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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 5 U 127/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 797 Abs. 4
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 296 Abs. 3
BGB § 117
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 363
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 127/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 26. Juli 2007

Verkündet am 26. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Huth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2005 - Az. 1 O 646/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 102.258,38 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde des Notars M... G... vom 26. November 1996 (UR-Nr. .../1996) gegenüber dem Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Agrargenossenschaft N... e. G. geltend, weil die Kaufpreisforderung im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung erloschen sei. Mit dem notariellen Kaufvertrag vom 26. November 1996 erwarb die Klägerin u.a. von der Agrargenossenschaft N... e. G. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) Baulichkeiten zu einem Kaufpreis von 200.000,00 DM. Nach Ziffer III d des Vertrages sollte ein Teilbetrag von 100.000,00 DM frühestens am 31. Dezember 1997 und der weitere Teilbetrag von 100.000,00 DM frühestens am 31. Dezember 1998 fällig werden. Nachdem die Parteien, die in laufender Geschäftsbeziehung standen, bereits am 29. Mai 1991 eine so genannte Rahmenvereinbarung über die Verrechnung wechselseitiger Forderungen getroffen hatten (GA 83 ff.), soll es nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Gemeinschuldnerin, dem Zeugen R... H..., und der Klägerin zu einer Abrede dahingehend gekommen sein, dass die Kaufpreisforderung schon zum 31. Dezember 1996 fällig werde und mit Gegenforderungen der Klägerin verrechnet werde.

Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin, der durch entsprechende Rechnungen belegt ist (Anlagenband) erbrachte die Klägerin im Jahre 1996 für die Gemeinschuldnerin insgesamt Leistungen im Werte von 503.192,95 DM, während im Gegenzug die Forderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin sich auf 245.617,25 DM belaufen haben sollen. Unter Berücksichtigung einer Restforderung aus dem Jahre 1995 in Höhe von 75.315,99 DM habe sich danach der Saldo zu Gunsten der Klägerin auf 332.891,69 DM belaufen. Mit dieser Forderung sei die Forderung der Beklagten aus dem Kaufvertrag in Höhe von 200.000 DM verrechnet worden, sodass sich der Saldo zu Gunsten der Beklagten auf 132.891,69 DM reduziert habe. Dieser Betrag ist auch in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1996 als Forderung gegen die Beklagte ausgewiesen.

Demgegenüber ist die Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin in den Bilanzen der Gesamtschuldnerin, insbesondere auch nicht in der Liquidationseröffnungsbilanz zum 1. Juli 1997, ausdrücklich als Forderung der N... e.G. ausgewiesen. Die einzige ausgewiesene Forderung aus einem Kaufvertrag gegenüber der Klägerin beläuft sich auf 127.000 DM und bezieht sich nach dem Anhang zu dieser Bilanz (GA 178) auf die Veräußerung eines Hauses im Jahre 1992. Zum Beleg dafür, dass der Kaufpreis aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag geleistet worden ist, beruft sich die Klägerin darüber hinaus auf ein von der damaligen Vorstandsvorsitzenden H... unterzeichnetes Schreiben vom 29. April 1997 an die R...bank B.... Dieses Schreiben ist überschrieben mit "Bestätigung Kaufpreiserhalt"; nachfolgend heißt es dann ausdrücklich in diesem Schreiben "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass die I... A... und S... GmbH die Gebäude laut Kaufvertrag Nr. .../1996 vom 26. November 1996 mit einem Kaufpreis in Höhe von 200.000 DM beglichen hat".

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde des Notars M... G... vom 26. November 1996 zu UR-Nr. .../1996 für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Unrichtigkeit des Schreibens vom 29. April 1997 ergebe sich schon daraus, dass eine Zahlung unstreitig nicht erfolgt sei, da in dem Schreiben aber eine Aufrechnung nicht erwähnt werde. Es handele sich im Übrigen um ein Gefälligkeitsschreiben, denn die damalige Vorstandsvorsitzende H... habe in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dem Geschäftsführer der Klägerin gestanden. Der von der Klägerin vorgelegte Rahmenvertrag sei lediglich pro forma abgeschlossen worden und stelle ein Scheingeschäft dar; Verrechnungen habe es tatsächlich nie gegeben. Zudem sei Ende 1996 der Kaufpreis auch nicht fällig gewesen, eine Abrede über eine Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes habe es nicht gegeben, eine solche hätte ohnehin der notariellen Beurkundung bedurft.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, aus dem Vortrag des Beklagten erschließe sich nicht, warum es sich bei dem Rahmenvertrag um ein Scheingeschäft handeln solle; eine Kontokorrentabrede werde nicht substantiiert bestritten. Das Gericht gehe daher davon aus, dass die am 29. April 1997 abgegebene Bestätigung inhaltlich richtig sei. Zwar handele es sich nicht um ein kausales Schuldanerkenntnis, weil die Erklärung gegenüber einem Dritten abgegeben worden sei. Dem Schreiben kommen nur formelle Beweiskraft zu, es stehe damit lediglich fest, dass die Zeugin H... diese Erklärung abgegeben habe, die Richtigkeit der Erklärung sei aber von dem Beklagten nicht entkräftet worden.

Gegen das ihm am 28. Oktober 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam hat der Beklagte mit dem am 7. November 2005 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Januar 2006 mit am 30. Januar 2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er macht ergänzend geltend, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. August 2004 nicht mehr berücksichtigen dürfen, weil er nicht innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist eingereicht worden sei. Auch der Schriftsatz vom 11. August 2005 habe nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, weil die Klägerin dadurch gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2005 - Az. 1 O 646/03 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Hinweis des Senates im Beschluss vom 20. Juli 2006 (GA 374), wonach sich entgegen den Erörterungen in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung aus der Liquidationseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin zum 1. Juli 1997 eine weitere Forderung in Höhe von 61.487,58 DM entnehmen lasse (wegen der weiteren Einzelheiten des Hinweises wird auf Ziffer II.1 des Beschlusses vom 20. Juli 2006 Bezug genommen) haben die Parteien ergänzend Stellung genommen.

Die Klägerin hat unter Vorlage ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 (GA 484 ff.) zu der Entwicklung der wechselseitigen Geschäftsbeziehungen mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 Stellung genommen und dabei insbesondere die Darstellungen des Beklagten hinsichtlich der wechselseitigen Geschäftsentwicklung im zweiten Halbjahr des Jahres 1997 - der Beklagte hatte zuvor mit Schriftsatz vom 10. November 2006 (GA 452 ff.) unter Vorlage von Kontenblättern die Entwicklung der wechselseitigen Geschäftsbeziehungen bis zum 30. Juni 1997 dargelegt - bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages beider Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 10. November 2006 und vom 1. Februar 2007 Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H... zu der Frage, ob zum 31. Dezember 1996 zwischen ihm als dem damaligen Vorstandsvorsitzender Gemeinschuldnerin und der Klägerin eine Vereinbarung über die Verrechnung der Kaufpreisforderung aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 26. November 1996 mit der Klägerin zustehenden Gegenforderung getroffen worden sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Juli 2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin aus dem notariellen Kaufvertrag vom 26. November 1996 durch eine zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin im Dezember 1996 getroffene Vereinbarung erloschen und deswegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 26. November 1996 (UR-Nr. .../1996 des Notars M... G...) unzulässig ist, was die Klägerin im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen kann.

A)

Gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage bestehen keine Bedenken; diese kann sich auch gegen die Vollstreckung aus notariellen Urkunden richten (§§ 795, 767 Abs. 1 ZPO), wobei die Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO gemäß § 797 Abs. 4 ZPO keine Anwendung finden.

B)

Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, denn als materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass der Kaufpreisanspruch durch eine Vereinbarung über die Verrechnung mit Gegenforderungen der Klägerin im Dezember 1996 erloschen ist.

1.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 11. August 2005 und vom 26. August 2004 habe nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, weil es verspätet gewesen sei und nach § 296 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen. Auf diese Frage kommt es schon deswegen nicht an, weil auf die Zulassung verspäteten Vorbringens ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht gestützt werden kann. Das Berufungsgericht kann - von der Ausnahme des § 296 Abs. 3 ZPO abgesehen - selbst eine fehlerhaft unterlassene Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht nachholen (mit weiteren Nachweisen Zöller/Greger, § 296 ZPO Rn. 35).

Davon abgesehen lagen aber auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nicht vor, weil es in beiden Fällen jedenfalls an der erforderlichen Verzögerung des Rechtsstreits fehlte. Dies liegt bei dem Schriftsatz vom 26. August 2004 angesichts der weiteren Verfahrensdauer auf der Hand. Zwar mag die Klägerin durch ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 11. August 2005 - also unmittelbar vor dem Termin am 17. August 2005 - gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen haben, eine Verzögerung ist dadurch aber ebenfalls nicht eingetreten, denn dem Beklagten wurde eine Schriftsatzfrist eingeräumt innerhalb der ihm ein hinreichendes Bestreiten des Vorbringens nicht gelungen ist, sodass ein weiterer Termin nicht erforderlich geworden ist.

2.

a)

Nach dem ergänzenden Vorbringen zu der Entwicklung der wechselseitigen Geschäftsbeziehungen ist unstreitig, dass aus dieser jedenfalls zum 31. Dezember 1996 eine Gesamtforderung der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin bestand, die die Kaufpreisforderung von 200.000 DM überstieg.

Der Beklagte hat mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2006 eingeräumt, dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, abgesehen von der Rechnung Nr. 1006794 über 6.675,75 DM mit dem Buchwerk der Gemeinschuldnerin übereinstimmen. Nach der eigenen Berechnung des Beklagten bestand danach zum 31. Dezember 1996 aus der wechselseitigen Geschäftsbeziehung ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 323.117,77 DM. Die Klägerin gelangte demgegenüber zum 31. Dezember 1996 zu einem Überschuss zu ihren Gunsten in Höhe von 332.891,69 DM. Der weiteren Aufklärung der rechnerischen Differenz des Buchwerks der Klägerin und des Buchwerks der Gemeinschuldnerin in Höhe von 9.713,92 DM bezogen auf den Stichtag 31. Dezember 1996 bedurfte es nicht, da jedenfalls ein Saldo zu Gunsten der Klägerin bestand, der eine Verrechnung mit der Kaufpreisforderung in Höhe von 200.000 DM erlaubte.

b)

Nach der Rahmenvereinbarung vom 29. Mai 1991 (GA 83 ff.) zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin sollten gegenseitige Leistungen kostendeckend verrechnet werden. Die Abrechnung der wechselseitigen Leistungen sollte, wenn sie im laufenden Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil erfolgte, jeweils bis zum 31. Dezember endgültig abgeschlossen werden.

Der Beklagte hat in erster Instanz, was das Landgericht zutreffend festgestellt hat, schon keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass es sich bei dieser Vereinbarung um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelt. Weiterer Vortrag ist insoweit in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht mehr erfolgt. Dass gemäß dieser Rahmenvereinbarung auch tatsächlich zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin verfahren worden ist, hat der Zeuge H... anlässlich seiner Aussage zu einer Verrechnung mit der Kaufpreisforderung bestätigt, denn er hat auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich erklärt, die Abrechnung der gegenseitigen Forderungen der beiden Betriebe sei nicht strickt monatlich durchgehalten worden, die Zeiträume seien vielmehr saisonal bedingt gewesen. Zum Jahresende sei aber immer ein Abschluss gemacht worden.

Dies entspricht den Regelungen in der Rahmenvereinbarung, wonach die Verrechnung der wechselseitigen Leistungen grundsätzlich schon im laufenden Kalenderjahr erfolgen sollte, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember endgültig abgeschlossen werden sollte.

Danach bestand aus den bis zum Jahr 1996 erbrachten wechselseitigen Leistungen zum Jahresende 1996 als Forderung der Klägerin ein Saldo von jedenfalls über 300.000 DM.

3.

Auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen H... und unter Berücksichtigung weiterer Umstände steht zur Überzeugung des Senates fest, dass auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden und der Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer Sch... im Dezember 1996 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin aus dem Kaufvertrag vom 26. November 1996 durch eine teilweise Verrechnung mit dem Anspruch der Klägerin aus dem Jahresüberschuss 1996 erloschen ist.

a)

Der Zeuge H... hat insoweit bekundet, er sei seit 1993 bis Ende 1996, wahrscheinlich auch noch in den beiden ersten Monaten des Jahres 1997, Vorstandsvorsitzender der Agrargenossenschaft N... e.G. gewesen. Es habe seinerzeit mit der Firma I... eine Kooperationsvereinbarung darüber gegeben, dass die von den jeweiligen Betrieben gepachteten Flächen gemeinsam bewirtschaftet werden. Hier sei es seine Aufgabe gewesen, die Feldwirtschaft für beide Betriebe zu organisieren; er sei auch für die Abrechnungen der Ernteerlöse zuständig gewesen. Es habe sich dann ergeben, dass zum Jahresende eine Endabrechnung durchgeführt werden musste. Es habe sich ferner herausgestellt, dass wegen der besseren Technik der Firma I... ein Überhang zu deren Gunsten bestanden habe. Als es dann um die Abwicklung des hier in Rede stehenden Kaufvertrages gegangen sei, habe es sich angeboten, hier einen Ausgleich zu finden. Diese Abrechnungen seien immer zum Jahresende gemacht worden und als nun hier dieser Kaufvertrag mit zu berücksichtigen gewesen sei, habe es sich angeboten, dies in die Abrechnungen mit aufzunehmen. Es sei zunächst im Vorstand der Agrargenossenschaft Einigkeit erzielt worden, dass diese Kaufpreisforderung mit der Gegenforderung verrechnet werden sollte. Es sei dann mit Herrn Sch... über diese Verrechnung gesprochen worden und er sei natürlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen. Es sei zwar richtig, dass der Kaufpreis erst im nächsten Jahr, seines Wissens sogar in zwei Raten, zu zahlen gewesen sei, aber auf Grund der vorhandenen Situation habe es sich angeboten nun mal so zu verfahren, wie er dies geschildert habe. Die Verrechnung der Forderung sei mündlich besprochen worden, ob für die Buchhaltung ein Beleg über diese mündliche Absprache gefertigt worden sei, wisse er nicht. Er könne auch nicht sagen, wann Rechnungen der Firma I... bei der Agrargenossenschaft verbucht worden seien. Er habe nicht jeden Tag die Buchhaltung kontrollieren können, er habe noch andere Aufgaben als Vorstandsvorsitzender gehabt. Er gehe aber davon aus, dass Frau H... eine vernünftige und sorgfältige Buchhalterin gewesen sei. Er habe keinen Anlass gehabt sich über die Arbeit der Frau H... zu beklagen. Die Verrechnung sei im Dezember vereinbart worden; die Besprechung sei in der ersten Dezemberdekade erfolgt. Hier sei besprochen worden, dass so verfahren werden könne und dies sei dann auch so umgesetzt worden. Es sei der Agrargenossenschaft entgegengekommen, dass Mittel vorhanden gewesen seien und dass auf diese Weise habe verfahren werden können. Auf Nachfragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hat der Zeuge nochmals ausdrücklich bestätigt, dass es richtig sei, dass man sich zum Jahresende 1996 in dieser Weise geeinigt habe.

b)

Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H... zu zweifeln. Der Zeuge hat sich bei seiner Aussage sichtlich bemüht, auch auf die Nachfragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die Vorgänge aus dem Jahre 1996 und die generelle Verfahrensweise zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin, soweit ihm das noch möglich war, zu schildern. An den Stellen, an denen er sich nicht mehr genau erinnern konnte, etwa wenn es um konkrete Daten der Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Klägerin ging oder um den exakten Stichtag, zu dem die Verrechnung erfolgen sollte, hat er dies offenbart. In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, dass der aus der Landwirtschaft kommende Zeuge mit bestimmten Fachausdrücken, wie etwa "Bilanzstichtag" oder "Kontokorrektabrede" ersichtlich wenig vertraut war, er aber die in tatsächlicher Hinsicht wesentlichen Vorgänge widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern konnte.

c)

Die von dem Zeugen H... bezeugte Abrede über die Verrechnung der Kaufpreisforderung mit dem Überschuss der Klägerin zum Jahresende 1996 wird durch weitere Umstände bestätigt.

So weist die Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1996 eine Forderung der Gemeinschuldnerin aus dem Kaufvertrag vom 26. November 1996 als Verbindlichkeit nicht aus, während demgegenüber der unter den Aktiva bilanzierte Betrag von 306.420,40 DM für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin in Höhe von 132.891,69 DM beinhaltet (Blatt 83 der Bilanz, GA 487 und 501). Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich der Betrag von 132.891,69 DM nur bei einer zusätzlichen Verrechnung mit der Kaufpreisforderung in Höhe von 200.000,00 DM zum 31. Dezember 1996.

Mit diesem Umstand korrespondiert, dass weder in der Bilanz der Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 1996 noch in deren Liquidationseröffnungsbilanz zum 1. Juli 1997 unter den Aktiva eine Kaufpreisforderung gegen die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag bilanziert ist, obwohl etwa eine weitere behauptete Forderung aus einem anderen Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1992 über 127.000 DM ausdrücklich unter Ziffer 1308 aufgeführt ist. Demgemäß wurde die Kaufpreisforderung erstmals durch den Liquidator im Jahr 2003 gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

Ein weiteres beachtliches Indiz ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 29. April 1997 gegenüber der R...bank B... den Erhalt des Kaufpreises durch ihre damalige Vorstandsvorsitzende H... bestätigt hat.

d)

Demgegenüber fallen die Umstände, die gegen eine solche Verrechnung sprechen könnten, im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung nicht in beachtlicher Weise ins Gewicht.

So spricht der Umstand, dass sich nach dem Vortrag des Beklagten in den Unterlagen der Gemeinschuldnerin ein entsprechender Buchungsbeleg über diese Verrechnung nicht gefunden hat, obwohl bei einer ordnungsgemäßen Buchführung ein solcher vorhanden sein müsste, nicht zwingend gegen die von der Klägerin behauptete Verrechnung. Grund für den fehlenden Buchungsbeleg kann zwar sein, dass eine solche Verrechnung tatsächlich nicht stattgefunden hat, doch sind daneben andere Ursachen ebenfalls vorstellbar und möglich, wie etwa, dass versehentlich ein solcher Buchungsbeleg nicht gefertigt worden ist, nicht zu den Unterlagen gelangt ist oder wieder verloren gegangen ist.

Mit diesem Umstand hängt zusammen, dass die Liquidationseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin zum 1. Juli 1991 unter der Ziffer 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 102.579,61 DM ausweist (GA 155). Darin ist gemäß der Debitorenaufstellung (GA 160) eine Forderung aus Kontokorrent - auch dies ein Indiz dafür, dass die Rahmenvereinbarung aus dem Jahre 1991 zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt worden ist - gegen die Klägerin in Höhe von 61.487,58 DM enthalten.

Abgesehen davon, dass der Beklagte in zweiter Instanz insoweit sogar einen Überschuss in Höhe von 71.261,43 DM behauptet hat, gelangt man zu diesem Betrag nur dann, wenn - die streitige Darstellung des Beklagten zum Verlauf der Geschäftsbeziehungen im ersten Halbjahr 1997 zu Gunsten des Beklagten als zutreffend unterstellt - wenn man eine Verrechnung zum 31. Dezember 1996 nicht berücksichtigt. Hier gelten aber die Ausführungen zum Fehlen eines Buchungsbeleges entsprechend, die Bilanzierung kann sogar allein auf dem fehlenden Buchungsbeleg beruhen, sodass auch dieser Umstand weder für sich noch gemeinsam mit dem fehlenden Beleg geeignet ist, den Beweis für die vereinbarte Verrechnung zu erschüttern.

e)

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Wortlaut der Bestätigung vom 29. April 1997 nicht entnommen werden, dass darin eine Begleichung des Kaufpreises durch Zahlung bestätigt worden ist und die Bestätigung deshalb, weil eine solche Zahlung unstreitig nicht erfolgt ist, inhaltlich falsch ist.

In dem nachfolgenden Text heißt es insoweit nur noch, dass der Kaufpreis "beglichen" worden ist, dies lässt aber schon dem Wortlaut nach - insbesondere bei juristischen Laien - nicht den Schluss zu, dass eine "Bezahlung" bestätigt werden sollte, ein Kaufpreis kann auch in anderer Weise, wie etwa durch Verrechnung oder Aufrechnung "beglichen" werden. Der Sache nach wurde lediglich bestätigt, dass eine Kaufpreisforderung in Höhe von 200.000 DM zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand.

4.

Damit ist insgesamt zur Überzeugung des Senates durch die Aussage des Zeugen H... und die weiteren aufgeführten Umstände nachgewiesen, dass durch eine im Dezember 1996 zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung durch Verrechnung mit einem anteiligen Überschuss der Klägerin aus der laufenden Geschäftsbeziehung die streitgegenständliche Kaufpreisforderung nach §§ 362 Abs. 1, 363 BGB erloschen ist.

5.

Der Wirksamkeit der Verrechnung steht nicht entgegen, dass die Kaufpreisforderung, was auch der Zeuge H... bestätigt hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war. Wie bei einer Aufrechnung genügte insoweit jedenfalls, dass die Kaufpreisforderung schon erfüllbar war. Nach der auch insoweit überzeugenden Aussage des Zeugen H... war es sogar so, dass es der Gemeinschuldnerin - wegen des hohen Überschusses der Klägerin - entgegenkam, einen Teil dieses Überschusses durch die vorzeitige Erstattung des Kaufpreises ausgleichen zu können. Einer wirksamen Vereinbarung über eine vorzeitige Fälligkeit des Kaufpreises bedurfte es insoweit nicht, sodass sich auch nicht die Frage stellt, ob eine solche Vereinbarung beurkundungspflichtig gewesen wäre.

Ist danach aber der Kaufpreisanspruch der Gemeinschuldnerin erloschen, ist die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unzulässig; die Berufung kann danach keinen Erfolg haben.

6.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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