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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 4 U 49/08
Rechtsgebiete: VOB/B, ZPO, Brand.BauO, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B § 13 Nr. 6
VOB/B § 13 Nr. 7
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3
ZPO § 141 Abs. 1
ZPO § 533
Brand.BauO §§ 14 ff.
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
BGB § 280 Abs. 2 Satz 1
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.631,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 14.609,97 € seit dem 06.10.2007 sowie aus weiteren 21,76 € seit dem 18.12.2008 sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.025,30 € zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger haben die Beklagte wegen Mängeln der Innentreppe ihres Hauses in der ...straße 6 in P. zunächst auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren haben sie ihre Klage unter teilweiser Erweiterung auf Schadensersatz umgestellt.

Die Parteien schlossen am 13.04.2006 einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung einer Doppelhaushälfte in der ...straße 6 in P. zu einem Pauschalpreis, wobei u.a. die Regelungen der VOB/B in den Vertrag einbezogen wurden. Nach diesem Vertrag sollte die Innentreppe als einstemmte Wangentreppe errichtet werden.

Später einigten sich die Parteien darauf, dass die Innentreppe als freitragende Treppe eingebaut werden sollte. In diesem Zusammenhang bemusterten sie gemeinsam Treppen bei der Firma R., die gegenüber der Beklagten nach dieser Bemusterung ein Angebot unterbreitete. Die Beklagte ihrerseits erstellte daraufhin unter dem 11.09.2006 an die Kläger gerichtet ein "Kostenangebot für Mehrausstattung der Holzinnentreppe" in Höhe von 2.242,12 €, das von den Klägern angenommen wurde. Anschließend beauftragte die Beklagte die Streithelferin mit der Herstellung und dem Einbau der Treppe.

Die Leistungen wurden abgenommen.

Mit Schreiben vom 13.07.2007 machten die Kläger Mängel an der Treppe geltend und setzten für deren Beseitigung, einschließlich des Nachweises, dass die Treppe den statischen Anforderungen entspreche, eine Frist bis zum 27.07.2007.

Die Beklagte hat die Mängel weder innerhalb dieser Frist noch in der Folgezeit beseitigt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ein kompletter Austausch der Treppe gegen eine neue Treppe sei bereits deshalb erforderlich, weil die Vereinbarungen der Parteien zur Errichtung der freitragenden Innentreppe dahin zu verstehen seien, dass eine Systemtreppe hätte eingebaut werden müssen. Tatsächlich handele es sich - was unstreitig ist - bei der von der Streithelferin eingebauten Treppe nicht um eine Systemtreppe. Im Übrigen haben die Kläger eine Mehrzahl von - insbesondere die Standsicherheit der Treppe und deren Nachweis betreffenden - Mängeln geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, den Einbau einer Systemtreppe habe sie nach den getroffenen Vereinbarungen nicht geschuldet. Die Entfernung der Treppe und der Einbau einer neuen Treppe seien nicht erforderlich. Die Kläger könnten allenfalls die Kosten der Beseitigung der - als solche unstreitigen - Mängel der eingebauten Treppe verlangen. Ein Vorschussanspruch stehe den Klägern im Übrigen deshalb nicht zu, weil sie die von der Beklagten angebotene Mängelbeseitigung verweigert hätten.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 05.03.2008 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Vorschussanspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu. Nach den zwischen den Parteien in Bezug auf die freitragende Innentreppe getroffenen Vereinbarungen habe die Beklagte zwar nicht eine Beauftragung der Firma R., aber den Einbau einer Systemtreppe geschuldet. Dies ergebe sich daraus, dass die Parteien bei der Firma R. Systemtreppen besichtigt hätten und das Mehrausstattungsangebot auf der Grundlage des Angebotes der Firma R. erstellt worden sei. Angesichts dieser Umstände hätten die Kläger die Angabe in den Mehrausstattungsangebot, dass die Treppe als freitragende Meistertreppe in Buche keilverzinkt hergestellt werde, dahin verstehen können, dass eine Treppe des Herstellers T. eingebaut werde bzw. die einzubauende Treppe die Beschaffenheit einer "Systemtreppe Buche keilverzinkt bauaufsichtlich zugelassen und statisch geprüft" aufweise.

Die Beklagte verweigere die Mängelbeseitigung auch nicht zu Recht; die Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, für eine Auslegung der Vereinbarung, wie sie das Landgericht vorgenommen habe, sei bereits deshalb kein Raum, weil die Vereinbarung eindeutig sei. Jedenfalls sei die Auslegung unzutreffend. Der Begriff Meistertreppe sei nicht mit einer Treppe des Herstellers T. gleichzusetzen. Der Begriff Meistertreppe sei vielmehr ein feststehender Fachbegriff, der eine Treppe bezeichne, die durch einen Meister handwerklich hergestellt werde. Die Beklagte hat darüber hinaus zunächst die Höhe des geltend gemachten Vorschuss bzw. später Schadensersatzanspruches bestritten. Mit Schriftsatz vom 25.02.2009 hat sie unstreitig gestellt, dass die Beseitigung der Mängel einschließlich der Beschaffung der statischen Nachweise höhere Kosten verursache, als sie von den Klägern für den Einbau einer neuen Treppe mit insgesamt 14.631,73 € aufgewendet worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2008, Az. 3 O 106/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen sowie - teilweise klageerweiternd - die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 14.631,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 14.609,97 € seit dem 06.10.2007 sowie aus 21,76 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 29.10.2008 sowie weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.025,30 € zu zahlen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und vertreten die Auffassung, der nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe ihnen dem Grunde und der Höhe nach in vollem Umfang zu.

Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2008 (Bl. 129 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Den Klägern steht vielmehr, was sie im Berufungsverfahren im Wege einer gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageänderung und teilweisen Klageerweiterung geltend gemacht haben, gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14.631,73 € zu.

a) Die aufgrund des zwischen den Parteien am 13.04.2006 geschlossenen Bauvertrages im Auftrag der Beklagten durch die Streithelferin eingebaute Innentreppe war mangelhaft.

aa) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, dass eine Mangelhaftigkeit der Treppe bereits darin begründet ist, dass die Beklagte keine Systemtreppe des Herstellers T. oder zumindest keine Systemtreppe eingebaut hat, die konstruktiv und qualitativ der dem Angebot der Firma R. an die Beklagte entsprechenden Systemtreppe aus Buche keilverzinkt, bauaufsichtlich zugelassen und typenstatisch geprüft, entsprach.

Das "Kostenangebot für Mehrausstattung an Holzinnentreppe" der Beklagten vom 11.09.2006, das die Kläger angenommen haben, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass statt der ursprünglich vereinbarten eingestemmten Wangentreppe eine freitragende Holztreppe in Buch keilgezinkt eingebaut werden sollte, die qualitativ und optisch derjenigen des Herstellers T. entsprach, die die Kläger bei der Firma R. bemustert hatten. Bei dieser Treppe musste es sich jedoch weder um eine Treppe des Herstellers T. handeln, noch um eine Systemtreppe. Lediglich die optischen Zusatzelemente (Designstäbe, Griffprofile und Distanzspindeln) sollten dem Sortiment des Herstellers T. entnommen werden. Im Übrigen war die Beklagte berechtigt, auch eine handwerklich hergestellte Treppe einbauen zu lassen, soweit diese optisch und qualitativ der bemusterten Treppe entsprach, was allerdings auch erforderte, dass für diese Treppe die nach der Brandenburgischen Bauordnung erforderlichen Sicherheitsnachweise vor allem hinsichtlich der statischen Voraussetzungen erbracht werden konnten.

Für diese Auslegung spricht die im Wesentlichen übereinstimmende Darstellung, die die Kläger einerseits und der Geschäftsführer der Beklagten andererseits dazu gaben, wie es zu dem Angebot der Beklagten vom 11.09.2006 gekommen ist. Danach ging es insbesondere auch den Klägern bei der Bemusterung in den Geschäftsräumen der Firma R. allein darum, die Art und Ausstattung der einzubauenden Innentreppe, d.h. - so die Darstellung der Klägerin zu 1., die vom Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist - die Art der einzubauenden Treppe (Wangentreppe oder freitragende Treppe) und die optischen Ausstattungsdetails. Dass die Treppe von einem bestimmten Hersteller oder bestimmten Lieferanten stammen sollte, war dagegen nicht Gegenstand der Gespräche der Parteien. Im Ergebnis dieser Bemusterung konnten auch die Kläger die Vereinbarungen mit der Beklagten nur dahin verstehen, dass die Beklagte darin, wie sie die Anforderungen an eine entsprechend gestaltete Treppe erfüllen wollte, frei sein sollte. Die Beklagte war damit lediglich an die Festlegungen in dem ursprünglichen Vertrag etwa auch in § 15 Abs. 1 des Vertrages gebunden, wonach die von ihr zu beauftragenden Subunternehmer für die Ausführung der Arbeiten einen zugelassenen Titel (z.B. Meister) haben und in der Handwerksrolle eingetragen sein mussten. Vor diesem Hintergrund lässt sich in Bezug auf das Erfordernis einer Systemtreppe auch nichts anderes daraus herleiten, dass die Beklagte den Klägern im Anschluss an die Bemusterung ausschließlich Angebote der Firma R. zusandte, so u.a. das als Anlage K 3 vorgelegte Angebot der Firma R. vom 30.08.2006, das Grundlage des Angebotes der Beklagten an die Kläger vom 11.09.2006 war. Dieses Angebot der Firma R. hat die Beklagte in ihrem Angebot vom 11.09.2006 lediglich in Bezug auf die Ausstattungsdetails 1 : 1 umgesetzt. Dass es sich bei der Treppe um eine Systemtreppe, bauaufsichtlich zugelassen und typenstatisch geprüft handeln musste, hat in dem Angebot der Beklagten an die Kläger dagegen keinen Niederschlag gefunden. Dort heißt es vielmehr nur "Zulage für die Ausführung der Treppe als freitragende Meistertreppe in Buche keilgezinkt". Zwar mag man der Beklagten nicht ohne Weiteres dahin folgen können, dass die Kläger bereits aus dem Begriff "Meistertreppe" als (angeblich) feststehendem Fachbegriff den Schluss ziehen mussten, dass die Beklagte keine systemstatisch geprüfte und damit im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Erfordernisse erleichterten Nachweisanforderungen unterliegende Treppe einbauen wollten. Immerhin handelte es sich bei den Klägern nicht um Baufachleute, sondern um Laien. Umgekehrt hat die Beklagte jedoch mit ihrem Angebot für die Kläger erkennbar auch keine Systemtreppe versprochen. Diese Auslegung der Vereinbarung der Parteien widerspricht auch nicht den Interessen der Kläger, da der Umstand, dass die Beklagte danach keine typenstatisch bereits geprüfte Systemtreppe schuldet, nichts daran ändert, dass die Beklagte auch bei dem Einbau einer handwerklich hergestellten Treppe die erforderlichen Sicherheitsnachweise insbesondere im Hinblick auf statischen Anforderungen, in diesem Fall im Wege des Einzelnachweises, entsprechend den Regelungen in §§ 14 ff. der Brandenburgischen Bauordnung erbringen musste.

bb) Auch wenn man die Vereinbarungen der Parteien im vorgenannten Sinne auslegt, wies die im Auftrag der Beklagten hergestellte und eingebaute Innentreppe eine Vielzahl von Mängeln auf, die die Beklagte in der Sache nicht in Abrede gestellt hat.

So waren in allen drei Abschnitten der Treppe (Kellergeschoss zum Erdgeschoss, Erdgeschoss zum Obergeschoss, Obergeschoss zum Dachgeschoss) unterschiedliche Steigungshöhen festzustellen, die die zulässigen Toleranzen gemäß DIN 18065 PKT 8.2 überschritten, ein Gefälle in Richtung des Steiggeländers bei allen Stufen, insbesondere bei den Stufen 1, 2, 4 und 12, sowie 8 mm außer Lot stehende An- und Austrittspfosten, eine Verbindung zwischen Handlauf und Pfosten jeweils mit 2 Spax-Schrauben mit max. 6 mm Durchmesser, eine innenseitige Aufhängung der Stufen mittels einer 8 mm-Schraube bzw. Gewindestange mit angeschweißter Sechskant-Mutter, welche zusätzlich 1,5 cm von unten in die Stufe eingelassen war, keine Verbindung oder Verschraubung des oberen Pfostens, der den Handlauf und damit die einzelnen Stufen trägt, mit der Geschossdecke. Darüber hinaus waren die in dem Angebot der Beklagten vom 11.09.2006 aufgeführten Zubehörteile Designstab 6310 mit Edelstahlhülse und Unterlegscheibe für Steigegeländer, Distanzspindel 6310 mit Edelstahlhülse, Griffprofil 8301 (Omega-Form) im Steigegeländer, Designstab 6310 mit Edelstahlhülse und Unterlegscheiben für Brüstungsgeländer, Griffprofil 8301 (Omega-Form) im Brüstungsgeländer nicht als Originalteile aus dem Sortiment der Firma T. eingebaut worden. Zusätzlich war im Abschnitt Erdgeschoss zum Obergeschoss die 3. Stufe nicht am Pfosten befestigt und ließ sich aus der Einstemmung schieben, das Brüstungsgeländer zwischen Erdgeschoss- und Obergeschosstreppe unterschritt den in DIN 18065 DKT.6.10.2 geforderten Mindestabstand von 5 cm zur Stufe 5 der Treppe vom Obergeschoss zum Dachgeschoss, die 10. Stufe der Treppe vom Erdgeschoss zum Obergeschoss hatte in der Zeit vom Einbau der Treppe im Jahr 2007 bis Februar 2008 Spiel bekommen. Darüber hinaus unterschritt der Handlauf im Abschnitt des Obergeschosses zum Dachgeschoss den in DIN 18065 PKT.6.10.2 geforderten Mindestabstand von 5 cm zur angrenzenden Wand im Dachgeschoss, der Bolzen, mit dem die oberste Treppenstufe zum Dachgeschoss in der Wand befestigt worden war, hatte in der Zeit zwischen dem Einbau der Treppe im Jahr 2007 bis Februar 2008 Spiel bekommen, so dass sich die Stufe bewegte, wenn man die Hauptlast auf den Stufenteil zum Zimmer hin verlagerte. Der Pfosten, der die Treppe zum Dachgeschoss trug, hatte keine Verbindung zur Geschossdecke; insbesondere fehlte eine Verschraubung.

Schließlich fehlten insgesamt die für eine Genehmigung durch die Bauordnungsbehörde erforderlichen Sicherheitsnachweise.

cc) Bei diesen Mängeln handelt es sich auch um wesentliche Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit der Treppe erheblich beeinträchtigt haben im Sinne des § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B. Dies ergibt sich zum Teil bereits daraus, dass es sich um Mängel handelt, die auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, nämlich die in der vorgenannten Mängelbeschreibung bereits genannten DIN-Vorschriften, beruhten. Darüber hinaus haben die Mängel ausweislich des Schreibens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vom 19.05.2008 (Anlage K 14; Bl. 126) dazu geführt, dass den Klägern auferlegt wurde, die erforderlichen, aber durch die Beklagtenseite nicht vorgelegten Nachweis für Standsicherheit zu erbringen und letztlich - von der Beklagten nicht bestritten - zu der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die Treppe ausbauen zu lassen.

b) Die Kläger haben der Beklagten auch ordnungsgemäß mit Schreiben vom 13.07.2007 eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 27.07.2007 gesetzt, die verstrichen ist, ohne dass die Beklagte die Mängel an der Treppe beseitigt hätte.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kläger sich aufgrund ihres (der Beklagten) Schreibens vom 26.07.2007 (Anlage B 2; Bl. 44 d. A.) im Hinblick auf die Beseitigung der Mängel in Annahmeverzug befunden hätten. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Angebot der Beklagten zur Mängelbeseitigung vom 26.07.2007 zunächst auch im Hinblick auf die Beseitigung des Mangels in Form des Fehlens der statischen Nachweise für die Treppe ausreichend gewesen sein könnte, weil sie deren Vorlage angekündigt und lediglich mitgeteilt hat, dazu bis zum 13.08.2007 Zeit zu benötigen, ist der Annahmeverzug der Kläger spätestens entfallen, nachdem die Beklagte auch nach dem 13.08.2007 entsprechende Nachweise nicht vorgelegt hat.

c) Für ein fehlendes Verschulden in Bezug auf die Mangelhaftigkeit im vorgenannten Sinne hat die insoweit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

d) Den Klägern ist aufgrund der Mangelhaftigkeit der Treppe auch ein Schaden in Höhe von 14.631,73 € entstanden. Dass die Beseitigung der Mängel einschließlich der Beschaffung der statischen Nachweise höhere Kosten verursacht hätte, als sie von den Klägern für den Einbau einer neuen Treppe mit insgesamt 14.631,73 € aufgewendet worden sind, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2009 unstreitig gestellt.

2. Der Zinsanspruch der Kläger ist aus §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 286, 288, 291 BGB begründet.

3. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger nach Feststellung der erheblichen Mängel der bei ihnen eingebauten Innentreppe die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung ihrer etwaigen Ansprüche gegenüber dem Beklagten für erforderlich hielten. Zu dem ersatzfähigen Schaden aufgrund des Mangels einer Werkleistung gehören auch durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsverfolgungskosten, soweit der Auftraggeber die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung seiner Rechte als erforderlich erachten durfte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.631,73 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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