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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 4 U 88/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 38 Abs. 2
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
BGB § 142
ZPO § 447
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 88/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18. Juli 2007

Verkündet am 18. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer, den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 26. Juni 2002 erledigt ist.

Die Kosten des weiteren Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Klägerin möchte die Fortsetzung des Berufungsverfahrens erreichen, in dem die Parteien am 26.06.2002 einen Prozessvergleich geschlossen haben.

In dem seit 1996 geführten Rechtsstreit, dem ein einstweiliges Verfügungsverfahren zum Az: 14 O 407/97 Landgericht Frankfurt (Oder) 4 U 39/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht vorausgegangen war, machte die Klägerin als Erbin des Herrn F... P... gegenüber den Beklagten Rechte in Bezug auf eine Mehrzahl von Grundstücken geltend, die der Erblasser aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrages vom 06.08.1992 auf die Beklagten übertragen bzw. in Bezug auf die er ihnen vermeintliche Restitutionsansprüche abgetreten hatte.

Gegenstand des Rechtsstreits waren u. a. auch Restitutionsansprüche des Erblassers bezogen auf das Flurstück 13 der Flur 6, eingetragen im Grundbuch von D.... Dieses Flurstück 13 bestand aus zwei Flurstücken, nämlich dem Flurstück 13/1 mit einer Fläche von 1.121 m² und dem Flurstück 13/2 mit einer Fläche von 53.347 m². Mit Schriftsatz vom 29.03.2001 legten die Beklagten einen Bescheid des Amtes für offene Vermögensfragen vom 10.08.1999 vor, mit dem ein Eintrag des Erblassers auf Rückübertragung von Vermögenswerten abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid betraf u. a. das Grundstück Flur 6, Flurstück 13, wobei im Sachverhaltsteil des Bescheides die Teilung in die Flurstücke 13/1 und 13/2 ausführlich geschildert ist.

Tatsächlich war in Bezug auf das Grundstück Flur 6, Flurstück 13/1 bereits unter dem 29.04.1997 durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises ... ein Teilbescheid ergangen, mit dem festgestellt worden war, dass die Antragsteller zu 1. und 2. (die hiesigen Beklagten) Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind, der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück abgelehnt und weiter festgestellt wurde, dass den Antragstellern zu 1. und 2. (den hiesigen Beklagten) der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Grundstücks zustehe und an diese auszukehren sei. Wegen der Einzelheiten dieses Teilbescheides wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2007 (Bl. 1447 f. d. A.) Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieses Teilbescheides trafen die hiesigen Beklagten mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) unter dem 04.07.1997 eine Vereinbarung, wonach an die Beklagten für das Grundstück D..., Flur 6, Flurstück 13/1 ein Betrag von 76.000,00 DM ausgekehrt werden sollte (und tatsächlich anschließend ausgekehrt worden ist), mit dem alle gegenseitigen Ansprüche aus der Enteignung des Flurstücks 13/1 abgegolten sein sollten.

Der Teilbescheid des Amtes für offene Vermögensfragen vom 29.04.1997 sowie die Vereinbarung vom 04.07.1997 waren bis zum Abschluss des Vergleichs vom 26.06.2002 nicht Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien; die Beklagten machten der Klägerin davon auch außergerichtlich oder im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen keine Mitteilung.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagten mit Urteil vom 16.04.2001 - unter Klageabweisung im Übrigen - in Bezug auf drei Grundstücke zur Erteilung der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten der Klägerin, in Bezug auf ein Grundstück zur Auflassung an die Klägerin, in Bezug auf weitere drei Grundstücke - unter diesen auch die Flurstücke 13/1 und 13/2 der Flur 6 - zur Rückübertragung von vermögensrechtlichen Ansprüchen sowie in Bezug auf ein von den Beklagten veräußertes Grundstück zu einer Zahlung von 2.260.000,00 DM verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Schenkungsvertrag vom 06.08.1992 sei gem. § 38 Abs. 2 BGB sittenwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 16.04.2001 (Bl. 689 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben sich die Beklagten mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt haben.

Am 26.06.2002 haben die Parteien einen Prozessvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

"1. Die Beklagten nehmen die Berufung im Einverständnis mit der Klägerin zurück, soweit Ziffer 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung betroffen ist (Konkretisierung auf Seite 4 oben der angefochtenen Entscheidung bzw. Ziffern 1., 2. und 3. auf Seite 1 des Bescheides des Landkreises ... vom 10.08.1999).

2. Die Beklagten zahlen an die Klägerin als Gesamtschuldner zum 01.08.2002 einen Betrag von 552.195,00 €.

...

3. Falls die Beklagten ihrer Zahlungspflicht gemäß diesem Vergleich nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Klägerin diesen Vergleich bis spätestens 14.08.2002 widerrufen.

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Forderungen der Parteien ausgeglichen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Die Zahlung der Beklagten ist fristgerecht erfolgt. Ein Widerruf des Vergleichs durch die Klägerin ist demgemäß nicht erklärt worden.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2006 hat die Klägerin den Vergleich vom 26.06.2002 angefochten und beantragt nunmehr die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Sie macht geltend, der Vergleich sei unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam. Insbesondere könne sie den Vergleich gem. § 123 BGB anfechten, da ihr die Beklagten in dem geführten Rechtsstreit, insbesondere bei Abschluss des Vergleichs, die am 04.07.1997 mit der BvS getroffene Vereinbarung sowie die Auskehrung des Erlöses von 76.000,00 DM im Hinblick auf einen Verkauf des Flurstück 13/1 der Flur 6 arglistig verschwiegen hätten. Von dieser Vereinbarung habe sie (die Klägerin) erst aufgrund eines Schreibens der BvS vom 21.08.2006 Kenntnis erlangt. Die Klägerin behauptet, sie hätte den Vergleich vom 26.06.2002 nicht geschlossen, wenn sie von der im Jahr 1997 getroffenen Vereinbarung und der Auskehrung des Erlöses von 76.000,00 DM gewusst hätte; hinsichtlich des wirtschaftlichen Volumens des Vergleichs habe kein Spielraum mehr für ein weiteres Nachgeben ihrerseits bestanden.

Die Klägerin macht weiter geltend, die Rückübertragung vermögensrechtlicher Ansprüche entsprechend Ziffer 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils, in Bezug auf den die Beklagten sich in dem Vergleich zur Rücknahme der Berufung verpflichtet hätten, sei von Beginn an unmöglich gewesen.

Darüber hinaus sei der Vergleich aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auch nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB unwirksam. Insoweit sei bei einem Vergleich auf das Maß des gegenseitigen Nachgebens abzustellen. Dieses mache auf Seiten der Klägerin 2.902.734,60 DM aus.

Angesichts der im Jahr 1997 mit der BvS getroffenen Vereinbarung sei der Vergleich darüber hinaus mangels fehlender Dispositionsbefugnisse der Parteien unwirksam; ein Restitutionsanspruch im Hinblick auf das Flurstück 13/1 der Flur 6 habe tatsächlich nicht mehr zur Disposition der Beklagten gestanden.

Schließlich liege auch eine unzulässige Rechtsausübung zulasten der Klägerin vor.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist.

Die Beklagten treten der Rechtsauffassung der Klägerin, der Vergleich sei unwirksam, unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten entgegen.

Sie tragen insbesondere vor, eine arglistige Täuschung in Bezug auf die Vereinbarung vom 04.07.1997 und den Erhalt der 76.000,00 DM könne bereits deshalb nicht angenommen werden, weil sie (die Beklagten) nicht davon ausgegangen seien, dass sie die 76.000,00 DM behalten dürften, nachdem im Jahr 1999 der ablehnende Bescheid hinsichtlich der Rückübertragungsansprüche ergangen war. Es könne auch sein, dass sie nicht daran gedacht hätten, dass dieser Punkt hätte angesprochen werden müssen. Sie bestreiten im Übrigen, dass die Klägerin den Vergleich nicht geschlossen hätte, wenn sie von der Vereinbarung vom 04.07.1997 Kenntnis gehabt hätte. Der wesentliche Punkt des Vergleichs sei die in Ziffer 3. geregelte Zahlung gewesen. Schon aus der Klageschrift und weiteren Schriftsätzen gehe hervor, dass sämtlichen Beteiligten - auch der Klägerin - bekannt gewesen sei, dass es sich bei den von der Ziffer 1. des Vergleichs betroffenen Grundstücken um solche handelte, bei denen es fraglich gewesen sei, ob eine Rückübertragung überhaupt erfolgen werde. Aus diesem Grund habe die Ziffer 1. des Vergleichs auch lediglich eine nebensächliche und vom Erfolg her ungewisse Regelung zum Gegenstand gehabt, die auf die Frage des Abschlusses des Vergleichs keinen wesentlichen Einfluss gehabt habe. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Klägerin bereits spätestens Ende 2002 über das Schicksal des Flurstück 13/1 der Flur 6 Bescheid gewusst habe, da sie sich bereits im August 2002 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gewandt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens ist zulässig, aber unbegründet. Der am 26.06.2002 geschlossene Vergleich ist wirksam und hat deshalb den Rechtsstreit wirksam beendet.

1. Der Vergleich ist nicht gem. §§ 123, 142 BGB aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung unwirksam, da die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden können.

a) Es kann dahinstehen, ob eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagten angenommen werden kann, die hier nur darin bestehen könnte, dass sie (die Beklagten) die Vereinbarung vom 04.07.1997 aufgrund des Teilbescheides des Amtes für offene Vermögensfragen vom 29.04.1997 und den Erhalt von 76.000,00 DM für das Flurstück 13/1 verschwiegen haben.

b) Wenn man nämlich insoweit im Hinblick auf die unter Ziffer 1. des Vergleichs vom 26.06.2002 getroffene Regelung, die u. a. auch vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf das Flurstück 13/1 der Flur 6 betraf, eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bejahen und darüber hinaus annehmen würde, dass die Beklagten arglistig, d. h. zumindest bedingt vorsätzlich, gehandelt hätten, so lässt sich doch nicht feststellen, dass das Verschweigen der Beklagten für die Abgabe der Willenserklärung der Klägerin in Bezug auf den am 26.06.2002 geschlossenen Vergleich ursächlich geworden ist.

aa) Die Beweislast für die Behauptung, sie hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass die Beklagten aufgrund des Teilbescheides vom 29.07.1997 in Bezug auf das Flurstück 13/1 der Flur 6, das u. a. Gegenstand der Regelung in Ziffer 1. des Vergleichs war, mit der BvS am 04.07.1997 eine Vereinbarung getroffen und 76.000,00 DM erhalten haben, trifft die Klägerin, die als Anfechtende alle Voraussetzungen des § 123 BGB und damit auch die Voraussetzung der Kausalität der Täuschung für die Abgabe ihrer Willenserklärung beweisen muss.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Falle einer Verletzung von Aufklärungspflichten der Verletzer auch bei einer Anfechtung nach § 123 BGB beweisen müsse, dass eine Erklärung seines Vertragspartners auch bei gehöriger Aufklärung abgegeben worden wäre (vgl. dazu nur etwa BGHZ 61, 118; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 123 Rn. 30 und § 280 Rn. 39). Diese Besonderheit bei der Beweislastverteilung beruht darauf, dass bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten in der Regel für den Vertragspartner des Verletzers die sog. "Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens", d. h. ein Anschein streitet, dass er sich im Falle der gehörigen Aufklärung entsprechend verhalten, d.h. die angefochtene Erklärung nicht oder nur mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Eine solche typisierende Betrachtungsweise ist jedoch bei einem Vergleich regelmäßig schon deshalb nicht möglich, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand einen Vergleich mit welchem Inhalt schließt, von einer Vielzahl von Umständen abhängig und individuell unterschiedlich ist. Bei individuell geprägten Verhaltensweisen scheidet jedoch ein Anscheinsbeweis aus (BGH NJW 1968, 2139; BGH NJW 1996, 1051).

Dies gilt im vorliegenden Fall umsomehr, wenn man berücksichtigt, dass das Flurstück 13/1 der Flur 6, auf das sich die Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten bezogen hätte, weder im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs zwischen den Parteien streitigen Ansprüche in ihrer Gesamtheit noch im Hinblick auf die Ansprüche auf Rückübertragung vermögensrechtlicher Ansprüche eine besondere Bedeutung hatte. Allein der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch belief sich auf 2.260.000,- DM; die weiteren im Berufungsverfahren noch streitigen Ansprüche in Bezug auf Grundstücke waren in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen K... mit insgesamt 2.730.000,- DM bewertet worden. Das Grundstück 13/1 der Flur 6 hatte nach dem Gutachten des Sachverständigen K... demgegenüber nur einen Wert von 35.872,- DM; der Betrag, den die Beklagten für das Grundstück erhalten hatten, betrug nur 76.000,- DM. Auch in Bezug auf die von der Rückübertragung vermögensrechtlicher Ansprüche betroffenen Gründstücke war das Flurstück 13/1 sowohl im Hinblick auf seine Fläche von 1.121 m² im Verhältnis zur Fläche der weiteren Flurstücke 13/2 der Flur 6 und 230 der Flur 4 von 73.977 m² als auch im Hinblick auf seinen Wert von 35.872,- DM bzw. 76.000,- DM im Verhältnis zu den Werten der beiden weiteren Grundstücke nach dem Gutachten des Sachverständigen K... von 1.728.104,- DM unbedeutend. Schließlich ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass gerade das Flurstück 13/1 der Flur 6 einen besonderen ideellen Wert für die Klägerin gehabt hätte.

bb) Die danach auch für Kausalität der Täuschung für die Abgabe ihrer Willenserklärung beweispflichtige Klägerin hat ihre Behauptung, sie hätte den Vergleich vom 26.06.2002 nicht geschlossen, wenn die Beklagten offenbart hätten, dass sie in Bezug auf das Flurstück 13/1 der Flur 6 bereits am 04.07.1997 mit der BvS eine Vereinbarung getroffen und 76.000,00 DM erhalten hatten, nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.

Diese Behauptung der Klägerin ist von dem Zeugen Dr. R... nicht bestätigt worden. Sämtliche Umstände, die der Zeuge im Rahmen seiner Aussage vom 20.06.2007 zum Zustandekommen des Vergleichs bekundet hat, sprechen vielmehr gegen die Behauptung der Klägerin.

So hat der Zeuge bekundet, dass Ausgangspunkt für den schließlich am 26.06.2002 geschlossenen Vergleich ein Vorschlag des Senats für eine gütliche Einigung auf der Basis der Zahlung eines Betrages von 1 Mio. DM gewesen sei, der bereits in dem dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren diskutiert und vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2002 - zusätzlich zu der von den Beklagten ohnehin angebotenen Rückübertragung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz - aufgegriffen worden sei. Dabei sei der Betrag von 1 Mio. DM keine arithmetisch genaue Abbildung bestimmter Werte gewesen, die zwischen den Parteien in Rede standen. War aber schon der Ausgangspunkt der Vergleichsverhandlung von 1 Mio. DM nicht an einem bestimmten Verhältnis zu den Werten der zwischen den Parteien streitigen Ansprüche orientiert, gibt es auch keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme, dass dieser Betrag erhöht worden wäre, wenn die Beklagten die Klägerin über die am 04.07.1997 getroffene Vereinbarung und den Erhalt von 76.000,- DM informiert hätte. Dagegen spricht bereits die erkennbar pauschalierte Höhe des Betrages von 1 Mio. DM.

Dasselbe gilt, wenn man die nach den Bekundungen des Zeugen Dr. R... im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zum Ausdruck gekommene Interessenlage der Klägerin betrachtet. Danach kam es der Klägerin darauf an, über den Betrag von 1 Mio. DM hinaus, den sie für die Ablösung bestehender beträchtlicher Verbindlichkeiten gegenüber einer Bank oder Sparkasse und einem Rechtsanwalt sowie für den Bau eines Hauses verwenden wollte, ein bebaubares Grundstück in D... zu erhalten. Darüber hinaus sei es der Klägerin - so der Zeuge - vor allem darum gegangen, dass sichergestellt sei, dass sie den aufgrund eines Vergleichs von den Beklagten zu zahlenden Geldbetrag von 1 Mio. DM auch tatsächlich erhalte. Diese Ziele hat die Klägerin mit dem am 26.06.2002 geschlossenen Vergleich jedoch sämtlich erreicht, auch wenn anstatt der zunächst diskutierten Übertragung eines Grundstücks durch die Beklagten an die Klägerin aufgrund der sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen Problematik der Teilung des Grundstücks "Re..." und der Bebaubarkeit des abzutrennenden Teilgrundstücks ein über den Betrag von 1 Mio. DM hinaus zu zahlender Geldbetrag vereinbart worden ist, mit dem ein vergleichbares Baugrundstück finanziert werden sollte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es deshalb denkbar unwahrscheinlich, dass die Klägerin den Vergleich vom 26.06.2002 nicht geschlossen hätte, wenn die Beklagten sie über die Vereinbarung vom 04.07.1997 und darüber informiert hätten, dass sie für das Grundstück Flur 6, Flurstück 13/1 bereits 76.000,- DM erhalten hatten. Dies gilt insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin - wie der Zeuge weiter bekundet hat - den von den Beklagten zu zahlenden Geldbetrag für die Ablösung ihrer Verbindlichkeiten dringend benötigte, weil ihre Gläubiger, die Bank oder Sparkasse sowie der Rechtsanwalt, auf Zahlung drängten. In dieser Situation den Abschluss eines Vergleichs, mit dem sie - wenn auch in Unkenntnis von der Vereinbarung vom 04.07.1997 - ihre selbst gesteckten Ziele sämtlich erreichen konnte, nur um eines weiteren Betrages von 76.000,- DM willen zu verweigern, hätte für die Klägerin bedeutet, dass sie Gefahr gelaufen wäre, keine - insbesondere keine rasche - Lösung ihrer finanziellen Probleme herbeiführen zu können. Dass sie dies in Kauf genommen hätte, ist angesichts der von dem Zeugen geschilderten Unsicherheit des Ausgangs des Rechtsstreits, nicht anzunehmen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass sie im Anschluss an den Vorschlag des Senats vom 08.03.2002 darüber hinaus durchsetzten konnte, zusätzlich noch ein bebaubares Grundstück zu erhalten. Weder diese zusätzliche Forderung seitens der Klägerin, noch der Umstand, dass sich die Beklagten auf diese Forderung eingelassen haben, lassen darauf schließen, dass die Klägerin, hätte sie von der Vereinbarung vom 04.07.1997 gewusst, eine realistische Möglichkeit gehabt hätte, im Hinblick auf diese Vereinbarung eine zusätzliche Geldforderung durchzusetzen, oder dass sie dies auch nur angenommen hätte. Dass die Beklagten zusätzlich zu einer Zahlung zur Übereignung eines Grundstücks bereit waren, war demgegenüber bereits zu erwarten, weil die Beklagten dies selbst in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2002 angeboten hatten. Dass schließlich im Ergebnis der nach dem 08.03.2002 geführten Vergleichsverhandlungen statt der Übertragung des von der Klägerin zusätzlich geforderten Grundstücks am 26.06.2002 die Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages vereinbart wurde, beruhte - dies ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen Dr. R... als auch aus den Schriftsätzen der Parteien vom 16.05.2002 (Bl. 979 d. A.) und vom 17.05.2002 (Bl. 986 d. A.) - erkennbar allein auf den Schwierigkeiten hinsichtlich der Sicherstellung der Bebaubarkeit des insoweit in Rede stehenden Grundstücks und damit darauf, dass die Parteien letztlich den zusätzlichen Geldbetrag nur als Gegenwert - oder in der Terminologie des Zeugen - Surrogat für die von den Beklagten zusätzlich zur Zahlung von 1 Mio. DM bereits akzeptierte Übertragung eines Grundstücks vereinbarten. Die Klägerin kann sich für die Annahme, sie hätte den Vergleich nicht geschlossen, wenn sie von der Vereinbarung vom 04.07.1997 gewusst hätte, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, aus der Aussage des Zeugen Dr. R... ergebe sich, dass der Vergleich auch im Hinblick auf den als Ersatz für das Grundstück zu zahlenden Betrag nur zustande gekommen sei, nachdem seitens der Beklagten das zunächst unterbreitete Angebot von 80.000,- DM um weitere 20.000,-DM erhöht worden sei. Hier hat sich der Zeuge, soweit er bekundet hat, dass der als Ersatz für das Grundstück aus seinen Unterlagen ersichtliche Betrag von 80.000,- DM schließlich auf 100.000,- DM erhöht worden sei, offenbar geirrt; nach Ziff. 2 des Vergleichs vom 26.06.2002 haben die Parteien eine Zahlung von insgesamt 552.195 € vereinbart, d.h. über den Betrag von 1 Mio. DM (= 511.291 €) hinaus eine weitere Zahlung von 40.903,20 € = 80.000 DM. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass sie mit Schriftsatz vom 13.05.2002 sogar mitgeteilt hat, sie wolle die Vergleichsverhandlungen abbrechen.

Dies beruhe erkennbar nicht darauf, dass ihr ein von den Beklagten angebotener Geldbetrag nicht ausreichend erschien, sondern darauf, dass die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten zur Bebaubarkeit des zusätzlich zur Zahlung von 1 Mio. DM an sie zu übertragenden Grundstücks hatte.

cc) Dem weiteren Beweisantrag auf Parteivernehmung der Klägerin war nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung der Klägerin als beweispflichtiger Partei gemäß § 447 ZPO kam nicht in Betracht, da es an einer Zustimmung der Beklagten fehlt. Für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO fehlt es an dem erforderlichen sog. Anbeweis, d.h. an einer auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme jedenfalls anzunehmenden gewissen Wahrscheinlichkeit der Wahrheit der Behauptung der beweispflichtigen Klägerin.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vergleich auch nicht gem. § 138 BGB unwirksam.

Insoweit reicht bereits der Vortrag der Klägerin für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht aus, die sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit wäre.

Maßstab für die Beurteilung des auffälligen Missverhältnisses i.S.d. § 138 BGB ist bei einem Vergleich nicht der Umfang der beiderseits in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen, sondern das Maß des gegenseitigen Nachgebens.

Insoweit bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung des Senats, ob für die Beurteilung des Missverhältnisses mit der Klägerin die objektive Rechtslage vor Abschluss des Vergleichs zugrunde zu legen ist oder ob es auf die subjektive Einschätzung der Sach- und Rechtslage der Parteien bei Abschluss des Vergleichs und den Umfang, in dem die Parteien zur Bereinigung des Rechtsstreits von dieser Einschätzung abgewichen sind, ankommt (vgl. dazu nur: Staudinger-Marburger, BGB, § 779, Rn. 76 m.w.N.; BGH NJW 1999, 313).

Ginge man vom subjektiven Ansatz aus, wäre im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Klägerin selbst ausweislich der von ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrer Anwesenheit im Termin am 08.03.2002 abgegebenen Erklärung die Rechtslage so eingeschätzt hat, dass die Hälfte von 3,2 Mio. DM zur Bereinigung des Streites sachgerecht sei. Danach wurde von Seiten der Klägerin die Vorstellung geäußert wurde, bei einem Gesamtstreitwert von 3,2 Mio. DM die Hälfte als Ausgangsbasis für Vergleichsüberlegungen anzusetzen.

Ausgehend von dem Betrag von 1,6 Mio. DM = 818.067,- € stellt sich die Abweichung hiervon im Rahmen des tatsächlich am 26.06.2002 geschlossenen Vergleichs aber schon deshalb nicht als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB dar, weil schon der nach Ziffer 2. des Vergleichs zu zahlende Betrag von 552.159,00 € nicht um annähernd 100 % von dem subjektiv als sachgerecht erachteten Betrag abwich. Auf den Umstand, dass die Parteien den zusätzlichen Wert der Rückübertragungsansprüche unterschiedlich einschätzten und erst recht darauf, dass diese tatsächlich in Bezug auf das Grundstück Flur 6, Flurstück 13/1 um 76.000,00 DM weniger wert gewesen sein mögen als die Klägerin es sich vorstellte, kommt es deshalb auf der Grundlage des subjektiven Ansatzes bei der Bemessung des Missverhältnisses gar nicht an.

Ein auffälliges Missverhältnis lässt sich aber auch dann nicht feststellen, wenn man mit der Klägerin von dem objektiven Wert der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Ansprüche der Klägerin ausgeht. Der Wert dieser Ansprüche kann nämlich, soweit es um die streitbefangenen Grundstücke geht, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach ihrem heutigen Verkehrswert bemessen werden. Es ist vielmehr der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs zugrunde zulegen und damit selbst aus Sicht der Klägerin für die Grundstücke allenfalls von den - von den Beklagten auch im Berufungsverfahren als zu hoch erachteten - Verkehrswerten auszugehen, die sich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen K... ergaben.

Danach ergibt sich für die im Berufungsrechtszug noch streitgegenständlichen Grundstücke selbst dann, wenn man die angesichts des Bescheides des Amtes für offene Vermögensfragen vom 18.10.1999 in ihrer Werthaltigkeit zweifelhaften Ansprüche der Klägerin auf Rückübertragung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mit ihrem vollen Grundstückswert in Ansatz bringt, ein Gesamtwert der streitigen Ansprüche im Umfang von 4.990.000,00 DM = 2.551.346,40 €. Bemisst man die in dem Vergleich getroffenen Regelung nach denselben Maßstäben, so hat die Klägerin aufgrund der Regelungen in Ziffer 1. und Ziffer 2. des Vergleichs insgesamt Werte im Umfang von 1.415.255,69 € erhalten, auch wenn man in Bezug auf das von der Regelung der Ziff. 1 erfasste Grundstück Flur 6, Flurstück 13/1 mit dem Betrag von 76.000,- DM, den die Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 04.07.1997 erhalten hatten, und nicht nur mit dem von dem Sachverständigen K... ermittelten Verkehrswert von 35.872,- DM in Abzug bringt.

Auch gemessen an diesen Maßstäben lässt sich deshalb ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von annähernd 100 % nicht feststellen. Das wäre selbst dann nicht der Fall, wenn man - mit der Klägerin - zusätzlich den geltend gemachten Zinsanspruch für die Zeit vom 09.09.1998 bis zum 26.06.2002 für die Zahlungsforderung von 2.260.000,00 DM berücksichtigen würde.

3. Der Vergleich ist auch weder unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Unmöglichkeit, noch unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien für den Gegenstand des Vergleichs unwirksam.

Unmöglich oder der Dispositionsbefugnis der Parteien (insbesondere der Beklagten) aufgrund der Vereinbarung vom 04.07.1997 entzogen könnten allenfalls die Ansprüche auf Rückübertragung des Grundstücks Flur 6, Flurstück 13/1 (oder mit diesen Ansprüchen zusammenhängende Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, etwa auf Entschädigung oder Erlösauskehr) gewesen sein. Über diese Ansprüche haben die Parteien mit der Regelung in Ziffer 1 des Vergleichs jedoch gar nicht disponiert. Aufgrund dieser Regelung haben sich die Beklagten vielmehr lediglich verpflichtet, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.04.2001, soweit es die dortige Regelung unter Ziffer 3. betraf, zurückzunehmen. Diese Rücknahme der Berufung war weder unmöglich, noch der Dispositionsbefugnis der Beklagten entzogen.

Der Umstand, dass die mit der Berufungsrücknahme gemäß Ziff. 1 des Vergleichs in Rechtskraft erwachsene Verurteilung der Beklagten zur Rückübertragung der vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß Ziff. 3 des Urteils vom 26.04.2001 ihrerseits möglicherweise - ob dies tatsächlich zutrifft, bedarf keiner Entscheidung des Senats - in Bezug auf das Grundstück Flur 6, Flurstück 13/1 ins Leere ging, weil die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz wegen der Vereinbarung vom 04.07.1997 erloschen waren, könnte allenfalls eine Teilnichtigkeit des Urteils vom 26.04.2001, nicht jedoch eine Unmöglichkeit der im Vergleich getroffenen Regelung oder eine Unwirksamkeit des Vergleichs wegen fehlender Dispositionsbefugnis der Parteien über dessen Gegenstand begründen.

4. Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf eine Unwirksamkeit des Vergleichs unter dem allgemeinen Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung beruft, fehlt es dafür an jeglichem Anhaltspunkt, der nicht bereits unter den vorgenannten spezielleren Unwirksamkeitsgesichtspunkten zu behandeln gewesen wäre.

5. Der Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist für die Klägerin im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 06.06.2007 bedurfte es nicht. Auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz kommt es - soweit sie neu waren - für die Entscheidung unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren ab dem 13.12.2006 wird - entsprechend dem Beschluss vom 23.05.2007 - auf bis zu 1.300.000,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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