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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 4 U 67/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 249
BGB § 249 S. 2
BGB § 251 Abs. 1
BGB § 254
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 Abs. 2
BGB § 305 c
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 306 Abs. 2
BGB § 306 Abs. 3
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 2
BGB § 308
BGB § 309
BGB § 309 Nr. 5 lit. b)
BGB § 535
BGB § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 67/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.11.2007

Verkündet am 14.11.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann, den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Landgericht Brune

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.03.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 2 O 124/06) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.897,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.976,52 € seit dem 21.01.2006 und aus 920,86 € seit dem 09.06.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 26 % der Kläger und zu 74 % der Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 20 % dem Kläger und zu 80 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Am 04.11.2005 mietete der Beklagte von dem Kläger, der unter der Firma "H...service" auftrat und sich von seiner Ehefrau vertreten ließ, einen Lkw Iveco mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 6,0 Tonnen. Auf der Vorderseite des Vertrages bestätigte der Beklagte durch seine Unterschrift, den Mietvertrag mit allen Bedingungen anzuerkennen und die Vorder- und Rückseite des Vertrages einschließlich der eventuellen Schadensersatzverpflichtung gelesen zu haben.

In Ziffer 5 der vom Kläger verwendeten, auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten Geschäftsbedingungen ist unter anderem Folgendes festgelegt:

"Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Der Mieter trägt die Gesamtkosten für die Reparatur des Fahrzeuges bei selbstverschuldeten Unfällen, und bei Diebstahl trägt er den Differenzbetrag zum Anschaffungswert. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie

a) Sachverständigenkosten

b) Abschleppkosten

c) Wertminderung

d) Mietausfallkosten.

Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist."

Der dem Beklagten vermietete Lkw war über den Kläger teil-, aber nicht vollkaskoversichert.

Gegen 19.50 Uhr verursachte der Beklagte mit dem Fahrzeug einen Auffahrunfall. Das vom Kläger am 07.11.2005 eingeholte Gutachten zur Schadensfeststellung stellte Reparaturkosten in Höhe von 2.926,91 € netto und eine Reparaturdauer von drei Arbeitstagen fest. Der Kläger ließ das Fahrzeug instand setzen und bezahlte die an ihn gerichtete Rechnung über 3.342,13 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Das Auto befand sich 13 Tage lang in der Werkstatt.

Neben den Reparaturkosten hat der Kläger entgangene Miete in Höhe von 67,28 € pro Tag geltend gemacht. Außerdem hat er die Gutachterkosten in Höhe von 420,86 € zuzüglich Umsatzsteuer von dem Beklagten ersetzt verlangt und eine Bearbeitungsgebühr von 50,- € in die Schadensberechnung eingestellt.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Dieser sei zwar sein Vertragspartner geworden, mangels Eigentums an dem Lkw aber nicht anspruchsberechtigt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers seien sittenwidrig, überraschend und den Mieter unangemessen benachteiligend. Auf seine - unbegrenzte - Haftung bei verschuldeten Verkehrsunfällen habe der Kläger ihn pflichtwidrig bei Vertragsabschluss nicht hingewiesen; schließlich sei es im Geschäftsverkehr üblich, dass für Mietfahrzeuge Vollkaskoversicherungen abgeschlossen würden. Zwischen dem Mietzins und dem übernommenen Risiko bestehe ein krasses Missverhältnis.

Überdies hat der Beklagte die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens bestritten. Die Positionen "Radhaus VR ersetzen", "Dichtung Stoßfänger 2x", "Radhaus" und "Luftfilter kpl." in der Reparaturrechnung seien nicht unfallbedingt. Schließlich sei ein Abzug neu für alt in Höhe von mindestens 40 % des Rechnungsbetrages vorzunehmen. Eine Reparaturdauer von 13 Tagen sei angesichts vom Gutachter prognostizierter drei Tage übersetzt.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen sei, sowie durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin über die Behauptung des Beklagten, er sei bei Abschluss des Mietvertrages nicht auf das Fehlen einer Vollkaskoversicherung hingewiesen worden, in Höhe von 4.865,60 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert, da es sich bei dem H.service um seine Einzelfirma handele. Durch die Herbeiführung des Unfalls habe der Beklagte seine Pflichten aus §§ 280, 546 BGB verletzt.

Die Haftungsübernahme des Mieters in Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers stelle sich weder als überraschend im Sinne des § 305 c BGB noch als unangemessen benachteiligend im Sinne der §§ 307 bis 309 BGB dar, weil sie schon gesetzliche Folge des Mietverhältnisses sei.

Zu ersetzen habe der Beklagte dem Kläger zunächst die Kosten der Reparatur des Unfallschadens. Davon seien die in den Positionen "Radhaus VR ersetzen", "Dichtung Stoßfänger 2x", "Radhaus" und "Luftfilter kpl." berechneten Beträge (424,11 € brutto) nicht umfasst, weil der Kläger, der den angeforderten Vorschuss für ein Sachverständigengutachten nicht eingezahlt habe, für seine Behauptung, auch diese Rechnungspositionen beträfen unfallbedingte Reparaturarbeiten, beweisfällig geblieben sei. .Ein Abzug "neu für alt" komme auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, denen zu folgen sei, nicht in Betracht. Der Beklagte habe dem Kläger auch die Mehrwertsteuer zu ersetzen, da er dessen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht nachgewiesen habe.

Aus dem Mietvertrag folge ferner eine Haftung des Beklagten für den Mietausfall während der 13-tägigen Reparaturzeit. Deren im Verhältnis zur Feststellung des Sachverständigen lange Dauer habe der Kläger nachvollziehbar erläutert - der für einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht darlegungspflichtige Beklagte habe hierzu nichts vorgetragen. Pro Tag seien 67,28 € brutto zu ersetzen.

Schließlich habe der Beklagte dem Kläger die Kosten für das Sachverständigengutachten und die mit 50,- € pauschal vereinbarte Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.

Die Voraussetzungen eines Gegenanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB wegen mangelnder Aufklärung über die Haftungsregelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen habe der Beklagte nicht bewiesen. So habe die Zeugin C. ausgesagt, den Beklagten bei Vertragabschluss ausdrücklich auf die Bedingungen hingewiesen zu haben, Fragen hierzu habe der Beklagte nicht gestellt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht über die von ihm erhobene Rüge fehlender Aktivlegitimation des Klägers hinweggegangen; für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches sei erforderlich, dass der Kläger Eigentümer des fraglichen Lkw sei. Die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Inhaltskontrolle zu Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen lasse die Besonderheiten des konkreten Falles außer Acht -schließlich sei es üblich, für Mietfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Dies sei besonders von Bedeutung, wenn - wie hier - ein Lkw vermietet werde, mit dessen Umgang der Mieter nicht vertraut sei.

Zu Unrecht sei ein Abzug "neu für alt" nicht vorgenommen worden; die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen ließen die konkrete Nutzung des Lkw als Mietfahrzeug, die erhebliche Gebrauchsspuren nach sich zöge, außer Acht. Die Notwendigkeit einer Reparaturdauer von dreizehn Tagen habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, überdies sei in der entsprechenden Berechnung der Unfalltag enthalten, für den er den Mietzins an den Kläger entrichtet habe. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger als Inhaber der Firma H.service vorsteuerabzugesberechtigt sei.

Angesichts der von üblicher Praxis abweichenden Geschäftsbedingungen habe es dem Kläger oblegen, ihn auf die Haftungsregelung in Ziffer 5 hinzuweisen; daran fehle es mit der Folge, dass er auf das Bestehen entsprechenden Versicherungsschutzes habe vertrauen dürfen. Die

Beweiswürdigung des Landgerichts stehe mit der Aussage der Zeugin nicht in Einklang, weil diese nicht bekundet habe, ihn auf das Kleingedruckte, geschweige denn, speziell auf die Haftungsregelung, hingewiesen zu haben, sondern stattdessen ausgesagt habe, nicht zu wissen, welchen Inhalt die von ihrem Mann verwendeten Geschäftsbedingungen hätten.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Den Lkw vermiete er nur gelegentlich, sodass sich ein Vergleich mit gewerblichen Autovermietern verbiete.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.03.2007 (Az.: 2 O 124/06) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, namentlich form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A. Dem Kläger steht sowohl aus Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag (§ 535 BGB) gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.897,38 € zu.

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger für diese Ansprüche aktiv legitimiert. Für einen Schadensersatzanspruch aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB kommt es auf das - vom Beklagten geleugnete - Eigentum des Klägers an dem vermieteten Lkw nicht an. Dass der Kläger vermittels einer Stellvertretung durch seine Ehefrau (§ 164 Abs. 1 BGB) bei Vertragsschluss Partei des Mietverhältnisses geworden ist, bestreitet der Beklagte nicht mehr.

2. Die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz bei von ihm verursachen Unfällen ist in Ziffer 5 der vom Beklagten verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart worden.

a) Diese Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 und 2 BGB Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte hat die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift unter den Vertragstext ausdrücklich bestätigt.

b) Die genannte Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 2 BGB stand. Sie stellt sich weder als ungewöhnlich noch als den Beklagten unangemessen benachteiligend dar.

Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB kann sich insbesondere aus einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht oder von den im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen Vertragsbedingungen ergeben (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, zu § 305 c Rdnr. 3).

aa) Eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht besteht betreffend die Haftung des Mieters bei von ihm verschuldeten Unfällen nicht. Insoweit verweist die Klausel nur auf das allgemeine Haftungsrecht, also insbesondere auf die Bestimmung der § 280, 251 Abs. 1 BGB; eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Mieters wird gerade nicht begründet. Die gesetzliche Haftung umfasst die in Ziffer 5 aufgeführten Schadensnebenkosten wie diejenigen für ein Sachverständigengutachten, für das Abschleppen, den Mietausfall und den Ersatz eingetretener Wertminderung.

bb) Eine Abweichung von den im Bereich der Autovermietung üblichen Vertragsbedingungen liegt hierin entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht. Für eine Geschäftspraxis von Autovermietungen, ausschließlich vollkaskoversicherte Fahrzeuge zu vermieten, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts hinreichend Konkretes dargelegt -der Verweis auf "einfache Internetrecherche" ersetzt den gebotenen substantiierten Vortrag nicht, zumal der vorliegende Fall die Besonderheit aufweist, dass der Kläger seinen ansonsten für den H.service genutzten Lkw nur gelegentlich vermietet. Die Darlegungslast für die übliche Geschäftspraxis von Autovermietungen traf den Beklagten, denn wer sich auf § 305 c Abs. 1 BGB beruft, ist für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, zu § 305 c Rdnr. 14).

cc) Aus einer etwaigen Ungewöhnlichkeit oder einer unangemessenen Benachteiligung durch die in Ziffer 5 Satz 3 2. Alt. getroffene Haftungsregelung für den Fall des Diebstahls der Mietsache kann der Beklagten im vorliegenden Fall, in dem seine Haftung wegen eines verschuldeten Verkehrsunfalls und daraus folgender Beschädigung des Lkw in Rede steht, nichts für sich herleiten. Eine Unwirksamkeit der Klausel zur Haftung bei Diebstahl wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB oder § 307 Abs. 2 BGB würde nicht zur Unwirksamkeit aller in Ziffer 5 der Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen, sondern nur zu einer solchen derjenigen Klauselinhalte führen, die sich zur Haftung des Mieters im Fall des Diebstahls der Mietsache verhalten.

Verstößt der Inhalt einer allgemeinen Geschäftsbedingung teilweise gegen die §§ 307 ff. BGB, so ist die Klausel zwar grundsätzlich im Ganzen unwirksam, eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (std. Rspr., vgl. nur BGHZ 86, 297; 114, 342; 120, 122; NJW 2000, 1110). Enthält die Klausel neben der unwirksamen aber auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese indes wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH NJW 2006, 1059; NJW 2001, 292; NJW 1999, 1108). So liegt der Fall hier, weil die Haftung des Mieters für selbstverschuldete Beschädigungen des Fahrzeugs sowohl sprachlich als auch inhaltlich von derjenigen bei Diebstahl abtrennbar geregelt ist.

Selbst wenn aber die gesamte Klausel in Ziffer 5 der Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 2 BGB unwirksam wäre, würde der Beklagte gleichwohl auf Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Beschädigung des Lkw haften, namentlich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Der Beklagte will mit seiner Argumentation nicht nur den Wegfall der Vertragsbestandteil gewordenen Klausel erreichen, sondern die Geltung einer gegenteiligen Klausel, die seine Haftung auch im Fall des Verschuldens ausschließt. Das ist wegen § 306 Abs. 2 BGB über eine Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 c, 307 ff. BGB nicht zu erreichen. Auf eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB - dessen Voraussetzungen im Übrigen nicht vorliegen, weil seine Haftung bei Verschulden für ihn keine unzumutbare Härte bedeutet - beruft sich der Beklagte nicht.

3. Eine Haftungsfreistellung folgt des Weiteren nicht aus einer Sittenwidrigkeit des Vertrages im Sinne des § 138 BGB. Abgesehen davon, dass der Beklagte anstelle gegenseitiger Leistungen zwei ihm obliegende als in krassem Missverhältnis zueinander stehend rügt, namentlich den von ihm zu entrichtenden Mietzins und seine Haftung bei Beschädigung des Lkw, rechtfertigt ein Vergleich der in der Überlassung der Mietsache liegenden Leistung des Klägers mit der Haftungsübernahme des Beklagten nicht die Annahme eines krassen Missverhältnisses. Stattdessen verhält sich die Verpflichtung des Beklagten als des Mieters spiegelbildlich zu seiner Berechtigung, die Mietsache in Besitz zu nehmen und zu nutzen; die Pflichten der Vertragspartner stehen demnach in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Im Übrigen wird der Beklagte entgegen seiner Argumentation auch über § 138 BGB keine Anpassung des Vertrages dahingehend erreichen können, dass er für verschuldete Beschädigungen der Mietsache nicht haftet - Rechtsfolge des § 138 BGB wäre vielmehr die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, auf welche die Argumentation des Beklagten nicht zielt.

4. Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 3.897,38 € zu.

a) Der aus §§ 280 Abs. 1, 249 S. 2 BGB geschuldete Schadensersatz umfasst zunächst die unfallbedingten Reparaturkosten. Unter Außerachtlassung der vier Rechnungspositionen, in Bezug auf welche der Kläger den Beweis dafür schuldig geblieben ist, dass sie auf den Unfall zurückzuführen sind ("Radhaus VR ersetzen", "Dichtung Stoßfänger 2x", "Radhaus" und "Luftfilter kpl."), errechnet sich ein Nettobetrag in Höhe von 2.976,52 €. Umsatzsteuer auf diesen Betrag schuldet der Beklagte dem Kläger nicht. Dessen Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich zwanglos aus seinem Status als Gewerbetreibender mit der Folge, dass es eines Beweises durch den Beklagten entgegen der Argumentation in dem angefochtenen Urteil nicht bedurfte.

Ein Abzug "neu für alt" ist auf der Grundlage der nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzung des gerichtlich beauftragten Dipl.-Ing. H..., insbesondere dessen erläuternden Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 vor dem Landgericht, nicht vorzunehmen. Der Sachverständige hat dargestellt, weder wegen der Erneuerung der Stoßstange und des Frontspoilers noch wegen des Einbaus eines neuen Wasserkühlers und eines neuen Lüfters seien Wertverbesserungen des Lkw eingetreten, für die ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt sei. Weder der Wasserkühler noch der Lüfter seien Verschleißteile, deren Erneuerung den Wert des acht Jahre alten Lkw erhöht habe. Ein Abzug wegen des Einbaus einer neuen Stoßstange verbiete sich ebenfalls angesichts des Alters des Fahrzeugs.

b) Die Schadensfeststellungskosten - Rechnung des Gutachters - sind sowohl von Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch von § 249 BGB umfasst, allerdings wiederum nur in Höhe des Nettobetrages von 420,86 DM.

c) Auf die Mietausfallkosten haftet der Beklagte gemäß Ziffer 5 S. 3 lit. d), S. 6 und 7 der Geschäftsbedingungen bis zur Höhe eines Tagessatzes pro Tag, an dem das Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.

Die Klausel ist wirksam Vertragsbestandteil geworden. Da sie dem Beklagten die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens eröffnet, hält sie in Anlehnung an § 309 Nr. 5 lit. b) BGB einer Inhaltskontrolle stand. Daraus folgt, dass den Beklagten die Beweislast für seine Behauptung trifft, der Kläger hätte den Lkw auch dann, wenn er ihm im fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte, nicht vermietet, weshalb ihm ein Schaden nicht entstanden sei. Beweis für diese Behauptung hat der Beklagte nicht angeboten.

Inklusive 100 Kilometern beträgt die Tagesmiete, wie aus dem Vertrag ersichtlich, 50,- € netto. Umsatzsteuer auf diesen Betrag kann der Kläger wegen seiner Vorsteuerabzugesberechtigung wiederum nicht verlangen.

Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens steht dem Kläger für die Dauer von neun Tagen zu. Drei Tage (vom 05.11. bis zum 07.11.2005) hat er auf den Erhalt des beauftragten Sachverständigengutachtens warten müssen; dieser Zeitraum entspricht nach Einschätzung des Senates einer üblichen und angemessenen Bearbeitungszeit und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Drei weitere Tage hat die vom Beklagten mit der Reparatur beauftragte Werkstatt auf den Erhalt der benötigten Ersatzteile warten müssen. Auch für diesen Zeitraum besteht ein Ersatzanspruch des Klägers in Bezug auf den Mietausfall, weil die von ihm beauftragte Firma F. Ha. GbR eine Iveco-Fachwerkstatt betreibt mit der Folge, dass eine kurzfristigere Ersatzteilbeschaffung durch ein anderes Unternehmen nicht zu erwarten war.

Schließlich besteht für drei Tage Reparaturdauer ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Mietausfallschadens. Die weitergehende Dauer der Reparatur kann dem Beklagten demgegenüber nicht zur Last fallen. Angesichts des vom Kläger selbst beauftragten Gutachtens W. und der darin festgestellten Reparaturzeit von nur drei Tagen hätte es diesem im Sinne der ihn aus § 254 BGB treffenden Schadensminderungspflicht oblegen, gegenüber der beauftragten Werkstatt auf eine Erledigung binnen dieser Frist zu dringen oder gegebenenfalls eine andere Werkstatt (mit eigener Lackiererei) zu beauftragen.

Insgesamt ergibt sich sonach ein Anspruch für neun Tage, hinsichtlich derer der Beklagte auf den Nettomietzins in Höhe von 50,- € haftet. Der Anspruch wegen Nutzungsausfalls beläuft sich demnach auf 450,- €.

d) Darüber hinaus steht dem Kläger aus Ziffer 3 des Mietvertrages eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,- € zu.

e) Folgende Berechnung ergibt sich:

 2.976,52 € Reparaturkosten
+ 420,86 € Gutachter
+ 450,00 € Mietausfall
+ 50,00 € Bearbeitungspauschale
3.897,38 €

In dieser Höhe besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers, wegen des weitergehenden Betrages - die Differenz zum erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 4.865,60 € beträgt 968,22 € - ist die Berufung des Beklagten begründet.

B. Die zugesprochenen Nebenansprüche des Klägers folgen aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Durch das Schreiben vom 11.01.2006 ist der Beklagte in Bezug auf die Reparaturkosten (Rechnung der Firma Ha... GbR) in Verzug geraten. Wegen der weitergehenden Schadenspositionen folgt der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit der Klage aus § 291 BGB.

Die gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG zur Hälfte nicht anrechenbare anwaltliche Geschäftsgebühr berechnet sich an einem Gegenstandswert von 3.897,38 €, sodass sich eine 1,3-fache Gebühr auf 318,50 € beläuft. Hiervon die Hälfte entspricht 159,25 €, zuzüglich Auslagenpauschale von 20,- € errechnen sich 179,25 € anstelle verlangter 278,05 € und zugesprochener 250,15 €. Umsatzsteuer kann der Kläger wegen seiner Vorsteuerabzugsberechtigung auch auf diesen Betrag nicht erfolgreich geltend machen.

C. Eine Gegenforderung aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Aufklärungspflichtverletzung des Klägers, mit welcher der Beklagte aufrechnen (§ 387 BGB) oder die er über § 242 BGB der Klageforderung entgegenhalten könnte (dolo-agit-Einwand), besteht nicht. Es fehlt bereits an einer Verpflichtung des Klägers, den Beklagten auf den maßgeblichen Inhalt der Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert hinzuweisen. Soweit hier von entscheidungserheblicher Bedeutung, verpflichtete die Klausel den Beklagten nur, im Falle schuldhafter Beschädigung der Mietsache Schadensersatz zu leisten. Sie entsprach damit der gesetzlichen Haftung, die den Beklagten auch ohne eine Entsprechung in den Geschäftsbedingungen gesetzlich aus § 280 Abs. 1 BGB traf. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedurfte es deshalb nicht mit der Folge, dass es auf die Angaben der Zeugin C. nicht entscheidungserheblich ankommt.

Auch auf den - im Text des Mietvertrages deutlich hervorgehobenen - Umstand des Abschlusses nur einer Teil-, nicht aber einer Vollkaskoversicherung brauchte der Kläger den Beklagten nicht gesondert hinzuweisen, da hierin, wie bereits ausgeführt, keine Abweichung von den im Bereich der Autovermietung üblichen Vertragsbedingungen liegt (vgl. oben, 2. b. bb., Seite 7 f.).

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.865,60 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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