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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 4 U 205/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GastG, LImSchG


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 1
BGB § 906 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 1 Satz 3
BGB § 985
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 148
ZPO § 531 Abs. 2
GastG § 5 Abs. 1
LImSchG § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 205/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 04.05.2005

Verkündet am 04.05.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm seit dem Jahr 1998 bewohnten Hausgrundstücks ... in K.... Er macht gegen die Beklagte, die seit 1997 auf dem Grundstück ... das "Landhotel L..." betreibt, einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Scheune und einer Gartenfläche zu gastronomischen und gewerblichen Zwecken geltend. Das zwischen beiden Grundstücken gelegene Grundstück ... befindet sich im Eigentum der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, die im hinteren Bereich des Grundstücks ... in K..., Gemarkung K..., Flur 2, Flurstück 125, belegene Tenne/Scheune sowie die beidseitig um die Scheune/Tenne liegende Gartenfläche zu gastronomischen Zwecken und Veranstaltungen zu nutzen, soweit die Nutzung an Freitagen, Samstagen und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen über 23.00 Uhr und an Werktagen über 22.00 Uhr sowie insgesamt über 10 Tage im Jahr und mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden hinausgeht. Zugleich hat es der Beklagten verboten, während dieser Nutzung auf dem Grundstück des Klägers ... in K... Lärmimmissionen zu erzeugen, welche über den Lärmwert von 60 dB (A) überschreiten.

Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, aufgrund der zwischenzeitlich erteilten baurechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigungen fehle es an der als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs unverzichtbaren Wiederholungsgefahr für die Zukunft. Bei unterstellter Einhaltung der in seinem Urteil ausgesprochenen Beschränkungen sei der Kläger zur Duldung der vom Grundstück der Beklagten ausgehenden - dann nur unwesentlichen - Belästigungen nach § 906 Abs. 1 BGB verpflichtet. Die einstweilige Verfügung vom 22.07.2002 in der Fassung des Beschlusses vom 26.07.2002 hat das Landgericht aufgehoben.

Gegen den klageabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen uneingeschränkten Verbotsantrag weiterverfolgt. Er vertritt weiterhin der Auffassung, die Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Beklagten seien wesentlich. Das Landgericht habe es versäumt, über sein Vorbringen zu den wesentlichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den Betrieb der Beklagten die angebotenen Beweise - insbesondere Sachverständigengutachten - zu erheben und zudem die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die der Beklagten am 01.10.2003 durch das Amt R... erteilte Genehmigung sei rechtswidrig. Der Tennenbetrieb der Beklagten falle in den Anwendungsbereich des BImSchG und verstoße gegen die dazu ergangene TA-Lärm. Das Landgericht habe nicht ausreichend zwischen dem öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren unterschieden, stattdessen weitgehend die Auflagen aus der gewerblichen Genehmigung unkritisch übernommen und die erforderliche Abwägung und Einzelfallbetrachtung nicht vollzogen.

In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet der Kläger, die Beklagte baue ihren gastronomischen Betrieb auf ihrem Grundstück weiter aus, habe inzwischen eine Sitz- und Liegewiese an seiner Grundstücksgrenze eingerichtet und errichte derzeit ein Grillhäuschen.

Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 2) zunächst auch die Aufrechterhaltung der durch das Urteil vom 22.07.2002 bestätigten einstweiligen Verfügung begehrt hatte, hat er diesen Antrag nach einem rechtlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22. November 2004 verkündeten Urteil des Landgerichtes Neuruppin, Aktenzeichen 1 O 168/04, der Beklagten ohne Einschränkung zu verbieten, die im hinteren Bereich des Grundstücks, Gemarkung K..., Flur 2, Flurstück 125, belegene Scheune/Tenne sowie den beidseitig um die Scheune/Tenne liegenden Garten zu gastronomischen Zwecken zu nutzen und dort Veranstaltungen auszurichten oder es Dritten zu erlauben, dort Veranstaltungen durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kein - über den bereits rechtskräftigen Teil des angegriffenen Urteils hinausgehender - Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der auf dem Grundstück ... gelegenen Tenne/Scheune für gastronomische Zwecke und Veranstaltungen zu.

a) Unproblematisch ist neben dem für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Eigentum des Klägers an dem in der Nachbarschaft befindlichen Grundstück ... auch die Feststellung einer Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers durch den bis zum 28.07.2002 gelegentlich erfolgten Betrieb der Tenne/Scheune als Veranstaltungsort im Rahmen des Hotelbetriebs der Beklagten zu bejahen.

Da § 1004 BGB jede Art der Beeinträchtigung des Eigentums umfasst, die nicht in den Anwendungsbereich des § 985 BGB fällt, mithin auch Geräuscheinwirkungen auf ein Grundstück und die auf diesem befindlichen Personen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27.05.1959, NJW 1959, 2013; Palandt-Bassenge, BGB, § 1004 Rn. 6 m. w. N.), bedarf es zur Feststellung von Störungen in der Vergangenheit in diesem Rechtsstreit keiner Aufklärung des Streites der Parteien über Lautstärke und Dauer der früheren Veranstaltungen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals auf weitere Baulichkeiten und Einrichtungen der Beklagten bezug nimmt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung dieses neuen streitigen Vorbringens im Rahmen des § 531 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Senat dieses Vorbringen seiner Verhandlung und Entscheidung nicht zugrunde legen durfte.

b) Ein über das bereits durch das Landgericht ausgesprochene Verbot hinausgehender Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert daran, dass derzeit keine weitere Beeinträchtigungen seines Eigentums zu besorgen sind. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen im Sinne einer Wiederholungsgefahr verneint und hierzu insbesondere auf die zwischenzeitlich zu Gunsten der Beklagten erteilten baurechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigungen verwiesen.

aa) Die Wiederholungsgefahr in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine auf Tatsachen gegründete, ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. In der Regel begründet insoweit die erste rechtswidrige Eigentumsstörung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, deren Widerlegung dem Störer obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1998, NJW 1999, 356, 358 u. 359 m. w. N.).

bb) Diese Widerlegung der Wiederholungsgefahr ist der Beklagten gelungen. Sie hat ausreichende Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit dargelegt, dass es künftig zu keinen rechtswidrigen Störungen des Klägers durch den Betrieb der Tenne kommen wird. Wenn die Beklagte - wie von ihr zugesagt und durch das Unterlassen einer Anschlussberufung gegen die Auflagen in dem erstinstanzlichen Urteil belegt - die in dem vorläufig vollziehbaren Bescheid vom 01.10.2003 erteilten drittschützenden Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 GastG einhält, werden künftige Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers durch den Betrieb der Tenne an bis zu 10 Tagen im Jahr als unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sein und sind damit von der Duldungspflicht des § 1004 Abs. 2 BGB umfasst.

(1) Zwar berechtigen weder eine Baugenehmigung noch eine Gaststättenerlaubnis zu Störungen anderer Grundstücke, da diese öffentlich-rechtlichen Genehmigungen stets und ausdrücklich "unbeschadet der Rechte Dritter erteilt" werden. Vielmehr erweitern sie die Privatrechte des Genehmigungsadressaten ebensowenig, wie sie private Rechte dritter Personen beschränken können (so BGH, Urteil vom 27.05.1959, NJW 1959, 2013, 2014; MK-Medicus, § 1004 Rn. 67).

(2) Bei der nach dem objektiv-normativen Beurteilungsmaßstab des "verständigen Durchschnittsmenschen" zu treffenden Bewertung, ob eine Beeinträchtigung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist, sind allerdings die öffentlich-rechtlichen Begleitumstände des Falles miteinzubeziehen. Die ordentlichen Gerichte haben grundsätzlich die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, zu beachten, solange er nicht aufgehoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.1993, BGHZ 122, 1, 5 m. w. N.). Daher können bei der Wertung im Rahmen des § 906 Abs. 1 BGB die zugunsten der Beklagten für die Tennennutzung erteilten, vollziehbaren Bescheide berücksichtigt werden, wobei es weder auf die Frage der noch nicht bestehenden Bestandskraft der Bescheide ankommt noch eine Bindung des Zivilgerichts durch die Bescheide erfolgt ist.

(3) Zudem ist für das Ausmaß künftiger Beeinträchtigungen die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu beachten. Danach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten oder bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. In diesem Bereich erfährt damit der Grundsatz, dass der Störer darlegen und beweisen muss, dass sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt, zu seinen Gunsten eine Einschränkung. Wenn die in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Grenz- und Richtwerte - hierzu gehört auch die TA-Lärm - eingehalten werden, ist die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Von dieser Indizwirkung darf durch die Zivilgerichte nur abgewichen werden, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls, die von der Gegenseite darzulegen sind, gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, MDR 2005, 328 m. w. N.).

(4) Solche besonderen Umstände hat der Kläger in diesem Rechtsstreit jedoch nicht dargelegt.

Soweit er seine Besorgnis zur Wiederholungsgefahr vor allem mit der Erwägung begründet, dass die Beklagte gar nicht dazu in der Lage sei, bei künftigen Veranstaltungen in der Tenne die behördlichen und erstinstanzlichen Auflagen - insbesondere die Einhaltung des Lärmgrenzwertes von 60 dB (A) bei Freiluftveranstaltungen mit bis zu 60 Teilnehmern - zu erfüllen, ist der Kläger in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, auf die Möglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zu verweisen. In derartigen Rechtsstreitigkeiten muss von den Parteien hingenommen werden, dass der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut geführt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1993, BGHZ 121, 248, 252).

Im übrigen geht der Senat davon aus, dass die durch das Amt R... in dem Bescheid vom 01.10.2003 erfolgte Bemessung des maximal zulässigen Lärmwertes mit 60 dB (A) auf dem besonderen Fachwissen der zuständigen Behörde über das Ausmaß der üblichen Lärmentwicklung bei entsprechend großen Feiern beruht und damit von der Beklagten durchaus eingehalten werden kann.

(5) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist - bei Einhaltung der inzwischen erteilten privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Auflagen - durch die Nutzung der Tenne an maximal 10 Tagen pro Jahr, bei der gleichzeitigen Beachtung der in § 10 Abs. 1 LImSchG gewährten Nachtruhe und der Beachtung der Grenzwerte der TA-Lärm (vgl. hierzu auch BGHZ 121, 248, 252) von einer allenfalls unwesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers auszugehen.

Im Rahmen der Abwägung kommt aus Sicht des Senats neben den inzwischen erteilten Genehmigungen auch dem Umstand eine gesteigerte Bedeutung zu, dass die Beklagte mit bis zu 10 Veranstaltungen im Jahr nur eine eher geringfügige Anzahl von Störungen verursachen wird. Zwar ist die Möglichkeit zur Abhaltung der 10 Veranstaltungen durch die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 01.10.2003 auf den "Sommerbetrieb (analog Sommerzeit)" begrenzt, so dass mutmaßlich alle erlaubten Veranstaltungen in den Monaten Mai bis September stattfinden werden. Diese Verdichtung der Störungen wird jedoch für den Kläger aller Voraussicht nach nicht unerträglich sein, da durch den Bescheid vom 01.10.2003 und das erstinstanzliche Urteil der Beklagten auch in der wärmeren Jahreszeit eine ununterbrochene Abfolge von Wochenendveranstaltungen untersagt worden ist, indem der Betrieb ihrer Gartenwirtschaft nur an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden durchgeführt werden darf.

Hinzu kommt, dass der Kläger nach der konkreten Lage seines Grundstücks kein unmittelbarer Nachbar des Betriebsgrundstücks der Beklagten ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ausmaß des künftig zu befürchtenden Lärms kommt nicht in Betracht, da es derzeit unstreitig zu keinen für eine Lärmmessung erforderlichen Beeinträchtigungen durch Veranstaltungen in der Tenne/Scheune kommt.

Schließlich ist auch die von der Beklagten dargelegte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Tennennutzung für den Fortbestand ihres Hotelbetriebes und die unstreitige Existenz des in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks liegenden Gasthofs "B...", der regelmäßig Musikveranstaltungen und andere Feste durchführt, sowie des ebenfalls genutzten Veranstaltungsortes am B... bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das Interesse des Klägers nach ungestörter Ruhe und Erholung auf seinem in einem Dorf gelegenen Grundstück durch das Unterlassen gewerblicher Freiluftaktivitäten in der Tenne/Scheune der Beklagten ist bei diesen Gesamtumständen jedenfalls nicht so überragend, dass eine stärkere als die bereits von dem Landgericht ausgesprochene Nutzungsbeschränkung für die Tenne/Scheune der Beklagten gerechtfertigt sein könnte. Auch eine Berufung des Klägers auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes scheidet aus, da er angesichts der bereits zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs im Jahr 1998 in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks befindlichen gewerblichen und gastronomischen Betriebe, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch auf dem Lande in einem steigenden Maß von der Ausrichtung und Durchführung größerer - auch mit Geräuschbelastungen verbundener - Veranstaltungen abhängt, von Beginn an mit der Gefahr rechnen musste, dass die Ruhe auf seinem Grundstück trotz der ansonsten ruhigen Dorflage gerade an den Abenden und Wochenenden der Sommermonate regelmäßig gestört werden könnte.

2.

Ein Grund für die von dem Kläger wegen der noch ausstehenden Entscheidungen im (Dritt-) Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Gaststättengenehmigung und der Baugenehmigung beantragte Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor.

Die Entscheidungen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreit nicht im Sinne des § 148 ZPO vorgreiflich. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hängt die Berechtigung des von dem Kläger geltend gemachten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht von den Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Beklagten ab. Vielmehr handelt es sich bei allen angesprochenen öffentlich-rechtlichen Bezügen ausschließlich um Vorfragen einer Duldungspflicht aus § 906 Abs. 1 BGB. Zur Rechtfertigung einer Aussetzung genügt es jedoch nicht, dass die in einem Verwaltungsverfahren zu erwartende Entscheidung allenfalls geeignet ist, einen gewissen Einfluss auf die Entscheidung in diesem Rechtsstreit auszuüben, ohne ihn jedoch präjudizieren zu können (vgl. OLG München, MDR 1996, 197; OLG Köln, MDR 1983, 848).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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