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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 21/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 a.F.
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 607 a.F.
BGB § 607 Abs. 1 a.F.
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
HGB § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 03.12.2007 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2004 sowie 3,00 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: I.

Die Klägerin, ein Förderinstitut des Bundes für den unternehmerischen Mittelstand, begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages aus einem Darlehensvertrag.

Im August 1991 gründeten die Eheleuten H. und H.-J. Sch. zum Betrieb einer Druckerei in S. die Satz- und Druckzentrum GbR, deren Mitgesellschafter am 01.11.1991 der Beklagte wurde.

Am 19.12.1991 beantragte der Beklagte über die Kreissparkasse S. - die spätere Sparkasse N. - bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Deutschen Ausgleichsbank, ein Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von 170.000,00 DM (vgl. Bl. 223 f. GA). Gleiche Anträge stellten auch die beiden Mitgesellschafter der Satz- und Druckzentrum GbR, Frau H.Sch.(vgl. Bl. 299 f. GA) und Herr H.-J. Sch. (vgl. Bl. 301 f. GA).

Auf den entsprechenden Antrag schlossen die Deutsche Ausgleichsbank und der Beklagte unter dem 31.03./16.04.1992 einen Vertrag über die Gewährung eines Eigenkapitalhilfedarlehens in Höhe von 170.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Darlehensvertrag Bezug genommen (vgl. Bl. 18 ff. GA). Gleiche Darlehensverträge schloss die Deutsche Ausgleichbank am 31.03./16.04.1992 mit H. Sch. (vgl. Bl. 303 ff. GA) und am 06.04./04.05.1992 mit H.-J. Sch. (vgl. Bl. 306 ff. GA).

Am 03.08.1993 unterzeichnete der Beklagte einen Verwendungsnachweis für Eigenkapitalhilfe- und ERP-Darlehen. In diesem, an die Deutsche Ausgleichsbank zum dortigen Az.: 000415491 gerichteten Verwendungsnachweis, der unter anderem eine Eigenkapitalhilfe in Höhe von 170 TDM ausweist, bestätigte der Beklagte, "daß alle abgerufenen Eigenkapitalhilfe-Beträge für betriebliche Zwecke eingesetzt sind." (vgl. Bl. 41 f. GA).

Am 31.12.1993 wurde die Satz- und Druckzentrum GbR aufgelöst, nachdem der Mitgesellschafter H.-J. Sch. bereits am 04.12.1992 verstorben war.

Die Sparkasse N. kündigte daraufhin wegen des Wegfalls der Fördervoraussetzungen mit Schreiben vom 02.09.1994 im Namen der Deutschen Ausgleichsbank unter anderem das streitgegenständliche Darlehen und forderte den Beklagten zum Ausgleich des Schuldsaldos bis zum 23.09.1994 auf (vgl. Bl. 23 GA). Trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerin an den Beklagten, das Darlehen zurückzuzahlen bzw. Vorschläge zu dessen Rückführung zu unterbreiten, erfolgten keine Zahlungen.

In einem von der Klägerin angestrengten Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus zum Az.: 2 O 411/98 forderte diese von dem Beklagten die Rückzahlung eines erststelligen Betrages aus dem streitgegenständlichen Darlehen in Höhe von 12.000,00 DM. Unter dem 25.07.1999 erließ das Landgericht gegen den Beklagten antragsgemäß ein entsprechendes, rechtskräftig gewordenes, Versäumnisurteil.

Die Klägerin, die zunächst im Mahnverfahren einen Betrag in Höhe von 80.784,12 € geltend gemacht hat, begehrt nach teilweiser Rücknahme der Klage nach dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid dessen Verurteilung zur Zahlung von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2004 sowie 3,00 € an außergerichtlichen Kosten.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kreissparkasse S. im September 1991 den Eheleuten H. und H.-J. Sch. als alleinigen Gesellschaftern der Satz- und Druckzentrum GbR aufgrund eines mündlich geschlossenen Vertrages einen so genannten Bauzwischenkredit über 1.350.000,00 DM bewilligt habe. Die Darlehensmittel, die der Vornahme von Investitionen in der Druckerei der Gesellschaft gedient hätten, seien einem entsprechenden Bauzwischenkonto gutgeschrieben und nachfolgend gegen Vorlage entsprechender Rechnungen seitens der Sparkasse bis zum 16.03.2003 an die jeweiligen Rechnungsaussteller ausgezahlt worden.

Das streitgegenständliche Darlehen habe der Rückführung des von der Sparkasse gewährten Bauzwischenkredites gedient. Insoweit habe der Beklagte nach seinem Eintritt in die GbR einen Anteil von 450.000,00 € an diesem Kredit übernommen. In dieser Höhe habe der Kläger - wie die anderen beiden Gesellschafter auch - Kredite, unter anderem den Eigenkapitalhilfekredit, beantragt, um den der Vorfinanzierung dienenden Bauzwischenkredit umzufinanzieren. Das Eigenkapitalhilfedarlehen sei dann von ihr, also der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, an die Sparkasse ausgezahlt worden, die es dem Bauzwischenkonto gutgeschrieben habe.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Satz- und Druckzentrum GbR im September 1991 seitens der Deutsche Ausgleichsbank Investitionsmittel in Höhe von 1.350.000,00 DM gewährt worden seien. Den Eigenkapitalhilfekredit habe er zum Zwecke seiner Beteiligung an der GbR beantragt. Das Darlehen sei ihm jedoch weder von seiner Hausbank, der Sparkasse, noch von der Klägerin selbst ausgezahlt worden. Aus welchen Gründen er den Verwendungsnachweis unterzeichnet habe, könne er nicht mehr nachvollziehen. Insoweit bestreite er, dass es sich bei den im Verwendungsnachweis angegebenen 170.000,00 DM um das streitgegenständliche Darlehen gehandelt habe; die Verwendung eines derartigen Darlehens sei ihm zu keiner Zeit nachgewiesen worden.

Darüber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine Schuldübernahme, nämlich die Übernahme der Zahlungsverpflichtung der Eheleute Sch. durch ihn, stütze.

Wegen der weiteren Feststellungen zum Sach- und Streitstand wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen B. H., U. P. und P. R. die Klage mit dem am 03.12.2007 verkündeten Urteil abgewiesen (vgl. Bl. 388 ff. GA).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Darlehensrückzahlung habe. Von einem Auswechseln der Klageforderung bzw. einer Schuldübernahme sei nicht auszugehen. Der Beklagte habe selbst ein Darlehen beantragt und einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser Vertrag enthalte keinen Hinweis auf eine Schuldübernahme oder einen Eintritt in den mit den Eheleuten Sch. geschlossenen Darlehensvertrag.

Das Darlehen, dessen Bereitstellung und Auszahlung die Klägerin zu beweisen habe, sei unstreitig nicht an den Beklagten selbst ausgezahlt worden. Eine Auszahlung des Eigenkapitalhilfedarlehens in Höhe von 170.000,00 DM (86.919,62 €) bzw. zumindest in Höhe der geltend gemachten 50.000,00 € zugunsten des Beklagten an die GbR habe die Klägerin nicht bewiesen. Der Darlehensbetrag sei zwar nach den Aussagen der Zeugen P. und H. auf das Bauzwischenkonto gezahlt worden, jedoch habe diese Zahlung nicht zu einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin geführt. Denn die Beweisaufnahme habe weder bestätigt, dass eine Vereinbarung zum Einsatz des Darlehens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der GbR bestanden habe, noch dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Bauzwischenkonto und den darauf verbuchten Verbindlichkeiten der GbR gehabt habe. Beides ergebe sich auch nicht aus dem Verwendungsnachweis.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Sie rügt, dass das Landgericht sowohl die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt als auch fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe.

Leitend für die Überzeugungsbildung des Landgerichts hätte der vom Beklagten unterschriebene und an die Deutsche Ausgleichsbank gerichtete Verwendungsnachweis über das Darlehen Nr. 415491 sein müssen, der das hier streitgegenständliche Darlehen separat ausweise und in welchem der Beklagte bestätigt habe, dass Investitionen in Höhe von 450.000,00 DM für das Unternehmen in der L. 19 in S. getätigt worden seien, in Höhe von 170.000,00 DM finanziert aus der Eigenkapitalhilfe. Der von dem Beklagten unterschriebene Verwendungsnachweis biete gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in dem Nachweis enthaltenen Erklärungen von ihm abgegeben worden seien. Der Beklagte habe durch die Unterzeichnung des Verwendungsnachweises - wenn nicht sogar ausdrücklich, so doch jedenfalls konkludent - die Vorfinanzierung über das Zwischenkonto sowie den Ausgleich dieser Vorfinanzierung durch den Einsatz der Fördermittel genehmigt.

Soweit der Beklagte vortrage, er könne nicht ausschließen, dass er bei Unterzeichnung des Verwendungsnachweises davon ausgegangen sei, mit diesem nur seine tatsächliche Unternehmensbeteiligung dokumentiert zu haben, so dass der Auskehrung der Mittel nichts mehr im Wege stehe, sei dies wegen des eindeutigen Wortlautes des Verwendungsnachweises unglaubhaft. Auch habe er in dem Vorverfahren vor dem Landgericht Cottbus zum Az.: 2 O 411/98 zu keiner Zeit die Auszahlung des Darlehens in Frage gestellt, sondern allein die Kündigungsberechtigung der Klägerin bestritten.

Aufgrund seiner Stellung in dem Unternehmen als Geschäftsführer, welche der Beklagte seit September 1991 inne gehabt habe, sei seine Behauptung, von der Zwischenfinanzierung und der späteren Ablösung durch die Fördermittel keine Kenntnis gehabt zu haben, auch völlig lebensfremd. Dass der Beklagte von der Vorfinanzierung Kenntnis gehabt habe und mit der Abwicklung über die Förderdarlehen einverstanden gewesen sei, ergebe sich schon aus dem Darlehensantrag, in dem in Ziffer 4.2 aufgeführt sei, dass die drei Gesellschafter Darlehensmittel in einem Gesamtumfang von 1.350.000,00 DM beantragten und hiervon 450.000,00 DM auf den Beklagten entfallen sollten. Diese Darlehensmittel seien in vollem Umfang für Investitionen der GbR eingesetzt worden; weitere Darlehen habe es im Zusammenhang mit der Gründung der GbR nicht gegeben, und zwar weder für die Eheleute Sch. noch für den Beklagten.

Auch aus der Vernehmung der Zeugen hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Darlehen nicht ausgezahlt worden sei. Vielmehr hätten die Zeugen bestätigt, dass die gewährten DtA-Darlehen zur Ablösung des Bauzwischenkredits gedient hätten. Auch wenn es diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten gegeben habe, seien doch alle Beteiligten wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass das so eingesetzte Eigenkapitalhilfedarlehen entsprechend der Zweckbestimmung verwandt worden sei. Da eine Finanzierung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach der Aussage der Zeugin P. wegen noch fehlender Unterlagen zunächst nicht möglich gewesen sei und nach Aussage der Zeugin H. zwischen der Antragstellung und der Bewilligung oftmals eine sehr lange Zeit gelegen habe, habe die Kreissparkasse die Investitionen über ein Zwischenkonto vorfinanziert. Die zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte bereits Gesellschafter der GbR gewesen sei, beantragten Fördermittel hätten in Absprache mit allen Gesellschaftern zur Ablösung der Vorfinanzierung dienen sollen; vor diesem Hintergrund seien die Darlehensanträge gestellt worden. Der Beklagte habe als Geschäftsführer und Gesellschafter einer solchen Verrechnung auch nicht widersprochen, sondern den betrieblichen und fristgerechten Einsatz der Darlehensmittel durch Unterzeichnung des Verwendungsnachweises sogar ausdrücklich bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 03.12.2007 den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2004 sowie 3,00 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend bestreitet der Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals, dass es sich bei den Verbindlichkeiten auf dem Bauzwischenkonto um solche der GbR gehandelt habe.

Entscheidungsgründe: II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

1. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens ergibt sich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Ausgleichsbank, und der Beklagte am 30.03./16.04.1992 einen Darlehensvertrag über ein Eigenkapitalhilfedarlehen geschlossen haben; Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages - etwa unter dem Gesichtspunkt des VerbrKrG - bestehen nicht und werden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.

b) Anders als vom Landgericht angenommen, hat der Beklagte das Eigenkapitalhilfedarlehen auch empfangen im Sinne des zum Zeitpunkt des behaupteten Empfangs geltenden und deshalb nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin anwendbaren § 607 BGB a.F.

aa) Der Empfang eines Darlehens im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. ist zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehengebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 106/05, Rn. 16, JURIS).

Nach den Feststellungen des Landgerichts und den Aussagen der vernommenen Zeugen H., P. und R. ist davon auszugehen, dass nach der erfolgten Bewilligung des Eigenkapitalhilfedarlehens durch die Deutsche Ausgleichsbank der Darlehensbetrag Anfang Mai 1992 seitens der Kreissparkasse S. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgerufen und von dieser an die Sparkasse mittels Überweisung gezahlt worden ist. Die Sparkasse buchte den ausgekehrten Darlehensbetrag dann am 13.05.1992 zur Verringerung des Saldos auf das für die Satz- und Druckzentrum GbR vor Eintritt des Beklagten in diese Gesellschaft auf Veranlassung der Eheleute Sch. eingerichtete Bauzwischenkonto.

Dieser Geschehensablauf ist zwar durch das Landgericht nicht ausdrücklich herausgearbeitet worden, er ergibt sich jedoch aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen H., P. und R..

So hat die Zeugin H. in ihrer Vernehmung angegeben, dass der GbR ein Bauzwischenkredit über 1.350.000,00 DM eingeräumt worden sei, der über ein Girokonto geführt worden und dessen vollständige Auszahlung bis zum 16.03.1993 erfolgt sei. Das Eigenkapitalhilfedarlehen sei am 05.05.1992 abgerufen und am 13.05.1992 dem Bauzwischenkonto gutgeschrieben worden. Dieses Vorgehen habe der damals gängigen Praxis entsprochen (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.09.2006, Bl. 313 f. GA). Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters hat die Zeugin im Verlaufe ihrer Vernehmung dann nochmals ausdrücklich bestätigt, dass das Bauzwischenkonto für die GbR eingerichtet worden sei (vgl. a.a.O., Bl. 315 GA).

Diese Aussage der Zeugin H. fand ihre Bestätigung in den Angaben der Zeugin P.. Auch diese hat in ihrer Vernehmung dargelegt, dass der Zwischenkredit von der GbR, und zwar von Herrn und Frau Sch., beantragt worden sei und die (endgültige) Finanzierung mit Hilfe von Fördergeldern habe erfolgen sollen. Außerdem hat die Zeugin angegeben, dass die von der Ausgleichsbank ausgereichten Mittel zur Tilgung der Verbindlichkeiten dem Bauzwischenkonto gutgeschrieben worden seien (vgl. a.a.O., Bl. 316 f. GA).

Letztlich hat auch die Zeugin R. bestätigt, dass die von der Deutschen Ausgleichsbank ausgereichten Mittel zunächst auf einem Zwischenkonto und später dann auf dem Bauzwischenkonto gebucht worden seien (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.01.2007, Bl. 346 ff. GA).

Nach diesen Aussagen kann es als erwiesen angesehen werden, dass auf Antrag der damaligen Gesellschafter H. Sch. und H.-J. Sch. der Satz- und Druckzentrum GbR vor dem Beitritt des Beklagten seitens der Kreissparkasse S. ein Darlehen zur Vornahme von Investitionen in der von der Gesellschaft betriebenen Druckerei in Höhe von 1.350.000,00 DM bewilligt worden ist, welches die GbR nachfolgend durch die auftragsgemäßen Überweisungen von Rechnungsbeträgen an die Rechnungsaussteller seitens der Sparkasse auch in vollem Umfang empfangen hat.

Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung erstmals (pauschal) bestreitet, dass es sich bei den Verbindlichkeiten auf dem Bauzwischenkonto überhaupt um solche der GbR gehandelt habe, erscheint dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Die Zeugen H., P. und R. haben unmissverständlich bestätigt, dass die Gewährung des Kredites durch die Sparkasse auf Antrag der damaligen Gesellschafter H. Sch. und H.-J. Sch. zur Durchführung von Investitionen in der Druckerei erfolgt sei. Die Frage, ob dem erstmaligen Bestreiten des Beklagten, dass es sich bei den Verbindlichkeiten auf dem Bauzwischenkonto um solche der GbR gehandelt habe, mit Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch eine Relevanz zukommen kann, muss wegen der eindeutig gegenteiligen Zeugenaussagen daher nicht beantwortet werden.

Auch der weitere, sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungserwiderung vorgebrachte Einwand des Beklagten, der Kredit zur Durchführung der Bewirtschaftung und Modernisierung in Höhe von 1.350.000,00 DM sei der GbR nicht durch die Sparkasse, sondern durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Ausgleichsbank, zur Verfügung gestellt worden, deckt sich nicht mit den Angaben der Zeugen H., P. und R., die übereinstimmend (nur) von einem der Vorfinanzierung der Investitionen dienenden Bauzwischenkredit in dieser Höhe seitens der Kreissparkasse S. berichtet haben. Nach der Beweisaufnahme steht daher fest, dass das Bauzwischenkonto, auf welches die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgereichten Gelder zur Rückführung des zulasten der Gesellschaft bestehenden Saldos geflossen sind, auf der Grundlage eines Darlehensvertrages zwischen der Sparkasse und der bei Abschluss des Vertrages nur aus den Eheleuten Sch. bestehenden GbR eingerichtet worden ist. Selbst wenn der Gesellschaft darüber hinaus möglicherweise noch ein weiteres Darlehen, und zwar von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Deutschen Ausgleichsbank, gewährt worden sein sollte - wovon allerdings nach den Angaben der Zeugen und den sonstigen Erkenntnissen, etwa dem vom Beklagten eingereichten eigenen Bericht "Zur betriebswirtschaftlichen Situation der Satz- und Druckzentrum S. GbR" (vgl. Bl. 76 ff. GA) nicht ausgegangen werden kann - ändert dies nichts an der Streit entscheidenden Frage, ob der Beklagte das Eigenkapitalhilfedarlehen durch die Umbuchung der ausgereichten Darlehensmittel auf das Bauzwischenkonto im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen hat.

Unter Zugrundelegung des dargestellten Geschehensablaufs ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden: Die bloße Überweisung des Darlehensbetrages durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin an die Kreissparkasse S... stellt sich noch nicht als eine den Empfang im vorgenannten Sinne begründende Auszahlung des Darlehens an den Beklagten dar, zumal es zur Rolle der Sparkasse als Hausbank des Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 30.03./16.04.1992 unter Ziffer 1.2 (vgl. Bl. 18 GA) auch ausdrücklich heißt:

Die Hausbank verwaltet das Darlehen im Namen und für Rechnung der Deutschen Ausgleichsbank. ...

Ein Empfang des Darlehens ist allerdings deshalb zu bejahen, weil der Umbuchung der ausgekehrten Darlehensmittel durch die Kreissparkasse S. auf das Bauzwischenkonto eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Beklagten dergestalt zugrunde lag, dass das Eigenkapitalhilfedarlehen zur Verringerung des zulasten der Gesellschaft bestehenden Saldos auf dem Konto eingesetzt werden sollte.

Für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zwischen der Kreissparkasse S. und dem Beklagten spricht nämlich eine Vielzahl von Indizien, die das Landgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat:

Zunächst streitet für eine entsprechende Vereinbarung über die Verwendung der Fördermittel zur Rückführung des zulasten der Gesellschaft bestehenden Saldos auf dem Bauzwischenkonto bereits der vom Beklagten unterzeichnete Verwendungsnachweis (vgl. Bl. 41 f. GA), auf den das Landgericht in seiner Entscheidung nur am Rande eingegangen ist. Dieser Verwendungsnachweis stellt sich als quittungsähnliche Urkunde dar. In dem Nachweis hat der Beklagte - gemeinsam mit seiner Hausbank - der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigt, dass durch Belege nachgewiesene Investitionen in Höhe von 450 TDM getätigt und diese unter anderem auch durch die Eigenkapitalhilfe von 170 TDM finanziert worden seien, und somit aus Sicht des Senats zugleich bekundet, die Mittel auch tatsächlich erhalten zu haben, wobei nicht erforderlich ist, dass sie ihm persönlich - etwa in bar oder über ein auf seinen Namen lautendes Bankkonto - zugeflossen sind. Soweit der Beklagte mit dem Verwendungsnachweis ein Zeichen gegen sich selbst gesetzt hat, kommt der Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu; erfahrungsgemäß bestätigt niemand seinem Darlehensgeber, Mittel aus einem Darlehen bereits investiert zu haben, die ihm noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Unbeachtlich ist auch, wie es zu der Unterzeichnung des Formulars gekommen ist, insbesondere, wer dieses ausgefüllt hat. Denn nach § 440 Abs. 2 ZPO hat der über der Unterschrift befindliche Text die Vermutung der Echtheit für sich, wenn - wie hier - feststeht, dass der auf der Urkunde enthaltene Namenszug echt ist (vgl. zum Ganzen: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.12.2005 - 3 U 109/05, II. 1. b bb, S. 3 f. der Beschlussabschrift).

Dass der Verwendungsnachweis gefälscht worden ist, wird von dem Beklagten nicht behauptet. Vielmehr hat dieser erstinstanzlich nur geltend gemacht, dass er nicht mehr nachvollziehen könne, aus welchen Gründen er den Nachweis unterzeichnet habe. Zudem hat er bestritten, dass es sich bei dem dort angegebenen Eigenkapitalhilfedarlehen um das streitgegenständliche Darlehen handele, und auf rechnerische Unstimmigkeiten hingewiesen. In der Berufungserwiderung bringt der Beklagte dann ergänzend vor, dass die Aussage der Zeugin R. beweise, dass es sich bei dem Verwendungsnachweis um eine erklärungslose Formalie gehandelt habe.

Dass sich der Verwendungsnachweis - wie von der Klägerin behauptet - auf das streitgegenständliche Eigenkapitalhilfedarlehen bezieht, folgt bereits aus der Tatsache, dass dieser auf das auch im Darlehensvertrag enthaltene Aktenzeichen der Rechtsvorgängerin der Klägerin Bezug nimmt. Zudem hat der Beklagte auch nicht behauptet, einen weiteren Vertrag über ein Eigenkapitalhilfedarlehen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen zu haben, auf welches sich der Verwendungsnachweis beziehen könnte. Letztlich haben auch die Zeugen H. und R. bekundet, dass mit dem Verwendungsnachweis der Einsatz der hier streitgegenständlichen Mittel aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen bestätigt worden sei.

Aus den Aussagen der Zeugen H. und R. kann ferner nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Unterzeichnung des Verwendungsnachweises um eine bloße "Formalie" ohne Erklärungswert gehandelt habe. Dies folgt zum einen schon aus Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages der Parteien, in der die ausdrückliche Pflicht des Beklagten statuiert ist, der Deutschen Ausgleichsbank die bestimmungsgemäße Verwendung der Darlehensmittel auf dem dem Vertrag beigefügten Verwendungsnachweis zu bestätigen, und zudem aus dem Nachweis selbst. Zum anderen haben die Zeugen, insbesondere auch die Zeugin R., in ihren Vernehmungen auch nicht angegeben, dass es sich bei dem Verwendungsnachweis um eine "erklärungslose Formalie" handele und diesem im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukomme. Die Zeugin R. hat vielmehr nur bekundet, dass ihre Unterschrift unter dem Verwendungsnachweis mehr oder weniger eine Formalie sei (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.01.2007, Bl. 348 GA, Hervorhebung durch den Senat).

Der Erklärungsinhalt des Verwendungsnachweises ist aus Sicht des Senats eindeutig. Der Beklagte kann sich daher im Rechtsstreit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er wisse nicht mehr genau, aus welchem Grund er den Nachweis unterzeichnet habe, und könne nicht ausschließen, dass er bei Unterzeichnung davon ausgegangen sei, mit diesem nur seine tatsächliche Unternehmensbeteiligung zu dokumentieren, so dass der Auskehrung der Mittel nichts mehr im Wege stehe.

Letztlich führen auch die vermeintlichen rechnerischen Unstimmigkeiten nicht zu einer Bedeutungslosigkeit des Verwendungsnachweises. Denn das ausgefüllte Formular zeigt deutlich, dass die Gesamtfinanzierung der Investitionen aus den maschinenschriftlichen Eintragungen errechnet worden und dabei der handschriftliche Vermerk unbeachtet geblieben ist. Zudem ist in dem Nachweis jedenfalls die Verwendung der Eigenkapitalhilfe in Höhe des vereinbarten Darlehensbetrages zu Investitionszwecken bestätigt worden, so dass es auf mögliche Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Gesamtfinanzierung nicht ankommt.

Mithin deutet der Verwendungsnachweis in starkem Maße darauf hin, dass zwischen der Kreissparkasse S. und dem Beklagten eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung dahingehend bestanden hat, dass das beantragte Eigenkapitalhilfedarlehen zur Verringerung des zulasten der Gesellschaft bestehenden Saldos auf dem Bauzwischenkonto eingesetzt werden sollte, selbst wenn sich die Zeugen an eine solche Absprache nicht mehr erinnern konnten.

Hinzu kommt, dass der sinngemäße Vortrag des Beklagten, er habe unter dem 09.12.1991 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin Fördermittel in Form eines ERP-Kredits und einer Eigenkapitalhilfe zur Durchführung von Investitionen in einem Gesamtumfang von 1.350.000,00 DM beantragt, ohne Kenntnis von der Vorfinanzierung der Maßnahmen durch die Sparkasse mittels der Gewährung eines Kredites und der Einrichtung des Bauzwischenkontos gehabt zu haben, ausgesprochen lebensfern erscheint. Der Beklagte war Mitgesellschafter, ihm kann - selbst wenn er keine umfassende Kenntnis über die finanziellen Aktivitäten der Gesellschaft gehabt haben sollte - nicht entgangen sein, dass in dem Unternehmen bis zur Beantragung der Fördermittel bereits nicht nur unerhebliche Investitionen vorgenommen worden sind.

Für eine solche Kenntnis sprechen schon die eigenen Angaben des Beklagten in seinem Bericht "Zur betriebswirtschaftlichen Situation der Satz- und Druckzentrum S.GbR" vom 20.07.1995. In diesem sind unter der Überschrift "Entstehungsgeschichte des Satz- und Druckzentrums S. GbR" auf Seite 6 (vgl. Bl. 81 GA) die Geschehnisse im September 1991 wie folgt dargestellt:

Mein Überleitungsvertrag wird unterzeichnet.

Die Sparkasse S. sichert Herrn Sch. einen Kredit in Höhe von 1,35 Millionen Mark zu.

Kauf eines Zusammentragturmes und einer Reprokamera. Vorbereitung des Kaufs einer Satzanlage und einer Druckmaschine.

Bedenkt man weiter, dass nach der Aussage der Zeugin H. die vollständige Auszahlung des Bauzwischenkredits nach der jeweiligen Vorlage entsprechender Unterlagen über die Durchführung von Investitionen bis zum 16.03.1992 erfolgt ist, erscheint es schlicht nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte sinngemäß vorbringt, er sei bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16.04.1992 davon ausgegangenen, dass die Darlehensvaluta als eigener "finanzieller Beitrag" dem weiteren Aufbau des Unternehmens zugute kommen sollte, ohne jedoch gewusst zu haben, dass mit diesen Mitteln der Bauzwischenkredit abgelöst werden sollte.

Auf eine entsprechende Absprache zwischen Sparkasse und dem Beklagten zur Verwendung des Eigenkapitalhilfedarlehens lässt letztlich auch die Aussage der Zeugin P. schließen. Diese konnte zwar nicht bestätigen, dass mit dem Beklagten über die bestehenden Verbindlichkeiten der GbR bei Beantragung des Kredites gesprochen worden sei. Sie hat jedoch angegeben, dass "klar" gewesen sei, dass das von der Ausgleichsbank bereitgestellte Geld für die Kreditrückführung genutzt werden sollte. Die Aussage deutet - jedenfalls im Zusammenhang mit dem vom Beklagten unterzeichneten Verwendungsnachweis - darauf hin, dass allen Beteiligten - möglicherweise auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - bewusst war, dass die Fördermittel nach Auskehrung zur Rückführung des Saldos auf dem Bauzwischenkontos genutzt werden sollten.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verwendung der Mittel aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen zur Ablösung des Zwischenkredits (möglicherweise) nicht zweckentsprechend erfolgt sei, weil entgegen der Angabe unter Ziffer 4.2 des Darlehensantrags jedenfalls ein Teil der Investitionen in der Druckerei über das Bauzwischenkonto bereits vor der Antragstellung am 19.12.1992 vorgenommen worden sei. Denn dieser Einwand ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber im Falle der Rückforderung des Darlehens keinen Verstoß gegen eine Zweckbindung entgegenhalten kann, sondern eine solche den Darlehensgeber nur berechtigt, eine zweckwidrige Weisung des Darlehensnehmers nicht auszuführen oder das Darlehen nach Gewährung bei einem Verstoß gegen die Zweckbindung zurückzufordern (offen gelassen in dem Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 4 U 179/07, II. 4. b cc bbb, S. 9 der Urteilsabschrift; zur Rückforderung von Darlehensmittel wegen zweckwidriger Verwendung vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.07.2006 - V ZR 158/05).

bb) Aber selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass der beweispflichtigen Klägerin der Nachweis einer Vereinbarung zwischen der Sparkasse und dem Beklagten im Zeitpunkt der Vornahme der Umbuchung dahingehend, dass die Mittel aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen zur Rückführung des Saldos auf dem Bauzwischenkonto eingesetzt werden sollen, nicht gelungen wäre, hätte diese gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch. Der Beklagte hätte dann mit der Unterzeichnung des Verwendungsnachweises den zunächst ohne seine Zustimmung erfolgten Einsatz der Darlehensmittel zur Tilgung des Zwischenkredits genehmigt. Denn auch insoweit würde der Erklärungsinhalt des Nachweises zulasten des Beklagten wirken, der ausdrücklich einen Einsatz der Eigenkapitalhilfe in Höhe von 170 TDM für die Vornahme der förderfähigen Investitionen bestätigt hat. Der Beklagte müsste sich anderenfalls fragen lassen, auf welche Investitionen in Höhe von 450.000,00 DM er sich am 03.08.1993 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin berufen haben will, wenn nicht auf die über den Zwischenkredit vorfinanzierten Maßnahmen.

cc) Letztlich hätte die Klage aber auch dann Erfolg, wenn man mit dem Landgericht davon ausginge, dass sich der Beklagte und die Kreissparkasse S. nicht über einen Einsatz der Darlehensmittel zur Rückführung des zulasten der Gesellschaft bestehenden Saldos auf dem Bauzwischenkonto geeinigt hätten und man dem Verwendungsnachweis auch nicht die Bedeutung einer Genehmigung einer ohne Absprache erfolgten Verwendung der Darlehensmittel zur Tilgung des Bauzwischenkredits zubilligt.

Die Umbuchung der ausgekehrten Mittel aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen wäre dann als konkludente Aufrechnung der Kreissparkasse S. mit ihrem aus dem Bauzwischenkreditvertrag fälligen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des an die GbR ausgezahlten Darlehens gegen dessen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem Eigenkapitalhilfedarlehen zu qualifizieren (§§ 387 ff. BGB).

Denn anders als vom Beklagten vertreten, träfe diesen eine Einstandspflicht für den vor seinem Beitritt in die GbR aufgenommenen Kredit nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung eines Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten. Während nämlich der Neugesellschafter nach dem unter Anwendung der Doppelverpflichtungstheorie für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Haftungsregime für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten ursprünglich persönlich nur dann einstehen musste, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag und ohne einen solchen seine Haftung auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.04.1979 - II ZR 137/78), hat der BGH mit Urteil vom 07.04.2003 in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum geänderten Verständnis von der Haftungsverfassung der GbR und in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung festgestellt, dass der Neugesellschafter analog § 130 HGB auch persönlich für Altschulden der (Außen-)BGB-Gesellschaft, der er beigetreten ist, hafte (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02, Rn. 8 ff., JURIS). Die vom BGH ursprünglich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten angenommene Begrenzung der persönlichen Haftung auf dem Erlass des Urteils vom 07.04.2003 nachfolgende Beitrittsfälle (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20 f.) hat in der Folgezeit eine Einschränkung dahingehend erfahren, dass Neugesellschafter in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Urteils vom 07.04.2003 bestehenden Rechtslage dann nicht geschützt sind, wenn sie die Altverbindlichkeit, für die sie in Anspruch genommen werden, bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft kennen oder wenn sie deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätten erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03, JURIS).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre von einer Haftung des Beklagten für die Rückzahlung des Bauzwischenkredits auszugehen, da der Beklagte bei dem Eintritt in die Gesellschaft bei auch nur geringer Aufmerksamkeit zumindest hätte erkennen können, dass diese einen solchen Zwischenkredit aufgenommen hat.

Denn die oben bereits zitierten Angaben des Beklagten in seinem Bericht "Zur betriebswirtschaftlichen Situation der Satz- und Druckzentrum S. GbR" vom 20.07.1995 zu den Geschehnissen im September 1991 deuten darauf hin, dass der Beklagte von der Kreditgewährung sogar Kenntnis hatte. Jedenfalls hätten ihn die von ihm in dem Bericht selbst dargestellten Investitionen in der Druckerei veranlassen müssen, sich vor seinem Eintritt in die GbR bei den Altgesellschaftern, den Eheleuten Sch., nach etwaig bestehenden Kreditverträgen zu erkundigen, so dass ihm die Berufung auf einen Vertrauensschutz verwehrt wäre.

Mit der Umbuchung der streitgegenständlichen Darlehensmittel seitens der Sparkasse hätte diese konkludent die Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung aus dem Bauzwischenkredit aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 130 HGB analog gegen den Anspruch des Beklagten auf Auszahlung des Eigenkapitalhilfedarlehens erklärt, mit der Folge, dass die Forderung der Sparkasse in Höhe von 170.000,00 DM erloschen und dem Vermögen des Beklagten die (endgültige) Befreiung von der Verbindlichkeit zugeflossen wäre. Der Bauzwischenkredit wäre im Zeitpunkt der Umbuchung auch zur Rückzahlung fällig gewesen, da nach den Aussagen der Zeugin P. mit der GbR vereinbart war, dass dieser der Vorfinanzierung dienen und nach Eingang der Fördermittel getilgt werden sollte.

c) Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund der unter dem 02.09.1994 durch die Sparkasse N. im Namen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber dem Beklagten erklärten Kündigung auch fällig; an der Berechtigung zur Kündigung bestehen keine Zweifel.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dass die Klägerin Zinsen bereits ab dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids (28.10.2004) - und nicht im Hinblick auf § 291 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung folgenden Tag (hier also ab dem 29.10.2004) - begehrt, ist unbeachtlich, da sich der Beklagte am 28.10.2004 jedenfalls mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug befand.

b) Der Anspruch auf die geltend gemachten Mahnkosten begründet sich in § 286 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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