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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 4 U 181/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2 | |
BGB § 280 Abs. 2 | |
BGB § 286 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 633 Abs. 2 S. 1 a.F. | |
BGB § 634 Abs. 1 a.F. | |
BGB § 635 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 287 Abs. 1 | |
ZPO § 296 Abs. 1 | |
ZPO § 296 Abs. 2 | |
ZPO § 411 Abs. 4 | |
ZPO § 411 Abs. 4 S. 1 | |
ZPO § 444 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, am Gebäude und Grundstück ... Straße 20 in L. folgende Mängelbeseitigungsleistungen einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten zur Wiederherstellung des aktuell gegebenen Ausbauzustandes zu erbringen:
- Herstellen der Gebäude- und Grundstücksentwässerung in der Weise, dass die Bildung von Stauwasser an den Kelleraußenwänden und im Garten verhindert wird sowie das Dach- und Wegewasser so abgeleitet wird, dass es nicht zu Nässestauungen auf dem Grundstück führt,
- Bearbeitung des Bodens durch gartenbautechnische Maßnahmen in der Weise, dass eine gärtnerische Nutzung durch eine nach I. Ziff. 13 des vor der Notarin ... UR-Nr. .../1997, geschlossenen Vertrages vorgesehene Bepflanzung möglich ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.360,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Az: 12 OH 32/02 Landgericht Potsdam, haben die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten; diese haben die Klägerin zu 17 % und die Nebenintervenienten selbst zu 83 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sämtliche Beteiligten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigung (Herstellen der Gebäude- und Grundstücksentwässerung; Bearbeitung des Bodens durch gartenbautechnische Maßnahmen) in Anspruch sowie - seit dem 16.08.2006 - wegen der Mängel der Abdichtung des Hauses ... Straße 20 in L. als solcher auf Schadensersatz, hilfsweise auf Vorschusszahlung, in Höhe von 32.144,62 € in Anspruch.
Vorausgegangen ist dem Rechtsstreit ein selbständiges Beweisverfahren zum Aktenzeichen 12 OH 32/02, in dem ein Gutachten des Sachverständigen G. vom 17.12.2003 mit Ergänzung vom 15.07.2007 sowie ein Gutachten des Sachverständigen Prof. W. vom 29.10.2004, ergänzt unter dem 23.04.2005 und erneut unter dem 03.09.2005, erstellt worden sind.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27.10.2006 antragsgemäß zur Mangelbeseitigung in Bezug auf die Gebäude- und Grundstücksentwässerung und die Nässestauungen auf dem Grundstück verurteilt. Dem Antrag auf Zahlung von 32.144,62 € hat das Landgericht ebenfalls stattgegeben. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sowie auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. zu.
Die Klägerin habe die Mangelhaftigkeit der Kellerabdichtung durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen G. bewiesen. Die vorhandene Abdichtung der Kellerwände entspreche nicht dem als vertragliche Vorgabe zu beachtenden Baugrundgutachten. Danach hätten die Bodenverhältnisse zumindest eine Außenabdichtung des Wohnhauses gegen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser erfordert, der die vorhandene Abdichtung nicht entspreche. Darüber hinaus habe der Sachverständige festgestellt, dass hinsichtlich des Klinkermauerwerks ein Verstoß gegen die DIN 1053 "Mauerwerk " vorliege.
Der Sachverständige Prof. W. habe in seinem Gutachten vom 29.10..2004 zudem festgestellt, dass der anstehende Oberboden nicht den Vorgaben der vertragsgegenständlichen Baubeschreibung entspreche und in seinem Gutachten vom 23.04.2005, dass die in der Planung vorgesehenen Entwässerungskiessäulen nicht hätten vorgefunden werden können und demgemäß davon auszugehen sei, dass es an der geplanten Entwässerungsanlage fehle.
Angesichts dieser Feststellungen sei unerheblich, dass der Zeuge P. nach dem Vortrag der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2005 den Keller der Kläger trocken vorgefunden haben solle. Der Zeuge könne nur über seine Wahrnehmung zu Symptomen eines Baumangels berichten, während der Sachverständige das Vorhandensein von Mängeln selbst untersucht habe. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Entwässerung auf Ziff. VI des Bauträgervertrages berufe, sei dies unerheblich, da die Regelung in Ziff. VI Satz 2 lediglich bestimme, dass die Käufer eine gemeinsame Anlage betreiben könnten, der Verkäufer, d.h. die Beklagte, jedoch verpflichtet sei, eine solche zu erstellen. Hier stehe nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. W. fest, dass die Entwässerung nicht ordnungsgemäß und auch nicht den Planungen der Streitverkündeten zu 1. entsprechend ausgeführt worden sei, da die erforderlichen Entwässerungssäulen nicht vorhanden seien. Ob die Kellerabdichtung so wie im Schriftsatz der Beklagten vom 24.08.2006 behauptet durchgeführt worden sei, sei unerheblich, weil die Beklagte ausführe, dass die Kellerwände aus WU-Beton gegen nicht drückendes Wasser ausgeführt worden seien. Der Sachverständige G. habe jedoch ausgeführt, dass eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich sei.
Soweit für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich sei, sei diese entbehrlich, da die Beklagte die Beseitigung der Mängel ernsthaft und endgültig verweigert habe.
Der Klägerin stehe der Schadensersatzanspruch auch in der geltend gemachten Höhe zu. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der vom Sachverständigen G. festgestellten Mängelbeseitigungsaufwendungen bestreite, sie dies unerheblich. Die mit Schriftsatz vom 24.08.2006 vorgebrachten Einwendungen seien gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 bzw. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet, da den Parteien im selbständigen Beweisverfahren jeweils Fristen zur Stellungnahme zu den Gutachten und Ergänzungsgutachten der Sachverständigen gesetzt worden seien.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die fünfjährige Verjährung durch den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens rechtzeitig gehemmt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage - hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht - erreichen möchte. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel der Beklagten als verspätet zurückgewiesen. Tatsächlich hätte Anlass zu einer Ladung der Sachverständigen Prof. W. und G. bereits im Nachgang zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2006 bestanden. Wäre diese Ladung rechtzeitig zum Termin am 05.09.2006 erfolgt, wäre eine Verzögerung nicht eingetreten. Das Landgericht habe sich auch nicht hinreichend durch eine eigene tatrichterliche Würdigung mit den Feststellungen der Sachverständigen auseinandergesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bereits im selbständigen Beweisverfahren Einwendungen erhoben habe, auf die dann die Ergänzungsgutachten ergangen seien. Insbesondere habe die Beklagte die Ausführungen des Sachverständigen Prof. W. in Bezug auf die Frage der mangelhaften Ausführung der Rigolen in Frage gestellt. Das Landgericht habe sich auch nicht hinreichend mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, dass der Feuchtigkeitseinbruch gerade bei einem Starkregenereignis eingetreten sei. Jedenfalls hätte das Landgericht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.03.2006 und 24.08.2006 benannten Zeugen vernehmen müssen. Das Landgericht habe auch nicht beachtet, dass der Sachverständige R. festgestellt habe, dass der Beton der Außenwände als wasserundurchlässiger Beton einzustufen sei. Schließlich hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.08.2006 unter Darstellung mehrerer Alternativmethoden gegen die Höhe des vom Sachverständigen G. festgestellten Kostenaufwandes zur Beseitigung der Feuchtigkeit gewandt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2006 abzuweisen.
Die Kläger beantragen, nachdem sie eine mit Schriftsatz vom 29.06.2007 angekündigte Klageerweiterung um 831,33 € im Termin vom 04.03.2009 zurückgenommen haben,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit die Einwendungen der Beklagten in Rede stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.
Die Berufung der Beklagten hat jedoch nur teilweise Erfolg; die Berufung der Kläger ist in vollem Umfang begründet.
1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern gemäß § 633 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ein Anspruch auf Beseitigung von Mängeln betreffend die Gebäude- und Gartenentwässerung zusteht.
a) Die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten aufgrund des Vertrages vom 27.11.1997 in Bezug auf die Gebäude- und Gartenentwässerung erbrachten Leistungen steht infolge der vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit im Berufungsverfahren bindender Wirkung fest.
aa) Zwar sind Einwendungen der Beklagten gegen das im selbständigen Beweisverfahren zum Az. 12 OH 32/02 eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. W. vom 29.10.2004 und dessen Ergänzungen vom 23.04.2005 und 03.09.2005 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht ausgeschlossen, weil diese nicht schon im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vorgetragen worden sind. Der bloße Umstand, dass das Landgericht Potsdam den Beteiligten bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens Fristen zur Stellungnahme zu den Gutachten und deren Ergänzung gesetzt hat, steht weitergehenden Einwendungen im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren im vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Ablauf einer richterlichen Frist für Einwendungen gegen ein Gutachten oder die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen im Sinne des § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO kann eine Präklusionswirkung nur dann auslösen, wenn bei der Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen können. Dies setzt voraus, dass die Partei seitens des Gerichts ausdrücklich auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist hingewiesen wurde (BGH Urteil vom 25.10.2005 - V ZR 241/04 Rn. 8, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier; die Beklagte wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie mit einem erst nach Ablauf der Frist eingehenden Vorbringen ausgeschlossen sein werde.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem auch ohne Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung Einwendungen im Hauptprozess gegen ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten unberücksichtigt bleiben müssen. Unterlässt es der Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren, Einwendungen und Bedenken rechtzeitig vorzubringen, obgleich ihm dies möglich und zumutbar wäre und ist deshalb eine spätere Klärung nicht mehr möglich, bleibt der Antragsgegner in entsprechender Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 444 ZPO (Beweisvereitelung) mit den unterlassenen Einwendungen im Hauptprozess ausgeschlossen. Hier sind jedoch bislang keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt worden, so dass auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 444 ZPO Einwendungen der Beklagten gegen die Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren im Hauptprozess zulässig waren.
bb) Das Landgericht hat auch zu Unrecht die erstmals mit Schriftsatz vom 24.08.2006 vorgebrachten Einwendungen der Beklagten als verspätet erachtet.
Unabhängig davon, dass nicht hinreichend ersichtlich ist, auf welchen Verspätungsgrund das Landgericht sich insoweit stützt, hat es nicht beachtet, dass die Kläger ihre Klage - wenn auch nur in Bezug auf die Mängel betreffend die Abdichtung des Hauses als solches - erstmals mit Schriftsatz vom 16.08.2006 dahin geändert haben, dass sie nunmehr statt der ursprünglich begehrten Mangelbeseitigung Schadensersatz, hilfsweise Kostenvorschuss verlangt haben. Damit hatte die Beklagte aber erstmals mit Zugang dieses Schriftsatzes Anlass, sich im Einzelnen mit der Höhe der von den Klägern geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten auseinanderzusetzen. Da der Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.08.2006 zur Höhe der Mangelbeseitigungskosten angesichts der insoweit angeführten kostengünstigeren Methoden zur Beseitigung der Mängel - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch erheblich war und zur Einholung eines Sachverständigengutachtens Anlass gab, durfte das Landgericht den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 24.08.2006 auch im Übrigen, d.h. soweit er nicht durch die Klageänderung veranlasst war, nicht - gleichgültig, ob auf der Grundlage des § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO - nicht als verspätet zurückweisen, da allein hierdurch keine Verzögerung eingetreten wäre.
cc) Auch vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten - sei es derjenigen aus dem Schriftsatz vom 30.06.2005 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens oder derjenigen aus den Schriftsätzen vom 12.01.2006 und 24.08.2006 im Hauptprozess - bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten betreffend die Entwässerung auf dem Grundstück der Kläger.
Die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten in Bezug auf die Gartenentwässerung beruht nach den auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. W. und seiner Ergänzungen getroffenen Feststellungen des Landgerichts entscheidend darauf, dass der Oberboden entgegen der Baubeschreibung nicht aus wiederverfülltem Mutterboden, sondern überwiegend aus sandig-lehmigen Materialien besteht und stark verdichtet ist sowie auf dem Grundstück der Kläger nicht wie geplant Entwässerungskiessäulen (Rigolen) eingebaut worden sind.
Diesen Feststellungen hat die Beklagte keine erheblichen Einwendungen entgegengehalten.
Insbesondere hat die Beklagte die überzeugende Feststellung des Sachverständigen Prof. W., dass der Oberboden zu stark verdichtet sei, um eine gärtnerische Bepflanzung entsprechend den Vereinbarungen unter I. Ziff. 13 des notariell beurkundeten Vertrages vom 27.11.1997 zu ermöglichen, weil sich Schicht- bzw. Stauwasser bilde, das immer wieder zum Absterben von Zierpflanzen führe, lediglich pauschal mit der Behauptung bestritten, die Tiefenlockerung der Gartenfläche sei vor dem Eindecken mit dem Oberboden erfolgt. Dieser Vortrag vermag die u.a. durch eigene Bohrungen getroffenen Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht zu entkräften. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die vom Sachverständigen festgestellte Beschaffenheit des Bodens und seine Verdichtung erst nach Übergabe des Grundstücks an die Kläger eingetreten sein könnte.
Soweit die Beklagte darüber hinaus auf die Regelung in Ziff. VI. des Bauträgervertrages vom 27.11.1997 und die angeblich fehlende Berücksichtigung der von der Beklagten errichteten Versickerungsanlage durch den Sachverständigen hingewiesen hat, könnten diese Einwendungen - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nur erheblich sein, wenn die Beklagte die geplante Versickerungsanlage tatsächlich wie geschuldet errichtet hätte. Gerade dies, insbesondere die zu diesem Zweck geplanten und erforderlichen Entwässerungskiessäulen, konnte der Sachverständige auf dem Grundstück der Kläger jedoch ausweislich seiner Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten vom 08.04.2005 bei Bohrungen an den aus den Planungsunterlagen ersichtlichen Stellen nicht auffinden.
Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. W., etwa in Bezug auf die Auswertung der nicht das Grundstück der Kläger betreffenden Fotos des Herrn S., die Frage eines Abtrages des Oberbodens von 50 cm und die Äußerungen des Sachverständigen zu einer angeblich tiefer liegenden Geländeoberfläche, den Zusammenhang der Versickerungsanlage mit den verlegten Drainagerohren oder das Vorliegen sog. gespannten Grundwassers kommt es weder für die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten noch für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen, zu denen das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, an.
2. Den Klägern steht darüber hinaus wegen Mängeln der Abdichtung des Hauses gegen die Beklagte aus § 635 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 26.360,- € nebst Verzugszinsen seit dem 18.08.2006 zu.
a) Die Abdichtung des Hauses ... Straße 20 in L., mit dessen Errichtung die Kläger die Beklagte durch Vertrag vom 27.11.1997 beauftragt hatten, weist Mängel auf.
Der Senat ist - soweit die Mangelhaftigkeit der Leistungen der Beklagten in Bezug auf die Abdichtung des Hauses in Rede steht - ebenfalls gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht auf der Grundlage des im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachtens des Sachverständigen G. vom 17.12.2003 getroffenen Feststellungen gebunden, da konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Feststellungen nicht vorliegen.
Auch in Bezug auf die auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen G. getroffenen Feststellungen sind die Einwendungen der Beklagten - seien es diejenigen, die die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 12.01.2006 und 24.08.2006 oder diejenigen, die sie in ihrer Berufungsbegründung angeführt hat - nicht erheblich.
Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Beklagten, der Wassereintritt in den Keller der Kläger im Jahr 2002 sei lediglich auf die außergewöhnlichen Regenfälle im Mai und August 2002 zurückzuführen. Dieser Vortrag vermag die Feststellungen des Sachverständigen G., wonach u.a. auf der Grundlage des der Beklagten vorliegenden Baugrundgutachtens eine Abdichtung des Wohnhauses gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser gemäß DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" Teil 6 erforderlich gewesen wäre, der die Ausführung der Abdichtung durch die Beklagte nicht entsprochen habe, nicht zu entkräften. Auch wenn der vom Sachverständigen G. festgestellte Mangel erst und nur im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Wetterlagen eingetreten wäre - was von der Klägerin in Abrede gestellt wird - ändert dies nichts an der Verpflichtung der Beklagten zur fachgerechten Ausführung ihrer Leistungen und demgemäß zur Beseitigung eines in einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hier der DIN 18195 Teil 6, liegenden Mangels.
Aus demselben Grund kommt es auch nicht darauf an, ob der Zeuge P. und/oder der Geschäftsführer der Beklagten den Keller in den Jahren nach 2002 bei Besichtigungen "staubtrocken" vorgefunden haben oder ob Nachbarn der Kläger, etwa die von der Beklagten benannte Zeugin B., sich anders als die Kläger nicht über eindringendes Wasser beklagten. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte vorträgt, der Wassereintritt in den Keller sei durch nachträgliche Baumaßnahmen der Kläger auf ihrem Grundstück verursacht worden.
Die Beklagte kann sich gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen G. auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben des Dipl.-Ing. Br. vom 08.04.2003 stützen. Zum einen beziehen sich die Angaben in diesem Schreiben auf ein Objekt in Wesseling und nicht auf das streitgegenständliche Objekt in L.. Zum anderen bezieht sich das Schreiben auch nur auf eine Kellerabdichtung aus WU-Beton gegen nicht drückendes Wasser, während der Sachverständige G. hier überzeugend auf der Grundlage des Baugrundgutachtens und im Übrigen sowohl durch die Feststellungen des Sachverständigen Prof. W. in Bezug auf die Bildung von Schichtenwasser auf dem Grundstück der Kläger als auch durch die Ausführungen in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. F. in Bezug auf eine Beanspruchung des Gebäudes durch kurzzeitig aufstauendes Sickerwasser bestätigt, die Erforderlichkeit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser festgestellt hat.
Der Erforderlichkeit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser steht auch nicht entgegen, dass sie eine Ausführung von WU-Beton gegen drückendes Wasser in der Baubeschreibung nicht zugesichert habe. Dies ändert nichts daran, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zu einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abdichtung nur durch eine der DIN 18195 Teil 6 entsprechende Abdichtung gegen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser hätte erfüllen können.
Schließlich kann dahinstehen, ob der Sachverständige G. sein Gutachten in der fehlerhaften Annahme erstellt hat, der Keller sei nicht in WU-Betonqualität ausgebildet worden, Selbst der Sachverständige Prof. F. führt unter Ziff. 3.1 (S. 5) des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens aus, dass ein wasserundurchlässiger Keller nicht allein durch die Auswahl wasserundurchlässiger Baustoffe erreicht werde, sondern nur durch die Erstellung einer wasserundurchlässigen Konstruktion, bei der Fugen, Öffnungen und Durchdringungen so einbezogen werden, dass dieser eine möglichen Feuchtigkeitsbeanspruchung in ausreichendem Maße widerstehen können. Dies steht den Feststellungen des Sachverständigen G. jedoch insbesondere deshalb nicht entgegen, weil dieser auch erhebliche Ausführungsmängel in Bezug auf die hinreichende Abdichtung der Fugen und die Ausbildung der Hohlkehle im Ixel zwischen der Sohlplatte und den aufgehenden Außenwänden sowie der Lichtschächte festgestellt hat.
b) Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB a.F. war in Bezug auf die Beseitigung der Mängel der Abdichtung des Hauses - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - entbehrlich. Die Klägerin hat der Beklagten nach erstmaliger Mangelanzeige am 12.08.2002 wiederholt, so insbesondere nach Vorliegen des Gutachtens G. mit Schreiben vom 10.03.2004, Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt, die die Beklagte jeweils kommentarlos hat verstreichen lassen. Die Beklagte hat darüber hinaus auch im Hauptprozess das Vorliegen von Mängeln weiterhin bestritten. Dies reicht für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung aus.
c) In einem Umfang von 26.360,- € ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin auch der Höhe nach begründet.
In der vorgenannten Höhe schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Kosten, die der Klägerin für die erforderlichen Aufwendungen zur vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der vom Sachverständigen G. festgestellten Mängel auch unter Berücksichtigung der erheblichen Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen G. festgestellten Mängelbeseitigungskosten.
Die Schätzung erfolgt im Einverständnis der Parteien auf der Grundlage des in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 4 U 178/06 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Fl. vom 11.11.2008, dessen Ergebnisse aufgrund der Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Häuser und der jeweils vom Sachverständigen G. festgestellten nach Art und Umfang identischen Mängel auf den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Schaden übertragbar sind.
Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Fl. zum Umfang der erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen und zur Höhe der Kosten in Bezug auf das im Parallelverfahren zu begutachtendes Objekt ... Straße 18 in L. sind überzeugend.
Der Sachverständige Dr. Fl. hat insbesondere mit jeweils überzeugender Begründung die kostengünstigeren Alternativvorschläge als zur Beseitigung der festgestellten Mängel nicht ausreichend erachtet. So hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass durch das Erstellen einer Hohlkehle aus gewebeverstärktem Kunstharzmaterial an der Aufstandsfuge zwischen den Kelleraußenwänden und der Sohle der in dem Fehlen einer Abdichtung an den Kelleraußenwänden und der Sohle bestehende generelle Mangel in Bezug auf eine flächige Abdichtung nicht behoben werden könne. Dasselbe gelte - so der Sachverständige - für das Einschlagen von Chrom-Stahlblechen zwischen den Stahlbetonkelleraußenwänden und der Sohlplatte. Auch das Injektionsverfahren eigne sich nicht zum nachträglichen flächigen Abdichten von Stahlbetonbauteilen, sondern lediglich zum nachträglichen Verpressen von z.B. rissen in WU-Betonbauteilen. Gegen die Wirksamkeit des Elektro-Osmoseverfahrens spreche bereits, dass dieses in der Fachwelt sehr umstrittene Verfahren nicht als den Regeln der Bautechnik entsprechendes allgemein anerkanntes Verfahren zur Mauerwerkstrocknung angesehen werden könne und dass es darüber hinaus für die konkreten Außenwände aus Stahlbeton ungeeignet sei. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch insoweit überzeugend wie er in Bezug auf die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Einzelmaßnahmen teilweise zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Sachverständigen G. in Ansatz gebrachte Maßnahmen nicht erforderlich seien. So hat der Sachverständige Dr. Fl. insbesondere überzeugend begründet, dass abweichend von den Ausführungen des Sachverständigen G. eine der DIN 1053 Teil 1 entsprechende Entwässerung der Klinkervorsatzschale am Fußpunkt der Außenwände auch ohne einen Teilabbau und Wideraufbau der Klinkervorsatzschale erreicht werden könne. Hieraus erklären sich im Wesentlichen die im Ergebnis im Verhältnis zu den Ansätzen des Sachverständigen G. von 30.490,23 € geringeren Gesamtkosten von 26.365,05 € brutto, zu denen der Sachverständige Dr. Fl. im Verfahren 4 U 78/06 gelangt. Soweit im Übrigen die Preisansätze des Sachverständigen Dr. Fl. in einigen Einzelpositionen (im Ergebnis geringfügig) von denjenigen des Sachverständigen G. abweichen, geht der Senat davon aus, dass dies auf unterschiedlichen Erfahrungswerten der Sachverständigen beruht, wobei die Ansätze des Sachverständigen Dr. Fl. schon wegen ihrer größeren Aktualität bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in die ohnehin letztlich vorzunehmende Schätzung gemäß § 287 ZPO eingestellt werden.
Auf dieser durch Vergleich zwischen den Gutachten des Sachverständigen G. vom 17.12.2003 im vorliegenden Verfahren und vom 18.11.2003 im Verfahren 4 U 178/06 einerseits und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Fl. andererseits gewonnenen Grundlage schätzt der Senat die für die Klägerin zur Beseitigung der Abdichtungsmängel an ihrem Haus ... Straße 20 erforderlichen Kosten auf 26.360,- € brutto.
Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch auch in Höhe des danach im Wege der Schätzung in Ansatz zu bringenden Bruttobetrages zu. Die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB findet nach der Rechtsprechung des Senats auf Schadensersatzansprüche, die die Kosten der Beseitigung von Mängeln aufgrund werkvertraglicher Gewährleistungspflicht zum Gegenstand haben, keine Anwendung (so schon Senat, Urteil vom 20.04.2005 - 4 U 163/04).
Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.975,95 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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