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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 4 U 37/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 37/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 4.8.2004
verkündet am 4.8.2004
in dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Ende der Entscheidung
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