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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 4 U 58/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 158
BGB § 195 n.F.
BGB § 197 a.F.
BGB § 198
BGB § 199 a.F.
BGB § 201 a.F.
BGB § 203
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 609 Abs. 1 a.F.
BGB § 765
BGB § 767 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 58/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.11.2006

Verkündet am 22.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23.03.2006 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.216,38 € nebst 8 % Zinsen aus 18.890,58 € seit dem 02.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Beklagte zu 72 % und die Klägerin zu 28 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Vereinbarung vom 28.09.1998 in Anspruch, mit der der Beklagte die "persönliche Mithaftung betr. der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung" für zwei Darlehen übernommen hat, die die Klägerin der P... ...gesellschaft mbH (im Folgenden: P... GmbH) gewährt hatte.

Die Parteien streiten - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2006 vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt hat - nur noch über Ansprüche aus dem zweiten, aufgrund des Vertrages vom 01.04.1998, gewährten Darlehen. Dieses Darlehen belief sich ursprünglich auf 60.000,- DM. In Ziff. 1 des Darlehensvertrages war die Rückzahlbarkeit auf den 31.03.2002 bestimmt. Es sollte gemäß Ziff. 2 und 3. des Vertrages mit monatlich zu berechenden Zinsen von 8 % p.a. verzinst werden.

Am 28.09.1998 trafen die Klägerin und die P... GmbH, diese vertreten durch den Beklagten als ihrem Geschäftsführer, eine Vereinbarung, die u.a. folgenden Wortlaut hat:

" ... 2. Entgegen Ziffer 1. des Darlehensvertrages" vom 01.04.1998 "vereinbaren die o.g. Parteien die Rückzahlung des Darlehens bis zum Jahresende 1999 mit folgender Maßgabe: Der Altgesellschafter wird der Firma P... im IV. Quartal 1998 einen Auftrag zur Realisierung von Leistungen in Höhe von 100.000,00 bis 140.000,00 DM vermitteln. Unter der vorgenannten Voraussetzung verpflichtet sich die Fa. P... zur Zurückzahlung eines Teilbetrages betreffs des Darlehens in Höhe von 20.000,- DM bis spätestens 31.01.1999. Die Parteien vereinbaren weiterhin, dass der verbleibenden Schuldbetrag aus dem Darlehen in Höhe von 40.000,00 DM schrittweise im Jahr 1999 dadurch getilgt wird, dass weitere Aufträge zur Realisierung an die Fa. P... durch den Altgesellschafter nach Möglichkeit vermittelt werden. Die jeweils verbleibende Gewinnspanne im Rahmen der Realisierung dieser Aufträge wird zur weiteren Darlehens- und Zinstilgung an die B... genutzt. ... ... Zusätzlich wird die Fa. P... aus der eigenen Geschäftstätigkeit und der daraufhin erzielten Einnahmen nach Möglichkeit monatliche Beträge zur Tilgung des Darlehens an die Fa. B... überweisen. Beide Parteien gehen somit davon aus, dass die Resttilgung des Darlehens bis zum Ende des Jahres 1999 erfolgt. Durch die vorgenannte Regelung wird der Darlehensvertrag vom 01.04.1998 somit bezüglich der Ziffer 1 dahingehend geändert, dass die Rückzahlbarkeit bis Ende des Jahres 1999 angestrebt wird. Alle anderen Bestandteil sowie der Darlehensvertrag selber haben bis zur vollständigen Tilgung der Restsumme des Darlehens weiter Bestand.

3. Herr U... B... über nimmt bezüglich der in Ziffern 1. und 2. genannten Darlehen der B... an die P... (50.000,00 DM und 60.000,00 DM) die persönliche Mithaftung betr. der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung an die B...."

Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 7/8 d.A.) Bezug genommen.

Unstreitig kam es in der Folgezeit nicht zu einer Vermittlung von Aufträgen durch den "Altgesellschafter" an die P... GmbH, eine (teilweise) Tilgung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag erfolgte vielmehr - zuletzt am 25.10.2002 - in der Weise, dass die Klägerin ihr selbst in Rechnung gestellte Forderungen für Leistungen der P... GmbH mit ihren Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag - und zwar jeweils auf die Hauptforderung -verrechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin auf S. 4 und 5 der Klageschrift Bezug genommen.

Im Jahr 2003 wurde über das Vermögen der P... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldet die Klägerin unter dem 08.04.2003 u.a. die streitgegenständliche Forderung mit einem Betrag von insgesamt 23.419,17 € zur Tabelle an.

Erstmals mit Schreiben vom 08.01.2004 machte die Klägerin ihre Ansprüche aus der streitgegenständlichen Darlehensforderung gestützt auf die Vereinbarung vom 28.09.1998 gegenüber dem Beklagten geltend.

Auf einen gerichtlichen Hinweis im Berufungsverfahren hat die Klägerin gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH die Kündigung des Darlehens vom 01.04.1998 erklärt, wobei die Wirksamkeit dieser Kündigung zwischen den Parteien streitig ist.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt.

Die Verjährung habe am 01.01.2000 begonnen, da sich aus der Vereinbarung vom 28.09.1998 ergebe, dass die Forderung spätestens zum 31.12.1999 zu tilgen sei.

Damit sei aber auch die Verpflichtung des Beklagten fällig geworden, gleichgültig ob sie als Schuldbeitritt oder als Bürgschaft auszulegen sei.

Die dreijährige Verjährung nach neuem Recht habe deshalb am 01.01.2002 begonnen und unter Berücksichtigung einer Hemmung vom 16.01.2004 bis zum 23.03.2004 am 08.02.2005 geendet. Die Klageschrift sei jedoch erst am 11.02.2005 eingereicht worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachte Forderung in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Vereinbarung vom 28.09.1998 zu Urecht dahin verstanden, dass die Forderung zum 01.01.2000 fällig geworden sei. Eine Rückzahlung zum 31.12.1999 sei nach der Vereinbarung lediglich angestrebt worden und zudem von der unstreitig nicht eingetretenen Bedingung abhängig gewesen, dass die Klägerin der P... GmbH im IV. Quartal 1998 ein Geschäft verschaffen sollte, das einen Gewinn von 20.000,- DM erbringe. Mangels Bedingungseintritts sei deshalb die Vereinbarung vom 28.09.1998 unwirksam und es verbleibe bei der Fälligkeitsvereinbarung vom 01.04.1998 zum 31.03.2002.

Jedenfalls sei das tatsächliche Verhalten der Darlehensvertragsparteien dahin zu verstehen, dass sie stillschweigend vereinbart hätten, dass die Fälligkeitsregelung aus der Vereinbarung vom 28.09.1998 nicht mehr gelten und deshalb eine Fälligkeit allenfalls nach Kündigung des Darlehens eintreten solle bzw. der Beklagte sich zumindest treuwidrig verhalte, wenn er sich auf die Einrede der Verjährung berufe.

Die Fälligkeit des hier anzunehmenden "normalen" Bürgschaftsanspruches sei auch erst mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2004 eingetreten, da es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch im Sinne des § 199 BGB a.F. handele.

Schließlich hätte das Landgericht die Dauer der Hemmung bereits vom Zeitpunkt der Absendung des Schreibens vom 08.01.2004 an und im Übrigen über den 23.02.2004 hinaus annehmen müssen.

In Bezug auf die Kündigung behauptet die Klägerin, das der eingereichten Kopie inhaltlich entsprechende Schreiben vom 01.09.2006 an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH sei unterschrieben durch den Zeugen J... an den Insolvenzverwalter versandt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 23.03.2006 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.755,90 € nebst 8 % Zinsen aus 18.890,58 € seit dem 02.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, dass er mit seiner persönlichen Erklärung in der Vereinbarung vom 28.09.1998 persönlich nur dafür habe einstehen wollen, dass die durch die Vermittlung der Klägerin erzielten Gewinne auch an diese ausgekehrt würden. Er meint das Landgericht habe die Erklärung vom 28.09.1998 auch zutreffend im Sinne einer (unbedingten) Fälligkeit zum 31.12.1999 ausgelegt. Er bestreitet, dass ihm das Schreiben vom 08.01.2004 vor dem 19.01.2004 zugegangen sei und stellt im Übrigen in Abrede, dass die Klägerin einen in ihre Berechnung eingestellten Betrag von 3.296,57 € auf die Darlehensforderung vom 01.04.1998 stützen könne. Schließlich bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 01.09.2006 unterzeichnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache - allerdings nur in einem Umfang von 25.216,38 € nebst Zinsen seit dem 04.12.2004 - Erfolg.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.09.1998, wonach der Beklagte die "persönliche Mithaftung" u.a. für das Darlehen übernommen hat, das die Klägerin der P... GmbH am 01.04.1998 gewährt hatte.

1. Es kann letztlich auch in der Berufungsinstanz offen bleiben, ob diese Vereinbarung rechtlich als Schuldmitübernahme oder als Bürgschaft des Beklagten auszulegen ist. Selbst wenn man von einer Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB ausgeht, die dem Beklagten gegenüber der Klägerin eine stärkere Rechtsposition verleihen würde als eine Schuldmitübernahme, ist der Anspruch der Klägerin begründet.

Jedenfalls lässt sich die Vereinbarung in Ziff. 3 nur dahin verstehen, dass der Beklagte persönlich, d.h. als Privatperson, für die Forderungen der Klägerin aus den Darlehensgewährungen an die P... GmbH einstehen sollte und wollte. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - der Formulierung, der Beklagte übernehme die Mithaftung "betr. der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung an die B...", nicht entnehmen, er habe sich lediglich persönlich verpflichten wollen, dafür Sorge zu tragen, dass die nach Ziff. 2 der Vereinbarung vom 28.09.1998 vorgesehene Verfahrensweise eingehalten, d.h. tatsächlich die Gewinne aus Geschäften, die die Klägerin an die P... GmbH vermitteln sollte, gegenüber der Klägerin offengelegt und an diese zur Rückzahlung des Darlehens abgeführt würden. Zum einen wird mit der "vollständigen und fristgerechte Rückzahlung" eines Darlehens nichts anderes beschrieben als die Hauptpflicht eines Darlehensnehmers aus einer Darlehensvereinbarung. Zum anderen hätte eine persönliche Verpflichtung des Beklagten zur bloßen Einhaltung der vereinbarten Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Rückführung des Darlehens keinen Sinn gemacht, da der Beklagte als Geschäftsführer der P... GmbH für die Einhaltung der vereinbarten Verfahrensweise ohnehin verantwortlich war. Schließlich entspricht es auch wirtschaftlich den Interessen der an der Vereinbarung vom 28.09.1998 Beteiligten, dass der Beklagte sich neben der P... GmbH oder zumindest für den Fall, dass die Rückzahlung durch die P... GmbH nicht vereinbarungsgemäß gelingen würde, persönlich gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtete. War nämlich die wirtschaftlich Fortentwicklung der P... GmbH - und sei es nur wegen des beabsichtigten Ausscheidens des Altgesellschafters (der U... GmbH) zugunsten des Beklagten - unsicher, so entsprach es durchaus den berechtigten Interessen der Klägerin und Üblichkeiten zwischen Unternehmen, sich durch die persönliche "Mithaftung" des Beklagten eine zusätzliche Sicherheit gewähren zu lassen. Der Beklagte, der als Geschäftsführer der P... GmbH, maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der Darlehensschuldnerin hatte, hatte seinerseits auch keinen Anlass, sich auf diese Vereinbarung nicht einzulassen.

2. Die Regelung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.09.1998 ist - auch wenn man sie als Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB oder bloße Mithaftungsübernahme versteht - nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer krassen Überforderung kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg stützen. Auch insoweit steht dem Einwand, auf den der Beklagte in der Berufungsinstanz auch nicht mehr zurückgekommen ist, entgegen, dass er als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin sowohl maßgeblichen Einfluss darauf hatte, dass diese die Darlehensverbindlichkeiten eingegangen ist als auch darauf, diese Verbindlichkeiten zurückzuführen (vgl. nur BGH Urteil vom 18.09.2001, XI ZR 183/00).

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten - dies gilt, wie noch zu erörtern sein wird, jedenfalls für die noch offene Hauptforderung aus dem Darlehen vom 01.40.1998 und die geltend gemachten Zinsen für die Zeit ab dem 01.01.2001 - auch nicht verjährt.

Auch insoweit hat das Landgericht zu Recht offen gelassen, ob es sich bei der Forderung gegen den Beklagten um eine solche aus einer Schuldmitübernahme oder aus einer Bürgschaft handelt. Auch bei einer Bürgschaft beginnt die Verjährung (hier gemäß § 198 BGB a.F.) - insoweit vertritt der Senat dieselbe Auffassung wie das Landgericht - mit der Fälligkeit der Hauptforderung (so auch BGH NZI 2004, 248, 249) und nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass der Beginn der Verjährung letztlich in das Belieben des Gläubigers gestellt würde (so auch Hohmann, WM 2004, 757, 760). Dies widerspricht aber - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - dem berechtigten Interesse des Bürgen nach Rechtssicherheit.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Hauptforderung jedoch noch nicht mit Ablauf des 31.12.1999 fällig geworden sondern erst am 31.03.2002.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Wortlaut der in Ziff. 2 S. 2 der Vereinbarung vom 28.09.1998 zunächst dafür spricht, dass die Parteien gerade eine Änderung der in Ziff. 1 des Darlehensvertrages vom 01.04.1998 getroffenen Fälligkeitsregelung bis zum 31.03.2002 dahin beabsichtigten, dass das Darlehen bereits mit Ablauf des 31.12.1999 fällig werden sollte. Schon diese Regelung erfolgt allerdings "mit der Maßgabe", dass "der Altgesellschafter" (die U... GmbH) der P... GmbH im VI. Quartal 1998 einen Auftrag vermitteln sollte, der es ihr ermöglicht hätte, bis zum 31.01.1999 20.000,- DM auf das Darlehen zurückzuzahlen. Darüber hinaus wird die Regelung der Ziff. 2 S. 2 im letzten Absatz der Ziff. 2 der Vereinbarung vom 28.09.1998 auch in ihrem Wortlaut relativiert. Hier heißt es nur noch, dass beide Parteien "davon ausgehen", dass die Resttilgung bis zum Ende des Jahres 1999 erfolgt, bzw. dass "der Darlehensvertrag vom 01.04.1998 bezüglich Ziffer 1 dahingehend geändert wird, dass die Rückzahlbarkeit bis Ende des Jahres 1999 angestrebt wird".

Betrachtet man diese Regelungen im Zusammenhang, können sie nicht dahin verstanden werden, dass die Parteien eine feste (unbedingte) Zeitbestimmung im Sinne des § 609 Abs. 1 BGB a.F. (§ 488 Abs. 3 BGB n.F.) für die Rückzahlbarkeit des Darlehens mit Ablauf des 31.12.1999 treffen, sondern im Wesentlichen Verhaltensregeln für den Altgesellschafter einerseits und die P... GmbH andererseits festschreiben wollten, die es ermöglichen sollten, das Darlehen bis zum 31.12.1999 zurückzuführen. Dass die Fälligkeit des Darlehens auch dann mit Ablauf des 31.12.1999 eintreten sollte, wenn - wie tatsächlich geschehen - eine Rückführung in der in Ziff. 2 vereinbarten Art und Weise nicht gelang, kann angesichts der beiderseitigen Interessen der Klägerin einerseits und der P... GmbH andererseits nicht angenommen werden. War nämlich - wie die Parteien selbst insbesondere im letzten Absatz der Ziff. 2 zum Ausdruck gebracht haben - in mehrfacher Weise unsicher, ob die Rückführung bis zum 31.12.1999 erfolgen könne, da sie einerseits von der Vermittlung eines Auftrages durch den Altgesellschafter im IV. Quartal 1998 mit der Möglichkeit einer Gewinnerzielung von 20.000,- DM, andererseits von den Möglichkeiten der Vermittlung weiterer Aufträge durch den Altgesellschafter im Jahr 1999 und schließlich den Möglichkeiten einer Gewinnabführung aus eigener Geschäftstätigkeit der P... GmbH im Jahr 1999 abhing, konnte die P... GmbH kein Interesse an einer Fälligkeitsvereinbarung auf den 31.12.1999 auch für den Fall der Nichtrealisierung dieser Möglichkeiten haben. Eine solche Regelung hätte ihre Rechtsposition im Verhältnis zu der bis zum 28.09.1998 geltenden Vereinbarung über eine Fälligkeit zum 31.03.2002 aus dem Darlehensvertrag vom 01.04.1998 in einem Maße verschlechtert, auf das sich kein kaufmännisch tätiges Unternehmen eingelassen hätte. Aber auch der Klägerin konnte nicht daran gelegen sein, das Darlehen auch für den Fall der Nichtrealisierung der am 28.09.1998 vereinbarten Möglichkeiten fällig zu stellen. Dies hätte nämlich bedeutet, dass die P... GmbH, die aufgrund der am 28.09.1998 getroffenen Vereinbarungen ohnehin verpflichtet war, sämtliche Gewinne, die sie nicht zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes benötigte, zur Rückführung des Darlehens einzusetzen, mit der Fälligstellung der bis zum 31.12.1999 nicht getilgten Darlehensrestforderung zumindest in die Gefahr der Insolvenz geraten wäre. Dann aber hätte die Klägerin ihre Restforderung nur noch als Insolvenzforderung geltend machen können.

Die am 28.09.1998 getroffene Vereinbarung kann deshalb nur dahin verstanden werden, dass die Abänderung der Fälligkeitsregelung des Vertrages vom 01.04.1998 entweder - wie die Klägerin meint - von vorn herein und insgesamt unter der aufschiebenden Bedingung der Vermittlung des Auftrages zur Erwirtschaftung eines Gewinns von 20.000,- DM durch den Altgesellschafter im IV. Quartal 1998 stand oder dass - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 als vorzugswürdig erachtet hat - die Abänderung der Vereinbarung vom 01.04.1998 zwar als solche unbedingt sein sollte, für den Fall der Nichtrealisierung der am 28.09.1998 vereinbarten Art und Weise der Rückzahlung aber als unbefristetes, und damit durch Kündigung fällig zu stellendes Darlehen weiter gelten sollte.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger eingehender Prüfung - dass der Senat sich noch nicht endgültig positioniert hatte, wurde gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2006 ausdrücklich angesprochen - der Auffassung der Klägerin an.

Zwar spricht das tatsächliche Verhalten der Klägerin, insbesondere der Umstand, dass sie auch nach Ablauf des 31.03.2002 ihre Restforderung nicht gegenüber der P... GmbH geltend gemacht, sondern Verrechnungen jedenfalls noch bis zum 25.10.2002 vorgenommen hat, eher dafür, dass die Klägerin der ursprünglichen Vereinbarung aus dem Vertrag vom 01.04.1998 selbst keine Bedeutung mehr beimaß. Ausschlaggebende Bedeutung kann diesem Umstand jedoch nicht beigemessen werden, da eine Fälligkeit zum 31.03.2002 die Klägerin lediglich berechtigte, ihre gesamte Restforderung auf einmal einzufordern, sie jedoch nicht zu diesem Verhalten verpflichtete.

Für die ursprüngliche Auffassung des Senats, d.h. eine Auslegung der Änderung des befristeten Darlehens vom 01.04.1998 in ein kündbares Darlehen, spricht auch, dass die Parteien der Vereinbarung vom 28.09.1998 die Vermittlung des Auftrages im IV. Quartal 1998 durch den Altgesellschafter nur als erste, nicht aber als einzige "Maßgabe" für die Abänderung der Fälligkeitsregelung aus dem Vertrag vom 01.04.1998 formuliert haben. Die weiteren Maßgaben, dass der Altgesellschafter der P... GmbH "nach Möglichkeit" weitere Aufträge vermitteln sollte, bzw. die P... GmbH "nach Möglichkeit" weitere Gewinne aus eigener Geschäftstätigkeit zur Rückführung des Darlehens einsetzen sollte, lassen sich aber kaum als aufschiebende Bedingungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Abänderung der in dem Vertrag vom 01.04.1998 getroffenen Fälligkeitsregelung verstehen.

Andererseits - und dies ist letztlich ausschlaggebend - ist die Maßgabe, dass der Altgesellschafter (die U... GmbH) der P... GmbH im IV. Quartal 1998 einen Auftrag vermitteln sollte, der es dieser ermöglicht hätte, einen Gewinn von 20.000,- DM zur Rückführung des Darlehens der Klägerin zu erwirtschaften nicht nur sprachlich als echte Bedingung für die Abänderung der Vereinbarung vom 01.04.1998 formuliert. Der Vermittlung dieses Auftrages kam offenbar aus Sicht der Parteien der Vereinbarung vom 28.09.1998 auch wirtschaftlich die ausschlaggebende Bedeutung für die Möglichkeiten der P... GmbH zur (im Verhältnis zu der Vereinbarung vom 01.04.1998 vorzeitigen) Rückführung des Darlehens zu. Immerhin machte der Betrag von 20.000,- DM ein Drittel der gesamten Darlehensforderung aus, während die Parteien - ausweislich der weiteren Regelungen der Ziff. 2 der Vereinbarung vom 28.09.1998 - davon ausgingen, dass es unsicher sei, ob die P... GmbH innerhalb der nach Realisierung der 20.000,- DM bis zum 31.01.1999 verbleibenden 11 Monate des Jahres 1999 trotz beabsichtigter weiterer Auftragsvermittlungen durch den Altgesellschafter und Abführung weiterer Gewinne aus eigener Geschäftstätigkeit erreichen könne, den weiteren Betrag von 40.000,- DM (und die Zinsen) zu erwirtschaften. Stand und fiel damit aber - wirtschaftlich betrachtet - die unter Ziff. 2 der Vereinbarung vom 28.09.1998 getroffene Vereinbarung über die Änderung der Fälligkeit des Darlehens vom 01.04.1998 mit der Vermittlung des Auftrages im IV. Quartal 1998 durch den Altgesellschafter, so ist die als erste "Maßgabe" formulierte Regelung als aufschiebende Bedingung im sinne des § 158 BGB für die Wirksamkeit der in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 28.09.1998 getroffenen Regelung - aus den unter 1. ausgeführten Gründen dagegen nicht auch für die in Ziff. 3 getroffenen Regelungen - zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass es für die Fälligkeit des Darlehens weiterhin bei der Vereinbarung in Ziff. 1 des Vertrages vom 01.04.1998 über eine Rückzahlbarkeit zum 31.03.2002 verblieben ist.

Ist danach der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die P... GmbH erst mit Ablauf des 31.03.2002 fällig geworden, gilt dasselbe auch für den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Die an diese Fälligkeit anknüpfende dreijährige Verjährung des § 195 BGB n.F. ist durch die Klageerhebung am 08.03.2005 rechtzeitig gehemmt worden.

Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen einer weiteren Hemmung durch Verhandlungen - insoweit bestehen in der Sache allerdings auch keine Bedenken gegen die Berechnung der Hemmung durch das Landgericht - kommt es nicht mehr an.

4. Der Forderung der Klägerin gegen den Beklagten liegt auch eine wirksame Hauptforderung gegen die P... GmbH aus dem unstreitig am 01.04.1998 geschlossenen Darlehensvertrag zugrunde.

Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser Forderung einschließlich der Auszahlung des Darlehens an die P... GmbH hat der Beklagten nicht geltend gemacht.

Ist die Vereinbarung vom 28.09.1998 - wie unter 3. ausgeführt - dahin auszulegen, dass sie unter einer unstreitig nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung stand mit der Folge, dass weiterhin die unter Ziff. 1 der Vereinbarung vom 01.04.1998 getroffene Regelung über die Rückzahlbarkeit des Darlehens bis zum 31.03.2002 gilt, bestehen auch keine Bedenken gegen die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches. Auf die insoweit zwischen den Parteien noch streitigen Fragen über die Wirksamkeit der Kündigung vom 01.09.2006, kommt es nicht mehr an.

5. Der Höhe nach ist die Forderung der Klägerin jedoch nur in einem Umfang von insgesamt 25.216,38 € begründet.

a) Diese Forderung setzt sich zusammen aus der Hauptforderung auf Darlehensrückzahlung , die - unstreitig - durch Verrechnung mit Forderungen der P... GmbH gegenüber der Klägerin bis auf einen Betrag von 18.890,58 € getilgt worden ist, und aus Zinsen in Höhe von 8 % auf die jeweils noch offene Forderung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 01.12.2004 in Höhe von insgesamt 6.325,80 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich für die Zeit bis zum 31.03.2002 aus der Vereinbarung in Ziff. 2. des Darlehensvertrages vom 01.04.1998. Für die Zeit ab dem 01.04.2002 kann die Klägerin von der Hauptschuldnerin zwar keine Vertragszinsen mehr verlangen (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 28.01.1988, Az: III ZR 57/87). Der weitergehende Zinsanspruch ist jedoch - auch der Höhe nach - aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB wegen Verzuges der Hauptschuldnerin gerechtfertigt. Auch die Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin auf Zahlung von Verzugszinsen werden von dem Umfang der Haftung des Beklagten gemäß § 767 Abs. 1 S. 2 BGB selbst dann erfasst, wenn die Regelung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 28.09.1998 als Bürgschaft auszulegen ist (vgl. dazu nur: Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 767 Rn. 2).

b) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin allerdings nicht zu.

Soweit sie in ihre Forderungsberechnung einen Betrag von insgesamt 3.269,57 € bezogen auf Forderungen aus dem weiteren Darlehensvertrag vom 10.03.1997 eingestellt hat, kann sie diesen bereits deshalb nicht verlangen, weil sie selbst in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2006 (Bl. 108 d.A.) vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt hat, dass sie ihre Klage ausschließlich auf den Darlehensvertrag vom 01.04.1998 stütze.

Soweit die Klägerin Vertragszinsen in Bezug auf das Darlehen vom 01.04.1998 auch für den Zeitraum vom 22.04.1998 bis zum 31.12.2000 geltend macht, sind diese Ansprüche verjährt.

Die Zinsansprüche unterliegen gemäß § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung, die gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. jeweils am Schluss des Jahres begann, in dem die Ansprüche entstanden, d.h. fällig geworden waren. Da die Zinsansprüche nach der in Ziff. 3 des Vertrages vom 01.04.1998 getroffenen Vereinbarung monatlich berechnet werden sollten, sind sie auch jeweils zum Ende eines Monats fällig geworden, so dass die Verjährung am Schluss des jeweiligen Jahres des Eintritts der Fälligkeit begann. Alle bis zum 31.12.2000 fällig gewordenen Ansprüche waren deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 08.03.2005 bereits verjährt.

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB. Den Zeitraum für diese Hemmung hat das Landgericht zu Recht nur mit 39 Tagen für die Zeit vom 16.01.2004 bis zum 23.02.2004 angenommen. Ein früherer Beginn der Hemmung ab dem 08.01.2004 kann - entgegen der Auffassung der Klägerin nicht angenommen werden. Für den Beginn der Hemmung wegen Verhandlungen kann nämlich nicht auf den Zeitpunkt der ersten Handlung des Gläubigers abgestellt werden, durch die die Verhandlungen in Gang gesetzt werden, sondern erst auf die erste Handlung des Schuldners, mit denen dieser sich auf Verhandlungen einlässt. Die Hemmung endete auch - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - am 23.02.2004, da es sich bei diesem Termin um denjenigen handelt, zu dem nach der unstreitigen, eindeutigen Ankündigung des Beklagten der nächste Schritt zu einer Verständigung der Parteien zu erwarten war (vgl. dazu nur Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 203 Rn. 4).

6. Der Zinsanspruch für die Zeit ab dem 02.12.2004 ist - wie bereits unter 5. a) ausgeführt, aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.755,90 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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