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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 6/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO, HOAI


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 281
BGB § 320
BGB § 631
HGB § 128
ZPO § 524 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 531 Abs. 2
HOAI § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers auf Feststellung, dass den Beklagten aus der Abtretungsvereinbarung vom 25. April 2006 gegen den Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen, wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: I.

Der Kläger ist Landschaftsarchitekt und nimmt die Beklagten auf Zahlung des Resthonorars einschließlich Verzugszinsen i.H. von 2.400,00 € für die Erstellung einer Wettbewerbsbroschüre betreffend die Teilnahme am Landeswettbewerb "Ideen zur Nutzung historisch ländlicher Gebäude und Gartenanlagen" sowie auf Zahlung des Honorars aus der Schlußrechnung vom 31. Mai 2006 i.H.v. 4.584,79 € für Planungsleistungen betreffend die Außenanlagen (Freianlagen) des gewerblichen Projekts Hofladen und Restaurant auf dem Gutshof L. in Anspruch.

Die Beklagten haben mit der Behauptung, die Planungsleistungen seien nur unzureichend erbracht worden - nämlich weder die Ausführungs-, noch die Genehmigungsplanung -, die Einrede der nicht erfüllten Vertrages geltend gemacht. Im übrigen haben sie zunächst gegen ihre Inanspruchnahme zur Zahlung des Resthonorars für die Wettbewerbsbroschüre in Höhe von 2.200,00 € unbedingt, in Höhe der Verzugszinsen (200,00 €) sowie gegenüber der Honorarforderung aus der Rechnung vom 31. Mai 2006 hilfsweise, unter Berufung auf die Abtretungsvereinbarung vom 25. April 2006 (Anlage B 2, Bl. 54 d.A.) die Aufrechnung mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch des Fördervereins L. Westhavelland e.V. (im Folgenden: Förderverein) erklärt. Hierzu haben sie behauptet, der Kläger habe seine Leistungen ebenfalls nicht vollständig erbracht. So habe er keine Genehmigungsplanung erbracht und am 20. April 2006 seine Arbeiten endgültig eingestellt. Daraufhin habe die Beklagte zu 1. selbst durch den Architekten R. Sch. die Genehmigungs- und Ausführungsplanung erstellt und die Bauüberwachung bis zum Baustopp durchgeführt und hierfür dem Förderverein 20.000,00 € in Rechnung gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO): Das Vorhaben "Gutshof L. - Neugestaltung von Wirtschaftshof und Gutspark" war wegen der unterschiedlichen Förderung in drei Teilprojekte unterteilt. Das Teilprojekt 1 umfasste neben der Sanierung und dem Ausbau der Gebäude die Außenanlagen Hofladen und Restaurant (Los 3), das Teilprojekt 2 die Lose 4-7 (Marktplatz und Zufahrt, Abenteuerspielplatz mit Feuerplatz und Backofen, Slawenburg mit Brücke und Erlebnisgarten mit Spielstationen).

In der am 12. Juli 2005 getroffenen Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. heißt es unter Ziffer 2.:

"Falls das gewerbliche Projekt (Hofladen u. Restaurant) gefördert werden sollte, erhält der AN vom AG für die in 2004/2005 bearbeitete Planung der Außenanlagen (Los 3) € 3.952,41,- (nur für LP 1-5, zuzgl. Der z.Z. der Rechnungsstellung gültigen gesetzl. MWST) ..."

Das Landgericht hat der Klage überwiegend, in Höhe von 6.766,47 € nebst Zinsen, stattgegeben und sie hinsichtlich eines Teils der Haupt- und der Zinsforderung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde das Resthonorar für die Erstellung der Wettbewerbsbroschüre aus § 631 BGB i.V.m. der am 21. April 2006 geschlossenen Vereinbarung zu, für die die Beklagte zu 2. als Komplementärin gemäß § 128 HGB hafte. Der Zahlungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Zwar scheitere dieser nicht am behaupteten Vollmachtsmißbrauch. Die Beklagten hätten aber einen Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB nicht schlüssig dargelegt. Es fehle bereits an einer hinreichenden Darlegung der Schlecht- bzw. Nichtleistung des Klägers, der unstreitig mit der Genehmigungsplanung nicht beauftragt gewesen sei. Auf die Genehmigungsbedürftigkeit von auf dem Gelände errichteten Baulichkeiten habe der Kläger ausweislich des Vermerks vom 21. Dezember 2005 hingewiesen; die Gebäudeplanung habe nicht zum Auftragsumfang gehört. Eine Schlecht- oder Nichtleistung sei auch im Hinblick auf die Ausführungsplanung nicht dargetan. In Anbetracht der im Ausschreibungsblatt veröffentlichten Ausschreibung und dem erstellten Leistungsverzeichnis - beides setze eine Ausführungsplanung voraus - hätten die Beklagten dezidiert dartun müssen, in welcher Weise die Ausführungsplanung des Klägers fehlerhaft gewesen sei.

Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von 4.366,47 € für die Erbringung der Planungsleistungen für die Außenanlagen des Ausbaus Hofladen; Nebenkosten seien nicht pauschal zu berechnen, da die Pauschale erst nach Auftragserteilung vereinbart worden sei. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stünde den Beklagten nicht zu. Mit Abschluß der Vereinbarung vom 12. Juli 2005 hätten sie die Planungsleistungen des Klägers (Leistungsphasen 1-5) bestätigt, weshalb sie eine gesteigerte Darlegungslast treffe. Dieser genügten sie nicht durch Vorlage des baubehördlichen Schreibens vom 27. September 2006, denn dieses betreffe nicht die vom Kläger geschuldete Planung der Außenanlagen. Weshalb die Ausführungsplanung Anlage K 10 unzureichend sei, sei nicht dargetan. Auch ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht stünde der Beklagten zu 1. aus den dargestellten Gründen nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, der Beklagten zu 1. stünde aus abgetretenem Recht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zu, zu dem in erster Instanz hinreichend vorgetragen worden sei. Daraus, dass der Kläger an der Ausschreibung mitgewirkt habe, lasse sich nicht der Schluß ziehen, dass er die Ausführungsplanung erbracht habe. Erstmals im Berufungsrechtszug behaupten die Beklagten, sie hätten bei Abschluß der Vereinbarung vom 12. Juli 2005 gar nicht gewußt, welchen Stand die Planungsarbeiten des Klägers gehabt hätten.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 28. November 2007 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Nachdem die Beklagten im Termin vom 25. Juni 2008 die Aufrechnung, sei sie bedingt oder unbedingt erklärt, fallen gelassen haben, beantragt der Kläger des weiteren,

festzustellen, dass den Beklagten aus der Abtretungsvereinbarung vom 25. April 2006 keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.

Die Beklagten beantragen insoweit,

Abweisung.

Entscheidungsgründe: II.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagten erheben gegen Grund und Höhe der auf § 631 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. April 2006 gestützten Resthonorarforderung einschließlich Verzugszinsen i.H.v. 2.400,00 € keine Einwände. Soweit sie gegen die in Höhe von 4.366,47 € zuerkannte Honorarforderung des Klägers aus der Rechnung vom 10. Oktober 2005 die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) geltend machen, steht der Beklagten zu 1. diese aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat umfassend bereits im Verhandlungstermin vom 25. Juni 2008 dargestellt hat, nicht zu. Die teilweise unbedingt, teilweise hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Forderungen auf Schadensersatz des Fördervereins, die der Beklagten zu 1. mit Vereinbarung vom 25. April 2006 abgetreten worden seien, haben die Beklagten im Verhandlungstermin des Senats zulässigerweise (siehe dazu BGH, Urteile vom 11. November 1971 - VII ZR 57/70 - und vom 11. Oktober 1990, I ZR 32/98 -) fallen gelassen; hierüber hat der Senat nicht mehr zu befinden.

a) Zutreffend hat die Kammer die am 12. Juli 2005 getroffene Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgelegt mit der Folge, dass es der Beklagten zu 1. verwehrt ist, die bereits zum Vertragsschluß bekannten Einwendungen nachträglich geltend zu machen. Insbesondere ist die Beklagte zu 1. mit dem Einwand ausgeschlossen, der Kläger habe die Ausführungsplanung nicht erbracht. Nach dem für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont konnte der Kläger die auf Abschluß der Vereinbarung vom 12. Juli 2005 gerichtete Erklärung der Beklagten zu 1. nur dahin verstehen, dass diese die vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistungen als erbracht ansieht und die Vergütung allein mit der Maßgabe geschuldet war, dass das Projekt "Hofladen und Restaurant" öffentlich gefördert wird - was unstreitig erfolgt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, "erhält der AN (...) für die in 2004/05 bearbeitete Planung", sondern auch daraus, dass die Vereinbarung vom 12. Juli 2005 - was in erster Instanz unstreitig war - erst nachträglich, also zu einem Zeitpunkt schriftlich fixiert wurde, zu dem der Kläger seine Leistungen bereits erbracht hatte. Darüber hinaus kann nicht außer acht gelassen werden, dass der Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Planungsstand bekannt gewesen sein muß. Soweit die Beklagten im Berufungsrechtszug erstmals behaupten, sie hätten vom Planungsstand keine Kenntnis gehabt, handelt es sich um neues und, mangels Zulassungsgrund, nicht zulassungsfähiges Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beklagten zu 1. etwa verborgen geblieben sein kann, dass der Kläger eine Genehmigungsplanung nicht erbracht hatte, denn ein (Bau)Genehmigungsverfahren oder Verfahren zur Einholung etwaig erforderlicher denkmalrechtlicher Erlaubnisse war hinsichtlich des Loses 3 - Außenanlagen Hofladen und Restaurant - seinerzeit unzweifelhaft nicht beantragt oder durchgeführt worden.

Auch die in der Vereinbarung vom 12. Juli 2005 getroffene Regelung, dass der Kläger "(nur für LP 1-5 zuzügl. der z.Z. der Rechnungsstellung gültigen gesetzl. MWST)" 3.952,41 € erhalten sollte, läßt eine Auslegung dahin, dass das Honorar nur bei Erbringung sämtlicher dem Leistungsbild der Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI entsprechenden Arbeitsschritte (noch) entstehen soll, nicht zu. Diese Vertragsbestimmung läßt sich nicht isoliert, vom übrigen Vertragstext auslegen; da die "Leistungsphasen (6-8) (...) neu verhandelt" werden sollten, hat die Beklagte zu 1. damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Honorar die "in 2004/2005 erbrachten Planungsleistungen" abgegolten werden sollten.

b) Im übrigen scheidet die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorliegend auch aus den nachfolgenden Gründen aus.

aa) Im Hinblick auf die vermeintlich fehlende Ausführungsplanung steht der Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegen, dass eine Nacherfüllung, also die Erstellung einer nachträglichen Ausführungsplanung, nach Ausführung der zu planenden Außenanlagen sinnlos ist. Nach verständiger Würdigung des klägerischen Sachvortrags - dem die Beklagten im Termin nicht entgegengetreten sind - ist davon auszugehen, dass die vom Kläger zu planenden Freianlagen zum Hofladen und Restaurant des Gutshofes L. fertig gestellt worden sind. Damit kann eine nachträglich zu erstellende Ausführungsplanung ihren Zweck, Vorgaben für die Bauausführenden zu geben, unzweifelhaft nicht mehr erfüllen, so dass die Zurückhaltung des Architektenhonorars mit der Begründung, die Ausführungsplanung sei nicht erbracht, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die für die unstreitig vom Kläger durchgeführte und begleitete Ausschreibung erforderliche Ausführungsplanung sei tatsächlich von der Beklagten zu 1. erstellt worden. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil ihr Sachvorbringen offensichtlich falsch ist, denn die Ausschreibung erfolgte unstreitig bereits im Januar 2005, die von den Beklagten als Anlage B 7 (Bl. 82 ff. d.A.) zum Schriftsatz vom 7. Juni 2007 eingereichten Pläne datieren indes ab dem 27. Juni 2006.

bb) Mit der Begründung, eine Genehmigungsplanung sei vom Kläger nicht erbracht worden, könnte die Beklagte zu 1. ohnehin die Zahlung des Architektenhonorars nicht verweigern. Nach dem Leistungsbild des § 15 HOAI gehört zur Leistungsphase 4 bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten allein die Prüfung auf notwendige Genehmigungen und das Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen; nicht indes eine Genehmigungsplanung. Es ist auch nicht ersichtlich, noch vorgetragen, dass es sich bei den vom Kläger zum Hofladen und Restaurant geplanten Außenanlagen um genehmigungspflichtige Vorhaben gehandelt hat. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von den Beklagten als Anlage B 6 (Bl. 77 ff. d.A.) eingereichten Bußgeldbescheid des Landkreises H. als untere Bauaufsichtsbehörde und untere Denkmalbehörde vom 3. Mai 2007; dass sich die darin festgehaltenen genehmigungspflichtigen bzw. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfenden Maßnahmen auf die in Rede stehenden Außenanlagen zum Hofladen und Restaurant (den sogenannten Bauteil B) beziehen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten behaupten eine Baugenehmigungspflicht stets auch nur im Hinblick auf die im Rahmen des Vertrages mit dem Förderverein zu erbringenden Leistungen des Klägers.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB kann, soweit es die vermeintlich fehlende Genehmigungsplanung betrifft, auch deshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil eine etwaig auch hinsichtlich der Außenanlagen zum Hofladen und Restaurant erforderliche Genehmigungsplanung nach dem Beklagtenvortrag nunmehr durch die Beklagte zu 1. erbracht sein soll. Damit wäre eine Nacherfüllung durch den Kläger mit demselben Leistungsinhalt sinnlos und deren Verlangen treuwidrig (§ 242 BGB).

2. Der erstmalig im Verhandlungstermin des Senats geltend gemachte Antrag des Klägers festzustellen, dass den Beklagten aus der Abtretungsvereinbarung vom 25. April 2006 keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen, zu dessen Zulässigkeit sich der Senat im Termin noch nicht positioniert hatte, ist unzulässig.

Will der Berufungsbeklagte - wie es hier mit dem Feststellungsantrag der Fall ist - das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge in der Berufungsinstanz erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen, ist eine Anschließung an die fremde Berufung erforderlich (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06).

Die Anschlußberufung ist weder formgerecht erhoben worden - hierzu genügte gemäß § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO der mündlich am 25. Juni 2008 gestellte Feststellungsantrag nicht - noch ist die Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt. Die durch die ZPO-Reform eingeführte Ausschlußfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die vorliegend aufgrund der am 7. März 2008 verfügten (Bl. 196 d.A.) Fristverlängerung mit Ablauf des 12. April 2008 endete, gilt für alle Anschlußberufungen, auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel haben (BGH a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG n.F. auf 12.179,65 € (Berufung: 6.766,47 €; Anschlußberufung: geschätzt 80 % von 6.766,47 € = 5.413,18 €) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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