Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 183/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 140
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 4
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 585 ff.
BGB § 586 Abs. 1 Satz 1
BGB § 594 a Abs. 1
BGB § 596 Abs. 1
BGB § 596 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 985
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - vom 19. September 2006 (29 Lw 6/05) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - Landwirtschaftsgericht - vom 28. Oktober 2005 (29 Lw 6/05) bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin die folgenden landwirtschaftlichen Flächen herauszugeben:

 Gemarkung Flur Flurstück
 
a)
A... 4 47
B... 1 2
B... 1 10
B... 5 167
N... 2 8
R... 2 28
R... 2 31
R... 2 35
R... 2 174
R... 2 204
R... 2 208
R... 2 344
R... 2 345
R... 2 350
R... 2 357
R... 2 361
Wr... 10 135
Wr... 10 195
Wr... 10 215
Wr... 10 368
Wr... 10 371
Wr... 10 391
Wr... 11 27
Wr... 11 55
Wr... 11 167
Wr... 11 202
Wr... 11 239
 
b)
B... 7 54
B... 7 55
B... 7 74
Wr... 10 153
Wr... 10 160
Wr... 10 229
Wr... 10 239
Wr... 10 245
Wr... 10 248
Wr... 10 250
Wr... 10 317
Wr... 10 318
Wr... 10 320
Wr... 10 326
Wr... 10 332
Wr... 10 335
Wr... 10 337
Wr... 10 354
Wr... 10 358
Wr... 10 364
Wr... 10 366
Wr... 10 373
Wr... 10 375
Wr... 10 385
Wr... 10 388
Wr... 10 397
Wr... 10 399
Wr... 10 402
Wr... 10 408
Wr... 10 409
Wr... 10 410
Wr... 10 414
B... 7 83
Wr... 10 314
Wr... 10 348
Wr... 10 357
Wr... 10 376
Wr... 10 384
Wr... 10 396
Wr... 10 407
A... 3 643
A... 4 95/3
B... 1 23
B... 5 64
B... 5 82
B... 5 83
B... 5 89
B... 5 93
B... 5 98
B... 5 99
B... 5 164
B... 5 165
B... 5 166
B... 7 78
B... 7 81
B... 7 82
B... 7 85
N... 2 10
N... 2 12
N... 2 41
N... 2 59
N... 2 60
N... 2 77
N... 2 78
N... 2 93
N... 2 96
R... 2 84
R... 2 86
R... 2 262/1
R... 2 264/1
R... 2 267
R... 2 286
B... 5 56
Wr... 10 158
Wr... 10 161
Wr... 10 307
Wr... 11 231
Wr... 11 234
Wr... 11 240
Wr... 11 276
Wr... 10 86
Wr... 10 328
Wr... 11 21
Wr... 11 246
Wr... 10 403
R... 2 338.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, folgende landwirtschaftliche Flächen zu räumen und der Beklagten herauszugeben:

 Gemarkung Flur Flurstück
B... 8 67
B... 8 53
A... 3 580
Wr... 11 139
A... 3 577
A... 3 575
A... 2 136
A... 3 650
B... 18 128
B... 18 306
B... 1 301
B... 1 370
B... 1 635
B... 1 690
B... 8 27
B... 18 31
R... 1 61
A... 1 35/1
B... 18 3
B... 18 112
B... 18 280
B... 18 400
A... 3 904
A... 3 905
A... 1 57
A... 3 555
B... 8 593
B... 8 595
B... 18 29
N... 2 148
N... 2 156
N... 2 168
N... 2 189
N... 2 190
A... 3 579/2
A... 3 576
A... 3 61
A... 2 134
A... 3 390
B... 7 63
B... 6 253
S... 1 10
S... 1 14
S... 1 30
S... 1 109
S... 1 21
S... 1 32
N... 2 179
N... 2 180
R... 1 62
B... 18 134
B... 18 135
B... 18 251
B... 18 315
B... 18 318
B... 18 372
B... 18 375
A... 3 579/1
A... 1 52
A... 2 24
A... 3 243
A... 3 940
A... 3 941
B... 18 174
B... 18 195
B... 18 254
B... 18 82
B... 18 282
N... 2 182
B... 8 36
B... 8 81
B... 18 33
B... 18 113
B... 18 11
B... 18 47
B... 18 164
B... 18 12
B... 18 85
B... 18 16
B... 8 585
A... 3 362
A... 3 560
A... 2 133
A... 3 365
A... 3 635
B... 18 93
B... 18 56
B... 18 270
B... 1 290
B... 1 296
B... 1 332
B... 1 361
B... 1 362
B... 1 363
B... 1 364
A... 3 888
A... 3 889
B... 1 294
B... 1 344
B... 1 347
A... 3 932
A... 3 933
B... 18 178
B... 18 309
B... 6 242
B... 6 243
B... 7 10
B... 18 283
B... 18 396
B... 7 7
B... 6 225
A... 3 571
A... 3 59
B... 18 176
R... 1 256
R... 1 269
N... 2 173
N... 2 177
A... 3 938
A... 3 939
B... 8 597
A... 3 634
B... 8 591
B... 18 49
B... 18 103
B... 18 108
N... 2 155
B... 5 73
B... 1 298
B... 1 309
A... 2 111
A... 3 71
R... 1 56
R... 1 212
R... 1 212/1
R... 1 247
B... 18 61
B... 18 57
B... 6 269
B... 18 69
B... 8 58
B... 8 68
B... 18 50
B... 18 62
B... 8 592
B... 3 544
B... 18 175
Wr... 11 144
B... 6 254
B... 18 145
B... 1 637
S... 1 5
S... 1 71
S... 1 72
S... 1 75
S... 1 146
S... 1 147
A... 3 946
A... 3 947
A... 3 958
A... 3 959
B... 8 65
B... 8 38
B... 18 116
B... 18 239
B... 18 139
B... 1 315
B... 1 369
B... 18 67
B... 18 86
B... 1 316
B... 6 263
B... 6 241
B... 6 245
A... 1 29
A... 3 355
A... 3 380
A... 3 389
B... 6 238
B... 6 259
B... 18 28.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt, trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 22/23, die Beklagte zu 1/23.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Herausgabevollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Herausgabevollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt die Parteien wechselseitig Herausgabe ihnen im Wege eines Flächentauschs überlassener landwirtschaftlicher Nutzflächen. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz eines Vorenthaltungsschadens.

Die Klägerin, ein Unternehmen mit dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand: Erzeugung und Vertrieb von Agrarprodukten aller Art, Durchführung von Tierprodukten und Handel mit Tierprodukten aller Art, betrieb zunächst konventionellen Ackerbau sowie Milch- und Fleischproduktion. Darüber hinaus war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die sich mit ökologischem Ackerbau befasst.

Da die Gesellschafter der Klägerin im Laufe der Zeit unterschiedliche Vorstellungen über die Art und Weise der Bewirtschaftung entwickelten, beschlossen sie die Ausgliederung des Ackerbaubetriebes. Zunächst, mit an die BV... gerichtetem Schreiben vom 27. Februar 2004, beantragte die Klägerin die Übertragung und den Neuabschluss eines Pachtvertrages über diverse, ihr bislang verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen aus dem Bestand der Pachtverträge 20-1-1762 und 23-1-1718 über 241,0574 ha an die Beklagte als ihr 100 %iges Tochterunternehmen mit der Begründung, dass die Beklagte mehr als 370 ha Pachtfläche auf ökologischen Landbau nach EU-Richtlinie umgestellt habe und zur nachhaltigen Sicherung des Flächenbestandes für diesen Bioanbau von Feldgemüse und Kartoffeln der Erwerb der Flächen für die Beklagte geplant sei, und bat um Übertragung der Flächen zum 1. April 2004. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 6. April 2004 zurückgenommen und stattdessen die Übertragung der Flächen auf die A.er P. GmbH & Co. KG beantragt.

Am 13. April 2004 wurde mit notarieller Urkunde des Notars ... in B. (UR-Nr. 310/04) von den jetzigen Gesellschaftern der Beklagten die A.er P. GmbH & Co. KG gegründet. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2004 (Notar ..., UR-Nr. 416/04) verkaufte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der Beklagten an diese Gesellschafter. Gemäß § 5 dieses Vertrages waren den Käufern außerhalb des notariellen Vertrages Pachtverträge, u.a. ein Unterpachtvertrag mit der Klägerin, ausgehändigt worden. Ebenfalls noch am 11. Mai 2004 verkaufte die Klägerin mit notarieller Urkunde des Notars ... (UR-Nr. 418/04) der A.er P. GmbH & Co. KG ihren Ackerbaubetrieb. Kaufgegenstand war neben Grundstücken, Gebäuden und Inventar auch der Firmenwert aus in den Anlagen 5a und 5b im einzelnen aufgeführten langfristigen Pachtverträgen mit der BV... NL C., bezeichnet als Landpachtvertrag Nr. 20-2-1175, sowie Unterpachtverträgen mit der Beklagten mit einer Gesamtfläche von ca. 559 ha, die mit nach übereinstimmender Darlegung der Vertragspartner vorliegender Zustimmung der BV... auf die Käuferin übertragen werden.

Die Klägerin einerseits und die Beklagte und die A.er P. GmbH & Co. KG andererseits verabredeten am 12. Mai 2004 die Gebietsverteilung hinsichtlich der Flächenbewirtschaftung. Wie handschriftlich festgehalten und von den Geschäftsführern T. L. und P. V. für die Klägerin und von dem Geschäftsführer der Beklagten für diese und die A.er P. GmbH & Co. KG unterzeichnet, sollte jeder Betrieb die in der Anlage aufgeführten eigenen landwirtschaftlichen Gebiete bewirtschaften. Ferner heißt es in der Verabredung:

"Die obenstehende Einteilung in Gebiete sind die Grundlage für die endgültige Verteilung der BV... Flächen und Eigentumstauschflächen. Damit ist sie auch die Grundlage für den Tauschvertrag betr. Ackerflächen. Daneben ist sie auch die Grundlage für die Aufteilung der Pachtverträge, Unterpachtverträge, Tauschverträge und ungeklärte Flächen. Die Parteien verpflichten sich einander zu unterstützen um die Pachtverträge gemäß Gebietsverteilung auf eigenem Namen zu bekommen."

Am 12. Mai 2004 kam es ferner vor Notar ... (UR-Nr. 421/04) zu einer Flächentauschvereinbarung der A.er P. GmbH & Co. KG mit der Klägerin. In der Vorbemerkung dieses Vertrages heißt es hierzu:

"Die mit dem nachfolgenden Vertrag zu tauschenden Grundstücke wurden bis zum 1. März 2004 von der A.er A. GmbH genutzt. Durch Teilbetriebskaufvertrag zur UR-Nr. 418/04 des amtierenden Notars wurden Pachtverhältnisse an den Tauschpartner zu 1) (= A.er P. GmbH & Co. KG) übertragen, unter anderem auch langfristige Pachtverträge mit der BV... NL C. unter der Bezeichnung Landpachtvertrag Nr. 20-2-1175; der Tauschpartner zu 1) plant den Erwerb dieser Flächen durch Kaufvertrag von der BV..., die ihm - wie er versichert - den Verkauf zugesagt hat. Zur Zusammenlegung der im Rahmen des Nutzungstauschs bereits zugewiesenen Flächen haben sich die Parteien auf den Eigentumstausch nachstehend bezeichneter Flächen geeinigt. ...".

Die Folgebestimmungen verhalten sich über den Tausch der in § 1 Ziff. 1 a und 1 b aufgeführten Tauschflächen, wobei die Tauschvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Übertragung der BV... Flächen in das Eigentum der A.er P. GmbH & Co. KG stand, die jedoch nicht eintrat. Für diesen Fall der Ablehnung der gemäß Betriebskauf für diesen Tauschvertrag ursächlichen Pachtvertragsübertragung durch die BV... an die A.er P. GmbH & Co. KG oder des Scheiterns des Kaufs von der BV... verpflichteten sich die Vertragspartner in § 17 (Salvatorische Klausel) an einer gemeinsamen Lösung mitzuwirken, die dem gleichen Ergebnis des Tauschvertrages unter Beachtung einer Kostenoptimierung am nächsten kommen sollte. Hierzu heißt es: "In diesem Fall unterstützt die Tauschpartnerin zu 1. (A.er P. GmbH & Co. KG) die Tauschpartnerin zu 2. (Klägerin) beim Ankauf und bei der Zwischenfinanzierung des erforderlichen Flächenkaufes, um dann sofort durch Weiterverkauf die gemäß vorgenannter Regelungen geplante Erwerbs- und Flächenverteilung durchzuführen. Im Übrigen nehmen die Vertragspartner in diesem Zusammenhang hiermit Bezug auf ihre "Vereinbarung zur Gebietsverteilung hinsichtlich der Flächenbewirtschaftung".

Am 13. Mai 2004 vereinbarten die Parteien schriftlich den Tausch diverser in einem Anhang im Einzelnen aufgeführter Flurstücke. Die Tauschvereinbarungen enthalten den handschriftlichen Vermerk "für 2004".

In der Folgezeit bewirtschaftete die Beklagte teils im Eigentum der Klägerin stehende, teils von dieser gepachtete Flächen, die in dem Gebiet, wie in der handschriftlichen Vereinbarung vom 12. Mai 2004 für die Beklagte und die A.er P. GmbH & Co. KG vorgesehen, liegen und die die Klägerin mit der Klage herausverlangt. Darüber hinaus sind Gegenstand der Klage die von der Beklagten für diese Flächen vereinnahmten EU-Fördermittel und der Ersatz des Vorenthaltungsschadens.

Gegenstand der Hilfswiderklage sind die Flächen, die die Beklagte der Klägerin mit der Vereinbarung vom 13. Mai 2004 überließ. Insoweit macht die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darum gestritten, ob die Beklagte aus der notariellen Flächentauschvereinbarung der Klägerin mit der A.er P. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2004, insbesondere der darin enthaltenen salvatorischen Klausel, ein Recht zum Besitz an den von der Klägerin herausverlangten Flächen herleiten kann.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte nutze die Flächen im Rahmen von auf das Jahr 2004 befristeten Unterpachtverträgen und Tauschverträgen.

Die Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten sich im Rahmen ihrer Verhandlungen dahin verständigt, die zunächst für das Wirtschaftsjahr 2004 getroffene Tauschvereinbarung beizubehalten. Der handschriftliche Vermerk auf der Tauschvereinbarung vom 13. Mai 2004 "für 2004" sei darauf zurückzuführen, dass dieser Vereinbarung eine Liste mit den Tauschflächen beigefügt gewesen sei, in der die Ackerflächen teilweise falsch zugeordnet gewesen seien. Die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau M., habe deswegen vorgeschlagen, es für 2004 bei der vorliegenden, fehlerhaften Vereinbarung zu belassen, dies, wie geschehen, auf der Tauschvereinbarung zu vermerken und für die Folgezeit jedes einzelne Flurstück zu überprüfen, Erfassungsfehler zu korrigieren und eine entsprechende Aufstellung zu fertigen. Es sei verbindlich vereinbart worden, dass diese korrigierte Flächenaufstellung solange gelten solle, bis die Eigentumsflächen der Klägerin und die BV...-Pachtflächen in das Eigentum der A.er P. GmbH & Co. KG übergegangen seien. Die von der Klägerin herausverlangten Flächen seien in der daraufhin erstellten endgültigen Liste (vorgelegt von der Klägerin als Anlage BK 60) aufgeführt.

Das Landwirtschaftsgericht hat am 28. Oktober 2005 Versäumnisurteil erlassen und darin die Beklagte zur Herausgabe der Flächen verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landwirtschaftsgericht dieses Teilversäumnisurteil aufrecht erhalten und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, gegenüber dem Landwirtschaftsamt des Landkreises M. zu erklären, dass sie sich mit der Klägerin einig sei, dass die im Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen betreffende Zahlungsansprüche, die der Beklagten im Rahmen der EU-Agrarförderung zugeteilt worden seien, ab dem Stichtag 1. Januar 2007 bzw. zum rechtlich danach möglichen Zeitpunkt auf die Klägerin übergingen und es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 1. Januar 2007 entsteht, wenn die beklagte der Klägerin nicht die im Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen bis zum 31. Dezember 2006 herausgibt.

Gemäß dem von der Klägerin hilfsweise erklärten Anerkenntnis hat das Landwirtschaftsgericht auf die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, die der Klägerin im Tauschwege überlassenen landwirtschaftlichen Flächen der Beklagten herauszugeben.

Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß § 596 Abs. 1 BGB Herausgabe der ihr überlassenen Flächen verlangen. Zwischen den Parteien habe in dem für die Entscheidung über den Herausgabeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein Pachtverhältnis mehr bestanden. Die Vereinbarung zur Überlassung der Flächen, die unstreitig für das Jahr 2004 bestanden habe und nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten für das Jahr 2005 verlängert worden sei, sei jedenfalls mit dem Ende des Jahres 2005 ausgelaufen.

Der Beklagten stehe keine Einwendung gegen den Anspruch auf Herausgabe der Flächen zu. Sie könne sich nicht auf § 17 des von der A.er P. GmbH und Co KG mit der Klägerin am 12. Mai 2007 geschlossenen notariellen Tauschvertrages berufen. Die Voraussetzungen der salvatorischen Klausel seien nicht erfüllt, so dass die Klägerin hieraus nicht gebunden sei. Der Tauschvertrag lasse sich insoweit nicht auf anderer Weise als von den Vertragspartnern geregelt, verwirklichen, sodass er insgesamt hinfällig sei. Nach dem Vortrag der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stehe fest, dass die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert sei, die Flächen, die Gegenstand des Vertrages seien, der Beklagten ohne die Zustimmung der BV... zu überlassen. Ein dem Tauschvertrag vergleichbares Ergebnis lasse sich nicht über einen Pflugtausch erreichen, denn eine wechselseitige Bewirtschaftung von Flächen in dem hier in Rede stehenden Umfang sei kein Fall der Arrondierung, sondern gehe über einen nach den Verträgen mit der BV... gestatteten Pflugtausch hinaus. Der Beklagten stehe auch im Übrigen kein Recht zum Besitz mehr zu. Mit dem Flächentauschvertrag vom 12. Mai 2004 seien zugleich etwaige Abreden der Parteien bzw. der Klägerin mit der A.er P. GmbH & Co KG vom 13. April 2004 bzw. 12. Mai 2004 hinfällig geworden.

Die Beklagte sei ferner gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin die aus der EU-Agrarreform erworbenen Zahlungsansprüche hinsichtlich der Flächen, die Gegenstand der Klage seien, zu übertragen. Nach Auslaufen der für das Jahr 2004 getroffenen Tauschvereinbarung habe die Beklagte mangels eines gültigen Pachtvertrages und eines daraus herzuleitenden Rechts zum Besitz die Flächenförderung seit dem Jahr 2005 auf Kosten der Klägerin rechtsgrundlos erlangt. Es entspreche aber dem Gehalt des § 17 Abs. 4 und 5 des notariellen Tauschvertrages, auf den sich auch die Beklagte berufen könne, dass die wechselseitigen Zahlungsansprüche frühestens ab dem 1. Januar 2007 zu übertragen seien. Von diesem Zeitpunkt sei die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 1, Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 4 BGB der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flächen bis dahin nicht herausgegeben worden seien. Für den davorliegenden Zeitraum bestehe eine Ersatzpflicht mangels Verschuldens nicht.

Die Klägerin sei auf ihr Anerkenntnis entsprechend der Widerklage zu verurteilen.

Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren selbständigen Berufungen, mit denen sie eine Verletzung des Rechts bzw. eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung rügen.

Die Klägerin stützt die Klage auf Herausgabe der Flächen nunmehr auf eine Kündigung des Pachtverhältnisses, die mit Schreiben vom 27. Januar 2005 sowie mit Anwaltschreiben vom 8. Februar 2005 ausgesprochen worden sei.

Die Klägerin meint, entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts stehe ihr der Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener EU-Fördermittel und auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 zu. Zutreffend habe das Landwirtschaftsgericht erkannt, dass die Beklagte ein Recht zum Besitz an den Flächen über das Jahr 2004 hinaus nicht auf die im notariellen Tauschvertrag enthaltene salvatorische Klausel stützen könne. Dann hätte das Landwirtschaftsgericht dies aber auch einheitlich für die weiteren Anträge zu Grunde legen müssen. Für ihren, der Klägerin, Anspruch auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens und wegen der entgangenen Fördermittel für 2005 und 2006 sei lediglich ausschlaggebend, dass die Verträge, auf deren Grundlage die Beklagte die Flächen nutze, auf das Jahr 2004 befristet gewesen seien. Ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten sei unbeachtlich. Die Beklagte habe die Flächen rechtswidrig nicht am 1. Januar 2005 herausgegeben und die EU-Fördermittel für diese Flächen für die Jahre 2005 und 2006 zu Unrecht beantragt und erhalten.

Mit dem Zahlungsantrag begehrt sie nunmehr neben dem Ersatz entgangenem Gewinns aus der Ernte 2005 in Höhe von 69.851,97 € und entgangener Fördermitteln für 2005 in Höhe von 33.528,94 € auch Ersatz entgangener Fördermitteln für 2006 in Höhe von 33.528,94 €, weil die Beklagte von den Fördermitteln für das Jahr 2006 in Höhe von 41.911,18 € für die streitigen Flächen am 27. Dezember 2006 einen Abschlag von 80 % ausgezahlt bekommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 - 29 Lw 6/05 - und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19. September 2006 - 29 Lw 6/05 -

1. die Beklagte zu verurteilen, vor dem Landkreis M., Der Landrat, Landwirtschaftsamt, ... folgende Willenserklärung abzugeben:

"Wir sind uns mit der Klägerin einig, dass die im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen betreffende Zahlungsansprüche, die uns (der Beklagten) im Rahmen der EU-Agrarförderung zugeteilt wurden bzw. werden, auf die Klägerin mit Stichtag ab 1. Januar 2005 übergehen."

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen betreffende Zahlungsansprüche, die der Beklagten im Rahmen der EU-Agrarförderung zugeteilt wurden bzw. werden, auf die Klägerin mit Stichtag ab 1. Januar 2005 zu übertragen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 136.909,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit Klagezustellung) zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden sei und noch entstehe, dass sie ihr die im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 28. Oktober 2005 bezeichneten Flächen nicht zum 1. Januar 2005 heraus bzw. zurückgegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das am 19. September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde - 29 Lw 6/05 - teilweise abzuändern, das Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage für unschlüssig. Die Klägerin habe lediglich pauschal angegeben, dass die herausverlangten Flächen teilweise in ihrem Eigentum stünden und teilweise von ihr gepachtet worden seien und sie diese Flächen im Rahmen von auf das Jahr 2004 befristeten Pacht- bzw. Unterpacht- und Tauschverträgen ihr, der Beklagten, übergeben habe. Weil Gegenstand der herausverlangten Flächen auch Tauschflächen seien, habe die Klägerin, wenn sie deren Herausgabe verlange, zumindest vortragen müssen, dass sie die hierfür im Austausch erhaltenen Flächen ihr, der Beklagten, zurückgegeben habe. Ihre im März 2005 mit der Klage erhobene Behauptung, der Tauschvertrag sei zum 1. Januar 2005 beendet gewesen, könne nur dann zutreffen, wenn sie die ihrerseits genutzten Tauschflächen nicht mehr in ihrem Besitz habe. Anderenfalls führe sie den Tauschvertrag konkludent fort. Auch sei unklar, welche Grundstücke, deren Herausgabe die Klägerin verlange, ihr, der Beklagten, auf Grund eines Pacht- bzw. Unterpachtvertrages oder auf Grund eines Tauschvertrages übergeben worden seien. Diesem unschlüssigen Vortrag, den sie, die Beklagte, an sich nicht habe bestreiten müssen, sei sie substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin könne auch deswegen die Herausgabe der Flächen nicht verlangen, weil sie, die Beklagte, alle Flächen, die sie nach Verkauf der Geschäftsanteile durch die Klägerin und der Ausgliederung des Ackerbaubereiches aus der Klägerin in Besitz habe, seit 2002/2003 ökologisch bewirtschafte. Bei Aufgabe der Flächen vor Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist müsse sie die erhaltenen Fördermittel zurückzahlen. Darüber hinaus fielen zusätzliche Strafen an.

Die Beklagte bestreitet nunmehr, die Flächen A. Flur 4 Flurstück 95/3, B. Flur 1 Flurstück 23 und die Flurstücke N. Flur 2 Flurstücke 10, 12,41, 59, 60, 77, 78, 93, 96 in Besitz zu haben. Sie wendet ein, dass der Pachtvertrag der Klägerin mit der BV... 20-2-1175, was die Flächen in der Gemarkung R. Flur 2, Flurstücke 77, 81, 88, 89, 90, 91, 92, 96, 97, 98, 100, 103, 105, 109, 190 und 204 angehe beendet sei und sie, die Beklagte, ihrerseits diese Flächen gepachtet habe. Im Übrigen könne sie, die Beklagte, sich nach dem die vorgesehene Übertragung des BV...-Pachtvertrages auf die A.er P. GmbH und Co. KG und damit deren endgültiger Eigentumserwerb an den Flurstücken gescheitert sei, nach wie vor auf die Verabredung über die Gebietsverteilung vom 12. Mai 2004 berufen. Zudem bestehe weiterhin die nur mündlich getroffene Nutzungsvereinbarung über die von ihr, der Beklagten, in den Jahren 2003 in ökologische Bewirtschaftung übernommenen Flächen. Letztlich stünden sich die wechselseitig bewirtschafteten Flächen in einem ausgewogenen Verhältnis gegenüber und das eingeschränkte prozessuale Anerkenntnis der Klägerin bedeute, dass diese selbst nach eigener Beurteilung diese von ihr herausverlangten Flächen unberechtigt bewirtschafte, wenn ihr Herausgabeanspruch begründet sei.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat Herrn Rechtsanwalt V. Vo., ..., den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufungen sind statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten teilweise Erfolg, während die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der landwirtschaftlichen Flächen in zuerkanntem Umfang gemäß § 985 BGB bzw. gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 596 Abs. 1 BGB zu. Denn die Beklagte kann von der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr die Überlassung der Flächen gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 586 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.

a) aa) Die Parteien haben am 13. Mai 2004 über sämtliche herausverlangte Flächen eine Tauschvereinbarung geschlossen. Dieses Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist als Pflugtauschvereinbarung zu qualifizieren, auf die §§ 585 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.

Wie der von der Klägerin vorgelegten Tauschvereinbarung vom 13. Mai 2004 (Anlagenband BK 60) zu entnehmen ist, hat sich die Klägerin verpflichtet, der Beklagten den Besitz an in der Anlage im Einzelnen bezeichneten landwirtschaftlichen Flächen zur selbständigen Bewirtschaftung zu überlassen. Hierfür schuldete die Beklagte keinen Pachtzins. Dennoch war die Leistung der Klägerin nicht unentgeltlich; als Gegenleistung hatte die Beklagte der Klägerin gemäß Vereinbarung vom selben Tage (Bl. 90 d.A.) den Besitz an landwirtschaftlichen Flächen zu überlassen, wie die Klägerin ihr an Flächen aus ihrem Pachtbesitz bzw. Eigentum den unmittelbaren Besitz zu überlassen hatte. Derartige Verträge sind nach der Aufhebung der kollektiven Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den neuen Ländern üblich. Sie werden als Pflugtausch bezeichnet und es finden darauf die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Darüber hinaus finden §§ 585 ff. BGB entsprechend Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt. Die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstücken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlassenen Grundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen Grundstücke (BGH NL-BzAR 2007, 410, 411).

Dass das Pflugtauschverhältnis auf das Jahr 2004 befristet gewesen und allenfalls für das Jahr 2005 verlängert worden wäre, vermag der Senat allerdings nicht festzustellen.

Insoweit ist der Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts gebunden, wonach die Vereinbarung zur Überlassung der Flächen unstreitig für das Jahr 2004 bestanden habe und - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten - nur für das Jahr 2005 verlängert worden sei. Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Zwar hat die Beklagte in der Klageerwiderung auch ausgeführt, dass die Klägerin ihr die Flächen auf Grund einer zunächst für das Wirtschaftsjahr 2004 geschlossenen Vereinbarung übergeben habe. Den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landwirtschaftsgericht vom 17. Februar 2006 und vom 8. September 2006 ist allerdings ein entsprechendes Geständnis der Beklagten im Sinne von § 288 ZPO nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat auch weiterhin Klageabweisung beantragt, so dass ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Mai 2005 allein, worin es heißt, dass bei der Vereinbarung, die für das Wirtschaftsjahr 2004 getroffene Bewirtschaftungsregelung für das Wirtschaftsjahr 2005 beizubehalten, Frau M. für die Klägerin gehandelt habe, keine Geständniswirkung im Sinne von § 288, § 290 ZPO beigemessen werden kann.

Die übrigen Umstände sprechen gegen eine derartige Befristung, auch wenn auf den wechselseitigen Vereinbarungen unmittelbar unter der Überschrift handschriftlich vermerkt: "für 2004". Denn unmittelbar unter den Unterschriften der Vertragsparteien heißt es jeweils, dass sich die Vertragsdauer nach den Bedingungen der vorhandenen Pacht- bzw. Tauschverträge richten solle, was mit einem auf das Jahr 2004 befristeten Tauschverhältnis nicht zu vereinbaren wäre. Zudem hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie mit Ablauf des Jahres 2004 bzw. 2005 die von ihr im Tauschwege gepachteten Flächen herausgegeben oder der Beklagten eine Herausgabe der Flächen gegen Rückgabe ihrer Flächen auch nur angeboten habe. Das Gegenteil ist der Fall. Hat die Klägerin doch einen Teil der ihr von der Beklagten überlassenen Flächen an ein polnisches landwirtschaftliches Unternehmen unterverpachtet und den Pflugtausch, der nur einheitlich kündbar ist, auf diese Weise fortgesetzt. Damit ist jedenfalls von einer stillschweigenden Verlängerung des Nutzungsaustausches auszugehen wäre. Dass sich die Parteien entgegen der Tauschvereinbarung über Veränderungen in den jeweiligen Wirtschaftsjahren hinsichtlich der Beendigung der vorhandenen Pacht- bzw. Tauschverträge abgesprochen hätten, ist nicht vorgetragen.

Auch die übrigen Umstände stehen im Widerspruch zu einem auf das Jahr 2004 befristeten und für 2005 verlängerten Pflugtauschverhältnis.

Seinerzeit ging es den Parteien nicht nur um eine kurzfristige, zur Sicherung der Fruchtfolge, abgeschlossene Vereinbarung. Vielmehr ist aufgrund des Anlasses und des Zwecks der Vereinbarung des Flächentauschs von einer gewollten langfristigen Bindung der Parteien auszugehen. Der Flächentausch steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem am 11. Mai 2004 abgeschlossenen Geschäftanteilkaufvertrag, durch den die Gesellschafter der Klägerin 100 % ihrer Anteile, und damit das gesamte Unternehmen der Beklagten, die aufgrund von mit der Klägerin geschlossenen Unterpachtverträgen auf landwirtschaftlichen Flächen umweltgerechten Landbau betrieb, verkauft hatten. Zur Beschaffenheit eines auf ökologischer Basis betriebenen Landwirtschaftsunternehmens ohne eigenes Land zählen vor allem die Pachtverträge, aufgrund derer die Beklagte die Flächen bis zum Abschluss des Anteilkaufvertrages nutzte und auf die der Anteilskaufvertrag in § 5 Ziffer 5.2.2. hinweist. Diese Verträge bilden die Basis dessen, was das Unternehmen als betriebsfähigen Ackerbaubetrieb eigentlich ausmacht, weil von ihnen die Ertragskraft des Unternehmens abhängt. Als ökologischer Betrieb war die Beklagte auch auf staatliche Subventionen angewiesen. Wie die Klägerin in ihrem an die BV... gerichtetem Schreiben vom 27. Februar 2004 selbst ausgeführt hat, hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 370 ha Pachtfläche auf ökologischen Landbau nach EU-Richtlinien umgestellt. Um der Beklagten die hieraus erwachsenen Subventionen zu erhalten, sollten die BV...-Pachtverträge zur nachhaltigen Sicherung des Flächenbestandes für den ökologischen Anbau von der A.er P. GmbH und Co. KG erworben werden. Die Klägerin war sich bei Verkauf der Geschäftsanteile der Beklagten durch die bei ihr verbliebenen Gesellschafter auch bewusst, dass eine langjährige Verpflichtungsdauer einzuhalten war, andernfalls nicht nur die erhaltenen Fördermittel zurückzuzahlen waren, sondern auch Bußgelder anfielen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Klägerin an die BV... vom 27. Februar 2004. Schließlich war die Klägerin auch damit einverstanden, dass die Flächen aus ihrem Bestand auf Dauer ausscheiden, indem die A.er P. GmbH und Co. KG letztlich neben den von ihr selbst genutzten auch die der Beklagten überlassenen Flächen zu Eigentum erwerben sollte, was sich einmal aus dem Kaufvertrag über den Ackerbaubetrieb vom 11. Mai 2004 ergibt, aber auch aus dem am darauffolgenden Tag abgeschlossenen Tauschvertrag. Vor diesem Hintergrund oblag der Klägerin die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bei ihrem Willen, das Vertragsverhältnis zu beenden, auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen, damit dieser nicht die zunächst durch die Überlassung der Flächen entstandenen Vorteile entzogen würden und darüber hinaus deren Vermögen durch Bußgelder Schaden erleide. Dies muss umso mehr gelten, als ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Bewirtschaftung der Flächen nicht ersichtlich ist, da sie ja einen Milchviehbetrieb unterhielt und die Tauschflächen nutzen konnte.

Ist hiernach von einer langfristigen Tauschvereinbarung auszugehen, stand der Klägerin allenfalls die Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 594 a Abs. 1 BGB zu. Dass die Klägerin ausdrücklich vor Erhebung der Klage die Vereinbarung gekündigt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Klägerin auf ihr eigenes Schreiben vom 27. Januar 2005 beruft, stellt dies keine wirksame Kündigung dar, da wegen des Tauschverhältnisses das gesamte Verhältnis nur insgesamt und nicht nur hinsichtlich einer Teilfläche hätte gekündigt werden können. Gleiches gilt für das Anwaltschreiben vom 8. Februar 2005, das schon seinem Wortlaut nach keine Kündigungserklärung enthält.

Die Kündigung wurde jedoch konkludent mit der Klageschrift ausgesprochen (BGH Agrarrecht 1999, 212). Denn mit ihr hat die Klägerin ihren Willen zur Beendigung des Pflugtauschvertrages unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Diese mit der Klageschrift erklärte Kündigung hat das Pflugtauschverhältnis erst zum 1. Juni 2008 beendet. Denn aus den genannten Gründen konnte die Klägerin die Herausgabe der Flächen erst zu einem Zeitpunkt verlangen, der der Beklagten die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Programm ökologischer Landbau ermöglichte. Die mit der Klage fristlos ausgesprochene Kündigung ist mithin gemäß § 140 BGB in eine solche zu diesem Zeitpunkt umzudeuten. Das war, wie dem von der Beklagten vorgelegten Mitteilung des Landkreises M. vom 4. Juli 2006 (Bl. 805 d.A.) zu entnehmen ist, im Juni 2008 der Fall.

Von der Herausgabepflicht werden sämtliche Flurstücke erfasst. Zwar verfügt die Klägerin teilweise über längerfristige Pachtverträge mit der BV.... Da eine Teilkündigung jedoch nicht möglich ist, das Pachtverhältnis vielmehr nur einheitlich gekündigt werden darf, wirkt die Kündigung auch für diese Flurstücke zu diesem Zeitpunkt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die Wirksamkeit der Kündigung des Pflugtauschverhältnisses nicht daran, dass die Klägerin ihrerseits nicht Rückgabe der von ihr genutzten Tauschflächen angeboten hat, ja sogar hingegangen ist, einen Teil der Flächen an ein polnisches landwirtschaftliches Unternehmen unterzuverpachten und sich so außerstande gesetzt hat, die Flächen zurückzugeben, wie ihrem Schreiben an das Vollstreckungsgericht vom 4. September 2008 (Bl. 799 ff d.A.) zu entnehmen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Herausgabeanspruchs steht der Beklagten gemäß § 596 Abs. 2 BGB nicht zu, so dass es zu keiner Zug um Zug Verurteilung kommen kann (BGH NJW 2008, 580, 582). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin Flächen in einem größeren Umfang als mit der Widerklage herausverlangt nutzt.

bb) Von der Kündigung erfasst werden auch die unter Ziffer 1 a der Klageschrift aufgeführten Eigentumsflächen der Klägerin, die gemäß dem von der A.er P. GmbH & Co. KG mit der Klägerin am 12. Mai 2004 geschlossenen notariellen Tauschvertrag gegen von der A.er P. GmbH & Co. KG zu erwerbende Flächen aus dem BV... Pachtvertrag 20-2-1175 getauscht werden sollten.

Auch diese Flächen sind der Beklagten, wie der Anlage zu der Tauschvereinbarung vom 13. Mai 2004 zu entnehmen ist, im Wege des Pflugtauschs überlassen worden. Nachdem das Pflugtauschverhältnis aus den oben genannten Gründen durch die mit der Klageschrift erklärte Kündigung zum 1. Juli 2008 beendet wurde, kann die Beklagte die Herausgabe dieser Flächen nicht deswegen verweigern, weil ihr über das Pflugtauschverhältnis hinaus ein von der A.er P. GmbH & Co. KG abgeleitetes Besitzrecht zusteht. Die A.er P. GmbH & Co. KG hat aus den mit der Klägerin am 11. und 12. Mai 2004 geschlossenen notariellen Verträgen keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Eigentumsflächen der Klägerin, nachdem der Tauschvertrag gescheitert ist.

Die damaligen Gesellschafter der Klägerin hatten sich zwar in der Gesellschafterversammlung vom 13. Mai 2004 (Bl. 674 d.A.) verpflichtet, für den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der abzuschließenden Verträge zusammenzuwirken, um unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch wirksame durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahekommt. Diese Verpflichtung wurde von den Parteien des notariellen Tauschvertrages über die BV...-Flächen in der salvatorischen Klausel nicht nur wiederholt, sondern unter Bezugnahme auf die Gebietsverteilung dahin erweitert, dass die Klägerin mit Unterstützung der A.er P. GmbH & Co. KG die Flächen ankaufen und dieser weiterverkaufen solle, um auf diese Weise die geplante Erwerbs- und Flächenverteilung herbeizuführen. Diese Vereinbarungen stellen aber noch keine rechtlich bindenden Vorverträge dergestalt dar, dass die A.er P. GmbH & Co. KG ihren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den von der Klägerin zu a) herausverlangten Eigentumsflächen herleiten könnte. Voraussetzung für einen derartigen Vorvertrag wäre, dass der Inhalt des hiernach abzuschließenden Kaufvertrages so weit konkretisiert wurde, dass eine Erfüllungsklage auf Abschluss des Hauptvertrages möglich und gemäß § 894 ZPO vollstreckbar wäre. Hieran fehlt es. Bei den für den Fall des Scheiterns des Tauschvertrages getroffenen Absprachen handelt es sich deswegen lediglich um Absichtserklärungen der beteiligten Betriebe. Hierdurch mag aufgrund der konkreten Handlungsanweisungen, die den weiteren Verfahrensverlauf festlegen, allerdings ohne direkt eine Erwerbspflicht zu begründen, zwischen den Beteiligten zwar schon eine Vertrauen begründende und Pflichten konkretisierende Verbindung entstanden sein, die eine Haftung der Klägerin wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen aus § 311 Abs. 2 BGB begründen könnte. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn auch wenn der Abbruch der Vertragsverhandlungen als schuldhafte Pflichtverletzung anzusehen wäre, könnte die A.er P. GmbH & Co. KG hieraus keinen Erfüllungsanspruch auf dauernde Besitzüberlassung herleiten, sondern allenfalls gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. § 311 Rn. 55). Die A.er P. GmbH & Co. KG und damit auch die Beklagte, die ihr Besitzrecht von dieser Firma ableiten will, wären hiernach allenfalls so zu stellen, als hätten die Absprachen nicht stattgefunden.

cc) Das erstinstanzliche Urteil ist auch aufrechtzuerhalten, soweit die Beklagte den Besitz an einzelnen Flächen des BV... Pachtvertrages 20-2 1175 nunmehr bestreiten will, das sind Flächen B. Flur 1, Flurstück 23, A. Flur 4, Flurstück 95/3, N. Flur 2, Flurstücke 10, 12, 41, 59, 60, 77, 78, 93, 96. Die Beklagte ist mit diesem Bestreiten in zweiter Instanz ausgeschlossen. Zwar will die Klägerin sich hierzu nicht erklären.

§ 138 Abs. 2 ZPO gilt zugunsten der Beklagten jedoch nicht, weil sich insoweit aus § 531 Abs. 2 ZPO eine Abweichung ergibt (§ 525 Satz 1, zweiter Halbsatz ZPO).

dd) Herausgabe der landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung R. Flur 2 Flurstücke 77 und 81, 88 - 92, 96 - 98, 100, 103, 105, 109, 190 und 204 schuldet die Beklagte hingegen nicht, sodass insoweit das Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen war.

Nachdem die Flächen nunmehr an Dritte veräußert und von der Erwerberin verpachtet worden sind, bestünde ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe dieser Flächen nur, wenn der neue Eigentümer oder der Pächter von der Klägerin die Flächen herausverlangt hätte. Dies behauptet die Klägerin jedoch nicht, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass der neue Pächter keine Einwendungen gegen den Besitz der Beklagten an den Flächen erhebe.

b) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit das Landwirtschaftsgericht dem Anspruch auf Herausgabe erhaltener Fördermittel und auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens für die Zeit vom 1, Januar 2007 an stattgegeben hat.

Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Flächen, die die Beklagte der Klägerin herauszugeben hat, schuldet die Beklagte nicht, da nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Vorenthaltungsschaden entstanden wäre.

Der Umfang der Flächen, die die Klägerin von der Beklagten erhalten hat, übersteigt unstreitig den Umfang der von der Beklagten herauszugebenden Flächen.

Im Falle eines Flächentausches meldet jeder Tauschpartner die Zahlungsansprüche für die Flächen an, die er gerade bewirtschaftet. Diese Zahlungsansprüche behält er auch nach gegenseitiger Rückgabe der Flächen. Da es für die Aktivierung der Zahlungsansprüche nach neuem Förderrecht nicht auf den Nachweis der Bewirtschaftung konkreter, katastermäßig bezeichneter Flächen ankommt, sondern nur auf den Nachweis der Bewirtschaftung von Flächen einer bestimmten Größe, tritt allein durch den Flächentausch keine Veränderung in der Höhe der zu beanspruchenden Förderung ein. Gleiches gilt auch für die wechselseitige Rückgabe der Flächen im Falle der Beendigung der Tauschvereinbarung, so dass eine wechselseitige Rückübertragung der Zahlungsansprüche nicht erforderlich und im Zweifel auch nicht gewollt ist (OLG Naumburg, OLG-Report 2006, 368, 369).

3. Ist das Flächentauschverhältnis nach alledem beendet, ist die Klägerin ihrerseits auf die Widerklage gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe ihr erstinstanzliches Anerkenntnis eingeschränkt unter dem Vorbehalt einer Gegenleistung und eines Zurückbehaltungsrechts erklärt, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe, ist auch hier zu berücksichtigen, dass auch in einem Flächentauschverhältnis das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 596 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

4. Die Berufung der Klägerin hat aus den Gründen zu 2.b) keinen Erfolg.

5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Januar 2009 weder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Veranlassung gibt noch ein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt, die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 93 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.

Streitwert: 237.112,45 € (Klage: 212.970,89 €; Widerklage: 24.141,56 €).

Ende der Entscheidung

Zurück