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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 5 U 102/08
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, BGB, ZVG


Vorschriften:

GVG § 23
GVG § 71
ZPO § 39
ZPO § 256
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 769
ZPO § 771
BGB § 93
BGB § 94
BGB § 94 Abs. 2
BGB § 95
BGB § 95 Abs. 1 S. 1
BGB § 95 Abs. 1 S. 2
BGB § 95 Abs. 2
BGB § 932
BGB § 946
BGB § 1007
BGB § 1120
BGB § 1120 2. Alt.
ZVG § 20 Abs. 2
ZVG § 55
ZVG § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 416/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, wer Eigentümer von Kraftstofftanks und dazugehörigen Leitungen ist, die auf dem Grundstück ... Str. 16 - 18 in H. verlegt sind und der dort befindlichen Tankstelle dienen. Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die auf dem Grundstück ... Str. 16-18 in H. befindlichen und auf anliegenden Plänen näher eingezeichneten Kraftstofftanks I, II und III nebst dazugehörigem Rohrleitungsnetz Eigentum der Klägerin sei, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Landgericht sei gemäß §§ 23, 71 GVG, 39 ZPO zuständig. Für die Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte das Eigentum an den Kraftstofftanks in Abrede stelle. Die Feststellungsklage sei auch nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage, da eine Herausgabe aufgrund eines mit dem Beklagten geschlossenen Stationsvertrages derzeit nicht verlangt werden könne. Die Klage sei auch begründet. Bei den Kraftstofftanks handele es sich um Scheinbestandteile des Grundstücks, sodass die beweglichen Sachen auch nicht zum Versteigerungsgegenstand gehört hätten, an denen der Beklagte durch Zuschlag Eigentum erworben habe. Die Klägerin sei zum Einbau der von ihr erworbenen Behälter und Rohre in das Grundstück berechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Tankstellenvertrag sowie auch aus der zugunsten der Klägerin von der damaligen Eigentümerin bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit entsprechend deren Zustimmung vom 23. August 1993. Die C. GmbH sei nach Ziff. 2 des Tankstellenvertrages verpflichtet gewesen, dass die Dienstbarkeit auch bestellt werde, wobei unerheblich sei, dass die Klägerin nicht selbst Pächterin des Grundstücks gewesen sei. Damit im Einklang stehe, dass die C. GmbH nach Ziff. 3 des Tankstellenvertrages der Klägerin das für die Errichtung der Tankstelle und der damit verbundenen Einrichtungen mietweise zur Verfügung stelle. Auch hieraus werde erkennbar, dass die Klägerin ihre Nutzungsberechtigung von der C. GmbH übertragen bekommen habe. Die Behälter und Rohre seien auch nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden. Denn der Wegfall sei von vornherein beabsichtigt gewesen. Von einem entsprechenden Willen der Beteiligten sei wegen des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts auszugehen. Im Einklang damit sei ausweislich insbesondere von Ziff. 11 des Tankstellenvertrages ausdrücklich die Entfernung der unterirdischen Behälter und Rohre mit Beendigung des Vertrages vorgesehen. Zudem werde auch in Ziff. 3 der entsprechende Wille zur nur vorübergehenden Einfügung erkennbar. Damit im Einklang stehe, dass auch aus späteren Verträgen auf den Charakter als Scheinbestandteil Bezug genommen werde, wie im Kaufvertrag zwischen der C. GmbH und der ... S. AG vom 8. November 1996 in § 1 Abs. 2 und in § 4 des Stationsvertrages mit dem Beklagten vom 10./13. Februar 2004. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es an einem nur vorübergehenden Zweck fehle. Ein solcher werde zwar verneint, wenn zwischen den Parteien von vorneherein feststehe, dass das Eigentum auf den Grundstückseigentümer übergehen solle oder diesem ein Wahlrecht eingeräumt werde. Selbst bei einem von vorneherein beabsichtigten Grundstückserwerb durch die C. GmbH und wirtschaftlicher Verflechtung dieser Firma mit ihrem Gesellschafter als dem tatsächlichen Erwerber sei wegen der fehlenden Identität mit der Klägerin kein Untergang ihrer Berechtigung zur nur vorübergehenden Einfügung verbunden. Von der Reichweite des § 95 BGB seien auch die Versorgungsleitungen miterfasst. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der eine fehlerhafte rechtliche Würdigung sowie fehlerhafte Tatsachenfeststellung rügt. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 habe das Amtsgericht Strausberg den Antrag der Klägerin auf Einstellung der Versteigerung zurückgewiesen. Die Klägerin habe entgegen der Empfehlung des Amtsgerichts keine Entscheidung des Prozessgerichts herbeigeführt, sondern stattdessen ein neuen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung gestellt, den das Landgericht Frankfurt mit Präklusionswirkung für die vorliegende Klage zurückgewiesen habe. Er, der Beklagte, sei auch mit dem Zuschlag Eigentümer der Tanks nebst dazugehörenden Leitungen geworden. D. N., der Gesellschafter der C. GmbH, habe von der Eigentümerin P. das Grundstück bebaut mit der Tankstelle gekauft, wobei ihm das Eigentum an dem Grundstück lastenfrei und frei von Rechten Dritter übertragen worden sei. Auch habe er den Pachtvertrag mit der C. GmbH übernommen und sei damit in sämtliche Rechte und Pflichten eingetreten. Die Dauer des am 22. Februar 1993 zwischen der C. GmbH und der T. GmbH geschlossenen Tankstellenvertrages entspreche einschließlich der Verlängerungsklausel mit 25 Jahren der Haltbarkeitsdauer der Tanks, weshalb kein Wille zu einer nur vorübergehenden Einfügung festgestellt werden könne. Damit sei D. N. Eigentümer des Grundstücks einschließlich Tankstelle mit Tanks und Leitungen geworden. Der zwischen der T. GmbH und der Klägerin im November 1996 geschlossene Vertrag habe im Hinblick auf die Tankstelle keine Wirkung entfalten können, weil die T. GmbH spätestens seit Abschluss des Grundstückskaufvertrages keine Eigentumsrechte mehr an der Tankstelle einschließlich der Tanks und Leitungen gehabt habe. Schließlich sei die Klage sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Es liege ein Mitverschulden der Klägerin vor. In dem für das Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten des Dipl.-Ing. G. J. vom 24. April 2004 für die Tankstelle, Werkstatt, Waschanlage seien die Erdöltanks mit einem mit insgesamt 163.000,00 € bewertet worden. Dieser Betrag entspreche 12,07 % des Sachwertes des Grundstücks. Der marktangepasste Sachwert sei mit 810.000,00 € beziffert worden, der Zuschlag bei 750.000,00 € erfolgt. 12,07 % von 750.000,00 € entsprechen 90.525,00 €. Er, der Beklagte, habe die Erdöltanks damit gutgläubig mitersteigert. Denn aufgrund des Gutachtens sei er davon ausgegangen, dass er mit dem Zuschlag das Eigentum daran erwerben werde. Die Klägerin sei seine, des Beklagten, Erwerbsabsichten nicht entgegengetreten, weshalb dieser beträchtliche Vermögensdispositionen getroffen habe. Folge könne nur eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin und Berufungsbeklagten, hilfsweise ein Schadensersatzanspruch des Beklagten sein. In entsprechender Anwendung von § 1007 BGB seien Ansprüche der Klägerin ausgeschlossen, da sie durch ihr Nichttätigwerden den Besitz aufgegeben habe und der Beklagte als Erwerber in gutem Glauben gehandelt habe. Der Beklagte beantragt, das am 12. März 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 416/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt mit näherer Ausführung das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO). 2. Nach § 513 Abs. 2 ZPO prüft der Senat nicht, ob das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage im Hinblick auf § 256 ZPO als zulässig angesehen. Der Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin an den auf seinem Grundstück liegenden Kraftstofftanks nebst Zuleitungen. Eine Leistungsklage ist der Klägerin nicht möglich, weil der Beklagte berechtigt ist, die Kraftstofftanks für den Tankstellenbetrieb zu nutzen, sodass die Klägerin nicht deren Herausgabe verlangen kann. Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 769 i.V.m. § 771 ZPO haben auf die Zulässigkeit der Eigentumsfeststellungsklage keinen Einfluss. Auch in der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Die Klägerin berühmt sich zu Recht des Eigentums an den Kraftstofftanks als Rechtsnachfolgerin der T. GmbH, in deren Auftrag und auf deren Kosten seinerzeit die Tankstellenanlage errichtet wurde. Die T. GmbH war Eigentümerin an den zur Tankanlage gehörenden Geräten und Einrichtungen wie Kraftstofftanks und Zuleitungen zur Zeit des Einbaus und der Verlegung der Einzelteile der Tankstellenanlage. Sie hat das Eigentum daran weder bei der Verlegung der Tanks in das Grundstück noch durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verloren. Bei der Verlegung der Tanks in das Grundstück ist nicht nach § 946 BGB ein Eigentumsverlust eingetreten, denn die Tanks und die Zuleitungen wurden hierdurch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Gemäß § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbunden Sachen. Demgegenüber sind Sachen gemäß § 95 BGB nicht Bestandteile eines Grundstücks, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind. So liegt der Fall hier bei den Kraftstofftanks nebst den Zuleitungen. Für deren Einordnung als Scheinbestandteil spricht schon, dass sie entweder bei Ende des Nutzungsverhältnisses oder infolge Abnutzung nach einer gewissen Zeitdauer ausgetauscht werden (OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1993, 316). Dass die Tanks mit den Zuleitungen in das Grundstück der Frau P. von der T. GmbH nur zu einem vorübergehenden Zweck in den Grund und Boden verlegt wurden, ergibt sich vor allem aber aus der Erklärung der Frau P. vom 23. August 1993, mit der die Zustimmung für die Verlegung "für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der C. GmbH und der T. GmbH" also nicht für die Zeit nach Ablauf des Vertragsverhältnisses gelten sollte. Damit hat Frau P. die Verlegung der Heizöltanks in das Grundstück nur für einen befristeten Zeitraum gestattet. Nach dem Ende der Pachtzeit sollte nach dem erwarteten normalen Lauf der Dinge die Trennung der Tanks nebst Leitungen von dem Grundstück erfolgen. Anders ist die Einschränkung der Zustimmung "für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses" nicht zu verstehen. Hiernach waren die Tanks mit den Zuleitungen nach dem maßgeblichen erkennbaren Willen der damals Beteiligten, nämlich der einfügenden T. GmbH und der Frau P. nur Scheinbestandteile. Denn ob eine Verbindung zu dauerndem oder zu vorübergehendem Zweck erfolgt, richtet sich nach der inneren Willensrichtung des Einfügenden, soweit sie mit dem nach außen erkennbaren Sachverhalt vereinbar ist (RGZ 153, 231, 236; 158, 362, 376). Darauf, dass ein Dritter, nämlich Herr N. später das Grundstück kaufen wollte, kommt es wegen der Personenverschiedenheit des Einbauenden mit dem Erwerbsinteressenten nicht an. Schließlich ist auch gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 BGB von einem Scheinbestandteil auszugehen. Denn E. P. hatte bereits vor der Verlegung der Tanks im Rahmen ihrer Zustimmung vom 23. August 1993 zugesagt, zugunsten der T. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bewilligen und zu beantragen. Dies ist schließlich, wenn auch erst 1998 für die ... S. GmbH in H. auch geschehen, Schon die Verpflichtung, diese Dienstbarkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 2 BGB zu bewilligen, belegt, dass die Tanks nebst den Zuleitungen nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB verlegt werden sollten (Bamberger/Roth, § 95 Rn. 15). Zwar muss die Anlage nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB in Ausübung des Rechts eingefügt werden und es ist streitig, ob das Recht schon bestehen muss, bevor die Einfügung erfolgt (Palandt/Ellenberger, 68. Aufl., § 95 Rn. 5). Da vorliegend Verkehrsschutzinteressen Dritter nicht entgegen stehen, sieht es der Senat für die Scheinbestandteilseigenschaft gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls als genügend an, dass sich Frau P. und die T. GmbH über die Bestellung des dinglichen Rechts einig waren und die formgerechte Eintragung schließlich auch, wenn auch zugunsten erst der S. AG, erfolgte (Schreiber, NZM 2002, 320, 323; Peters, WM 2002, 110, 114 f.). Auch in der Folgezeit sind die Tanks mit den Zuleitungen nicht Eigentum des Grundstückseigentümers als wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden. Dies hätte nur dann geschehen können, wenn sich der Eigentümer mit dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang geeinigt hätte (Palandt/ Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 4). Dass sich die T. GmbH oder später die ... S. AG mit der Frau P. entsprechend geeinigt hätten, ist weder dargetan noch ergibt sich dies aus den Umständen. Gleiches gilt für eine entsprechende Einigung des Erwerbers N. des Grundstücks, denn dass dieser mit der T. GmbH einen entsprechenden Vertrag geschlossen hätte, behauptet der Beklagte nicht. Im Gegenteil waren die Tanks in dem 1996 geschlossenen Vertrag extra ausgenommen worden. Da die Tanks mit den Zuleitungen bis zur Zwangsversteigerung im Eigentum zunächst der T. GmbH sodann der Rechtsvorgänger der Klägerin und schließlich der Klägerin standen, hat die Klägerin das Eigentum auch nicht gemäß § 90 Abs. 2 ZVG durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung verloren. Der Beklagte hat mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Grundstück selbst (§ 90 Abs. 1 ZVG) erworben. Sein Erwerb erstreckte sich gemäß § 90 Abs. 2, §§ 55, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 2. Alt. BGB nicht auf die unterirdisch verlegten Tanks nebst Zuleitungen. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören nach der Ausnahmevorschrift von § 95 Abs. 2 BGB nicht zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 1120 2. Alt. BGB, gleich wie sie nach den positiven Zuordnungsnormen der §§ 93 und/oder 94 Abs. 2 BGB zu behandeln wären. Sie sind dann nicht einmal einfache Bestandteile und unterliegen deshalb, selbst wenn sie dem Grundstückseigentümer gehören, weder dem Hypothekenbeschlag nach § 1120 BGB noch der Zwangsversteigerung nach § 20 Abs. 2 ZVG. Unbeachtlich ist, dass der Wert der Tanks, obwohl sie als bewegliche Sache zu behandeln sind (Palandt/Ellenberger, 68. Aufl., § 95 Rn. 1), im Zwangsversteigerungsgutachten als zum versteigerten Grundstück gehörend berücksichtigt wurden. Ein gutgläubiger Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung findet nicht statt. § 932 BGB gilt nicht zu Gunsten des Beklagten, da er das Eigentum an dem Grundstück nicht durch dinglichen Vertrag mit dem Eigentümer sondern durch Zuschlag, also staatlichen Akt erlangt hat. Das Vertrauen des Bieters, Scheinbestandteile würden mitversteigert, wird auch dann nicht geschützt, wenn diese - wie hier - in einem für das Versteigerungsverfahren eingeholten Wertgutachten erwähnt sind (BGH NJW 1984, 2277, 2278). Der Beklagte kann sich hinsichtlich des Eigentumsrechts der Klägerin schließlich nicht auf einen gutgläubigen Besitzerwerb gemäß § 1007 BGB berufen weil es bei dieser Vorschrift lediglich um den Besitz geht, nicht jedoch um das Eigentum. Auch greift der Einwand der Verwirkung nicht durch. Denn dingliche Rechte unterliegen der Verwirkung nicht (Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 242 Rn. 107). Zudem hat die Klägerin durch Erhebung der Klage nach § 771 ZPO und Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 769 ZPO ihre Eigentumsrechte im Zwangsversteigerungsverfahren wahrgenommen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziff. 10, § 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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