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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: 4 U 23/07
Rechtsgebiete: BGB, KÜGO, VBG


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 280
BGB § 618
BGB § 631
BGB §§ 823 ff
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
KÜGO § 13
KÜGO § 13 Abs. 2
VBG § 2 Abs. 2
VBG § 2 Abs. 7
VBG § 29 Abs. 1
VBG § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 23/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 08.08.2007

verkündet am 08.08.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Schadensereignisses vom 29.06.2005 in Anspruch.

Der Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister. Er begab sich am 29.06.2005 zu dem in seinem Kehrbezirk gelegenen Grundstück der Beklagten, um dort eine Heizungsanlage zu kontrollieren. Zu diesem Zweck musste der Kläger auf das Dach des Hauses der Beklagten steigen. Dafür nutzte er eine Stahlleiter, die der Beklagte zu 2. vor Ankunft des Klägers an die dafür vorgesehene Stelle am Haus angelegt hatte.

Die Leiterkonstruktion besteht aus einer von den Beklagten vor ca. zwanzig Jahren erworbenen U-förmigen Stahlhalterung, die an jedem Ende mit jeweils zwei horizontal nebeneinander angebrachten 3,5 cm langen Schrauben in einem vor dem Dachkasten angebrachten 2,2 cm starken Holzbrett verschraubt war. In diese Halterung wird die Leiter eingehängt.

Der Kläger hatte diese Leiterkonstruktion jedenfalls auch bereits im Jahr zuvor zum Besteigen des Daches benutzt. Eine Veränderung war in der Zwischenzeit lediglich insofern eingetreten, als die Beklagten den Belag der Terrasse erneuert hatten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob damit eine Erhöhung der Oberfläche des Terrassenbodens verbunden war.

Am 29.06.2005 bestieg der Kläger die Leiter. Als er etwa die vorletzte Sprosse der Leiter erreicht und sein Kehrwerkzeug bereits auf dem Dach abgelegt hatte, riss die Halterung der Leiter auf der rechten Seite ab; der Kläger stürzte mitsamt der Leiter zu Boden und schlug mit dem linken Ellenbogen auf die stählerne Leiter auf. An der Halterung der Leiter war anschließend festzustellen, dass die äußere der Schrauben auf der rechten Seite abgerissen/abgebrochen und die innere der Schrauben verbogen ist.

Aus welchem Grund genau es zu diesem Abriss der Halterung und dem Sturz des Klägers gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, die Ursache für den Sturz sei die nicht in verkehrssicherem Zustand befindliche Halterungskonstruktion der Leiter gewesen, was er aus folgenden Tatsachen herleitet:

- Ungeeignetheit der Konstruktion mit jeweils nebeneinander liegenden Schrauben für die Aufnahme von Biegekräften,

- Ungeeignetheit der Befestigung mit Schrauben von 3,5 cm in einem Brett von 2,2 cm,

- Vergrößerung der Biegekräfte durch Erhöhung des Terrassenbodens.

Die Beklagten behaupten, das Abreißen der Halterung sei nicht Ursache, sondern Folge des Unfalls des Klägers gewesen. Der Unfall sei entweder darauf zurückzuführen, dass die Leiter von vornherein nicht richtig in die Halterung eingehängt worden sei - was der Kläger jedoch hätte bemerken müssen - oder dass die Leiter bei dem schwungvollen Betreten des Daches durch den Kläger aus der Halterung gerutscht sei. Sie meinen, ihre Verantwortlichkeit für den Unfall scheide auch deshalb aus, weil die Leiterkonstruktion über 20 Jahre hinweg problemlos genutzt worden sei und sie (die Beklagten) keine Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Leiter gehabt hätten. Jedenfalls hätte der Kläger sie auf Mängel der Halterung der Leiter hinweisen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle jedenfalls an einem sowohl für einen Anspruch aus § 280 BGB als auch gemäß §§ 823 ff BGB erforderlichen Vertretenmüssen der Beklagten.

Eine mögliche Gebrauchsuntauglichkeit der Leiterkonstruktion sei nicht erkennbar gewesen. Der Eigentümer eines kehrpflichtigen Grundstücks handele nicht schuldhaft, wenn er es unterlasse, die Gebrauchstauglichkeit von Einrichtungen zu überprüfen, die dem Schornsteinfeger den gefahrlosen Zugang zu überprüfungspflichtigen Anlagen ermöglichen, wenn die Einrichtungen über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei genutzt worden seien und nicht erkennbar sei, dass ihre Gebrauchstauglichkeit abgenommen haben könnte. Ein Grundstücksverantwortlicher könne sich bei einer sachkundigen Person wie dem Schornsteinfeger darauf verlassen, dass dieser ihn darauf hinweisen werde, dass eine bestimmungsgemäß zu nutzende Einrichtung mangelhaft sei oder sein könnte.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in dem zuletzt noch geltend gemachten Umfang weiter verfolgt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Leiterkonstruktion entspreche nicht den gemäß § 13 Abs. 2 KÜGO von den Beklagten zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften und ebenso nicht den anerkannten Regeln der Technik. Er meint darüber hinaus, wie bei allen dem Verschleiß unterliegenden Konstruktionen sei eine regelmäßige Überprüfung der Leiter auf ihre Verkehrssicherheit erforderlich gewesen, die durch einen Fachmann hätte erfolgen müssen. Dies gelte jedenfalls, nachdem die Beklagten den Terrassenboden erneuert hätten. Den Kläger seinerseits könne allenfalls ein geringes Mitverschulden aufgrund allgemeiner Sorgfaltspflichten treffen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2007 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2005 zu zahlen,

2. an den Kläger weitere 4.677,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2006 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aufgrund des Ereignisses vom 29.06.2005 entsteht, zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.01.2007 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Dem Kläger stehen aufgrund des Schadensereignisses vom 29.06.2005 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu.

1. Zwar kommt auf der Grundlage des insoweit schlüssigen Vortrages des Klägers objektiv eine Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht, die ihre Haftung für die materiellen und immateriellen Schäden, die der Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 29.06.2005 erlitten hat, sowohl vertragsrechtlich gemäß §§ 280, 631, 618 BGB analog als auch deliktsrechtlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht begründen könnte.

§ 13 Abs. 2 der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung des Landes Brandenburg (KÜGO) konkretisiert die im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Schornsteinfeger geltenden Pflichten - und damit sowohl die vertraglichen Nebenpflichten als auch die Verkehrssicherungspflichten - dahin, dass der Grundstückseigentümer zur gefahrlosen Ausführung der Arbeiten die notwendigen Einrichtungen, u.a. Leitern, in den Unfallverhütungsvorschriften entsprechendem, gebrauchsfähigem Zustand vorzuhalten hat. Darauf, ob § 13 KÜGO darüber hinaus Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist oder ob sich der Regelungsgehalt des § 13 KÜGO in dem Verweis auf die Geltung der Unfallverhütungsvorschriften erschöpft, die ihrerseits keinen Schutzgesetzcharakter haben (vgl. nur: Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rn. 71 und 63), kommt es nicht an.

Danach musste die Leiter, die die Beklagten dem Kläger zur Verfügung zu stellen hatten, nach den Unfallverhütungsvorschriften der VBG 74 "Leitern und Tritte" als Anlegeleiter im Sinne des § 2 Abs. 2 VBG sicher begehbar (§ 5 Abs. 1 VBG), ausreichend tragfähig und gegen übermäßiges Durchbiegen, starkes Schwanken und Verwinden (§ 5 Abs. 2 VBG) sowie gegen Abrutschen gesichert (§ 7 Abs. 1 VBG) und mit Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung ausgerüstet (§ 7 Abs. 2 VBG) sein.

Darüber hinaus mögen grundsätzlich auch die anerkannten Regeln der Technik, d.h. vor allem DIN-Normen, zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet sein (vgl. dazu nur BGH Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03 Rn. 9 - zitiert nach juris). Weitergehende Pflichten der Beklagten als aus den Unfallverhütungsvorschriften (§ 7 Abs. 1 und 2 VBG) lassen sich jedoch auch aus der DIN 18160 - 5 Teil 5 nicht herleiten, die für Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten fordert, dass Anlegeleitern nur zur Überwindung von Höhenunterschieden bis 5,0 m verwendet werden dürfen und nur dann, wenn sie gegen Abrutschen des Leiterfußes und des Leiterkopfes durch konstruktive Einrichtungen an Bauwerk oder Leiter gesichert sind.

Ob die Leiter der Beklagten, die sie dem Kläger am 29.06.2005 zur Verfügung gestellt haben, diesen Anforderungen genügte oder nicht, bedarf jedoch ebenso wenig einer Klärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wie die Frage, ob die Beklagten im Zusammenhang mit der Erneuerung des Terrassenbelages den Terrassenboden erhöht haben und die Leiter infolge der dadurch bedingten stärkeren Schrägstellung im Hinblick auf die geänderten Biegekräfte nicht mehr den Unfallverhütungsvorschriften oder der DIN 18160 - 5 Teil 5 entsprach.

Es kann auch dahinstehen, ob die Leiterkonstruktion als solche für den Unfall des Klägers ursächlich war. Könnte der Kläger beweisen, dass die Leiter nicht den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften entsprach, würde insoweit allerdings ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers sprechen (vgl. nur BGH NJW 1991, 2001) mit der Folge, dass die Beklagten diesen Anschein erschüttern, d.h. ihrerseits beweisen müssten, dass der Unfall zumindest auch auf eine andere Ursache, hier ein unzureichendes Einhängen der Leiter oder zuviel Schwung des Klägers beim Besteigen des Daches, zurückzuführen sein könnte.

2. Selbst wenn die objektiven Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten und der Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Sturz des Klägers am 29.06.2005 festzustellen wären, fehlt es - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - doch jedenfalls an den für sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers erforderlichen subjektiven Voraussetzungen eines Verschuldens der Beklagten.

Als Verschuldensvorwurf gegenüber den Beklagten kommt hier nur Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB in Betracht. Fahrlässigkeit wäre den Beklagten jedoch nur dann anzulasten, wenn die Gefahr, die von der von ihnen zur Verfügung gestellten Leiter für den Kläger ausging, vorhersehbar gewesen wäre, d.h. wenn für die Beklagten erkennbar gewesen wäre, dass mit der Leiter aufgrund ihrer Konstruktion eine Gefahr für den Kläger verbunden war. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass auch ein technischer Laie realisieren könnte, dass eine Halterung für eine Leiter mit jeweils zwei nebeneinander liegenden Schrauben, noch dazu bei einer Verschraubung mit 3,5 cm langen Schrauben in einem nur 2,2 cm starken Brett, bei starkem Durchbiegen der Leiter abstrakt die Gefahr eines Ausreißens der Schrauben birgt, lässt sich daraus die Vorhersehbarkeit der konkreten Gefahr nicht herleiten. Dagegen, dass die Beklagten diese Gefahr bei ihrer Leiter als zumindest nicht ganz fern liegende Möglichkeit erkennen mussten, spricht, dass es sich bei der Konstruktion der Halterung um eine zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beklagten vor ca. 20 Jahren zumindest handelsübliche Konstruktion - dass die Beklagten die U-förmige Halterung im Handel erworben haben, hat der Kläger nicht bestritten - handelte und die Leiter über einen Zeitraum von 20 Jahren problemlos genutzt worden ist.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, dass die Beklagten mit der - als solcher unstreitigen - Änderung des Terrassenbelages das Bodenniveau der Terrasse erhöht haben mit der Folge, dass die Leiter am 29.06.2005 schräger stand als zuvor. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagten eine insoweit eingetretene Veränderung überhaupt, d.h. etwa daran erkennen konnten, dass die verstärkten Füße der Leiter - wie auf dem Foto Nr. 3 des Abschlussberichts der L... + Partner GmbH ersichtlich - nunmehr schräg standen, reicht dies nicht aus, um den Beklagten zur Last zu legen, dass sie daraus auch den Schluss auf eine geänderte Gefahrenlage in Bezug auf die Leiter hätten ziehen müssen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Schrägstellung der Füße der Leiter auch für den Kläger - unabhängig davon, ob er die Beklagten auf die mögliche Gefahr hätte hinweisen müssen oder nicht - erkennbar war, diesem aber allein schon aufgrund seiner berufsbedingten Erfahrung beim Besteigen von Leitern ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Schräge der Leiter und den auf die Halterung der Leiter wirkenden Biegekräften beim Besteigen eher bewusst sein musste als den Beklagten (hier liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom OLG Düsseldorf - NJW-RR 2002, 1318 ff. entschiedenen Fall), und auch der Kläger offenbar keine Bedenken hatte, die Leiter zu besteigen.

3. Weder die Vorhersehbarkeit/Erkennbarkeit der von der Leiter ausgehenden Gefahr, noch eine eigenständige, die Haftung der Beklagten begründende Pflichtverletzung können schließlich aus einer Pflicht der Beklagten zur Überprüfung der Sicherheit ihrer Leiter hergeleitet werden.

Insofern trifft es zwar zu, dass die Beklagten gemäß § 29 Abs. 1 VBG im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften auch zur Überprüfung der Leiter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet waren.

Diese Verpflichtung haben die Beklagten jedoch nicht verletzt. Der Beklagte zu 2. hat vielmehr - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2007 unbestritten ausgeführt hat - selbst regelmäßig etwa zweimal im Jahr die streitgegenständliche Leiter benutzt, um zum Zwecke des Reinigens der Dachrinnen auf das Dach des Hauses zu steigen. Die dabei zwangsläufig schon im eigenen Interesse erfolgte Prüfung der Leiter auf ihre sichere Begehbarkeit, bei der der Beklagte zu 2. - ebenfalls unbestritten - keine Probleme festgestellt hat, reicht zur Erfüllung der Überprüfungspflicht aus.

Eine weitergehende Überprüfungspflicht, insbesondere eine Pflicht, die Überprüfung der Sicherheit der Leiter durch einen fachkundigen Dritten durchführen zu lassen, bestand - entgegen der Auffassung des Klägers - für die Beklagten nicht. Zweck der Pflicht zur Prüfung einer Leiter im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften ist die Feststellung, dass diese nicht infolge ihrer Benutzung oder infolge altersbedingten Verschleißes Veränderungen erfahren hat, die zu Sicherheitsmängeln führen. Diese Feststellungen, die bei einer Anlegeleiter aus Stahl im Wesentlichen mechanische Beschädigen der Sprossen und der Halterung und Korrosionsschäden, insbesondere an Schrauben und anderen Befestigungselementen, betreffen können, kann jedoch auch ein Laie treffen. Dies wird im Übrigen auch durch die Regelungen der VBG 47 bestätigt, die nur für mechanische Leitern im Sinne des § 2 Abs. 7 VBG - nicht dagegen für andere Leitern und damit auch nicht für die hier streitgegenständliche Anlegeleiter - in § 30 VBG eine Überprüfung durch einen Sachkundigen vorsehen.

Dass dem Beklagten zu 2. bei den von ihm durchgeführten Prüfungen ein Sicherheitsproblem der Leiter hätte auffallen müssen, das für den Unfall vom 29.06.2005 ursächlich geworden sein könnte, trägt auch der Kläger nicht vor. Insbesondere - dies war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2007 - macht auch der Kläger nicht geltend, dass der Abriss der Halterung oder auch nur der äußeren rechten Schraube auf Korrosion zurückzuführen ist. Dagegen spricht auch, dass auf dem Foto Nr. 9 des Abschlussberichtes der L... + Partner GmbH (Bl. 163 d.A.) deutlich erkennbar ist, dass die abgebrochene Schraube nicht durchgerostet war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 22.000,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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