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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 4 U 197/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 14
BGB § 94
BGB § 94 Abs. 2
BGB § 305 Abs. 2
BGB § 305 Abs. 3
BGB § 310 Abs. 1
BGB § 398
BGB § 631 Abs. 1
BGB §§ 812 ff.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative
BGB § 816 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 823
BGB §§ 932 ff.
BGB § 946
BGB § 951
BGB § 951 Abs. 1
BGB § 951 Abs. 1 Satz 1
BGB § 951 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 197/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.07.2007

Verkündet am 11.07.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer den Richter am Oberlandesgericht Werth die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2006 wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn aus abgetretenem Recht bzw. Wert- oder Schadensersatz für den Einbau von ihr gelieferter Ware bei einem Bauvorhaben der Beklagten.

Die Beklagte beauftragte im Jahr 2003 die E... GmbH (im Folgenden: E... GmbH) u.a. mit dem Einbau einer neuen Niederspannungsschaltanlage nebst Installationsverteiler in der ...Kaserne in G.... Aufgrund des Angebotes vom 21.11.2003 vereinbarte die Klägerin mit der E... GmbH u.a. die Lieferung der streitgegenständlichen NS-Schaltanlage.

Der Zentralverband ... (Z...) hat allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen erstellt. Von dem Verband wurde auch eine Ergänzungsklausel zum erweiterten Eigentumsvorbehalt herausgegeben. Unter Ziffer 4 d der Ergänzungsklausel lautet wie folgt:

Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E... GmbH die streitgegenständliche NS-Hauptverteilung zwischen dem 25.10.2004 und dem 29.10.2004 in das Kasernengebäude verbracht, dort aufgestellt und am Boden verschraubt hat. An das Elektroleitungssystem des Gebäudes angeschossen wurde die Anlage erst im Dezember 2004 durch die C... GmbH.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage in großem Umfang stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten Wertersatz für den Eigentumsverlust gemäß den §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB verlangen. Die Beklagte habe das Eigentum an der von der Klägerin gelieferten Anlage in sonstiger Weise durch Verbindung gemäß § 946 BGB ohne Rechtsgrund erworben.

Der Eigentumsverlust sei erst nach Abbruch der Leistungsbeziehung zwischen der E... GmbH und der Beklagten durch die seitens der C... GmbH durchgeführten Verkabelung und Verdrahtung der Anlage eingetreten. Nachdem die E... GmbH die Anlage zunächst nur hingestellt und verschraubt habe, sei die Anlage nach der Verkehrsauffassung erst aufgrund der im Dezember 2004 durch die Firma C... durchgeführte Verdrahtung und Verkabelung in das Gebäude eingefügt worden. Denn erst deren Anschluss an das Elektrosystem des Gebäudes lasse die Anlage als Teil des Gebäudes erscheinen.

Der Anspruch der Klägerin sei gemäß §§ 951 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz gerichtet. Dieser von der Beklagten herauszugebende Vermögensvorteil entspreche den von der Beklagten ersparten Aufwendungen für den Erwerb der Anlage von der Klägerin, die sich auf den zwischen der Klägerin und der E... GmbH vereinbarten Preis von netto 26.774,21 € beliefen.

Dem gegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie für die streitgegenständliche Anlage ausweislich der Abschlagsrechnungen der E... GmbH lediglich eine Vergütung von 12.853,22 € zugesagt und diese auch gezahlt habe. Denn die Beklagte trage selbst vor, dass die Zahlung nicht auf die in der Abschlagsrechnung genannte Position, sondern auf andere noch nicht in Rechnung gestellte Werkleistungen der E... GmbH erfolgt sei.

Die Klägerin könne die Zahlung auch aufgrund eines Schadensersatzanspruches für den Verlust des Eigentums in Höhe des Nettolieferpreises verlangen, da die Beklagte das vorbehaltene Eigentum der Klägerin an der Anlage durch die Beauftragung der C... GmbH mit dem Einbau der Anlage schuldhaft verletzt habe. Hier sei der Eigentumsverlust anders als bei den so genannten Einbaufällen nicht im Rahmen der üblichen Leistungskette aufgrund Einbaus des belieferten Bauunternehmers eingetreten, sondern aufgrund der Beauftragung eines Dritten durch die Beklagte als Bauherrin. Im Hinblick auf die Einstellung der Arbeiten der E... GmbH sei die Beklagte deshalb verpflichtet gewesen, sich vor der Beauftragung anderer Unternehmen mit dem Einbau der bereits gelieferten Anlage über die Eigentumsverhältnisse zu vergewissern. Denn zum einen seien Eigentumsvorbehalte bei der Lieferung von Waren üblich, zum anderen habe die Klägerin die seitens der Beklagten mit der Bauaufsicht beauftragte I... zeitnah auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen.

Der Klägerin stehe jedoch kein Anspruch aus abgetretenem Werklohnanspruch der E... GmbH gegen die Beklagte zu. Denn nach den von der Klägerin vorgelegten AGB erfolge die Abtretung im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken durch den Besteller. Dies sei jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht geschehen.

Die Beklagte strebt mit der Berufung die Abweisung der Klage insgesamt an.

Die Klägerin habe ihr Eigentum nicht erst durch das Verdrahten und Verkabeln verloren. Das Eigentum gehe bereits durch die feste Verbindung der Anlage mit dem vorhandenen Gebäude verloren. Dies sei aufgrund der durch die E... GmbH zwischen dem 25. und 29. Oktober 2004 durchgeführte Montage erfolgt. Hiernach seien die großen und schweren E-Schränke, die Elektronikbauteile beinhalten, mit dem Gebäude fest verbunden gewesen.

Da die Beklagte bereits durch den Einbau der Komponenten durch die E... GmbH Eigentum hieran erworben habe, habe die Beklagte das Eigentum der Klägerin auch nicht durch die Beauftragung der Firma C... verletzt. Zudem habe das Landgericht keine rechtlich nachvollziehbare Erklärung für die Annahme einer rechtlichen Verpflichtung des Auftraggebers gegeben, sich über die Eigentumsverhältnisse der gelieferten Baustoffe oder Anlageteile zu erkundigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 14. November 2006 zu dem Aktenzeichen 6 O 475/05 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass nach der Verkehrsauffassung erst die Verdrahtung und Verkabelung der Niederspannungshauptverteilung in die ...-Kaserne zum Eigentumsverlust der Klägerin geführt habe und nicht bereits das Hinstellen und Verschrauben der Anlage.

Maßgeblich sei nämlich nicht eine feste Verbindung sondern eine ihrem Zweck entsprechende Verbindung des Teiles mit dem Gebäude. Die Verschraubung hätte nämlich jederzeit wieder gelöst werden können

Der Beklagten habe es auch oblegen, sich zu erkundigen, ob die gelieferte Niederspannungshauptverteilung unter Eigentumsvorbehalt gestanden habe. Die Klägerin habe im Übrigen dem von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüro I... mit Schreiben vom 04.11.2004 ausdrücklich mitgeteilt, dass die gelieferte Niederspannungshauptverteilung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehe.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn, Wertersatz oder Schadensersatz gegen die Beklagte.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn aus abgetretenem Recht gem. §§ 631 Abs. 1, 398 BGB.

a) Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht bereits an einer fehlenden Einbeziehung der AGB der Klägerin in deren Vertragsverhältnis mit der E... GmbH.

Bei der Klägerin und der E... GmbH handelt es sich jeweils um Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so dass gem. § 310 Abs. 1 BGB die § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB keine Anwendung finden. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist daher auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beilagen und der Vertragspartner die AGB nicht kennt (BGH v. 03.02.1982, VIII ZR 316/80, juris Rn. 21).

Die Klägerin hat bereits in ihrem an die E... GmbH gerichteten Angebot vom 21.11.2003 darauf hingewiesen, dass bei einem Vertragsabschluss die Allgemeinen Lieferbedingungen des Z... und die Ergänzungsklausel "Erweiterter Eigentumsvorbehalt" gelten. Dem hat die E... GmbH nicht widersprochen. Insbesondere hat sie nicht auf dem Vertragsformular unter II. (Bl. 26 d.A.) dafür optiert, die AGB des Auftraggebers einzuführen.

Die E... GmbH hatte auch die Möglichkeit in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen. Zum einen genügt es nämlich, wenn der Verwender die Klauseln auf Nachfrage zur Verfügung stellt (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, DB 83, 2619, juris Rn.29). Dass die E... GmbH um Übersendung der AGB gebeten hätte, und dem seitens der Klägerin nicht Folge geleistet worden sei, wurde von der Beklagten nicht vorgetragen. Zum anderen ist hier nicht einmal eine Übersendung auf Anfrage erforderlich gewesen, da es sich nicht um AGB handelt, die die Klägerin für ihren Unternehmensgebrauch entwickelt hat, sondern um allgemein zugängliche AGB des Verbandes der Elektroindustrie (vgl. Palandt/Heinrichs, 66.A.,§ 305 BGB, Rn. 54).

b) Die Klägerin hat die Werklohnforderung der E... GmbH gegen die Beklagte jedoch mangels wirksamer Abtretung nicht erworben.

Gemäß Ziffer 4 d) der Ergänzungsklausel (Bl. 17 d.A.) tritt der Besteller (hier die E... GmbH) seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht an den Vertragspartner (hier die Klägerin) ab, wenn die Vorbehaltsware, d.h. hier die gelieferte Anlage, von dem Besteller mit einem Grundstück verbunden wird. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Lieferanten, der durch die Verbindung mit dem Grundstück sein Eigentum an der unter Vorbehalt gelieferten Ware verliert, als Kompensation den Werklohnanspruch des Bestellers zu übertragen.

c) Hier ist der Eigentumsübergang an den Anlagen von der Klägerin auf die Beklagte jedoch nicht durch die E... GmbH bewirkt worden ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die E... GmbH die Anlage in das Gebäude verbracht und dort festgeschraubt hat. Die Verbindung der Anlage mit den Elektroleitungen im Gebäude ("Verdrahtung") ist erst später durch Mitarbeiter der C... GmbH durchgeführt worden. Die von der E... GmbH getroffenen Maßnahmen genügen für einen Eigentumsübergang gem. §§ 946, 94 BGB nicht.

aa) Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob allein die Schwerkraft eine feste Verbindung begründen kann (vgl. zum Meinungsstreit:Staudinger/Jickeli/Stieper, Bearb. 2004, § 94 BGB, Rn. 8). Dass die Anlage so schwer war, dass eine Wegnahme der Sache aufgrund ihres Eigengewichtes mit ihrer Zerstörung oder wegen der erforderlichen Zerlegung in kleine Einzelteile mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre, wird nicht vorgetragen.

bb) Allein die mechanische Verbindung der Anlage durch Anschrauben genügt ebenfalls nicht, um eine feste Verbindung zu schaffen (RGZ 67, 30 ff. (33); 69, 117 ff. (121); 130, 264 ff. (266); Jickeli/Stieper, a.a.O., Rn. 9; MüKo-Holch, 5. A., § 94 BGB, Rn. 36 ). Dies gilt selbst dann, wenn eine Maschine in einem Fabrikgebäude in das Zementfundament eingefügt wird (RG v. 13.03.1918, Warneyer 1918, Nr. 155).

Die Elektroanlage ist erst mit dem Anschluss an das in dem Gebäude verlegte Kabelnetz mit dem Gebäude auf Dauer verbunden worden; denn eine technische Anlage ist regelmäßig erst mit deren Installation eingefügt. Erst hierdurch verliert die Anlage ihre Selbstständigkeit und wird nach der Verkehrsanschauung ein Teil des Gebäudes (vgl. RGZ 69. a.a.O., BGH v. 31.10.1963, VII ZR 285/61zitiert nach juris, Rn. 19).

b) Der Eigentumsübergang ist danach erst durch die C... GmbH bewirkt worden. Eine Forderungsabtretung für den Fall eines nicht durch die E... GmbH sondern durch einen Dritten bewirkten Eigentumsverlustes ist in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der E... GmbH nicht vorgesehen.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch keine Entschädigung wegen des erlittenen Eigentumsverlustes gem. §§ 951Abs. 1, 812 ff. BGB zu.

aa) Zwar blieb aufgrund der wirksamen Einbeziehung der AGB die Klägerin auch nach Auslieferung der Anlage an die E... GmbH zunächst Eigentümerin der Anlage. Die Klägerin hat das Eigentum erst dadurch verloren, dass die Anlage wesentlicher Bestandteil des Kasernengebäudes wurde, dessen Eigentümerin die Beklagte ist. Das Eigentum an der Anlage ist dadurch auf die Beklagte übergegangen, so dass die Rechtsänderung zu deren Gunsten eingetreten ist.

bb) Die Vermögensverschiebung ist auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Bei der Verweisung in § 951 BGB handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Damit setzt ein Entschädigungsanspruch voraus, dass die Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Der Eigentumsübergang und damit der Rechtsverlust wurde erst durch die Arbeiten der C... GmbH bewirkt. Diese war jedoch anders als die E... GmbH nicht berechtigt, über das Eigentum der Klägerin durch Einbau der Anlage in das Kasernengebäude zu verfügen.

cc) Die Klägerin kann dennoch nicht gem. § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg auf die von ihr herangezogenen Entscheidungen des BGH vom 31.10.1963 (BGHZ 40, 272 ff.) und vom 09.07.1990 (WM 1991, 137 ff) sowie des OLG Stuttgart vom 12.09.1997(NJW-RR 1998, 1171) berufen. Hiernach hat ein Grundstückseigentümer das eingebaute Material kondiktionsfest erworben, wenn er dieses als Gegenstand der Leistung des von ihm beauftragten Handwerkers ansehen durfte. Hier war der Beklagten jedoch bekannt, dass die Leistung der C... GmbH auf die reine Arbeitsleistung beschränkt war und nicht die Verschaffung der Schaltanlagekästen mitumfasste. Ein Bereicherungsanspruch gem. §§ 951, 812 ff. BGB kommt jedoch auch dann nicht in Betracht, wenn der Eigentümer beim Erwerb gutgläubig i.S.d. §§ 932 ff., 816 Abs. 1 BGB war (BGH, NJW-RR 1991, 343 ff (345)).

(1) Die Beklagte hat das Eigentum an den Schaltkästen kondiktionsfest erworben, da sie bei Beauftragung der C... GmbH mit der Verkabelung der Anlagen mit dem Gebäude gutgläubig war. Die Beklagte trägt vor, sie habe das Eigentum an der Anlage nicht durch Handlungen der nichtberechtigten C... GmbH, sondern bereits durch das Verschrauben durch die zur Bewirkung eines Eigentumsübergangs durch Einbau berechtigten E... GmbH erworben.

Dies ist zwar wie oben unter 1.c) ausgeführt nicht zutreffend. Es ist jedoch unstreitig, dass die Beklagte, d.h. die auf deren Seite mit der Angelegenheit befassten Personen, bei Erteilung des Auftrages an die C... GmbH subjektiv davon ausgingen, dass die Klägerin bereits durch die Leistungen der E... GmbH Eigentum an den Anlagen erworben hatte . Dafür spricht auch die Erklärung der instruierten Verteterin der Klägerin, Frau B..., im Termin am 13.06.2007, der Mitarbeiter des Bau- und Liegenschaftsamtes ..., Herr F..., habe telefonisch ihr gegenüber bereits im November 2005 angegeben, "die Anlage sei bereits eingebaut".

Die Beklagte hat aus den unstreitigen, ihr bekannten Tatsachen rechtlich unzutreffende Folgerungen gezogen. Dies steht einem gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten jedoch nicht entgegen. Denn eine Bösgläubigkeit ist auch zu verneinen, wenn der Erwerber zwar die entscheidenden Tatsachen kennt, aber in Folge von Rechtsunkenntnis falsch wertet (BGH NJW 1961, 777; Palandt-Bassenge, § 932 BGB, Rn. 10). Es kommt allein darauf an, ob er trotz Kenntnis dieser Tatsachen ohne grobe Fahrlässigkeit infolge rechtsirriger Beurteilung der ihm bekannten Tatumstände an den bereits vollzogenen Eigentumserwerb der Beklagten glauben durfte (vgl. BGH, a.a.O.).

Von grober Fahrlässigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was sich in jenem Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH, NJW 1994, 2022 f., (2023); NJW 1994, 2093 f. (2094); Palandt-Bassenge, a.a.O., § 932 BGB, Rn. 10). Dass der Eigentumsübergang nicht bereits durch das Aufstellen und Verschrauben der Schaltkästen, sondern erst durch den Anschluss an das Leitungsnetz in dem Gebäude erfolgt ist, hätte sich jedoch nicht jedem aufgedrängt. Dies gilt auch im Fall der Beklagten, selbst wenn davon auszugehen sein mag, dass beim ... Bau- und Liegenschaftsamt juristischer Sachverstand vorhanden ist.

Zwar hat bereits das Reichsgericht mehrfach entschieden, dass allein das Festschrauben von Maschinen nicht einem Einfügen in das Gebäude i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB entspricht. Andererseits finden sich eine Fülle von Entscheidungen zur Frage der Voraussetzungen des Eigentumsüberganges gem. § 94 BGB, wonach eine feste Verbindung das Einfügen i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB begrifflich nicht voraussetze, es vielmehr genüge, dass zwischen der Sache und dem Gebäude ein räumlicher Zusammenhang hergestellt ist (BGH, v. 01.02.1990, IX ZR 110/89, zitiert nach juris, Rn. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen). Allein der Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zur Frage, ob eine Einbauküche gem. § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses ist, bei der sogar regionale Unterschiede in der Verkehrsanschauung zu berücksichtigen sein sollen (s. hierzu die Zusammenstellung bei BGH, a.a.O., Rn. 7 ff.) macht deutlich, dass sich die rechtlich zutreffende Antwort auf die Frage, wann Schaltkästen in ein Gebäude eingefügt i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB sind, nicht ohne Weiteres aufdrängt, sondern sich vielmehr die unterschiedlichsten Standpunkte hierzu begründen lassen.

(3) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte sich vor Installation der Verteiler nach den Eigentumsverhältnissen erkundigen müssen bzw. sie habe aufgrund des Telefaxschreibens vom 04.11.2004 zu diesem Zeitpunkt sogar positive Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt gehabt. Denn die Beklagte ging zum Zeitpunkt der Vermögensverschiebung, d.h. bei dem Anschluss der Schaltkästen an die Elektrik des Gebäudes gutgläubig davon aus, bereits von der hierzu berechtigten E... GmbH Eigentum an den Schaltkästen erworben zu haben.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Eigentums gem. § 823 BGB zu.

Der Beklagten kann kein schuldhaftes Tun oder Unterlassen im Zusammenhang mit dem Eigentumsverlust der Klägerin vorgeworfen werden. Die Beklagte ging subjektiv bei der Erteilung des Auftrages an die C... GmbH davon aus, bereits Eigentümerin der Schaltkästen zu sein. Die Klägerin hat es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, sich über die Eigentumsverhältnisse an der bereits gelieferten Anlage zu vergewissern. Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Schaltkästen bei Beauftragung der C... GmbH noch auf dem Hof gestanden hätten und die Beklagte ohne weitere Erkundigungen bei der Klägerin einzuholen, den Einbau der Anlagen veranlasst hätte. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die Beklagte ging bei Beauftragung der C... GmbH davon aus, bereits Eigentum erworben zu haben. Eine Erkundigung zu einem zwischen der E... GmbH und der Klägerin vereinbarten Eigentumsvorbehalt hätte aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung der C... GmbH nur noch Aufschluss darüber bringen können, von wem die Beklagte, d.h. von der E... GmbH oder von der Klägerin, Eigentum erworben hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.774, 21 € festgesetzt.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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