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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 157/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 66 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 286 Abs. 4
BGB § 409
BGB § 566
BGB § 566 e
BGB § 593 b
BGB § 594 e Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U (Lw) 157/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26.04.2007

Verkündet am 26.04.2007

in dem Rechtsstreit

hat der Landwirtschaftsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29.März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth sowie die ehrenamtlichen Richter Landwirt B... und Dipl.Agrar-Ing.-Ökon. R...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Streithelfers gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. Juli 2006 - Az. 5 Lw 1/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Streithelfer.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 600 €.

Gründe:

I.

Der Streithelfer der Kläger und die Beklagte streiten in zweiter Instanz noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe näher bezeichneter Pachtflächen mit einer Größe von insgesamt 4,91 ha, die die Beklagte mit Pachtvertrag vom 12./15. Februar 1999 von Herrn E... K... für die Dauer von 18 Jahren angepachtet hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landwirtschaftsgericht hat, bis auf einen geringen Teil der in erster Instanz geltend gemachten Zinsen, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei am 30. September 2005 mit der Zahlung der Pacht nicht in Verzug geraten. Die Beklagte habe die Zahlung des Pachtzinses mit der Begründung verweigert, ihr liege ein Eigentumsnachweis nicht vor. Hierauf habe sie in der Korrespondenz im Herbst 2005 mehrfach hingewiesen. Den Klägern wäre es unschwer möglich gewesen, den Erbschein vom 28. April 2005 vorzulegen. Zugleich habe sich aber auch der Streithelfer der Kläger als Eigentümer geriert, ohne dass der Beklagten entsprechende Nachweise vorgelegt worden wären oder eine übereinstimmende Erklärung, wonach der Erwerber zum Empfang von Pachtzinsen bevollmächtigt sein soll, übergeben worden wäre.

Gegen das den Klägern am 26. Juli 2006 zugestellte Urteil des Landwirtschaftsgerichts Königs Wusterhausen hat der Streithelfer im eigenen Namen mit am 28. August 2006, einem Montag, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Oktober 2006, mit am 17. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er macht unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens geltend, das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass ein Erbschein durch die Kläger nicht vorgelegt worden sei. Einen Nachweis des Erbrechts der Kläger nach dem Tod von E... K... habe die Beklagte zunächst nicht verlangt. Erstmals in dem Schreiben vom 11. Januar 2006, in dem die Beklagte der Kündigung widersprochen habe, habe diese gerügt, dass ein Erbschein nicht vorgelegt worden sei. Das Landwirtschaftsgericht habe das Schreiben der Kläger vom 2. Juni 2005 nur unzureichend gewürdigt. Aus diesem Schreiben ergebe sich, das Besitz, Nutzen und Lasten auf den Streithelfer übergegangen seien; dies sei der Beklagten durch die Kläger angezeigt worden.

Der Streithelfer der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts Königs Wusterhausen vom 21. Juli 2006 - Az.: 5 Lw 1/06 -

1. die Beklagte zu verurteilen, die Flurstücke 220/99, 220/51, 220/87, 49/2 der Flur 1, das Flurstück 92/2 der Flur 4, das Flurstück 182/29 der Flur 2 und die Flurstücke 74/8, 74/39, 74/15 und 221 der Flur 3 Gemarkung V... mit einer Gesamtgröße von 4,9104 ha an ihn geräumt herauszugeben,

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Herausgabe der Flächen seit dem 3. Januar 2006 in Verzug ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Streithelfers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

II.

A)

Die Berufung des Streithelfers ist zulässig.

Der Streithelfer war zwar in erster Instanz dem Rechtsstreit auf der Seite der Kläger noch nicht beigetreten, die Nebenintervention kann nach § 66 Abs. 2 ZPO aber in jeder Lage des Prozesses erfolgen, und zwar ausdrücklich auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels. Das rechtliche Interesse des Streithelfers an der Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen an ihn ist, nachdem er mittlerweile seit März 2006 im Grundbuch als Eigentümer dieser Flächen eingetragen ist, ohne weiteres gegeben.

Die Berufung wurde auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

B)

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; das Landwirtschaftsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung des Pachtverhältnisses am 2. Januar 2006 mit der Zahlung des Pachtzinses für das Pachtjahr 2004/2005 nicht in Verzug befand. Der Wirksamkeit der Kündigung vom 2. Januar 2006, die sowohl von den Klägern als auch vorsorglich von dem Streithelfer unterzeichnet worden war, steht entgegen, dass die Zahlung des Pachtzinses aus einem Umstand unterblieben ist, den die Beklagte nicht vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).

1.

Unstreitig hat der Streithelfer mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juni 2005 die streitgegenständlichen Pachtflächen von den Klägern, den Erben nach dem Verpächter E... K..., erworben. Gemäß den §§ 593 b, 566 BGB tritt der Erwerber allerdings erst mit seiner Eintragung in die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag ein. Die Pacht ist danach grundsätzlich an denjenigen zu zahlen, der bei Fälligkeit - hier am 30. September 2005 - Eigentümer der Pachtgrundstücke ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie für einen Zeitraum entrichtet wird, zudem teils der Veräußerer, teils der Erwerber Eigentümer war (m. w. N. Fassbender/Hölzl/ Lukanow, Landpachtrecht, § 593 b BGB Rn. 17). Danach wäre grundsätzlich die Pacht am 30. September 2005 an die Kläger zu zahlen gewesen. Wäre es bei dieser Sachlage verblieben, so wäre die Beklagte mit der Zahlung der Pacht bei Ausspruch der Kündigung im Januar 2006 mehr als drei Monate in Verzug gewesen und das Pachtverhältnis hätte nach § 594 e Abs. 2 BGB ohne weiteres fristlos gekündigt werden können, denn wegen der kalendermäßigen Bestimmung konnte die Beklagte nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten.

2.

Da es bei dieser Ausgangslage aber nicht verblieben ist, ist ein Verzug nach § 286 Abs. 4 BGB nicht eingetreten, weil die Leistung aus einem Umstand unterblieben ist, den die Beklagte nicht zu vertreten hatte.

Nach § 286 Abs. 4 können sowohl tatsächliche als auch rechtliche unverschuldete Leistungshindernisse dazu führen, dass die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, die der Schuldner nicht zu vertreten hat.

Im September 2005, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Pachtzahlung, stellte sich die Situation für die Beklagte wie folgt dar:

Bereits mit Schreiben vom 25. April 2005, also noch vor Abschluss des Kaufvertrages über die Pachtgrundstücke, hatte der Streithelfer den Pachtvertrag in eigenem Namen gekündigt und die Herausgabe der Flächen zum 30. September 2005 von der Beklagten verlangt. Er forderte weiter ausdrücklich von der Beklagten, den Pachtzins für das Jahr 2004/2005 auf sein in diesem Schreiben angegebenes Konto einzuzahlen. Der Streithelfer bezeichnete sich in diesem Schreiben ausdrücklich als "Eigentümer" der Flächen.

Danach teilten die Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2005 mit, dass sie an diesem Tag einen notariellen Kaufvertrag mit dem Streithelfer über die Flächen abgeschlossen hätten. Dieses Schreiben ist überschrieben mit "Grundstücksverkaufserklärung". Am Ende dieses Schreibens heißt es dann: "Der Erwerber ist mit dem Beurkundungsdatum über alle Rechte und Pflichten die auf den Land- und forstwirtschaftlichen Flächen liegen verfügungsberechtigt".

Danach bestand für die Beklagte im September 2005 die Situation, dass sich sowohl die Kläger als auch der Streithelfer als Eigentümer der Pachtflächen gerierten. Damit war eine Situation gegeben, in der die Beklagte einen Nachweis darüber verlangen konnte, wer Eigentümer der Flächen ist. Im Falle der Veräußerung ist allgemein anerkannt, dass der Pächter gemäß §§ 593 b, 566 e BGB einen Anspruch darauf hat, dass über die Veränderungen des Vertragsinhaltes Auskunft erteilt wird und ggf. entsprechende Nachweise vorgelegt werden (m.w.N. Fassbänder/Hölzl/Lukanow, a.a.O., § 593 b BGB Rn. 63).

Käme es allein auf die Eigentumslage hinsichtlich der streitgegenständlichen Pachtflächen an, so wäre ohne weiteres aus tatsächlichen Gründen für die Beklagte am 30. September 2005 eine Situation gegeben gewesen, in der für sie ohne weitere Aufklärung nicht erkennbar war, an wem die Pachtzahlungen zu erfolgen haben. 3.

Die Frage, an wen mit schuldbefreiender Wirkung die Pachtzahlung für das Pachtjahr 2004/2005 mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen kann, ist aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten auch nicht mit dem Schreiben der Kläger vom 2. Juni 2005 eindeutig geklärt worden. Aufgrund dieses Schreibens stand nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Pachtzahlung schuldbefreiend nur an die Kläger, nur an den Streithelfer oder an beide erfolgen konnte. Entgegen der Auffassung des Streithelfers kann in diesem Schreiben eine Anzeige im Sinne des § 409 BGB, der allenfalls analog anwendbar wäre, da eine Abtretung der Pachtzinsforderung für das Jahr 2004, 2005 schon nicht behauptet worden ist, nicht gesehen werden.

Allein der Hinweis am Ende dieses Schreibens, der Erwerber - der Streithelfer - sei über alle Rechte und Pflichten verfügungsberechtigt, kann am ehesten noch dahingehend verstanden werden, er sei insoweit ermächtigt, nur für die Eigentümer zu handeln; eine Abtretung der Rechte lässt sich aus dem Wortlaut nicht herleiten. Zu dem lässt sich dem Schreiben nicht einmal mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der Erwerber berechtigt sein soll, die Pachtzahlungen entgegenzunehmen. Eine dahingehende eindeutige Anzeige fehlt in diesem Schreiben. Die Bezugnahme auf Rechte, die auf den Grundstücken liegen, ist mehrdeutig. Denn sie kann auch als Bezugnahme auf dingliche Rechte verstanden werden. Ob danach der Erwerber berechtigt sein soll, überhaupt Pachtzahlungen entgegenzunehmen, ob dies im eigenen oder im Namen der Kläger erfolgen soll oder ob Pachtzahlungen sowohl an den Erwerber als auch an die Kläger geleistet werden können, lässt sich dem Schreiben mit hinreichender Bestimmtheit nicht entnehmen.

Vor diesem Hintergrund war in tatsächlicher Hinsicht im September 2005 eine Situation gegeben, in der die Kläger als Verpächter verpflichtet gewesen wären, die auch durch ihr Schreiben vom 2. Juni 2005 verursachte Unsicherheit, an wen die Pachtzahlung zu erfolgen hat, zu beseitigen. Entsprechend hatte die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 29. September 2005 an die Kläger und an den Erwerber angekündigt, wegen der bestehenden Unsicherheiten die Pacht für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 den Pachtzins möglicherweise zu hinterlegen. Weder auf dieses Schreiben noch auf weitere Schreiben vom 9. November 2005 an den Streithelfer und vom 27. Dezember 2005 an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und des Streithelfers ist von Seiten der Verpächter vor der Kündigung eine Reaktion erfolgt, obwohl es für die Kläger ein Leichtes gewesen wäre, durch die einfache Mitteilung, die Pacht für das Pachtjahr 2004/2005 könne schuldbefreiend auch an den Streithelfer geleistet werden, für Klarheit zu sorgen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände war danach für die Beklagte eine Situation gegeben, in der sie zunächst unterbliebene Zahlung des Pachtzinses nicht zu vertreten hatte. Damit bestand aber im Januar 2006 kein Verzug mit dieser Pachtzinszahlung und die fristlose Kündigung des Pachtvertrages konnte diesen nicht vorzeitig beenden.

4.

Fehlt es damit an einer wirksamen Kündigung wegen Zahlungsverzuges, so kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte mit der Herausgabe der Pachtflächen seit dem 3. Januar 2006 in Verzug befindet. Die Berufung des Streithelfers war insgesamt zurückzuweisen.

C)

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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