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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 94/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB, HGB
Vorschriften:
InsO § 166 Abs. 2 | |
InsO § 178 Abs. 3 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 407 Abs. 1 | |
BGB § 407 Abs. 1 letzter Halbsatz | |
BGB § 780 | |
HGB § 350 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
4 U 94/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002
Anlage zum Protokoll vom 12.04.2006
Verkündet am 12.04.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2006 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 74.981,98 € (146.652,01 DM) in Anspruch.
Die Klägerin ist Baustofflieferantin. Sie belieferte die zwischenzeitlich insolvente Na... ...gesellschaft mbH (künftig N...), mit der sie in langjähriger Geschäftsbeziehung stand, mit Baustoffen betreffend das Bauvorhaben "Errichtung des Wohnparkes..." in E.... In § 8 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin, die ihrem Vorbringen zufolge den Kaufverträgen über die Warenlieferungen an das vorgenannte Bauvorhaben zugrunde lagen und wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 1/Bl. 22 d. A. verwiesen wird, war ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Klägerin enthalten.
Die N... errichtete das Bauvorhaben im Auftrage der L... Wohnpark ...
Grundstücksgesellschaft b.R. (künftig L...) aufgrund eines mit dieser am 18.04.1998 geschlossenen Generalunternehmervertrages. Die Beklagte ist die geschäftsführende Gesellschafterin der L....
Unter dem 10.07.1998, 20.11.1998 und 14.01.1999 trat die N... zur Sicherung der Forderungen der Klägerin aus Warenlieferungen für das vorgenannte Bauvorhaben ihre Werklohnansprüche gegen die L... aus dem Generalunternehmervertrag an die Klägerin ab, wobei wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen auf die Anlagen K 2 (Bl. 23 ff), K 4 (Bl. 27 ff) und K 5 (Bl. 29 ff) verwiesen wird.
Zeitlich früher, nämlich unter dem 09.06.1994, hatte die N... mit der Volksbank ... e.G. einen Globalzessionsvertrag geschlossen, der in Ziffer 6.2 eine dingliche Teilverzichtsklausel für Forderungen enthält, "die einem nach Abschluss dieses Vertrages wirksam zustande gekommenen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterliegen."
Am 28.01.1999 legte N... gegenüber der L... für an dem Bauvorhaben erbrachte Bauleistungen eine 16. Teilrechnung, die die L... - nach Rechnungsprüfung vom 02.02.1999 - in Höhe von 673.625,59 DM anerkannte. Diesen Betrag zahlte die L... - dem seitens der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Vorbringen der Beklagten zufolge am 09.02.1999 - an die N... bzw. deren Subunternehmer aus.
Mit Schreiben vom 02.02.1999, dessen Zugang die Beklagte bestreitet und wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 7 (Bl. 32 d. A.) Bezug genommen wird, übersandte die Klägerin der Beklagten eine mit der N... getroffene Vereinbarung über die Abtretung eines Betrages von 400.000,00 DM aus der 16. Teilrechnung.
Mit Schreiben vom 10.02.1999, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 6 ( Bl. 173 d. A. ) verwiesen wird, übermittelte die Klägerin der Beklagten "die gegengezeichnete Forderungsabtretung vom 14.01.1999 der N... ...gesellschaft mbH".
Unter dem 15.02.1999 legte die N... der L... ihre 17. Teilrechnung, die nach Prüfung in Höhe von 642.983,09 DM freigegeben wurde und auf die die L... am 17.02.1999 250.000,00 DM und im März 1999 nochmals weitere 150.000,00 DM an die Klägerin leistete.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte als geschäftsführende Gesellschafterin der L... auf Zahlung in Höhe von 74.981,98 € mit der Begründung in Anspruch, die L... habe in Kenntnis der Sicherungsabtretungen und des Schreibens vom 02.02.1999 Zahlungen in Höhe 400.000,00 DM auf die 16. Teilrechnung der N... nicht an sie - die Klägerin -, sondern an die N... oder Dritte geleistet, wodurch die Beklagte von der ihr gegenüber - aufgrund der Abtretung - bestehenden Schuld nicht frei geworden sei. Die Klägerin hat sich insoweit auf eine angeblich am 22.01.1999 mit der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Auszahlung von 400.000,00 DM aus der 16. Teilrechnung gestützt. Sie hat darin einen eigenständigen, von den Sicherungsabtretungen und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt losgelösten Schuldgrund gesehen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Klageforderung handele es sich um eine vertragliche Forderung und nicht um eine solche aus abgetretenem Recht. Einen weiteren eigenständigen Schuldgrund hat sie in dem Schreiben vom 02.02.1999 gesehen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei der von ihr behaupteten Auszahlungsvereinbarung vom 22.01.1999 um einen eigenständigen, von den Abtretungsvereinbarungen und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zu unterscheidenden Schuldgrund handele. Der Vortrag der Klägerin in den im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätzen sei widersprüchlich. Sie habe ihr Vorbringen, bei der behaupteten Auszahlungsvereinbarung handele es sich um einen selbständigen Schuldgrund, offensichtlich dem Umstand angepasst, dass das Gericht darauf hingewiesen habe, dass sie zur Geltendmachung von Ansprüchen aus den Sicherungsabtretungen wegen § 166 Abs. 2 InsO nicht berechtigt sei. Ein Anlass für eine einen eigenständigen Schuldgrund darstellende Auszahlungsvereinbarung habe nicht bestanden, da die Interessen der Klägerin durch die Abtretungsvereinbarungen ausreichend gesichert gewesen seien. Auch das Schreiben vom 02.02.1999 stelle keinen selbständigen Schuldgrund dar. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf die Abtretungsvereinbarungen stützen. Das Recht zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Werklohnforderungen stehe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 166 Abs. 2 InsO allein dem Insolvenzverwalter zu. Eine ausdrückliche Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Auch könne die Klägerin ihren Anspruch nicht mit Erfolg auf den vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt stützen. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Waren sie der N... zur Ausführung des Bauvorhabens geliefert habe und welche Ansprüche ihr - der Klägerin - aufgrund der Vorausabtretung entstanden seien.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass es sich bei der behaupteten Auszahlungsvereinbarung um einen eigenständigen Schuldgrund handele. Die Eigenständigkeit der Vereinbarung ergebe sich daraus, dass sich die Forderungen der Klägerin gegen die N... im Januar 1999 tatsächlich auf 564.316,00 DM belaufen hätten, dieser Betrag aufgrund der Sicherungsabtretung auch eigentlich habe ausgezahlt werden müssen, ihr Mitarbeiter, Herr B..., und der Mitarbeiter der Beklagten, Herr K..., sich dann aber abweichend auf die Auszahlung eines reduzierten Betrages von 400.000,00 DM verständigt hätten. Für einen selbständigen Schuldgrund spreche auch, dass Herr K... die Auszahlung von der Zustimmung des Geschäftsführers der N... abhängig gemacht habe, die aufgrund der wirksamen Sicherungsabtretungen eigentlich nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich komme ergänzend hinzu, dass Herr K... als Gegenleistung die verbindliche Erklärung abgegeben habe, aus der 16. Teilrechnung 400.000,00 DM an sie - die Klägern - zu zahlen. Er habe sich damit vertraglich zur Auszahlung des Betrages verpflichtet. Auch das Schreiben vom 02.02.1999 stelle einen eigenständigen Schuldgrund dar. Es handele sich um eine zusätzliche individuelle Abtretung und gehe daher über eine aufgrund der Vereinbarung vom 22.01.1999 beizubringende einfache Zustimmung der N... hinaus. Entgegen der Annahme des Landgerichtes habe sie den Klageanspruch bereits vor dem Hinweis des Gerichts vom 20.09.2001 schriftsätzlich auf die Vereinbarung vom 22.01.1999 und auf die Abtretungserklärung vom 02.02.1999 als eigenständige Schuldgründe gestützt. Die Auszahlungsvereinbarung vom 22.01.1999, ebenso die Abtretung vom 02.02.1999, würden durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. Außerdem habe das Landgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag, der Insolvenzverwalter habe auf Nachfrage erklärt, dass er unter den gegebenen Umständen davon ausgehe, dass ihm kein Einziehungsrecht zustehe und er an der Einziehung der Forderungen nicht interessiert sei, zu Unrecht als unzureichend für die Annahme einer Freigabe der Forderung erachtet. Jedenfalls habe der Insolvenzverwalter nun, nach weiteren Bemühungen, mit Schreiben vom 14.06.2005, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 293 d. A. verwiesen wird, die Forderungen freigegeben. Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht einen verlängerten Eigentumsvorbehalt als nicht ausreichend dargelegt angesehen.
Im Schriftsatz vom 01.12.2006 vertritt die Klägerin ergänzend die Auffassung, dass eine etwaige Vorrangigkeit der Globalzession gegenüber den von ihr geltend gemachten Absonderungsrechten ausschließlich vom Insolvenzverwalter zu prüfen sei. Diesem stehe nach § 166 Abs. 2 InsO eine Einziehungsbefugnis sowohl bezüglich der von der N... an sie zur Sicherheit abgetretenen Forderungen als auch bezüglich etwaiger aufgrund der Globalzession an die R...bank N... e.G. abgetretener Forderungen der N... zu. Der Insolvenzverwalter habe sie mit dem Schreiben vom 14.06.2005 ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen für ihn in gewillkürter Prozessstandschaft einzuziehen, was er nochmals mit weiterem Schreiben vom 30.11.2005 (Bl. 352 d. A.) bestätigt habe. Dabei enthalte - so führt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.12.2005 aus - das Schreiben vom 14.06.2005 sogar die Ermächtigung, Zahlung unmittelbar an sich selbst zu verlangen, verbunden mit der Maßgabe, anschließend mit dem Insolvenzverwalter abzurechnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.981,98 € nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 11 % vom 03.02.1999 bis 31.07.2000 in Höhe von 12.302,38 € nebst weiteren 11 % Zinsen aus 74.981,98 € ab dem 11.08.2000 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt H... A..., ..., ..., 74.981,98 € nebst ausgerechneter Zinsen in Höhe von 11 % vom 03.02.1999 bis 31.07.2000 in Höhe von 12.302,38 € nebst weiteren 11 % Zinsen aus 74.981,98 € ab dem 11.08.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung mit dem Haupt- und Hilfsantrag zurückzuweisen. Die Streithelfer der Beklagten beantragen,
die Berufung mit dem Haupt- und Hilfsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass das erstmals im Berufungsrechtszug überreichte Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.06.2005 nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen sei, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt seien. Im Übrigen wendet sie sich gegen den Hilfsantrag sowie dessen Zulassung in der Berufungsinstanz.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache selbst weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Die Klägerin kann die begehrte Zahlung in Höhe von 74.981,98 € von der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt einer am 22.01.1999 mündlich vereinbarten eigenständigen Auszahlungsvereinbarung (dazu 1.), noch aufgrund der behaupteten eigenständigen Abtretungsvereinbarung in Gestalt des Schreibens vom 02.02.1999 (dazu 2.) verlangen. Ebenso wenig kann sie die Beklagte auf unmittelbare Zahlung an sich - hilfsweise an den Insolvenzverwalter - aus den Sicherungsabtretungen vom 20.11.1998/14.01.1998 (dazu 3.) oder aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt in Anspruch nehmen (dazu 4.).
1.
Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht mit Erfolg auf die behauptete Auszahlungsvereinbarung vom 22.01.1999 als eigenen vertraglichen Anspruch stützen.
Voraussetzung dafür wäre, dass es sich bei der behaupteten Auszahlungsvereinbarung um einen eigenständigen, von den Sicherungsabtretungen und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt losgelösten selbständigen Schuldgrund handeln würde. Die Auszahlungsvereinbarung müsste ihrer Rechtsnatur nach ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB darstellen, welches vorliegend gemäß § 350 HGB keiner Form bedurft hätte. Ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen, gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll, so dass der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruches nur auf das Versprechen zu berufen braucht (BGH, NJW-RR 1995, 1391; BGH, NJW 1999, 574). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss durch Auslegung der beiderseitigen Erklärungen ermittelt werden. Auszulegen ist vor allem, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt, oder nur eine einfache, nicht auf vertraglichen Bindungen gerichtete Erklärung des Schuldners. Sodann ist zu klären, ob die Vertragspartner sich auch über die selbständige Natur des Versprechens einig geworden sind. Maßgebend sind die allgemeinen Grundsätze. Die Auslegung muss alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Parteien (BGH, NJW-RR 1995, 1391).
Dass die behauptete Auszahlungsvereinbarung im vorgenannten Sinne eine selbstständige, von einem Rechtsgrund losgelöste Verpflichtung darstellt und sich die Parteien ferner über diese selbständige Natur des Versprechens einig geworden sind, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Hintergrund der behaupteten Auszahlungsvereinbarung können nur die Sicherungsabtretungen gewesen sein. Nur auf dieser Grundlage war die Beklagte überhaupt zur Zahlung verpflichtet. Dass und warum sie daneben, also von dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang gelöst, noch ein selbständiges Zahlungsversprechen hätte eingehen sollen, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung für die Eigenständigkeit der Auszahlungsvereinbarung angeführten Argumente vermögen dies auch nicht überzeugend zu erläutern. Gerade der Umstand, dass der dem Vorbringen der Klägerin zufolge vereinbarte Betrag von 400.000,00 DM die angeblich zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderung in Höhe von 564.316,00 DM unterschritt, spricht gegen die Annahme einer eigenständigen, von einem Schuldgrund losgelösten Vereinbarung. Denn die Interessen der Klägerin waren insoweit durch die Sicherungsabtretungen ausreichend gesichert. Auch die fehlende Schriftform spricht angesichts der Höhe der in Rede stehenden Forderungen gegen die klägerseits behauptete Auszahlungsvereinbarung. Ferner ist auch nicht dargetan, dass der Mitarbeiter der Klägerin, Herr B..., über seine Befugnis zur bloßen Regelung von Zahlungsmodalitäten hinaus, angesichts des behaupteten Forderungsstandes und der vorliegenden Sicherungsabtretungen berechtigt war, demgegenüber einen geringeren Auszahlungsbetrag zu vereinbaren. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn das behauptete Gespräch zwischen den Herren B... und K... stattgefunden haben sollte und Herr K... eine Auszahlung von 400.000,00 DM zugesagt haben sollte, würde es sich hierbei allenfalls um eine einfache, nicht auf eigenständige vertragliche Bindungen gerichtete Erklärung handeln. Denn auch in der Vergangenheit hatten sich die Parteien, wie das Schreiben vom 23.07.1998 (Bl. 25 d.A.) zeigt, über bestimmte Auszahlungen, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sicherungsabtretung vom 10.07.1998, verständigt, ohne dass aus dem Schreiben vom 23.07.1998 auch nur ansatzweise hervorginge, dass dies im Sinne eines selbstständigen Schuldversprechens erfolgt wäre.
2.
Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens kann aber auch nicht das Schreiben vom 02.02.1999 mit der darin enthaltenen Abtretung von 400.000,00 DM aus der 16. Teilrechnung durch die N... an die Kläger sein.
Denn dieses Schreiben stellt keine selbständige individuelle Abtretung dar, die von den zeitlich früheren Sicherungsabtretungen losgelöst wäre. Auch wenn der bloße Wortlaut des Schreibens für eine eigenständige Abtretungsvereinbarung sprechen könnte, so kann sich die Auslegung des Sinngehaltes des Schreibens nicht auf seinen bloßen Wortlaut beschränken.
Vielmehr handelt es sich bei dem Schreiben nur um die bei dem behaupteten Gespräch vom 22.01.1999 von Herrn K... verlangte Zustimmung des Geschäftsführers der N... zu der zwischen den Parteien ausgehandelten Auszahlungssumme aus der 16. Teilrechnung. Hierfür spricht auch das eigene Vorbringen der Klägerin im 3. Absatz auf Seite 4 der Berufungsbegründung, wo sie gerade vorträgt, dass das in Rede stehende Schreiben vom 02.02.1999 in Erfüllung der behaupteten Vereinbarung vom 22.01.1999 abgefasst worden sei. Auch die gewählte Formulierung "Abtretung laut Vereinbarung" spricht gegen die Annahme, dass das Schreiben vom 02.02.1999 einen selbständigen Schuldgrund darstellt.
Richtig ist zwar, dass es vor dem Hintergrund der Sicherungsabtretungen einer ausdrücklichen Zustimmung des Geschäftsführers der N... nicht mehr bedurfte. Allein deswegen kann dem Schreiben aber nicht der Charakter einer selbständigen Abtretungsvereinbarung beigemessen werden. Denn in der Vergangenheit sind die Parteien, wie der letzte Satz auf Seite 1 des Schreibens vom 23.07.1998 zeigt, in gleicher Weise verfahren.
3.
Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht mit Erfolg aus den Sicherungsabtretungen vom 20.11.1998 bzw. 14.01.1999 herleiten.
Zwar hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klagebegehren nicht auf die Sicherungsabtretungen stützen könne, da wegen der Insolvenz der N... gemäß § 166 Abs. 2 InsO grundsätzlich alleine der Insolvenzverwalter zur Einziehung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen befugt sei und die Klägerin mit ihren erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 29.12.2003 eine ausdrückliche Freigabe der Forderungen durch den Insolvenzverwalter nicht ausreichend dargetan hat.
Indessen hat die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz durch Vorlage des Schreibens vom 14.06.2005 hinreichend belegt, dass sie vom Insolvenzverwalter zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen in gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigt worden ist, der Insolvenzverwalter die Forderungen demgemäß zur Einziehung durch die Klägerin freigegeben hat. Dieses Vorbringen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug zuzulassen, da die Freigabe als solche von der Beklagten - angesichts des Inhaltes des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 14.06.2005 - nicht bestritten worden ist.
Gleichwohl vermag auch die der Klägerin durch den Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der Klage im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
Dies ergibt sich hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens bereits daraus, dass der Insolvenzverwalter die Klägerin mit dem Schreiben vom 14.06.2005 nur zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ermächtigt hat, womit nicht zugleich die Befugnis verbunden war, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der Insolvenzverwalter hat nämlich in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich mitgeteilt, ihm gegenüber sei " unter detaillierter Geltendmachung eines Ab-/Aussonderungsrechtes abzurechnen", ein " Anerkenntnis dieser Rechte", ebenso wie "eine Gewähr für den Bestand der Forderung" sei "mit dieser Genehmigung nicht verbunden". Der damit zum Ausdruck gekommenen Interessenlage des Insolvenzverwalters, nämlich dass zunächst eine Zahlung zur Masse sichergestellt werden soll, kann jedoch nur mit dem Hilfsantrag Rechnung getragen werden.
Soweit die Klägerin ihr Vorbringen im 3. Absatz auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 06.12.2005, der Insolvenzverwalter habe sie ermächtigt, das Einziehungsrecht im eigenen Namen durchzusetzen, unter Beweis "Zeugnis des Rechtsanwalts J. W..." gestellt hat, war diesem Beweisantritt nicht Folge zu leisten. Denn die Klägerin hat damit gerade nicht unter Beweis gestellt, dass der Insolvenzverwalter sie auch zur Zahlung an sich selbst ermächtigt hat.
b)
Zwar hat der Senat gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrages unter dem Gesichtspunkt der Klageänderung im Berufungsrechtszug keine Bedenken. Jedoch ist er in der Sache selbst unbegründet.
(1)
Es bedarf dabei allerdings aus den im Beschluss des Senats vom 07.12.2005 genannten Erwägungen keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die erfolgten Sicherungsabtretungen im Streitfall überhaupt greifen und ob die Globalzession gegebenenfalls vorrangig sein könnte. Denn die Klägerin macht den Klageanspruch als Prozessstandschafterin für den Insolvenzverwalter geltend. Sie kann also nicht anders gestellt werden, als dies bei eigenem Vorgehen des Insolvenzverwalters der Fall wäre. Da der Insolvenzverwalter auf Zahlung zur Masse klagen würde, käme es bei seiner Klage auf die Frage, welche Zession vorrangig ist, nicht an. Die Prüfung der Vorrangigkeit mehrerer kollidierender Absonderungsrechte und die Verteilung des Erlöses wäre vom Insolvenzverwalter in eigener Verantwortung vorzunehmen.
Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr aus den Warenlieferungen an die N... noch eine restliche Forderung in der geltend gemachten Höhe zustehe, greift nicht durch. Zwar kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter eine Forderung in Höhe von 146.586,12 DM/74.948,29 € zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Denn die Feststellung zur Insolvenztabelle erzeugt nach § 178 Abs. 3 InsO gegenüber anderen Personen als dem Insolvenzverwalter, den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner keine Rechtskraftwirkung (Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, § 178, Rz. 72; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 178, Rz. 12). Indessen ist es bei einer Sicherungszession dem Drittschuldner nicht gestattet, dem Zessionar Einwendungen entgegenzuhalten, welche sich auf Inhalt und Fortdauer des der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses stützen (RGZ 102, 985, 986 f).
(2)
Der Klägerin steht der mit dem Hilfsantrag verfolgte Zahlungsanspruch aber deswegen nicht zu, weil die am 09.02.1999 auf die 16. Teilrechnung der N... erfolgte Zahlung der L... an die N... bzw. deren Subunternehmer gegenüber der Klägerin schuldbefreiende Wirkung hatte (§ 407 Abs. 1 BGB). Die Klägerin ist mit ihrer Behauptung, die L... habe im Zeitpunkt der Zahlung auf die 16. Teilrechnung Kenntnis von den Sicherungsabtretungen vom 20.11.1998 und 14.01.1999 gehabt, beweisfällig geblieben. Sie hat - trotz Bestreitens der Beklagten - deren Kenntnis im Zeitpunkt der Leistungshandlung am 09.02.1999 weder schlüssig dargelegt noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt.
(a)
Ihr unter Beweis "Zeugnis der Herren B... und Bi..." gestelltes Vorbringen im 3. Absatz auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 28.12.2000 (Bl. 17 d. A.) ist unbehelflich.
Zwar bedarf eine Abtretungsanzeige keiner besonderen Form, sie kann also auch mündlich erfolgen (Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 409 Rz. 3). Kenntnis im Sinne von § 407 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB setzt aber voraus, dass der Schuldner die Tatsachen kennt, die den Forderungsübergang bewirken. Kennenmüssen genügt nicht. Zur Einholung eigener Erkundigungen ist der Schuldner grundsätzlich nicht verpflichtet. Nur eine Abtretungsanzeige des Zedenten macht in der Regel bösgläubig, die des Zessionars nur dann, wenn er vertrauenswürdig erscheint. Verspricht der Zessionar, Zweifel des Schuldners hinsichtlich der behaupteten Abtretung durch Übersendung der Abtretungsurkunde auszuräumen, ist der Schuldner bis zum Eintreffen der Urkunde gutgläubig (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 407, Rz. 6 m.w.N.).
Unabhängig davon, dass die Klägerin mit ihrem vorbezeichneten Vorbringen auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 28.12.2000 nicht hinreichend nachvollziehbar darlegt, welcher ihrer Mitarbeiter, wann und auf welche Weise, welcher für die Beklagten vertretungsbefugten Person gegenüber die Sicherungsabtretung mündlich angezeigt haben soll, würde eine solche mündliche Anzeige im Streitfall unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin im letzten Absatz auf Seite 9 des vorgenannten Schriftsatzes nicht genügen. Denn dort trägt sie gerade vor, dass der Mitarbeiter der Beklagten, Herr K... am 22.01.1999 einen schriftlichen Nachweis über die behauptete Abtretung gefordert hat. Bis zu dessen Eingang war die Beklagte jedoch als gutgläubig im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB anzusehen. Hierauf hat die Beklagte auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 30.04.2004 ausdrücklich hingewiesen, so dass es eines gerichtlichen Hinweises nicht mehr bedurfte. Dass die N... selbst die Sicherungsabtretungen vom 20.11.1998 und 14.01.1999 gegenüber der Beklagten angezeigt hat, behauptet die Klägerin indessen nicht.
Die Klägerin ist aber auch mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben, sie habe die in Rede stehenden Abtretungsvereinbarungen schriftlich offen gelegt. Soweit sie auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 28.12.2000 unter Zeugenbeweis behauptet, die Abtretungsvereinbarungen seien per Fax übermittelt worden, ist damit indessen der tatsächliche Zugang weder vorgetragen noch bewiesen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang der Abtretungsanzeige ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bezüglich des unter Beweis gestellten Vorbringens im 1. Absatz auf Seite 10 des vorgenannten Schriftsatzes, wonach das Schreiben vom 02.02.1999 der Beklagten vorab per Telefax übermittelt worden sein soll.
(b)
Auch das Vorbringen der Klägerin im vorletzten und letzten Absatz auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 22.06.2001 (Bl. 79 d. A.) gibt nach den obigen Ausführungen keinen Anlass, dem Beweisantritt " Zeugnis B..." nachzugehen, so dass letztlich auch dahinstehen kann, ob es sich bei dem Vorbringen im vorletzten Absatz überhaupt um Tatsachenvortrag oder lediglich - wofür der letzte Satz dieses Absatzes sprechen dürfte - um eine bloße Schlussfolgerung handelt. Mit dem Vorbringen im letzten Absatz ist schließlich ein Zugang wiederum weder vorgetragen noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt.
(c)
Soweit die Klägerin im 1. Absatz auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 22.06.2001 (Bl. 80 d. A.) für ihre Behauptung, die Beklagte habe Kenntnis von den Sicherungsabtretungen vom 20.11.1998 und 14.01.1999 gehabt, auf ein Gespräch vom 16.02.1999 Bezug nimmt, ist diese Unterredung indessen im Zusammenhang mit der 17. Teilrechnung vom 15.02.1999, also zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlung auf die 16. Teilrechnung bereits erfolgt war.
Daraus können Rückschlüsse auf eine Kenntnis im Zeitpunkt der Leistungshandlung am 09.02.1999 nicht gezogen werden, jedenfalls werden solche von der Klägerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Vielmehr trägt sie bezüglich der Abtretungsvereinbarung vom 14.01.1999 selbst vor, dass die Beklagte insoweit eine am 14.02.1999 erfolgte Offenlegung eingeräumt hat. Letzteres lässt sich auch ohne Weiteres mit dem Schreiben der Klägerin vom 10.02.1999 (Anlage B 6/Bl. 173 d. A.) in Einklang bringen, mit dem sie der Beklagten die Sicherungsabtretung vom 14.01.1999 übersandte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten diese Abtretungsvereinbarung zuvor bereits zugeleitet worden ist, lassen sich dem Schreiben vorm 10.02.1999 nicht entnehmen.
(d)
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2006 rechtfertigt keine von den obigen Ausführungen unter (2) (a) bis (c) abweichende Beurteilung. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises erkennbar nicht vor.
4.
Auch auf eine Vorausabtretung der Werklohnforderung der N... aufgrund des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht stützen. Denn auch insoweit hat sie weder schlüssig dargelegt, noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, dass die L... im Zeitpunkt der Zahlung auf die 16. Schlussrechnung, am 09.02.1999, von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt Kenntnis hatte. Vielmehr ist entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt der L... erst durch das Schreiben der Klägerin vom 20.05.1999 (Anlage B 1/Bl. 66 f d. A.) offen gelegt worden ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.981,98 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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