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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 208/98
Rechtsgebiete: VOB/B, BGB, ZPO


Vorschriften:

VOB/B § 2 Nr. 6
VOB/B § 2 Nr. 7
VOB/B § 2 Nr. 8
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 3
VOB/B § 4 Nr. 7
VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2
VOB/B § 13
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B § 13 Nr. 7
VOB/B § 14
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 286 a.F.
BGB § 291
BGB § 631
BGB § 632
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Schlussurteil

4 U 208/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17. Mai 2006

Verkündet am 17. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.11.1998 über die bereits mit Teilurteil des Senats vom 13.08.1999 erfolgte Abänderung hinaus wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 27.756,68 € nebst 11,5 % Zinsen seit dem 03.10.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Bauvorhabens "V...straße/R...straße" abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Vergütung für Werkleistungen in Anspruch, die er als Subunternehmer der Beklagten erbracht hat.

Gegenstand des Rechtsstreits waren zunächst zwei Bauvorhaben: zum einen das Bauvorhaben "...-Markt ..." und zum anderen das Bauvorhaben "V...straße ... /R...straße " in B....

Über die Ansprüche in Bezug auf das Bauvorhaben "...-Markt ..." hat der Senat bereits mit Teilurteil vom 13.08.1999 entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Zu entscheiden ist deshalb in der Sache nur noch über die Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Bauvorhabens "V...straße/R...straße". Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Bauvertrag vom 12.03.1997 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Durchführung von Elektroarbeiten für das Bauvorhaben Wohn- und Geschäftshaus V...straße/R...straße in B... zu einem Pauschalpreis von netto 156.640,-DM. Grundlage des Vertrages war u.a. die VOB/B. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 13 a zur Klageschrift sowie auf die Seiten 24 und 25 der Baubeschreibung (Anlage BE 1) Bezug genommen.

Im Verlauf der Durchführung der Arbeiten wurden verschiedene Planänderungen vorgenommen. U.a. wurden statt der ursprünglich vorgesehenen vier Ladeneinheiten nur drei und statt der ursprünglich vorgesehenen 40 Wohnungen eine 41. Wohnung eingerichtet.

Beginnend jedenfalls mit dem 18.09.1997 (Anlage B 10) rügte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.09.1997 gegenüber dem Kläger verschiedene Mängel und drohte dem Kläger für den erfolglosen Fristablauf eine Ersatzvornahme an. Mit Schreiben vom 27.10.1997 (Anlage B 11) forderte sie den Kläger erneut auf, die bereits mit dem Schreiben vom 18.09.1997 gerügten Mängel diesmal bis zum 29.10.1997 zu beseitigen, wobei sie in der Betreffzeile auf eine "Kündigungsandrohung VOB/B § 8/3" und "VOB/B § 5/3" hinwies. Mit Schreiben vom 30.10.1997 (Anlage B 12) forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Beseitigung von Mängeln auf und kündigte an, die Mängel ab dem 03.11.1997 im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 06.11.1997 sprach sie sodann die fristlose Kündigung des Bauvertrages aus und verwies den Kläger und seine Mitarbeiter von der Baustelle. Unmittelbar anschließend stellte die Beklagte die Elektroarbeiten selbst - teils durch eigene Mitarbeiter, teils durch von ihr beauftragte Drittunternehmen - fertig bzw. beseitigte die (angeblichen) Mängel der Leistungen des Klägers.

Am 10.11.1997 führten die Parteien eine gemeinsame Begehung des Bauvorhabens zur Feststellung von Mängeln bzw. vom Kläger noch nicht durchgeführter Arbeiten durch. Ob es sich bei dieser Begehung um eine Abnahme der Arbeiten des Klägers handelt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf der Grundlage einer Schlussrechnung vom 10.02.1998 (Anlage K 16) auf Zahlung von insgesamt 211.950,57 DM (brutto) in Anspruch genommen und dabei die den ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis übersteigende Vergütung im Rahmen einer "Nachkalkulation" vom 20.11.1997 mit Nachträgen in einem Umfang von insgesamt 27.317,84 DM (netto) begründet. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihm im Zuge der Durchführung der Arbeiten insgesamt 12 Nachtragsaufträge erteilt. Wegen der Einzelheiten der Nachträge wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 14 bis Bl. 25 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen hat der Kläger behauptet, er habe die in Rechnung gestellten Arbeiten in Bezug auf den Hauptauftrag vollständig und mangelfrei erbracht.

Unter Abzug des unstreitig von der Beklagten gezahlten Betrages von 72.036,28 DM sowie der vereinbarten Anteile für Baustrom, Bauwesenversicherung und Bauschuttbeseitigung hat der Kläger in Bezug auf das Bauvorhaben V...straße/R...straße beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 114.216,71 DM zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 21.195,06 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 11,5 % Zinsen aus 137.709,88 DM seit dem 20.02.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Schlussrechnung des Klägers sei nicht prüffähig; auch sei die Werkleistung nicht abgenommen. Die vom Kläger geltend gemachten Nachträge seien überwiegend bereits Gegenstand der auf den ursprünglichen Pauschalpreisvertrag zu erbringenden Leistungen. Teilweise fehle es an einer Auftragserteilung und an der Ausführung der abgerechneten Leistungen. Die Vergütung für die als Nachtrag 11. geltend gemachte provisorische Installation sei - was unstreitig geblieben ist - an den Kläger überwiesen worden. Im Übrigen hätten die von den Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Restarbeiten und Mangelbeseitigungsarbeiten zu einem Aufwand geführt, durch den die noch offenen Ansprüche des Klägers aus dem Pauschalvertrag vollständig abgegolten würden.

Das Landgericht hat die Klage, soweit sie das Bauvorhaben V...straße/R...straße betraf, mit Urteil vom 19.11.1998 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Forderung sei nicht fällig, da die Schlussrechnung vom 10.02.1998 nicht prüffähig im Sinne des § 14 VOB/B sei. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Nachträge in einem Gesamtvolumen von 37.317,84 DM (richtig: 27.317,84 DM) nicht gesondert ausgewiesen seien, sondern sich auf die einzelnen Positionen des Hauptauftrages verteilten. Hierdurch werde dem Auftragnehmer die Möglichkeit genommen, bereits anhand der Rechnung den Umfang der Nachträge zu erkennen und zu überprüfen.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 25.11.1998 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 14.12.1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 01.03.1999 begründet.

In Bezug auf das Bauvorhaben V...straße/R...straße hat der Kläger seine Berufung auf zunächst auf eine neue Schlussrechnung vom 10.02.1998 gestützt. Nach Hinweis des Senats im Termin vom 23.06.1999 hat der Kläger sodann die Schlussrechnung vom 27.07.1999 erstellt, die er nunmehr zur Grundlage seiner Klageforderung macht. Mit dieser Schlussrechnung macht der Kläger auf der Grundlage eines anhand seiner Aufzeichnungen und der Pläne erstellten Aufmaßes sowie der von ihm kalkulierten Einheitspreise unter Abzug der sich daraus ergebenden Differenz zu dem vereinbarten Pauschalpreis und des Wertes der nicht erbrachten Leistungen für die im Rahmen des Pauschalpreisvertrages erbrachten Leistungen eine Vergütung von insgesamt 150.087,97 DM (netto) geltend. Zuzüglich einer Vergütung für insgesamt 14 vom Kläger zunächst behauptete Nachtragsaufträge und abzüglich vereinbarter Kostenbeteiligungen, eines Sicherheitseinbehalts von 10 % der Abrechnungssumme und der - unstreitig - gezahlten Abschläge von 62.640,- DM berechnet der Kläger seine noch ausstehende Restforderung in der Schlussrechnung vom 27.07.1999 auf 90.734,60 DM (netto) = 104.344,79 DM (brutto). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 28.08.1999 zur Akte gereichte Schlussrechnung nebst Aufmaßunterlagen (gelber Ordner) Bezug genommen. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger hinsichtlich des 4. Nachtrages unstreitig gestellt, dass die Parteien sich auf eine pauschale Vergütung von 4.000,- DM geeinigt hätten. Hinsichtlich des 13. Nachtrages hat er unstreitig gestellt, dass die Beklagte diesen anerkannt und auch bereits bezahlt hat.

Der Kläger hat in Bezug auf das Bauvorhaben V...straße/R...straße zunächst beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, 124.456,66 DM, davon 104.344,79 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 20.02.1998 sowie weitere 20.111,87 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 17.06.1999 hat der Kläger seine Berufung in einem Umfang von 12.311,33 DM im Hinblick auf eine von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung, die von der Beklagten getragene Kosten für den Einsatz von Leiharbeitern zur Durchführung der Arbeiten des Klägers betraf, zurückgenommen. Nachdem die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, hat der Kläger seinen Antrag in Bezug auf die Zug- um Zug Verurteilung geändert.

Er beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, für das Bauvorhaben V...straße R... Straße in B... insgesamt 112.145,33 DM (entspricht 57.339 €) nebst 11,5 % Zinsen seit dem 20.02.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei auch auf der Grundlage der Schlussrechnung vom 27.07.1999 nicht schlüssig, da der Kläger verschiedene Leistungen des Pauschalpreisvertrages, etwa die geschuldete Antennenanlage in den Wohnungen und den Ladeneinheiten mit einem Wert von 3.680,- DM und die gemäß den Ausschreibungsunterlagen zu einem Preis von 120,- DM vereinbarten 42 Leuchten für Balkone, Wintergärten und Treppenhäuser, anstelle derer der Kläger nur Leuchten mit einem geringeren Preis eingebaut habe (Differenz insgesamt 4.583,48 DM), nicht mitkalkuliert habe. Tatsächlich stehe dem Kläger für die in der Schlussrechnung abgerechneten Leistungen nur eine Vergütung von insgesamt 108.043,67 DM (brutto) zu. Die Beklagte bezieht sich insoweit (zuletzt) auf die mit Schriftsatz vom 11.04.2000 als Anlage BE 8 vorgelegte Rechnungsprüfung zur Schlussrechnung des Klägers, in der sie - teilweise durch nachfolgenden Vortrag ergänzt - zu jeder einzelnen Position der Schlussrechnung dargestellt hat, in welchem Umfang sie die Leistungserbringung durch den Kläger bzw. deren Mangelfreiheit bestreitet. Die Beklagte behauptet, im Rahmen der Begehung vom 10.11.1997 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Beklagte die Durchführung der Rest- und Mangelbeseitigungsarbeiten selbst übernimmt; eine andere Lösung sei aufgrund des Zeitdruckes gar nicht möglich gewesen.

Sie macht geltend, ihr seien aufgrund der Mangelhaftigkeit und Nichtfertigstellung der Leistungen des Klägers Kosten in Höhe von 82.112,96 DM entstanden (Berechnung: Anlage BE 7), von denen nach ihrer Berechnung ein Betrag in Höhe von 6.361,14 DM Mehrkosten seien, die als Schadensersatzforderung zu Aufrechnung gestellt würden. Darüber hinaus erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Kosten für Malerarbeiten des Malermeisters D. T..., die aufgrund der Nachbesserungs- und Fertigstellungsarbeiten für Ausbesserungsarbeiten entstanden sein sollen, sowie für durch die Fa. U... durchgeführte Wandanstrich- und Aufräumarbeiten sowie für Arbeiten zur Herstellung eines zweiten Zählerraumes.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P.... Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf die schriftlichen Gutachten vom 06.04.2004 und vom 12.05.2005 sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen in den Terminen vom 27.10.2004 (Bl. 737 ff. d. A.) und vom 07.12.2005 (Bl. 887 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D... W... (Bl. 519/520 d. A.), P... B... (Bl. 520 d. A.), N... P... (Bl. 520 bis Bl. 522 d. A.), S... M... (Bl. 522/523 d. A.), G... Be... (Bl. 524 bis 526 d. A.; Bl. 930/931 sowie Bl. 935/936 da), P... S... (Bl. 526/527 da.), U... Bo... (Bl. 527 bis 529 da. sowie Bl. 931 da.), S... T... (Bl. 529 bis 533 da., 934/935 sowie Bl. 936 bis 938 da), U... Pi... (Bl. 533/534 da.), J... F... (Bl. 932/933 da.) und O... E... (Bl. 933/934 da.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die von ihm bei dem Bauvorhaben V...straße/R...straße erbrachten Leistungen ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 27.756,68 € zu.

1. Die Parteien haben unstreitig am 12.03.1997 einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB über die Durchführung von Elektroarbeiten für das Bauvorhaben V...straße /R...straße in B... geschlossen und diesem Vertrag - ebenfalls unstreitig - u.a. die VOB/B zu Grunde gelegt.

2. Der Kläger hat bis zu der von der Beklagten mit Schreiben vom 06.11.1997 ausgesprochenen Kündigung - das ist ebenfalls unstreitig - auch Werkleistungen zur Erfüllung dieses Vertrages erbracht. Streitig ist zwischen den Parteien nur, welchen Umfang die vom Kläger erbrachten Leistungen hatten, bzw. ob und in welchem Umfang die Leistungen mangelhaft waren sowie, ob dem Kläger über Ansprüche aufgrund des ursprünglichen Pauschalpreisvertrages hinaus weitere Ansprüche aufgrund von Nachtragsaufträgen zustehen.

3. Soweit dem Kläger - was im Folgenden noch zu erörtern ist - danach Ansprüche für die von ihm allein geltend gemachten erbrachten Leistungen zustehen, sind diese Ansprüche auch fällig.

1.

a) Es kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte die erbrachten Leistungen im Rahmen der nach der Kündigung vom 06.11.1997 erfolgten gemeinsamen Begehung vom 10.11.1997 abgenommen hat. Nach Kündigung eines Bauvertrages wird die Vergütung auch ohne Abnahme fällig (vgl. nur: BGH NJW 1987, 382).

b) Der Kläger hat - jedenfalls mit der Schlussrechnung vom 27.07.1999 - auch eine gemessen an den Anforderungen des § 14 VOB/B hinreichend prüffähige Schlussrechnung vorgelegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung kein Selbstzweck. Entscheidend ist allein, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers im konkreten Fall genügt ist. Davon ist hier jedoch schon deshalb auszugehen, weil die Beklagte die Schlussrechnung des Klägers vom 27.07.1999 mit Rechnungsprüfung vom 16.12.1999 hinsichtlich jeder einzelnen Schlussrechnungsposition geprüft und sich damit in der Lage gezeigt hat, die aus ihrer Sicht bestehenden Unrichtigkeiten geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei einer Reihe von Schlussrechnungspositionen angemerkt hat, sie könne einen Einbauort für die jeweiligen Materialien nicht feststellen oder nachvollziehen. Dass dieser Einwand ergänzende Erläuterungen des Klägers zu den betreffenden Positionen erforderlich gemacht hat, steht der Prüfbarkeit der Schlussrechnung als solcher und damit der Fälligkeit seiner Vergütungsforderung nicht entgegen, sondern betrifft die Frage der inhaltlichen Richtigkeit.

Der Kläger hat mit der Schlussrechnung vom 27.07.1999, soweit sie den ursprünglichen Auftrag betrifft, auch den Anforderungen an die Darlegung des Vergütungsanspruches nach einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag genügt. Er hat nunmehr hinreichend zwischen den erbrachten Leistungen und den - nach seiner Darstellung nur hinsichtlich der aus dem Begehungsprotokoll vom 10.11.1997 abzuleitenden - nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt.

Er hat die jeweiligen Leistungen auch vertragsbezogen bewertet. Zwar lässt sich die Schlussrechnung des Klägers vom 27.07.1999 schon wegen des unterschiedlichen Aufbaus nur schwer mit der von ihm zunächst vorgelegten, mit dem 04.03.1997 datierten Kalkulation vergleichen. Eine hinreichende vertragsbezogene Bewertung der Leistungen ergibt sich jedoch aus der Schlussrechnung vom 27.07.1999 als solcher. Diese ist so zu verstehen, dass der Kläger zunächst die gesamten nach seiner Auffassung in Bezug auf die Pauschalpreisvereinbarung zu erbringenden Leistungen nach Einheitspreisen bewertet hat und dabei zu einem Gesamtwert von 160.730,71 DM (netto) gelangt ist. Von diesem hat er sodann die Differenz zu dem mit 156.640,- DM vereinbarten Pauschalpreis, d.h. einen Betrag von 4.090,71 DM, und anschließend für die nach seiner Auffassung für die nicht ausgeführten Restarbeiten erforderlichen Leistungen - bewertet nach den Angaben gemäß Beleg Nr. 99017 (Bl. 154) - einen Betrag von 6.552,03 DM in Abzug gebracht. Diese Art der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages mag zwar nicht generell als ausreichend betrachtet werden können; sie rechtfertigt sich jedoch im vorliegenden Fall dadurch, dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers sowohl die Bewertungsdifferenz zum Pauschalpreis als auch der Anteil der nicht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtwert der Leistungen nur relativ gering ist (Urteil des BGH vom 04.05.2000, VII ZR 53/99), so dass zum Einen - wie bereits ausgeführt - eine Prüfung durch die fachkundige Beklagte möglich war und sich zum Anderen Bewertungsverschiebungen im Verhältnis zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen zu Lasten der Beklagten daraus kaum ergeben können. Die Art und Weise der Abrechnung des Klägers hat jedoch zur Konsequenz, dass er in Bezug auf die in seine Abrechnung eingestellten Mengenansätze eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur in dem Umfang verlangen kann, in dem die jeweiligen Leistungsmengen, soweit sie streitig sind, tatsächlich festgestellt werden können.

Der Abrechnung des Klägers als solcher steht auch weder unter dem Gesichtspunkt der Prüfbarkeit der Schlussrechnung noch unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität der kalkulatorischen Bewertungsansätze entgegen, dass er - wie die Beklagte meint - nicht sämtliche Leistungen, die Gegenstand des Pauschalpreisvertrages gewesen seien, in seine Kalkulation einbezogen hat. Hat der Unternehmer seine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, etwa weil er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht - bzw. jedenfalls nicht schon aufgrund des ursprünglichen Vertrages - geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung nicht daran, dass er keine Nachkalkulation vornimmt (BGH Urteil vom 13.05.2004, VII ZR 424/02). Dies bedeutet jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht, dass die nicht kalkulierten, d.h. im vorliegenden Fall nicht im Rahmen der den Pauschalpreis betreffenden Leistungen Teil der Schlussrechnung in Ansatz gebrachten, aber nach dem ursprünglichen Vertrag vom 12.03.1997 geschuldeten Leistungen bei der Bewertung der dem Kläger zustehenden Vergütung für die erbrachten Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass der Kläger - wie er selbst meint - im Umfang der nicht in die Schlussrechnung eingestellten, aber im Rahmen des Pauschalpreisvertrages geschuldeten Leistungen vor der Vereinbarung des Pauschalpreises nicht auskömmlich kalkuliert haben mag, führt vielmehr dazu, dass er sich - methodisch entsprechend dem von der Beklagten vertretenen Vorgehen - in Höhe des Wertanteils der nicht in seine Schlussrechnung eingestellten, aber im Rahmen des Pauschalpreises geschuldeten Leistungen einen entsprechenden Abzug gefallen lassen muss, der - soweit die Bewertung streitig ist - der Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich ist (BGH a.a.O.). In welchem Umfang danach im Einzelnen ein Abzug für nicht in die Schlussrechnung des Klägers eingestellte, aber im Rahmen des Pauschalpreises geschuldete Leistungen gerechtfertigt ist, wird an späterer Stelle zu erörtern sein.

4. Der Kläger kann für die bis zur Kündigung vom 06.11.1997 erbrachten Leistungen eine Vergütung von insgesamt 27.756,68 € (= 54.287,34 DM) verlangen.

a) Für die im Hinblick auf den ursprünglichen Pauschalpreisvertrag erbrachten Leistungen ist in die Berechnung der Gesamtrestwerklohnvergütung ein Betrag in Höhe von 118.504,71 DM einzustellen.

aa) Grundsätzlich gilt insoweit, dass für die Berechnung des Vergütungsanspruch - entsprechend den Ausführungen unter 3 b) - nach den in der Schlussrechnung vom 27.07.1999 angegebenen Bewertungsansätzen alle Leistungen in Ansatz zu bringen sind, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung vom 16.12.1999 als erbracht akzeptiert hat oder deren Erbringung durch den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht. Ein Vergütungsanspruch ist auch für diejenigen vom Kläger erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte nur deshalb nicht anerkennen will, weil diese - wie sie (die Beklagte) behauptet - mangelhaft waren. Die (angebliche) Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers steht der Entstehung der Vergütungspflicht als solcher nicht entgegen; insoweit könnte die Beklagte nur Gegenrechte geltend machen, wenn und soweit die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 Abs. 2 oder 13 VOB/B vorliegen, was an späterer Stelle auszuführen sein wird.

Soweit die Erbringung der Leistungen überhaupt oder ihre Erbringung durch den Kläger streitig ist, liegt die Beweislast auf Seiten des Klägers, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass das Beweismaß nur demjenigen einer hinreichenden Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO entsprechen muss (BGH Urteil vom 12.02.2003, Az.: X ZR 62/01).

bb) Im Einzelnen gilt für den Vergütungsanspruch danach Folgendes, wobei sich die Bezeichnungen für die jeweiligen Leistungspositionen an denjenigen der Rechnungsprüfung der Beklagten vom 16.12.1999 (Anlage BE 8) orientieren:

(1) Für die unter dem Oberpunkt "Messeinrichtungen/Verteiler inkl. Einbauten/Potentialausgleich" (Pos. 1.1 bis 1.154) in Rechnung gestellten Leistungen ist ein Vergütungsanspruch in Höhe von 19.217,31 DM in Ansatz zu bringen.

Dies gilt in Höhe eines Betrages von 7.983,28 DM bereits deshalb, weil die Beklagte diesem Betrag entsprechende Leistungen des Klägers in ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptiert hat.

Ein weiterer Betrag von 5.659,53 DM ist für die Leistungen zu den Pos. 1.1, 1.5 und 1.7 zu berücksichtigen. Insoweit hat die Beklagte lediglich die Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers geltend gemacht. Dies gilt auch in Bezug auf die Pos. 1.1, bei der die Beklagte rügt, der Kläger habe - was als solches unstreitig ist - nicht geeichte und damit zur Verrechnung nicht zugelassene Zähler montiert. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob tatsächlich geeichte Zähler geschuldet waren. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Leistung des Klägers lediglich mangelhaft, da ein nicht geeichter Zähler gegenüber einem geeichten Zähler keine aliud-Leistung, sondern lediglich eine Schlechtleistung ist.

Eine weitere Vergütung in Höhe von 550,61 DM ist für die Leistungen zu den Pos. 1.17 bis 1.37 in Ansatz zu bringen. Der Sachverständige P... hat dazu in seinem Gutachten vom 06.04.2004 im Hinblick auf seine Erfahrungen als Sachverständiger überzeugend ausgeführt, das insoweit in Rechnung gestellte Sicherungszubehör sei entgegen der Behauptung der Beklagten nicht im Preis der Zähleranlagen enthalten und werde zusätzlich berechnet. Dem ist die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens auch nicht mehr entgegengetreten.

Bewiesen hat der Kläger auch, dass er die zu den Pos. 1.53 bis 1.81 in Rechnung gestellten Leistungen in einem Wert von insgesamt 2.402,94 DM erbracht, d.h. den Leerschrank zu Pos. 1.1 auch bestückt hat und in diesem Zusammenhang auch die zur Pos. 1.128 in Rechnung gestellten 5 Endklammern Phönix im Wert von zusätzlichen 16,- DM eingebaut worden sind. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M..., der bekundet hat, er habe die in den Rechnungspositionen genannten Schalter und weiteren Materialien selbst angebracht und "alles was machbar war, an Leitungen aufgeklemmt". Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage steht auch nicht die Aussage des Zeugen T... entgegen, er habe das von der Beklagten als Anlage Seite 3 unten zur Anlage BE 8 zur Akte gereichte Foto von der Haustechnikverteilung, das auch aus der Sicht des Zeugen M... den Zustand vor dem Bestücken des Zählerschrankes zeigt, erst gefertigt, nachdem der Kläger und seine Mitarbeiter die Baustelle verlassen hatten. Zwar hat der Zeuge T... diese Bekundung auch auf Vorhalt der Aussage des Zeugen M... aufrecht erhalten und sogar dahin bekräftigt, dass er ausschließen könne, das Foto vor der Verweisung der Fa. Fr... von der Baustelle gefertigt zu haben. Diese Aussage ist gleichwohl weniger glaubhaft als diejenige des Zeugen M..., wenn man bedenkt, dass es - wie der Zeuge T... selbst bekundet hat - im Zusammenhang mit der Verweisung des Fa. Fr... von der Baustelle "so viel Bambule" gab. Vor diesem Hintergrund scheint es - wie der Zeuge M... bekundet hat - durchaus plausibel, dass der Zeuge T... - auch wenn er dies selbst anders in Erinnerung haben mag - das Foto von dem Zählerschrank im Hinblick auf die Kündigung vom 06.11.1997 zu einem Zeitpunkt fertigte, bevor der Zeuge M..., "kurz bevor wir von der Baustelle verwiesen wurden", noch die Klemmarbeiten an dem Zählerschrank fertig gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M... nicht glaubwürdig sein könnte, bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Zeuge M.... im Jahr 1997 beim Kläger beschäftigt war. Gegen aus dieser Nähebeziehung herzuleitende Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht nicht zuletzt, dass der Zeuge keinesfalls sämtliche in sein Wissen gestellte Behauptungen des Klägers bestätigt, sondern etwa für die Pos. 1.120 bis 1.126 bekundet hat, mit den entsprechenden Leistungen sei er nicht befasst gewesen.

Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass er die Materialien zu den Pos. 1.106 bis 1.118 sowie zur Pos. 1.130 im Rahmen der Baustromversorgung sowie die Kabelbinder zu Pos. 1.136 in einem Wert von insgesamt 2.604,95 DM verwandt hat.

Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Be... im Termin vom 24.03.2006, der insoweit glaubhaft bestätigt hat, dass die Materialien zu den Pos. 1.106 bis 1.118 im Rahmen der Baustromversorgung, nämlich im Rahmen der vom Kläger bzw. dessen Subunternehmerin gestellten Beleuchtung in den Treppenhäusern und teilweise in den Kellern, verwandt worden sind. Der insoweit gegenbeweislich von der Beklagten benannte Zeuge T... konnte zu dieser Verwendung keine Angaben machen. Dass die Beklagte - wie der Zeuge T... bekundet hat - den Kläger weder mit der Hauptbaustromversorgung, was unstreitig ist, noch mit der Verwendung der zur Pos. 1.106 bis 1.118 genannten Materialien beauftragt hat, ist unerheblich. Die fehlende Beauftragung ändert nichts daran, dass die Verwendung der Materialien erforderlich war, damit der Kläger die nach dem Vertrag vom 12.03.1997 geschuldeten Leistungen zu erbringen konnte, und die Kosten für die - wie der Zeuge Be... ebenfalls glaubhaft bekundet hat - allenfalls teilweise weiter zu verwendenden Materialien in die Kalkulation des Pauschalpreises eingeflossen sind.

Der Zeuge Be... hat auch glaubhaft bestätigt, dass der Kläger die zur Pos. 1.136 abgerechneten Kabelbinder angebracht hat. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen Be... wird weder durch die von der Beklagten vorgelegten Bautagesberichte vom 17., 18. und 19.11.1997 (Anlage B 15; Bl. 672 bis 675) noch durch die Aussagen der Zeugen F..., E... und T... entkräftet. Zwar haben die zuletzt genannten Zeugen bestätigt, dass Kabelbinder auch durch die Mitarbeiter der Beklagten verwandt worden sind, nachdem der Kläger und seine Mitarbeiter von der Baustelle verwiesen worden waren. Dies erfolgte jedoch nach der Darstellung aller drei gegenbeweislich vernommenen Zeugen vor allem deshalb, weil die vom Kläger verlegten Kabel wegen (angeblich) fehlender Trennung zwischen Starkstrom- und Schwachstromkabeln bzw. weil sie lose waren teilweise wieder demontiert wurden, also zum Zwecke der Mangelbeseitigung. Dass der Kläger keine Kabelbinder angebracht hat, haben dagegen auch die Zeugen F..., E... und T... nicht bekundet, sondern - so die Zeugen F... und E... - lediglich, dass "nicht viel" bzw. "kaum" Kabelbindermaterial vorhanden gewesen sei. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger die von ihm in Rechnung gestellten Kabelbinder nicht oder auch nur nicht in der angegebenen Anzahl verwandt hätte.

Für die restlichen unter dem Oberpunkt Messeinrichtungen/Verteiler inkl. Einbauten/Potentialausgleich (Pos. 1.1 bis 1.154) abgerechneten Leistungen kann der Kläger dagegen keine Vergütung verlangen.

In Bezug auf die Pos. 1.83 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2003 (Bl. 529) sowie für die Pos. 1.39 bis 1.51, die Leistungen in den für den Sachverständigen bei der Erstellung seines Gutachtens vom 06.04.2004 nicht zugänglichen Gewerberäumen betreffen, in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2005 (Bl. 889) erklärt, dass er diese Position nicht mehr gelten mache bzw. auf weitere örtliche Feststellungen verzichte.

Im Übrigen hat der Kläger nicht bewiesen, dass er die abgerechneten Leistungen erbracht hat. Es handelt sich sämtlich um Leistungen, bei denen die Parteien nicht darüber streiten, wer von ihnen diese erbracht hat, sondern darüber, ob die Leistungen überhaupt vorhanden sind bzw. - dies gilt allerdings nur für die Pos. 1.9 und 1.11 - ob sie bereits Bestandteil der Zähleranlage als solcher und deshalb mit der Vergütung zu Pos. 1.1 abgegolten sind. Der Sachverständige hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Dies ergibt sich für die Pos. 1.3 (hier betreffend eine zweite, von der Beklagten nicht anerkannte Hauptverteilung), 1.9, 1.11, 1.13 sowohl aus dem Hauptgutachten des Sachverständigen vom 06.04.2004 als auch aus dem die Einwendungen des Klägers berücksichtigenden Ergänzungsgutachten vom 12.04.2005, für die Pos. 1.86 bis 1.98, 1.104 und 1.148 bis. 1.154 aus dem Ergänzungsgutachten vom 12.04.2005. In Bezug auf die Pos. 1.15, 1.100 und 1.102 hat der Sachverständige in dem Hauptgutachten vom 06.04.2004 die von der Beklagten vorgenommenen Mengenkürzungen bestätigt. Gegen diese Feststellungen hat der Kläger nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens auch keine Einwendungen mehr erhoben.

(2) Für die unter dem Oberpunkt "Leerverrohrung" (Pos. 2.1 bis 2.28) in Rechnung gestellten Leistungen ist von einem Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 15.111,08 DM auszugehen.

Dies gilt in Höhe eines Betrages von 14.385,48 DM bereits deshalb, weil die Beklagte diesem Betrag entsprechende Leistungen des Klägers in ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptiert hat.

In Bezug auf die Pos. 2.1 und 2.3, die eine Vergütung in Höhe von insgesamt 270,80 DM betreffen, hat der Kläger die behauptete Leistungserbringung durch die Aussagen der Zeugen Be... und Bo... bewiesen. Beide Zeugen haben glaubhaft bestätigt, dass die Mitarbeiter der vom Kläger beauftragten Fa. Sch... die in den Rechnungspositionen bezeichneten Deckendosen - der Zeuge Be... auch hinsichtlich der Anzahl - eingebaut hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen T.... Dieser hat zwar bekundet, dass bei dem Einbau der Deckendosen die Decken durchgebohrt worden sein sollen. Daraus könnte aber allenfalls folgen, dass der von Seiten des Klägers erfolgte Einbau mangelhaft war, was aus den bereits dargestellten Gründen für die Entstehung des Vergütungsanspruches unerheblich ist. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen keine Bedenken.

Der Kläger hat auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass ihm - auf der Grundlage seiner Bewertungsansätze - für die Positionen 2.18, 2.20, 2.22 - hier allerdings in der Menge gekürzt -, 2.24 und 2.26 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 553,20 DM, d.h. zusätzlich zu dem von der Beklagten akzeptierten Betrag in Höhe von 454,80 DM, zusteht.

Dies ergibt sich für die Pos. 2.18, 2.20, 2.22 und 2.26 bereits aus dem Hauptgutachten des Sachverständigen vom 06.04.2004. Dieser hat - auch wenn ihm tatsächliche Feststellung nicht möglich waren, weil sich die jeweiligen Leistungen unter Putz bzw. im Beton befinden - nachvollziehbar im Wege einer Schätzung anhand der Anzahl der Wohnungen auf die jeweilige Leistung als solche und die benötigte Menge geschlossen. Dagegen hat die Beklagte in der Folgezeit auch keine Einwendungen mehr erhoben. In Bezug auf die vom Kläger zur Pos. 2.24 in Rechnung gestellten 150 Stck "Gegenlager Kaiser 1210 - 12" hat der Sachverständige zwar zunächst in seinem Hauptgutachten vom 06.04.2004 eine Verwendung (wie die Beklagte in ihrer Schlussrechnungsprüfung) mangels Kompatibilität mit dem System Spelsberg in Abrede gestellt, diese Auffassung jedoch auf die Einwendung des Klägers, er habe für die Gegenlager lediglich eine falsche Bezeichnung gewählt, in seinem Ergänzungsgutachten dahin korrigiert, dass die Montage von Gegenlagern als solche technisch erforderlich sei. Zwar hat der Sachverständige insoweit die vom Kläger angegebene Stückzahl mangels Feststellbarkeit nicht bestätigt. Gegen die Stückzahl hat die Beklagte jedoch keine Einwendungen erhoben.

(3) Für die unter dem Oberpunkt "Keller/Flur/Allgemeininstallation" (Pos. 3.1 bis 3.123) in Rechnung gestellten Leistungen ist von einer Vergütung in Höhe von insgesamt 20.037,57 DM auszugehen.

Dies gilt in Höhe eines Betrages von 15.956,98 DM bereits deshalb, weil die Beklagte diesem Betrag entsprechende Leistungen des Klägers in ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptiert hat.

In Bezug auf die Pos. 3.21, 3.23, 3.33, 3.37, 3.56, 3.58, 3.70 und 3.72 steht dem Kläger eine weitere Vergütung in Höhe von 538,79 DM zu. Dies ergibt sich für die Pos. 3.21, 3.23, 3.33 und 3.37 daraus, dass der Sachverständige - wie er in seinem Gutachten vom 06.04.2004 dargelegt hat - die entsprechenden Leistungen, in Bezug auf die Pos. 3.33 und 3.37 auch in der vom Kläger in Rechnung gestellten Anzahl, vor Ort vorgefunden hat; die Beklagte macht nicht geltend, dass jemand anderes als der Kläger die Leistungen erbracht hat. Für die zu Pos. 3.56 in Rechnung gestellten Klemmschellen hat der Sachverständige - ebenfalls in seinem Gutachten vom 06.04.2004 - festgestellt, dass diese im Rahmen der Kellerinstallation verwandt worden sind. Zu den Pos. 3.70 und 3.72 hat der Sachverständige sogar Leistungen in größerer als der vom Kläger abgerechneten Menge festgestellt. Diese Mehrmenge ist dem Kläger allerdings aufgrund der Pauschalpreisvereinbarung nicht zu vergüten; insoweit ist er an die Ansätze im Rahmen seiner Kalkulation gebunden. Zu Pos. 3.58 hat der Sachverständige zwar die vom Kläger in Rechnung gestellte Menge von 30 Stück Iso-Muffe NG 16 nicht bestätigt, auf die Ausführungen des Klägers im Termin am 07.12.2004, die Muffen seien zum Zusammenstecken der unter Pos. 3.48 abgerechneten Rohre verwandt worden, jedoch überzeugend ausgeführt, bei der von ihm festgestellten Rohrlänge von insgesamt 38 m benötige man (maximal) 15 Muffen. Dass der Kläger nicht diese maximale Anzahl verbaut hat, hat die Beklagte nachfolgend nicht vorgetragen.

Ein weiterer Betrag in Höhe von insgesamt 2.343,- DM ist für die Pos. 3.90, 3.92, 3.94, 3.96., 3.98 und 3.100 begründet. In Bezug auf die letztgenannten 5 Positionen hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis aus den bereits zu der ebenfalls Kabelbinder betreffenden Position 1.136 ausgeführten Gründen durch die Aussage des Zeugen Be... zur Überzeugung des Senats geführt. Entsprechendes gilt aber auch für die zur Pos. 3.90 in Rechnung gestellten Kabelbinder, für die die Beklagte nicht einmal behauptet hat, sie habe die entsprechende Leistung selbst ausgeführt. Soweit die Beklagte hinsichtlich dieser Position die Bewertungsansätze des Klägers als nicht nachvollziehbar gerügt hat, ist dies aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Pos. 3.90 geltend macht, die Kabelbinder seien nicht auffindbar gewesen, kann auf der Grundlage der Aussage des Zeugen T..., der bekundet hat, dass in der Rechnungsprüfung der Beklagten auch solche Leistungen als nicht erbracht aufgeführt worden seien, die tatsächlich lediglich mangelhaft gewesen und deshalb ausgewechselt worden seien, angesichts der Aussagen der Zeugen zu den übrigen Kabelbindern nur davon ausgegangen werden, dass der Einwand der Beklagten auch bei den unter Pos. 3.90 abgerechneten Kabelbindern nur die Mangelhaftigkeit betrifft und deshalb für die Entstehung des Vergütungsanspruches des Klägers unbeachtlich ist.

Auch in Bezug auf die Pos. 3.1, 3.4 und 3.6 ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in Höhe von insgesamt 995,- DM begründet. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Be..., der die Behauptung des Klägers, die zweiteiligen Schalterdosen und auch die Kabelabzweigkästen seien angebracht worden, bestätigt hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Be... spricht insoweit hinsichtlich der Schalterdosen schon der Umstand, dass diese - was unstreitig ist - in die Wand eingelassen sind. Eine nachträgliche Anbringung der Beklagten ist deshalb bereits technisch kaum vorstellbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge T... bekundet hat, auch zu Beginn der Installationsarbeiten seien Mitarbeiter der Beklagten auf der Baustelle gewesen, die Arbeiten verrichtet hätten. Dazu, dass diese gerade die Schalterdosen gesetzt haben könnten, konnte der Zeuge T... nichts sagen. Die Aussage des Zeugen Be... ist auch hinsichtlich der Kabelabzweigkästen nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil er von sich aus ausgeführt hat, dass in den Buchten für Mieterkeller Kabelabzweigkästen nicht gesetzt waren, während der Zeuge T... zu der Frage, wann die Beklagte die - unstreitig vorhandenen, in der Rechnungsprüfung der Beklagten nur hinsichtlich der Menge in Abrede gestellten - Kabelabzweigkästen gesetzt haben soll, keine Angaben gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die von ihm geschuldete Leistungen unvollständig erbracht oder mehr als die dazu erforderliche und kalkulierte Menge abgerechnet hätte, sind nicht ersichtlich.

Aufgrund der Aussage des Zeugen Be... hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass er die zur Pos. 3.41 mit einem Betrag von 52,92 DM in Rechnung gestellten 6 m Installationskanäle montiert hat. Die entsprechende Aussage des Zeugen Be... ist glaubhaft; insbesondere hat der Zeuge Be... anschaulich geschildert, dass er sich an die Montage dieser Kanäle wegen der infolge der geringen Montagehöhen im Keller unangenehmen Arbeit noch erinnern konnte. Die gegenteilige Aussage des Zeugen E..., der bekundet hat, Kabelkanäle im Keller-/Flur-/Allgemeinbereich seien vom Kläger "definitiv" nicht montiert gewesen, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Be... nicht entgegen. Zum einen hat der Zeuge E... selbst zunächst ausgesagt, die Beklagte, als deren Obermonteur der Zeuge tätig war, habe Kanäle ergänzt und gerichtet. Zum anderen wird die Aussage des Zeugen Be... auch durch die Aussagen der Zeugen F... und T... bestätigt, die jeweils bekundet haben, Kabelkanäle seien grundsätzlich, jedenfalls teilweise vorhanden gewesen, hätten jedoch wegen der schlechten Ausführung komplett demontiert werden müssen. Dies erklärt durchaus plausibel, dass in den von den Beklagten vorgelegten Bautagesberichten die Montage von Kabelkanälen durch Mitarbeiter der Beklagten aufgeführt wird, steht jedoch der Entstehung des Vergütungsanspruches für den Kläger nicht entgegen, sondern könnte - wie ausgeführt - allenfalls Gegenansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Gewährleistungsrechten zur Folge haben.

Dass ihm - auf der Grundlage seiner Bewertungsansätze - die Vergütung für die zu Pos. 3.83 in Höhe von 106,98 DM zusteht, hat der Kläger durch die glaubhafte Aussage des Zeugen B... bewiesen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass die Angabe des Klägers in der Schlussrechnung "Menge: 3.00" für Schrauben zu einem Einheitspreis von 35,66 DM irritiert. Insoweit hat der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2003 klargestellt, dass es sich bei der Mengenangabe um Verpackungseinheiten von je 50 Schrauben gehandelt habe. Diese von der Beklagten bestrittene Behauptung hat der Zeuge B... glaubhaft bestätigt. Dass der Kläger für die Anbringung der Trassen keine "Trassenschrauben" verwandt habe, ergibt sich aber auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

Schließlich hat der Kläger aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Be... auch bewiesen, dass er zur Pos. 3.25 über die insoweit von der Beklagten zugestandene Anzahl von Steckdosen AP hinaus weitere 5 Steckdosen mit einem Wert von insgesamt 43,90 DM verwandt hat. Auch insoweit hat der Zeuge Be... die Behauptung des Klägers sowohl zur Verwendung im Rahmen der Baustromversorgung als solcher bestätigt als auch nachvollziehbar erläutert, dass eine Wiederverwendung in der Regel nicht möglich ist. Die Bekundung des Zeugen T..., der zu der Verwendung als solcher auch insoweit nichts sagen konnte, die Baustromversorgung sei nicht Gegenstand des dem Kläger erteilten Auftrages gewesen, ist - aus den bereits zu Pos. 1.106 bis 1.118 und 1.130 erläuterten Gründen - unerheblich.

Weitere Ansprüche des Klägers wegen der unter dem Oberpunkt Keller/Flur/Allgemeinbereich abgerechneten Leistungen sind dagegen nicht begründet.

Dies gilt in Bezug auf die Pos. 3.9, 3.28, 3.39, 3.44 bis 3.50, 3.75 und 3.77, weil der Sachverständige - wie sich aus seinem Gutachten vom 06.04.2004 ergibt -die unter diesen Positionen abgerechneten Leistungen nicht - teilweise jedenfalls nicht in einer größeren als der von der Beklagten zugestandenen Menge - feststellen konnte bzw. zu Pos. 3.9 überzeugend - und ohne dass der Kläger dem nachfolgend widersprochen hätte - ausgeführt hat, die Reihenlüsterklemmen gehörten zur werkseitigen Ausrüstung der Verteilungen.

Eine Vergütung für die zu den Pos. 3.54, 3.62, 3.67, 3.81, 3.105, 3.115 und 3.117 kann dem Kläger - hinsichtlich der beiden letztgenannten Positionen über die von der Beklagten akzeptierte Menge hinaus - nicht zugesprochen werden, weil er insoweit teilweise (Pos. 3.81, 3.105, 3.115 und 3.117) schon im Termin am 17.07.2003, im Übrigen im Termin am 07.12.2005 im Hinblick auf die anderenfalls gegebene Notwendigkeit zusätzlicher örtlicher Feststellungen verzichtet hat. Die Vergütung für die unter Pos. 3.105 in Rechnung gestellten Montagebänder kann dem Kläger nicht allein deshalb zuerkannt werden, weil der Sachverständige im Termin am 17.07.2003 grundsätzlich bestätigt hat, dass derartige Bänder als Hilfsmittelverwendet werden, damit ein Kabel bei Nachfolgegewerken nicht verrutscht. Daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger die abgerechneten Bänder auch tatsächlich eingesetzt hat. Soweit die Beklagte in Bezug auf die Pos. 3.115 und 3.117 zusätzlich die Preisbildung des Klägers in Frage gestellt hat, ist dies - wie bereits ausgeführt - unbeachtlich.

Dem Kläger steht auch keine Vergütung für die zu den Pos. 3.121 und 3.123 in Rechnung gestellten Leistungen zu. In Bezug auf die zu Pos. 3.121 abgerechneten Signaldeckel ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten, es handele sich um Deckel, die zum Schutz der Installation während der Bauphase angebracht, sodann jedoch wieder entfernt und wieder verwendet würden, nicht entgegen getreten. Kosten für diese üblicherweise im Rahmen von Gemeinkosten in eine Kalkulation eines Pauschalpreises eingehenden Leistungen können - auch wenn der Kläger sie im vorliegenden Fall in vollem Umfang in seine Kalkulation eingestellt haben mag - bei vorzeitiger Beendigung des Pauschalpreisvertrages nicht als erbrachte Leistungen abgerechnet werden, da sie dem Kläger bei Wiederverwendbarkeit tatsächlich nicht entstanden sind. In Bezug auf die zu Pos. 3.123 in Rechnung gestellten Leistungen für Messung und Protokolle hat der Kläger zwar durch die Aussage des Zeugen P... zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Zeuge in den letzten drei Tagen der Tätigkeit vor der Verweisung des Klägers und seiner Mitarbeiter von der Baustelle Messungen durchgeführt und die vom Kläger zur Akte gereichten Prüfprotokolle betreffend die Mehrzahl der Wohnungen erstellt hat. Eine vollständige Prüfung - und damit eine vollständig erbrachte Leistung, auf die allein sich die kalkulierte Vergütung zu Pos. 3.123 beziehen kann - lag jedoch nicht vor, da auch der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, dass zumindest für fünf der 41 Wohnungen und für die auch nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls im Keller nicht fertig gestellten Installationen im übrigen keine Messungen erfolgt und entsprechend auch keine Prüfprotokolle erstellt worden sind. Für die danach - unabhängig von den weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob eine ordnungsgemäße Prüfung bereits mit Baustrom oder erst nach Anschluss an das allgemeine Stromnetz erfolgen konnte, ob ein Anschluss an das allgemeine Netz zum Zeitpunkt der Prüfung schon erfolgt war und ob eine (zu vergütende) Prüfung die Abnahme durch die BE... voraussetzte - vom Kläger allenfalls erbrachte Teilleistung kann ihm aber auch keine Teilvergütung zuerkannt werden, da eine Bewertung der Teilleistung - auch im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO mangels Bewertungsgrundlagen nicht möglich ist.

(4) Für die unter dem Oberpunkt "Beleuchtungsanlage" (Pos. 4.1 bis 4.23) in Rechnung gestellten Leistungen ist eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.391,94 DM in Ansatz zu bringen.

Dies gilt in Höhe eines Betrages von 1.795,17 DM bereits deshalb, weil die Beklagte diesem Betrag entsprechende Leistungen des Klägers in ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptiert hat.

Eine weitere Vergütung in Höhe von 183,51 DM ist für die Leistungen zu den Pos. 4.12 und 4.23 gerechtfertigt. Der Sachverständige hat - wie in seinem Gutachten vom 06.04.2004 dargelegt - das Vorhandensein von insgesamt 7 Feuchtraumwannenleuchten 1 x 58 W in den Technikräumen (und damit 3 mehr als von der Beklagten zu Pos. 4.12 zugestanden) sowie insgesamt 22 L-Lampen 18 W/25 (und damit 4 mehr als von der Beklagten zu Pos. 4.23 zugestanden) örtlich festgestellt. In Bezug auf diese Leuchten hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, dass sie (oder ihr Subunternehmen) und nicht der Kläger diese Leuchten angebracht habe.

Für die zu Pos. 4.6 und 4.14 in Rechnung gestellten Leuchten ist über die von der Beklagten zugestandene hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 413,26 DM zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Be..., der bekundet hat, der Kläger habe sämtliche Leuchten, die angebracht werden sollten, auch tatsächlich angebracht. Zwar konnte der Zeuge Be... sich an die genaue Anzahl der vom Kläger bzw. dessen Subunternehmerin angebrachten Leuchten nicht mehr erinnern. Dass von Seiten des Klägers den genannten Positionsangaben entsprechende Leuchten angebracht worden sind, wird jedoch auch durch die Aussagen der Zeugen E... und T... bestätigt, ohne dass sich diesen Aussagen ein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass dies nicht in der geschuldeten Anzahl geschehen sei. Die Zeugen E... und T... haben vielmehr lediglich bekundet, die Leuchten seien nur "aufgestrapst" bzw. "noch nicht angeschlossen" gewesen. Dies bedeutet jedoch allenfalls, dass die vom Kläger erbrachte Leistung - was wie bereits ausgeführt, für die Entstehung des Vergütungsanspruches unerheblich ist - möglicherweise nicht mangelfrei war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen F.... Zwar hat dieser zunächst bekundet, die Leuchten seien, als "wir ankamen" (d.h. die Beklagte nach Verweisung des Klägers von der Baustelle), zwar auf der Baustelle, in einem Kellerraum eingeschlossen vorhanden, jedoch noch nicht montiert gewesen. Diese Aussage hat der Zeuge jedoch später dahin relativiert, dass er weder angeben könne, welche oder wie viele Leuchten in der bekundeten Weise eingeschlossen gewesen seien, noch bei einer Montage von Leuchten dabei gewesen sei und deshalb auch nichts dazu sagen könne, wie viele der Leuchten bereits eingebaut gewesen seien.

Nicht bewiesen hat der Kläger demgegenüber, dass er auch die zu Pos. 4.1, 4.8 und 4.17 in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat. Zwar hat der Zeuge Be... auch insoweit bekundet, dass alles, was erforderlich gewesen sei, auch eingebaut worden sei. Hinsichtlich der unter den Pos. 4.1 und 4.8 abgerechneten insgesamt 3 Dämmerungsschalter konnte er allerdings schon die Behauptung des Klägers, über die nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 06.04.2004 (heute) vorhandenen 2 Dämmerungsschalter hinaus sei ein weiterer Schalter bei der Baustromversorgung verwandt worden, nicht bestätigen. Darüber hinaus stehen der Aussage des Zeugen Be... zur Anbringung von Dämmerungsschaltern bzw. Leuchten mit Dämmerungsschalter jedoch die insoweit mindestens ebenso glaubhaften Aussagen der Zeugen F..., E... und T... entgegen, die sämtlich bekundet haben, dass Dämmerungsschalter bzw. Leuchten mit Dämmerungsschalter von Seiten des Klägers nicht montiert worden seien.

Auf nicht mehr oder nur durch eine weitere Klärung vor Ort mögliche Feststellungen zu den unter Pos. 4.19 und 4.21 in Rechnung gestellten Leistungen hat der Kläger in den Terminen vom 17.07.2003 bzw. 07.12.2005 verzichtet.

(5) Für die unter dem Oberpunkt "Klingel- und Türsprechanlage" (Pos. 5.1 bis 5.18) in Rechnung gestellten Leistungen ist von einer Vergütung in Höhe von insgesamt 2.732,36 DM auszugehen.

Dies gilt in Höhe eines Betrages von 1.100,- DM bereits deshalb, weil die Beklagte diesem Betrag entsprechende Leistungen des Klägers in ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptiert hat.

Dem Kläger steht - auf der Grundlage seiner Bewertungsansätze - auch die zu den Pos. 5.4 bis 5.16 in Rechnung gestellte Vergütung in Höhe von insgesamt 1.632,36 DM zu. Zwar ist insoweit unstreitig, dass die vom Kläger insoweit erbrachte Leistung nur darin bestand, dass er die jeweiligen Materialien geliefert hat; der Einbau ist nicht durch den Kläger, sondern durch die Beklagte erfolgt. Dass der Kläger die Montageleistungen insoweit nicht erbracht hat, hat er jedoch im Rahmen seiner Schlussrechnung vom 27.07.1999 in der Weise berücksichtigt, dass er diese Leistungen im Rahmen der Aufstellung der nicht erbrachten Leistungen (Beleg Nr. 99017 - Titel 01) bewertet und mit insgesamt 1.053,- DM in Abzug gebracht hat.

Eine Vergütung für die unter Pos. 5.18 in Rechnung gestellten Programmierarbeiten kann der Kläger dagegen nicht verlangen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, insbesondere auch vom Kläger nicht vorgetragen worden sind, dass eine Programmierung bereits erfolgen konnte, bevor die einzelnen Elemente der Klingel- und Türsprechanlage installiert waren, ist davon auszugehen, dass diese Leistung vom Kläger nicht erbracht worden sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Leistung von den Abzügen gemäß Beleg Nr. 99017 erfasst ist.

(6) Für die in den einzelnen Wohnungen erbrachten Leistungen ist eine Vergütung in Höhe von insgesamt 70.794,19 DM zugrunde zu legen.

Dabei gilt für die unzweifelhaft zum ursprünglichen Pauschalpreisvertrag gehörenden Wohnungen (d.h. ohne die 41. Wohnung) Folgendes, wobei die Darstellung aus Praktikabilitätsgründen nicht geordnet nach den einzelnen Wohnungen, sondern in Zusammenfassung der für die Wohnungen jeweils identischen Leistungspositionen - ausgehend von den zur Wohnung Nr. 1 in der Schlussrechnungsprüfung der Beklagten verwandten Nummerierung - erfolgt :

Pos. 6.1:

In Bezug auf die zu den Pos. 6.1, 7.1 ... bis 47.1 in Rechnung gestellten Starkstromkabel ist der Vergütungsanspruch des Klägers für die erbrachten Leistungen nach dessen Preisansätzen insgesamt mit 8.884,84 DM zu bemessen.

Dabei ist zunächst aufgrund der überzeugenden, auf der methodisch allein in Betracht kommenden Grundlage einer Rekonstruktion anhand der Baupläne und Strangschemen getroffenen und zu den Pos. 3.13 bis 3.15, 3.19 und 3.20 festgehaltenen Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2004 davon auszugehen, dass der Kläger insgesamt, d.h. für sämtliche Bereiche des Bauvorhabens einschließlich der als Nachträge abgerechneten Bereiche, Leitungen in folgenden Mengen verbaut hat:

Pos. 3.13 NYM-J 5 x 10 Mantelleitung 50 m

Pos. 3.14 NYY- J 4 x 16 Starkstromerdkabel 604 m

Pos. 3.15 NYY- J 4 x 25 Starkstromerdkabel 672 m

Pos. 3.19 NYY- J 4 x 50 Starkstromerdkabel 43 m

Pos. 3.20 NYY- J 5 x 10 Starkstromerdkabel 95 m

Daraus folgt, dass auf die über die von der Beklagten zum Rechnungsoberpunkt Keller-/Flur-/Allgemeinbereich anerkannten Mengen hinaus auf die Wohnungen folgende Mengen entfallen:

Pos. 3.13 von Bekl. anerkannt 50 m Rest 0 m

Pos. 3.14 von Bekl. anerkannt 20 m Rest 584 m

Pos. 3.15 von Bekl. anerkannt 353 m Rest 319 m

Pos. 3.19 von Bekl. anerkannt 12 m Rest 31 m

Pos. 3.20 von Bekl. anerkannt 30 m Rest 65 m

Unter Abzug der auf die vom Kläger als Nachtrag geltend gemachten und damit gesondert zu beurteilenden Leistungen von 64 m Starkstromerdkabel NYY-J 4 x 25 in Bezug auf die 41. Wohnung entfallen damit auf die Übrigen Wohnungen insgesamt folgende Mengen und folgende Wertansätze für die Vergütung:

 Pos. 3.14 584 m x 8,63 DM =5.039,92 DM
Pos. 3.15 319 - 64 = 255 m x 11,64 DM =2.968,20 DM
Pos. 3.19 31 m x 12,22 DM =378,82 DM
Pos. 3.20 95 m x 7,66 DM =497,90 DM
 8.884,84 DM

Pos. 6.3 und 6.5:

Für die vom Kläger in Bezug auf alle 40 Wohnungen in Rechnung gestellten Haubenverteiler und die Türen für diese Haubenverteiler (Pos. 6.3 und 6.5 sowie die entsprechenden Rechnungspositionen für die anderen Wohnungen) ist zugunsten des Klägers eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.177,20 DM in Ansatz zu bringen.

Dies gilt für eine Vergütung von 20,- DM pro Wohnung (= insgesamt 800,- DM) bereits deshalb, weil die Beklagte die Anbringung der Unterteile der Haubenverteiler in allen Wohnungen im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung bestätigt hat.

Der Kläger hat durch die Aussagen der Zeugen Be... und B... aber zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass er auch die weiteren mit den Haubenverteilern in Zusammenhang stehenden Leistungen erbracht hat, die mit zusätzlichen 42,53 DM (Pos. 6.3), 16,90 DM (Pos. 6.5) pro Wohnung, also insgesamt 59,43 DM x 40 = 2.377,20 DM, zu bewerten sind. Der Zeuge Be... hat glaubhaft, u.a. gestützt auf ein Protokoll über den Grad der Fertigstellung, bekundet, dass die Verteilung in den Wohnungen zu 100 % durch die als Subunternehmerin des Klägers tätig gewordene Fa. Sch... fertig gestellt worden ist, d.h. auch die Haubenverteiler vollständig eingebaut waren. Diese Aussage des Zeugen Be... wird durch diejenige des Zeugen B... zumindest insoweit bestätigt, als dieser bekundet hat, die Haubenverteiler als solche würden - bei separater Lieferung der Tür - komplett gebrauchsfähig angeliefert. Dass Einzelteile der Verteiler oder auch nur die Türen und Abdeckstreifen uneingebaut auf der Baustelle herumgelegen hätten, wird aber auch von der Beklagten nicht behauptet. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Be... und B... wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen T... entkräftet. Dieser hat zwar bekundet, dass die Haubenverteiler in etlichen Wohnungen nicht vollständig gewesen seien, teilweise nur die Wandplatte montiert, teilweise die Verteiler "kaputt" gewesen seien. Nimmt man hinzu, dass der Zeuge T... allgemein zu den Einwendungen der Beklagten in der von ihm erstellten Schlussrechnungsprüfung ausgesagt hat, dass auch solche Leistungen als nicht erbracht gerügt worden seien, die die Beklagte wegen Mangelhaftigkeit durch Demontage der Seitens des Klägers erbrachten und erneute Erstellung durch eigene Mitarbeiter oder Dritte ersetzt hat, ist es durchaus nicht nur möglich, sondern sogar nahe liegend, dass die von Seiten des Klägers erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Haubenverteilern allenfalls mangelhaft waren, was - wie ausgeführt - der Entstehung des Vergütungsanspruches als solcher jedoch nicht entgegensteht.

Pos. 6.7

Leitungsschutzschalter (Pos. 6.7 und entsprechende Pos. in den anderen Wohnungen) hat der Kläger in einer Anzahl von insgesamt 274 Stück in einem - gemessen an seinen Vergütungsansätzen - Wert von 4.874,75 DM eingebaut. Diese Anzahl hat die Beklagte im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung zugestanden. Soweit die Beklagte die vom Kläger in Rechnung gestellte Anzahl von Leitungsschutzschaltern bestritten hat - dies betrifft nur insgesamt 11 Schalter in den Wohnungen 23 (Pos. 43.6), 39 (Pos. 44.7) und 40 (45.7) - hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.

Pos. 6.8

Für den Einbau von Fehlerstromschutzschaltern 2pol. 25/0.03 (Pos. 6.8) kann der Kläger keine Vergütung verlangen. Insoweit ist unstreitig, dass die entsprechenden Schalter zunächst eingebaut, von der Beklagten jedoch wieder ausgebaut und dem Kläger zurückgegeben worden sind.

Pos. 6.10

Für die zu Pos. 6.10 und entsprechende Positionen betreffend die übrigen Wohnungen erbrachte Montage von je einem Hauptschalter 3pol.63 A ergibt sich eine Vergütung des Klägers in Höhe von insgesamt 40 x 30.35 DM = 1.214,- DM. Diese Leistung hat die Beklagte in ihrer Schlussrechnungsprüfung für alle 40 Wohnungen akzeptiert.

Pos. 6.11

Eine Vergütung für Anschlussklemmen AS/25 /SN (Pos. 6.11 und entsprechende Positionen in den übrigen Wohnungen) kann der Kläger nicht verlangen. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.04.2004 dargelegt hat, konnte die Behauptung des Klägers, die Klemmen befänden sich in den Hauptverteilern der Wohnungen mit 4 x 25 mm² Zuleitung nicht überprüft werden, da die Wohnungen nicht zugänglich waren. Auf weitere Feststellungen vor Ort hat der Kläger verzichtet.

Pos. 6.13

Eine weitere Vergütung in Höhe von 160,80 DM (40 x 4,02 DM) ist für den Kläger in Bezug auf die Pos. 6.13 und vergleichbare Pos. in den übrigen Wohnungen in Ansatz zu bringen. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit der Begründung, zwei einzelne Reihenlüsterklemmen seien in den Wohnungen nicht vorgefunden worden, ist nicht erheblich, zumal die Beklagte diese zwei einzelnen Reihenlüsterklemmen in Bezug auf die Wohnung Nr. 3 (Pos. 8.13) und die Wohnung Nr. 5 (Pos. 13.13) im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat.

Pos. 6.15 und 6.17:

Für die Anbringung von je einer D02-Sicherung 25 A gl und einer D02 Schraubkappe m. Prüfloch (Pos. 6.15 und 6.17 und entsprechende Positionen in den anderen Wohnungen) ist eine Vergütung von insgesamt 40 x (1,57 + 1,77 DM) = 133,60 DM in Ansatz zu bringen. Dies gilt für die entsprechenden Leistungen in der Wohnung Nr. 16 (Pos. 30.15 und 30.17) bereits deshalb, weil die Beklagte hier die Leistungserbringung durch den Kläger anerkannt hat. Für die übrigen Wohnungen ergibt sich dies aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen P... und Be... sowie der Stellungnahme des Sachverständigen im Termin am 17.07.2003 zu dem von der Beklagten zum Beleg ihres Bestreitens vorlegten Foto (Anlage S. 15 der Anlage BE 8). Der Zeuge Be... hat glaubhaft bekundet, dass "wir", d.h. die Fa. Sch... als Subunternehmerin des Klägers, die Rohverteilung in den Wohnungen noch durchgeführt habe. Diese Aussage wird durch die ebenfalls glaubhafte Aussage des Zeugen P... bestätigt, der bekundet hat, dass er die von ihm durchgeführten Messungen nicht hätte vornehmen können, wenn die Sicherung für den Herdstromkreis nicht vorhanden gewesen wäre. Zwar kann sich diese Aussage des Zeugen P... nur auf 35 der Wohnungen beziehen, da der Zeuge unstreitig in fünf Wohnungen keine Messungen durchgeführt hat. Dies steht jedoch der Überzeugung des Senats, dass der Kläger - wie vom Zeugen Be... bekundet - auch in den restlichen fünf Wohnungen die entsprechenden Leistungen erbracht hat, ebenso wenig entgegen wie die Aussage des Zeugen T.... Dieser hat nämlich die Tatsache, dass der Kläger die Sicherungen nebst Schraubkappe nicht eingebaut habe, daraus hergeleitet, dass er auf dem erwähnten Foto eine Sicherung für den Herdstromkreis nicht erkennen könne. Dieser Schluss wird jedoch durch die überzeugende gegenteilige Aussage des Sachverständigen im Termin vom 17.07.2003 widerlegt.

Selbst wenn man die Beweisführung des Klägers nicht als ausreichend ansehen wollte, wäre der Ansatz als erbrachte Leistung im Rahmen der Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung jedoch gleichwohl gerechtfertigt, wenn man umgekehrt zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass dieser selbst im Rahmen der Aufstellung der nicht erbrachten Leistungen für möglicherweise - einer abschließenden Klärung bedarf diese Frage im Hinblick auf ihren geringen Wert nicht - fehlende D02 Sicherungen und D02 Schraubkappen einen Abzugsbetrag von insgesamt (d.h. einschließlich entsprechender Leistungen in den Unterverteilungen außerhalb der Wohnungen) immerhin 362,88 DM in Ansatz gebracht hat.

Pos. 6.19:

Für die Montage von Fernschaltern 230 V/1 Schließer (Pos. 6.19 und entsprechende Positionen in anderen Wohnungen) - für 30 Wohnungen hat der Kläger die Montage des Fernschalters gar nicht abgerechnet - ist für den Kläger eine Vergütung in Höhe von insgesamt 21,90 x 15 = 328,50 DM zugrunde zu legen. Dies ergibt sich für die Wohnungen Nr. 1 (Pos. 6.19), Nr. 4 (Pos. 9.19), Nr. 24 (Pos. 10.18) und Nr. 17 (Pos. 34.19) bereits daraus, dass die Beklagte insoweit die Vergütungspflicht im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptiert hat. Dies ist zwar für die entsprechende, als solche von der Beklagten nicht bestrittene Leistungserbringung durch den Kläger in den weiteren 11 Wohnungen nicht der Fall. Mit der insoweit von der Beklagten angeführten Begründung, die Installation der Fernschalter sei nur aufgrund einer fehlerhaften Verlegung von dreistatt fünfadrigen Leitungen erforderlich geworden, beruft sie sich jedoch auf eine Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers, die der Vergütungspflicht als solcher - wie bereits ausgeführt - nicht entgegensteht.

Pos. 6.20

H07V-K6 gnge PVC Aderleitungen (Pos. 6.20 und entsprechende Positionen in anderen Wohnungen) hat der Kläger in einer Menge von insgesamt 299 m, d.h. nach seinem Preisansatz von 1,70 DM in einem Wert von insgesamt 508,30 DM, verlegt. Dies entspricht der von der Beklagten im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung akzeptierten Menge. Bestritten, d.h. von 10 m auf 6 m gekürzt, hat die Beklagte die Leistungserbringung durch den Kläger lediglich für die 27. Wohnung (Pos. 17.20). Insoweit hat der Kläger die von ihm behauptete Leistungsmenge nicht bewiesen; Feststellungen sind dazu nicht getroffen worden.

Pos. 6.21

Auch für die Montage einer Phasenschiene isol. 1pol kann der Kläger eine Vergütung nur in Bezug auf diejenigen Wohnungen verlangen, für die die Beklagte die Leistungserbringung im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung anerkannt hat. Dies gilt jedoch nur für die Wohnungen Nr. 1 (Pos. 6.21), Nr. 2, (Pos. 7.20), Nr. 3 (Pos. 8.21), Nr. 4 (Pos. 9.21), Nr. 24 (Pos. 10.20), Nr. 25 (Pos. 11.19) und Nr. 13 (Pos. 27.22), was einem Ansatz für die Vergütung in Höhe von insgesamt 7 x 11,- DM = 77,- DM entspricht. Zwar hat die Beklagte die Leistungserbringung in den übrigen Wohnungen nur mit der Begründung in Abrede gestellt, die Massenermittlung habe eine andere Menge ergeben. Allerdings ergibt sich auch aus der eigenen Kalkulation des Klägers, dass er Phasenschienen - anders als in Rechnung gestellt - für sämtliche Wohnungen kalkuliert hat, da er die Stückzahl in der Kalkulation nur mit insgesamt 22 Stck angesetzt hat.

Pos. 6.22:

Für Abdeckstreifen ws ZA3 Striebel (Pos. 6.22 und entsprechende Positionen in den anderen Wohnungen) ist zugunsten des Klägers eine Vergütung in Höhe von insgesamt 209,56 DM (52 x 4,30 DM) in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat die entsprechenden Leistungen in allen Wohnungen erbracht. Dies steht für die Wohnungen Nr. 3 (Pos. 8.22), Nr. 24 (Pos. 10.21), Nr. 25 (Pos. 11.20) und Nr. 13 (Pos. 27.23) bereits aufgrund des entsprechenden Anerkenntnisses durch die Beklagte im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung fest. Für die übrigen Wohnungen hat der Kläger die Leistungserbringung aus den bereits zu den Pos. 6.3 und 6.5 ausgeführten Gründen zur Überzeugung des Senats bewiesen. Danach hat der Kläger insgesamt 52 - in einigen der Wohnungen nicht nur einen, sondern zwei - Abdeckstreifen angebracht.

Pos. 6.24:

Der Kläger hat auch bewiesen, dass er in den Wohnungen insgesamt mindestens die von ihm mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellten 5.566 m NYM-J 3 x 1,5 mm² Mantelleitung verbaut hat, für die deshalb insgesamt 9.740,50 DM (5.566 x 1,75 DM) anzusetzen sind. Der Sachverständige ist im Wege der auch insoweit methodisch einzig möglichen Rekonstruktion anhand der Baupläne und Strangschemen für sämtliche Wohnungen zu größeren Mengen gelangt als der Kläger sie in seine Abrechnung eingestellt hat. Die insoweit tatsächlich angefallenen Mehrmengen gehen jedoch zu Lasten des Klägers, zumal er auch in seine Kalkulation nur 5.985 m - und damit nur unwesentlich mehr als tatsächlich abgerechnet - eingestellt hat.

Pos. 6.26

NYM J 3 x 2,5 mm² Mantelleitungen hat der Kläger in einem abrechnungsfähigen Umfang von 625 m, d.h. mit einem Wert von 625 x 2,22 DM = 1.387,50 DM, verbaut. Auch hier hat die Rekonstruktion durch den Sachverständigen zu dem Ergebnis geführt, dass für die Mehrzahl der Wohnungen Leitungen in größerer Menge benötigt wurden als sie vom Kläger in der Schlussrechnung abgerechnet worden sind. Auch insoweit kann der Kläger jedoch eine Vergütung nur für die von ihm in Rechnung gestellten Mengen verlangen. Etwas anderes gilt nur für die Leitungen in den Wohnungen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 18, Nr. 19 und Nr. 22. Hier hat die Rekonstruktion durch den Sachverständigen eine geringere - nämlich 18 m statt der vom Kläger abgerechneten 21 m - als vom Kläger abgerechnete Menge ergeben. Insoweit kann der Kläger deshalb grundsätzlich nur die auf der Grundlage der Begutachtung durch den Sachverständigen festgestellte Menge vergütet erhalten. In Bezug auf die Wohnungen Nr. 6 (Pos. 14.26), Nr. 19 (Pos. 36.26) und Nr. 22 (Pos. 42.27) muss sich die Beklagte jedoch daran festhalten lassen, dass sie die vom Kläger abgerechneten 21 m pro Wohnung anerkannt hat.

Pos. 6.27

Für NYM-J 3 x 4 mm² Mantelleitungen ist von einer Menge von 536 m und damit einer Vergütung in Höhe von insgesamt 2.020,72 DM (536 x 3,77 DM) auszugehen. Dies ergibt sich für die in Bezug auf die Wohnungen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 11, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 22, Nr. 27, Nr. 36, Nr. 39 und Nr. 40, weil die Beklagte hier zwar teilweise weniger als die vom Kläger in Rechnung gestellte Menge, aber mehr als die nach dem Gutachten des Sachverständigen rekonstruierte Menge im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung anerkannt hat. Für die Wohnungen Nr. 1, Nr. 29 Nr. 25 Nr. 28, Nr. 31, Nr. 34, Nr. 37, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 17 und Nr. 21 A sind dagegen nur die vom Kläger in Rechnung gestellten Mengen in Ansatz zu bringen, die hier jeweils unter den vom Sachverständigen rekonstruierten liegen. Für die übrigen Wohnungen, d.h. die Wohnungen Nr. 10, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 32, Nr. 35, Nr. 38, Nr. 30 und Nr. 33 sind die vom Sachverständigen rekonstruierten Mengen zu Grunde zu legen, die hier jeweils geringer als die vom Kläger berechneten sind.

Pos. 6.28

NYM-J 5 x 1,5 mm² Mantelleitungen sind in einer Menge von insgesamt 1.419 m d.h. nach den Preisansätzen des Klägers mit insgesamt 3.334,65 DM (1.419 x 2,35 DM), in die Berechnung einzustellen. Dies entspricht der von der Beklagten im Rahmen ihrer Schlussrechnungsprüfung anerkannten Menge. Diese liegt zwar mit Ausnahme der Wohnungen Nr. 4, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 21 A, Nr. 25, Nr. 31, Nr. 33, Nr. 37 Nr. 39, Nr. 40, für die die Beklagte allerdings jeweils die vom Kläger berechneten Mengen anerkannt hat, unter den vom Kläger berechneten, aber jeweils über den vom Sachverständigen rekonstruierten Mengen.

Pos. 6.30

Für vom Kläger verlegte Koaxialkabel ist eine Menge von insgesamt 1.562 m und damit eine Vergütung von insgesamt 4.029,96 DM (1.562 x 2,58 DM) in Ansatz zu bringen. Dies ergibt sich für die Wohnungen Nr. 1, Nr. 29, Nr. 7, Nr. 11, Nr. 15, Nr. 4, Nr. 8, Nr. 12, Nr. 16, Nr. 20, Nr. 23, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 13 und Nr. 17, weil der Kläger hier eine geringere oder allenfalls gleichgroße Menge in Rechnung gestellt hat wie diejenige, die der Sachverständige im Wege der Rekonstruktion festgestellt hat. Für die Wohnungen Nr. 10, Nr. 28, Nr. 34, Nr. 37, Nr. 35, Nr. 38, Nr. 30, Nr. 33 und Nr. 36 gilt es, weil hier die Beklagte in ihrer Rechnungsprüfung eine größere als die vom Sachverständigen rekonstruierte Menge anerkannt hat. Im Übrigen sind die vom Sachverständigen rekonstruierten Mengen anzusetzen.

Pos. 6.32 und 6.34

Für die Schalterdosen und Abzweigschalterdosen sind in die Berechnung der Vergütung für alle Wohnungen die vom Kläger abgerechneten Mengen einzustellen, d.h. insgesamt 1.169 Dosen für die Pos. 6.32 und 517 Dosen für die Pos. 6.34 und entsprechende Positionen in den anderen Wohnungen, was zu einer Vergütung von insgesamt 6.616,50 DM (1.169 x 3,63 DM = 4.243,47 DM + 517 x 4,59 DM = 2.373,03 DM) führt. Der Sachverständige hat insoweit im Wege der Rekonstruktion für sämtliche Wohnungen - mit Ausnahme der Wohnungen Nr. 8, Nr. 11 und Nr. 22 und hier auch nur für der Pos. 6.34 entsprechende Leistungen - das Erfordernis größerer als der vom Kläger in Rechnung gestellten Mengen ermittelt (Gutachten vom 06.04.2004). Die Beklagte rügt hier offenbar auch - zumindest im Wesentlichen -, dass die jeweiligen Dosen zum Teil nicht ordnungsgemäß angebracht worden seien, was - wie ausgeführt - für die Begründung des Vergütungsanspruches als solchem unerheblich ist. Für die Wohnung Nr. 8 ist nicht die vom Kläger abgerechnete Anzahl von 14 Abzweigschalterdosen, sondern die von der Beklagten im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannte von 13 Dosen anzusetzen. Für die Wohnung Nr. 11 hat die Beklagte die vom Kläger abgerechnete Anzahl von 14 Dosen anerkannt. Für die Wohnung Nr. 22 sind nach dem Ergebnis der Ermittlung des Sachverständigen 12 Dosen anzusetzen.

Pos. 6.36

Für die unter der Pos. 6.36 und entsprechende Positionen für die anderen Wohnungen abgerechneten Abzweigschalterdosen Spelsberg kann zu Gunsten des Klägers nur in der Höhe eine Vergütung verlangt werden, in der die Beklagte die Leistungen anerkannt hat; die Parteien haben sich im Termin vom 17.07.2003 darauf verständigt, dass insoweit keine Feststellungen getroffen werden. Dies ist jedoch für die Mehrzahl der Wohnungen der Fall; eine Ausnahme gilt insoweit nur für die Wohnungen Nr. 1 bis Nr. 4 sowie für die Wohnung Nr. 12. Für die übrigen Wohnungen ist von einer Menge von insgesamt 125 Abzweigschalterdosen Spelsberg und damit von einem Wertansatz von insgesamt 573,75 DM (125 x 4,59 DM) auszugehen.

Pos. 6.38

Für die Montage von Aus- und Wechselschaltern kann zugunsten des Klägers - mit Ausnahme der in der Wohnung Nr. 1 eingebauten Schalter, für die die Beklagte eine Anzahl von 6 Schaltern akzeptiert und damit mehr als die vom Sachverständigen rekonstruierten 5 Schalter und der in die Wohnung Nr. 8 eingebauten Schalter, für die die in dem Prüfprotokoll zum Verteiler Nr. 465 ersichtliche Anzahl von 4 Schaltern mit derjenigen übereinstimmt, auf die die Beklagte im Gegensatz zum Sachverständigen die vom Kläger berechnete Anzahl gekürzt hat - eine Vergütung in Ansatz gebracht werden, die der vom Sachverständigen rekonstruierten Anzahl der Schalter in den jeweiligen Wohnungen entspricht. In dieser Anzahl kann der dem Kläger obliegende Beweis aber als geführt erachtet werden, da die Beklagte hier nicht gerügt hat, dass der Kläger weniger als die in den jeweiligen Wohnungen erforderlichen Aus- und Wechselschalter angebracht hat; sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie selbst oder Dritte fehlende Schalter angebracht hätten. Für die teilweise vom Kläger abgerechnete höhere Anzahl von Aus- und Wechselschaltern kann sich der Kläger auch nicht auf die von ihm vorgelegten Prüfprotokolle stützen, da die Angaben in diesen Protokollen ebenfalls nicht mit der von ihm abgerechneten Anzahl übereinstimmen. Danach ergibt sich eine Anzahl von insgesamt 299 Aus- und Wechselschaltern und damit ein Vergütungsansatz von 2.093,- DM (299 x 7,- DM).

Pos. 6.40

Für die Installation von einpoligen Tastern ist von einer Menge von insgesamt 30 Tastern und entsprechend von einer Vergütung in Höhe von 315,- DM (45 x 7,- DM) auszugehen. Diese Leistung hat der Kläger von vornherein nur in Bezug auf 16 der 40 Wohnungen abgerechnet (Wohnungen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 24, Nr. 26; Nr. 8, Nr. 27, Nr. 29, Nr. 9, Nr. 12, Nr. 30; Nr. 13, Nr. 17, Nr. 2, Nr. 21 A, Nr. 23 und Nr. 39). Eine Menge von 30 Tastern hat die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung ohnehin anerkannt. Für die weiteren 15 Taster hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis durch die vorgelegten Prüfprotokolle geführt, die die jeweils vom Kläger abgerechnete Menge an Tastern ausweisen. Der Senat ist - wie bereits ausgeführt - aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen P... davon überzeugt, dass dieser die in den Prüfprotokollen dokumentierten Messungen durchgeführt und die Ergebnisse in die vom Kläger vorgelegten Protokolle übertragen hat. Dies reicht - auch wenn man eventuelle Fehler des Zeugen bei der von ihm geschilderten nachträglichen Übertragung seiner Messergebnisse in die vorgelegten Protokollformulare berücksichtigt - jedenfalls als Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO aus.

Pos. 6.41

Für Serienschalter ist zugunsten des Klägers eine Menge von insgesamt 86 Schaltern und damit eine Vergütung von 907,30 DM (86 x 10,55 DM) in die Berechnung einzustellen. Diese Menge ergibt sich für die Wohnungen, für die der Kläger keine Prüfprotokolle vorgelegt hat (Wohnungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6) daraus, dass die Beklagte für jede dieser Wohnungen den Einbau von 2 Serienschaltern im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat. Im Übrigen ist - aus den bereits ausgeführten Gründen - diejenige Anzahl zugrunde zu legen, die sich aus den Prüfprotokollen ergibt, soweit nicht der Kläger - dies betrifft die Wohnungen Nr. 8 und Nr. 13 - weniger als diese Menge in seine Schlussrechnung eingestellt hat.

Pos. 6.42

Für "Wippen Aus-/Wechsel" ist von insgesamt 349 Wippen und damit von einer Vergütung in Höhe von insgesamt 1.116,80 DM (349 x 3,20 DM) auszugehen. Für diese nicht aus den Prüfprotokollen ersichtliche Leistung sind die Mengen zugrunde zu legen, deren Erforderlichkeit der Sachverständige im Wege der Rekonstruktion festgestellt hat, soweit nicht die Beklagte - dies betrifft die Wohnungen Nr. 21 A, Nr. 24 und Nr. 33 - im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung eine größere als die vom Sachverständigen rekonstruierte Menge anerkannt hat. Die vom Sachverständigen rekonstruierten Mengen liegen im Übrigen jeweils unter den vom Kläger in die Schlussrechnung eingestellten Mengen oder sind mit diesen deckungsgleich.

Pos. 6.44

Für "Wippen Serie" ist die vom Kläger in Rechnung gestellt Menge von insgesamt 93 Wippen in Ansatz zu bringen, da diese Menge für alle Wohnungen mindestens derjenigen entspricht, die nach der Rekonstruktion des Sachverständigen erforderlich war, wobei der Kläger für die Mehrzahl der Wohnungen sogar weniger in Ansatz gebracht hat. Für den Vergütungsansatz ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger für drei Wohnungen (Wohnung Nr. 23, Nr. 39 und Nr. 40) und damit für anzurechnende 8 Wippen nur "Wippen Kontrolle" mit einem Einheitspreis von 3,46 DM berechnet hat. Insgesamt ist damit eine Vergütung von 439,93 DM (85 x 4,85 DM + 8 x 3,46 DM) in Ansatz zu bringen.

Pos. 6.46

Ebenfalls auf der Grundlage der vom Sachverständigen rekonstruierten Mengen unter Berücksichtigung vom Kläger selbst in Ansatz gebrachter geringerer Mengen (Wohnung Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 21 A, Nr. 29, Nr. 39 und Nr. 40) einerseits und von der Beklagten anerkannter höherer Mengen (Wohnung Nr. 19 und Nr. 34) andererseits sind "Steckdosen UP" im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen. Danach ergibt sich eine Anzahl von insgesamt 1.122 Stück und ein Vergütungsansatz von 6.316,86 DM (1.122 x 5,63 DM).

Pos. 6.47

Für SAT-Zentralplatten, deren Verlegung die Beklagte in sämtlichen Wohnungen in Abrede gestellt hat, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen von einer Anzahl von 32 Stück und damit von einer Vergütung von insgesamt 128,64 DM (32 x 4,02 DM) auszugehen. Für die übrigen 8 Wohnungen hat der Sachverständige insoweit keine Feststellungen getroffen.

Pos. 6.50, 6.52, 6.54

Auch in Bezug auf die vom Kläger verbauten Rahmen (einfach, zweifach und dreifach) ist für die Vergütung des Klägers die Menge zugrunde zu legen, die der Sachverständige rekonstruiert hat, soweit nicht der Kläger selbst nur eine geringere Menge in die Schlussrechnung eingestellt oder die Beklagte eine höhere Menge im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat. Danach ist für die Pos. 6.50 "Rahmen einfach" durchgehend von den vom Kläger in Rechnung gestellten Mengen - insgesamt 790 Rahmen - auszugehen, weil hier der Sachverständige für alle Wohnungen eine größere Anzahl rekonstruiert hat, so dass sich eine Vergütung von insgesamt 2.125,10 DM (790 x 2,69 DM) ergibt. Für die Pos. 6.52 "Rahmen zweifach" sind die vom Sachverständigen rekonstruierten Mengen in Ansatz zu bringen, soweit nicht der Kläger (Wohnung Nr. 7, Nr. 11, Nr. 14 und Nr. 44) geringere Mengen in Ansatz gebracht hat. Dies ergibt eine Menge von insgesamt 218 Rahmen und einen Vergütungsansatz in Höhe von 837,12 DM (218 x 3,84 DM). Für die Pos. 6.54 ist ebenfalls von den Feststellungen des Sachverständigen - diese betreffen allerdings nicht Wohnungen Nr. 4, Nr. 8, Nr. 16, Nr. 20, und Nr. 23 - auszugehen, wobei für die Wohnungen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 8, Nr. 12, Nr. 17 und Nr. 30 die von der Beklagten anerkannten Mengen anzusetzen sein. Insgesamt ergibt sich eine Menge von 42 Rahmen und damit eine Vergütung von 243,60 DM (42 x 5,80 DM).

Pos. 6.56

Die Installation je einer Herdanschlussdose hat die Beklagte für 38 der 40 Wohnungen anerkannt und lediglich für die Wohnungen Nr. 10 und Nr. 30 in Abrede gestellt. Für letztere ergibt sich die Leistungserbringung durch den Kläger jedoch aus den für diese Wohnungen vorgelegten Prüfprotokollen (Wohnung Nr. 30 Verteiler Nr. 452; Wohnung Nr. 10 Verteiler Nr. 475). 40 Herdanschlussdosen entsprechen einer Vergütung von insgesamt 388,- DM (40 x 9,70 DM).

Pos. 6.57

Eine Vergütung für die Montage von Installationskanälen bzw. LF-Kanälen kann nur in dem Umfang in Ansatz gebracht werden, in dem die Beklagte diese Leistung im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat; im Übrigen hätte es weiterer Feststellungen vor Ort bedurft, auf die der Kläger ausdrücklich verzichtet hat. Anerkannt hat die Beklagte die Installation von je zwei LF-Kanälen für 26 der 40 Wohnungen, mit der Folge, dass für den Kläger eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.031,16 DM (52 x 19,83 DM) in Ansatz zu bringen ist.

Pos. 6.59 und 6.65

Für FBY 13 KU Rohr flexibel ist eine Menge von insgesamt 807 m und eine Vergütung von insgesamt 2.396,79 DM (807 x 2,97 DM) zu berücksichtigen. In

Bezug auf diese Pos. haben sich die Parteien bereits am 18.07.2003 darauf verständigt, dass keine Feststellungen getroffen werden sollen, so dass nur die Mengen zugrunde zu legen sind, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat. Entsprechendes gilt für vom Kläger in die Rechnung gestellte Schlagdübel (Pos. 6.65). Diese hat die Beklagte mit der in Rechnung gestellten Anzahl von je 6 Dübeln für die Wohnungen Nr. 3, Nr. 4, Nr. 17, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 29 und Nr. 40, d.h. insgesamt in einer Anzahl von 42 Stück, anerkannt, so dass sich eine Vergütung von 36,96 DM (42 x 0,88 DM) ergibt.

Pos. 6.61 und 6.63

Als Anzahl der benötigten Dosenklemmen 3x1,0-2,5 mm² und 5x1,0-2,5 mm² ist jeweils die vom Sachverständigen geschätzte Menge zugrunde zu legen, soweit nicht die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung eine größere Menge akzeptiert oder der Kläger selbst eine geringere Menge in die Rechnung eingestellt hat. Der Sachverständige hat die Einwendung des Klägers gegen die im Gutachten vom 06.04.2004 geschätzte Menge im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 12.04.2005 plausibel unter Hinweis auf die Berücksichtigung von Schalterabzweigdosen im Rahmen seiner Schätzung widerlegt. Zugrunde zu legen ist deshalb für die Position 6.61 eine Menge von insgesamt 898 Dosenklemmen und eine Vergütung von insgesamt 628,60 DM (898 x 0,70 DM) und für die Pos. 6.63 eine Menge von insgesamt 282 Dosenklemmen und eine Vergütung von 214,32 DM (282 x 0,76 DM).

Pos. 6.67 und 6.69

Für Dübelklemmschellen, deren Verwendung die Beklagte für sämtliche Wohnungen in Abrede gestellt hat, ist keine Vergütung in Ansatz zu bringen. Die Parteien haben sich insoweit bereits im Termin vom 17.07.2003 darauf verständigt, dass insoweit keine Feststellungen zu treffen sind.

Pos. 6.71 und 6.73

In Bezug auf die Verwendung von Putzausgleichsringen hat der Kläger jedenfalls den ihm obliegenden Beweis dafür, diese seien verwandt worden, weil der Putz zu dick und ungleichmäßig aufgetragen worden sei, nicht geführt. Der Sachverständige hat - wie er in seinem Gutachten vom 06.04.2004 ausgeführt hat - insoweit keine Feststellungen treffen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers im Rahmen der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages überhaupt relevant sein könnte.

Pos. 6.75, 6.76, 6.77

Eine Vergütung für Schrauben Kaiser in verschiedenen Größen ist nur für die Mengen in Ansatz zu bringen, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung akzeptiert hat. Auch wenn man die Feststellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2004, wonach die zu Pos. 6.75 in Rechnung gestellten Schrauben nur als Ersatz benötigt worden sein könnten, da diese üblicherweise bei der Lieferung in den Dosen oder Ausgleichsringen enthalten seien, nicht als ausschlaggebend erachten kann, da dies einer getrennten Berechnung des Klägers nicht zwingend entgegensteht und diese von der Beklagten im Ansatz auch akzeptiert worden ist, sind weitergehende Feststellungen zur Menge der Schrauben nicht getroffen worden. Diese waren angesichts des Umstandes, dass sich die Differenz zwischen den vom Kläger abgerechneten und von der Beklagten anerkannten Mengen für den - letztlich ohnehin zu schätzenden -Vergütungsanspruch des Klägers nur insgesamt für alle drei Positionen einen Betrag von 235,65 DM ausmacht, auch entbehrlich. Geht man danach von den von der Beklagten anerkannten Mengen aus, sind zu Pos. 6.75 und entsprechenden Positionen für die anderen Wohnungen insgesamt 725 Schrauben und damit eine Vergütung von 239,25 DM (725 x 0,33 DM), zu Pos. 6.77 und entsprechenden Positionen in den anderen Wohnungen insgesamt 230 Schrauben und damit eine Vergütung von 96,60 DM (230 x 0,42 DM) und zu Pos. 6.78 und entsprechenden Positionen für die anderen Wohnungen 510 Schrauben und damit eine Vergütung von 163,20 DM (510 x 0,32 DM) in Ansatz zu bringen.

6.79

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger bzw. die von ihm beauftragte Fa. Sch... Deckenhaken nur in den Wohnungen und in der Menge angebracht hat, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat, so dass der Kläger insgesamt nur für 146 Deckenhaken eine Vergütung von 325,58 DM (146 x 2,23 DM) verlangen kann. Für die von ihm in die Schlussrechnung eingestellten größeren Mengen hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Der Zeuge Be... hat insoweit im Rahmen seiner Vernehmung am 24.03.2006 lediglich bekundet, dass ein Standarddeckenauslass immer auch einen Deckenhaken beinhalte. Selbst wenn man diese Aussage trotz der Einschränkung, dass in den Bädern absprachegemäß keine Deckenhaken angebracht werden sollten, überhaupt dahin verstehen könnte, dass seitens des Klägers jedenfalls alle erforderlichen Deckenhaken angebracht worden sein, steht dieser Aussage doch die jedenfalls ebenso glaubhafte Aussage des Zeugen T... entgegen, dass er selbst bei einer Kontrolle der "Masse der Wohnungen" festgestellt habe, dass nicht überall Deckenhaken angebracht gewesen seien. Bei der Anbringung von Deckenhaken stellt sich auch nicht das Problem, dass der Wert der Angaben des Zeugen T... vor dem Hintergrund seiner Bekundung vom 08.10.2003 zu relativieren wäre, weil danach auch solche Leistungen als nicht vorhanden festgehalten worden sind, die tatsächlich nur mangelhaft waren; ein Deckenhaken kann nur vorhanden oder nicht vorhanden sein.

Pos. 6.81

Leuchtenklemmen 2,5 mm² sind in einer Anzahl von insgesamt 418 mit einer Vergütung von insgesamt 309,32 DM (418 x 0,74 DM) in die Berechnung einzustellen. Auch insoweit ist von den im Wege der Rekonstruktion ermittelten Feststellungen des Sachverständigen auszugehen, für die Wohnungen Nr. 4, Nr. 8, Nr. 15, Nr. 16, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 23, Nr. 25, Nr. 36 und Nr. 39 jedoch die von der Beklagten akzeptieren höheren Mengen zugrunde zu legen.

Pos. 6.83 und 6.85

Gipskartondübel (Pos. 6.83 und entsprechende Positionen in anderen Wohnungen) sind in einer Anzahl von insgesamt 316 Stück und damit mit einer Vergütung von insgesamt 262,28 DM (316 x 0,83 DM) und Schrauben 4,5 x 35 (Pos. 6.85 und entsprechende Positionen in den anderen Wohnungen) in einer Anzahl von 484 und mit einer Vergütung von insgesamt 401,72 DM (484 x 0,83 DM) in Ansatz zu bringen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2004 sind je vier Dübel und vier Schrauben pro Wohnung - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2005 erläutert hat - für die Befestigung der Verteilung zum Einsatz gebracht worden. Weitere 6 Dübel und 12 Schrauben hat der Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.04.2005 und seiner Erläuterung vom 07.12.2005 benötigt, soweit er in den Wohnungen je zwei Installationskanäle (Pos. 6.57) verlegt hat. Legt man insoweit zugrunde, dass die Beklagte zu Pos. 6.57 für insgesamt 26 Wohnungen die Installation von je zwei Kanälen anerkannt hat, ergibt sich daraus eine zusätzliche Anzahl von insgesamt 156 Dübeln (52 x 3) und von 312 Schrauben (52 x 6). Schließlich sind zugunsten des Klägers 12 weitere Schrauben anzusetzen, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung in den Wohnungen Nr. 19, Nr. 33, Nr. 34 und Nr. 35 mehr als die danach vom Sachverständigen geschätzten 10 Schrauben in Wohnungen mit Kanälen akzeptiert hat.

Pos. 6.87

Entsprechendes gilt für die mit insgesamt 339 Stück und einer Vergütung von 122,04 DM (339 x 0,36 DM) in Ansatz zu bringenden Zebradübel. Auch insoweit beruht die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2004 geschätzte Anzahl von je vier Dübeln pro Wohnung - wie er im Termin am 07.12.2005 erläutert hat - darauf, dass diese zur Befestigung der Verteilung benötigt wurden. Zusätzliche Zebradübel sind nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.04.2005 und der Erläuterung im Termin am 07.12.2005 in der Anzahl zum Einsatz gekommen, in der der Kläger Deckenhaken angebracht hat und damit - wie zu Pos. 6.79 ausgeführt - in einer Anzahl von insgesamt 146 Stück. Auch hier wirkt sich jedoch korrigierend aus, dass die Beklagte für die Wohnungen Nr. 12, Nr. 17, Nr. 19, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 34 und Nr. 35 eine größere Anzahl von Zebradübeln akzeptiert hat bzw. für die Wohnungen Nr. 20 und 23, dass der Kläger eine geringere Anzahl abgerechnet hat.

6.89

Für den in den Wohnungen verbrauchten Gips ist eine Vergütung von insgesamt 272,51 DM zugrunde zulegen. Dabei geht der Senat im Rahmen der Schätzung davon aus, dass sich der Preisansatz des Klägers von 1,19 DM sowohl in den Abrechnungen für die einzelnen Wohnungen als auch in der Abrechnung zu der den Allgemeinbereich betreffenden - und hier von der Beklagten anerkannten - Position 3.120 auf 1 kg Gips bezieht. Die Abrechnung von 11 kg Gips unter der Pos. 3.120 kann deshalb angesichts der vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2004 geschätzten Menge von insgesamt ca. 500 kg für das gesamte Bauvorhaben den Gips für die Wohnungen nicht mit umfassen. Dies hat zur Folge, dass zugunsten des Klägers jedenfalls die in dem Gutachten des Sachverständigen vom 06.04.2004 für die jeweiligen Wohnungen veranschlagte Menge, die insgesamt 229 kg ausmacht, in Ansatz zu bringen ist.

6.91

Schließlich ist für die Verwendung von Fixpin auf der Grundlage der Schätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 06.04.2004 eine Menge von 10 Stück pro Wohnung und damit eine Vergütung von insgesamt 148,- DM (40 x 10 x 0,37 DM) in Ansatz zu bringen.

16.41

Für die Montage von Kreuzschaltern kann der Kläger nur den Ansatz einer Vergütung von 50,36 DM für insgesamt 4 Schalter verlangen. Dies gilt für je einen Schalter in der Wohnung Nr. 40, da die Beklagte die Leistung hier im Rahmen ihrer Rechnungsprüfung anerkannt hat. Für weitere drei Schalter, nämlich in den Wohnungen Nr. 16, Nr. 33 und Nr. 36, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis durch die entsprechenden Prüfprotokolle erbracht, in denen jeweils ein Kreuzschalter handschriftlich vermerkt ist. Entsprechendes gilt allerdings - auch in Bezug auf die Prüfprotokolle - nicht für Kreuzschalter in den Wohnungen Nr. 8, Nr. 30, Nr. 35 und Nr. 38; insoweit ist der Kläger deshalb beweisfällig geblieben.

14.48

Für die Installation von BUS- Wohntelefonen Ritto ist die vom Kläger geltend gemachte Vergütung in Bezug auf alle 33 Wohnungen, in denen er diese Leistung erbracht haben will, in Ansatz zu bringen und mit insgesamt 1.912,02 DM (33 x 57,94 DM) zu veranschlagen. Dass der Kläger die Telefone geliefert und die Fa. Sch... diese Telefone - jedenfalls im Wesentlichen - auch montiert hat, steht aufgrund der Aussagen des Zeugen Be... und T..., die hierzu beide am 08.10.2003 vernommen worden sind, zur Überzeugung des Senats fest. Der Zeuge Be... hat glaubhaft bekundet, dass die Fa. Sch.... die Wohntelefone noch, d.h kurz vor der Beendigung ihrer Tätigkeit, eingebaut hatte. Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der Aussage des Zeugen T... und der von ihm vorgelegten Übergabebestätigung vom 06.11.1997. Der Zeuge T... hat auf Vorhalt des Begehungsprotokolls vom 10.11.1997 jedenfalls bestätigt, dass die Unterkonstruktion der Telefone - zumindest teilweise, teilweise allerdings nicht bündig - installiert gewesen sei; daraus folgt jedoch lediglich, dass die Leistung aus Sicht der Beklagten teilweise Mängel aufwies und teilweise noch nicht beendet war. Aus der Übergabebestätigung vom 06.11.1997 lässt sich ebenfalls nur herleiten, dass die Montage in Bezug auf die Hörer, die Tasten- und Sprechmodule noch nicht vollständig beendet war. Diesen Umstand, dass nämlich Arbeitsleistungen in Bezug auf die Telefone in den Wohnungen noch zu erbringen waren, hat der Kläger jedoch durch den Abzug für nicht erbrachte Leistungen entsprechend dem Beleg Nr. 99017 bei seiner Abrechnung berücksichtigt.

Zwischenergebnis: Insgesamt ist danach ausgehend von seinen Preisansätzen für die vom Kläger erbrachten Leistungen in Bezug auf den Pauschalpreisvertrag folgende Vergütung in die Berechnung einzustellen:

 1. Messeinrichtungen/Verteiler (Pos. 1.1 bis 1.154)19.217,31 DM
2. Leerverrohrung (Pos. 2.1 bis 2.28)15.111,08 DM
3. Keller/Flur/Allgemeininst. (Pos. 3.1 bis 3.123)20.037,57 DM
4. Beleuchtungsanlage (Pos. 4.1 bis 4.23)2.391,94 DM
5. Klingel- und Türsprechanlage2.732,36 DM
6. Wohnungen (Pos. 6.1 bis 45.89)70.794,19 DM
 130.284,45 DM

cc) Von diesem Betrag ist - wie bereits unter 3 b) ausgeführt - derjenige Betrag in Abzug zu bringen, mit dem sich eine Fehlkalkulation des Klägers auswirkt, da ein Verlust, mit dem der Unternehmer kalkuliert hat, auch entsprechend bei der Abrechnung erbrachter Leistungen zu berücksichtigen ist (vgl. nur Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage, Rn. 19). Ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte, kann der Verlust gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilt werden.

aaa) Dementsprechend ist es zulässig, aber auch in vollem Umfang auf den Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen anzurechnen, dass der Kläger im Rahmen seiner - wie ausgeführt - letztlich einer Kombination aus Abrechnung und Kalkulation gleichstehenden Schlussrechnung von dem nach Einheitspreisen ermittelten Wert der insgesamt zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf die von ihm selbst zugestandene Fehlkalkulation einen Betrag von 4.090,71 DM in Abzug gebracht hat. Dieser Betrag ist deshalb auch von dem Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen.

bbb) Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung einer Kalkulation mit Verlust ein weiterer Betrag in Höhe von 1.137,- DM in Bezug auf die Installation von Bereitbandkabel-/Telefonanschlüssen in den Gewerbeeinheiten in Abzug zu bringen. Diese Leistung kann der Kläger nicht - wie tatsächlich geschehen - als Nachtragsleistung geltend machen. Sie gehörte vielmehr, wie sich eindeutig aus Ziff. 5.6 "Elektroanlage" (Überschrift "Ausstattung der Wohnungen" - Anlage BE 1, S. 25) der Baubeschreibung ergibt, zu den Leistungen, die der Kläger bereits im Rahmen der Pauschalpreisvereinbarung erbringen musste. Auch wenn sich die Überschrift dieses Teils der Leistungsbeschreibung auf die Wohnungen bezieht, betrifft die Regelung in Absatz 6 doch ausdrücklich einen BK-Anschluss "je Wohnung/Gewerbe", d.h. auch die Gewerberäume.

ccc) Ein weiterer Abzug unter dem Gesichtspunkt einer Kalkulation mit Verlust ist dagegen - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht vorzunehmen. Für die Annahme weiterer Fehlkalkulationen fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten.

(1) Soweit die Beklagte mit Schriftsätzen vom 07.10.1999 (Bl. 294) und 11.04.2000 (Bl. 336) geltend gemacht hat, der Kläger habe die Breitbankkabel- und Antennenanlage auch für die Wohnungen mit einem Gesamtwert (einschließlich Gewerbe) von 3.680,- DM nicht in seine Kalkulation/Abrechnung einbezogen, ist dies nicht nachvollziehbar. Die insoweit vom Kläger ausweislich des Nachtrages zu erbringenden konkreten Leistungen in Form der Verlegung von "Koaxialkabel", "FBY 13 KU Rohr flexibel" und "Dosenklemmen" hat der Kläger für jede der Wohnungen unter Pos. 6.30, 6.59 und 6.61/6.63 und entsprechende Positionen für die übrigen Wohnungen in seine Berechnung eingestellt.

(2) In Bezug auf die Leuchten in allgemein zugänglichen Bereichen wie z.B. Treppenhäusern trifft es zwar zu, dass die zur Vertragsgrundlage gemachte Baubeschreibung Leuchten nach Wahl des Architekten mit einem Leuchtenpreis von ca. 120,- DM vorsah. Allein daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Schlussrechnung vom 27.07.1999 Leuchten mit einem geringeren Preisansatz einstellte, lässt sich jedoch nicht darauf schließen, dass der Kläger insoweit mit Verlust kalkuliert hat. Entsprachen die Leuchten gleichwohl der Art und Qualität nach denjenigen, die in der Baubeschreibung vorgesehen waren, kann der geringere Preisansatz auch lediglich bedeuten, dass der Kläger diese zu einem günstigeren als in der Baubeschreibung vorgesehenen Preis beziehen konnte.

(3) Soweit die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 07.10.1999 weitere Leistungen, nämlich NYY-J 4 x 35 Kabel sowie Bewegungsmelder und eine Hausalarmanlage, als vom Kläger nicht kalkuliert bezeichnet hatte, ist sie darauf später - insbesondere schon im Schriftsatz vom 11.04.2000 - selbst nicht mehr zurückgekommen.

(4) Es sind auch keine weiteren Abzüge in Bezug auf Leistungen zu machen, die der Kläger als Nachträge in Rechnung gestellt hat, für die die Beklagte jedoch behauptet hat, sie seien bereits Gegenstand des Pauschalpreisvertrages gewesen.

(a) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die vom Kläger als 1. Nachtrag abgerechneten beheizten Dacheinläufe, bzw. genauer die Zuleitungen zu den beheizten Dacheinläufen, nicht bereits Bestandteil des Pauschalpreisvertrages. Unter Ziff. 2 letzter Anstrich des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrages (Anlage K 13) waren Zuleitungen lediglich für "div. Rohrbegleitheizungen" als Bestandteil des Pauschalpreisvertrages vorgesehen. Diese Regelungen musste der Kläger nicht dahin verstehen, dass damit auch Zuleitungen zu beheizten Dacheinläufen gemeint waren. Wie der Sachverständige P... im Termin am 07.12.2005 überzeugend ausgeführt hat, besteht zwischen einer Rohrbegleitheizung, d.h. einer Heizung, die entlang eines Rohres angebracht ist, und einem beheizten Dacheinlauf, d.h. einer Heizung, die insbesondere bei Flachdächern den Rohreinlauf (Gulli) beheizt, ein erheblicher Unterschied. Dies macht insbesondere auch den Unterschied hinsichtlich der vom Kläger zu erbringenden Leistung deutlich: Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger sowohl für die Rohrbegleitheizungen als auch für die beheizten Dacheinläufe gleichermaßen nur die Zuleitungen legen musste, ist gerade für einen beheizten Dacheinlauf, für den - wie sich aus der Aussage des Zeugen Bo... am 24.03.2006 ergibt - Leitungen vom Keller bis zum Dach gezogen werden müssen, der Aufwand besonders hoch.

(b) Auch bei der Installation von zwei Hauptschaltern für die Doppelparkanlage, die der Kläger als 5. Nachtrag in Rechnung gestellt hat, handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bereits um einen Bestanteil des Pauschalpreisvertrages. Ausweislich der Regelung in Ziff. 2 des Bauvertrages sollte der Kläger für insgesamt 12 vorgesehene Doppelparker nur die Zuleitungen installieren. Auch insoweit ist unerheblich, dass der Zeuge T... - wie er im Termin am 24.03.2006 bekundet hat - die getroffene Vereinbarung dahin verstanden hat, dass sie auch die Installation der Hauptschalter umfasst hat. Für die Auslegung der Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ist der Empfängerhorizont des Klägers entscheidend. Dieser durfte jedoch die Regelung in Ziff. 2 des Bauvertrages wörtlich nehmen und deshalb dahin verstehen, dass damit nur die Zuleitung als solche gemeint war.

(c) In Bezug auf die vom Kläger als Nachtrag 8 abgerechneten Tasterleitungen für die RWA-Anlage ergibt sich zwar aus der Baubeschreibung (Anlage BE 1; S. 24), dass die RWA-Anlage Bestandteil des Pauschalpreisvertrages war. Dies rechtfertigt jedoch keinen Abzug von der unter bb) berechneten Vergütung, weil der Sachverständige diesen Umstand im Rahmen der vom Kläger berechneten Vergütung in Bezug auf die Pos. 3.21 und 3.23 berücksichtigt hat; letztlich ist hier bei der Berechnung lediglich eine vom Kläger kalkulierte Leistung betragsmäßig durch die nicht kalkulierte Leistung hinsichtlich der RWA-Anlage ersetzt worden.

(d) Entsprechendes wie zu (c) ausgeführt, gilt auch, soweit die Beklagte in Bezug auf die vom Kläger als Nachträge 3., 6. und 7. geltend gemachten Leistungen in Bezug auf die Lüfter behauptet hat, diese seien bereits Bestandteil des Pauschalpreisvertrages gewesen.

Im Übrigen bezieht sich der Streit der Parteien hinsichtlich der Nachträge nicht darauf, dass diese bereits Bestandteil des ursprünglichen Pauschalpreisvertrages gewesen seien.

ddd) Weitere Anhaltspunkte für eine im Rahmen der Schätzung der Höhe des Vergütungsanspruches des Klägers gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigende Fehlkalkulation ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Rekonstruktion der vorhandenen, d.h. vom Kläger grundsätzlich auch tatsächlich auf den Pauschalpreisvertrag zu erbringenden, Leistungen für einzelne Positionen zu größeren Mengen gelangt ist, als sie vom Kläger in seine Berechnung eingestellt worden sind. Diese mögliche Fehlkalkulation des Klägers für einzelne Positionen wird dadurch ausgeglichen, dass der Kläger - wie unter bb) ausführlich erläutert - für andere Positionen erheblich größere Mengen als vom Sachverständigen rekonstruiert in die Berechnung eingestellt hat, er jedoch - soweit sie nicht von der Beklagten anerkannt worden sind, für diese Positionen nur die geringere vom Sachverständigen rekonstruierte Menge vergütet erhält.

dd) Schließlich ist - entsprechend der Berechnungsweise des Klägers - der Betrag von 6.552,03 DM in Abzug zu bringen, den der Kläger selbst für die nicht erbrachten Leistungen veranschlagt hat. Dieser Abzug ist auch bei der hier unter bb) vorgenommenen Berechnung der tatsächlich festzustellenden erbrachten Leistungen vorzunehmen, da in diese Berechnung auch diejenigen Leistungen des Klägers, die er nach seinem eigenen Vortrag - entsprechend dem Ergebnis des Begehungsprotokolls vom 10.11.1997 - nicht vollständig erbracht hat, mit dem vollen Vergütungsansatz eingestellt worden sind (beispielhaft sei hier nur die Installation der BUS-Telefone genannt).

Zwischenergebnis: Insgesamt sind danach in Bezug auf den Pauschalpreisvertrag Abzüge in Höhe von 11.779,74 DM zu machen mit der Folge, dass dem Kläger in Bezug auf den Pauschalpreisvertrag eine Vergütung in Höhe von 118.504,71 DM zusteht.

b) Für Nachträge steht dem Kläger eine zusätzliche Vergütung in Höhe von insgesamt 6.529,- DM zu.

aa) Ein Anspruch in Höhe von 1.903,- DM ist in Bezug auf die Zuleitungen zu den beheizten Dacheinläufen begründet.

Dieser Anspruch ergibt sich zwar nicht aus § 2 Nr. 6 VOB/B, da der Kläger weder eine Vereinbarung über eine entsprechende Nachtragsleistung bewiesen, noch zu den Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 VOB/B als solchen vorgetragen hat. In Bezug auf eine Vereinbarung im Sinne der Erteilung eines Nachtragsauftrages steht den Aussagen der Zeugen Be... und Bo... im Termin vom 24.03.2006 die nicht jedenfalls nicht weniger glaubhafte Aussage des Zeugen T... entgegen. Alle Zeugen haben gleichermaßen unkonkret eine Beauftragung durch den Zeugen T... bestätigt wie in Abrede gestellt, wobei jedoch gegen eine Beauftragung als Nachtragsleistung durch den Zeugen T... immerhin spricht, dass dieser - wie die Beklagte - davon ausgegangen ist, dass die Leistung bereits Bestandteil des Pauschalpreisvertrages war.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch des Klägers jedenfalls gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B in Verbindung mit §§ 677, 683, 670 BGB begründet ist. Dass die Leistung, d.h. die Verlegung der Zuleitungen zu den beheizten Dacheinläufen, dem Interesse und dem mindestens mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, ergibt sich bereits daraus, dass diese die Leistung sogar als vom Pauschalpreisvertrag umfasst ansah. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger die Leistung erbracht hat. Schließlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die vom Kläger in Rechnung gestellte Vergütung nicht dem dafür erforderlichen Aufwand im Sinne des § 670 BGB entspricht.

bb) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Vergütung für die als Nachtrag 2 in Rechnung gestellten Leistungen wegen zerstörter Leitungen in Höhe von 312,-DM zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussagen der Zeugen Be... und T... im Termin am 24.03.2006 fest, dass der Zeuge T... dem Zeugen Be..., der insoweit auf der Baustelle nicht nur als Mitarbeiter der Fa. Sch..., sondern auch für den Kläger Ansprechpartner der Beklagten war, die Anweisung erteilt hat, die durch einen Klempner bei Kernbohrungen zerstörten Leitungen zu reparieren. Diese Anweisung, die als solche von beiden Zeugen übereinstimmend geschildert worden ist, konnte der Zeuge Be... jedoch nur als nachträgliche Beauftragung mit der Reparaturleistung verstehen, selbst wenn der Zeuge T... - wie er bekundet hat - geäußert haben mag, der Kläger solle erst einmal seine Leistung in Ordnung bringen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die vom Kläger in Rechnung gestellte Vergütung über der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 BGB liegt, ist nicht ersichtlich.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn tatsächlich - wie die Beklagte meint - der Kläger bzw. ihm zurechenbar die Fa. Sch... für die Zerstörung der Leitungen verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich gewesen wäre und der Beklagten deshalb ihrerseits in Höhe der Reparaturkosten gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus PVV zustünde. Für die Annahme einer entsprechenden Pflichtverletzung des Klägers in Form eines nicht hinreichenden Schutzes der bereits verlegten Leitungen reicht jedoch der Vortrag der Beklagten nicht aus. Allein daraus, dass - wie der Zeuge T... bekundet hat - zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitungen seitens des Klägers die Steigschächte, bei denen durch Nachfolgegewerke Bohrungen durch die Decke erfolgen würden, bereits festgestanden haben, lässt sich eine derartige Pflichtverletzung im Sinne einer mangelhaften Leistung des Klägers als Mitursache für die konkrete eingetretene Zerstörung nicht herleiten.

cc) Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die als Nachtrag 3 - gleiches gilt auch für den Nachtrag 7 - in Rechnung gestellten Leistungen für die Installation zusätzlicher Lüfteranschlüsse in den Küchen und das Herstellen nachträglicher Lüfteranschlüsse steht dem Kläger dagegen nicht zu.

Zum einen war die Erstellung von Lüftungen in Bädern, Duschen, Küchen und Teeküchen ausweislich der Baubeschreibung (Anlage BE 1, S. 24) bereits Bestandteil des ursprünglichen Pauschalpreisvertrages. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Pläne, aus denen sich ergab, wo die Lüfter zu installieren waren, - wie der Zeuge Be... am 24.03.2006 in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen im Termin am 27.10.2004 bekundet hat - erst im Verlaufe des Bauvorhabens vorgelegt worden sind. Zum anderen sind die die Lüfter betreffenden Leistungen des Kläger insgesamt entsprechend der tatsächlich vorhandenen Anzahl, d.h. einschließlich aller zusätzlichen und nachträglich hergestellten Anschlüsse, bereits in die insoweit - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen vom 06.04.2004 - erstellte Berechnung der Menge der Mantelleitungen einbezogen worden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 27.10.2004 und ist von den Parteien auch entsprechend akzeptiert worden.

dd) Für den Nachtrag 4 "Installation Gewerbe 1" ist zugunsten des Klägers ein zusätzlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 4.000,- DM (netto) begründet. Insoweit hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten sich für die insoweit unstreitig aufgrund einer nachträglichen Planungsänderung zu erbringenden zusätzlichen Leistungen auf einen Pauschalbetrag geeinigt, mit Schriftsatz vom 26.07.2004 (Bl. 714) unstreitig gestellt.

ee) Dem Kläger steht auch der mit dem Nachtrag 5 geltend gemachte Anspruch für die Installation von zwei Hauptschaltern für die Doppelparker in Höhe von 314,- DM zu.

Ebenso wie in Bezug auf den Anspruch hinsichtlich der beheizten Dacheinläufe hat der Kläger insoweit zwar eine Auftragserteilung durch den Zeugen T... nicht bewiesen und die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 VOB/B nicht dargelegt. Auch dieser Anspruch ist jedoch jedenfalls aus § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. §§ 677, 683, 670 BGB begründet. Auch hinsichtlich der Hauptschalter für die Doppelparker ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte diese Leistung für einen Bestandteil des Pauschalpreisvertrages hielt, dass ihre Erbringung dem Willen und Interesse der Beklagten entsprach. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger die Leistung tatsächlich erbracht hat und ebenso wenig, dass die dafür berechnete Vergütung dem erforderlichen Aufwand entspricht.

ff) Für die mit dem Nachtrag Nr. 6 in Rechnung gestellte Änderung von Lüfteranschlüssen kann der Kläger keine zusätzliche Vergütung verlangen.

Dies gilt zwar - anders als für die als Nachtrag 3 und Nachtrag 7 abgerechneten Leistungen im Zusammenhang mit den Lüftern - nicht bereits deshalb, weil auch die Änderungsleistungen bereits im Rahmen der für den Pauschalpreisvertrag berechneten Vergütung enthalten wären; die mit dem Nachtrag 6 in Rechnung gestellte Vergütung bezieht sich vielmehr auf eine Leistung, die der Kläger doppelt erbracht haben will. Allerdings hat der Kläger - selbst für einen Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B - nicht bewiesen, dass diese doppelte Leistungserbringung erforderlich gewesen ist. Lagen nämlich - wie der Zeuge Be... in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen anhand der ursprünglichen Pläne bekundet hat - die konkreten Stellen, an denen die Lüfter installiert werden sollten, zunächst nicht fest, lässt sich - auch angesichts der Aussage des Zeugen Be..., die Küchenpläne seien erst gekommen, als die Lüfter bereits installiert gewesen seien - nicht ausschließen, dass die zunächst durchgeführte Installation quasi "voreilig" erfolgt ist und die Doppelleistung damit im eigenen Risikobereich des Klägers lag.

gg) Auch für die Installation der RWA-Anlage (8. Nachtrag) kann der Kläger eine zusätzliche Vergütung nicht verlangen.

Diese Leistung ist - wie ausgeführt - bereits bei der Vergütung für den Pauschalpreisvertrag in Bezug auf die Pos. 3.21 und 3.23 berücksichtigt worden. Der Kläger erleidet dadurch bei der Gesamtberechnung keinen Nachteil, kann die Vergütung allerdings auch nicht doppelt beanspruchen.

hh) Für die als 9. Nachtrag in Rechnung gestellte Installation der BK/Telefonanlage in den Gewerberäumen kann der Kläger - wie bereits zuvor ausgeführt - eine zusätzliche Vergütung nicht verlangen. Diese Leistung war Bestandteil des Pauschalpreisvertrages, ist aber unter dem Gesichtspunkt einer Kalkulation mit Verlust nicht zu vergüten, sondern sogar zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen.

ii) Auch in Bezug auf die angeblich falsche Materiallieferung (10. Nachtrag) steht dem Kläger eine zusätzliche Vergütung nicht zu.

Der Kläger hat die von ihm behauptete Vereinbarung mit der Beklagten nicht bewiesen. Der Zeuge Be... hat vielmehr bekundet, er könne nichts dazu sagen, dass ein Kabel für eine Brandmeldeanlage hätte ausgetauscht werden müssen. Angesichts dieser Aussage ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere aus § 2 Nr. 6 oder § 2 Nr. 8 VOB/B, zustehen könnte.

jj) Einen Anspruch wegen des in die Schlussrechnung noch eingestellten 11. Nachtrages macht der Kläger nicht mehr geltend; dieser Anspruch ist unstreitig durch Bezahlung erloschen.

kk) Eine zusätzliche Vergütung ist auch nicht in Bezug auf die Leistungen des Klägers bei der Ausstattung eines zweiten Hausanschlussraumes (13. Nachtrag) in die Berechnung einzustellen. Auch diese unstreitig erst aufgrund einer nachträglichen Planungsänderung erforderliche gewordene Leistung ist - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 07.12.2004 - als solche bereits bei der auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen erfolgten Berechnung der Vergütung hinsichtlich des Pauschalpreisvertrages berücksichtigt worden.

ll) Dem Kläger steht auch für die Leistungen, die er im Hinblick auf die zusätzliche Einrichtung einer 41. Wohnung erbracht hat (14. Nachtrag), kein Anspruch auf eine Vergütung als Nachtragsleistung zu.

Dass die Parteien in Zusammenhang mit der als solcher unstreitigen Planungsänderung dahingehend, dass statt der zunächst vorgesehenen vierten Gewerbeeinheit eine zunächst vorgesehene größere Wohnung in zwei kleinere Wohnungen aufgeteilt und entsprechend vom Kläger komplett installiert werden sollte, auch eine Vereinbarung dahin getroffen haben, dass die Leistung des Klägers in Bezug auf diese 41 Wohnung zusätzlich zur Pauschalpreisvergütung mit 3.900,-DM vergütet werden sollte, ist von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden. Der Zeuge Be... hat insoweit nur bekundet, es sei "klar" gewesen, dass der Kläger für diese Wohnung - wie für alle Wohnungen - 3.900,- DM erhalten sollte. Konkrete Angaben dazu, wer mit wem unter welchen Umständen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben sollte, konnte der Zeuge Be... jedoch nicht machen. Der Zeuge T... hat zu einer Vereinbarung im Hinblick auf diese Planungsänderung gar keine Angaben gemacht, damit allerdings auch nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, mit der Vergütung von 4.000,- DM für den 4. Nachtrag hätten auch die Leistungen des Klägers in Bezug auf die 41. Wohnung abgegolten sein sollen.

Dem Kläger steht der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aber auch nicht aus anderen Gründen zu. Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch auch nicht aus § 2 Nr. 6, Nr. 7 oder Nr. 8 VOB/B etwa deshalb, weil die Leistungen des Klägers unstreitig aufgrund einer nachträglichen Planungsänderung erforderlich geworden sind. Dem steht jedenfalls die glaubhafte Aussage des Zeugen T... entgegen, wonach mit der Planungsänderung keine zusätzlichen Leistungen verbunden waren. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergibt sich daraus, dass der Kläger zwar nach den Vereinbarungen unter Ziff. 2 des Bauvertrages in der Ladenetage, d.h. in Bezug auf die Gewerbeeinheiten, nur die Einspeisung mit Zählerplatz und Unterverteilung vornehmen musste, während in Bezug auf die Wohnungen eine Komplettinstallation geschuldet war. Dies bedeutet jedoch im Hinblick auf die Planungsänderung in Form des Wegfalls einer Gewerbeeinheit und der Trennung von einer Wohnung in zwei kleinere Wohnungen zunächst nur, dass in der Ladenetage eine Unterverteilung wegfiel und in einer der Wohnetagen eine Unterverteilung zusätzlich zu installieren war oder - wie der Zeuge T... formuliert hat - "aus dem Gewerbereich eine Unterverteilung sozusagen nach oben gewandert ist". Soweit darüber hinaus die weitere Installation in der Wohnung als solcher anfiel, sind aber ebenfalls keine zusätzlichen Leistungen des Klägers über die im Pauschalpreisvertrag bereits vorgesehenen Leistungen hinaus angefallen. Leitungen, Schalter, Dosen etc. waren nämlich unabhängig davon erforderlich, ob es sich um eine große Wohnung handelte oder um zwei kleine Wohnungen. Dies gilt insbesondere, wenn man die vom Zeugen T... (insoweit nicht protokollierte) Bekundung berücksichtigt, dass auch für die zunächst vorgesehene große Wohnung zwei Küchen und zwei Bäder geplant waren.

mm) Auch ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die in Bezug auf die Tor- und Ampelanlage abgerechneten Leistungen (15. Nachtrag) steht dem Kläger nicht zu.

Insoweit streiten die Parteien vor allem darüber, ob der Kläger die insoweit in Rechnung gestellten Leistungen, die er in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2005 i.V.m. mit den konkreten Angaben im Schriftsatz vom 16.03.2006 dahin konkretisiert hat, dass er über die geschuldete Zuleitung als solche hinaus Leitungen zu den einzelnen Elementen der Tor- und Ampelanlage verlegt habe, vor allem darüber, ob der Kläger diese in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt erbracht hat.

Den ihm insoweit obliegenden Beweis hat der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Senat erbracht. Zwar hat der Zeuge Be... die Behauptung des Klägers insoweit bestätigt, als er bekundet hat, dass der Torbauer "praktisch alles an fertige Geräte anschließen" wollte und deshalb Kabel weiter in den Keller verlegt worden seien. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass von Seiten des Klägers mehr an Leistung erbracht war, als im Rahmen der Verpflichtung zur Erstellung der Zuleitung als solcher erfolgen musste, insbesondere nicht die vom Kläger behauptete Installation der Zuleitung zu den einzelnen Elementen. Der Zeuge T... hat bekundet, die Zuleitung zu den einzelnen Elementen der Tor- und Ampelanlage habe der Torbauer durchgeführt.

Zwischenergebnis:

Einschließlich der Ansprüche aufgrund von Nachtragsaufträgen besteht danach für die Leistungen des Klägers in Bezug auf das Bauvorhaben V...straße/R...straße ein begründeter Anspruch in Höhe von netto 118.504,71 DM + 6.529,- DM = 25.033,71 DM

abzüglich:

 1 % der Abrechnungssumme für Baustrom, Bauwasser etc.1.250,33 DM
0,3 % der Abrechnungssumme für Bauwesenversicherung375,10 DM
1 % der Abrechnungssumme für Schuttentsorgung1.250,33 DM
 122.157,95 DM

abzüglich:

 Zahlungen unstreitig62.640,24 DM
Aufrechnung (Leiharbeiter)12.311.33 DM
 47.206,38 DM
zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer7.080,96 DM
Gesamtergebnis:54.287.34 DM
 = 27.756,68 €

5. Diesem Anspruch kann die Beklagte keine Gegenansprüche wegen Fertigstellungsmehrkosten oder Mangelbeseitigungskosten entgegenhalten.

a) Ein aufrechenbarer Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Fertigstellungsmehrkosten, für den hier als Grundlage nur § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in Betracht kommt, ist nicht begründet, weil die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 06.11.1997 rechtlich nicht als Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B, sondern nur als freie Kündigung im Sinne des 3 649 BGB angesehen werden kann.

Eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B setzt - wobei hier nur die erste Alternative in Betracht kommt - voraus, dass der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber unter Androhung der Auftragsentziehung gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt hat verstreichen lassen (§ 4 Nr. 7 VOB/B).

Den Anforderungen an eine derartige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Auftragsentziehung werden die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.09.1997 (Anlage B 10), vom 27.10.1997 (Anlage B 11) und vom 30.11.1997 (Anlage B 12) abgegebenen Erklärungen nicht gerecht.

In dem Schreiben vom 18.09.1997 werden zwar unter Fristsetzung bis zum 25.09.1997 6 Mängel der Leistungen des Klägers gerügt, wobei allerdings bereits zweifelhaft ist, ob diese Mängelrügen im Hinblick auf die Anforderungen des § 4 Nr. 7 VOB/B hinreichend konkretisiert sind. Jedenfalls fehlt es in diesem Schreiben an einer Androhung der Auftragsentziehung; die Beklagte droht vielmehr lediglich eine Ersatzvornahme an.

Das Schreiben vom 27.10.1997 nimmt seinerseits hinsichtlich der geltend gemachten Mängel lediglich auf das Schreiben vom 18.09.1997 Bezug, was schon als solches und im Übrigen denselben Bedenken unterliegt wie die Mängelrüge vom 18.09.1997. Darüber hinaus wird auch hier auf die Konsequenz des Verstreichens der nunmehr bis zum 25.09.1997 gesetzten Frist in Form einer Kündigung nur in der Betreffzeile hingewiesen.

Entsprechendes gilt auch für das Schreiben vom 30.10.1997, das ebenfalls die Konsequenz einer Kündigung nur in der Betreffzeile erwähnt, dann im Text, was im Widerspruch sowohl zu der Betreffzeile in diesem Schreiben als auch zu einer etwaigen Kündigungsandrohung in dem Schreiben vom 27.10.1997 steht, als Konsequenz der Versäumung der Frist bis zum 03.11.1997 aber allein eine "automatische" Ersatzvornahme androht.

b) Die Beklagte kann auch nicht die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten verlangen.

aa) Soweit die Beklagte Kosten für die Beseitigung von Mängeln geltend macht, die sie erst nach der Kündigung der Kündigung vom 06.11.1997 festgestellt hat, scheitert ihr Anspruch aus § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B - soweit der Kläger nicht selbst gemäß dem Belegt Nr. 99017 (Bl. 154) auch Kosten für festgestellte Mangelbeseitigungsleistungen in Abzug gebracht hat - daran, dass sie dem Kläger nach Ausspruch der Kündigung vom 06.11.1997 keine Gelegenheit gegeben hat, die Mängel selbst zu beseitigen. Entsprechendes gilt auch für etwaige Ansprüche aus §§ 13 Nr. 5 Abs. 2 oder § 13 Nr. 7 VOB/B, die darüber hinaus eine - hier nicht feststellbare - Abnahme voraussetzen würden.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, wonach sich die Parteien am 10.11.1997 darauf geeinigt haben sollen, dass die Beklagte die Mängel der klägerischen Leistung selbst beseitigt und die entsprechenden Kosten mit der Restforderung des Klägers verrechnet werden sollen. Den Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. Sie ist weder durch die Aussage des Zeugen T... noch durch die Aussage des Zeugen Pi... bestätigt worden, die beide im Termin am 08.10.2003 dazu vernommen worden sind. Zwar hat der Zeuge T... bekundet, dass er vorgeschlagen habe, dass die Beklagte, die ohnehin bereits seit dem 06.11.1997 mit eigenen Mitarbeitern an dem Bauvorhaben weitergearbeitet hatte, die Arbeiten zu Ende führt und die Mängel der klägerischen Leistung beseitigt, weil eine andere Lösung doch "nichts mehr bringe". Auch aus der Aussage des Zeugen T... ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger sich mit dieser Lösung einverstanden erklärt hat. Der Zeuge T... hat vielmehr sogar ausdrücklich bekundet, dass der Kläger sich auf diesen Vorschlag hin aufgeregt habe; dies kann allerdings nur bedeuten, dass er gerade nicht damit einverstanden war. Der Zeuge Pi... hat bereits in Abrede gestellt, dass es in dem Termin am 10.11.1997 überhaupt um die Frage der Abarbeitung der Mängel gegangen sei. Nach seiner Darstellung war Gegenstand des Begehungstermins allein die Frage der Feststellung von Mängeln.

bb) Soweit der Beklagten - unabhängig von den Ausführungen zu aa) - aus § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für diejenigen Mängel zustehen könnte, die sie bereits vor der Kündigung vom 06.11.1997 erfolglos gegenüber dem Kläger gerügt hatte, fehlt es zum einen - wie bereits im Zusammenhang mit der Berechtigung von Fertigstellungsmehrkosten ausgeführt - an einer hinreichend konkreten Mängelrüge der Beklagten und darüber hinaus jedenfalls daran, dass die Mängelbeseitigungskosten, die die Beklagte gestützt auf die Auflistung in der Anlage BE 7 geltend macht, diesen Mängeln nicht zugeordnet werden können, da die Beklagte hier sämtliche Mangelbeseitigungs- und Fertigstellungsmehrkosten lediglich geordnet nach Arbeitsleistungen mit Kurzbezeichnungen für die Art der Tätigkeiten einerseits und Materialkosten andererseits zusammengefasst hat.

Der Zinsanspruch in Höhe von 11, 5 % Zinsen auf die danach begründete Forderung in Höhe von 27.756,68 € steht dem Kläger aus §§ 291, 286 BGB a.F. zu, allerdings erst seit dem 03.10.1999. Die Forderung des Klägers ist erst nach Vorlage der Schlussrechnung des Klägers vom 27.07.1999 fällig geworden, da erst diese Schlussrechnung prüffähig war - bei der Schlussrechnung vom 10.02.1998 fehlte es - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls an dem Ausweis der Nachträge, bei der Schlussrechnung vom 22.02.1999 jedenfalls an einer hinreichenden leistungsbezogenen Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen in Bezug auf den Pauschalpreisvertrag. Fälligkeit der Forderung des Klägers ist danach gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B frühestens zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Beklagte - spätestens 2 Monate nach Zugang der Schlussrechnung vom 27.07.1999 - eingetreten. Der Schriftsatz des Klägers vom 28.09.1999, mit dem die Schlussrechnung zur Akte gereicht wurde, ist der Beklagten nach deren unbestrittener Angabe im Schriftsatz vom 02.09.1999 am 30.08.1999 zugegangen, so dass die Fälligkeit der mit der Schlussrechnung geltend gemachten Forderung am 02.10.1999 eingetreten ist und die Beklagte sich damit infolge der Rechtshängigkeit seit dem 03.10.1999 in Verzug befand.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 107.611,63 €(= 210.470,06 DM festgesetzt. Im Einzelnen:

P... Allee:|11.614,19 DM (Berufung 4.797,38 DM; Anschlussberufung 6.816,81 DM) R...straße:|144.568,53 DM (Klageforderung; höchster Wert) 54.287,34 DM (Hilfsaufrechnung, § 19 Abs. 3 GKG a.F.) |198.855,87 DM Gesamt:|210.470,06 DM

Ende der Entscheidung

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