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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: 4 U 51/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 511
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.10.2007

Verkündet am 17.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth und die Richterin am Landgericht Brune

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.12.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 218/04) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kaufpreis in Anspruch. Sie klagt aus abgetretenem Recht, wobei die Parteien um die Wirksamkeit der Zession streiten.

Am 24.10.2001 schlossen die Beklagte als Generalunternehmerin und die Firma K... Baugesellschaft mbH (im Folgenden: K... GmbH) als Subunternehmerin einen Bauvertrag, in dem letztere sich zur Erbringung von Abbruch- und Erdarbeiten am Projekt "F..." in J... verpflichtete. Es galt, eine bereits entkernte Kaserne abzureißen und die entstehende Baugrube mit verdichtungsfähigem Material so aufzufüllen, dass ein bebauungsfähiger Baugrund entstand.

Dem Vertrag lagen das Angebot der K... GmbH vom 27.09.2001, das Leistungsverzeichnis vom 20.09.2001 sowie die VOB/Teile B und C zugrunde. In einer Vorbemerkung zu dem Leistungsverzeichnis hieß es, das Abbruchmaterial werde Eigentum des Auftragnehmers. Unter Position 1.1.1 hieß es weiter: "Der Bauschutt ist sofort nach dem Abbruch zu entsorgen, eine Weiterverarbeitung (Recycling) ist nicht auf dem Gelände vorgesehen."

In einem "1. Nebenangebot" vom 27.09.2001 modifizierte die K... GmbH die Position 1.1.1, indem sie zwar unverändert den Abbruch, jedoch nunmehr nicht dessen Entsorgung, sondern die Aufbereitung vor Ort anbot; das Restmaterial sollte Eigentum des Auftraggebers bleiben.

In der Folgezeit, namentlich am 26.03.2002, beauftragte die Beklagte die Firma K... & S... mit der Weiterverarbeitung des Bauschutts; hieraus sollte neben der Verfüllung der Baugrube der Unterbau für eine auf dem Gelände zu errichtende Straße gefertigt werden. In der Zeit zwischen dem 15.04. und 02.09.2002 führte die Firma K... & S... die beauftragten Leistungen aus.

Unter dem 15.05.2002 kam zwischen der Firma K... GmbH und der ...bank F... e. G. ein Vertrag zustande, dessen Gegenstand eine Globalabtretung aller Forderungen des Unternehmens an das Kreditinstitut war.

Am 14.10.2002 stellte die K... GmbH der Beklagten 8.120,- € brutto für "700,00 cbm Beton RCT 0/32 frei Baustelle" in Rechnung. Die Beklagte zahlte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2003 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos zur Zahlung auf.

Am 16.05.2003 (Az.: 35 IN 1698/02) eröffnete das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K... GmbH. Mit Schreiben vom 08.08.2005 teilte die ...bank den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, aus der Globalzession keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die Klägerin hat behauptet, mit Vertrag vom 11.03.2002 habe die Firma K... GmbH ihr die Forderung gegen die Beklagte abgetreten. Wegen der Einzelheiten zu der schriftlichen Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 5, Bl. 21 f. d. A., Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Hierzu hat sie geltend gemacht, die Abtretungserklärung sei nicht, wie in der Vertragsurkunde angegeben, am 11.03.2002 unterzeichnet, sondern rückdatiert worden - tatsächlich stamme sie aus der Zeit nach der Globalzession seitens der K... GmbH an die ...bank.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen K... K... abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, der Nachweis einer wirksamen Abtretungsvereinbarung mit der Firma K... GmbH sei ihr nicht gelungen. So habe der Zeuge K... zwar bestätigt, die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet zu haben. Auch habe er mit den angegebenen Mietschulden gegenüber der Klägerin einen plausiblen Hintergrund für die Zession benennen können. Gleichwohl blieben erhebliche Widersprüche, namentlich sei nicht erklärlich, dass eine Forderung, die erst am 14.10.2002 Gegenstand einer Rechnung der Firma K... GmbH geworden sei, bereits am 11.03.2002 abgetreten worden sein solle. Diese Widersprüche habe der Zeuge K... nicht ausräumen können. So habe er einerseits bekundet, Abtretungen stets nur bei Fälligkeit der Forderung vorzunehmen, und andererseits, dass im konkreten Fall die Forderung bereits zwar bereits bezifferbar, aber noch nicht fällig gewesen sei, weil er seine Leistung noch nicht vollständig erbracht habe. Dabei habe der Zeuge nicht angeben können, welche Leistung noch offen gestanden habe. Schließlich habe der Zeuge ausgesagt, noch im Sommer 2002 die Absicht gehabt zu haben, mit seiner Auftraggeberin, der Beklagten, unter Einbeziehung der fraglichen Forderung einen Zahlungsvergleich zu schließen - dann aber wäre die Abtretung ins Leere gegangen.

Bei Gesamtwürdigung aller Umstände verblieben an dem Wahrheitsgehalt der Aussage so erhebliche Zweifel, dass eine sichere Überzeugung davon, dass die Abtretung vor dem 15.05.2002, namentlich am 11.03.2002, vereinbart worden sei, nicht gewonnen werden könne. Dies gelte zumal deshalb, weil üblicherweise fällige Forderungen Gegenstand von Zessionen seien und auch der Zeuge angegeben habe, normalerweise so zu verfahren.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Argumentation des Landgerichts sei sie hinsichtlich der geltend gemachten Forderung aktivlegitimiert; den Angaben des Zeugen K..., der die Abtretung vom 11.03.2002 bestätigt habe, sei zu folgen. Dieser habe glaubhaft bekundet, dass die Forderung gegen die Beklagte bereits im März 2002 bezifferbar gewesen sei. Deshalb sei die Forderung im März 2002 auch bestimmbar gewesen; dies ergebe sich überdies aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag, die Zedentin sei im Januar 2002 mit der Beklagten übereingekommen, ihr 700 cbm Recyclingmaterial zum Preis von 7.000,- € netto zu verkaufen, weshalb die Zedentin eine ebensolche Menge separat habe anhäufen lassen, die durch das Umweltamt auf Wiederverwendbarkeit geprüft worden sei.

Des Weiteren lasse die Beweiswürdigung des Landgerichts außer Acht, dass sie anlässlich der Abtretungsvereinbarung mit der Zedentin übereingekommen sei, dass diese sich weiterhin um den Einzug der Forderung kümmern sollte - bei Zweifeln hieran hätte es dem Landgericht oblegen, das Beweisthema für die Vernehmung des Zeugen K... entsprechend zu erweitern.

Die Bedenken des Erstgerichts wegen der von der Zedentin beabsichtigten Gesamtlösung im Juni 2002 lägen neben der Sache. Zum einen sei es zu einem Forderungsverzicht nicht gekommen, zum anderen würde die Zedentin im Falle eines Vergleichs mit der Beklagten den Betrag von 8.120,- € an sie, die Klägerin, ausgekehrt haben. Eine solche Vorgehensweise sei vom Handlungsspielraum der Zedentin gedeckt gewesen.

Für den Fall, dass die Zession vom 11.03.2002 wegen mangelnder Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung unwirksam gewesen sein sollte, wäre die ...bank aufgrund der Globalzession mit Rechnungslegung am 14.10.2002 Forderungsinhaberin geworden. Aus dem Schreiben des Kreditinstituts vom 08.08.2005 folge eine Rückübertragung der Forderung auf die Zedentin, die ihrerseits dieselbe sogleich auf sie, die Klägerin, übertragen habe - auch hieraus folge ihre Aktivlegitimation.

Die Klägerin beantragt,

das am 15.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 1 O 218/04) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.120,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht erkannt, dass der Zeuge K... den Widerspruch zwischen der vermeintlich bereits am 11.03.2002 erfolgten Abtretung und der erst am 14.10.2002 gelegten Rechnung nicht habe aufklären können. So stehe die Begründung, die der Zeuge hierfür genannt habe, nämlich, dass die Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden seien, im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, es seien bereits 700 cbm Recyclingmaterial separat angehäuft worden. Widersprüchlich sei ferner, dass es in Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung heiße, die Klägerin sei zur sofortigen Offenlegung der Zession berechtigt, wohingegen die abgetretene Forderung mangels vollständiger Leistungserbringung noch gar nicht habe abgerechnet werden können. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts aus der weiteren Angabe des Zeugen, er habe die streitgegenständliche Forderung in eine "Gesamtlösung" mit der Beklagten einbeziehen wollen, seien in sich schlüssig, weil nur derjenige, der sich für den Inhaber einer Forderung halte, die Absicht hegen könne, über diese verfügen.

II.

Die Berufung ist zulässig, namentlich gemäß §§ 511 ZPO statthaft sowie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 8.210,- € zu. Sie ist mangels wirksamer Abtretung im Sinne des § 398 BGB nicht aktiv legitimiert.

Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen K... zu dem Schluss gekommen ist, die Abtretung seitens der K... GmbH an die Klägerin datiere nicht vom 11.03.2002, sondern sei vielmehr erst nach der Globalzession an die ...bank erfolgt und damit unwirksam, ist nicht zu beanstanden.

Die Angriffe der Berufungsbegründung gegen diese Beweiswürdigung geben dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung oder zu einer nochmaligen Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Für einen erfolgreichen Angriff gegen die erstinstanzlich erfolgte Erhebung oder Würdigung der Beweise müsste die Klägerin in der Berufungsinstanz konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz unrichtig ist. Daran fehlt es.

Die Beweiswürdigung entbehrt nicht einer belastbaren Tatsachengrundlage. Sie gründet sich weder auf bloße Vermutungen noch stellt sie sich als lückenhaft dar. Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze lässt sie nicht erkennen. Vielmehr hat sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung dagegen entschieden, der Aussage des Zeugen K... zu folgen. Deshalb ist auch für die Berufungsinstanz ohne erneute Beweiserhebung davon auszugehen, dass der Klägerin der Beweis dafür, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an sie vor der Globalzession sämtlicher Forderungen der K... GmbH gegenüber Drittschuldnern an die ...bank F... e. G. am 15.05.2002 erfolgte, nicht gelungen ist.

Der Senat teilt die Zweifel des Landgerichts an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin. So fügt sich bereits deren eigener Vortrag, sie habe vermittels der Zession schnell zu ihrem Geld (Ausgleich der Mietschulden der K... GmbH) kommen sollen, nicht in die Bekundungen des Zeugen K... ein. Dieser hat die weitere Darlegung der Klägerin, erst im Oktober 2002 sei gegenüber der Beklagten Rechnung gelegt worden, bestätigt. Wenn es aber gerade darum ging, der Klägerin kurzfristig zu einem Ausgleich ihrer berechtigten Forderungen zu verhelfen, erscheint es wenig lebensnah, noch mehrere Monate bis zur Rechnungslegung verstreichen zu lassen.

Gegen den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Klägerin spricht ferner der Inhalt der schriftlichen Abtretungsvereinbarung, in der von noch erforderlicher Rechnungslegung seitens der Zedentin gegenüber der Beklagten oder erst recht von einer noch nicht erbrachten Leistung - wie der Zeuge K... bekundet hat - mit keinem Wort die Rede ist, obwohl sich dies in der von der Klägerin dargestellten Situation zumindest zur Klarstellung aufgedrängt hätte. Das gilt namentlich deshalb, weil gemäß Ziffer 3 der Abtretungsvereinbarung die Klägerin sofort zur Offenlegung der Zession gegenüber der Beklagten sowie zur Geltendmachung aller Rechte befugt sein sollte. Eine solche Vereinbarung hatte nur dann Sinn, wenn die zugrunde liegende Forderung bereits fällig war. Überdies steht sie im Widerspruch zu der weiteren Behauptung der Klägerin, die Zedentin habe sich gemäß mündlicher Absprache mit ihr weiterhin um den Forderungseinzug kümmern sollen, mit dem sie selbst nicht habe belastet werden sollen. Warum dies in der schriftlichen Vereinbarung nicht festgehalten wurde, sondern gegenteilige Schlussfolgerungen Aufdrängendes formuliert wurde, vermochten weder die Klägerin noch der Zeuge K... zu erklären.

Der Vortrag der Klägerin, die Zedentin habe sich auch nach erfolgter Abtretung weiterhin um den Forderungseinzug bemühen sollen, widerspricht dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung auch insofern, als es unter Ziffer 5 gerade heißt, die Zessionarin werde einen über die eigenen Forderungen hinausgehenden Betrag, sollte sie ihn von der Beklagten erhalten, an die Zedentin erstatten. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien gerade davon ausgingen, dass die Klägerin und nicht die K... GmbH sich um den Forderungseinzug bemühen sollte.

Dem Landgericht ist ferner darin zu folgen, dass der Zeuge den zeitlichen Widerspruch zwischen dem von der Klägerin behaupteten Datum der Abtretung und dem Datum der Rechnungslegung nicht auszuräumen vermochte. So bekundete der Zeuge zur Begründung dafür, warum die Rechnung erst am 14.10.2002 gelegt wurde, schon im Jahr zuvor Beton für die Beklagte gebrochen zu haben, der auf der Baustelle gelagert habe. Das ist nicht geeignet, die Rechnungslegung erst im Oktober 2002 zu erklären, im Gegenteil. Wenn die Zedentin bereits im Jahr 2001 den vermeintlich an die Beklagte verkauften Beton hätte liefern können, bleibt umso mehr offen, warum sie ihre entsprechende Leistung erst im Oktober 2002 berechnete. Auch die weitere Aussage des Zeugen zur Begründung des Zeitpunktes der Rechnungslegung, er habe seine Leistung noch nicht vollständig erbracht, ist nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. So bleibt unklar, welche Leistung, die Gegenstand der Rechnung vom 14.10.2002 wurde, die Zedentin der Beklagten noch geschuldet haben soll. Gegenstand dieser Rechnung waren allein "700 cbm Beton RCT 0/32 frei Baustelle", sodass weitere Leistungen als das Bereitstellen dieser Recyclingmenge nicht geschuldet waren. Dieses Bereitstellen war nach eigenem Vortrag der Klägerin - den der Zeuge bestätigt hat - bereits im Januar 2002 durch separates Anhäufen der nämlichen Menge erbracht. Unbehelflich im Sinne der Behauptung der Klägerin ist schließlich die Angabe des Zeugen, er habe "eigentlich" vorgehabt, "diese Angelegenheit mit den 800 cbm Recyclingmaterial fallen zu lassen, wenn mit der Beklagten eine sinnvolle Endabrechnung im Juni 2002 stattgefunden hätte". Nachdem er die diesbezügliche Forderung angeblich im März 2002 an die Klägerin abgetreten hatte, wäre er insoweit gar nicht mehr verfügungsbefugt gewesen.

An der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin zum Zeitpunkt der Abtretung bestehen sonach erhebliche Zweifel.

Zu Recht hat das Landgericht die Beweislast dafür, dass sie Inhaberin der geltend gemachten Forderung ist, nach allgemeinen Grundsätzen, nach denen jede Partei die ihr günstigen Tatsachen zu beweisen hat, der Klägerin zugeordnet. Ein Beweis war auch nicht angesichts der schriftlichen Abtretungsvereinbarung entbehrlich, vielmehr bedurfte es betreffend den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abtretung einer Beweisführung durch die Klägerin, weil die zu den Akten gereichte schriftliche Abtretungsvereinbarung zwar als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, von dieser Vermutung indes der Zeitpunkt der abgegebenen Erklärungen nicht erfasst ist (BGH, Urteil vom 05.02.1990, II ZR 309/88 = NJW-RR 1990, 737).

Auf die Frage der Bestimmtheit der abgetretenen Forderung kommt es nach alldem entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht an. Mit keinem Wort hat das Erstgericht eine mangelnde Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung herangezogen. Dessen bedurfte es auch nicht, weil das Landgericht sich schon an der Annahme einer wirksam vor der Globalzession erfolgten Abtretung gehindert sah und deshalb Überlegungen zur hineichenden Bestimmtheit der Forderung nicht veranlasst waren. Erwägungen hierzu bedarf es auch in der Berufungsinstanz nicht, weil der Senat - wie bereits dargstellt - die Zweifel des Landgerichts am Wahrheitsgehalt der klägerischen Behauptung zum Zeitpunkt der Abtretung teilt.

Die von der Berufungsbegründung reklamierte Rückabtretung an die Zedentin lässt sich dem Schreiben der ...bank vom 08.08.2005 nicht entnehmen. Das Schreiben lässt in seiner Allgemeinheit, aus der Globalzession würden keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, nicht erkennen, ob dies zugunsten der K... GmbH oder zugunsten der Beklagten gelten soll. Der weit reichende Wortsinn einer Rückabtretung, den die Klägerin dem Schreiben entnimmt, ergibt sich aus diesem Wortlaut nicht. Überdies wäre selbst bei Annahme einer Rückabtretung an die K... GmbH die Klägerin nicht Forderungsinhaberin geworden, weil die K... GmbH angesichts des über ihr Vermögen schwebenden Insolvenzverfahrens nicht berechtigt war, über die Forderung zu verfügen.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.210,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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