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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 90/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 463
BGB § 249
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 90/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 6.12.2002

verkündet am 6.12.2002

In dem Rechtsstreit

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das am 30. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 13 O 690/00 - auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.835,76 € nebst 8,5 % Zinsen seit dem 14. Oktober 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 33 % und der Beklagte 67 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 11 % und der Beklagte 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz. Nachdem der Kläger vom Beklagten ein Hausgrundstück erworben hatte, stellte er die Entfernung einer Heizanlage fest, die zum Zeitpunkt der Besichtigung noch vorhanden war. Klagegegenstand waren in erster Instanz diejenigen Kosten, die zum Einbau einer neuen Heizungsanlage durch den Kläger aufgewandt worden sind. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Vornahme eines Abzuges "neu für alt" von 25 % verurteilt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Der Beklagte beantragt,

abändernd die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Inhalts des Vorbringens zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat entsprechend dem Beschluss vom 09. Oktober 2002 Beweis erhoben über den Wert der vom Kläger eingebauten Heizungsanlage im Verhältnis zu dem Wert der zuvor vorhandenen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K... Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts ergibt sich der Klageanspruch aus § 463 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Nachdem der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages das Hausgrundstück besichtigt hatte, war der Beklagte verpflichtet, ihn spätestens bis zum Beurkundungstermin auf den Umstand hinzuweisen, dass er zwischenzeitlich den Ausbau der Heizungsanlage veranlasst hatte. Dieser Offenbarungspflicht ist der Beklagte unstreitig im zeitlichen Zusammenhang mit der Kaufvertragsbeurkundung nicht nachgekommen.

Eine solche Offenbarung war auch nicht im Hinblick auf das vom Beklagten behauptete Gespräch vom 01. Februar 2000 entbehrlich. Anlässlich der Beurkundung haben die Parteien erklärt, mündliche Nebenabreden nicht geschlossen zu haben. Hätte der Beklagte auf die behauptete - mehrere Monate zurückliegende - Absprache zurückkommen wollen, so hätte es eines dahingehenden erneuten, der Beurkundungspflicht unterstehenden Hinweises bedurft. Der Beklagte hat auch auf den erteilten gerichtlichen Hinweis nicht zufriedenstellend erklären können, warum die von ihm behauptete Vereinbarung bei der Beurkundung nicht zur Sprache gekommen ist. Die Notwendigkeit, den Kläger auf den - für die Nutzbarkeit des Hauses wesentlichen - Umstand des erfolgten Heizungsausbaus hinzuweisen, wird durch das Vorbringen des Beklagten jedenfalls nicht ausgeräumt. Der Verfahrensfehler des Landgerichts, welches sich mit dem Vorbringen des Beklagten im Zusammenhang mit der Besichtigung am 01. Februar 2000 nicht erkennbar auseinandergesetzt hat, wirkt sich demgemäß im Ergebnis nicht aus.

Der Schadensersatzanspruch ist gem. § 249 BGB auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der ohne den Mangel der Kaufsache bestanden hätte, wobei die Naturalrestitution im Rahmen des § 463 BGB ausscheidet. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten demgemäß den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die zum Einbau der neuen Heizungsanlage erforderlich waren. Allerdings hat sich der Kläger, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, den Vorteil anrechnen zu lassen, der darin besteht, dass er nunmehr über eine neuere Heizungsanlage verfügt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Erlangung des Wertzuwachses "neu für alt", soweit ersichtlich, nicht dem Willen des Klägers entspricht (vgl. hierzu Geigel, der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., S. 254 RN 41).

Diesbezüglich hat der Sachverständige, dessen Ausführungen von den Parteien nicht angegriffen worden sind, die Nutzungsdauer sowohl der zunächst vorhandenen als auch der vom Kläger eingebauten Heizungsanlage auf jeweils 15 Jahre eingeschätzt. Nachdem ca. 1/3 der Nutzungsdauer der alten Heizung abgelaufen war, als der notarielle Vertrag geschlossen wurde, ist der Abzug "neu für alt" mit 1/3 zu bemessen. Eine weitere Wertsteigerung zu Gunsten des Klägers, etwa, weil die neue Anlage technisch höherwertig wäre, hat der Sachverständige ausgeschlossen.

Der Schadensersatzanspruch bemisst sich demgemäß wie folgt:

Einbaukosten für die neue Heizungsanlage 11.253,16 DM Abzug "neu für alt" ./. 3.751,06 DM verbleibt 7.502,10 DM entsprechend 3.835,76 €

Wegen des Mehrbetrages unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis hat nach § 713 ZPO zu unterbleiben.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.315,24 €

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