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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 4 U 46/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/A


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 540 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 288
BGB § 286
BGB § 362
VOB/A § 9 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 46/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.12.2007

Verkündet am 12.12.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Landgericht Brune

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2007 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.160,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10. Februar 2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Begleichung von drei Rechnungen vom 16.12.2002 über die Erbringung landschaftsgärtnerischer Leistungen in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.196,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.02.2003 abzüglich am 03.11.2006 gezahlter 1.315,22 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen S....

Durch Urteil vom 19.02.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zu den Positionen Nr. 51.92.0040 und 51.43.0050 der Rechnungen sei nicht bewiesen, dass die Klägerin einen fünften Wassergang durchgeführt habe. Die Beträge der Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 stünden der Klägerin über die darauf geleistete Zahlung von 2.000,00 DM, entsprechend 1.186,20 €, hinaus nicht zu. Nach dem Vertrag der Parteien sei lediglich eine pauschale Zahlung von 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM für sämtliche durchzuführenden Abräumarbeiten an den Schnittflächen in einem Pflegezeitraum vorgesehen. Zwar ermöglichten der Wortlaut des Leistungsverzeichnisses und der Vortext in der Leistungsbeschreibung auch eine andere Deutung. Die Systematik des Leistungsverzeichnisses lasse jedoch nur diese Auslegung zu, da bei der Angabe des Gesamtpreises eine Multiplikation des Einheitspreises nicht vorgenommen worden sei. Dafür spreche auch, dass das vorbereitende Abräumen der Flächen eine weniger spezielle Tätigkeit als die Durchführung des Schnitts sei.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 02.03.2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 30.03.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02.06.2007 am 01.06.2007 begründet.

Die Klägerin trägt vor, dass das Landgericht auf der Grundlage seiner Entscheidung die Klage in einem Teilbetrag von 6.160,09 € hätte zusprechen müssen. Weitere 19.762,05 € stünden ihr zu den Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 der Rechnungen vom 16.12.2002 zu.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 19.02.2007 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.922,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 10.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Erbringung landschaftsgärtnerischer Arbeiten auf Zahlung von 6.160,09 €. Das folgt aus ihren Berechnungen in der Berufungsbegründung (Bl. 269 - 271 d. A.), die mit Ausnahme zweier zusätzlich eingestellter Abschlagszahlungen in Höhe von 11.879,11 DM und 506,88 DM den Berechnungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 289 - 291 d. A.) entsprechen und inhaltlich wie rechnerisch zutreffend die Feststellungen des Landgerichts zu den einzelnen Positionen der Rechnungen vom 16.12.2002 umsetzen. Die von der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Abschlagszahlungen, die - ebenfalls rechnerisch zutreffend - zu einem vollständigen Ausgleich der Rechnungen führen würden, können gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen ist in der Berufung neu, ohne dass ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gehindert gewesen ist. In erster Instanz hat die Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von 24.356,73 DM auf die Rechnung Nr. 00200009B0200 und in Höhe von 1.032,25 DM auf die Rechnung Nr. 00200009C0201 vorgetragen (Bl. 80 d. A.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, weshalb das Vorbringen nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden und damit unstreitig ist. Ebenfalls unstreitig ist die von der Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits erbrachte Zahlung von 2.320,00 DM, entsprechend 1.186,20 €, die von der Beklagten in erster Instanz vorgetragen (Bl. 201 d. A.) und von der Klägerin ausdrücklich zugestanden (Bl. 209 d. A.) worden ist und die die Klägerin - ebenso wie die Zahlungen in Höhe von 24.356,73 DM und 1.032,25 DM - in der Berufung bei der Ermittlung des ihr zustehenden Betrags von 6.160,09 € auch berücksichtigt hat (Bl. 270, 271 d. A.). Weitere Zahlungen hat die Beklagte, die für eine Erfüllung der gegen sie gerichteten Ansprüche nach § 362 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 363, Rn. 1), in erster Instanz nicht vorgetragen. Demzufolge ist der Vortrag über die Zahlungen in Höhe von 11.879,11 DM und 506,88 DM in der Berufung neu und, nachdem er von der Klägerin bestritten worden ist (Bl. 297 d. A.), folglich nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen.

2.

Hingegen steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung weiterer 19.762,05 € im Hinblick auf die Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 der Rechnungen vom 16.12.2002 aus dem Vertrag der Parteien nicht zu. Der vertraglich vereinbarte Preis von 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM für das Abräumen der Rasenflächen vor dem Mähen steht ihr nicht für jeden Abräumgang gesondert zu, sondern - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - lediglich als einmaliger Pauschalbetrag in jeder Vegetationsperiode.

Das folgt nach §§ 133, 157 BGB aus dem - von der Beklagten unstreitig angenommenen - Angebot der Klägerin vom 27.08.1999 (Bl. 25, 27 d. A.) sowie aus der Auftragsbestätigung vom 22.09.1999 (Bl. 26, 28 d. A.). Dort ist zu den Positionen Nr. 51.98.0020 und 51.118.0020 durchweg ein einmaliger Pauschalpreis in Höhe von 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM ausgewiesen. Dem Preisansatz ist durch den Zusatz "1,00 psch" unmissverständlich als Pauschalpreis gekennzeichnet. Dazu ist im Angebot wie in der Auftragsbestätigung jeweils sowohl ein als "EP" abgekürzter Einheitspreis als auch ein mit "GP" bezeichneter Gesamtpreis ausgewiesen, wobei - worauf das Landgericht richtigerweise abgehoben hat - für die hier in Rede stehenden Positionen als Gesamtpreis der einmalige und nicht ein multiplizierter Einheitspreis angegeben ist. Daraus ist für einen verständigen Erklärungsempfänger in der damaligen Lage der Parteien ohne weiteres zu ersehen, dass der angesetzte Preis eine einmalige Pauschale zur Abgeltung aller zu den betroffenen Positionen in einer Vegetationsperiode anfallenden Arbeiten darstellt und nicht für jeden Abräumgang gesondert zu zahlen ist.

Etwas anderes folgt nicht aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 22.07.1999 (Bl. 144 ff. d. A.). Auch dort ist zu der Position mit der Nr. 51.98.0020 durch die Abkürzung "psch" klargestellt, dass eine pauschale Abrechnung der Abräumarbeiten erfolgen soll. Dass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat (Bl. 141 d. A.), nach dieser Leistungsbeschreibung ihr Angebot vom 27.08.1999 erteilt hat und dort - wie dargestellt - den Gesamtpreis in Höhe des einmaligen Betrags des Einsatzpreises angegeben hat, deutet darauf hin, dass auch sie seinerzeit die Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses so verstanden hat, dass für jede Vegetationsperiode nur eine einzige, pauschale Zahlung anfallen soll. Eine der Klägerin günstige Rechtsfolge kann auch nicht aus dem in der Leistungsbeschreibung enthaltenden Vortext (Bl. 144 d. A.) hergeleitet werden. Soweit dort ausgeführt ist, dass der Preis der Einzelleistung dem durch die Anzahl der Arbeitsgänge geteilten Einheitspreis entspreche, nimmt das ersichtlich Bezug auf die anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses, in denen als Berechnungsgrundlage die Größe der zu behandelnden Flächen in Quadratmetern sowie eine bestimmte Anzahl von Arbeitsgängen angegeben sind; aus der Bestimmung eines Pauschalpreises für die Abräumarbeiten erschließt sich demgegenüber, dass hier die im Vortext angegebene Preisermittlung gerade nicht gelten soll.

Zudem ist in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich niedergelegt, dass das Abräumen der Flächen vor jeder Mahd zu erfolgen hat. Da in der jeweils folgenden Position des Leistungsverzeichnisses die Anzahl der in einer Vegetationsperiode auszuführenden Rasenschnitte sodann ausdrücklich aufgeführt ist, ist für den Adressaten auch Anzahl der durchzuführenden Abräumgänge ohne weiteres erkennbar. Damit hat das Leistungsverzeichnis ausreichende Angaben enthalten, nach denen die Klägerin den für die Abräumarbeiten anfallenden Aufwand und damit den vorgesehenen Pauschalpreis hat kalkulieren können. Die Leistungsbeschreibung genügt so den Erfordernissen des § 9 Nr. 1 VOB/A, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 77, 272 f. d. A.) ein weitergehender Vergütungsanspruch nicht aus dieser Vorschrift hergeleitet werden kann.

Schließlich vermögen auch die von der Klägerin vorgetragenen (Bl. 206 f., 273 d. A.) Kostenrelationen ihr Begehren nicht zu stützten. Denn auch die von ihr vertretene Auslegung des Vertrags führt nicht zu einem ausgewogenen Verhältnis der Kosten des Mähens und des Abräumens der Rasenflächen. Nach der Leistungsbeschreibung und dem Angebot der Klägerin beträgt der Preis für eine Mahd zur Position Nr. 51.98.0030 (3.000,00 m² Fläche : 45 Mähgänge x 1,50 DM = ) 100,00 DM, wohingegen, wollte man der Sichtweise der Klägerin folgen, für die bloße Vorbereitungsarbeit des Abräumens der Hangflächen mit 500,00 DM der fünffache Betrag anfallen würde; die sich so ergebende Kostenrelation wäre - mindestens - ebenso unausgewogen wie es die von der Klägerin dargestellten Verhältnisse sind.

Nach alledem hat das Landgericht zu den hier in Rede stehenden Positionen der Rechnungen vom 16.12.2002 zu Recht nur einen einmaligen Pauschalpreis in Höhe von 500,00 DM bzw. 1.000,00 DM zugunsten der Klägerin erkannt.

3.

Die Zinsansprüche der Klägerin bestehen nach §§ 288, 286 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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