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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 86/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, HGB
Vorschriften:
ZPO § 296 a | |
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
HGB § 128 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 86/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 14.12.2005
Verkündet am 14.12.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2005 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.04.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen
Gründe:
I.
Die Kläger sind geschäftsführende Gesellschafter der Firma Z... GbR. Sie nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Werklohnes für Gerüstbauarbeiten in Höhe von 17.835,66 € in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 7. als Auftraggeberin und die Beklagten zu 1. bis 6. und 8. als Gesellschafter der Beklagten zu 7.
Unter dem 19.05.2000 beauftragte die Beklagte zu 7., vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Firma Z... mit der Durchführung von Gerüstbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "A... in B...".
Unter dem 27.11.2001 legte die "Firma Z..." der Beklagten zu 7. unter der Nr. 038067 eine Rechnung über - unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen von 51.440,65 DM -restliche 22.046,13 DM.
Mit datumsgleicher Rechnung Nr. 038068 stellte die "Firma Z..." der Beklagten zu 7. für "zusätzliche Leistungen nach dem 01.01.2001" insgesamt 12.837,38 DM in Rechnung. Die vorgenannten Rechnungsforderungen sind noch offen und ergeben zusammen einen Betrag in Höhe von 34.883,51 DM, was der Klageforderung in Höhe von 17.835,66 € entspricht.
Die Kläger leiteten unter dem 03.04.2003 gegen die Beklagten zu 1., 2. und 7. wegen der offenen Rechnungsforderungen jeweils gerichtliche Mahnverfahren ein, wobei in den jeweiligen Antragsformularen unter der Rubrik Antragsteller "P... Z.. und N... O... als Inhaber der Firma Z..." angegeben war.
Nach Überleitung in das streitige Verfahren und sukzessiver Klageerweiterung auf die weiteren Gesellschafter der Beklagten zu 7., haben die Kläger erstmals im Schriftsatz vom 25.01.2005 klargestellt, dass es sich bei der Firma Z... um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele, deren Gesellschafter sie seien, wobei jeder Gesellschafter volle Vertretungsbefugnis habe.
Das Landgericht hat daraufhin im Termin vom 03.03.2005 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestünden und nach dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00) nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst für Ansprüche der GbR klagebefugt sei. Gleichwohl haben die Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Klageforderung an sich - die Kläger - beantragt.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.03.2005 haben die Kläger dann das Aktivrubrum dahingehend berichtigt, dass sie "als Gesellschafter der Firma Z... GbR" klagen. Ferner haben sie den Klageantrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Z... GbR umgestellt. Sie haben dabei die Auffassung vertreten, dass sie - die Kläger - aufgrund ihrer Berechtigung zur Geschäftsführung auch zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zugunsten der GbR aktivlegitimiert seien. Zur Geschäftsführung gehöre auch die Prozessführung. Sie - die Kläger - seien befugt, eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft zu erheben.
Die Beklagten zu 5. und 6. haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Kläger Inhaber der Klageforderung seien. Ausweislich der Rechnungsunterlagen seien sie lediglich Geschäftsführer der GbR. Es gebe indessen weitere Berechtigte.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch Urteil vom 04.04.2005 die gegen die Beklagten zu 1. und 2. ergangenen Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Inhaber einer Gesellschaftsforderung und damit zur Geltendmachung der Gesellschaftsforderung ausschließlich aktivlegitimiert allein die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche sei und insbesondere nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Eine Aktivlegitimation der Kläger zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen bestehe danach nicht. Die im Schriftsatz der Kläger vom 14.03.2005 vorgenommene Rubrumsberichtigung, bei der es sich eher um eine Klageänderung handeln dürfe, sei nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen hätten die Kläger mit dem Schriftsatz vom 14.03.2005 auch dem gerichtlichen Hinweis nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Rubrum in der berichtigten Form lasse ebenfalls nicht erkennen, dass die Firma Z... GbR klagende Partei sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.03.2005 weiter verfolgen. Sie halten die Ansicht des Landgerichts, dass sie - die Kläger - nicht Inhaber der geltend gemachten Forderungen und demgemäß nicht aktivlegitimiert seien, für unzutreffend. Zur Begründung führen sie aus, dass, wenn auch eine (Außen-)GbR nach der geänderten Rechtsprechung des BGH rechtsfähig sei, es gleichwohl dabei verbleibe, dass die Gesellschafter zur Vertretung der GbR befugt seien (§ 714 BGB). Für die gerichtliche Durchsetzung einer Gesellschaftsforderung zugunsten der GbR genüge ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter als Vertreter der GbR. Sie - die Kläger -seien im Wege gewillkürter Prozessstandschaft aktivlegitimiert. Auch nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 sei es weiterhin möglich, dass Gesellschafter einer GbR Ansprüche der GbR im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft klageweise geltend machen können. Im Übrigen sei zu beanstanden, dass das Landgericht die Rubrumsberichtigung unter Hinweis auf § 296 a ZPO nicht berücksichtigt habe. Bereits aus den Mahnbescheiden sei eindeutig erkennbar, wer Inhaber der Forderung sein sollte. Eine unklare Parteibezeichnung schade grundsätzlich solange nicht, wie die Identität der richtigen Partei erkennbar sei. Das Landgericht habe auf eine entsprechende Rubrumsberichtigung hinwirken müssen, jedenfalls sei eine Zurückweisung der Rubrumsberichtigung gemäß § 296 a ZPO nicht möglich gewesen. Trotz der bereits im Schriftsatz vom 25.01.2005 erfolgten Klarstellung habe das Landgericht erst im Termin am 03.03.2005 auf Bedenken hinsichtlich ihrer - der Kläger -Aktivlegitimation hingewiesen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 04.04.2005 abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Z... GbR, ... in ... B..., 17.835,66 € nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 28.05.2002 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. bis 8. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 4., 5., 6. und 8. halten die Berufung bereits für unzulässig, mit der Begründung, dass das erstinstanzliche Klageziel nicht weiter verfolgt werde, sondern die Kläger nunmehr in zweiter Instanz Zahlungen an die Gesellschaft begehren würden. Im Übrigen verteidigen sie das Urteil des Landgerichts. Klagebefugt sei nur die GbR. In Kenntnis der Problematik hätten die Kläger eine Berichtigung des Rubrums nicht beantragt, sondern erstinstanzlich Zahlung an sich selbst begehrt. Auch im Berufungsverfahren hätten sie eine Rubrumsberichtigung, dass nunmehr die GbR Klägerin sei, nicht beantragt. Die Beklagten zu 1., 2., 3. und 7. verteidigen mit näheren Ausführungen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Soweit die Beklagten zu 4. bis 6. und zu 8. die Zulässigkeit der Berufung mit der Begründung verneinen, die Kläger würden in der Berufungsinstanz ein anderes Begehren verfolgen als in der Vorinstanz, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass die Kläger bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht beantragt haben. Diesen ausdrücklichen Antrag haben sie erst mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenen Schriftsatz vom 14.03.2005 gestellt und wiederholen ihn nunmehr in der Berufungsinstanz. Indessen war ihr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellter Sachantrag dahingehend auszulegen, dass sie damit bereits letztlich eine Zahlung an die GbR erreichen wollten. Denn im Schriftsatz vom 25.01.2005 haben die Kläger durch ihren Vortrag, dass es sich bei ihnen um eine GbR handele, zum Ausdruck gebracht, dass sie eine der Gesamthand zustehende Forderung geltend machen und letztlich eine Zahlung nicht an sich persönlich, sondern an die aus ihnen beiden bestehenden Gesamthand begehren. Hierfür spricht auch, dass sie bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens, aber auch im Verlaufe des streitigen Verfahrens, immer mit dem Zusatz "als Inhaber der Firma Z..." aufgetreten sind.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Landgericht ist insoweit beizupflichten, als nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (= NJW 2001, 1056) nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind -Klägerin sein kann. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (BGH, a.a.O.; BGH, NJW-RR 2004, 275, 276; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 513, 514; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Seite 1750). Nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR gibt es demgemäß im Verhältnis zu Dritten nur einen "richtigen" Kläger, nämlich die BGB-Gesellschaft.
Allerdings ist damit noch nichts dazu gesagt, ob nicht auch die Gesellschafter einer - wie hier - parteifähigen GbR gleichwohl an deren Stelle (noch) als Streitgenossen klagen können, was - da die Streitgenossen dann ein der rechtsfähigen GbR zustehendes Recht geltend machen -nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in Betracht käme. Dies hat das OLG Dresden in seiner in NJW-RR 2002, 544 veröffentlichten Entscheidung vom 16.08.2001 bejaht. Es hat - indessen ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass es auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH zur Parteifähigkeit der GbR weiterhin möglich sei, als BGBGesellschafter im Wege der Streitgenossenschaft gemeinschaftlich zu klagen. Auch das Kammergericht hat sich in sog. Altfälle , d. h. im Januar 2001 anhängige Verfahren, betreffenden Entscheidungen vom 18.06.2001 ( GE 2001, 1131 ) und 23.08.2001 ( GE 2001, 1671 ) - wenn auch ebenfalls ohne nähere Begründung - dahingehend geäußert, dass aus der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR nicht folge, dass die Gesellschafter eine Forderung der Gesellschaft, die dem ihnen gemeinschaftlich zustehenden Gesellschaftsvermögen angehört, nicht im eigenen Namen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend machen könnten. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2002 (NJW 2002, 2958), in der er über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beim Aktivprozess der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu befinden hatte, unter II.3.lit. b die Auffassung vertreten, dass es auch nach der Entscheidung der II. Zivilsenates des BGH vom 29.01.2001 zulässig geblieben sei, dass eine Klage nicht von der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern erhoben wird. Diese Ausführungen sind nach Auffassung des Senats jedoch einer Verallgemeinerung nicht zwingend zugänglich, sondern dürften sich auf eine gewisse Übergangszeit nach Erlass der Entscheidung des II. Zivilsenates des BGH vom 29.01.2001 beziehen. In diesem Sinne wird die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 18.06.2002 auch von Vollkommer in Zöller, 25. Aufl., § 62 Rz. 13 a, ausgelegt, der eine gewillkürte Prozessstandschaft der Gesellschafter ebenfalls für zulässig erachtet. Zur Begründung führt er aus, dass trotz der Überlegenheit einer Prozessführung der GbR als Partei gegenüber dem "Modell der notwendigen Streitgenossenschaft" im Hinblick auf "die noch bestehenden Unsicherheiten" derzeit auch ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Prozessstandschafter nicht verneint werden könne. Diese Auffassung ist indessen nicht unstreitig. Vielmehr vertritt Karsten Schmidt (a.a.O.) die Auffassung, dass für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, seit der Entscheidung vom 29.01.2001 kein Bedürfnis mehr bestehe.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf den seit Änderung der BGHRechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR eingetretenen Zeitablauf bestand im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 03.04.2003, d. h. etwa zwei Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 im Heft 14 der NJW, nach Auffassung des Senats insoweit keine Unsicherheit mehr, so dass sogleich im Namen der Z... GbR hätte geklagt werden müssen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Kläger, den Anspruch der GbR im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, ist unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar und wird auch von den Klägern nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Gegen die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft spricht nach Auffassung des Senats auch, dass nach der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 die GbR im Ergebnis stark der oHG angenähert worden ist. Im Falle einer oHG entspricht es aber gefestigter Rechtsprechung, dass der einzelne Gesellschafter eine Forderung der oHG nicht als Prozessstandschafter geltend machen kann ( BGHZ 10, 103; 12, 310; vgl. Zöller-Vollkommer, § 50, Rz. 17 a ). Der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des BGH ( aaO ) im sog. Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung praktisch immer ratsam ist, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen, ist für die Frage der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft in einem - wie hier - Aktivprozess ohne Bedeutung. Die - zulässige -Erweiterung der Klage auf die Gesellschafter persönlich hat im sog. Passivprozess ihre Grundlage allein in der in Anlehnung an § 128 HGB entwickelten akzessorischen Gesellschafterhaftung.
Im Hinblick auf die Erörterungen im Termin vom 11.11.2005 weist der Senat ergänzend darauf hin, dass er - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 5. und 6. - die zur Annahme einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche weitere Voraussetzung, nämlich die Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung im Streitfall bejaht. Denn die Kläger zu 1. und 2. sind - wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte und mangels eines erheblichen Gegenvortrages der Beklagten auszugehen ist - die alleinigen vertretungsbefugten Gesellschafter der Z... GbR und dürften sich daher einverständlich gegenseitig zur Prozessführung ermächtigt haben ( vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1377, 1378 ). Dafür, dass die Kläger die alleinigen vertretungsbefugten Gesellschafter der GbR sind, spricht insbesondere die entsprechende Angabe in den Rechnungen vom 27.11.2001, in denen ausschließlich die Kläger als Geschäftsführer aufgeführt sind. Soweit die Beklagten zu 5. und 6. demgegenüber mit Nichtwissen bestreiten, dass die Kläger die alleinigen Gesellschafter der GbR sind, erfolgt dies gleichsam "ins Blaue hinein".
Entgegen der Auffassung der Kläger kann ihre fehlende Prozessführungsbefugnis nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Zum einen besteht für eine solche im Streitfall kein Raum. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. "Altfälle", d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, NJW 2003, 1043). Im Streitfall handelt es sich aber um einen sog. "Neufall". Zum anderen liegt ein Fall einer Rubrumsberichtigung des Inhaltes, dass richtige Partei die GbR sei und diese bislang nur unrichtig bezeichnet worden sei, auch nicht vor. Die Kläger haben nicht nur im Schriftsatz vom 14.03.2005, sondern auch in den im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätzen vom 06.06.2005 und 08.11.2005 stets deutlich gemacht, dass sie, d.h. die Herren Z... und O..., die Kläger sind und in Prozessstandschaft eine der GbR zustehende Forderung geltend machen wollen. Bei dieser Sachlage ist erkennbar eine Klägerschaft der Herren Z... und O... gewollt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da die in Streit stehende Frage, nämlich ob auch nach der Entscheidung des II. Zivilsenates vom 29.01.2001 die Gesellschafter einer parteifähigen GbR gleichwohl an deren Stelle noch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ein der GbR zustehendes Recht klageweise geltend machen können, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.835,66 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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