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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 98/04
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, SachenRBerG


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 868
BGB § 985
BGB § 986
BGB § 986 Abs. 1
BGB § 986 Abs. 1 S. 1
BGB § 986 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
BGB § 987
BGB § 988
EGBGB Art. 233 § 2 a
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 2 Satz 3
SachenRBerG § 4
SachenRBerG § 7
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 3
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Ziffer 3
SachenRBerG § 8
SachenRBerG § 12 Abs. 1 1. Alternative
SachenRBerG § 14
SachenRBerG § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 98/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 13. Juli 2005

Verkündet am 13. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.06.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz hat die Klägerin zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Nutzung der im Grundbuch von P..., Blatt 2044 Gemarkung E..., Flur 4, eingetragenen Flurstücke 361, 362, 363, 364 und 365 in einer Gesamtgröße von 6.209 m² in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird mit folgender Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Die Rechtsträgerschaft in Bezug auf die Grundstücke Flurstück 361 und 362 (vormals 794 und 765) wurde dem DAV-DDR mit Wirkung vom 01.01.1964 (Rechtsträgernachweis Blatt 85 d.A.) und in Bezug auf die Flurstücke 363, 364, 365 (vormals 796, 797 und 798) mit Wirkung vom 01.01.1965 (Rechtsträgernachweis Blatt 84 d.A.) übertragen.

Auf dem Flurstück 362 hatte die Ortsgruppe E... des DAV-DDR bereits im Jahr 1962 ein Gerätehaus errichtet. In der Folgezeit errichtete die Ortsgruppe E... des DAV-DDR auf den Flurstücken 361 und 365 ein Anglerheim sowie dieser bzw. seine Mitglieder insgesamt 8 Bungalows. Weiter errichtete die Ortsgruppe E... des DAV-DDR auf dem Flurstück 363 ein Bootshaus mit Slipanlage. Das Flurstück 364, bei dem es sich um ein 76 m² großes Wegegrundstück handelt, blieb als solches unbebaut.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 04.06.2004 - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches - antragsgemäß zur Zahlung von 6.954,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.01.2003 verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 988 BGB zu, da der Beklagte den Besitz unentgeltlich erlangt habe. Er sei gegenüber der Klägerin nicht zum Besitz berechtigt. Ein Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Ziffer 3 SachenRBerG stehe dem Beklagten nicht zu. Dies könne im Hinblick auf eine eigene Anspruchsberechtigung des Beklagten offen bleiben, da er eine solche nicht behaupte und sie auf den Hinweis des Gerichts, im Grundsatz käme eine solche Anspruchsberechtigung in Betracht, ausdrücklich nicht geltend mache. Soweit der Beklagte meine, er sei zur Geltendmachung des nach seiner Auffassung dem DAV e.V. zustehenden Einwandes aus dem SachenRBerG allein deshalb berechtigt, weil er Mitglied des DAV sei, könne dem nicht gefolgt werden. Als Mitglied des DAV e.V. wäre der Beklagte nur anspruchsberechtigt, wenn dies in der Satzung des Dachvereins bzw. der jeweiligen Untergliederungen bis hin zum Beklagten geregelt wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Beklagte sei auch nicht unselbständiger Bestandteil des DAV e.V. Er sei vielmehr rechtsfähig und damit selber Träger von Rechten und Pflichten, was auch im Innenverhältnis zum Dachverein nicht durch Satzung beschränkt sei.

Eine Nutzungsentschädigung schulde der Beklagte der Klägerin aber auch dann, wenn er das Recht zum Besitz vom DAV e.V. übertragen erhalten habe. In diesem Fall ergebe sich ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB. Der Beklagte habe den Besitz auf Kosten der Klägerin in sonstiger Weise unentgeltlich erlangt. Nach dem SachenRBerG sei der Nutzer im Sinne des § 9 im Verhältnis zum Eigentümer privilegiert. Überlasse er nunmehr einem Dritten den Besitz, könne das Privileg dieses Gesetzes nicht auch vom Dritten in Anspruch genommen werden. Der Dritte sei bereichert um die ersparte Pacht, die er ansonsten schulde. Wolle der Dritte anspruchsberechtigt im Verhältnis zum Eigentümer des Grundstücks sein, müsse er sich das Recht gemäß § 14 SachenRBerG abtreten lassen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus könne eine Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG auch nur für das Flurstück 363 und den Teil des Überbaus zum Flurstück 361 in Bezug auf das Anglerheim bestehen. Bezüglich der Bungalow mache der Beklagte in ein vom DAV e.V. abgeleitetes Recht nicht geltend. Das Flurstück 363 sei ebenso wie das Flurstück 364 unbebaut. Das Flurstück 362 sei mit einem Bungalow bebaut; hierzu habe der Beklagte jedoch nichts weiter vorgetragen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe nicht "quasi en passant" die Voraussetzungen des SachenRBerG prüfen dürfen. Bis die Prüfung diese Voraussetzungen durch die Klägerin abgeschlossen sei, sei der DAV e.V. zum Besitz berechtigt. Dies schließe das Recht ein, so wie bereits in der DDR eine den Verbandszwecken entsprechende Nutzung durch seine Strukturen zu ermöglichen. Dabei sei es nicht relevant, ob diese Strukturen zu DDR-Zeiten oder heute rechtsfähig seien oder nicht. Jedenfalls ergebe sich für den Beklagten ein Recht zum Besitz an den streitgegenständlichen Grundstücken daraus, dass der DAV e.V. von der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke durch den Beklagten auch im Jahr 1998 Kenntnis gehabt habe und mit dieser Nutzung einverstanden sei, was sich aus der - als solcher unstreitigen - Erklärung des Präsidenten des DAV e.V. vom 24.11.2004 (Bl. 304/305 d.A.) ergebe. Es sei auch unerheblich, ob die Gebäude auf den streitgegenständlichen Grundstücken errichtet worden seien, bevor der DAV-DDR Rechtsträger geworden sei. Entscheidend sei gemäß § 8 SachenRBerG allein, dass das Gebäude nach dem 08.05.1945 in der Verantwortung des Rechtsträgers errichtet worden sei, der mit Ablauf des 02.10.1990 Rechtsträger gewesen sei. Ein Besitzrecht in Bezug auf sämtliche Flurstücke ergebe sich auch daraus, dass es sich bei den nicht mit dem Anglerheim bebauten Flächen um Funktionsflächen für die Nutzung des Anglerheims handele.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Erklärung des Präsidenten des DAV e.V. vom 24.11.2004 zur Begründung eines abgeleiteten Besitzrechts des Beklagten nicht ausreichend sei; dies gelte insbesondere im Lichte des § 14 SachenRBerG. An den Flurstücken, die vor der Übertragung der Rechtsträgerschaft auf den DAV-DDR bebaut worden seien, könne ein Besitzrecht aufgrund des Sachenrechtsmoratoriums auch unter Berücksichtigung des Nachzeichnungsprinzips nicht bestehen. Auf vor Übertragung der Rechtsträgerschaft vorgenommene Baumaßnahmen könne das Nachzeichnungsprinzip allenfalls dann angewandt werden, wenn die Übertragung der Rechtsträgerschaft den Baumaßnahmen nachgefolgt, aber bereits zuvor zugesagt gewesen sei. Dazu habe der Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M..., G..., K... und L.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 (Bl. 357 ff d.A.) Bezug genommen.

Soweit die Klägerin zunächst für sämtliche Baumaßnahmen eine Billigung staatlicher Stellen in Abrede gestellt hat, hat sie dieses Bestreiten in Bezug auf die Errichtung des Gerätehauses auf dem Flurstück 362 sowie in Bezug auf die Errichtung des Bootshauses mit Slipanlage auf dem Flurstück 363 in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 aufgegeben. Ebenso hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass die Finanzierung der Baumaßnahmen nicht unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel erfolgt ist.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für das Jahr 1998 zu.

1. Für einen Anspruch der Klägerin gemäß §§ 987 bzw. 988 BGB fehlt es in Bezug auf sämtliche Grundstücke - mit Ausnahme des Flurstücks 364 - an dem erforderlichen Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne der §§ 985, 986 BGB.

Der Beklagte kann - und dies gilt auch für das Jahr 1998 - die Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke verweigern, da der DAV e.V. als mittelbarer Besitzer, von dem der Beklagte sein Recht zum Besitz ableitet, der Klägerin gegenüber zum Besitz berechtigt ist.

a) Der Beklagte vertritt zu Recht die Auffassung, dass ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4, 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG nur für den DAV e.V. und nicht für den Beklagten selbst in Betracht kommt, da nur für den DAV e.V. als aus dem DAV-DDR hervorgegangenem Verein die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG vorliegen können, die die streitgegenständlichen Grundstücke als Rechtsträger bebaut hat. Die Rechtsträgerschaft an den streitgegenständlichen Grundstücken ist ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Rechtsträgernachweise zum 01.01.1964 bzw. 01.01.1965 dem DAV-DDR übertragen worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich bis zum Ablauf des 02.10.1990 an dieser Rechtsträgerschaft des DAV-DDR etwas geändert hätte. Insbesondere hat nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen eine Übertragung der Rechtsträgerschaft durch den DAV- DDR auf die Ortsgruppe E... des DAV-DDR nach Erlangung der Rechtsfähigkeit der Ortsgruppen des DAV-DDR aufgrund der Anordnung vom 12.12.1997 nicht stattgefunden.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte gemäß § 986 Abs. 1, S. 1 2. Alt. BGB einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke und ebenso auch einem daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 987, 988 BGB entgegenhalten kann, dass er sein Recht zum Besitz von dem seinerseits der Klägerin gegenüber zum Besitz berechtigten DAV e.V. ableite.

aa) Die Möglichkeit eines aus dem Besitzrecht des DAV e.V. gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 4, 7 SachenRBerG abgeleiteten Rechts ist nicht gemäß § 14 Abs. 2 SachenRBerG ausgeschlossen. Zwar bestimmt § 14 Abs. 2 SachenRBerG, dass die Ansprüche nach dem SachenRBerG "nur mit dem Eigentum ... oder dem Besitz an dem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäude übertragen werden" können. Diese Regelung begründet jedoch eine Akzessorietät nur insofern, als sie eine Übertragung der Ansprüche nach dem SachenRBerG ohne Übertragung der Stammrechte ausschließt. § 14 SachenRBerG enthält dagegen keine Regelung zu der Frage, ob die Übertragung der Stammrechte nur gleichzeitig mit der Übertragung der Ansprüche möglich sein soll (vgl. nur Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 14 Rn. 22). Zwar besteht insoweit in Bezug auf die "dinglichen" Stammrechte (also Eigentum, Nutzungsrecht) Einigkeit, dass die Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG ipso jure mit dem Stammrecht auf einen Sonderrechtsnachfolge übergeht (vgl. nur Eickmann, a.a.O.). Für die Übertragung der "nicht- dinglichen" Stammrechte (insbesondere des Besitzes an einem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errichteten Gebäude) wird jedoch - nach Auffassung des Senates zu Recht - angenommen, dass eine Abtretung der Ansprüche ausdrücklich erfolgen müsse, um etwa die Besitzüberlassung im Zusammenhang mit einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung von der endgültigen, einer Übereignung gleichzusetzenden Besitzüberlassung abzugrenzen. Dies bedeutet jedoch, dass § 14 Abs. 2 SachenRBerG einer nicht endgültigen Besitzüberlassung durch den anspruchsberechtigten Nutzer ohne Übertragung der Ansprüche nicht entgegensteht. So hat der BGH ausgeführt, dass die Geltendmachung eines Besitzrechtes aus Art. 233 § 2 a EGBGB nicht dadurch gehindert wird, dass der aus dem Moratorium Berechtigte das streitgegenständliche Grundstück/Gebäude nicht unmittelbar selbst, sondern nur mittelbar - etwa durch Vermietung - nutzt (vgl. nur BGH VIZ 1996, 86). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass auch mit Blick auf ein Besitzrecht aus dem Sachenrechtsmoratorium gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB eine Konstellation des § 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB entstehen kann, wonach der vom Eigentümer in Anspruch genommene unmittelbare Besitzer sich darauf berufen kann, er leite sein Besitzrecht von einer Person ab, die ihrerseits aufgrund des Sachenrechtsmoratorium zum Besitz berechtigt sei. Dabei kommt es im Hinblick auf die von Eickmann (a.a.O.) zu Recht geforderte Abgrenzung zwischen einer lediglich vorübergehenden und einer endgültigen Besitzüberlassung auch nicht entscheidend darauf an, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Besitzübertragung erfolgt oder ob es sich bei dem der Besitzübertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses um ein befristetes oder unbefristetes, entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsverhältnis handelt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der unmittelbare Besitzer im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer wie zum Eigentümer anerkennt, dass die Rechte aus dem SachenRBerG weiterhin demjenigen zustehen, der ihm den Besitz übertragen hat. Dies ist jedoch im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem DAV e.V. unzweifelhaft der Fall; der Beklagte hat sich während des gesamten Rechtsstreits immer darauf berufen, dass nicht ihm selbst, sondern dem DAV e.V. Rechte nach dem SachenRBerG zustehen.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte - wenn auch erstmals in der Berufungsinstanz - hinreichend zu einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem DAV e.V. vorgetragen, vermöge dessen er seinen Besitz vom DAV e.V. ableitet. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis des Beklagten auf die allgemeinen Strukturen des DAV-DDR in ihrem Verhältnis zur Ortsgruppe E... bzw. die allgemeinen Strukturen DAV e.V. zu seinen Mitgliedsvereinen für die Annahme eines derartigen Rechtsverhältnisses nicht ausreichen. Die Erklärung des Präsidenten des DAV e.V. vom 24.11.2004 genügt jedoch den insoweit gemäß § 868 BGB an ein Besitzmittlungsverhältnis zu stellenden Anforderungen. Entscheidend ist nämlich neben der für die Annahme einer zeitlichen Begrenzung der Berechtigung erforderlichen bereits erwähnten Anerkennung der übergeordneten Rechte des mittelbaren Besitzers und des Eigentümers durch den unmittelbaren Besitzer eine konkret auf den Gegenstand des Besitzrechtes bezogene willentliche Besitzüberlassung durch den mittelbaren Besitzer an den unmittelbaren Besitzer, wobei es nicht darauf ankommt, ob der mittelbare Besitzer zuvor seinerseits den unmittelbaren Besitz innehatte (zu den Anforderungen an ein Besitzmittlungsverhältnis vgl. nur Palandt-Bassenge, § 868 Rn. 6). Der Präsident des DAV e.V. hat mit der Erklärung vom 24.11.1004 bestätigt, dass der DAV e.V. auch bereits im Jahr 1998 Kenntnis von der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke durch den Beklagten hatte und mit dieser Nutzung einverstanden war (und ist).

b) Dem DAV e.V. steht seinerseits auch ein Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit §§ 4, 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG an den Flurstücken 361, 362, 363 und 365 zu.

aa) Der DAV e.V. ist Rechtsnachfolger des DAV-DDR, bei dem es sich seinerseits um eine Vereinigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG handelt. Der DAV-DDR war in der Zeit vom 01.01.1964 bzw. 01.01.1965 bis zum Ablauf des 02.10.1990 Rechtsträger der als solche im Volkseigentum stehenden streitgegenständlichen Grundstücke.

bb) Der DAV-DDR hat die Flurstücke 361, 362, 363 und 365 auch als Rechtsträger bebaut und den Bau mit eigenen Mitteln finanziert (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG.

aaa) Dass dem DAV-DDR die Rechtsträgerschaft in Bezug auf sämtliche streitgegenständliche Grundstücke übertragen worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Für die Frage, ob der DAV-DDR die Grundstücke als Rechtsträger bebaut hat, kommt es entgegen der von der Klägerin (und zunächst auch vom Senat) vertretenden Auffassung auch nicht darauf an, dass - was für das Gerätehaus auf dem Flurstück 362 unstreitig ist und für das Anglerheim auf den Flurstücken 361 und 365 jedenfalls im Bezug auf Beginn der Bauarbeiten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher ausgeschlossen werden kann - die Baumaßnahmen teilweise bereits vor der Übertragung der Rechtsträgerschaft mit Wirkung zum 01.01.1964 bzw. zum 01.01.1965 vorgenommen worden sind.

Dies lässt sich zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - aus § 8 SachenRBerG herleiten. Der Anwendungsbereich des SachenRBerG insgesamt und speziell des § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG ist jedoch - was allgemein anerkannt ist - unter dem Gesichtspunkt des Nachzeichnungsprinzips auch dann eröffnet, wenn Vereinigungen, die volkseigene Grundstücke unter Billigung staatlicher Stellen mit eigenen Mitteln bebaut haben, ohne dass es anschließend zur Verleihung von Nutzungsrechten oder Übertragung der Rechtsträgerschaft gekommen ist (vgl. dazu nur Eickmann, a.a.O., § 7 Rn. 23; BGH VIZ 1995, 597/598 zu der vergleichbaren Situation bei § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG; Czub, Kommentar zum SachenRBerG, § 7 Rn. 161). Es trifft zwar - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 angemerkt hat - zu, dass sich diese Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur vor allem auf die Problematik sog. hängender Fälle beziehen, also solcher Fälle, in denen die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf eine Genossenschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG - entsprechendes gilt für eine Vereinigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG - vorgesehen, aber (aus welchen Gründen auch immer) tatsächlich bis zum Ablauf des 02.10.1990 nicht erfolgt ist. Gegenüber diesen Fällen weist der hier zu entscheidende Fall der Übertragung der Rechtsträgerschaft auf eine Vereinigung, die tatsächlich erfolgt ist, wenn auch erst zu einem Zeitpunkt, zudem die Bebauung der betroffenen Grundstücke durch eben diese Vereinigung bereits erfolgt war, im Hinblick auf die Bejahung der Anwendbarkeit des SachenRBerG eher geringere Probleme auf. So entsprach es bei der Bebauung von volkseigenen Grundstücken durch eine Genossenschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG sogar dem Regelfall, dass die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die Genossenschaft erst nach Abschluss des Bauvorhabens erfolgte (Czub, a.a.O., § 7 Rn. 160). Dem Senat liegen zwar keine Erkenntnisse darüber vor, ob eine entsprechende Praxis auch für die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf eine Vereinigung bestand. Es ist aber auch kein Grund ersichtlich, weshalb Bebauungen volkseigener Grundstücke durch Genossenschaften im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG, die durch Rechtsträgerschaften abgesichert wurden, der Sachenrechtsbereinigung unterliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bebauung bereits vor der Übertragung der Rechtsträgerschaft erfolgt ist, die Sachenrechtsbereinigung im Hinblick auf Bebauungen durch Vereinigungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG dagegen davon abhängig sein soll, dass die Rechtsträgerschaft an dem betroffenen Grundstück bereits vor der Bebauung bestanden hat. Die Anwendbarkeit des SachenRBerG und speziell des § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG auf Fälle, in denen die Rechtsträgerschaft an einem Grundstück erst nach der Bebauung übertragen worden ist, ist auch nicht davon abhängig, dass die Übertragung der Rechtsträgerschaft zumindest bereits vor der Bebauung zugesagt gewesen sein muss. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 23.11.1995 - Az: 9 O 845/96 - abgedruckt in Kimme/Pée/Schmidt-Räntsch (KPS), Rechtsprechungssammlung Offene Vermögensfragen, § 1 SachenRBerG 101/95) ist singulär geblieben und wird in der Literatur, soweit sie überhaupt erwähnt wird, einhellig abgelehnt (vgl. nur Schmidt-Räntsch, Anmerkung in KPS § 1 SachenRBerG 101/95; Eickmann, a.a.O., § 7 Rn. 10). Die Einschränkung, die § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG für die Möglichkeit der SachenRBerG im Fall der Bebauung durch einen Rechtsträger vornimmt, liegt nicht darin, dass nur solche Rechtsträger bzw. ihre Rechtnachfolger privilegiert werden sollten, die diese Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück bereits zum Zeitpunkt der Bebauung hatten, sondern darin, dass die Mittel, die für die Bebauung verwandt worden sind, aus Eigenmitteln desjenigen stammen müssen, dessen Rechte - sei es vor oder nach der Vornahme der Baumaßnahme - durch die Übertragung der Rechtsträgerschaft abgesichert wurden oder in den oben erwähnten "hängenden" Fällen bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge abgesichert worden wären.

bbb) Sämtliche Baumaßnahmen auf den streitgegenständlichen Grundstücken sind aus eigenen Mitteln des DAV-DDR finanziert worden. Insoweit ist es unerheblich, ob die Mittel vom DAV-DDR als solchem, der Ortsgruppe E... des DAV-DDR oder deren Mitgliedern aufgebracht worden sind. § 7 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG will lediglich Ansprüche nach den SachenRBerG für solche Bauten ausschließen, die ganz oder überwiegend mit staatlichen Mitteln finanziert worden sind. Dass dies nicht der Fall war, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2005 unstreitig gestellt.

cc) Der DAV-DDR hat auf den Flurstücken 316, 362, 363 und 365 auch jeweils Gebäude im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 12 SachenRBerG mit Billigung staatlicher Stellen errichtet.

aaa) Sowohl bei dem auf den Flurstücken 361 und 365 errichteten Anglerheim, als auch bei dem auf dem Flurstück 362 errichteten Gerätehaus und dem auf dem Flurstück 363 errichteten Bootshaus (mit Slipanlage) handelt es sich um Gebäude im Sinne "selbständig benutzbarer, überdeckter baulicher Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von ... Sachen zu dienen" (zu dieser der BauO BbG entsprechenden, für die Auslegung des Gebäudebegriffs im Sinne des SachenRBerG heranzuziehenden Definition vgl. nur: Eickmann a.a.O, § 12 Rn. 7; Czub, a.a.O., § 12 Rn. 58).

bbb) Die vorgenannten Gebäude wurden auch mit Billigung staatlicher Stellen errichtet. Dies ergibt sich für das Anglerheim eindeutig aus den vom Beklagten als Anlage 9 (Bl. 88 d.A.) vorgelegten Plan, dem - ausweislich der auf dem Plan befindlichen Erklärungen - sowohl der Rat der Gemeinde E... als auch der Rat des Kreises S... in den Jahren 1964 und 1965 zugestimmt haben. Für das Bootshaus mit Slipanlage kann auf der Grundlage der von dem Beklagten vorgelegten Anlage 10 (Bl. 89 d.A.) ebenfalls von einer Genehmigung ausgegangen werden. Soweit der auf dieser Anlage befindliche Prüfstempel nicht leserlich ist, hat die Klägerin ihr Bestreiten einer Billigung staatlicher Stellen im Termin vom 20.06.2005 aufgegeben. Aus beiden vorgenannten Anlagen ist auch ersichtlich, dass den jeweils genehmigenden Stellen bekannt war, dass sich auf den in dem Plan verzeichneten Grundstücken bereits Vorbauten, so insbesondere auch das Gerätehaus, befanden. Auch insoweit kann deshalb nach Aufgabe eines entsprechenden Bestreitens durch die Klägerin im Termin vom 20.06.2005 von einer Billigung staatlicher Stellen ausgegangen werden.

ccc) Schließlich steht in Bezug auf sämtliche durch den DAV-DDR bzw. die Ortsgruppe E... des DAV-DDR errichteten Gebäude auch fest, dass es sich insoweit um Neuerrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 1 1. Alternative SachenRBerG handelt. Dies ist in Bezug auf das Gerätehaus auf dem Flurstück 362 und das Bootshaus mit Slipanlage auf dem Flurstück 363 zwischen den Parteien nicht streitig.

Soweit die Klägerin eine Neuerrichtung des Gebäudes im Bezug auf das Anglerheim im Hinblick darauf bestritten hat, dass aus der dem vom Beklagten vorgelegten Plan der Anlage 10 (Bl. 89) hervorgehe, dass bereits Vorbauten vorhanden gewesen seien, hat der Beklagte durch die Aussagen der Zeugen M..., G..., K... und L... zur Überzeugung des Senates bewiesen, dass es sich bei den auf dem Plan ersichtlichen Vorbauten lediglich um einen vor Beginn der Baumaßnahmen durch die Ortsgruppe E... des DAV-DDR bereits vorhandenen unterirdischen Bunker handelte. Das Vorhandensein dieses Bunkers steht der Annahme einer Neuerrichtung des Gebäudes "Anglerheim" jedoch nicht entgegen.

Die entsprechende Behauptung des Beklagten haben alle vier vernommenen Zeugen glaubhaft bestätigt. Alle vier Zeugen haben plastisch geschildert, dass sie vor Beginn der Bauarbeiten für das Anglerheim auf dem Grundstück lediglich einen unterirdischen Bunker vorgefunden haben, dessen ebenerdige Decke sie als Fundament für das Anglerheim genutzt haben, und dass auf dieser Decke keinerlei Vorbauten vorhanden waren.

Der Glaubhaftigkeit dieser übereinstimmenden und mit den vom Beklagten zur Akte gereichten Fotos im Einklang stehenden Aussagen der Zeugen steht nicht entgegen, dass keiner der Zeugen eine plausible Erklärung dafür abgeben könnte, aus welchem Grunde in dem Schreiben des DAV-DDR an die Ortsgruppe E... vom 27.08.1963 (Bl. 99 d.A.) von der Verwendung eines Betrages von 2.000,00 DM "zum weiteren Ausbau Eures Anglerheimes" die Rede ist. Dieser Formulierung in dem Schreiben einer übergeordneten Gliederung des DAV-DDR kann entscheidende Bedeutung für die Frage des Vorhandenseins von der Neuerrichtung entgegenstehenden Vorbauten nicht beigemessen werden. So mag die Formulierung "weiterer Ausbau" auf einer unklaren Informationsgrundlage der übergeordneten Gliederung des DAV in F... oder auf einem Missverständnis beruhen oder nur auf einer unbedachten Formulierung, da der konkrete Stand des Bauvorhabens der Ortsgruppe E... für den weiteren Inhalt des Schreibens keinerlei Bedeutung hatte. Auch wenn sich alle vier Zeugen auf den Vorhalt dieses Schreiben unsicher zeigten in Bezug auf die Frage, wann genau - ob in den Jahren 1964/ 1965 oder schon im Jahr 1963 - mit den Bauarbeiten für das Anglerheim begonnen worden ist, ändert dies nichts daran, dass ihre Aussagen zu dem Zustand des Grundstücks sowie - und dies allein ist entscheidend - dem Fehlen von Vorbauten mit Ausnahme des Bunkers an der Stelle, an der das Anglerheim errichtet wurde, glaubhaft sind.

2. Steht dem Beklagten danach in Bezug auf die Flurstücke 361, 362, 363 und 365 ein aus dem Besitzrecht des DAV e.V. aufgrund des Sachenrechtsmoratoriums abgeleitetes Besitzrecht zu, kann die Klägerin auch in Bezug auf das Flurstück 364, für das mangels Bauung Rechte des DAV e.V. nach dem SachenRBerG nicht in Betracht kommen, keine Nutzungsentschädigung verlangen. Der Nutzung dieses lediglich 76 m² großen Wegegrundstückes kommt ein messbarer Nutzungswert, den die Klägerin aus § 988 BGB herausverlangen könnte, nicht zu.

3. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, 818 Abs. 1 BGB steht der Klägerin nicht zu, da aus den selben Gründen, die für den Beklagten ein Besitzrecht im Sinne des § 986 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB begründen, ein Rechtsgrund für die Nutzung durch den Beklagten besteht.

4. Ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB ist für die Klägerin nicht begründet, da sie - jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Jahr 1998 - ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG oder Bodenneuordnungsverfahren nicht beantragt und sich auch nicht in entsprechenden Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind - trotz des Obsiegens - dem Beklagten aufzuerlegen, weil er insbesondere zu der entscheidenden Frage des Besitzmittlungsverhältnisses bereits in der ersten Instanz hätte vortragen können.

Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist für den Senat nicht erkennbar. Insbesondere hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitentscheidenden Fragen der Berechtigung des DAV e.V. oder seiner Mitgliedsvereine, der Anwendbarkeit des SachenRBerG auf die Bebauung eines Grundstücks durch eine Vereinigung vor Übertragung der Rechtsträgerschaft oder der Möglichkeit der Geltendmachung eines von einem nach dem Sachenrechtsmoratorium zum Besitz Berechtigten abgeleiteten Besitzrechts sich in ähnlicher Weise in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnten. Die Sache erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23.11.1995 geboten. Wie bereits ausgeführt, ist die in diesem Urteil vertretene Auffassung singulär geblieben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.954,08 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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