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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 72/08
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 9 Abs. 1
HGB § 9 Abs. 2 a.F.
HGB § 15 Abs. 1
HGB § 15 Abs. 2
HGB § 242 Abs. 3
HGB § 266 Abs. 2
HGB § 266 Abs. 3
HGB § 325 Abs. 1 S. 1
HGB § 325 Abs. 1 S. 2
HGB § 326
BGB § 164 Abs. 1
BGB §§ 164 ff.
BGB § 242
BGB § 259 Abs. 1
BGB § 398 S. 2
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
BGB § 607 a.F.
BGB § 780
BGB § 781
BGB § 810
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 291
ZPO § 314
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2008 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Zinszahlungen aus einem behaupteten Darlehensvertrag mit der Beklagten und verlangt hierfür im Wege der Stufenklage zunächst "Auskunft über die Jahresabschlüsse" der Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006. Zwischen den Parteien ist streitig, ob überhaupt ein Darlehensvertrag geschlossen und ein Darlehensbetrag an die Beklagte ausgezahlt wurde.

Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist bestimmt, dass die Gesellschaft - wenn mehr als ein Geschäftsführer bestellt ist - durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten wird. Es kann jedoch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

Über das Vermögen der Beklagten ist mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.02.2000 (Az. 31 IN 382/99) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Im September 2000 unterschrieben Herr L. für die Beklagte und Herr P. ein in niederländischer Sprache abgefasstes und als Darlehensvertrag bezeichnetes Schriftstück, welches die Erklärung enthält, dass die Beklagte am 31.08.2000 von Herrn P. als Darlehensgeber ein Darlehen über 1 Million DM erhalten habe und dieses ab dem 01.09.2000 mit 6 % zu verzinsen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die vom Beklagten eingereichte Übersetzung des Schriftstückes zu Bl. 37 f. d.A. Bezug genommen.

Am 13.10.2000 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Fortsetzung der Gesellschaft. Am 30.05.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben.

Die Hausbank der Beklagten meinte im Herbst 2002, dass der Darlehensvertrag nicht wirksam sei, und verlangte daher den Abschluss neuer, inhaltlich veränderter Darlehensverträge. Erstinstanzlich war noch unstreitig, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann, Herrn P., ein in niederländischer Sprache verfasstes und als "Cessieovereenkomst" bezeichnetes Schriftstück unterzeichnet hatte, nach dessen von dem Ehemann der Klägerin übersetzten Inhalt der Beklagten am 31.08.2002 ein Darlehensbetrag von 1 Million DM übergeben worden sei und die Hälfte davon zum Vermögen der Klägerin gehöre. Darin heißt es weiter, dass Herr P. der Klägerin die "Hälfte der Hauptsumme, das sind 500.000,00 DM... und die dazugehörigen noch nicht ausgezahlten Zinsen" überträgt. Gleichzeitig bevollmächtigt darin die Klägerin ihren Ehemann, sie bei dem Abschluss eines neuen Darlehensvertrages mit der Beklagten zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftstückes wird auf Bl. 50 d.A. sowie die deutsche Übersetzung des Herrn P. zu Bl. 51 d.A. Bezug genommen.

Am 16.12.2002 unterzeichnete Herr P. und - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - für die Beklagte Herr V. ein als "Darlehensvertrag" überschriebenes Schriftstück, in dem es unter anderem heißt, die Beklagte bestätige, von Herrn P. und der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 511.291,88 € erhalten zu haben und dieses Darlehen sei mit 5 % p.a. zu verzinsen. Zinszahlungen sollten nach dem 01.01.2002 jedoch nur in Höhe von 22,22 % auf einen den Jahresüberschuss der Beklagten von mindestens 100.000 € übersteigenden Betrag ausgezahlt werden. Im Übrigen sollte der Restbetrag gestundet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte legte der Klägerin zwar die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 und 2003 vor, nicht jedoch diejenigen für die Jahre 2004 bis 2006, obwohl die Beklagte hierzu von ihr mit Schreiben vom 01.08.2007 aufgefordert worden war.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz noch unbestritten vorgetragen, dass der Darlehensvertrag mit Herrn P. vom September 2000 durch Herrn L., d.h. nicht durch einen Vertretungsberechtigten der Beklagten, unterschrieben und der Vertrag daher unwirksam sei. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Vertrag auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht von der Beklagten genehmigt worden sei, insbesondere weil die spätere Bestellung Herrn L. zum Geschäftsführer nicht wirksam gewesen und seine Eintragung als Geschäftsführer daher von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und sich hierfür auf die Vereinbarung vom September 2000 berufen.

Das Landgericht hat nach Beiziehung eines Handelsregisterauszuges zur Registernummer HRB 1671 FF (Bl. 54 ff. d.A.) und Einsichtnahme in die Handelsregisterakte des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die Klage in der ersten Stufe hinsichtlich des Auskunftsbegehrens durch am 23.04.2008 verkündetes Teilurteil abgewiesen.

Es hat sich mangels wirksamer Vereinbarung der internationalen niederländischen Gerichtsbarkeit im Vertrag vom September 2000 zur Entscheidung in der Sache für berufen gehalten und zur Begründung in der Sache angeführt, dass die Klägerin keinen Auskunftsanspruch habe, weil sie sich die von ihr begehrte Information selbst in zumutbarer Weise aus öffentlichen Quellen verschaffen könne. Die Beklagte sei nach § 325 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB - ggf. in Verbindung mit den Erleichterungen nach § 326 HGB - verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im Handelsregister einzureichen und sie unverzüglich nach Einreichung im Bundeszentralregister bekannt zu machen. Durch Einsichtnahmen in das Handelsregister nach § 9 Abs. 1 HGB könne die Klägerin die von ihr begehrten Informationen erhalten. Darüber hinaus sei es nach § 9 Abs. 2 HGB a.F. (jetzt § 9 Abs. 4 HGB) möglich, Abschriften der eingereichten Unterlagen zu erhalten oder elektronische Daten übermittelt zu bekommen.

Über den Leistungsantrag hat das Landgericht nicht entschieden, weil es nicht ausgeschlossen sei, dass Herr P. seinen Darlehensrückgewähranspruch nach §§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB inklusive Zinsen wirksam nach niederländischem Recht auf die Klägerin übertragen habe.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie bringt vor, dass das Landgericht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen habe, weil es eventuell aus den Registerakten Erkenntnisse gezogen habe, die von den Parteien nicht vorgetragen seien (Vorhandensein von Jahresabschlüssen). Die für die Begründung des angefochtenen Teilurteils bemühte Einschränkung des § 242 BGB sei aber nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zudem habe das Landgericht keinen Hinweis über seine Erkenntnisse aus seiner Registerakteneinsicht erteilt. Dies sei aber geboten gewesen, soweit das Ergebnis der Akteneinsicht über das Beweisangebot der Klägerin hinausgegangen sei. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin vortragen können, dass sich aus einer entsprechend § 326 HGB eingereichten Bilanz mit Anhang die erforderlichen Informationen nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen ließen.

Ein nach § 326 HGB offen gelegter Jahresabschluss sei nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, in welcher Höhe ein Jahresüberschuss entstanden sei, da die Beklagte nur eine kleine GmbH sei und nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB lediglich eine verkürzte Bilanz aufzustellen habe. Dort aber sei das Eigenkapital nicht vollständig aufgeschlüsselt anzugeben. Insbesondere seien Entnahmen und Einlagen daraus nicht ersichtlich und somit auch nicht entsprechende Veränderungen des Gewinns. Eine genaue Aussage über den Jahresüberschuss sei nur durch Gewinn- und Verlustrechnung möglich, die nach § 326 HGB nicht offen gelegt werden müsse.

Die Klägerin rügt, dass das Landgericht ferner einen Anspruch aus § 810 BGB übersehen habe.

Sie beantragt,

das am 23.04.2008 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az. 13 O 362/07) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2004, 2005 und 2006 durch Vorlage der Jahresabschlüsse jeweils zum 31.12.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, rügt aber erneut die gerichtliche Zuständigkeit weil auch für die behauptete undatierte Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ("Cessieovereenkomst") die Anwendbarkeit niederländischen Rechts vereinbart worden sei.

Unabhängig davon hält sie die Klage nunmehr mangels Bestimmtheit des Klagantrags für unzulässig. Sie beruft sich hierfür auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.06.2003 - 12 O 91/02 - und ein Protokoll der Sitzung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25.08.2004 - 7 U 187/03 - wonach das Verlangen nach Herausgabe von "Jahresabschlüssen nebst Anlagen und Erläuterungsberichten sowie Gewinn- und Verlustrechnung" nicht hinreichend bestimmt sei.

Sie bringt weiter vor, dass die Klägerin die Valutierung des Darlehens nach wie vor nicht nachgewiesen habe. Insbesondere seien die als Anlagen K 1 und B 1 eingereichten Darlehensverträge nicht wirksam, weil Herr V. diese Unterlagen für die Beklagte unterschrieben habe. Zu jener Zeit sei er aber nicht vertretungsberechtigt gewesen.

Sie bestreitet ferner erstmals, dass die Klägerin und ihr Ehemann das mit "Cessieovereenkomst" überschriebene und undatierte Schriftstück unterschrieben haben und der Inhalt der Anlage K 2 der von der Klägerin eingereichten deutschen Übersetzung ihres Ehemanns entspricht.

Darüber hinaus trägt sie vor, dass der Jahresabschluss 2003 von dem Ehemann der Klägerin erstellt worden sei und bestreitet in diesem Zusammenhang, dass dieser ein Darlehen des Herrn P. ausweise.

Schließlich meint sie noch, dass der vereinbarte Zinssatz einen Wucherzins darstelle und der Vertrag auch deshalb nichtig sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Allerdings scheitert die Berufung nicht bereits an der fehlenden Zulässigkeit der Klage.

a) So ist zum einen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuGVVO begründet. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO hindert das Berufungsgericht nicht, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. Vielmehr besteht im Anwendungsbereich der EuGVVO nach Art. 25 EuGVVO eine Pflicht der Gerichte zur Amtsprüfung der internationalen Zuständigkeit in allen Instanzen (EuGH IPRax 1995, 92; vgl. ferner Zöller/Heßler, 27. Aufl., 2009, § 513 Rn. 8 m.w.N.). Da die Prozessparteien mit Deutschland und den Niederlanden zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten angehören, die Klägerin ihren Wohnsitz in den Niederlanden hat und es sich des weiteren bei dem Rechtsstreit um eine Zivilsache handelt, ist nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich hier aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO, weil sich der Wohnsitz der Beklagten in Deutschland befindet. Dabei hat eine juristische Person nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Da die Beklagte als GmbH nach dem Akteninhalt ihren Sitz allein in B. hat, befindet sich zumindest ihre Hauptniederlassung in Deutschland. Etwas anderes haben die Parteien nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ferner sind Anhaltspunkte für die Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 22 EuGVVO nicht ersichtlich.

Eine ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte nach Art. 23 EuGVVO ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an einer wirksamen Zuständigkeitsvereinbarung. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, dass die Prozessparteien miteinander keine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen und auch nicht die Anwendbarkeit niederländischen Rechts vereinbart haben, denn die Klägerin stützt ihr Begehren nicht allein auf die Vereinbarung vom 16.12.2002, sondern auch auf die behauptete undatierte Vereinbarung mit ihrem Ehemann, Herrn P., in der eine teilweise Abtretung der Ansprüche des Herrn P. gegen die Beklagte aus der Vereinbarung vom September 2000 zu sehen sein könnte. Insoweit wäre die Klägerin Rechtsnachfolgerin des Herrn P.. Eine zwischen ihm und der Beklagten getroffene Zuständigkeitsvereinbarung bände daher auch die Klägerin (BayObLG NJW-RR 2002, 359; Zöller/Geimer, 27. Aufl. 2009, Anh I Art. 23 EuGVVO Rn. 51; so auch für § 38 ZPO: BGH NJW 1980, 2023 m.w.N.; OLG Köln NJW-RR 1992, 571, Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., 2009, § 38 Rn. 10).

Jedoch ist bereits die Vereinbarung vom September 2000 unwirksam, weil sie nicht von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben worden ist. Sie wirkt daher nicht nach § 164 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat zunächst unbestritten vorgetragen, dass die Vereinbarung für die Beklagte von Herrn L. unterzeichnet worden sei, dessen Bestellung zum Geschäftsführer aber nie wirksam gewesen und er daher aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Wäre dieser Vortrag unbestritten geblieben, hätte er nach § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen, so dass bereits danach von einer Unwirksamkeit dieser Vereinbarung auszugehen wäre.

Die Beklagte hat aber in der Berufungsinstanz nunmehr vorgetragen, dass diese Vereinbarung von Herrn V. unterzeichnet worden sei und sich zum Beweis für die Tatsache, dass dieser zu jener Zeit nicht Geschäftsführer war, auf die Beiziehung des Handelsregisters bezogen. Es handelt sich dabei um ein neues Verteidigungsmittel. Ob dieses neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen war, brauchte aber nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls ist die fehlende Vertretungsmacht des Herrn V. auch von der Klägerin nicht bestritten worden. Unter Zugrundelegung des insoweit unstreitigen Vorbringens beider Parteien, wonach jedenfalls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten - gleich welchen Namens - die Vereinbarung vom September 2000 unterschrieben hat, ist die Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrages vom September 2000 nicht wirksam vertreten worden. Für eine Anwendbarkeit der § 15 Abs. 1 und 2 HGB, wonach der von Herrn L. oder von Herrn V. unterzeichnete Vertrag möglicherweise doch wirksam sein könnte, haben die Parteien ebenso wenig vorgetragen wie für eine spätere Genehmigung dieses Vertrages.

b) Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht daran, dass der Klagantrag zu 1.) etwa nicht hinreichend bestimmt sei.

Die Klägerin berühmt sich eines Anspruchs auf Zahlung von Darlehenszinsen, hinsichtlich derer zumindest die Fälligkeit von der Höhe des Gewinns der Beklagten abhängen soll. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs verlangt sie die Mitteilung des Gewinns durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die maßgeblichen Zeiträume. Damit aber macht die Klägerin keinen reinen Auskunftsanspruch und daneben die Vorlage von Belegen geltend, sondern einen Rechnungslegungsanspruch, der typischerweise dem Darlehensgeber bei Beteiligungsdarlehen zusteht (vgl. Schwintowski in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., 2008, § 488 Rn. 12 und Palandt/ Weidenkaff, 68. Aufl. 2009, Einf v § 488 Rn. 17, beide unter Berufung auf BGHZ 10, 385). Der Umfang der Rechenschaftspflicht ergibt sich aus § 259 Abs. 1 BGB. Danach ist dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung einer die Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Diese Aufstellung muss zudem nicht allein den aktuellen Zustand, sondern auch die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Das geeignete Mittel, über den Gewinn einer GmbH Rechnung zu legen, ist der Jahresabschluss i.S.v. § 242 Abs. 3 HGB. Sofern die Klägerin also "Auskunft durch Vorlage der Jahresabschlüsse" verlangt, begehrt sie nicht mehr als ihr ggf. nach § 259 Abs. 1 BGB zustünde.

Die Klägerin genügt daher dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie auf Rechnungslegung klagt. Sie muss nicht die für die Rechnungslegung ggf. vorzulegenden Zusammenstellungen benennen. Indem sie Auskunft und zugleich Vorlage der Jahresabschlüsse begehrt, macht sie lediglich deutlich, dass sie einen Rechnungslegungsanspruch geltend macht.

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin lediglich einen Auskunftsanspruch geltend macht und darüber hinaus die Vorlage von Belegen über den Gewinn (ggf. auch nach § 810 BGB) begehrt, ist die Klage nicht unbestimmt.

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Daraus ergibt sich verfahrensrechtlich die Pflicht zur genügenden Konkretisierung des Leistungsinhalts. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorlage von Belegen erfolgt im Wege der Leistungsklage. Bei einer solchen muss u.a. mit Rücksicht auf die Zwangsvollstreckung genau bezeichnet werden, welche Leistung die Beklagte erbringen soll; der Klagantrag muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Beklagte muss dem Klagantrag auch entnehmen können, welches Risiko für sie besteht, und sie muss sich umfassend verteidigen können (vgl. BGH Urt. v. 24.02.1978 - V ZR 95/75 - NJW 1978, 1584 m.w.N.). Mit dem Antrag auf Vorlage der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 jeweils per 31.12.2004, 31.12.2005 und 31.12.2006 genügt die Klägerin diesen Anforderungen, denn was ein Jahresabschluss ist, ergibt sich aus § 242 Abs. 3 HGB (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung).

Es bedurfte daher auch nicht der vom Beklagten begehrten Beiziehung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 05.06.2003 - 12 O 91/02 - und des Protokolls der Sitzung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25.08.2004 - 7 U 187/03. Eine Gefahr der divergierenden Entscheidung besteht nicht. Die Beklagte behauptet im Übrigen nicht einmal die Existenz einer Entscheidung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, sondern verweist lediglich auf ein Protokoll. Zudem lag in jenem Fall - jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten - eine andere Konstellation zugrunde, denn dort ging es um die Herausgabe von "Jahresabschlüssen nebst Anlagen und Erläuterungsberichten sowie Gewinn- und Verlustrechnungen". Ein solcher Antrag erscheint in der Tat als nicht hinreichend bestimmt, fehlen doch Jahresangaben und beispielsweise die konkrete Bezeichnung der begehrten Anlagen.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Deshalb musste der Berufung der Erfolg versagt bleiben. Die Klägerin hat keinen Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagte. Dabei kann hier offen bleiben, ob es der Beklagten oblegen hätte, vorzutragen und ggf. auch unter Beweis zu stellen, dass eine Einsicht in das Handelsregister bzw. den elektronischen Bundesanzeiger den Informationsbedarf der Klägerin hinreichend befriedigt hätte, weil es sich hierbei etwa um eine Einwendung nach § 242 BGB handelt.

a) Für einen Rechnungslegungsanspruch aus eigenem Recht nach §§ 488 Abs. 1 S. 2, 242 BGB i.V.m. § 259 Abs. 1 BGB fehlt es schon an der erforderlichen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die eine Rechnungslegungspflicht als Nebenpflicht begründen könnte. Die insoweit einzig in Betracht kommende Vereinbarung vom 16.12.2002 konnte zwischen den Parteien keine vertraglichen Verpflichtungen begründen.

aa) So ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen die Beklagte auch bei diesem Vertragsschluss nicht wirksam vertreten worden.

aaa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf Seiten der Beklagten Herr V. die Vereinbarung vom 16.12.2002 unterschrieben hat. Ebenso unbestritten geblieben ist der Vortrag der Beklagten, dass Herr V. nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten gewesen sein soll. Vielmehr hat die Klägerin sogar selbst vorgetragen, dass bei Vertretung durch mehrere Geschäftsführer nur zwei gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt seien. Das neue, unstreitige Vorbringen der Beklagten ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (BGH MDR 2005, 527; FamRZ 2005, 436, 1555; vgl. ferner Zöller/Heßler, 27. Aufl., 2009, § 531 Rn. 21 m.w.N.) und zwar nach § 138 Abs. 3 ZPO auch dann, wenn sich womöglich aus dem in der ersten Instanz beigezogenen Handelsregisterauszug Zweifel an der Richtigkeit ergeben (vgl. Zöller/Greger, 27. Aufl., 2009, Vor § 128 Rn. 10), weil diese jedenfalls nicht offenkundig sind. Offenkundig i.S.v. § 291 ZPO ist eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt ist oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist (Zöller/Greger, 27. Aufl., 2009, § 291 Rn. 1). Offenkundig sind Tatsachen jedoch dann nicht, wenn der Einzelrichter oder die Mehrheit eines Kollegialgerichts sich erst durch Einsicht in ein Register informieren müssen (Wieczorek/Schütze/Assmann, 3. Aufl., 2008, 291 Rn. 12 m.N.; so auch Zöller/Greger, a.a.O.).

bbb) Der von dem Vortrag der Parteien möglicherweise abweichende Inhalt des Handelsregister ist auch nicht etwa deshalb offenkundig und zu berücksichtigten, weil das Landgericht in dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils wegen der jeweiligen Person des Geschäftsführers auf den Inhalt des Handelsregisters Bezug genommen hat. Eine Bindung an diese Feststellung besteht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht. Die uneingeschränkte Bezugnahme auf den Handelsregisterauszug im Rahmen der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes ist verfehlt, weil sich lediglich die Klägerin zum Inhalt des Handelsregisters in ihrem Schriftsatz vom 03.04.2008 (Bl. 47 ff. d.A.) eingelassen hat und dort auch nur zur Frage der Insolvenzeröffnung, der Fortsetzung der Gesellschaft und des Geschäftsführers im September 2000. Zur Frage, wer Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 16.12.2002 war, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Senat ist daher - auch ohne von den Parteien beantragte Tatbestandsberichtigung - an diese Feststellung des Landgerichts nicht gebunden, da konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils fehlt zudem in diesem Punkt die Beweiskraft nach § 314 ZPO, weil der Handelsregisterauszug erst nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens von dem Landgericht beigezogen wurde und somit allein das schriftliche Vorbringen der Parteien Entscheidungsgrundlage ist (vgl. Zöller/ Vollkommer, 27. Aufl., 2009, § 314 Rn. 3 sowie Zöller/Greger, a.a.O., § 128 Rn. 8). Aus diesem schriftlichen Vorbringen geht aber nicht hervor, dass der gesamte Inhalt des beigezogenen Handelsregisterauszuges unstreitig wäre.

ccc) Hinzu kommt, dass die Handelsregistereintragungen bezüglich der Geschäftsführer nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch sind und deshalb auch die Möglichkeit besteht, dass der von dem Handelsregisterinhalt möglicherweise abweichende Vortrag der Parteien richtig ist.

bb) Darüber hinaus ist auch die Klägerin bei dem Vertragsschluss nicht wirksam von ihrem Ehemann vertreten worden, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser dabei auch im Namen der Klägerin Erklärungen abgegeben hat (§ 164 Abs. 1 BGB). Ein Handeln im Namen der Klägerin ist insbesondere nicht nach der Grundsätzen des Handelns unter fremden Namen erkennbar, auf das die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 45, 195; NJW 1963, 148; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, § 164 Rn. 10). Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass Herr P. mit dem Namen der Klägerin unterschrieben und damit unter fremdem Namen gehandelt hätte. Die als Anlage K 1 vorgelegte Kopie der Vereinbarung vom 16.12.2002 (Bl. 4 d.A.) lässt lediglich Unterschriften des Herrn P. und des Herrn V. erkennen. Der erste Namenszug auf der Darlehensgeberseite ist die durchgestrichene Unterschrift des Herrn V., der nach dem neuen und unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz den Vertrag für die Beklagte unterschrieben hat und wohl zunächst versehentlich auf Darlehensgeberseite unterzeichnete. Die zweite Unterschrift auf der Darlehensgeberseite ist unstreitig die Unterschrift des Herrn P.. Dies wird auch durch einen Vergleich mit den Unterschriften auf der "Cessieovereenkomst" (Bl. 50 d.A.) und mit der Unterschrift auf der Vereinbarung vom September 2000, die der Ehemann der Klägerin unterschrieben hat (Bl. 36 d.A.), bestätigt.

Die Klägerin hat schließlich keine sonstigen Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass Herr P. auch in ihrem Namen gehandelt hat. Aus der Bezeichnung der Klägerin in der Urkunde vom 16.12.2002 als Darlehensgeberin allein kann nicht darauf geschlossen werden, dass deren Ehemann auch in ihrem Namen gehandelt hat, da er selbst ebenfalls Vertragspartei sein sollte, die zumindest Erklärungen auch im eigenen Namen abgeben musste und mit seiner Unterschrift auch abgegeben hat.

b) Der Vertrag vom 16.12.2002 konnte daher zudem kein wirksames Schuldanerkenntnis im Sinne der § 780 BGB oder § 781 BGB begründen, denn auch insoweit handelt es sich um Verträge, die jedenfalls die Beklagte mangels hinreichender Vertretungsmacht nicht binden konnten.

c) Die Klägerin hat überdies keinen Rechnungslegungsanspruch aus abgetretenem Recht nach § 607 BGB a.F. i.V.m. § 398 S. 2 BGB. Sie beruft sich für diesen Anspruch auf die "Cessieovereenkomst" mit ihrem Ehemann, der darin seine Darlehensforderung aus der Vereinbarung vom September 2000 an die Klägerin abgetreten haben könnte. Ein Rechnungslegungsanspruch scheitert aber zumindest daran, dass - selbst die Wirksamkeit der "Cessieovereenkomst" unterstellt - der ursprüngliche Darlehensvertrag vom September 2000 keine vom Gewinn der Beklagten abhängige Fälligkeitsregelung enthält und daher insoweit kein Informationsbedarf für die Klägerin besteht.

d) Die Klägerin hat aus den dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Jahresabschlüsse 2004 bis 2006 nach § 810 BGB. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift kann der Jahresabschluss mangels wirksamer vertraglicher Bindung zwischen den Parteien schon nicht, wie erforderlich, im Interesse der Klägerin errichtet worden sein.

3. Über die Zurückweisung der Berufung hinaus war die letztlich auf Zinszahlung gerichtete Stufenklage durch einheitliches Endurteil insgesamt abzuweisen. Es kann nämlich bereits jetzt ausgeschlossen werden, dass die Klägerin den begehrten vertraglichen Zinszahlungsanspruch hat, dessen Durchsetzung der in der ersten Stufe geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch dienen sollte, weil sowohl die Vereinbarung vom 16.12.2002 als auch der Darlehensvertrag vom September 2000 unwirksam sind. Das Beharren auf einer erstinstanzlichen Entscheidung wäre daher eine prozessunökonomische bloße Förmelei (so Zöller/Greger, 27. Aufl. 2009, § 254 Rn. 14 unter Verweis auf BGHZ 30, 213, 215; 94, 268, 275 = MDR 1985, 825; NJW 1985, 2405; ferner Zöller/Heßler, a.a.O. § 538 Rn. 4 unter Verweis auf BGH NJW 1982, 234; 1985, 862; a.A. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., 2008, § 254 Rn. 31).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf38.346,92 € festgesetzt, weil der Klägerin durch die Klagabweisung insgesamt die Dispositionsbefugnis über ihren Hauptanspruch entzogen worden ist (vgl. BGH MDR 1992, 1091), den sie mit mindestens 38.346,92 € beziffert hat.

Ende der Entscheidung

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