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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 4 U 18/07
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 150 Abs. 1
BGB § 151
BGB § 242
BGB § 1228
BGB § 1228 Abs. 1
BGB § 1276
BGB § 1276 Abs. 1
BGB § 1281
BGB § 1285
BGB § 1287
BGB § 1288 Abs. 1
BGB § 1288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1288 Abs. 1 Satz 2
AGBG § 3
AGBG § 9
ZPO § 259
ZPO § 322 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 18/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.09.2007

verkündet am 26.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und die Richterin am Landgericht Brune

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass er berechtigt sei, von der Beklagten eine Verrechnung von Auszahlungsbeträgen aus zwei Lebensversicherungen auf seine Verpflichtung zur Ratenzahlung im Hinblick auf Darlehensverbindlichkeiten aufgrund einer Vereinbarung vom 22.03.2005 zu verlangen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist zusammengefasst folgender:

Die Beklagte hatte dem Kläger für vier Bauvorhaben Darlehen in einem Umfang von insgesamt über 5,6 Mio € gewährt. Für zwei dieser Darlehen, nämlich das Darlehen vom 08.08./18.08.1995 betreffend das Beleihungsobjekt E...straße 1... in F... (K 15; Bl. 120 ff.) sowie das Darlehen vom 08.11./13.11.1995 betreffend das Beleihungsobjekt A...-Straße 6... in F... (K 16; Bl. 110 ff.), hatte der Kläger zur Sicherung der Ansprüche aus den Darlehensverträgen jeweils Ansprüche aus einem von zwei in der jeweiligen Versicherungssumme unterschiedlichen (ebenfalls mit der Beklagten geschlossenen) Kapitallebensversicherungsverträgen an die Beklagte verpfändet.

Nachdem die Beklagte unter dem 02.02.2005 sämtliche Darlehensverträge gekündigt hatte, trafen die Parteien unter dem 16.03./22.03.2005 eine Vereinbarung, wonach der Kläger in Art eines sogenannten "Belohnungsvergleichs" einen Kapitalbetrag aus den gekündigten Darlehen von 3 Mio € nebst Zinsen in monatlichen Raten von 12.305,00 € ab dem 01.04.2005 zurückführen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Text der Vereinbarung vom 22.03.2005 (K1; Bl. 9) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.03.2005 kündigte der Kläger die Kapitallebensversicherungsverträge mit folgender Begründung:

"Mit Datum vom 22.03.2005 wurde eine Sanierungsvereinbarung abgeschlossen. Die Lebensversicherungen sind nicht Bestandteil des neuen Vertrages. Diese Vereinbarung verursacht aber erhebliche Kosten, die Gelder werden zur Erfüllung dieses neuen Vertrages in all seinen Punkten dringend benötigt."

Seit dem 25.04.2005 streiten die Parteien darüber, wie die Abrechnungsbeträge aus den Kapitallebensversicherungen, die die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2005 auf 41.002,15 € und 38.228,31 €, insgesamt also 79.230,69 € , bezifferte, verwandt werden sollen bzw. müssen.

Während die Beklagte die Abrechnungsbeträge auf die Kapitalforderungen aus den gewährten Darlehen verrechnet wissen will und auch entsprechend verbucht hat, strebt der Kläger eine Verrechnung der Abrechnungsbeträge auf die von ihm aufgrund der Vereinbarung vom 22.03.2005 zu leistenden Monatsraten für insgesamt 6,44 Monate an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.12.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht aus § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Der Kläger verlange nicht, dass die Beklagte den gepfändeten Betrag in einer von ihm vorgegebenen Weise anlege. Sein Ziel sei es, dass die Beklagte den gepfändeten Betrag so verwende, dass er für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung zur Ratenzahlung entbunden sei. Diese Vorgehensweise sei von § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gedeckt, da dem Tatbestandsmerkmal "Anlage" der Erklärungswert beizumessen sei, dass das Pfandrecht dem Pfandgläubiger unberührt erhalten bleibe.

Mangels Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung der Regelung nicht in Betracht. Eine Anlage im Sinne des § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht mit einer Verrechnung gleich zu setzen, weil sich bei einer Aufrechnung der Pfandgläubiger des Pfandrechts begebe. Im Rahmen des § 1276 Abs. 1 BGB sei eine Aufrechnung nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers möglich.

Der Kläger könne auch nicht einwenden, die Beklagte sei aufgrund ihres Schreibens vom 08.09.2005 mit der von ihm mit Schreiben vom 13.09.2005 vorgeschlagenen Verrechnungsweise einverstanden gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Einen im Berufungsverfahren zwischenzeitlich angekündigten Hilfsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 nicht aufrechterhalten.

Der Kläger stimmt dem Landgericht dahin zu, dass § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB weder direkt noch analog anwendbar sei. Er vertritt jedoch die Auffassung, aus 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse a maiore ad minus geschlossen werden, dass der Verpfänder verlangen könne, dass ein vor Pfandreife eingezogener Geldbetrag zur Tilgung der Verbindlichkeit verwendet werde. Soweit das Landgericht eine solche Möglichkeit unter Hinweis auf § 1276 BGB verneine, habe es den Unterschied zwischen einer Aufrechnung und Verrechnung nicht beachtet. Die Parteien hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 09.05.2005 (gemeint ist hier das Schreiben vom 08.09.2005; Anlage K 3) und des Klägers vom 13.09.2005 eine Verrechnungsvereinbarung getroffen. Entsprechend habe die Beklagte auch ihre Saldenbestätigungen per 31.12.2005, 31.05.2006 und 31.12.2006 (Anlage BK 1; Bl. 225 ff. d.A.) ausgestellt.

Im Übrigen verkenne das Landgericht den Sinn des Pfandrechts als Sicherungsrecht; der Gläubiger bedürfe der Sicherung nicht mehr, wenn er befriedigt werde. Jedenfalls sei die Beklagte nicht berechtigt, die Sicherheit durch Verrechnung auf die Altverbindlichkeiten zu verwerten.

Schließlich macht der Kläger erstmals geltend, bereits die ursprüngliche Verpfändung der Lebensversicherungen sei gemäß §§ 3, 9 AGBG unwirksam, da eine Höchstbegrenzung für den Todesfall gänzlich fehle und für den Erlebensfall unwirksam sei; sie sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt, da die streitgegenständlichen Verträge und Lebensversicherungen nicht einander zugeordnet seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2006 zum Az. 12 O 266/06 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, von der Beklagten zu verlangen, dass die von der Beklagten als außerordentliche Tilgungsbeträge auf die Darlehenskonten R... ... abgebuchten Abrechnungsbeträge aus den Lebensversicherungen L 3... und L 3.6... in Höhe von 39.228,81 € und weiteren 41.002,15 € mit den von ihm aufgrund der Vereinbarung vom 22. März 2005 an die Beklagte zu zahlenden monatlichen Raten dergestalt zu verrechnen ist, dass der Kläger 6,44 Monate von seiner Zahlungsverpflichtung befreit ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Sie tritt der Auffassung des Klägers zur ursprünglichen Unwirksamkeit der Verpfändungen entgegen und meint ihrerseits, über die Wirksamkeit der Verpfändungserklärung habe bereits das Landgericht Hamburg rechtskräftig entschieden. Im Übrigen stellt sie in Abrede, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Belegen ergebe, dass sie die Beträge der Rückkaufwerte auf laufende Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet habe; sie habe die Rückkaufwerte vielmehr im Mai 2005 als Sondertilgungen berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Bedenken bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit der auf eine bloße Feststellung gerichteten Klage. So könnte der Antrag "festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, von der Beklagten zu verlangen, dass ..." - jedenfalls soweit zukünftige Verrechnungen in Rede stehen - mit identischem Inhalt dahin formuliert werden, "dass die Beklagte verurteilt wird, die per 01.04.2005 fälligen Abrechnungsbeträge aus den Lebensversicherungen ... mit den nächsten 6,44 auf die Rechtskraft des Urteils folgenden vom Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 22.03.2005 zu zahlenden monatlichen Raten von je 12.305,00 € zu verrechnen". Dies könnte jedoch bedeuten, dass die Feststellungsklage mangels hinreichenden Feststellungsinteresses wegen des Vorranges einer Leistungsklage im Sinne des § 259 ZPO unzulässig wäre. Unabhängig davon, ob hier gleichwohl möglicherweise das erforderliche besondere Feststellungsinteresse mit der Erwägung zu rechtfertigen ist, dass zu erwarten ist, dass die Beklagte sich auch einer bloßen Feststellung gemäß Verhalten wird, bedarf es insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Die Frage des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses kann nämlich ausnahmsweise offen bleiben, wenn - was hier der Fall ist - die Klage jedenfalls unbegründet ist.

2. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Recht oder ein Anspruch auf Verrechnung der Abrechnungsbeträge aus den gekündigten Lebensversicherungsverträgen mit seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 22.03.2005 zur Zahlung von monatlichen Raten von 12.305,00 € auf die gegenüber der Beklagten bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu.

a) Ein solches Recht des Klägers kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Forderungen des Klägers aus den Kapitallebensversicherungsverträgen gar keinem Pfandrecht der Beklagten unterlägen, weil - wie der Kläger nunmehr mit der Berufung geltend macht - bereits die Verpfändungen im Zusammenhang mit den ursprünglichen Darlehensverträgen vom 08.08./19.08.1995 und 08.11./13.11.1995 als solche unwirksam wären.

Dass der Beklagten an den Forderungen des Klägers aus den Kapitallebensversicherungen ein Pfandrecht zusteht, steht bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 07.10.2005 - Az. 320 O 24/05 - mit materieller Rechtskraftwirkung fest.

Gegenstand der Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 07.10.2005 und nachfolgend des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschlüsse vom 12.06.2006 und 16.08.2006 jeweils zum Az. 9 U 209/05) war eine Vollstreckungsgegenklage des Klägers, mit der dieser einem zu Gunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Einwendung der Aufrechnung mit eben den auch hier streitgegenständlichen Forderungen gegen die Beklagte auf die Abrechnungsbeträge aus den Kapitallebensversicherungsverträgen entgegen hielt. Diese zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche haben sowohl das Landgericht Hamburg als auch im Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO das Hanseatische Oberlandesgericht als unbegründet erachtet, weil das an den Forderungen des Klägers bestehende Pfandrecht der Beklagten auch angesichts der Vereinbarung vom 22.03.2005 nicht erloschen sei. Auch wenn das Landgericht Hamburg - ebenso wie das Hanseatische OLG - die Frage der Wirksamkeit der ursprünglichen Verpfändungen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen aus dem Jahr 1995 nicht problematisiert haben, ändert dies nichts daran, dass die Streitgegenstände des dortigen Verfahrens und des hier vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Befugnis des Klägers zur Aufrechnung mit den Forderungen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen trotz der vereinbarten Verpfändungen identisch sind. Der Umstand, dass das entscheidende Gericht eine rechtlich relevante Frage bewusst oder unbewusst außer Acht gelassen hat, ändert an der Reichweite der Rechtskraftwirkung nichts (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rn. 43). Bei der Frage, ob die ursprüngliche Verpfändung wirksam war, handelt es sich auch nicht lediglich um eine Vorfrage, über die nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden worden wäre; dass ein Pfandrecht der Beklagten an den Forderungen des Klägers aus den Lebensversicherungsverträgen besteht, ist vielmehr einer der tragenden Gründe für die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg bzw. des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm ein Recht, von der Beklagten die Verrechnung der Abrechnungsbeträge aus den Kapitallebensversicherungsverträgen mit den Ansprüchen auf Zahlung der Raten aus der Vereinbarung vom 22.03.2005 zu verlangen, auch nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über eine entsprechende Verrechnung zu.

aa) Zwar stünde der Annahme einer derartigen Verrechnungsvereinbarung die Rechtskraftwirkung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 07.10.2005 nicht entgegen. Die Rechtskraft einer Entscheidung über eine Aufrechnung oder den zur Aufrechnung gestellten Anspruch gemäß § 322 Abs. 2 ZPO gilt nur für die Aufrechnung als solche und ist als Ausnahmenorm eng auszulegen; sie betrifft daher nicht Fälle einer Abrechnung oder Anrechnung (vgl. nur Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 322 Rn. 15). Eine Verrechnungsabrede stellt deshalb einen gegenüber dem Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 07.10.2005 eigenständigen, nicht identischen Streitgegenstand dar.

bb) Für die Annahme einer Verrechnungsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt es jedoch an einem hinreichenden Vortrag des Klägers.

aaa) Unstreitig hat die Beklagte der erstmals mit Schreiben vom 12.05.2005 vom Kläger verlangten Verrechnung mit den von ihm bis November 2005 zu zahlenden Raten nicht zugestimmt. Sie hat diese Forderung des Klägers vielmehr mit ihrem Antwortschreiben vom 20.05.2005 ausdrücklich zurückgewiesen.

bbb) Eine Vereinbarung über die Verrechnung der Abrechnungsbeträge aus den Lebensversicherungsverträgen mit Ratenzahlungsverpflichtungen des Beklagten ist aber auch nicht aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 08.09.2005 und des Klägers vom 13.09.2005 zustande gekommen.

Zwar hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 08.09.2005 vorgeschlagen "dass Sie sich mit der Verrechnung der Beträge aus den Lebensversicherungen zur Minderung der bei uns bestehenden Darlehensverbindlichkeiten einverstanden erklären ...". Diese Erklärung konnte der Kläger aber nach Treu und Glauben (§ 133 BGB) nicht dahin verstehen, dass die Beklagte damit eine Verrechnung mit den aufgrund der Vereinbarung vom 22.03.2005 zu zahlenden Raten anbieten wollte, sondern nur dahin, dass eine Verrechnung mit dem noch offenen Darlehenskapital erfolgen sollte.

Bei der Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 08.09.2005 ist nämlich - wie das Landgericht bereits ausgeführt hat - zu berücksichtigten, dass die Beklagte die Verrechnung mit den zu zahlenden Raten im Mai 2005 ausdrücklich abgelehnt hatte. Hinzu kommt, dass das Schreiben der Beklagten vom 08.09.2005 nach seinem weiteren Inhalt der Beilegung des vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 320 O 24/05 geführten Rechtsstreits dienen sollte. In diesem Rechtsstreit hatte das Landgericht Hamburg in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2005 - und damit vor dem Schreiben der Beklagten vom 08.09.2005 - Zweifel daran geäußert, ob die Beklagte ohne Weiteres die Forderungen des Klägers aus den Lebensversicherungsverträgen als Sondertilgungen auf die Darlehenskapitalforderungen verrechnen dürfe, gleichzeitig aber auch ein Recht des Klägers zur Aufrechnung mit den Forderungen aus den Lebensversicherungsverträgen mit der Begründung verneint, dass diese weiterhin an die Beklagte verpfändet wären, so dass sie jedenfalls nicht ohne Mitwirkung der Beklagten zur Aufrechnung verwandt werden könnten. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund die Verrechnung "zur Minderung der bei uns bestehenden Darlehensverbindlichkeiten" unter Hinweis darauf vorschlug, sie sei dem Kläger mit Vereinbarung vom 22.03.2005 ohnehin sehr weit entgegen gekommen und zu weiteren Zugeständnissen nicht mehr bereit, konnte der Kläger dies nicht als ein Angebot zur Verrechnung mit den nachfolgend fälligen Darlehensraten und erst recht nicht als ein Angebot zu einer Verrechnung nach seiner Wahl, sondern nur als Angebot einer Verrechnung als Sondertilgung auf das Darlehenskapital verstehen, wie sie die Beklagte auch schon im Mai vorgeschlagen hatte.

Konnte der Kläger aber danach die Erklärung der Beklagten vom 08.09.2005 nur als Angebot zu einer Verrechnung als Sondertilgung auf das Darlehenskapital auffassen, hat er dieses Angebot mit seinem Schreiben vom 13.09.2005 nicht angenommen, sondern der Beklagten mit dem Vorschlag einer Anrechnung auf die Raten für September 2005 bis Februar/März 2006 lediglich ein neues abänderndes Angebot im Sinne des § 150 Abs. 1 BGB unterbreitet.

Dieses geänderte Angebot hat die Beklagte aber nicht angenommen. Eine Annahme gemäß § 151 BGB durch die Beklagte scheitert entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls daran, dass es an einer Betätigung eines entsprechenden Annahmewillens der Beklagten fehlt; die einzige Form, in der die Beklagte auf das per Fax übersandte Schreiben des Klägers vom 13.09.2005 hin einen Willen betätigt hat, nämlich durch ihr ausdrücklich auf das Fax des Klägers Bezug nehmendes Schreiben vom selben Tag, dem 13.09.2005, bringt im Gegenteil gerade die Ablehnung des Angebotes zur Verrechnung mit den Ratenzahlungsverpflichtungen zum Ausdruck.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.05.2007 vorgelegten Saldenbestätigungen der Beklagten per 31.12.2005, 31.05.2006 und 31.12.2006. Diese Saldenbestätigungen belegen zwar - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 19.07.2007 zutreffend ausgeführt hat - eine Verrechnung der streitgegenständlichen Rückkaufbeträge aus den Lebensversicherungen, aber gerade eine Verrechnung als Sondertilgungen auf die Kapitalforderungen der unter den Hypothekennummern R... 0260193... und R... 0260194... geführten Darlehen und nicht, wie vom Kläger behauptet, eine Verrechnung mit den auf diese Darlehen zu leistenden monatlichen Ratenzahlungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

In Bezug auf die vorgenannten Darlehen hat die Beklagte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 21.04.2005 (BB 1; Bl. 274) Zinszahlungs- und Tilgungspläne übersandt, die von Kapitalforderungen in Höhe von 500.000,- € zur Konto-Nr: R... 0260193... bei monatlichen Ratenzahlungen von 2.050,- € (Anlage BB2; Bl. 283 = Anlage K 6 (wenn auch zu dem betragsgleichen Darlehen Nr. 0260193...)) und in Höhe von 280.000,- € zur Konto-Nr: R... 0260194... bei monatlichen Ratenzahlungen von 1.150,- € (BB2; Bl. 287 = K 7, S. 1 (Bl. 19) ausgehen.

Mit Schreiben vom 10.05.2005 (BB 3; Bl 289) hat die Beklagte sodann neue Zinszahlungs- und Tilgungspläne übersandt, die bei gleich bleibenden monatlichen Raten per 01.04.2005 für das Darlehen R... 0260193... (BB 3; Bl. 293 = K 6; Bl. 18 a) von einer Kapitalforderung in Höhe von 461.771,19 € und für das Darlehen R... 0260194... (BB 3; Bl. 291 = K 7; Bl. 20) von einer Kapitalforderung von 238.997,85 € ausgehen. Dies bedeutet nichts anderes als, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rückkaufbeträge von 38.228,81 € und 41.002,15 € auf die Kapitalforderungen verrechnet hat.

Nur dieser Verrechnung entsprechen aber auch die vom Kläger vorgelegten Saldenbestätigungen vom 04.01.2006 per 31.12.2005.

Hier sind zur Konto-Nr. 0260193... (BK 1; Bl. 230 R) Zinszahlungen in Höhe von 13.511,90 € und Tilgungszahlungen in Höhe von 43.166,91 € ausgewiesen. Die Tilgungszahlung entspricht damit, soweit sie über die in dem Tilgungsplan (Bl. 293) bis zum 31.12.2005 vorgesehen Tilgung von 4.938,10 € hinausgeht genau der Sondertilgung in Höhe von 38.228,81 €, die zur Reduzierung des ursprünglichen Darlehensbetrages von 500.000,- € auf den Darlehensbetrag von 461.771,19 € geführt hat.

Zum Konto 0260194... (BK 1; Bl. 233 R) sind Zinszahlungen in Höhe von 6.982,79 € und Tilgungszahlungen von 44.369,36 € ausgewiesen. Auch hier entspricht der über die in dem Tilgungsplan (Bl. 291) vorgesehene Tilgung in Höhe von 3.367,21 € hinausgehende Tilgungsbetrag dem als Sondertilgung verrechneten Rückkaufwert von 41.002,15 €, der zur Reduzierung des Darlehensbetrages auf 238.997,85 € geführt hat.

Die weiteren Saldenbestätigungen per 31.05.2006 und 31.12 2006 schreiben die Saldenbestätigungen per 31.12.2005 lediglich fort.

Wenn die Beklagte - wie der Kläger meint - wegen der Wirkung der Saldenbestätigungen als abstrakte Schuldanerkenntnisvereinbarungen gebunden wäre, könnte sich diese Bindung danach nur auf die Verrechnung der Rückkaufwerte aus den Lebensversicherungen als Sondertilgung auf die Kapitalhauptforderungen per 01.40.2005 beziehen. Dieser Verrechnung hat aber gerade der Kläger immer widersprochen.

c) Dass sich ein Anspruch des Beklagten auf Verrechnung mit den Ratenzahlungsverpflichtungen direkt oder analog aus § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten ließe, wird vom Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht. Entgegen seiner Auffassung lässt sich ein Anspruch auf Verrechnung in dem von ihm gewünschten Sinne mit den Ratenzahlungsverpflichtungen aber auch nicht im Wege eines Erstrechtsschlusses (a maiore ad minus) aus § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten.

Der Argumentation des Klägers, wenn ihm § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB gestatte zu bestimmen, in welcher Weise ein aus der Einziehung einer dem Pfandrecht der Beklagten unterliegenden Geldforderung resultierender Erlös angelegt werde, müsse es ihm erst recht gestattet sein zu bestimmen, in welcher Weise der Erlös aus der gepfändeten Geldforderung auf die Hauptforderung verrechnet werde, kann nicht gefolgt werden.

Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass § 1288 Abs. 1 BGB - ebenso wie die Regelungen der §§ 1281, 1285 und 1287 BGB - dem Umstand Rechnung trägt, dass es Situationen gibt, in denen die Einziehung einer gepfändeten Forderung bereits vor Pfandreife im Sinne des § 1228 BGB erfolgt. Für diese Fälle stellen die vorgenannten Regelungen - insbesondere auch § 1288 Abs. 1 BGB - sicher, dass die Rechte des Gläubigers der gepfändeten Forderung (hier also des Klägers) einerseits und des Pfandgläubigers (hier der Beklagten) andererseits in ihrer wirtschaftlichen Substanz unverändert bleiben. D.h. einerseits bleibt oder wird der Gläubiger der gepfändeten Forderung im Falle ihrer Einziehung Inhaber der Forderung oder der an ihre Stelle tretenden Rechte (z.B. Eigentümer an eingezogenem Geld; Inhaber der Forderung aus der Anlage von Geld); andererseits behält der Pfandgläubiger sein Sicherungsrecht an der Forderung oder an den an ihre Stelle tretenden Rechten. Das Bestimmungsrecht aus § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Gläubiger danach nur deshalb zu, weil dies Ausfluss seines Rechts an der gepfändeten Forderung bzw. dem an diese Stelle tretenden Ersatzrecht ist und dadurch das Recht des Pfandgläubigers, d.h. das Recht, sich im Sicherungsfall aus dem Ersatzrecht befriedigen zu können, nicht berührt wird.

Berücksichtigt man diesen Zusammenhang, wäre der Erstrechtschluss, den der Kläger ziehen will, nur dann gerechtfertigt, wenn die Rechte der Beklagten als Pfandgläubigerin durch ein ihm (dem Kläger) zustehendes Recht zur Bestimmung der Anrechnung des Erlöses aus der Einziehung der gepfändeten Forderung auf die Hauptforderung ebenso wenig berührt würden wie im Fall des § 1288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies ist jedoch nicht der Fall, da - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Anrechnung des Erlöses aus der gepfändeten Forderung zur Folge hat, dass das Pfandrecht der Beklagten erlischt und an seine Stelle - anders als nach §§ 1287 BGB oder (aufgrund der entsprechenden Verpflichtung zur Bestellung eines entsprechenden Pfandrechtes an der Anlageforderung) nach § 1288 Abs. 1 Satz 1 BGB - gerade kein Ersatzrecht tritt.

Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Anrechnung des Erlöses aus der gepfändeten Forderung auf die Hauptforderung schließlich zur Befriedigung der Beklagten führe und damit gerade das bewirkt werde, was mit der Verpfändung der Forderung bezweckt sei. Hierbei übersieht der Kläger, dass dem Schuldner der Hauptforderung (hier dem Kläger als Schuldner der Forderungen aus dem Darlehensvertrag) keineswegs jederzeit das Recht zusteht, den Gläubiger aus dem Sicherungsrecht zu befriedigen. Der Schuldner ist vielmehr verpflichtet, dem Gläubiger das Sicherungsrecht so lange zu belassen, wie diesem noch Forderungen zustehen, deren Sicherung das Recht dient. Der Klägerin als Darlehensgeberin standen jedoch auch nach der Vereinbarung vom 22.03.2005 per 01.04.2005 aus den Darlehensverträgen, deren Sicherung die Verpfändung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen diente, Kapitalrückzahlungsansprüche in einem Umfang von jeweils 1.000.000,- € (Aufstellung K 1; Bl. 12) zu, die ausweislich der Zinszahlungs- und Tilgungspläne noch längst nicht getilgt sind.

Daran, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Beklagte aus dem Sicherungsrecht zu befriedigen, hat auch der Umstand, dass er die verpfändeten Lebensversicherungen gekündigt und damit die daraus folgenden Abrechnungsbeträge fällig gestellt hat, nichts geändert. Solange nach der im Zusammenhang mit ursprünglichen Darlehensverträgen getroffenen Sicherungsvereinbarung noch gesicherte Forderungen der Beklagten bestehen, hat lediglich die Beklagte das Recht, sich wegen fälliger Forderungen aus dem Sicherungsrecht zu befriedigen. Dies bedeutet zwar, dass auch die Beklagte nicht berechtigt war und ist, den Erlös aus den fällig gestellten Forderungen aus den Lebensversicherungsverträgen nach ihrem Belieben auf die noch offenen Forderungen gegen den Kläger zu verrechnen; ein Recht zur Verwendung fälliger Leistungen aus den Lebensversicherungen zum Zwecke der kostenfreien Sondertilgung steht vielmehr nach Ziffer 8.5 der Darlehensverträge (S. 3 des Darlehensvertrages vom 08.11./13.11.1995 sowie S. 3 des Darlehensvertrages vom 08.08./18.08.1995) nur dem Kläger "nach seiner freien Entscheidung" zu. Die Beklagte könnte den Erlös aus den Lebensversicherungsverträgen gemäß § 1228 Abs. 1 BGB allenfalls zur Befriedigung wegen ihrer fälligen Forderungen verwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger umgekehrt eine Verwertung des Erlöses auf die (nächst-)fälligen Ratenzahlungsforderungen auch nicht erzwingen kann.

d) Ein Recht des Klägers, die Anrechnung auf die nächst fälligen Raten aus der Vereinbarung vom 22.03.2005 zu verlangen, lässt sich schließlich auch nicht aus § 242 BGB - etwa unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung der Beklagten in Form eines treuwidrigen Beharrens auf einen formalen Rechtsstandpunkt oder unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens - herleiten.

Ein treuwidriges Verhalten im vorgenannten Sinne kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte bereits aufgrund des Kündigungsschreibens des Klägers vom 24.03.2005 wusste, dass die Kündigung der Lebensversicherungsverträge aus Sicht des Klägers deshalb erfolgte, weil "die Gelder zur Erfüllung dieses neuen Vertrages" (vom 22.03.2005) "in allen seinen Punkten dringend benötigt" wurden. Der Beklagten kann insbesondere nicht zur Last gelegt werden, dass sie den Kläger in Kenntnis dieser Begründung nicht schon vor der Abrechnung der Versicherungsverträge darauf hingewiesen hat, dass sie nicht bereit sein würde, die Erlöse auf die nach der Vereinbarung vom 22.03.2005 zu zahlenden Raten anzurechnen. Abgesehen davon, dass aus der vorzitierten Formulierung des Klägers für die Beklagte nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich wurde, dass der Kläger die Erlöse aus den Versicherungen (und nicht etwa nur nach Kündigung freiwerdende Geldmittel, die bei Fortbestehen für die Versicherungsprämien zu zahlen gewesen wären) zur Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtungen (und nicht für eine auf den Gesamtbetrag von 3 Mio € anzurechnende Sondertilgung) verwenden wollte, hätte die Beklagte auch mit einem entsprechenden Hinweis die Gestaltungswirkung der Kündigung nicht verhindern können. Dass die Beklagte von ihrem - entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 31.05.2005 - jeweils unter Ziffer 13 der Darlehensverträge vereinbarten Recht, die Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge während der Darlehenslaufzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Befassung des Revisionsgerichts mit der Sache erfordern (§ 534 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 63.500,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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