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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 4 U 186/04
Rechtsgebiete: BGB, AuslWBG, ZPO, GBO


Vorschriften:

BGB § 894
BGB § 1142 Abs. 1
BGB § 1170 Abs. 1
BGB § 1184 Abs. 1
BGB § 1187
BGB § 1188 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1189
BGB § 1189 Abs. 2
AuslWBG § 6
AuslWBG § 6 Abs. 1
AuslWBG § 6 Abs. 1 Nr. 1
AuslWBG § 6 Abs. 1 Nr. 3
AuslWBG § 6 Abs. 1 Satz 1
AuslWBG § 6 Abs. 2 Satz 1
AuslWBG § 11 Abs. 3
ZPO § 982
ZPO § 985
ZPO § 986
GBO § 50
GBO § 50 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 186/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.08.2005

Verkündet am 10.08.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.09.2004 verkündete Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung derjenigen im Grundbuch von E... Blatt 3459 in Abt. III unter laufender Nummer 1 eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen, die sich auf die 1.643 Dollarbonds mit denjenigen Stücknummern, die in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 23 in der rechten Spalte mit dem Buchstaben A gekennzeichnet sind, der von der M... E... Aktiengesellschaft in ... am 1. Mai 1928 aufgenommenen, vom 1. Mai 1928 ab mit 6 % jährlich verzinslichen Anleihe von 5 Millionen Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeteilt in 5.000 Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Bezeichnung "B... Company (M... El... AG), ...beziehen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung derjenigen im Grundbuch von E... Blatt 3459 in Abt. III unter laufender Nummer 1 eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen, die sich auf die 17 Dollarbonds mit denjenigen Stücknummern, die in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 23 in der rechten Spalte mit dem Buchstaben B gekennzeichnet sind, der von der M... El... Aktiengesellschaft in ... am 1. Mai 1928 aufgenommenen, vom 1. Mai 1928 ab mit 6 % jährlich verzinslichen Anleihe von 5 Millionen Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeteilt in 5.000 Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Bezeichnung "B... Company (M... El... AG),..." beziehen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung derjenigen im Grundbuch von E... Blatt 3459 in Abt. III unter laufender Nummer 1 eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen, die sich auf die 196 Dollarbonds mit denjenigen Stücknummern, die in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 23 in der rechten Spalte mit dem Buchstaben C und in der mittleren Spalte dem Hinweis "K 61" gekennzeichnet sind, der von der M... El... Aktiengesellschaft in ... am 1. Mai 1928 aufgenommenen, vom 1. Mai 1928 ab mit 6 % jährlich verzinslichen Anleihe von 5 Millionen Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeteilt in 5.000 Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Bezeichnung "B... Company (M... El... AG),..." beziehen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche ihr bekannten Stücknummern der 343 ihr abhanden gekommenen, entwerteten Dollarbonds der von der M... El... Aktiengesellschaft in ... am 1. Mai 1928 aufgenommenen, vom 1. Mai 1928 ab mit 6 % jährlich verzinslichen Anleihe von 5 Millionen Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeteilt in 5.000 Teilschuldverschreibungen zu je 1.000 Golddollar der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Bezeichnung "B... Company (M... El... AG),...", zu erteilen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

8.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die fortdauernde Berechtigung der Belastung eines Grundstücks der klagenden Stadt (Flur 3, Flurstück 6/2, Grundbuch von E..., Blatt 3459, Größe: 1.333 qm) mit einer Golddollarhypothek in Höhe von 5 Millionen Golddollar aus dem Jahr 1928. Die Golddollarhypothek dient der Sicherung von 5.000 Teilschuldverschreibungen (Bonds) mit einem Nennwert von jeweils 1.000,00 $. Allein in dem Stadtgebiet der Klägerin ist von der Golddollarhypothek eine Fläche von 284.861 qm betroffen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am verkündeten 23.09.2004 verkündeten Teilurteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In dem angegriffenen Teilurteil hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte zu der Erteilung von Löschungsbewilligungen für die Teile der streitgegenständlichen Sicherungshypothek verurteilt, die sich auf 2.826 einzeln bezeichnete Bonds beziehen (Ziffern 1-3 des Tenors: 1.643 Bonds von der Beklagten bestätigt; 17 Bonds in Mexiko verbrannt und 1.116 Bonds aus den Beständen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden). Zudem hat es die Beklagte - in der ersten Stufe einer hierzu gestellten Stufenklage - dazu verurteilt, über die nummernmäßige Bezeichnung näher bestimmter "Bonds-Gruppen" Auskunft zu erteilen (Ziffer 4: 2.251 Dollarbonds, die der amerikanische Treuhänder als getilgt anerkennt; Ziffer 5: 453 Dollarbonds, die von der Beklagten entwertet und ihr abhanden gekommen sind; Ziffer 6: 85 Dollarbonds der Deutschen Golddiskontbank; Ziffer 7: bereinigte Bonds, die der Schuldnerin bei der 5. Ausschüttungsrunde vorgelegt worden sind.).

Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung von Löschungsbewilligungen im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus § 894 BGB ein Grundbuchberichtigungsanspruch zu, da die Sicherungshypothek nicht mehr in der eingetragenen Höhe bestehe. Die Beklagte sei als Grundbuchvertreterin aufgrund der Befugnisse aus der Eintragungsbewilligung vom 21.05.1928 i. V. m. § 1189 BGB passiv legitimiert. Die Sicherungshypothek habe sich bei Tilgung der zugrunde liegenden Forderung in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt. Insoweit habe die Klägerin nachweisen können, dass die in der Anlage K 23 mit A, B und C bezeichneten Bonds von der Schuldnerin zwischen dem 15.10.1937 und dem Herbst 1945 getilgt worden sind. Soweit es sich hierbei um Bonds gehandelt habe, die der Beklagten zur Tilgung übergeben worden seien, könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auflistung der Nummern teilweise nicht von ihr, sondern von der ... Bank stamme, da die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ein so vollständiges Puzzle ergebe, dass seitens des Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestünden. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Verzeichnisse begründen könnten, habe die Beklagte nicht dargelegt. Im übrigen sei bei der Bewertung der Sache zu beachten, dass der Bestand der Forderungen, die der Sicherungshypothek zugrunde liegen, nur noch mit Mühe zu ermitteln sei. Die hypothekarische Sicherheit diene dazu, den Bondsinhaber abzusichern, nicht aber dazu, die Grundbuchvertreterin "auf ewig" vor eventuellen Schadensersatzansprüchen zu sichern. Die mit C bezeichneten Bonds der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden seien entweder getilgt oder aber nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) vom 25.08.1952 kraftlos. Das AuslWBG sei ebenso wie das Londoner Schuldenabkommen vom 27.02.1953 und das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 16.08.1960 auf die vorliegenden Bonds anwendbar, da die hier streitgegenständliche Anleihe aus dem Jahr 1928 in der Anlage zu dem Abkommen vom 16.08.1960 genannt werde. Auch wenn der Einigungsvertrag das WertPapBerG und das AuslWBG in den neuen Ländern nicht in Kraft gesetzt habe, komme es nicht darauf an, dass die damalige Emittentin im heutigen Beitrittsgebiet ihren Sitz hatte, da das AuslWBG und das Abkommen vom 16.08.1960 bereits vor der Wiedervereinigung auf die Anleihe Anwendung gefunden haben. Auch sei die Belegenheit des sichernden Grundstücks nicht maßgeblich, da es im Bereinigungsverfahren um die Anleihe und nicht um die Freigabe der Sicherung gehe.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin beruhe nach der gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsprechung auf der besonderen rechtlichen Beziehung zu der Beklagten, die im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Grundbuchvertreterin nach § 1189 Abs. 2 BGB und wegen des Befriedigungsrechts des Eigentümers gemäß § 1142 Abs. 1 BGB bestehe. Die Möglichkeit, Auskunft auch von der Hauptschuldnerin zu erhalten, schließe einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte - die nicht nur Grundbuchvertreterin sondern auch Bereinigungs- und Prüfstelle im Sinne des AuslWBG sei -, nicht aus. Aufgrund der Stellung als Grundbuchvertreterin habe die Beklagte auch Pflichten gegenüber dem dinglichen Schuldner. Die Beklagte müsse im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Prüfstelle nicht in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden. Inhaltlich ergebe sich der Auskunftsanspruch weitgehend aus den Angaben der Beklagten in dem Schreiben vom 02.10.1963. Hinsichtlich der Teilnahme an der 5. Ausschüttungsrunde sei die Beklagte wegen ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Bereinigungsstelle auch unschwer dazu in der Lage, die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Mit der Berufung greift die in der ersten Instanz unterlegene Beklagte das Teilurteil an und rügt die materielle Rechtsanwendung. Sie vertritt nach näherer Maßgabe der Berufungsbegründung die Auffassung, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, für die schuldrechtlichen Fragen der Anleihe ein Gutachten über das Recht des Staates New York einzuholen und habe statt dessen für die Frage der Tilgung deutsches Recht angewendet. Eine Aufteilung der Sicherungshypothek in 5.000 Einzelhypotheken sei nach den Anleihebedingungen und dem maßgeblichen Recht des Staates New York ausgeschlossen. Nur die Treuhänder seien befugt, über die Hypothek als Ganzes zu verfügen; eine Aufteilung komme nicht in Betracht. In dem Anleihevertrag sei auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Anleiheschuldnerin einen Anspruch auf Freigabe von Hypotheken habe. Diese lägen nicht vor; weitergehende Ansprüche der Klägerin seien nicht ersichtlich.

Zudem fehle es an den Voraussetzungen für eine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Löschungsbewilligungen. Die Klägerin habe nicht mit ausreichender Gewissheit nachgewiesen, dass für bestimmte Bonds tatsächlich eine nach den Bedingungen der Anleihe wirksame Tilgung und Entwertung erfolgt sei. Für das Erlöschen der Forderung sei erneut das von dem Landgericht nicht aufgeklärte Recht des Staates New York anzuwenden. Das Landgericht habe zu geringe Anforderungen für das vollständige Erlöschen der Forderung aus einem Bond gestellt, da die Erteilung von Löschungsbewilligungen grundsätzlich nur in Betracht komme, wenn die Klägerin nachweise, dass für bestimmte Bonds tatsächlich eine nach den Bedingungen der Anleihe - insbesondere Artikel XI § 5 des Anleihevertrages - wirksame Tilgung und Entwertung erfolgt sei. Zudem habe das Landgericht die Beklagte wegen 2.251 von der amerikanischen Treuhänderin anerkannter Tilgungsstücke zur Auskunft verurteilt, obwohl sie zuvor wegen über 2.600 einzeln aufgezählter, zwischen 1928 und Oktober 1945 getilgter Bonds schon zur Abgabe einer Löschungsbewilligung verurteilt worden sei. Dabei sei es offensichtlich, dass es sich bei den 2.251 Bonds nur um Stücke handeln könne, die bereits Teil der Tilgungsfeststellungen gewesen seien. Dieser Widerspruch des Urteils sei nicht auflösbar. Die Anwendung des § 6 Abs.1 AuslWBG komme nicht in Betracht, da die streitgegenständlichen Bonds nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fielen.

Wegen des Auskunftsanspruches, der sich weder aus § 1189 BGB noch aus der Tätigkeit als Prüfstelle oder als Treuhänder ergebe, sei die Beklagte nicht passiv legitimiert. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen die Beklagte sei nicht gegeben, da sie nicht über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfüge und sich diese selbst erst beschaffen müsse. Sie sei daher nicht "unschwer" zu der Auskunftserteilung in der Lage.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Auskunftsantrag zu Ziffer 5 a) zurückgenommen, soweit hiermit Auskunftserteilung im Hinblick auf mehr als 343 aus dem Tresor der Reichsbank im Jahre 1945 entwendete Bonds begehrt wird.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichtes die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Anwendung des materiellen Rechts für fehlerfrei und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungserwiderung. In tatsächlicher Hinsicht stellt sie klar, dass die von ihr mit 694 genannte Anzahl der auf der Grundlage des Regulierungsangebotes aus dem Jahr 1963 bisher bereinigten Bonds auch solche der Ü... P... AG - mit dieser ist die Anleiheschuldnerin in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts verschmolzen - umfasse, so dass die Anzahl der bereinigten Bonds für die Anleihe der Schuldnerin noch darunter liege.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit der Klägerin als Grundstückseigentümerin gemäß §§ 1188 Abs. 2 Satz 1, 1170 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 982, 985, 986 ZPO eine Ausschließung der ihr unbekannten Hypothekengläubiger mit deren dinglichem Recht im Wege des Aufgebotsverfahrens zu erreichen, hat sie auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Da die Klägerin zur Schaffung der Voraussetzungen für ein erfolgreiches Aufgebotsverfahren zumindest eine nummernmäßige Abgrenzung zwischen den in den Ausschüttungsrunden nicht vorgelegten Bonds und den vorgelegten Bonds vornehmen muss, wäre sie zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens ebenso auf Auskünfte Dritter - auch der hier Beklagten - angewiesen. Dann ist es ihr jedoch nicht verwehrt - wie in diesem Rechtsstreit geschehen -, die zur Vorbereitung eines Aufgebotsverfahrens zulässige Auskunftsklage mit einer Klage auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für diejenigen Teile der Sicherungshypothek zu verbinden, bei denen sie glaubt, bereits jetzt das Erlöschen der Hypothek nachweisen zu können.

2.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die in den Ziffern 1) bis 3) des Tenors ausgesprochenen Löschungsansprüche auf der Grundlage des § 894 BGB zu. Hinsichtlich der in der beigefügten Anlage K 23 einzeln genannten 1.856 (Teil-) Sicherungshypotheken steht fest, dass die hierdurch gesicherten Teilschuldverschreibungen nicht mehr valutieren. Daher steht die dingliche Rechtslage, so wie sie durch den Grundbuchinhalt im Grundbuch von E..., Blatt 3459, Abteilung III, laufende Nummer 1, dargestellt wird, nicht mehr mit der wirklichen Rechtslage überein. Die dort eingetragene Sicherungshypothek besteht nicht mehr in der anfänglichen Höhe von 5 Millionen Golddollar; sie hat sich vielmehr in dem Umfang, in dem die zugrunde liegende Forderung getilgt worden ist, aufgrund der strengen Akzessorietät der Sicherungshypothek in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt.

a) Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Stellung der Beklagten als eine der beiden Grundbuchvertreterinnen nach § 1189 BGB festgestellt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Löschungsbewilligungen (auch) gegen sie richten kann. Dieser zutreffenden Auffassung ist die Beklagte in dem Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten, so dass die besondere rechtliche Stellung des Grundbuchvertreters keiner Vertiefung bedarf.

b) Die gesonderte Löschung einzelner (Teil-) Sicherungshypotheken ist rechtlich möglich.

aa) Die der Rechtsauffassung des Landgerichts - unausgesprochen - zugrunde liegende Prämisse von der Teilbarkeit einer Sicherungshypothek nach § 1187 BGB in rechtlich selbständige Einzelhypotheken für jede einzelne Teilschuldverschreibung (Bond), hier also in 5.000 einzelne, gleichrangige Sicherungshypotheken zu je 1.000,00 $, ist im Hinblick auf § 50 Abs. 1 GBO zutreffend. Die nach § 50 Abs. 1 GBO einheitlich eingetragene Sicherungshypothek, bei der - wie hier - Anzahl, Betrag und Bezeichnung der Teile genannt werden, ist materiellrechtlich eine Mehrzahl selbständiger Hypotheken für die einzelnen Teilschuldverschreibungen verschiedener Gläubiger, die (nur) äußerlich zur Vereinfachung der Grundbuchführung in einem einzigen Eintragungsvermerk zusammengefasst sind (vgl. Demharter, GBO, 25. Auflage 2005, § 50 Rn. 2 m. w. N.; Meikel-Böhringer, Grundbuchrecht, 9. Auflage, § 50 GBO Rn. 3 m. w. N.). Bei einer Mehrheit von Ansprüchen bestehen damit so viele selbständige Hypotheken, wie Papiere ausgegeben sind (vgl. Meikel-Böhringer, aaO., Rn. 17).

bb) Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung hiergegen einwendet, eine Aufteilung der Sicherungshypothek in 5.000 Einzelhypotheken sei nach den Anleihebedingungen und dem maßgeblichen Recht des Staates New York ausgeschlossen, ist beides unerheblich.

(1) Auf das dingliche Recht (Sicherungshypothek) finden hier aufgrund der auch in Art. 43 Abs. 1 EGBGB vorgenommenen Belegenheitsanknüpfung, die wegen der Ordnungsfunktion der sachenrechtlichen Beziehungen für Immobilien einer abweichenden Rechtswahl nicht zugänglich ist (vgl. schon BGH, Urteil vom 26.01.1951, Az.: V ZR 43/50; auch Palandt-Heldrich, 64. Auflage 2005, BGB, § 43 EGBGB Rn. 2), allein die deutschen Vorschriften zur Entstehung, Bedeutung und dem Erlöschen von Rechten an einem Grundstück - insbesondere also das BGB - Anwendung (vgl. auch MüKo-Sonnenberger, Band 10, 3. Auflage 1998, Einl. IPR, Rn. 204 m. w. N.). Auch wenn die Regelung des Art. 43 Abs. 1 EGBGB erst durch das IPR-Gesetz vom 21.05.1999 in das EGBGB eingeführt worden und am 01.06.1999 in Kraft getreten ist, gibt diese Norm mit der hierin vorgenommenen Belegenheitsanknüpfung des internationalen Sachenrechts (lex rei sitae) nur das wieder, was nach allgemeiner Meinung schon vorher als geltendes Recht angesehen worden ist (vgl. Palandt-Heldrich, aaO., Vorb. v. Art. 38 Rn. 1 m. w. N.), so dass jedenfalls der Rechtsgedanke der Regelung auch auf ältere Fallgestaltungen angewendet werden kann. Die Anwendung deutschen Sachenrechts entspricht im übrigen auch der Regelung für die Hypothek in Artikel XIV § 3 des Anleihevertrages vom 01.05.1928 (dort Seite 137), der ausdrücklich vorsieht, dass "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll". Vor diesem Hintergrund hat die Unterwerfung des Anleihevertrages unter das Recht des Staates New York (S. 135 des Anleihevertrages) für den Eintritt der dinglichen Rechtsfolgen aus §§ 1187 BGB, 50 GBO keine Bedeutung.

(2) Auf die Pfandfreigaberegelungen des Anleihevertrages vom 01.05.1928 kommt es nach alledem nicht an. Auch hierdurch wird die grundsätzlich mögliche gesonderte Löschung einzelner (Teil-) Sicherungshypotheken bei einem Erlöschen der Forderung nicht ausgeschlossen.

Zutreffend ist zwar, dass nach dem Anleihevertrag die Inhaber einzelner Bonds tatsächlich nicht dazu befugt sind, ihre Rechte im Zusammenhang mit der Sicherungshypothek isoliert geltend zu machen. Durch diese schuldrechtliche Regelung im Innenverhältnis zwischen den Treuhändern und den Gläubigern können jedoch die oben dargestellten sachenrechtlichen Möglichkeiten, die insoweit nicht dispositiv sind, nicht ausgeschlossen werden. Es ist auch für das dingliche Entstehen der Einzelhypotheken ohne Relevanz, dass nach dem Anleihevertrag nur die Treuhänder dazu befugt sind, über die Hypothek als Ganzes zu verfügen. Soweit die Beklagte daraus herleiten will, dass eine Aufteilung der Sicherungshypothek nicht in Betracht komme, beachtet sie nicht ausreichend, dass die Aufteilung der Sicherungshypothek bereits mit ihrer den Anforderungen des § 50 GBO entsprechenden Eintragung am 25.01.1929 erfolgt ist. Zudem unterscheidet diese Überlegung nicht ausreichend zwischen der durch den Anleihevertrag den Treuhändern erteilten Befugnis, für alle Gläubiger zu handeln, und der dinglichen Ausgestaltung der Hypothek zur Sicherung von 5.000 Teilschuldverschreibungen nach deutschem Recht. Die schuldrechtlichen Regelungen in dem Anleihevertrag darüber, unter welchen Voraussetzungen die Anleiheschuldnerin einen Anspruch auf Freigabe von Hypotheken haben soll, können jedoch die auf ihrer dinglichen Rechtsposition beruhenden Möglichkeiten der Klägerin als heutiger Grundstückseigentümerin nicht wirksam beschränken. Die Pfandfreigaberegelungen des Anleihevertrages betreffen zudem die Frage, nach welchen Regelungen bei einem Fortbestehen des Sicherungsbedürfnisses für die Schuldverschreibung in ungeschmälerter Höhe gleichwohl ein Austausch oder eine Freigabe der zugrunde liegenden Sicherheiten erfolgen darf; es werden hingegen keine Bestimmungen für den hier vorliegenden Fall einer Verringerung des Sicherungsbedarfs aufgrund des Erlöschens von Forderungen gegen die Anleiheschuldnerin getroffen.

cc) Mit dem Erlöschen der zu sichernden Forderung (Teilschuldverschreibung) erlischt angesichts der in § 1184 Abs. 1 BGB angeordneten gesteigerten Akzessorietät der Sicherungshypothek zugleich die wirksam bestellte (Teil-) Sicherungshypothek.

(1) Das Erlöschen der Forderung aus den durch die Sicherungshypothek gesicherten Bonds ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Der von der Beklagte in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung, das Erlöschen der Forderung sei entsprechend der Bedingungen bei Ausgabe der Bonds nach dem Recht des Staates New York zu beurteilen, folgt der Senat nicht.

Bereits die weite Formulierung auf Seite 137 des Anleihevertrages vom 01.05.1928, nach der "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll", spricht nach der Auslegung durch den Senat dafür, dass von dem damaligen Vertragsparteien anlässlich der Emission der Anleihe die Anwendung inländischen Rechts auf alle Rechtsfragen, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang zu dem Bestehen der Sicherungshypothek haben, beabsichtigt war. Damit haben die Vertragsparteien - soweit überhaupt erforderlich - für alle schuldrechtlichen Fragen mit einer Berührung zum Bestand der Sicherungshypothek eine Rechtswahl im Sinne des heutigen Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts getroffen; nur für alle übrigen schuldrechtlichen Fragen haben sie eine Wahl zugunsten des Recht des Staates New York vorgenommen.

Unabhängig von der Frage der Rechtswahl ist das Erlöschen einer Forderung im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger - jedenfalls für eine Sicherungshypothek nach § 1187 BGB - entsprechend Art. 43 Abs. 1 EGBGB ohnehin nach deutschem Recht zu beurteilen. Angesichts der gesteigerten akzessorischen Verknüpfung der Sicherungshypothek mit der zu sichernden Forderung käme es ansonsten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, wenn durch die Anwendung ausländischen Rechts hinsichtlich des Entstehens und Erlöschens der Forderung letztlich die Existenz der Hypothek in hohem Maße - und angesichts der innerstaatlichen Ordnungsfunktion der sachenrechtlichen Beziehungen für Immobilien in einem besonders schutzbedürftigen Bereich - einer nicht inländischen Rechtsordnung unterworfen würde. Für das rein schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Anleiheschuldner und seinen Gläubigern mag - entsprechend dem Anleihevertrag - anderes Recht zur Anwendung kommen, soweit hierdurch die Existenz der Sicherungshypothek nicht unmittelbar berührt wird. Jedenfalls in der für den Bestand der Sicherungshypothek bedeutsamen "Schnittmenge" zwischen Schuld- und Sachenrecht gebietet der Rechtsgedanke aus Art. 43 Abs. 1 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts.

(2) Damit besteht für die Klägerin die Möglichkeit durch die Darlegung und den Nachweis der Tilgung oder sonstigen Wertlosigkeit einzelner Bonds nach Maßgabe deutscher Vorschriften einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung durch Löschung der betroffenen (Teil-) Sicherungshypotheken zu begründen.

Soweit die Beklagte gegen die Tilgungsfeststellungen grundsätzlich einwendet, die Erteilung von Löschungsbewilligungen komme nur in Betracht, wenn die Klägerin nachweise, dass für bestimmte Bonds tatsächlich eine nach den Bedingungen der Anleihe vom 01.05.1928 wirksame Tilgung und Entwertung erfolgt sei, misst sie der heutigen Bedeutung der damals in dem Anleihevertrag getroffenen Regelungen eine zu große Bedeutung bei. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der Ausgabe im Jahr 1928 und dem letzten regulären Rückzahlungszeitpunkt der Schuldverschreibungen am 01.05.1953 - selbst dieser Zeitpunkt ist inzwischen seit mehr als 50 Jahren verstrichen - und den die Weltwirtschaftsordnung in einer 1928 noch nicht vorstellbaren Art und Weise umstürzenden Ereignissen des Zweiten Weltkriegs kann den für den Ablauf und Nachweis der Tilgungsprozedur in dem Anleihevertrag vom 01.05.1928 zum Ausdruck gekommenen Regelungen heute keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das mit den Formvorschriften in Artikel XI § 5 des Anleihevertrages - der insbesondere eine Einlösung bei dem Zahlungsagenten, eine Entwertung und Weitergabe getilgter Bonds an den amerikanischen Treuhänder und eine Vernichtung nur durch diesen vorsieht - verfolgte Ziel, eine Tilgung oder Wertlosigkeit eines Bonds erst anzuerkennen, wenn an seiner Wertlosigkeit keine Zweifel mehr bestehen können, weiterhin maßgeblich ist. Da für eine Vielzahl von Bonds die Einhaltung der Tilgungsbestimmungen des Anleihevertrages - insbesondere wegen der kriegsbedingt fehlenden Vorlagemöglichkeit bei dem Treuhänder in New York und des späteren Verlustes der Urkunde - heute nicht mehr möglich ist, bietet nur diese einschränkende Auslegung des Anleihevertrages die Gewähr dafür, dass überhaupt eine vollständige Befreiung des Grundstücks von der Sicherungshypothek erreicht werden kann. Diese Sichtweise zu der Möglichkeit eines Tilgungsnachweises entspricht im übrigen auch dem Inhalt der Bonds-Urkunde, in der lediglich von "zurückzahlen" oder "tilgen" ohne das Erfordernis besonderer Förmlichkeiten die Rede ist.

c) Die Klägerin hat zur sicheren Überzeugung des Senats dargelegt, dass die in der Anlage K 23 mit den Buchstaben A, B und C - soweit diese mit dem Hinweis "K 61" gekennzeichnet sind - im einzelnen nummernmäßig aufgeführten 1.856 Teilschuldverschreibungen (Bonds) Tilgungsstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AuslWBG sind und damit nicht mehr valutieren.

aa) Das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) vom 25.08.1952 ist auf die hier streitgegenständlichen Schuldverschreibungen der M... El... AG aus dem Jahr 1928 anwendbar.

(1) In der Anlage I - dort Ziffer 6 - zu dem Zweiten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom 16.08.1960 ist die Emission der M... El... AG ausdrücklich genannt worden. Dieses völkerrechtliche Abkommen, dass durch ein Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages innerstaatliches Recht geworden ist, bestimmt in Artikel I Abs. 1, dass Dollarbonds der im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Art als Auslandsbonds im Sinne des § 1 des Bereinigungsgesetzes gelten. In den weiteren Vorschriften des Abkommens wird die grundsätzliche Anwendung des Bereinigungsgesetzes und der dazu ergangenen Zweiten und Zwölften Durchführungsverordnung - insbesondere auch des § 6 AuslWBG - mit der Maßgabe bestimmt, dass Ansprüche aus den Dollarbonds in der Bundesrepublik nur geltend gemacht werden können, wenn die Dollarbonds anerkannt sind. Damit ist die Auslandsschuldverschreibung "B... Company (M... El... AG),..." in den Anwendungsbereich des AuslWBG einbezogen worden.

(2) An der aufgezeigten Einbeziehung der streitgegenständlichen Auslandsschuldverschreibung in den Anwendungsbereich des AuslWBG haben die Regelungen des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 i. V. m. Art. 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 nichts geändert. Zwar ist durch die Anlage I Kapitel IV Abschnitt I Ziffer 9 des Einigungsvertrages bestimmt worden, dass die Vorschriften des AuslWBG - ebenso wie andere Gesetze der Wertpapierbereinigung - nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft treten. Die hierdurch bewirkte Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereiches der Gesetzgebung zur Wertpapierbereinigung hat jedoch keine Auswirkung auf den hier zu entscheidenden Fall, da die hier streitgegenständliche Schuldverschreibung von einem Aussteller stammt, der seinen Sitz im Geltungsbereich des AuslWBG hat. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass die Anleiheschuldnerin, die inzwischen als B...-M... El... AG firmiert, bei der Ausgabe der Auslandsbonds im Jahr 1928 und zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Einigungsvertrages (29.09.1990) ebenso wie heute ihren maßgeblichen Firmensitz in B... hatte. Darauf, dass die den Anspruch aus der Schuldverschreibung durch die eingetragene Sicherungshypothek sichernden Grundstücke in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen, kommt es für die Bestimmung des auf die Schuldverschreibung anzuwendenden Rechts nicht an.

(3) Gemäß dem nach dem zuvor Ausgeführten anwendbaren § 6 Abs. 1 Satz 1 AuslWBG gelten Auslandsbonds als kraftlose Tilgungsstücke, wenn sie (1.) vom Aussteller zurückerworben oder für seine Rechnung erworben worden sind oder (2.) von anderen Personen oder für Rechnung anderer Personen, die als Schuldner für die Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben worden sind oder (3.) vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind.

bb) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsels zwischen der Anleihenschuldnerin, der Beklagten und der ... Bank aus den Jahren 1937 bis 1945 sicher davon aus, dass es sich bei allen 1.643 in der Anlage K 23 in der rechten Spalte mit dem Buchstaben "A" versehenen Bonds um solche handelt, die von der Anleihenschuldnerin an die Beklagte bzw. bei 20 dieser Bonds von dem Bankhaus B... in New York an die amerikanische Treuhänderin zu Tilgungszwecken übergeben worden sind. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Feststellungen auf den Seiten 28 bis 30 des angegriffenen Urteils verwiesen.

Aus dem Inhalt des zwischen den Parteien unstreitigen Schriftwechsels ergibt sich in für eine Tilgungsfeststellung ausreichend substantiierter Weise, dass die in den zugehörigen Nummernlisten genannten Bonds zuvor von der Anleihenschuldnerin im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG zurückerworben worden sind, so dass sie nun als kraftlose Tilgungsstücke anzusehen sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese 1.643 an die Beklagte bzw. die amerikanische Treuhänderin zurückgegebenen Bonds entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 AuslWBG bis zum 08.05.1945 wieder in den Geschäftsverkehr gelangt sein könnten, hat die für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Beklagte trotz des in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises und der antragsgemäß eingeräumten Schriftsatzfrist nicht vorgetragen. Allein die allgemeine Mutmaßung, man könne ja nie wissen, genügt zur Darlegung des Inverkehrbringens eines Auslandsbonds nicht.

cc) Hinsichtlich der 17 in der Anlage K 23 in der rechten Spalte mit dem Buchstaben "B" versehenen Bonds geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass diese 17 Bonds von der Deutschen Gesandtschaft in Mexiko im Jahr 1941 zu Tilgungszwecken verbrannt worden sind.

(1) Die Verbrennung der 17 in der Deutschen Gesandtschaft für die Deutsche Golddiskontbank hinterlegten Bonds ist durch das Verbrennungsprotokoll der Deutschen Gesandtschaft vom 02.12.1941 dokumentiert - hierzu hat die Klägerin aus den Beständen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs eine Kopie der durch die Deutsche Golddiskontbank am 25.06.1942 gefertigten beglaubigten Abschrift vorgelegt - und zwischen den Parteien unstreitig. Da es sich bei den verbrannten Bonds um von - oder jedenfalls zugunsten - der Deutschen Golddiskontbank erworbene Bonds gehandelt hat, liegt ein Fall der Kraftlosigkeit der Auslandsbonds gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG vor.

(2) Soweit die Beklagte gegen die Wirksamkeit der Tilgung dieser Bonds einwendet, sie habe bereits mit Schreiben an die Anleihenschuldnerin vom 22.03.1948 (Anlage K 68) darauf hingewiesen, dass der amerikanische Treuhänder die Verbrennung in Mexiko wegen der fehlenden Möglichkeit zu einer vorherigen Prüfung auf Echtheit nicht als Ermächtigung zur Streichung der betreffenden Bonds anerkennen könne, kommt es auf diese - vor dem Abschluss des Zweiten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 16.08.1960 - geäußerte Rechtsauffassung des amerikanischen Treuhänders nicht entscheidend an. Für die Werthaltigkeit eines Auslandsbonds im Regelungsbereich des AuslWBG ist vielmehr entscheidend, ob ein Kraftlosigkeitstatbestand des § 6 Abs. 1 AuslWBG erfüllt ist. Dies ist - wie dargelegt - der Fall.

Im übrigen hat die Beklagte auch für diese 17 Bonds keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 AuslWBG bis zum 08.05.1945 wieder in den Geschäftsverkehr gelangt sein könnten.

dd) Hinsichtlich der weiteren 1.116 Bonds, die in der rechten Spalte der Anlage K 23 mit dem Buchstaben C gekennzeichnet sind, geht der Senat - anders als das Landgericht - nur für die 196 in der Liste K 61 aufgeführten Bonds mit der für eine Tilgungsfeststellung erforderlichen Sicherheit davon aus, dass es sich um von der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden erworbene Bonds gehandelt hat und damit ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG vorliegt.

(1) Aus den Schreiben der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden an die Beklagte vom 15.03.1962 und 17.05.1962 (Anlagen K 60 bis K 63) ergibt sich, dass es sich bei der dem Schreiben vom 15.03.1962 beigefügten Anlage 2 (Anlage K 61) um ein Nummernverzeichnis der 196 Bonds handelt, die von der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden am 04.03.1944 und 23.08.1944 von der Deutschen Golddiskontbank erworbene Bonds gehandelt hat, die sie sodann entweder in Eigenbesitz genommen oder in ein Tilgungsdepot gelegt hat.

Angesichts dieser zwischen den Parteien unstreitigen tatsächlichen Umstände gelten die Bonds gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG aufgrund des Eigenbesitzes der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden als Tilgungsstücke. Die Beklagte hat auch für diese 196 Bonds keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 AuslWBG bis zum 08.05.1945 wieder in den Geschäftsverkehr gelangt sein könnten.

(2) Hinsichtlich der weiteren in der Anlage 1 zu dem Schreiben der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden an die Beklagte vom 15.03.1962 (Anlage K 62) aufgeführten 972 Bonds gelangt der Senat nicht zu der für eine Tilgungsfeststellung erforderlichen Sicherheit. Vielmehr bestehen Zweifel, ob die in das Nummernverzeichnis der Anlage 1 aufgenommenen Bonds tatsächlich ebenfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Eigenbesitz der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden standen.

Bei diesen 972 Bonds kennt die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zwar aufgrund vorhandener Unterlagen die Nummern, wußte jedoch im Jahr 1962 nicht, wo sie sich zu diesem Zeitpunkt befanden. Hierdurch ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Bonds entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 AuslWBG vor dem maßgeblichen Stichtag (08.05.1945) wieder in den Geschäftsverkehr gebracht worden sind. Zudem handelt es sich bei den Ausführungen in dem Schreiben vom 15.03.1962 ausweislich der verwendeten Formulierungen eher um Mutmaßungen ("...dürfte es sich nach der Lage der Dinge...") als um Feststellungen aus sicherem Wissen, so dass auch aus diesem Grund eine sichere Feststellung einer der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AuslWBG nicht möglich ist. Schließlich ergibt sich aus dem weiteren Schreiben der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden an die Beklagte vom 17.05.1962, dass das als Anlage 1 zum Schreiben vom 15.03.1962 erstellte Nummernverzeichnis unter gewissen Ungenauigkeiten leidet, die die Befürchtung nahe legen, dass auch die zwischenzeitlich erfolgten Korrekturen nicht zu der für die Begründung eines Löschungsanspruchs erforderlichen Fehlerfreiheit geführt haben werden. So befanden sich in der Nummernliste 50 Bonds, die tatsächlich im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank standen; ein weiterer Bond (Nr. 3804) befand sich auf der Liste, obwohl über ihn ein Verbrennungszertifikat der Chase Manhattan Bank, New York, vom 18.12.1961 vorliegt; sechs aufgeführte Nummern sind offenkundig nicht ausgegeben worden (größer als 5.000) und beruhen auf Übertragungsfehlern.

Hinsichtlich dieser 972 Bonds ist die Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung daher unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils abzuweisen.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der in Ziffer 4) des Tenors ausgesprochene Auskunftsanspruch wegen der der Beklagten bekannten Stücknummern der 343 ihr abhanden gekommenen, entwerteten Dollarbonds zu. Die weitergehenden Auskunftsbegehren der Klägerin sind unberechtigt.

a) Die Beklagte ist für den ausgeurteilten zivilrechtlich begründeten Auskunftsanspruch passiv legitimiert.

aa) Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie in diesem Rechtsstreit die Beklagte lediglich in ihrer Eigenschaft als Grundbuchvertreterin gemäß § 1189 BGB auf Auskunft in Anspruch nimmt. Damit sind etwaige öffentlich-rechtliche Auskunftsansprüche, die sich aus der Tätigkeit der Beklagten als amtliche Prüfstelle gemäß § 11 Abs. 3 AuslWBG für die Dollarbonds der M... El... AG ergeben könnten, nicht Gegenstand des Verfahrens.

bb) Angesichts des durch die Eintragung im Grundbuch begründeten dinglichen Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Beklagten als Vertreterin nach § 1189 Abs. 2 BGB sind zivilrechtliche Auskunftsansprüche zwischen ihnen durchaus denkbar, so dass kein Grund für eine Verweisung der Auskunftsklage auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten besteht.

(1) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass dem Bürgerlichen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei (vgl. BGHZ 10, 385, 387; BGH, Urteil vom 18.01.1978, NJW 1978, 1002). Ein Recht auf Auskunft könne aber bei solchen Rechtsverhältnissen anerkannt werden, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen unschwer in der Lage ist, solche Auskunft zu erteilen (BGH, aaO; auch BGHZ 81, 21, 24). Voraussetzung ist in jedem Fall eine bereits bestehende besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, etwa ein Vertrag oder eine Dienstbarkeit, um einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben begründen zu können.

(2) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, geforderte besondere rechtliche Beziehung der Parteien besteht in der zwischen den Parteien durch § 1189 Abs. 2 BGB begründeten Sonderverbindung. Soweit die Klägerin als Eigentümerin zur Ermöglichung ihres Rechtes aus § 1142 Abs. 1 BGB Informationen naturgemäß nicht haben kann, über die die Beklagte aufgrund ihrer Funktion nach § 1189 Abs. 2 BGB jedoch verfügt, wäre es von der Beklagten treuwidrig, der Klägerin diese Informationen vorzuenthalten. Dies gilt umsomehr, da der Vertreter nach § 1189 BGB gerade im Hinblick auf die Anonymität der Inhaber des dinglichen Rechtes bestimmt worden ist. Allerdings bedarf jedes Auskunftsersuchen der Prüfung, ob es sich tatsächlich auf die Funktion der Beklagten als Grundbuchvertreterin bezieht und ob nicht ein Dritter vorrangig als Auskunftsschuldner in Betracht kommt.

b) Der Auskunftsantrag der Klägerin ist - nach der durch teilweise Klagerücknahme im Termin erfolgten Antragsbeschränkung - begründet, soweit sie von der Beklagten Auskunft wegen der Nummern der 343 ihr abhanden gekommenen, entwerteten Bonds verlangt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte - wie in ihrem Schreiben vom 02.10.1963 (Anlage K 27) angegeben - eigene Kenntnisse über die Nummern von 343 entwerteten Bonds besitzt, die sie der Klägerin bisher nicht offenbart hat. Für die Klägerin als Grundstückseigentümerin sind diese Erkenntnisse der Beklagten von Bedeutung, da hinsichtlich dieser Bonds aufgrund der erfolgten Entwertung davon auszugehen sein wird, dass sie vollständig getilgt und damit wertlos sind. Die Existenz eines vorzugswürdigen Dritten als Auskunftsschuldner für diese Information ist nicht ersichtlich. Ein Zusammenhang der Kenntniserlangung der durch die Entwendung selbst geschädigten Beklagten mit ihrer Tätigkeit als öffentlich-rechtliche Prüfstelle ist nicht zu erkennen. Angesichts der fehlenden zeitlichen Eingrenzung des Entwendungsgeschehens durch die Parteien geht der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - davon aus, dass die Entwendung jedenfalls vor der am 11.06.1961 bekannt gemachten Bestellung der Beklagten zur amtlichen Prüfstelle gemäß § 11 Abs. 3 AuslWBG für die Dollarbonds der M... El... AG erfolgt ist.

c) Die weiteren gegen die Beklagte gerichteten Auskunftsbegehren der Klägerin sind unbegründet.

aa) Hinsichtlich der Auskunft wegen der 2.251 von der amerikanischen Treuhänderin als getilgt anerkannten Bonds ist ein Grund für die Inanspruchnahme der Beklagten nicht ersichtlich. Vorrangig dürfte in jedem Fall die direkte Befragung der amerikanischen Treuhänderin sein, die selbst Grundbuchvertreterin ist und über eigene Handlungen und Kenntnisse unmittelbar Auskunft geben kann. Für den Senat sind aus dem Vorbringen der Parteien keine Umstände ersichtlich, die es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausnahmsweise rechtfertigen könnten, die Beklagte gleichwohl als Dritte einer Auskunftspflicht zu unterwerfen. Unstreitig hat die Klägerin bisher nicht einmal versucht, die begehrte Auskunft von der amerikanischen Treuhänderin zu erlangen. Allein der Umstand, dass die Bitte um Auskunft bei der amerikanischen Treuhänderin in New York in englischer Sprache erfolgen müsste und gegebenenfalls - bei einer Verweigerung der Auskunft - zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung in dem Bundesstaat New York führen könnte, begründet angesichts der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Welt zu Beginn des 21. Jahrhunderts - jedenfalls im Rechtsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika - keine nach Treu und Glauben zu berücksichtigenden Erschwernisse mehr, die die Inanspruchnahme einer inländischen Auskunftsperson rechtfertigen könnten.

bb) Soweit die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Nummern der 85 von der Deutschen Golddiskontbank gehaltenen Bonds begehrt, handelt es sich hierbei um Informationen, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als amtliche Prüfstelle gewonnen haben dürfte. Das zum Beleg der Kenntnis der Beklagten von diesen 85 Bondsnummern vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 02.10.1963 (Anlage K 27) datiert zum einen aus einer Zeit, zu der die Beklagte bereits Prüfstelle war. Zudem ist es an Herrn Rechtsanwalt ... in ... gerichtet, der ausweislich des vorgelegten Memorandum of Terms aus dem Juli 1962 (Anlage K 69) für die Anleiheschuldnerin mit Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Bereinigungsverfahren befasst war. Angesichts dieses zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Kenntnis der Beklagten um eine solche aus ihrer Bestellung als Grundbuchvertreterin handeln könnte. Damit ist der nur auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Auskunftsanspruch unbegründet.

Die Überlegung der Klägerin, die Beklagte könne sich angesichts ihrer Doppelstellung in zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Rolle doch am besten selbst befragen und dann auf zivilrechtlicher Grundlage Auskunft erteilen, überzeugt angesichts der öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung der amtlichen Prüfstelle nicht. Der Klägerin steht es allerdings frei, insoweit die Beklagte als amtliche Prüfstelle um Auskunft zu ersuchen und - soweit dann noch erforderlich - gegen die Beklagte den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.

cc) Auch in Bezug auf die bei der 5. Ausschüttungsrunde vorgelegten bereinigten Bonds ist ein Grund für die Inanspruchnahme der Beklagten nicht ersichtlich. Da die Anleiheschuldnerin weiterhin existiert und die Ausschüttungsrunden auf der Grundlage des Regelungsangebotes vom 01.11.1963 in ihrem Auftrag durchgeführt werden, liegt es nahe, die Anleiheschuldnerin selbst um Auskunft zu ersuchen.

Zudem befindet sich die Tätigkeit der Beklagten bei den Ausschüttungen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse wohl eher im öffentlich-rechtlichen Bereich der Wertpapierbereinigung, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine zivilrechtliche Auskunft durch die Beklagte ausscheidet.

4.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache von den Parteien ersichtlich als Musterverfahren im Hinblick auf die Vielzahl der von der Golddollarhypothek aus dem Jahr 1928 betroffenen Grundstücke geführt wird. Damit besteht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 8, 55; BGH, Beschluss vom 01.10.2002, NJW 2003, 65 = MDR 2003, 104).

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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