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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 78/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StGB


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 117 Abs. 1
BGB § 123
BGB § 134
BGB § 143
BGB § 267
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative
ZPO § 520
ZPO § 529
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 78/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.11.2004

Verkündet am 10.11.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2004 durch

die Richterin am Oberlandesgericht ... als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7.4.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines am 22.10.2001 unterzeichneten Darlehensvertrages sowie über die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe einer Briefgrundschuld und Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.

Unter dem 22.10.2001 unterzeichneten die Parteien ein mit Darlehensvertrag überschriebenes Schriftstück. Darin bestätigten die Kläger "von Herrn G... K... 200.000,00 DM ... geliehen zu haben". Weiter enthält die Erklärung u.a. folgende Passage:

"Herr und Frau G... bestätigen auch durch Unterschrift den Erhalt des Geldes."

Mit notarieller Urkunde vom 23.10.2001 bestellten die Kläger zu Gunsten des Beklagten an dem ihnen gemeinsam gehörenden Hausgrundstück eine Grundschuld über einen Betrag von 200.000,00 DM.

Schließlich gab der Beklagte unter dem 26.10.2001 eine Erklärung folgenden Inhalts ab:

"Hiermit bestätige ich, G... K..., geboren am 15.5.76, dass die Familie G...keinerlei Kosten für die Errichtung des EFH in ..., ..., aufkommen muss. Der Bauunternehmer, der den Rohbau errichtet, wird von mir selbst bezahlt."

Hintergrund der Unterzeichnung der vorgenannten Erklärungen war eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte auf dem der Klägerin zu 1. gehörenden Grundstück.... in ... ein Einfamilienhaus errichten sollte, wobei zwischen den Parteien streitig ist, durch wen und in welcher Weise die Kosten für diese Errichtung beglichen werden sollten. Das bebaute Grundstück sollte sodann über den Zeugen G... als Makler veräußert werden, wobei ein Gewinn zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten geteilt werden sollte.

Zu einer Errichtung des Hauses ist es nicht gekommen. Die Klägerin zu 1. hat vielmehr aufgrund eines durch den Beklagten vermittelten Verkaufs das Grundstück in unbebautem Zustand an den Vater der Lebensgefährtin des Beklagten veräußert.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag vom 22.10.2001 sei unwirksam, wobei sie sich auf verschiedene Nichtigkeitsgründe, u.a. die von ihnen mit Schriftsatz vom 2.4.2002 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berufen. Sie haben behauptet, es sei nie beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte ihnen einen Betrag von 200.000,00 DM auszahlen solle; dies sei auch tatsächlich nie geschehen.

Der Beklagte hat behauptet, er habe den Klägern am 22.10.2001 den in dem Darlehensvertrag genannten Betrag von 200.000,00 DM übergeben. Er habe am 22.10.2001 im Beisein seiner Lebensgefährtin den Geldbetrag aus einem in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Tresor genommen und sich mit der Bemerkung verabschiedet, dass er jetzt zu der Familie G... fahre.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.... Es hat der Klage sodann in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Darlehensvertrag vom 22.10.2001 sei gemäß § 117 BGB als Scheingeschäft nichtig. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen G..., der bekundet habe, dass die Absprachen der Parteien stets nur darauf gerichtet gewesen seien, auf Kosten des Beklagten eine Bebauung des Grundstücks ... durchführen zu lassen, nicht aber von einer Vorfinanzierung des Baus durch den Beklagten durch Hingabe von Geldern an die Klägerin zu 1. die Rede gewesen sei. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die Bewilligung der Grundschuld gerade nicht der Besicherung eines bereits gewährten Darlehens habe dienen sollen. Stehe aber die Grundschuldbestellung nicht im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 22.10.2001, so sei dies ein deutliches Indiz dafür, dass die Vereinbarung eines Darlehens nur zum Schein getroffen worden sei. Dafür spreche darüber hinaus, dass der Darlehensvertrag bar jeder Üblichkeit in dieser Größenordnung bargeldmäßig abgewickelt worden sein solle. Schließlich spreche für den Scheincharakter der Vereinbarung vom 22.10.2001 die wenige Tage später abgegebene Erklärung des Beklagten, wonach die Kläger für keinerlei Kosten der Errichtung des Einfamilienhauses aufkommen sollten. Den Klägern sei es deshalb gelungen, die sich aus der Vertragsurkunde ergebende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu widerlegen und den gegenteiligen Beweis zu führen. Auch die weitergehende Klage auf Herausgabe des Grundschuldbriefes und auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung begründet.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 16.4.2004 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner am 14.5.2004 eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 16.7.2004 begründeten Berufung, mit der er sein Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handele. Die Rechtsfolgen des Darlehensvertrages hätten mit ausdrücklichem Wissen und Wollen der Parteien eintreten sollen. Der Beklagte habe sich - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - lediglich verpflichtet, die Rohbaukosten von ca. 20.000,00 DM für das zu errichtende Einfamilienhaus zu übernehmen. Das Darlehen habe den Klägern ermöglichen sollen, die weiteren Kosten selbst zu tragen, da sie aufgrund der beim Grundstückserwerb eingegangenen Bauverpflichtung als Bauherren hätten auftreten müssen. Dies habe der Zeuge G... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Darüber hinaus hätten die Kläger den Darlehensbetrag auch benötigt, um ihre finanziellen Verpflichtungen aus den mit der ... GmbH geschlossenen Verträgen über die Sanierung von Dächern an zwei weiteren Häusern erfüllen zu können und um den Cousin des Klägers zu 2. auszuzahlen, von dem sie sich 30.000,00 DM für den Kauf eines Grundstücks geliehen hätten.

Der Beklagte beantragt,

das am 7.4.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger halten die Berufung des Beklagten bereits für unzulässig, weil seine Angriffe nicht den formalen Anforderungen des § 520 ZPO genügten. Sie machen darüber hinaus geltend, der Feststellungsantrag der Kläger sei selbst dann begründet, wenn man die Nichtigkeit des Darlehensvertrages außer Acht lasse, weil feststehe, dass die Auszahlung des Darlehensbetrages nicht erfolgt sei. Die Kläger hätten durch die Aussage des Zeugen G... die in dem Darlehensvertrag aufgeführte Empfangsbestätigung erschüttert. Eines Gegenbeweises im vorgenannten Sinne habe es nicht bedurft, da der Sachvortrag des Beklagten für die Zahlung nicht nachvollziehbar und überzeugend sei und er auch keinen geeigneten Beweis angeboten habe. Entgegen den Behauptungen des Beklagten hätten die Kläger das Darlehen wegen der Investitionsverpflichtung des Beklagten weder für den Eigenheimbau auf dem Grundstück ... noch anderweitig benötigt. Insbesondere habe es die angeführten Verträge mit der ... GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 22.10.2001 noch gar nicht gegeben. Der Darlehensvertrag habe vielmehr nur als Legitimation für die Grundschuldbestellung, die in Wirklichkeit als Sicherheit für die Investitionen des Beklagten gefordert und gewährt worden sei, gedient. Dieser Sicherungszweck sei jedoch - was der Beklagte gerade selbst herbeigeführt habe - durch den Verkauf des Grundstück ... entfallen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Bedenken der Kläger gegen die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf die Anforderungen des § 520 ZPO teilt der Senat nicht. Der Beklagte stützt seine Berufung darauf, dass die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Er vertritt insoweit die Auffassung, dass die von ihm abgegebene Erklärung vom 26.10.2001, sein erstinstanzlicher Vortrag zu weiteren Gründen, aus denen die Kläger im Oktober 2001 Geldmittel benötigt hätten, sowie die Aussage des Zeugen G.. eine erneute Feststellung durch das Berufungsgericht geböten. Darüber hinaus macht er geltend, dass die Annahme eines Scheingeschäfts durch das Landgericht bzw. des nachträglichen Entfallens des Sicherungszwecks der Grundschuldbestellung auf einer Rechtsverletzung beruhten. Dass diese Angriffe in Bezug auf das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen aus einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bestehen, ergibt sich aus der Natur dieser Angriffe. Ob diese Angriffe zutreffen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Berufung.

2. Die Begründetheit der Berufung ist allerdings zu verneinen.

a) Der auf Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gerichtete Feststellungsantrag der Kläger, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet.

bb) Zwar bestehen Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Darlehensvertrag vom 22.10.2001 gemäß § 117 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Scheingeschäftes nichtig ist. Ein Scheingeschäft liegt bereits dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte auch auf der Grundlage des Vortrages der Kläger, wonach der Darlehensvertrag dem Beklagten als Sicherheit für seinen Anspruch gegen die Klägerin zu 1. auf Auszahlung des ihm nach Bebauung des Grundstücks und dessen Verkauf zustehenden Kaufpreisanteils in Höhe der investierten Baukosten zzgl. des Veräußerungsgewinns dienen sollte, davon auszugehen sein, dass dieser Zweck nur bei Gültigkeit des Darlehensvertrages hätte eintreten können.

Letztlich bedarf die Frage der Nichtigkeit gemäß § 117 Abs. 1 BGB jedoch ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage einer Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß §§ 143, 123 BGB oder gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

bb) Der Feststellungsantrag der Kläger ist nämlich bereits deshalb begründet, weil der Darlehensvertrag vom 22.10.2001 jedenfalls insofern unwirksam ist, als der Beklagte daraus keine Rechte (mehr) herleiten kann.

aaa) Dies gilt zunächst für einen Rückzahlungsanspruch des Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dieser Anspruch voraussetzt, dass das vereinbarte Darlehen ausgezahlt worden ist.

Die Beweislast für die Auszahlung des Darlehens trägt - insoweit besteht bei einer negativen Feststellungsklage kein Unterscheid zu einer Leistungsklage auf Rückerstattung des Darlehens - der Darlehensgeber, hier also der Beklagte. Diesen Beweis ist der Beklagte schuldig geblieben.

(1) Er kann sich nämlich zum Beweis für die Auszahlung des Darlehens nicht mit Erfolg auf die Urkunde vom 22.10.2001 stützen.

Zwar haben die Kläger in dieser Urkunde ausdrücklich "den Erhalt des Geldes", also des in der Urkunde genannten Betrages von 200.000,00 DM, bestätigt.

Bei dieser Bestätigungserklärung handelt es sich jedoch lediglich um eine Wissenserklärung im Sinne einer Quittung. Gegen eine weitergehende Auslegung als Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses spricht bereits, dass sich die Bestätigung in derselben Urkunde befindet wie die Schuld, die bestätigt werden soll. Auch im Übrigen ist - gleichgültig, ob man vom Vortrag der Kläger oder vom Vortrag des Beklagten ausgeht - kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Erklärung weitergehende Wirkungen haben sollte, als diejenige, dem Beklagten mit der Urkunde ein Beweismittel für seinen Anspruch an die Hand zu geben.

Dies hat zur Folge, dass die Vertragsurkunde als Dokumentation in der Wissenserklärung über den Erhalt des Geldes zwar grundsätzlich geeignet ist, die volle Überzeugung von der tatsächlichen Auszahlung des Betrages von 200.000,00 DM zu begründen. Die Beweiskraft einer entsprechenden Urkunde kann jedoch "wiederum durch Führung des Gegenbeweises entkräftet werden, ohne dass dafür der Beweis des Gegenteils, d.h. der Unwahrheit des in der Urkunde bezeichneten, notwendig wäre" (BGH NJW 1986, 2571, 2572). Der Gegenbeweis im vorgenannten Sinne ist den Klägern gelungen, da bei umfassender Würdigung des unstreitigen Vortrages der Parteien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der in der Urkunde vom 22.10.2001 dokumentierten Auszahlung der 200.000,00 DM verbleiben.

Unstreitig ist nämlich, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages vom 22.10.2001 vor dem Hintergrund erfolgte, dass die Kläger einerseits mangels ausreichender finanzieller Mittel der von der Klägerin zu 1. beim Erwerb des Grundstücks... übernommenen Bauverpflichtung nicht nachkommen konnten, dass es ihnen bzw. dem Zeugen G... andererseits aber gerade wegen dieser Bauverpflichtung auch nicht gelungen war, das Grundstück ohne Bebauung zu veräußern und deshalb der Beklagte als "Investor" für die Bebauung gewonnen worden war. Diese Bebauung sollte in der Weise erfolgen, dass der Beklagte - nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger, der im Übrigen durch die Aussage des Zeugen G...bestätigt worden ist - die gesamte Koordination der Bebauung übernehmen und - zumindest dies gesteht der Beklagte selbst zu - jedenfalls auch den Bauunternehmer, der den Rohbau errichten sollte, selbst bezahlen wollte. Schließlich ist unstreitig, dass die Parteien vereinbart hatten, dass die Klägerin zu 1. als Eigentümerin das Grundstück nach der Bebauung kaufen sollte und die Parteien aus dem Erlös ihre jeweils investierten Mittel zurückerhalten und den Gewinn teilen wollten.

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Kläger sich auf das Ansinnen des Beklagten einließen, er benötige bei Übernahme einer Bauverpflichtung, deren Kosten nach den - vom Zeugen G... bestätigten - Vorstellungen der Parteien für das fertige Haus insgesamt 200.000,00 DM ausmachen sollten, Sicherheiten, und allein zum Zwecke der Begründung einer solchen Sicherheit den Darlehensvertrag vom 22.10.2001 einschließlich der Bestätigung des Erhalts des Geldes unterzeichneten. Aus Sicht der Kläger als Laien ist es nämlich durchaus plausibel, dass sie annahmen, die Grundschuldbestellung vom 23.10.2001 allein könne möglicherweise als Sicherheit nicht ausreichen und sei es auch nur, weil sie den Darlehensvertrag als erforderliche Grundlage für die Grundschuldbestellung angesehen haben. Gingen die Kläger aber von dieser Annahme aus, so ist es durchaus folgerichtig, dass sie sich der Unterzeichnung der Bestätigung des Erhalts des Geldes nicht widersetzten, auch wenn sie das Geld tatsächlich nicht erhalten haben. Zum Einen lässt sich dies damit erklären, dass sie darauf vertrauten, einen entsprechenden Gegenwert in Form der Investitionen des Beklagten in den Bau des Einfamilienhauses zu erhalten. Zum Anderen hätte eine Verweigerung der Bestätigung des Erhalts des Geldes den aus Sicht der Kläger legitimen Sicherungszweck des Darlehensvertrages vereitelt.

Zweifel an der Richtigkeit der in der Urkunde bestätigten Auszahlung der 200.000,00 DM durch den Beklagten an die Kläger ergeben sich darüber hinaus und vor allem aus dem im Gegensatz zum Vortrag der Kläger nicht plausiblen Vortrag des Beklagten.

Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte sich auf die von ihm unter dem 26.10.2001 abgegebene Erklärung beruft, der er entnehmen will, dass er ausschließlich die Rohbaukosten in Höhe von ca. 20.000,00 DM für das Einfamilienhaus selbst habe tragen wollen. Diese Interpretation des 2. Satzes der Erklärung vom 26.10.2001 "Der Bauunternehmer, der den Rohbau errichtet, wird von mir selbst bezahlt." ist bereits nicht mit dem ersten Satz derselben Erklärung "Hiermit bestätige ich, ..., dass die Fam. G...für keinerlei Kosten für die Errichtung des EFH ... aufkommen muss" vereinbar.

Unplausibel ist die Behauptung des Beklagten, er habe eine Verpflichtung zur Zahlung lediglich im Bezug auf die Rohbaukosten übernommen, auch, soweit er diese Kosten mit ca. 20.000,00 DM angibt. Auch wenn es sich bei dem zu errichtenden Eigenheim ausweislich der Planungsunterlagen lediglich um ein solches mit einer Bruttogrundfläche von 102 m² und einer Wohn-/Nutzfläche von 82 m² dann handeln sollte, so dürften die Rohbaukosten nach den Erfahrungen des Senats in Bausachen mit deutlich mehr als 20.000,00 DM zu veranschlagen gewesen sein.

Schließlich macht die Aufteilung dahin, dass der Beklagte ausschließlich die Rohbaukosten unmittelbar zahlen sollte, während die Kläger die im Übrigen für den Bau entstehenden Kosten aus dem von ihm gewährten Darlehensbetrag von 200.000,00 DM bestreiten sollten, jedenfalls dann keinen Sinn, wenn - was unstreitig ist - der Beklagte ohnehin die gesamte Koordination des Bauvorhabens übernehmen sollte. Auch wenn die Klägerin zu 1. - und nur dies hat der Zeuge G... in seiner Aussage vor dem Landgericht bestätigt - nach den Vorstellungen der Parteien als Bauherren, und damit wohl als Vertragspartnerin der am Bau beteiligten Dritten, auftreten musste, so hätte dies einer Bezahlung der Leistungen der Dritten durch den Beklagten gemäß § 267 BGB ebenso wenig entgegengestanden, wie der Bezahlung der Rohbaukosten, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten durch ihn erfolgen sollte. Bei einer nach den Absichten der Parteien alleinigen Koordination des Bauvorhabens durch den Beklagten wäre dies auch nicht nur die zweckmäßigste, sondern auch diejenige Handhabung gewesen, die gerade den Interessen des Beklagten an einer Gewinnerzielung durch den Verkauf des bebauten Grundstücks am ehesten entsprochen hätte.

Das eine Auszahlung der 200.000,- DM an die Kläger nicht im Interesse des Beklagten lag und deshalb nicht plausibel ist, wird besonders deutlich, wenn man den weiteren Vortrag des Beklagten berücksichtigt, er habe den Kläger das Darlehen in Höhe von 200.000,00 DM nicht nur im Hinblick auf die über die Rohbaukosten hinausgehenden Kosten für die Errichtung des Einfamilienhauses, sondern auch wegen ihres weiteren Geldbedarfes in Bezug auf Verpflichtungen aus Verträgen mit der ... GmbH für die Dachsanierung an zwei anderen Häusern sowie in Bezug auf Darlehensschulden des Klägers 2. gegenüber seinem Cousin gewährt. Träfe dieser Vortrag des Beklagten zu, so wäre er nämlich sehenden Auges Gefahr gelaufen, dass das Vorhaben der Errichtung des Einfamilienhauses und der gewinnbringende Verkauf des Grundstück scheiterte. Ausgehend von den Vorstellungen der Parteien, dass die Errichtung des Einfamilienhauses insgesamt Kosten von 200.000,00 DM verursachen würde und den nach Vortrag des Beklagten von ihm zu bestreitenden Kosten für den Rohbau in Höhe von 20.000,00 DM hätten die Kläger nämlich noch 180.000,00 DM für die Errichtung des Einfamilienhauses benötigt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass den Klägern dann, wenn sie dem Vortrag des Beklagten entsprechend von dem gewährten Darlehen von 200.000,00 DM 30.000,00 DM für die Darlehensrückzahlungsforderung des Cousins des Klägers und - ausweislich des Angebots der ... GmbH vom 07.11.2001 - weitere Mittel in Höhe von gut 45.000,00 DM für die Dachsanierung an zwei anderen Häusern der Kläger verwandt hätten, für die Fertigstellung des Einfamilienhauses 55.000,00 DM gefehlt hätten. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte ein derartiges Risiko eingegangen sein könnte.

Darüber hinaus haben die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Darstellung des Beklagten zu den Hintergründen der Darlehensauszahlung jedenfalls im Bezug auf die angeblichen Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber der ... GmbH auch deshalb bestehen, weil der Vertrag zwischen den Klägern und der ... GmbH erst aufgrund eines Angebotes dieser GmbH vom 7.11.2001 am 28.1.2002 geschlossen worden ist und damit der zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich geltende Bedarf am 22.10.2001 überhaupt noch nicht entstanden war. Der Beklagte hat auch nicht etwa vorgetragen, dass die Dachsanierungsarbeiten am 22.10.2001 noch nicht beauftragt sondern nur beabsichtigt gewesen seien; der Vortrag des Beklagten geht vielmehr dahin, dass es sich um finanzielle Verpflichtungen aus den mit der ... GmbH "geschlossenen Verträgen" gehandelt habe.

Angesichts dieser Zweifel, die aufgrund des Vortrages der Parteien, insbesondere auch aufgrund des eigenen Vortrages des Beklagten an der Richtigkeit der in der Urkunde vom 22.10.2001 bestätigten Auszahlung der 200.000,00 DM an die Kläger verbleiben, bedarf es keiner Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen G....

(2) Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es aber auch keiner weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom ihm benannten Zeugen P.... Der Beklagte hat die Zeugin P... lediglich für seine Behauptung benannt, dass er am 22.10.2001 200.000,00 DM aus dem Wandtresor der von ihm und der Zeugin gemeinsam bewohnten Wohnung genommen und sich mit der Bemerkung verabschiedet habe, er fahre jetzt zu den Klägern. Allein diese in das Wissen der Zeugin gestellten Indizien reichen jedoch weder allein noch zusammen mit der Bestätigungserklärung in der Urkunde aus, um einen hinreichend sicheren Schluss darauf zu ziehen, dass der Beklagte den Klägern die 200.000,00 DM tatsächlich ausgehändigt hat.

Ist danach aber davon auszugehen, dass der Beklagte die 200.000,00 DM nicht an die Kläger ausgezahlt hat, so steht ihm aus dem am 22.10.2001 geschlossenen Darlehensvertrag auch kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

bbb) Ebenso wenig kann der Beklagte noch andere Rechte irgendwelcher Art aus dem Darlehensvertrag vom 22.10.2001 herleiten, da das Darlehen nach den vertraglichen Abreden nur bis zum 31.5.2002 befristet sein sollte und damit mangels Auszahlung bis zum 31.05.2002 weitere Rechte des Beklagten aus dem Vertrag weder in der Vergangenheit entstanden sein noch in Zukunft entstehen können.

2. Den Klägern steht auch der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefs und auf Zustimmung der Löschung der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Grundschuld über 200.000,00 DM zu. Dieser Anspruch ergibt sich jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB.

Selbst wenn man von der Wirksamkeit der zwischen den Parteien am 22.10.2001 getroffenen Vereinbarungen ausgeht, so ist der Rechtsgrund für die zugunsten des Beklagten bestellte Grundschuld doch jedenfalls nachträglich weggefallen.

Hat nämlich der Beklagte - wie unter 1. ausgeführt - den Betrag von 200.000,00 DM nicht an die Kläger ausgezahlt und kann ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 200.000,00 DM wegen der Befristung des Vertragsverhältnisses bis zum 31.5.2002 auch nicht mehr entstehen, so ist der Sicherungszweck, der nach dem Vortrag des Beklagten in der Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches bestehen sollte, entfallen. Ebenso ist der Sicherungszweck für die dem Beklagten bestellte Grundschuld entfallen, wenn man auf der Grundlage des Vortrages der Kläger davon ausgeht, dass die Grundschuld den künftigen Anspruch des Beklagten auf Zahlung des ihm zustehenden Kaufpreisanteils aus einem Verkauf des bebauten Grundstücks sichern sollte. Auch dieser Sicherungszweck ist inzwischen entfallen, nachdem die Klägerin zu 1. das Grundstück auf Veranlassung des Beklagten am 6.3.2002 an den Vater der Lebensgefährtin des Beklagten veräußert hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 102.558,37 € (= 200.000,00 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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