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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 4 U 62/08
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB § 305b
BGB § 305c
BGB § 814
BGB § 821
AGBG § 3
AGBG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 15.10.2008 bleibt aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil und die Fortsetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.10.2008 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin ... aus W. vom 22.08.1994, die die Beklagte in das persönliche Vermögen des Klägers betreibt.

In der vorgenannten notariellen Urkunde bestellte der Vater des Klägers, Herr E. S., zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld an seinem Grundstück, Grundbuch von G., Blatt 21, Flur 6, Flurstück 13/5, über einen Betrag von 200.000,00 DM. Zugleich übernahm der Kläger für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der bewilligten Grundschuld die persönliche Haftung und unterwarf sich wegen dieser der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Abschrift zu den Akten gereichte Grundschuldbestellungsurkunde (Bl. 18 ff. GA) Bezug genommen.

Die Grundschuld diente der Sicherung der Rückzahlungsansprüche aus zwei Darlehensverträgen vom 29.09.1994, und zwar eines Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der R. S. GmbH über 175.000,00 DM und eines weiteren Vertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger über 25.000,00 DM.

Im Januar 1997 unterzeichnete der Kläger dann eine Zweckerklärung, nach welcher die in ihr genannten Grundschulden - u.a. auch die vorbezeichnete Grundschuld - zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten aus den in der Erklärung näher bezeichneten Konten des Klägers bzw. der R. S. GmbH dienen sollten (vgl. Bl. 42 f. GA).

Aus Anlass des Abschlusses weiterer Darlehensverträge vom 22.05.2001 zwischen der Beklagten und dem Kläger und vom 22./28.05.2001 zwischen der Beklagten und der H. Bau GmbH unterzeichnete der Kläger unter dem 22.05.2001 eine weitere Zweckerklärung für Grundschulden. Nach dieser dienten die in der Erklärung näher bezeichneten Grundschulden - u.a. auch die vorbezeichnete Grundschuld - sowie "ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung)" der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die H. Bau GmbH und/oder den Kläger (vgl. Bl. 26 f. GA).

Erstinstanzlich hat der Kläger geltend gemacht, dass die Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen unzulässig sei, weil es an einer Vereinbarung der Parteien über Sicherungsmittel fehle. Eine entsprechende Zweckerklärung als Rechtsgrund für das abstrakte Schuldversprechen sei nicht vereinbart worden. Die Beklagte sei deshalb rechtsgrundlos um das abstrakte Schuldversprechen bereichert. Zudem sei die aus Anlass der Darlehensgewährung vom 29.09.1994 vorab erklärte persönliche Haftungsübernahme des Klägers nicht in die Sicherungserklärung aufgenommen worden. Da beide Darlehen aus dem Jahre 1994 spätestens zum 27.02.1998 getilgt und abgelöst worden seien, wäre die Beklagte im Jahr 1998 verpflichtet gewesen, ihre Rechte aus der gestellten Grundschuld und damit auch aus der persönlichen Haftungsübernahme freizugeben.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen So. die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Unterwertung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen wirksam sei und ihr auch keinen Einreden entgegen stünden.

Die Übernahme der persönlichen Haftung sei als abstraktes Schuldanerkenntnis formgerecht abgegeben worden. Sie lasse auch keinen Verstoß gegen § 305c BGB erkennen, da es nach ständiger Rechtsprechung des BGH der jahrzehntelangen Praxis entspreche, dass sich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen müsse und eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners darin nicht gesehen werden könne. Nichts anderes gelte, wenn der Kreditnehmer nicht der dingliche Schuldner sei. Für ihn sei die Übernahme der persönlichen Haftung nicht überraschend, und zwar auch nicht, wenn er als Geschäftsführer einer GmbH die persönliche Haftung auch für ein der GmbH gewährtes Darlehen übernehme.

Das in der notariellen Urkunde abgegebene Schuldanerkenntnis sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorrangigen Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB unwirksam, und zwar schon deshalb nicht, weil die Vereinbarung über die zu bestellenden Sicherheiten in den beiden Darlehensverträgen zeitlich später erfolgt sei und den Verträgen nicht entnommen werden könne, dass das bereits abgegebene Schuldanerkenntnis nachträglich wieder entfallen solle.

Der Anspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis sei auch nicht erloschen, da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass er Zahlungen auf das selbständige Schuldanerkenntnis geleistet habe. Selbst wenn das Schuldanerkenntnis dahingehend auszulegen wäre, dass es nur der jeweiligen Höhe der Grundschuld entspräche, ergäbe sich nichts anderes, da auch zur Zahlung auf die Grundschuld nichts vorgetragen worden sei.

Dem Kläger stehe ferner nicht die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) gegen die Zwangsvollstreckung zu, so dass offen bleiben könne, ob diese nicht gemäß § 814 BGB ohnehin ausgeschlossen wäre. Denn der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für den fehlenden Rechtsgrund nicht erbracht, da es ihm nicht gelungen sei, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, der Kläger habe mit ihrem damaligen Vorstandsmitglied, dem Zeugen So., eine Vereinbarung über die als Sicherheit zu stellende persönliche Haftungsübernahme getroffen. Gegen den Vortrag des Klägers spreche schon, dass es wenig wahrscheinlich erscheine, dass dieser ohne entsprechende Absprache mit der Beklagten den Notar aufgesucht und die Haftungserklärung abgegeben habe. Jedenfalls aber habe die Vernehmung des Zeugen So. nicht ergeben, dass es keine Vereinbarung über die persönliche Haftungsübernahme gegeben habe. Es lasse sich auch kein fehlender Vertragsschluss über die persönliche Haftungsübernahme wegen einer fehlenden Annahmeerklärung des Klägers feststellen. Denn daraus, dass der Zeuge eine ausdrückliche Annahme des Klägers nicht bekundet habe, folge nicht zwingend, dass es eine solche auch nicht gegeben habe. Im Übrigen ergebe sich aus der Aussage des Zeugen durchaus, dass eine Einigung über die zu stellenden Sicherheit getroffen worden sei, da der Zeuge ausgesagt habe, der Kläger hätte anderenfalls kein Darlehen erhalten. Mithin liege in der vor der Grundschuldbestellung getroffenen Einigung über die zukünftige Gewährung der Darlehen konkludent auch eine Einigung über die nach Angaben des Zeugen thematisierten Sicherheiten.

Der Kläger könne der Inanspruchnahme auch keine Einwendung aus der Sicherungsabrede entgegenhalten, da es nach seinem eigenen Vortrag keine Zweckerklärung für das Schuldversprechen gegeben habe und damit auch eine Begrenzung des Sicherungszweckes des Schuldanerkenntnisses auf die Darlehen aus dem Jahre 1994 nicht erkennbar sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin ... aus W. vom 22.08.1994 in sein persönliches Vermögen - weiter.

Er beruft sich darauf, dass der Inanspruchnahme aus der persönlichen Haftungsübernahme entgegen der Ansicht des Landgerichts die Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) entgegen stehe, weil ihm der Beweis für die negative Tatsache, nämlich das Nichtzustandekommen einer wirksamen Sicherheitsvereinbarung, gelungen sei. Der Zeuge So. habe im Rahmen seiner Aussage zwar erläutert, dass er dem Kläger dargelegt habe, dass dieser eine entsprechende Erklärung über die persönliche Haftungsübernahme bei der Notarin unterschreiben müsse und dass er sich damit auch gleichzeitig der Zwangsvollstreckung unterwerfe. Letztendlich habe er aber nicht bestätigen können, dass er, der Kläger, sich hierzu zustimmend erklärt habe. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass aus dem Umstand, dass der Zeuge eine ausdrückliche Annahme des Klägers nicht bekundet habe, nicht zwingend folge, dass es eine solche nicht gegeben habe, sei der Schluss zwar zutreffend. Allerdings lasse das Landgericht offen, worin die Annahmeerklärung gelegen haben solle, zumal eine solchen durch den Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der fehlenden Überzeugung von dem Nichtvorliegen einer Annahmeerklärung sei willkürlich und missachte den Beibringungsgrundsatz. Nachdem er - der Kläger - die behauptete Vereinbarung in dem Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen So. durch dessen Aussage habe widerlegen können, hätte es nunmehr der Beklagten oblegen, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass die Vereinbarung auf einem anderen Wege als in diesem Gespräch zustande gekommen sei. Den bloßen Vermutungen und Unterstellungen des Landgerichts zur Vereinbarung lägen keine festgestellten Tatsachen zugrunde, zumal er, der Kläger, dargelegt habe, warum er seinen Vater zum Notar begleitet und schließlich dort die Haftungserklärung abgegeben habe.

Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 814 BGB als Ausschlussgrund für die Bereicherungseinrede nicht einschlägig sei, da keine Herausgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses begehrt, sondern nur ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grundlage des § 821 BGB geltend gemacht werde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass § 814 BGB nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit zur Anwendung gelange, die zum Zeitpunkt der Leistung in Wirklichkeit nicht bestanden habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen werde von der Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Auch habe der Kläger bei Unterzeichnung der Grundschuldbestellungsurkunde nicht gewusst, dass er zur persönlichen Haftungsübernahme nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht verpflichtet sei, sondern lediglich der Aufforderung der Notarin zur Unterzeichnung der Urkunde Folge geleistet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle sich die persönliche Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung als überraschend und unwirksam im Sinne der §§ 3, 4 AGBG, jetzt § 305c BGB, dar, wenn man der Ansicht des Landgerichts folge, dass die vollständige Ablösung der durch die Grundschuld gesicherten Darlehen für das abstrakte Schuldanerkenntnis unbeachtlich sei. Die Beklagte habe es vorliegend unterlassen, sich für die streitgegenständliche Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung eine Zweckerklärung abgeben zu lassen. Wenn das Landgericht hieraus folgere, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Schuldanerkenntnis trotz vollständiger Darlehensablösung nicht erloschen sei, hätte dies die Unwirksamkeit der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung zur Folge, da ein derartiger Ausschluss der Einwendung des Nichtbestehens der dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegenden Ansprüche überraschend sei und sich als unangemessene Benachteiligung darstelle.

Spätestens im Jahre 1998 wäre die Beklagte gemäß Ziffer 1.5 der Zweckerklärung vom 17.10.1994 verpflichtet gewesen, ihre Rechte aus der bestellten Grundschuld - und damit auch aus der persönlichen Haftungsübernahme - freizugeben. Sowohl die Rechte aus der Grundschuld als auch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis seien daher mit einer Rückgabeverpflichtung belastet gewesen. Die fehlende Akzessorietät zwischen persönlicher Haftungsübernahme und Grundschuldbestellung sowie Darlehensvereinbarung führe nicht zu jeglichem Einwendungsausschluss gegenüber einer Inanspruchnahme aus der persönlichen Haftungsübernahme, wenn insoweit der Grund für die persönliche Haftungsübernahme in Form des abstrakten Schuldanerkenntnisses entfallen sei.

Soweit die Beklagte die Zwangsvollstreckung auf die Zweckerklärung vom 22.05.2001 stütze, sei bereits erstinstanzlich die Bereicherungseinrede erhoben worden. Eine Perpetuierung und Übernahme des ursprünglich erklärten abstrakten Schuldanerkenntnisses durch diese Zweckerklärung scheide aus, zumal insbesondere die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht mit übernommen worden sei. Jedenfalls wäre die Haftungsübernahme als vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil sie sich als überraschend und als unangemessene Benachteiligung darstelle.

Nach der mit Beschluss vom 15.09.2008 erfolgten Ablehnung des Antrages des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat der Senat die Berufung des im Termin säumig gebliebenen Klägers mit Versäumnisurteil vom 15.10.2008 zurückgewiesen.

Dieser hat gegen das ihm am 17.10.2008 zugestellte Versäumnisurteil mit einem am 03.11.2008 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 25.03.2008, Aktenzeichen 5 O 90/07, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin ..., W., vom 22.08.1994, UR-Nr. 351/1994, für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer 3 der betreffenden Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15.10.2008 aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 15.10.2008 ist aufrechtzuerhalten.

1. Aufgrund des zulässigen, insbesondere form und fristgerecht eingelegten Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 15.10.2008 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 539 Abs. 3 i.V.m. § 342 ZPO).

2. In der Sache ist das angegriffene Versäumnisurteil jedoch aufrechtzuerhalten. Denn die zulässige Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 25.03.2008 ist unbegründet.

Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Widerholungen in vollem Umfang Bezug auf seine Ausführungen in dem den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 15.09.2008, in dem er sich mit sämtlichen Einwänden des Klägers gegen die Entscheidung der Kammer ausführlich auseinandergesetzt hat.

Insbesondere hat der Senat bereits im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2008 nochmals erhobenen Bedenken gegen die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und die von ihm ebenfalls nochmals herausgestellte Tatsache, dass die Zweckerklärung vom 22.05.2001 nur auf das abstrakte Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung), nicht jedoch auf die Zwangsvollstreckungsunterwerfung verweist, geprüft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die sich im Wesentlichen mit denjenigen in der Berufungsbegründung deckten, geben auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass zu einer von der Entscheidung vom 15.09.2008 abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 110.000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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