.c. bzw. unter deliktischen Gesichtspunkten zu. So habe die Beklagte die ihr obliegenden Schutzpflichten unter dem Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung zu Gunsten der anzuwerbenden Vertragspartner in erheblichem Umfang verletzt. Insbesondere - so behaupten die Kläger - habe die Beklagte entgegen ihrer Pflichten nach dem Hypothekenbankgesetz eine Beleihung in einem Umfang von mehr als 200 % des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks und der zu errichtenden Immobilien vorgenommen. Bei der Gewährung der Darlehensmittel sei sie auch von einem deutlich zu hohen Baukostenaufwand ausgegangen. Der Beklagten sei deshalb zur Last zu legen, dass sie den Initiator, mit dem sie bereits im Vorfeld der Anwerbung der Kläger in enger Geschäftsbeziehung gestanden und insgesamt ca. 44 weitere Fonds finanziert habe, durch die Zusage einer offensichtlich völlig überhöhten Hypothek überhaupt in die Lage versetzt habe, die Beteiligung an einer Gesellschaft anzubieten, deren Investition und Investitionsplan auf Basis des zugesagten Darlehens von vornherein die Gefahr des Scheiterns des Objektes auf die Stirn geschrieben gewesen sei. Insbesondere sei das Investitionsziel der Kläger, der erheblichen Wertsteigerung der Anlageimmobilien und der bei Beendigung des Haftungsverbandes Ende 2005 vorgesehenen Übertragung von Eigentumswohnungen von vornherein illusorisch gewesen. Dies habe die Beklagte auch gewusst bzw. jedenfalls wissen müssen. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf das mit Schriftsatz vom 06.09.2005 vorgelegte Bewertungsgutachten der Sachverständigen S... sowie die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Investitionsbank des Landes Berlin (im Folgenden: IBB) berufen. Die Kläger behaupten, die Angaben in dem Gutachten seien - für jeden, der sich von Berufswegen mit Immobilien befassen müsse, erkennbar - willkürlich. So sei der Verkehrswert nicht aus der Basis der Jahreskaltmiete ermittelt worden, die allenfalls einen Verkehrswert von 18.343.728,- DM gerechtfertigt hätte, und die Aufwendungszuschüsse hätten nicht in die Ermittlung des Ertragswertes einbezogen werden dürfen. Schließlich hätte sich der Beklagten aufgrund eines ihr vorliegenden Richtpreisangebotes einer Fachfirma in Höhe von 23 Mio. DM aufdrängen müssen, dass der Ansatz der Baukosten mit 43.300.000,-- DM in dem Gutachten des Sachverständigen S... erheblich überhöht sei. Entsprechendes gelte für die Wirtschaftlichkeitsberechnung der IBB. Hier sei mangels Angaben bereits nicht nachvollziehbar, dass die IBB die Baukosten überhaupt selbst ermittelt habe. Tatsächlich habe es der stadtbekannten Handhabung entsprochen, dass die IBB lediglich die Angaben übernommen habe, die ihr von dem Antragsteller übermittelt worden seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 21.12.2004 festzustellen, dass die Kläger nicht aus dem Darlehensverhältnis zwischen der E... Grundstücksgesellschaft b.R. und der Beklagten zur Darlehens-Nr. 3...., sei es aus dem Darlehensvertrag vom 16.06.1994, 30.11./02.12.1994 oder der Ergänzungsvereinbarung vom 22.07.1996 verpflichtet sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Neue Tatsachen trägt die Beklagte nur insoweit vor, als sie im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 30.11./02.12.1994 behauptet, der Beklagten habe eine Vollmachtsurkunde zu Gunsten der Geschäftsbesorgerin im Original vorgelegen. Sie macht darüber hinaus geltend, der Vortrag der Kläger insbesondere betreffend Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages sei bereits nicht hinreichend substanziiert. Auf das von ihr vorgelegte interne Wertgutachten komme es deshalb nicht an. Die Ausführungen der Kläger zu diesem Gutachten seien auch unzutreffend, was die Beklagte im Einzelnen erläutert (Bl. 2074 ff. d.A.).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Eine (persönliche) Haftung der Kläger ergibt sich noch nicht aus dem zwischen der E... GbR und der Beklagten am 16.06.1994 geschlossenen Darlehensvertrag.

Dieser Darlehensvertrag ist nämlich im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 30.11./02.12.1994 nicht nur geändert, sondern - verbunden mit dem Abschluss eines neuen Darlehensvertrages - aufgehoben worden.

Ob ein Änderungsvertrag, ein Aufhebungsvertrag verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages oder ein weiterer rechtlich neben dem ersten Vertrag stehender selbständiger Vertrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei in erster Linie der zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien zu berücksichtigen ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, § 311 Rn. 3; BGHZ 119, 116).

Danach kann nicht angenommen werden, dass die Verträge vom 16.06.1994 und vom 30.11./02.12.1994 nebeneinander bestehen sollten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der identische Darlehensbetrag durch die Beklagte nur einmal ausgezahlt werden sollte. Darüber hinaus sollten insbesondere die im Kopf des jeweiligen Vertrages genannten Gründungsgesellschafter auch nicht nebeneinander für die Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrag haften; der erneute Abschluss des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 sollte vielmehr vor dem Hintergrund der Anteilsübernahme durch Herrn K... und die Ä...-T... GmbH dazu dienen, zwei der ursprünglichen Gründungsgesellschafter aus der Haftung zu entlassen.

Der Abschluss des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 stellt sich auch nicht als bloßer Änderungs- oder Ergänzungsvertrag zum Vertrag vom 16.06.1994, sondern als konkludente Aufhebung des Vertrages vom 16.06.1994 verbunden mit dem Abschluss eines neuen Darlehensvertrages dar.

Für einen dieser Auslegung entsprechenden Willen der Vertragsparteien spricht bereits, dass sie - trotz der textlich nur geringfügigen Änderungen hinsichtlich zweier Gründungsgesellschafter im Rubrum des Vertrages - den gesamten Text des 21-seitigen Vertrages neu ausgefertigt und unterzeichnet haben. Darüber hinaus erhielt der Vertrag eine neue Vertragsnummer und die Parteien haben auch in der Folgezeit - insbesondere im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung vom 22.07.1996, bei der im Übrigen die Vertragsnummer nicht erneut geändert wurde - nur noch die neue Vertragsnummer und die Daten des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 verwandt. Auch der bereits erwähnte Anlass und Zweck der erneuten Vereinbarung vom 30.11./02.12.1994 spricht für die Auslegung als Neuabschluss unter Aufhebung der Vereinbarung vom 16.06.1994, da sichergestellt werden sollte, dass nicht mehr die ursprünglichen Gründungsgesellschafter der E... GbR, sondern nur noch die in dem neu gefassten Gesellschaftsvertrag vom 22.09.1994 genannten Gründungsgesellschafter als solche unbeschränkt für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag persönlich haften sollten. Umgekehrt ist kein Grund oder Anlass ersichtlich, aus dem die Parteien trotz der Vereinbarung in dem Vertrag vom 30.11./02.12.1994 auch noch die Vertragsbeziehung vom 16.06.1994 hätten bestehen lassen wollen. Ein solcher Grund könnte hier allenfalls darin bestehen, dass die Grundschuld, die die Ansprüche der Beklagten sichern sollte, schon auf der Grundlage der Vereinbarungen vom 16.06.1994 bestellt worden war. Vor Unklarheiten in Bezug auf die Haftung der Grundschuld für Verbindlichkeiten aus einem neuen Vertrag vom 30.11./02.12.1994 war die Beklagte aber bereits durch die in Ziffer 15.4.1. des Vertrages vom 16.06.1994 getroffene Regelung geschützt, wonach die Grundschuld auch der Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus anderen - auch künftigen - Darlehensverhältnissen dienen sollte.

2. Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass eine persönliche Haftung der Kläger für die Verbindlichkeiten der E... GbR - jedenfalls quotal entsprechend der Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der GbR - aus dem Darlehensvertrag vom 30.11./02.12.1994 besteht.

a) Das Landgericht hat die Haftung der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 30.11./ 02.12.1994 zutreffend analog § 128 HGB daraus hergeleitet, dass sie der E... GbR zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits wirksam beigetreten waren.

aa) Es entspricht inzwischen der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der sich auch der hier entscheidende Senat anschließt, dass Gesellschafter einer GbR für sämtliche nach ihrem Beitritt wirksam begründete Verbindlichkeiten einer GbR - gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten handelt - analog § 128 HGB akzessorisch haften (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 = ZIP 2001, 330 ff; BGH Urteil vom 24.02.2003, ZIP 2003, 664; BGH Urteil vom 15.02.2005 - XI ZR 396/03 - ZIP 2005, 3361, 364).

Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Annahme ihrer akzessorischen persönlichen Haftung auch nicht entgegen, dass die Annahme einer akzessorischen Haftung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der E... GbR bereits beigetretener Gesellschafter analog § 128 HGB im Jahr 1994 nicht den Vorstellungen der vertragsschließenden Parteien entsprochen haben mag.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde auch auf der Grundlage der im Jahr 1994 herrschenden Theorie von der Doppelverpflichtung die persönliche Haftung eines GbR-Gesellschafters für Verbindlichkeiten, die nach dem Beitritt des Gesellschafters zur GbR begründet wurden, zugleich mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln der Geschäftsführer der GbR namens der Gesellschaft ausgelöst. Der Abschluss eines weiteren Vertrages mit den beigetretenen Gesellschaftern war auch auf der Grundlage der Theorie von der Doppelverpflichtung grundsätzlich nur für solche Verbindlichkeiten der GbR erforderlich, die bereits vor dem Beitritt eines Gesellschafters begründet worden waren. Die Frage eines möglichen Vertrauensschutzes für Altfälle, d.h. für vor der infolge der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (II ZR 331/00 = ZIP 2001, 330 ff) geänderten Rechtsprechung des BGH entstandene Vertragsbeziehungen, stellt sich deshalb lediglich für eine analoge Anwendung des § 130 HGB, d.h. für die Frage, ob eine akzessorische Haftung von GbR-Gesellschaftern auch für vor ihrem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der GbR angenommen werden kann (vgl. dazu nur BGH Urteil vom 07.04.2003, II ZR 56/02 = ZIP 2003, 899; Arnold/Dötsch, DFTR 2003, 1398 ff).

bb) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger bereits aufgrund ihrer - unstreitig - im Oktober 1994 abgegebenen durch notarielle Erklärungen vom 09.11.1994 und 10.11.1994 bestätigten Erklärungen und damit vor Abschluss des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 wirksam der E... GbR beigetreten waren.

Der Wirksamkeit dieses Beitritts der Kläger steht nicht entgegen, dass die Annahme dieser Beitrittserklärungen im Namen der E... GbR durch die I...-C... GmbH erklärt worden ist.

Selbst wenn man - wofür viel spricht - den zwischen der E... GbR und der I...-C... GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als erlaubnispflichtig gemäß Art. 1 § 1 RBerG erachten würde und dieser deshalb, soweit er die Befugnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Inhalt hat, ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Abschlussvollmacht gemäß § 134 BGB nichtig wäre (vgl. dazu BGH NJW 2001, 3774, 3775; NJW 2002, 2325, 2326; BGHR 2003, 225, 227; WM 2004, 1127), ist die Wirksamkeit der Erklärung der Annahme des Beitritts der Klägerin gleichwohl von dieser Unwirksamkeit nicht betroffen. Die durch die I...-C... GmbH für die GbR abgegebene Erklärung über die Annahme des Beitritts der Kläger stellt sich nämlich nicht als Handeln eines Außenstehenden, sondern als Handeln der Geschäftsführung der GbR dar, da den gemäß § 9 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages zu Geschäftsführern der GbR bestellten Gründungsgesellschaftern, Herrn P... K... und der Ä... T... Vermögensverwaltung GmbH, gemäß § 9 Ziff. 4 die Befugnis eingeräumt war, Teile ihrer Aufgaben auf Dritte zu übertragen und diesen Dritten Untervollmachten zu erteilen. Von dieser Befugnis hatten die Geschäftsführer der E... GbR durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der I...-C... GmbH Gebrauch gemacht, wobei angesichts der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung gegen eine solche Fremdgeschäftsführung keine Bedenken bestehen. Handelte danach die I...-C... GmbH bei der Erklärung der Annahme des Beitritts der Kläger aber als Fremdgeschäftsführerin der GbR, so besorgte sie keine fremden Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, sondern eigene Rechtsangelegenheiten der GbR und unterlag insoweit nicht der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG (ebenso OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 03.09.2003, AZ: 3 U 117/02; BGH, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2004, Az: XI ZR 313/03; BGH Urteil vom 15.02.2005 - Az: XI ZR 396/03 = ZIP 1361, 1363/1364).

Dem steht auch die von Ulmer (ZIP 2005, 1341, 1343 ff.) geäußerte Kritik an der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 15.02.2005 (a.a.O.) nicht entgegen. Diese richtet sich allein gegen die Annahme, ein Geschäftsbesorger könne auch bei der Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung namens der einzelnen Gesellschafter einer GbR organschaftlich und damit unabhängig von den Beschränkungen des Art. 1 § 1 RBerG handeln. Diese Frage stellt sich aber bei der Erklärung der I...-C... GmbH über die Annahme der Beitrittserklärung der Kläger nicht, da die I...-C... GmbH hier keine Erklärung für die Gesellschafter persönlich, sondern eine Erklärung für die GbR in ihrer Gesamtheit abgegeben hat. Dass die Vertretung der GbR in ihrer Gesamtheit nicht als organschaftliche Vertretung der GbR in eigenen Angelegenheiten abgesehen werden könne, wird selbst von Ulmer nicht vertreten.

cc) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch der Darlehensvertrag vom 30.11./02.12.1994 wirksam.

aaa) Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Unterzeichner, Herr P... K..., ausweislich der Unterschriftenzeile im Namen der I...-C... GmbH gehandelt hat.

Selbst wenn man auch insoweit eine Vertretung durch die I...-C... GmbH abstellt, ist die GbR aus den bereits unter bb) erläuterten Gründen wirksam vertreten worden, da sich das Handeln des Herrn K..., auch soweit es Namen der I...-C... GmbH erfolgt ist, als nicht der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG unterliegendes Handeln als Fremdgeschäftsführer darstellt. Auch der Abschluss des Darlehensvertrages ist für die GbR in ihrer Gesamtheit - und nicht bzw. nur mittelbar für die einzelnen Gesellschafter - erfolgt. Auf die von der Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten erörterten Möglichkeiten, das Handeln des Herrn K... trotz der Unterzeichnung für die I...-C... GmbH ihm persönlich in seiner Eigenschaft als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der E... GbR zuzurechnen, kommt es deshalb nicht an.

bbb) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.11./02.12.1994 gemäß § 16 a) des Gesellschaftsvertrages vom 22.09.1994, wonach die Gesellschafterversammlung über "die endgültige Planung und Durchführung des Bauvorhabens und den Abschluss der in diesem Zusammenhang vorgesehenen bzw. erforderlichen Verträge bzw. die Genehmigung der abgeschlossenen Verträge" beschließt, eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, der - unstreitig - nicht gefasst worden ist.

Dieser Argumentation hat bereits die Beklagte zutreffend entgegengehalten, dass die Frage, ob der Abschluss des Darlehensvertrages eines Gesellschafterbeschlusses bedurfte oder nicht, lediglich im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und ihren Geschäftsführern Bedeutung erlangt, nicht aber die Wirksamkeit des Vertrages im Außenverhältnis zur Beklagten betrifft.

ccc) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Missbrauchs der Vertretungsmacht können die Kläger die Begründung der persönlichen Haftung aufgrund des Abschlusses des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 nicht mit Erfolg angreifen.

Ergibt sich die persönliche Haftung der Kläger analog § 128 HGB akzessorisch aus der wirksamen Begründung der Haftung der GbR, ist auch für die Frage eines Missbrauchs der Vertretungsmacht die GbR und nicht die Gesellschafter als Einzelpersonen als die von einem möglichen Missbrauch betroffene Vertretene anzusehen.

Dass der Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.11./02.12.1994 infolge eines kollusiven Zusammenwirkens des Herrn K... als Vertreter der GbR und mit den für die Beklagten Handelnden oder infolge eines für die Beklagte offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht durch Herrn K..., gegen die Interessen der GbR als solche verstieß, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Insbesondere betrifft der von den Klägern angeführte Gesichtspunkt, die Beklagte habe in kollusiver Zusammenwirkung mit Herrn K... als Fondsinitiator und Vertreter der GbR durch den Abschluss des Darlehensvertrages in Höhe von mehr als 45 Mio DM von vornherein das Investitionsziel der Kläger im Hinblick auf die für den Fall der Auflösung der Gesellschaft in § 20 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung zur Übertragung von Wohneinheiten auf die jeweiligen Anlegergesellschafter nicht die Interessen der Gesellschaft als solche, sondern die persönlichen Interessen der Anlegergesellschafter im Hinblick auf ihr Rechtsverhältnis untereinander nach Auflösung der Gesellschaft bzw. im Hinblick auf die Gefahren einer Nachschusspflicht.

Darüber hinaus würde ein Missbrauch der Vertretungsmacht im Hinblick auf eine Vertretung der GbR auch deshalb eine Haftung der Kläger nicht entfallen lassen, da die GbR den am 30.11./02.12.1994 geschlossenen Darlehensvertrag jedenfalls konkludent genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist jedenfalls darin zu sehen, dass die GbR die Darlehensvaluta - unstreitig - entgegengenommen und den Gesellschaftszwecken entsprechend verwandt hat.

dd) Der Annahme einer persönlichen Haftung der Kläger analog § 128 HGB aufgrund des Umstandes, dass sie bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.11./02.12.1994 wirksam der E... GbR beigetreten waren, steht auch nicht entgegen, dass im Rubrum des Vertrages ausdrücklich nur die Gründungsgesellschafter der E... GbR als Gesellschafter der GbR benannt sind und darüber hinaus unter Ziffer B. 7 vereinbart ist, dass mit den später beitretenden Gesellschaftern ein neuer Vertrag geschlossen werden solle.

Diese Regelungen können - was grundsätzlich auch bei der Annahme einer akzessorischen persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GbR möglich wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.01.2002, Az. II ZR 2/00) - insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass die persönliche Haftung auch für solche Anlegergesellschafter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages der GbR bereits beigetreten waren, bis zum Abschluss eines weiteren Vertrages zunächst ausgeschlossen werden sollte.

Wie das Landgericht - wenn auch unter anderem Gesichtspunkt - zutreffend ausgeführt hat, ist die ausdrückliche Benennung der Gründungsgesellschafter im Rubrum des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 nicht dahin zu verstehen, dass ausschließlich diese Gründungsgesellschafter Vertragsparteien sein sollten. Die ausdrückliche Benennung der Gründungsgesellschafter ändert nämlich nichts daran, dass der Vertrag - und auch dies geht aus dem Rubrum eindeutig hervor - gleichwohl die E... GbR und damit sämtliche Gesellschafter dieser GbR binden sollte. Der Umstand, dass die Gründungsgesellschafter gleichwohl einzeln und namentlich benannt worden sind, ist vielmehr damit zu erklären, dass gerade (und nur) diese nach dem weiteren Vertragstext bis zu einer gemäß Ziffer B. 7 an besondere Voraussetzungen geknüpften Entlassung aus der Haftung für die gesamten Verbindlichkeiten aus dem Vertrag unbeschränkt als Gesamtschuldner persönlich haften sollten, während die persönliche Haftung der weiteren Gesellschafter quotal auf ihren Geschäftsanteil begrenzt sein sollte.

Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in Ziffer B. 7 nicht von "dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin", d.h. grammatikalisch bezogen auf die E... GbR, die Rede ist, sondern von "den Darlehensnehmern" und darüber hinaus formuliert ist "Sie beabsichtigen, die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts um weitere Gesellschafter zu erweitern und werden der Bank diese ... benennen". Diese Formulierungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den weiteren in Ziffer B. 7 getroffenen Regelungen, wonach die Beklagte sich verpflichtete, "mit den Darlehensnehmern dieses Vertrages und den benannten Gesellschaftern einen neuen Darlehensvertrag zu schließen". Diese Regelungen sind jedoch offensichtlich darin begründet, dass nach der im Jahr 1994 herrschenden Theorie von der Doppelverpflichtung eine persönliche Haftung von Gesellschaftern einer GbR für Verbindlichkeiten, die bereits vor ihrem Beitritt zur Gesellschaft begründet worden waren, nur durch eine gesonderte Vereinbarung herbeigeführt werden konnte. Versteht man die Regelung in diesem Sinne, betrifft sie die bereits vor Abschluss des Vertrages beigetretenen Anlegergesellschafter - und damit auch die Kläger - und deren persönliche Haftung nicht.

Aus den im Rubrum des Vertrages und in Ziffer B. 7 gewählten Formulierungen lässt sich vielmehr allenfalls schließen, dass der Vertrag vom 30.11./02.12.1994 in Bezug auf solche Anlegergesellschafter, die der E... GbR zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits beigetreten waren, eine von den Parteien nicht beabsichtigte Regelungslücke aufweist, die im Wege der ergänzenden Vertragauslegung zu schließen ist.

Der dabei zu Grunde zu legende hypothetische Wille der vertragsschließenden Partei, also der E... GbR einerseits und der Beklagten andererseits, führt jedoch ebenfalls nicht zu einer Auslegung dahin, dass eine persönliche Haftung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 bereits beigetretenen Anlegergesellschafter - und sei es auch etwa bis zum Abschluss eines neuen Vertrages unter Einbeziehung sämtlicher Anlegergesellschafter - ausgeschlossen werden sollte.

Insbesondere den dem Vertreter der GbR erkennbaren Interessen der Beklagten dürfte es nämlich nicht entsprochen haben, auf eine - wie oben dargestellt auch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Theorie von der Doppelverpflichtung regelmäßig anzunehmende - gleichzeitige Mitverpflichtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beigetretenen Anlegergesellschafter zu verzichten. Umgekehrt dürfte der Vertreter der GbR, auch soweit er aus dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis verpflichtet war, die Interessen der bereits beigetretenen Anlegergesellschafter wahrzunehmen, keinen Grund gehabt haben, einen entsprechenden Verzicht von der Beklagten zu verlangen. Ein solcher Grund könnte nämlich allenfalls in der Sicherstellung der Beschränkung der Haftung für die Anlegergesellschafter auf eine quotale Haftung entsprechend ihrem Anteil an der GbR gesehen werden. Allein eine solche Beschränkung der Haftung, nicht jedoch ein (vorläufiger) Ausschluss der Haftung dürfte deshalb - wie auch das Landgericht angenommen hat - dem hypothetischen Parteiwillen in Bezug auf die Mitverpflichtung der bereits beigetretenen Anlegergesellschafter entsprochen haben.

b) Die Kläger können der Beklagten - wie das Landgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - auch nicht mit Erfolg Gegenansprüche entgegenhalten, die darauf gerichtet wären, die Kläger von der Haftung aus dem Darlehensvertrag freizustellen bzw. diese so zu stellen, als sei nie eine wirksame Verpflichtung für sie aus dem Darlehensvertrag entstanden.

aa) Die Kläger können insbesondere der Beklagten nicht mit Erfolg im Wege eines Einwendungsdurchgriffs Ansprüche entgegenhalten, die ihnen - nach ihrer Auffassung - unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung bzw. eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB (Kapitalanlagebetrug) gegen den Initiator des Fonds, Herrn P... K..., gerichtet auf Befreiung von der Haftung für Verbindlichkeiten der E... GbR, zustehen könnten.

Ein solcher Einwendungsdurchgriff käme - dies verkennen auch die Kläger nicht - nur auf der Grundlage des § 9 VerbrKrG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist jedoch die Regelung des § 9 VerbrKrG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

aaa) Es kann dahinstehen, ob dem Landgericht dahin gefolgt werden kann, dass der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes auf den Darlehensvertrag vom 30.11./02.12.1994 bereits deshalb nicht eröffnet ist, weil der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war und der Nettokreditbetrag 100.000,00 DM überstieg (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG).

Insofern könnte immerhin zu beachten sein, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. jedenfalls die an dieser beteiligten natürlichen Personen dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes unterfallen und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage als gemeinsamen Zweck die Verwaltung des gesellschaftseigenes Vermögens verfolgen. Auch diese wirtschaftliche Tätigkeit wird dem privaten Bereich zugerechnet, selbst wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 bzw. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG kann erst dann angenommen werden, wenn die Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.10.2001 - Az. XI ZR 63/01 = NJW 2002, 368/369). Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf die E... GbR vorliegen, kann möglicherweise nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Gesellschafter der GbR ihre Geschäftsführer ermächtigten, Teile ihrer Aufgaben auf Dritte zu übertragen und diese Übertragung durch Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der I...-C... GmbH auf einen seinerseits gewerblich tätigen Geschäftsbesorger erfolgt ist. Weitere Anhaltspunkte für den Umfang der mit der Vermögensverwaltung für die E... GbR verbundenen Geschäfte können dem Vortrag der Parteien nicht entnommen werden. Letztlich bedarf diese Frage jedoch keine abschließenden Entscheidung durch den Senat.

bbb) Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob die Regelung des § 9 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung findet, weil es sich bei dem Darlehensvertrag vom 30.11./02.12.1994 um einen Kreditvertrag handeln könnte, bei dem der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für Grundpfandrechte üblichen Bedingungen gewährt worden ist.

Immerhin ist - unstreitig - das von der Beklagten gewährte Darlehen in dem Vertrag vom 30.11./02.12.1994 von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Ebenso ist unstreitig, bereits am 16.06.1994 eine Grundschuld bestellt worden, die auch die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 30.11./02.12.1994 sicherte.

Bedenken dagegen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen im Hinblick auf die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes privilegierten Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt, könnten sich deshalb lediglich dann ergeben, wenn man der Rechtsprechung des II. Zivilsenat des BGH folgt, wonach die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aufgrund einer erforderlichen teleologischen Reduktion nur auf solche Realkreditverträge anzuwenden ist, bei dem die Bestellung des Grundpfandrechts nach Abschluss des Kreditvertrages erfolgt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.06.2004 - Az. II ZR 393/02 = NJW 2004, 2736, 2739; anders jedoch BGH, Urteil vom 26.07.2004 - Az. XI ZR 255/03). Auf diese zwischen zwei Senaten des BGH streitige Frage kommt es jedoch im Ergebnis ebensowenig an, wie auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG im vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar sein könnte, weil der mit Vertrag vom 30.11./02.12.1994 gewährte Kredit nicht gemäß §§ 11, 12 Abs. 1, Abs. 2 HypBankG nur innerhalb von 60 % des Beleihungswertes gesichert war.

ccc) Die Anwendung des § 9 VerbrKrG scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei dem Beitritt der Kläger zur E... GbR und dem von der GbR zur Finanzierung des Investitionsvorhabens der GbR, d.h. zur Objektfinanzierung, aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 VerbrKrG handelt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bildet ein Kaufvertrag mit dem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises diente und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Insofern mag man zwar dem II. Zivilsenat des BGH dahin zustimmen können, dass der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung, und damit einem Kaufvertrag im Sinne des § 9 VerbrKrG gleichzustellen sein könnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 21.07.2003, NJW 2003, 2821, 2822; BGH, Urteil des II. Zivilsenats vom 14.06.2004, NJW 2004, Bl. 2731, 2733; NJW 2004, 2735; NJW 2004, 2736, 2740; NJW 2004, 2742/2743). Auch mag die wirtschaftliche Motivation der Kläger zur Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds in Form der GbR mit derjenigen eines Anlegers vergleichbar sein, für den der II. Zivilsenat des BGH mit seinen Entscheidungen vom 10.06.2004 (a.a.O.) die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht hat. Den Entscheidungen des BGH lagen jedoch sämtliche Konstellationen zu Grunde, in dem es um die Haftung aus Darlehensverträgen ging, die zur Finanzierung des Beitritts als solchem dienten, d.h. zur Finanzierung der Einlage des beitretenden Gesellschafters. Mit dieser Konstellation ist die hier in Rede stehende Haftung der Kläger aus einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der den Gesellschaftszweck der Fonds GbR bestimmenden Investitionen in eine Immobilie selbst diente, nicht vergleichbar.

Wie bereits das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 24.11.2004 - Az. 26 O 38/04 - zutreffend ausgeführt hat, soll der Verbraucher durch die Bestimmungen des § 9 VerbrKrG vor den Risiken geschützt werden, die durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und in einen Kreditvertrag entstehen. Diese Risiken bestehen vor allem darin, dass der Verbraucher - ohne die in § 9 VerbrKrG getroffene Regelung - den Kredit auch dann zurückzahlen müsste, wenn Störungen im Rahmen des mit den Kreditmitteln finanzierten Geschäfts auftreten (BGH NJW 2004, 2731, 2734). Im vorliegenden Fall resultiert die Haftung der Kläger aus dem Darlehensvertrag dagegen nicht aus einer (zufälligen) Aufspaltung in ein Kreditgeschäft und den Beitritt zu der GbR als Bargeschäft, das mit den Kreditmitteln finanziert wurde, sondern ausschließlich aus dem Beitritt zu einer GbR, die - den in dem Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen entsprechend - zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks Verbindlichkeiten eingehen musste. Das Risiko, das die Kläger mit ihrer Haftung aus dem Darlehensvertrag trifft, entspricht deshalb ausschließlich dem typischen Risiko eines Gesellschafters in Bezug auf jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zufällig ist deshalb nicht die Aufspaltung in den Beitritt als Bargeschäft und den Kreditvertrag als finanzierendes Geschäft; zufällig ist vielmehr, dass die Haftung der Kläger für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hier gerade für Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag in Rede steht.

Dieser Argumentation können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es jedenfalls zufällig sei, ob der Anleger in einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR von der finanzierenden Bank auch aus einem zur Finanzierung des Beitritts aufgenommenen Darlehen, d.h. aufgrund einer von den Klägern sogenannten Außenfinanzierung, oder nur aufgrund des zur Objektfinanzierung der GbR aufgenommenen Darlehens, also aufgrund der von den Klägern sogenannten Innenfinanzierung, in Anspruch genommen werden könne. In beiden Fällen sei der Anleger gleichermaßen schutzwürdig und in beiden Fällen bediene sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH entscheidenden Mitwirkung der Initiatoren des Fonds und deren Vertriebsorganisation mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG die wirtschaftliche Einheit der Verträge unwiderleglich vermutet werde.

Diese Argumentation verkennt, dass die Vermutung des § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG voraussetzt, dass ein Kreditvertrag geschlossen worden ist, der dazu dient, einen Kaufvertrag oder allgemeiner ein entgeltliches Geschäft zu finanzieren, das der Verbraucher mit dem Verkäufer bzw. dem weiteren Vertragspartner der verbundenen Geschäfte schließt. Das hier streitgegenständliche zur Objektfinanzierung gewährte Darlehen der Beklagten diente aber nicht der Finanzierung des entgeltlichen Geschäfts der Kläger mit der GbR, nämlich der Finanzierung der Einlage in die GbR, sondern der Finanzierung des Gesellschaftszwecks der GbR. Dabei verkennt der Senat nicht, dass letztlich - folgt man der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zur Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG auf Fälle der Finanzierung eines Beitritts zu einer Fonds-GbR - solche Anleger, die über dieselbe Bank, die die Objektfinanzierung übernommen hatte, auch ihre Einlage in die GbR finanziert haben, sich letztlich im Falle des Bestehens von Schadensersatzansprüchen gegen die Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter im Wege des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKrG zu Lasten der finanzierenden Bank aus ihren Verbindlichkeiten auch in Bezug auf die Objektfinanzierung lösen können, während diese Möglichkeit solchen Anlegern in eine Fonds-GbR, die ihre Anlage aus eigenen Mitteln oder über Dritte finanziert haben, nicht eröffnet ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass allein ein möglicherweise vergleichbares Schutzbedürfnis nicht ausreicht, um einen Einwendungsdurchgriff ungeachtet der auch im Wege einer Analogie nicht darstellbaren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG anzunehmen.

Auf die Frage, ob den Klägern gegenüber dem Fondsinitiator K... tatsächlich Schadensersatzansprüche zustehen, kommt es deshalb nicht an.

bb) Die Ablehnung eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKrG schließt gleichwohl - dies hat auch das Landgericht nicht verkannt - nicht aus, dass den Klägern unmittelbar gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche zustehen könnten, die sie der Beklagten - soweit ihnen daraus ein Anspruch erwachsen würde, so gestellt zu werden, als seien sie der GbR nicht beigetreten oder jedenfalls als hätten sie die persönliche Haftung auf den zwischen der GbR und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht geschlossen - gemäß § 242 BGB im Wege des sogenannten dolo-petit-Einwandes entgegenhalten könnten. Derartige Schadensersatzansprüche der Kläger sind jedoch nicht festzustellen.

aaa) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte - insbesondere auch solche aus der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten - kommen nicht in Betracht.

Die Haftung der Kläger ist - wie unter a) dargelegt - analog § 128 HGB durch den Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der E... GbR begründet worden. In Zusammenhang mit diesem Vertragschluss hat die Beklagte aber nur Kontakt zu den Vertretern der GbR gehabt. Diesen, insbesondere dem die GbR bei Unterzeichnung des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 vertretenden Fondsinitiator K... gegenüber, kann die Beklagte aber keine Aufklärungspflicht verletzt haben, weil sie davon ausgehen konnte und musste, dass dieser über sämtliche Vorteile und Risiken des Darlehensvertrages für die Fondsgesellschaft genauestens, im Zweifel sogar besser als die Beklagte selbst, informiert war (so im Ergebnis auch: BGH, Beschluss vom 01.03.2005 - Az: XI ZR 399/03).

Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte unter dem von den Klägern angeführten Gesichtspunkt der Sachwalterhaftung die Interessen der Anlagergesellschafter hätte wahrnehmen müssen und wollen, wäre eine entsprechende Aufklärung Herrn K... als Vertreter der GbR gegenüber aber offensichtlich sinnlos gewesen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, dass Herrn K... seinerseits die Anlegergesellschafter über den Prospekt oder bei Abschluss der Beitrittsverträge nicht hinreichend informiert hatte.

Eine Aufklärung der Beklagten gegenüber den Klägern selbst als Anlegergesellschaftern war der Beklagten aber bereits aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil zu den Klägern weder Kontakt bestand, noch sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass die Kläger vor Abschluss des Vertrages vom 30.11./02.12.1994 der GbR beigetreten waren und darüber hinaus deren aus dem Gesellschaftsverhältnis folgende akzessorische Haftung durch eine Aufklärung nach dem Beitritt auch gar nicht hätte verhindern können.

Eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Klägern kann der Beklagten insbesondere nicht im Zusammenhang mit deren Beitritt zur E... GbR zur Last gelegt werden, weil sie in die Vertragsverhandlungen über den Beitritt - hier liegt im ein weiterer wesentlicher Unterschied zu den vom II. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fällen des Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Einlage in die Fonds GbR - nicht eingebunden war.

bbb) Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung liegen nicht vor.

Voraussetzung für eine Prospekthaftung wäre, dass die Beklagte eine Prospektverantwortlichkeit in dem Sinne träfe, dass sie "durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand" geschaffen hat (vgl. nur: BGH Urteil vom 26.09.2000 - AZ: X ZR 94/98). Für die Annahme dieser Voraussetzungen fehlt es jedoch an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Aus dem Vortrag der Kläger und insbesondere dem zur Akte gereichten Prospekt ergibt sich lediglich, dass für das sog. Darlehen I eine Finanzierungszusage einer Hypothekenbank vorliege sowie die Größenordnung dieser Finanzierung. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um ein nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken der Beklagten an dem Prospekt zu belegen. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte in irgendeiner Weise Einfluss darauf gehabt - geschweige denn genommen - hätte, welche Angaben in den Prospekt aufgenommen wurden und welche nicht. Allein der Umstand, dass - wie die Kläger vortragen - durch die wohl in dem Vertrag vom 16.06.1994 zu sehende "vorab verbindlich vereinbarte Innenfinanzierung die Vermarktung des Publikumsfonds als Steuersparmodell" erst ermöglicht wurde, ist nicht ausreichend, einen durch die Beklagte gesetzten Vertrauenstatbestand in die Richtigkeit der Angaben in dem Prospekt als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Prospekthaftung zu begründen.

ccc) Ebenfalls aus den bereits unter bbb) ausgeführten Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB - sei es in Form einer Mittäterschaft oder Teilnahme an einem durch den Fondsinitiator oder die Gründungsgesellschafter der E... GbR verübten Kapitalanlagebetrug - aus.

Auch der Tatbeitrag eines Mittäters oder Teilnehmers an einem Kapitalanlagebetrug im Sinne des § 264 a StGB muss sich darauf beziehen, dass in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Weise Einfluss darauf genommen hat oder auch nur hätte nehmen können, welche Angaben in den Prospekt aufgenommen worden sind, haben die Kläger jedoch - wie bereits ausgeführt - keine Tatsachen vorgetragen.

ddd) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 HypBankG besteht bereits deshalb nicht, weil es sich bei den Regelungen in § 12 HypBankG nach allgemeiner Auffassung nicht um ein zu Gunsten des Darlehensnehmers wirkendendes Schutzgesetz handelt.

eee) Schließlich steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu.

Auch insoweit reicht der Vortrag der Kläger nicht aus, um der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Last zu legen, die hier nur unter dem Gesichtspunkt eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Initiator des Fonds zum Nachteil der Kläger in Betracht kommt.

Die Kläger werfen der Beklagten vor, sie habe durch ihre Zusage der Finanzierung des Fondsprojektes auf der Grundlage des am 16.06.1994 geschlossenen Vertrages dem Initiator des Fonds erst die Möglichkeit eröffnet, mit täuschenden, die Risiken der Anlage nicht hinreichend offenbarenden Angaben in dem Prospekt bzw. der Dokumentation, Anleger anzuwerben.

In diesem Verhalten kann aber ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit dem Initiator bereits deshalb nicht gesehen werden, weil die Kläger keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür vorgetragen haben, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 16.06.1994 gewusst hat, mit welchen Angaben der Fondsinitiator in dem erst am 23.09.1994 aufgelegten Prospekt werben werde. Allein der Umstand, dass die Beklagte zuvor bereits eine Vielzahl von ähnlichen Fondsprojekten für denselben Fondsinitiator finanziert hatte, reicht dafür nicht aus.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man den von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Kläger als wahr unterstellt, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bei Erteilung der Finanzierungszusage gewusst habe oder jedenfalls hätte erkennen müssen, dass das von ihr eingeholte interne Gutachten des Sachverständigen S... - sei es in Bezug auf die in Ansatz gebrachte Kaltmiete, in Bezug auf die Einbeziehung der Aufwendungszuschüsse in die Ertragswertberechnung oder sei es in Bezug auf die Höhe der in Ansatz gebrachten Baukosten - grob falsch war und dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung der IBB lediglich auf den Angaben des Fondsinitiators beruhte. Ob die Beklagte das mit der Gewährung des Darlehens verbundene wirtschaftliche Risiko des Misserfolges der geplanten Investitionen gleichwohl einging oder nicht, oblag in erster Linie ihrer internen Entscheidung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Beklagte bei der Beleihung die Grenzen des § 12 HypBankG einhielt oder nicht. Auch die Übernahme eines hohen Risikos rückt das Verhalten der Bank nicht in die Nähe eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Fondsinitiator, selbst wenn dessen Verhalten wirtschaftlich unsinnig und damit womöglich verdächtig erscheinen könnte. Die Grenze der Sittenwidrigkeit wäre vielmehr erst dann überschritten, wenn die Beklagte - sei es durch entsprechende konkrete Absprachen mit dem Fondsinitiator oder sei aufgrund der Beteiligung an der Darstellung in dem Prospekt - aktiv daran mitgewirkt hätte, dass den anzuwerbenden Anlegergesellschaftern das für sie (die Beklagte) erkennbare erhebliche Risiko nicht hinreichend deutlich gemacht werden würde. Für die Annahme einer derartigen aktiven Mitwirkung der Beklagten haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.000,00 € fortgesetzt.

Ende der Entscheidung

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