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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 5 U 118/03
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 147
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 278
BGB § 313 S. 2
BGB § 433 Abs. 2
AGBG § 1
AGBG § 1 Abs. 1 S. 1
AGBG § 6 Abs. 2
AGBG § 10 Nr. 1
AGBG § 24 a Nr. 2
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 118/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.06.2005

Verkündet am 30.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. September 2003 - Az. 6 O 1/02 - abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 111.461,63 EUR

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in L.... Nachdem die Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unzulässig ist, ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, geht es in der Berufungsinstanz nur noch um den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Das Landgericht hat der auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 111.461,63 EUR gerichteten Widerklage nach Vernehmung des Zeugen F... ebenfalls stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es könne offen bleiben, ob zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, jedenfalls fehle es nach der Aussage des Zeugen F... an einer Falschberatung. Nach der Aussage des Zeugen habe es sich bei den für den Kläger erstellten Berechnungen nur um solche mit beispielhaftem Charakter gehandelt, die nicht verbindlich gewesen seien. Eine Falschberatung hinsichtlich der steuerlichen Entlastung lasse sich nicht feststellen, denn die Differenz von 980,00 DM zu 890,00 DM liege im tolerierbaren Rahmen, da das Ausmaß der Steuerentlastung von einer Vielzahl von Faktoren abhänge.

Gegen das ihm am 16. September 2003 zugestellten Urteil des Landgerichts Potsdam hat der Kläger mit am 15. Oktober 2003 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17. November 2003 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er wendet sich weiter gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht geltend, diese habe außer acht gelassen, dass der Zeuge F... sehr wohl ein Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Zeuge einerseits nicht daran erinnern könne, die vorgelegten Berechnungen für den Kläger erstellt zu haben, andererseits aber hinsichtlich bestimmter Einzelheiten eine genaue Erinnerung an das Beratungsgespräch habe. Erstmals in der Berufungsinstanz macht der Kläger weiter geltend, der Kaufvertrag sei schon deshalb unwirksam, weil die Bindung des Klägers an das Kaufangebot unangemessen lang und damit wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam sei und die Beklagte das Angebot deshalb nicht mehr rechtzeitig angenommen habe.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 9. September 2003 - Az. 6 O 1/02 - die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Regelung über die Annahmefrist in dem Angebot vom 21. Oktober 2000 sei als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, handele es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das nicht berücksichtigt werden könne. Der Umstand, dass das Vertragsangebot vor dem Notar P... in B... abgegeben worden sei, spreche gegen das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, wer das Vertragsangebot vorbereitet habe. Die Beklagte habe das Angebot aber auch noch rechtzeitig angenommen, denn es sei - was der Zeuge F... bestätigen könne - so gewesen, dass der Kläger um eine lange Annahmefrist gebeten habe, da er den Kaufvertrag erst habe abschließen wollen, wenn mit der Finanzierung alles klar sei und er den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Der Darlehensvertrag mit der Deutschen Bank sei dann auch erst am 22. Januar 2001 - vom Kläger - unterschrieben worden; daraufhin sei dann am 29. Januar 2001 angenommen worden.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 war sodann der Zeuge F... vorbereitend zu dem Termin vom 20. Januar 2005 geladen worden. Nachdem der Zeuge unter der benannten Anschrift nicht geladen werden konnte, wurde die Beklagte mit weiterer Verfügung vom 11. Januar 2005 aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Da eine neue Anschrift nicht mitgeteilt worden war, wurde durch Beschluss vom 13. Januar 2005 der Termin vom 20. Januar 2005 aufgehoben, neuer Termin auf den 19. Mai 2005 anberaumt und der Beklagten unter Hinweis auf die möglichen Folgen aufgegeben, bis zum 18. März 2005 eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen F... mitzuteilen. Der Termin vom 19. Mai 2005 wurde auf Bitten der Beklagten dann noch zweimal verlegt, zuletzt auf den 9. Juni 2005, ohne dass bis zuletzt eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen F... angegeben werden konnte.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB), weil ein wirksamer Kaufvertrag - auf das Schuldverhältnis der Parteien findet das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung - zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht zustande gekommen ist.

A)

Es kann aus den unter B) noch darzulegenden Gründen dahinstehen, ob der Kaufvertrag durch die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - auf die Anfechtung wegen einer behaupteten Drohung des Zeugen F... mit einer ansonsten fälligen Vertragsstrafe kommt der Kläger in II. Instanz nicht mehr zurück - in Wegfall geraten ist.

1. Allerdings wird man davon ausgehen müssen, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Beratervertrag zustande gekommen ist und sich die Beklagte in diesem Rahmen die Beratungstätigkeit der Fa. R... C... Haus- und Grundbesitzmarketing GmbH (im Folgenden: C-GmbH) zurechnen lassen muss.

a) Bei einem Kauf, bei dem es dem Käufer um eigene, insbesondere steuerliche Vorteile geht, steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das zur Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll. Eine solche Tätigkeit eines Dritten muss sich ein Verkäufer dann zurechnen lassen, wenn er selbst keinen Kontakt mit dem Käufer aufgenommen, sondern die Vertragsverhandlungen dem Dritten überlassen hat, wenn die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war. Die Handlungen des Dritten können dann dem Verkäufer selbst dann über § 278 BGB zugerechnet werden, wenn der Dritte als Makler tätig gewesen sein sollte (BGH NJW 1999, 638; NJW 2001, 2021; NJW 2003, 1811).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kauf einer solchen Eigentumswohnung, wie sie von der Beklagten angeboten wurde, für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, nur dann von Interesse ist, wenn damit in einem gewissen Umfang auch steuerliche Vorteile verbunden sind, war die individuelle Beratung bezogen auf die finanzielle Situation des Klägers eine wesentliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss. Die Beklagte hat aber insoweit nicht selbst den Kontakt zum Kläger gesucht, sondern die Verhandlungen insgesamt der C-GmbH überlassen.

a)

Damit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Konstellation gegeben, in der die Beratungstätigkeit der C-GmbH der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet werden kann. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Beratung über die steuerlichen Vorteile des Erwerbs einer solchen Eigentumswohnung. Demgegenüber dürfte die Beschaffung der Finanzierung nicht mehr Sache der Beklagten gewesen sein; als Finanzierungsvermittler ist sie gegenüber dem Kläger nicht aufgetreten, einen entsprechenden - gesondert zu vergütenden Vertrag - haben die Parteien des Rechtsstreits gerade nicht abgeschlossen.

2. Hat die Beklagte so grundsätzlich für die Beratertätigkeit der C-GmbH einzustehen, so kann eine auf Irrtum oder arglistige Täuschung gestützte Anfechtung des Kaufvertrages nur dann erfolgreich sein, wenn tatsächlich eine Falschberatung vorliegt. Dies ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zweifelhaft.

Die von dem Kläger behaupteten monatlichen Mehrbelastungen sind zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, dass die monatlichen Finanzierungskosten höher sind, als in der Berechnung (GA 65 ff.) angegeben. Diese Mehrbelastung kann aber ohne weiteres auch darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger entgegen seiner zunächst geäußerten Absicht, die Nebenkosten des Erwerbs durch Eigenmittel zu finanzieren, diese später tatsächlich durch einen zusätzlichen Kredit finanziert hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Aufzeichnungen nicht, dass die Berechnung auf einer Finanzierung auch der Nebenkosten beruht.

Es sprechen im Gegenteil gewichtige Umstände dafür, dass der Kläger, der tatsächlich über die entsprechenden Mittel verfügen konnte, zunächst tatsächlich insoweit Eigenmittel einsetzen wollte. Dafür spricht - unabhängig davon, von wem dieser stammt - der Zusatz "bereits bezahlt" zwischen dem eigentlichen Kaufpreis und dem Kaufpreis einschließlich der Nebenkosten (GA 65). In seiner Selbstauskunft an die Deutsche Bank vom 22. Januar 2001 (GA 280) hat der Kläger folgerichtig auch angegeben, er werde in Höhe von 24.210,00 DM Eigenmittel einsetzen; die Deutsche Bank hat dann auch nur den eigentlichen Kaufpreis ohne Nebenkosten finanziert. Dafür, dass sich der Kläger erst zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte sein Angebot schon angenommen hatte, dazu entschlossen hat, die Nebenkosten durch ein weiteres Darlehen zu finanzieren, spricht weiter, dass nach dem Inhalt des Schreibens der Hanseatic-Bank vom 1. März 2001 (GA 68) dieser weitere Kredit erst am 23. Februar 2001 beantragt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte schon die Annahme des Vertrages erklärt hatte.

Diese Umstände deuten insgesamt darauf hin, dass die Berechnungen des Zeugen F... darauf beruhen, dass allein der reine Kaufpreis für die Eigentumswohnung ohne Nebenkosten über Darlehen zu finanzieren ist. Dann wären die monatliche Belastung mit Darlehensraten aber auch nicht zu niedrig angesetzt worden. Ob dann noch von einer Falschberatung ausgegangen werden könnte, ist äußerst zweifelhaft.

3. Aber selbst wenn man - möglicherweise erst nach einer ergänzenden Beweisaufnahme -eine der Beklagten zurechenbare Falschberatung feststellen könnte, stünde damit noch nicht fest, dass diese für die Abgabe des Angebotes durch den Kläger auch ursächlich war. Zwar besteht insoweit - angelehnt an die Rechtsprechung zu der Haftung rechtsberatender Berufe - eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, d. h. es muss angenommen werden, dass sich der Kläger bei richtiger Beratung beratungsgerecht verhalten hätte (BGH NJW 2002, 2703; NJW 2002, 2777). Dass der Kläger dann den Kauf nicht getätigt hätte, ist aber durchaus nicht sicher, da dies nicht die einzige vernünftige Reaktion gewesen wäre. Geht man davon aus, dass zunächst eine anteilige Finanzierung mit Eigenmitteln vorgesehen war, so wäre eine - angenommene - Falschberatung lediglich dafür ursächlich, dass die monatliche Belastung nicht 160,25 DM, sondern 248,10 DM beträgt. Auch der Kläger gelangt nämlich bei seinen Berechnungen auf eine laufende monatliche Steuerentlastung von 890,00 DM (der Zeuge F...soll eine monatliche Entlastung von 980,00 DM errechnet haben). Dass aber trotz der nicht unerheblichen steuerlichen Entlastung der Kläger den Kauf nur deshalb nicht getätigt hätte, weil sich entgegen den vorgelegten Berechnungen die Steuerrückflüsse für die Jahre 2000 und 2001 nicht realisieren lassen, ist danach nicht zwingend.

B)

Die vorgenannten Fragen bedürfen aber deswegen keiner abschließenden Klärung, weil ein wirksamer Kaufvertrag über die Eigentumswohnung bereits daran scheitert, dass die Beklagte das Angebot des Klägers vom 21. Dezember 2000 nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 BGB angenommen hat.

1. Nach Ziffer 3 des notariell beurkundeten Angebotes vom 21. Dezember 2000 war der Kläger an sein Kaufangebot unbefristet gebunden und hatte erstmals nach 6 Monaten die Möglichkeit, dieses Angebot zu widerrufen. Dies ist eine unangemessen lange Bindungsfrist im Sinne von § 10 Nr. 1 AGBG.

a) Bei der Ziffer 3 des Kaufangebotes vom 21. Dezember 2000 handelt es sich ersichtlich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG liegen dann vor, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind; nicht erforderlich ist hingegen eine unbestimmte Vielzahl von Verwendungsfällen. Da es sich bei dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer - der Beklagten - und einem Verbraucher - dem Kläger - handelt, genügt es nach § 24 a Nr. 2 AGBG sogar, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur einmaligen Verwendung bestimmt waren.

b) Bei dem Vertragsangebot vom 21. Dezember 2000 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne. Dafür spricht zunächst, dass sich die Beklagte gewerblich mit der Vermarktung solcher Immobilienobjekte beschäftigt. Allein in der P... 41 in L..., in der auch der Kläger eine Eigentumswohnung erwerben wollte, vermarktete die Beklagte 16 solcher Wohnungen (GA 197). Bei dem Kaufangebot, dessen Inhalt allein von der Beklagten stammen kann, handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere in Verbindung mit dem als Anlage beigefügten Wohnungseigentumskaufvertrag, um vorformulierte Vertragsbedingungen, die von der Beklagten jedenfalls im Zusammenhang mit der Vermarktung der Eigentumswohnungen verwendet worden sind. Dass es sich um von der Beklagten gestellte Vertragsbedingungen handelt, wird gerade auch an der in II. Ziffer 3 vereinbarten Bindung des Klägers an das Angebot deutlich. Diese - lange - Bindungsfrist dient überwiegend den Interessen der Beklagten, die dadurch die Gelegenheit erhält, über einen langen Zeitraum, innerhalb dessen der Vertragspartner an sein Angebot gebunden und in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt ist, darüber zu entscheiden, ob sie dieses Angebot annimmt.

Für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht weiter der äußere Ablauf der Vertragsverhandlungen, der zur Abgabe dieses Angebotes führte. Die Beklagte hat mit dem Kläger unmittelbar keinerlei Vertragsverhandlungen geführt. Auch am Tage der Beurkundung des Angebotes fanden Verhandlungen allein mit den Mitarbeitern der C-GmbH statt, die nach dem Vortrag der Beklagten als Maklerin tätig geworden ist und ersichtlich nicht befugt sein sollte, für die Beklagte verbindliche Erklärungen abzugeben. Der Notar wurde nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag in der Klageschrift erst am Abend des 21. Dezember 2000 um 21.30 Uhr aufgesucht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zu dieser Uhrzeit der Notar, zu dem die Beklagte nicht in näherem Geschäftskontakt stand, ein Vertragsangebot entwirft, das ein Objekt betrifft, das er nicht näher kennt, sind nicht ersichtlich. Dass es sich um ein vorformuliertes Vertragsangebot der Beklagten handelt, ergibt sich - wie im Termin vom 5. August 2004 mit den Parteien erörtert - aber auch aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen F.... Dieser hat angegeben, bereits bei dem zweiten Beratungsgesräch (vom 18. Dezember 2000), bei dem sich der Kläger noch nicht endgültig entschieden habe, habe das notarielle Kaufvertragsangebot vorgelegen. Aufgrund der Bonitätsunterlagen, die auf Grund des ersten Termins gewonnen worden seien, habe die Firma P... ein Objekt angeboten und mit dem Kaufvertragsangebot (Blankett) an uns weitergereicht.

Die Beklagte beschränkt sich demgegenüber auf den Vortrag, gegen das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen spreche, dass ein Notar ausgewählt worden sei, der seinen Sitz in der Nähe des Klägers hatte und es sei nicht ersichtlich, was der Zeuge F... unter einem Blankett verstehe. Gerade der Umstand, dass ein Notar das Angebot beurkundete, der gewöhnlich nicht für die Beklagte tätig wird, spricht aber dagegen, dass es sich um ein individuell ausgehandeltes Angebot handelt, zumal wenn die Beurkundung abends um 21.30 Uhr erfolgt und der Beurkundungstermin jedenfalls seitens des Klägers nicht vorbereitet worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der mit der Angelegenheit nicht vertraute Notar dann eine so spezielle Regelung wie die in II. Ziffer 3 des Angebotes individuell entwerfen konnte. Auch der Zeuge F... hat sich eindeutig dahingehend geäußert, dass bereits bei dem zweiten Beratungsgespräch ein notarielles Kaufvertragsangebot vorgelegen habe.

c) Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung der Länge der Bindungsfrist des Klägers an sein Kaufangebot um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin können die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich insoweit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, auch in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden, weil sie bereits Gegenstand des Rechtsstreits in I. Instanz waren. Die Frage eines Ausschlusses nach § 531 ZPO stellt sich damit schon nicht. Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich - gestützt auf diese Tatsachen - erstmals darauf zu berufen, dass ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist; insoweit handelt es sich allein um eine neue rechtliche Bewertung der Tatsachen, die auch in der Berufungsinstanz ohne weiteres jederzeit möglich ist.

d) Die in II. Ziffer 3 des Angebotes normierte Bindungsfrist ist im Sinne des 10 Nr. 1 AGBG unangemessen lang und damit unwirksam. Diese Vorschrift ist auf Vertragsabschlussklauseln anwendbar, denn das Gesetz stellt - unabhängig von der Frage des Zustandekommens des Vertrages - solche Klauseln hinsichtlich der Inhaltskontrolle Vertragsbedingungen gleich (BGHZ 104, 99).

Ist danach eine Frist, die sich der Verwender für die Annahme des von dem Kunden gemachten schriftlichen Angebotes ausbedungen hat, wesentlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB bestimmte, übersteigt sie also den Zeitraum erheblich, der auf den Postlauf des Angebots zum Verwender, auf eine angemessene Überlegungsfrist und auf den Rückweg der Antwort entfällt, so ist diese Fristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an baldigem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss. Die Interessenabwägung orientiert sich grundsätzlich an den für den Vertragsgegenstand typischen Umständen (BGH NJW 2001, 303). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist eine zeitlich unbegrenzte Bindungsfrist, die der Kunde erstmals nach Ablauf von 6 Monaten widerrufen kann, in jedem Fall unangemessen und damit unwirksam. Bei dem Kauf einer Eigentumswohnung verstößt bereits eine Bindungsfrist von mehr als 4 Wochen regelmäßig gegen § 10 Nr. 1 AGBG (OLG Dresden, Urt. v. 26. Juni 2003 - Az. 19 U 512/03 - m. w. Nachw.). Die vorliegend vereinbarte Bindungsfrist von wenigstens 6 Monaten übersteigt diesen Rahmen noch erheblich, ohne dass Interessen der Beklagten, die nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal die Finanzierung des Kaufpreises vermitteln sollte, ersichtlich wären, die eine derart lange Bindungsfrist rechtfertigen könnten.

2. Damit tritt gemäß § 6 Abs. 2 AGBG an die Stelle der unwirksamen Annahmefrist in dem Angebot vom 21. Dezember 2000 die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB. Die Annahme des Angebotes der Klägerin am 29. Januar 2001, also nach rund 51/2 Wochen erfolgte damit nach Ablauf dieser Frist und konnte damit einen Kaufvertrag mit dem Kläger nicht zustande bringen.

a) Wie bereits ausgeführt setzt sich die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger (BGH NJW 1996, 921).

b) Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungs- und Bearbeitungsfrist für die Beklagte, ist danach die Annahmefrist - wie auch sonst beim Erwerb einer Eigentumswohnung im vorliegenden Fall keinesfalls länger als 4 Wochen. Innerhalb dieser Frist hätte die Beklagte das Angebot - auf einen Zugang der Annahmeerklärung hatte der Kläger unter II. Ziff. 4 des Vertragsangebotes ausdrücklich verzichtet - annehmen müssen, wenn sie den Kaufvertrag zustande bringen wollte.

Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles aus Sicht des Senates im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Vermittlung der Kaufpreisfinanzierung nicht beauftragt war. Dies ergibt sich auch aus § 7 des dem notariellen Angebot beigefügten Kaufvertrages, in dem es heißt, dass die Beschaffung der zur Finanzierung des Vertrages erforderlichen Darlehen Sache des Käufers ist. Da der Kläger zudem bereits vor der Abgabe des Angebotes die verlangten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse beigebracht und nach der Aussage des Zeugen F... das Angebot auf der Grundlage dieser eingereichten Bonitätsunterlagen erfolgte, kommt aus Sicht des Senates eine längere Bindungsfrist als vier Wochen nicht in Betracht.

Die Frage, ob aufgrund der genannten Umstände die Bindungsfrist möglicherweise kürzer als vier Wochen zu bemessen war, bedarf keiner Entscheidung, da auch innerhalb der Frist von vier Wochen eine Annahme durch die Beklagte nicht erfolgte. Eine Verlängerung der Annahmefrist auf 6 Wochen, wie sie das OLG Dresden in der bereits zitierten Entscheidung vom 26. Juni 2003 erwogen hat, kommt nicht in Betracht, weil - anders als in dem dort entschiedenen Fall - die Beklagte gerade nicht mit der Vermittlung der Finanzierung betraut war und das Angebot des Klägers einen Vorbehalt dahingehend, dass die Annahme erst nach Vorlage einer Finanzierungszusage erfolgen solle, nicht enthält. Tatsächlich lag dann auch am 29. Januar 2001, als die Beklagte das Angebot annahm, eine Finanzierungszusage nicht vor, denn die Deutsche Bank hat den Antrag des Klägers vom 22. Januar 2001 auf Abschluss eines Darlehensvertrages erst am 2. März 2001 angenommen (GA 72 f.).

c) Die Beklagte ist hinsichtlich ihres Vortrages, der Kläger selbst habe darum gebeten, dass das Vertragsangebot erst angenommen werde, wenn die Finanzierung gesichert sei, beweisfällig geblieben. Der insoweit benannte Zeuge F... konnte unter der angegebenen Anschrift nicht geladen werden. Auch auf entsprechende Fristsetzungen hin konnte die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen. Nachdem die Beklagte im Beschluss des Senates vom 4. April 2005 auf die möglichen Folgen hingewiesen worden war, war sie demgemäß mit diesem Beweismittel auszuschließen. Einer Anhörung des gegenbeweislich hierzu benannten Klägers bedurfte es danach gleichfalls nicht mehr.

d) Die verspätete Annahme der Beklagten vom 29. Januar 2001 ist rechtlich als neues Angebot zu werten (§ 150 Abs. 1 BGB). Dies hat der Kläger aber weder ausdrücklich noch konkludent in der gebotenen notariellen Form angenommen. Eine Heilung nach § 313 S. 2 BGB ist gleichfalls nicht eingetreten.

3. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag über die Eigentumswohnung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; der Beklagten steht damit auch kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB zu; die Widerklage war danach abzuweisen.

C)

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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