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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 5 U (Lw) 34/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 571 Abs. 1 a. F.
BGB § 581 Abs. 2
BGB § 593
BGB § 593 b
BGB § 596
BGB § 596 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U (Lw) 34/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 8. Januar 2004

verkündet am 8. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat der Landwirtschaftssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (Landwirtschaftsgerichts) - 44 Lw 10/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 2.800,00 €.

Gründe:

Die Klägerin ist nicht berechtigt, aus abgetretenem Recht ihres Mitgesellschafters von H... von der Beklagten die Zustimmung gegenüber der Firma D... GmbH - Zuckerfabrik ... zur Übertragung eines Zuckerrübenlieferrechts über 40,58 t A-Rüben zu verlangen.

1.

Mit Ablauf des 30. September 2000 ist das am 18. Oktober 1991 begründete Pachtverhältnis zwischen dem früheren Eigentümer G... M... und der Beklagten über die 5 ha, 44 a, 98 m² Ackerland beendet worden. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, dem Mitgesellschafter von H... gemäß §§ 596 Abs. 1, 581 Abs. 2, 571 Abs. 1 a. F. BGB das Zuckerrübenlieferrecht zu übertragen, ist nicht entstanden. Dies würde voraussetzten, dass dieser im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses bereits als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen wäre. Dass dies der Fall war, hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. In dem von dem Verpächter mit dem Mitgesellschafter von H... geschlossenen Kaufvertrag war zwar vereinbart, dass der Mitgesellschafter von H... zum 1. April 2000 in das Pachtverhältnis mit der Beklagten eintritt. Diese zweiseitige Vereinbarung allein reicht jedoch mangels Beteiligung der Beklagten für einen Verpächterwechsel nicht aus. Zwar kann die Zustimmung des Pächters zu einem Vertrag zwischen dem Verpächter und dem Erwerber für die Vereinbarung eines Verpächterwechsels auch schlüssig erklärt werden. Wegen seiner weitreichenden Bedeutung sind jedoch hieran strenge Anforderungen zu stellen, so dass die Tatsache, dass die Beklagte bei Pachtende die Flächen dem Mitgesellschafter herausgegeben hat, für eine schlüssige Vereinbarung eines Verpächterwechsels nicht ausreicht.

2.

Auch der dem Beklagten 1998 von der Zuckerfabrik ausgestellte Zuckerrübenlieferrechtsbrief scheidet als Anspruchsgrundlage aus, auch wenn der Begriff der Verpachtung darin vorkommt. Denn, wie zu Ziffer 1 ausgeführt, ist ein Pachtverhältnis zwischen dem Zedenten von H... und der Beklagten nicht zustande gekommen. Im Übrigen wäre der Senat an die vom Landwirtschaftsgericht vorgenommene Auslegung des Inhalts dieses Lieferrechtsbriefs, die nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt und die daher nicht zu beanstanden ist, gebunden.

3.

Die Klägerin kann ihren Anspruch schließlich auch nicht darauf stützen, dass dem Zedenten mit dem Grundstückskaufvertrag vom 20. Dezember 1999 die Ackerflächen mit wirtschaftlichem Übergang zum 1. April 2000 übertragen worden sind und mit diesem Tag der Käufer in den bestehenden Pachtvertrag auf Verpächterseite eintreten sollte. Diese Regelung kann mangels Beteiligung der Beklagten nur bedeuten, dass der Veräußerer seine Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Pachtvertrag im Umfang des Kaufvertrages auf den Zedenten übertragen hat. Dazu gehört jedoch nicht ein Anspruch aus § 596 BGB auf anteilige Rückübertragung von Rübenlieferrechten.

Es ist anerkannt, dass bei einem Verkauf einer Teilfläche von Ackerland der Kaufvertrag Rübenlieferrechte des Hofeigentümers nicht umfasst, sofern die Vertragsparteien dies nicht vereinbart haben (BGH AgrarR 1991, 44). Ebenso wenig werden in solchen Fällen - Verkauf einer Teilfläche ohne besondere Vereinbarung über Lieferrechte - Ansprüche des Hofeigentümers gegen seinen Pächter auf Rückübertragung von Lieferrechten nach Beendigung des Pachtverhältnisses mitübertragen. Ein Anspruch des Erwerbers auf Rückübertragung bestehender Lieferrechte nach Pachtende kann auch nicht aus §§ 571 Abs. 1 a. F., 593 b, 596 BGB hergeleitet werden. Denn das Lieferrecht ist nicht mit der verkauften Ackerfläche verbunden, es stellt auch keine zubehörähnliche wirtschaftliche Einheit mit der Ackerfläche, sondern allenfalls mit dem landwirtschaftlichen Betrieb dar (BGH a. a. O.). Der Käufer einer Teilfläche kann deshalb nicht ohne besondere Vereinbarung Inhaber eines Anspruchs des Verkäufers auf Übertragung von Rübenlieferrechten nach Pachtbeendigung geworden sein. (OLG Celle, Urteil vom 14. April 2000 - 7 U 6/99 - Umdruck S. 3).

Dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Parteien des Kaufvertrages getroffen worden sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen, sondern sich lediglich unter Vorlage einer Abtretungsanzeige vom 22. Januar 2002 darauf berufen, dass der Mitgesellschafter von H... seine Ansprüche auf das Zuckerrübenlieferrecht der Klägerin abgetreten habe.

Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf die in dem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1999 enthaltene Vereinbarung über den Eintritt des Zedenten in den seinerzeit noch bestehenden Pachtvertrag berufen. Denn dies besagt nur, dass die Vertragsparteien die gesetzliche Regelung nach §§ 571 Abs. 1 a. F., 593 BGB vorziehen wollten, nicht jedoch, dass damit auch ein etwaiger Anspruch der Verkäufer gegen die Beklagte auf Rückübertragung von Rübenlieferrechten übertragen werden sollte.

Hat nach alledem der Mitgesellschafter von H... keine Ansprüche im Hinblick auf Rübenlieferrechte erworben, kann die Klägerin auch nicht auf Grund der Zession Inhaber solche Rechte geworden sein. Auf die Frage, ob die Beklagte, etwa als Pächterin von angestammtem Rübenland, eine bei Übernahme der Pacht nicht bestehende Quote im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fläche erzielte und sie deswegen dem Verpächter anteilig zu übertragen hat, kommt es hiernach nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 10, 713, ZPO i. V. m. § 26 Ziff. 8 EGZPO.

Ausreichende Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor.

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