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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 4 U 192/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 104 Nr. 2
BGB § 105 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alternative
BGB § 1804
BGB § 1901 Abs. 3 Satz 1
BGB § 1908 i Abs. 2 Satz 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 192/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23.05.2007

Verkündet am 23.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.10.2004 - Az. 2 O 577/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 20.000,00 € geltend, die von dem Konto der Klägerin auf das des Beklagten überwiesen worden sind. Für die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 20.08.2002 Frau C... N... als Betreuerin bestellt. Deren Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Behördenangelegenheiten. Die 20.000,00 € wurden aufgrund einer von der Klägerin selbst und ihrer Betreuerin unterschriebenen Anweisung überwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6.951,50 €, das nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und zur Rückzahlung der überwiesenen 20.000,00 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die 20.000,00 € ohne Rechtsgrund erhalten. Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen, da die Klägerin keine wirksame Willenserklärung abgegeben habe. Die Klägerin habe ihre Erklärung am 18.10.2002 zumindest in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben.

Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das von der Klägerseite vorgelegte Gutachten des Dr. H....

Der Sachverständige habe anhand der Ergebnisse der Untersuchung der Klägerin und der Rücksprache mit den Mitarbeitern des Pflegeheimes und der Auswertung der persönlichen Krankheitsgeschichte darauf geschlossen, dass die Klägerin im Oktober 2002 nicht geschäftsfähig gewesen sei.

Ein wirksamer Vertrag sei auch nicht durch eine Handlung der Betreuerin der Klägerin zustande gekommen. Selbst wenn diese die Überweisung der 20.000,00 € genehmigt hätte, wäre die Schenkung nicht wirksam gewesen. Denn gemäß §§ 1908 i Abs. 2 in Verbindung mit § 1804 BGB könne die Betreuerin Schenkungen nur genehmigen, die der Erfüllung einer sittlichen Pflicht dienten. Eine Schenkung von 20.000,00 € an den Neffen stelle jedoch eine großzügige Schenkung dar, die weder die Sitte noch der Anstand geboten hätten. Auch läge kein Gelegenheitsgeschenk im Sinne des § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB vor.

Der Beklagte verfolgt mit der Teilberufung die Abweisung der Klage, soweit ein Anspruch auf Rückzahlung von 20.000,00 € gegen ihn geltend gemacht wird. Der Beklagte rügt, dass das Landgericht die seitens des Beklagten benannte Zeugin J..., die Mutter des Beklagten, nicht vernommen habe, sowie die vom Beklagten benannte Zeugin N... nicht zu den seitens des Beklagten benannten Beweisthemen befragt habe. Beide Zeuginnen sowie die erstmals in der Berufungsinstanz benannte Zeugin A... G..., könnten Angaben dazu machen, dass die Klägerin bei klarem Verstand dem Beklagten den Vorschlag unterbreitet habe, ihm 20.000,00 € zu schenken, damit dieser ein für sie bequemeres Fahrzeug erwerben könne.

Das Landgericht habe zwar zutreffend das Gutachten des Dr. H... vom 27.05.2003 als Parteivortrag gewertet, jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dessen Inhalt streitig gewesen sei. Insbesondere habe der Beklagte kritisiert, dass er seitens des Gutachters der Klägerin nicht gegenübergestellt worden sei. Der Gutachter hätte die Klägerin nicht nach "Herrn G..." fragen dürfen, da der Beklagte ihr als Familienangehöriger unter "A..." bekannt sei. Der Gutachter habe es auch versäumt, die Mutter des Beklagten und Frau N... zum Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Schenkung zu befragen.

Hätte das Gericht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Privatgutachtens die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für entbehrlich halte, hätte der Beklagte bereits erstinstanzlich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Die Erwägungen des Landgerichts zu § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB seien rechtsfehlerhaft, der Wert der Hilfestellung des Beklagten und die von ihm organisierten Ausflugsfahrten hätten aus Sicht der Klägerin ein großzügiges Geschenk gerechtfertigt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.10.2004 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.07.2005 (Bl. 169 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. He... sowie durch Anhörung des Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung am 02.05.2007 zur Erläuterung des Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.09.2006, Bl. 229 ff d. A. und auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2007 (Bl. 319 ff.) Bezug genommen.

Die Akte des Amtsgerichts Potsdam 57 XVII 11/03 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alternative, 105 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten zugewendeten 20.000,00 €.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Schenkung, d.h. bei Unterzeichnung des Überweisungsträgers, geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB und ihre auf Schenkung der 20.000,00 € gerichtete Willenserklärung nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

Das Gericht stützt seine Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. He... vom 26.09.2006 sowie das Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 02. Mai 2007.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin bereits im Oktober 2002 ein fortgeschrittenes dementielles Syndrom von mindestens mittelschwerer Ausprägung vorgelegen habe. Hierbei handele es sich um einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der dazu geführt habe, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Entscheidung über die Zuwendung des Geldbetrages von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und die Tragweite der Zuwendung zu erfassen. Die Bewertung des Sachverständigen erhält ihre besondere Überzeugungskraft vor allem dadurch, dass er sein Gutachten auf der Grundlage einer breiten Datenbasis entwickeln konnte.

Der Sachverständige stützt seine Feststellungen zum einen auf das Ergebnis der von ihm selbst durchgeführten beiden zweimaligen Untersuchungen der Klägerin, welche am 21.12.2005 und 09.02.2006 stattfanden, zum anderen auf das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung der Klägerin durch Dr. K... am 09.02.2006. Ferner stützt er sich auf die Dokumentation des Krankheitsverlaufes, das nervenärztliche Gutachten des Dr. B... vom 20.03.2002, das nervenärztliche Gutachten von Dr. H... vom 27.05.2003 und den ärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. L..., Facharzt für Nervenheilkunde, vom 15.11.2005. Schließlich hat der Sachverständige den Inhalt einer telefonischen Auskunft des Dr. L... und der Leiterin des Altenpflegeheims H..., Frau B..., jeweils vom 15.06.2006, mit einbezogen.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und wie es ihm möglich ist, auf den Gesundheitszustand der Klägerin im Oktober 2002 zu schließen, auch wenn er dies erstmals Ende 2005 untersucht hat. Nach seinen Ausführungen steht fest, dass bei der Klägerin eine senile Demenzerkrankung vorliegt, welche langsamer verläuft als eine vor dem 65. Lebensjahr auftretende Erkrankung dieser Art. Aufgrund der Vorbefunde, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B..., muss davon ausgegangen werden, dass bereits im Jahre 2002 bei der Klägerin eine mittelgradige Demenzerkrankung vorgelegen hat. Dies allein begründet bereits erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum. Hinzu kommt hier jedoch, dass aus dem Jahre 2002 zahlreiche weitere Quellen vorliegen, die von mit der Probandin befassten Ärzten und Pflegekräften stammen. Hierin werden erhebliche Verhaltensauffälligkeiten dokumentiert. Das hierin beschriebene aggressive und impulsive Verhalten der Klägerin ist typisch für das Demenzsyndrom, bei dem die Patienten neben den kognitiven Symptomen erhebliche Verhaltensveränderungen zeigen. Gerade diese erheblichen Verhaltensauffälligkeiten sind ein Hinweis darauf, dass bereits im Jahre 2002 eine mittelgradige Demenzerkrankung vorgelegen hat.

Trotz des Umstandes, dass die Begutachtung durch Herrn Dr. B... bereits am 20.03.2002 und die Begutachtung durch Herrn Dr. H... erst am 27.05.2003 erfolgte, lässt sich auf den Gesundheitszustand der Klägerin im Oktober 2002 schließen. Eine vorübergehende Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin ist in hohem Maße unwahrscheinlich, da diese Art der Demenzerkrankung untypisch für fluktuierende Situationen ist. Die Pflegeberichte und Vorgutachten enthalten zudem keine Hinweise auf Fluktuationen.

Soweit der Beklagte einwendet, in dem Gutachten befänden sich widersprüchliche Angaben dazu, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bereits im Oktober 2002 vorgelegen habe, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung plausibel erklärt, dass auf Seite 26 unten seines Gutachtens das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. K... wiedergegeben , hingegen auf Seite 33 zweiter Absatz am Ende des Gutachtens das nach Einbeziehung sämtlicher Erkenntnisquellen ermittelte Ergebnis dargestellt wird.

Soweit der Beklagte rügt, der Sachverständige habe nicht die Betreuerin der Klägerin, Frau N..., sowie Herrn K... G..., den Bruder des Beklagten, befragen dürfen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Sachverständige hat erklärt, dass er sämtliche Angaben, die er von Frau N... und Herrn G... erhalten hat, als solche in seinem Gutachten ausgewiesen hat. Hierbei handelt es sich um Auszüge aus dem von Frau N... erstellten Terminkalender sowie die Angaben des Herrn G... zum Fahrzeugtyp des seitens des Berufungsklägers erworbenen Kfz. Diese Mitteilungen können unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin eingeflossen sein.

Der Beklagte kann auch nicht für sich fruchtbar machen, dass der Sachverständige am Schluss seiner Anhörung erklärt hat, er ginge mit einer 95 %igen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Klägerin im Oktober 2002 nicht geschäftsfähig gewesen sei (Seite 5 des Protokolls vom 02.05.2007).

Wie der Sachverständige zu Beginn seiner Erläuterung ausgeführt hat, kann nicht mit 100 % iger Sicherheit rückblickend festgestellt werden, wie der Gesundheitszustand der Klägerin in der Vergangenheit, insbesondere im Oktober 2002, gewesen ist. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Es genügt, dass der Senat davon überzeugt ist, dass die Klägerin bereits im Oktober 2002 nicht in der Lage gewesen ist, das Für und Wider der Zuwendung abzuwägen und die Konsequenzen ihres Handelns zu erfassen. Eine Wahrscheinlichkeit von annähernd 100 % zu verlangen, käme dem Maßstab der absoluten Gewissheit gleich. Der Richter muss sich jedoch vielmehr mit einer "persönlichen Gewissheit" begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 ff (256); NJW 93, 935 ff (937)).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht zusätzlich durch Vernehmung der seitens des Beklagten benannten Zeuginnen Beweis zu erheben. Die Betreuerin der Klägerin, Frau N..., wäre aufgrund ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin einer prozessunfähigen Partei selbst als Partei zu vernehmen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 373 Rn. 6). Eine Vernehmung der Frau N... als Partei sowie der Mutter des Beklagten, Frau J..., als Zeugin war nicht geboten, da der Kläger diese erstinstanzlich nur zu den Umständen der Abgabe des Schenkungsversprechens der Klägerin benannt hat (Schriftsatz vom 20.02.2004, Bl. 32 d. A.). Entscheidend ist jedoch, welche Angaben die Zeugin bzw. die Betreuerin zu Tatsachen machen können, die auf den Gesundheitszustand bzw. die Geschäftsfähigkeit der Klägerin im Oktober 2002 schließen lassen können. Der neue Vortrag in der Berufungsbegründung, die Zeugin(nen) könnten bestätigen, dass die Klägerin bei klarem Verstand gewesen sei, ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig und zudem nicht hinreichend substanziiert, da nicht vorgetragen wird, auf welchen Tatsachen diese Bewertung beruht.

Der Vernehmung der Zeugin A... G..., die erstmals in der Berufungsinstanz benannt wurde, kommt ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht in Betracht.

2. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Betreuerin der Klägerin, Frau N..., habe die Schenkung genehmigt. Es kann dahingestellt bleiben, wie es dazu gekommen ist, dass sich neben der Unterschrift der Klägerin auch die Unterschrift ihrer Betreuerin auf dem Überweisungsträger befindet. Auch eine bewusst von der Betreuerin vorgenommene Gegenzeichnung der Anweisung hätte nicht die Wirksamkeit des der Überweisung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts zur Folge.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entsprach eine Schenkung in Höhe von 20.000,00 € weder einer sittlichen Pflicht noch entsprach sie einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht (§§ 1804 Satz 2, 1908 i Abs. 2 BGB). Die Schenkung umfasste nahezu ein Drittel des gesamten Vermögens der Klägerin. Auch wenn es üblich ist, Familienangehörige zu unterstützen, reicht diese sittliche Pflicht nicht soweit, dass von einer Großtante erwartet wird, ihren Neffen mit einem derartig beträchtlichem Teil ihres Ersparten zu unterstützen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anders als bei einem noch erwerbstätigen Schenker, die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, ihre Rücklagen im Laufe der Zeit wieder aufzufüllen.

Zwar kann ein Betreuer gemäß § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke machen, wenn diese dem Wunsch des Betreuten entsprechen. Hierdurch sollen insbesondere Zuwendungen an fürsorgliche Familienangehörige, Nachbarn oder das Pflegepersonals gehören (Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1908 i Rn. 18). Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschenke nach den Lebensverhältnissen des Betreuten üblich sind (Palandt, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gerade die unstreitigen Lebensverhältnisse der Klägerin, die als Angestellte bei einem Zeitungsverlag beschäftigt war, zurückgezogen lebte und deren gesamte Ersparnisse sich auf ca. 65.000,00 € beliefen, weisen darauf hin, dass Geschenke im Wert von 20.000,00 € nicht nach deren Lebensverhältnissen üblich gewesen sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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