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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 5 U 131/01
Rechtsgebiete: SachenRBerG, DVO VerkaufsG, ZGB/DDR, GVVO, EGBGB, ZGB, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

SachenRBerG § 121
SachenRBerG § 121 Abs. 2
SachenRBerG § 121 Abs. 2 lit. a
SachenRBerG § 121 Abs. 2 lit. b
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
DVO VerkaufsG § 5 Abs. 1 Satz 1
DVO VerkaufsG § 5 Abs. 1 Satz 2
ZGB/DDR § 68 Abs. 1 Nr. 2
GVVO § 2 Abs. 1 a der
EGBGB § 8 Abs. 2 Satz 1
ZGB § 99 Satz 2
ZGB § 57 Abs. 2 Satz 2
ZGB § 100 Abs. 2 Satz 1
ZGB § 100 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 3
ZPO § 91
ZPO § 156
ZPO § 511
ZPO § 511 a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 711
ZPO § 543 n. F.
ZPO § 708 Ziff. 10
EGZPO § 26 Nr. 7
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 131/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 23. Mai 2002

verkündet am 23. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kühnholz, den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Matthiessen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Juni 2001 - 10 O 286/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Wert der Beschwer: der Kläger: 219.078,34 €.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Kläger nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG.

Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Grundstücks W in M Flur , Flurstück mit einer Größe von 1.992 m2, bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus, ein getragen im Grundbuch des Amtsgerichts P von M Blatt, das ihr mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 zurückübertragen wurde. Dieses Hausgrundstück war durch den staatlichen Treuhänder, den Rat der Gemeinde M der auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl/DDR I 1958, S. 664) eingesetzt war, im Jahre 1971 an das Eigentum des Volkes Rechtsträger Rat des Kreises veräußert worden. Die entsprechende Grundbuchumschreibung war am 31. März 1971 erfolgt.

Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienhaus, bestehend aus einem Ober- und Erdgeschoss. Im Erdgeschoss befanden sich 2 Räumte, Küche und WC, wobei ein Raum, nämlich Wohnzimmer mit Essplatz, im Läufe der Zeit getrennt wurde, so dass sich im Erdgeschoss 3 Räume befinden. Im Obergeschoss liegen 2 Räume, Küche, Bad sowie der Flur. Das Dachgeschoss ist mit einer Mansarde ausgebaut. Als die Großeltern der Beklagten im Jahre 1957 und 1959 die ehemalige DDR verlassen harten, wurde das Wohnhaus zunächst von der Beklagten und ihren Eltern bewohnt. Die Räume des Obergeschosses wurden in den sechziger Jahren verschiedenen Familien zugewiesen, zuletzt den Eltern des Klägers zu 2.

Auf Grund der Wohnungszuweisung vom 12. Dezember 1969 vermietete der Rat der Gemeinde Michendorf als Verwalter des Grundstücks mit Mietvertrag vom 17. Juli 1970 die obere Etage des Hauses W in M bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Kammer, Balkon, Bad mit WC sowie Flur zu einem monatlichen Mietpreis von 60 M/DDR an die Eheleute U die Eltern des im Jahre 1966 geborenen Klägers zu 2.

In diesem Wohnhaus war ein weiterer Mieter vorhanden. Der Familie R wurden ab 1971 die Räume im Erdgeschoss zugewiesen. Nach der Scheidung der Ehe der Eheleute R verblieb deren Sohn allein ab 1988 in den Mieträumen des Erdgeschosses, nachdem dessen Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin ausgezogen war.

Unter dem 31. Januar 1989 erteilte der Rat der Gemeinde M den Klägern für 1 Zimmer von 28 m2 einschließlich Balkon und Loggia sowie der Mitbenutzung von Küche, Bad und WC eine Wohnraumzuweisung. Ein förmlicher schriftlicher Mietvertrag zwischen dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B und den Klägern wurde nicht abgeschlossen. Die Kläger entrichteten an die Kommunale Wohnungsverwaltung keinen Mietzins.

Unter dem 30. Januar 1990 verzichteten die Eltern des Klägers zu 2. auf den gestellten Antrag zum Kauf des Hauses W zugunsten des Klägers zu 2.

Mit notariellem Vertrag des Staatlichen Notariats P vom 28. März 1990 (UR-Nr.: 2-20-3 89-90) veräußerte der Rat der Gemeinde M das auf dem volkseigenen Grundstück Flur Flurstück gelegene Eigenheim zum Preise von 20.500,00 M/DDR. Entsprechend dem Antrag der Erwerber verlieh der Rat des Kreises den Klägern mit Wirkung vom 1. März 1990 an dem volkseigenen Grundstück W in M ein unbefristetes Nutzungsrecht mit der Berechtigung, das volkseigene Grundstück und das darauf errichtete Eigenheim für persönliche Zwecke zu nutzen.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag des Staatlichen Notariats P vom 11. Juni 1990 - UR-Nr.: 2-20-3716-90 - kauften die Kläger vom Rat der Gemeinde M vertreten durch den Bürgermeister Dr. K. P. D gemäß dem Ratsbeschluss 3/1/90 vom 30. Mai 1990 das Grundstück der Gemarkung M Flur Flurstück zum Preise von 4.980,00 M/DDR hinzu. Beide Kläger bewohnen seit ihrem jeweiligen Einzug - die Klägerin zu 1. seit ihrer Heirat mit dem Kläger zu 2. - bis zum heutigen Tage das Wohnhaus. Der Sohn der Mieter R zog am 13. August 1990 aus den von ihm genutzten Zimmern im Erdgeschoss aus. Die Eltern des Klägers zu 2. zogen im Jahre 1994 aus diesem Wohnhaus aus.

Die Kläger haben geltend gemacht, auf der Grundlage der ihnen erteilten Wohnraumzuweisung sei ein Mietverhältnis zustande gekommen; zudem sei der Kläger zu 2. über seine Eltern Mieter des Hauses geworden. Es sei auch von Anfang an beabsichtigt gewesen, ihnen, den Klägern, das gesamte Erdgeschoss zu Wohnzwecken zuzuweisen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass zu ihren Gunsten an dem Grundstück in der W Michendorf, Flur , Flurstück , Grundbuch von M Blatt 2229 des Amtsgerichts P Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz wahlweise auf Ankauf oder Bewilligung eines Erbbaurechts zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass die Kläger nicht anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz seien, weil sie zu keinem Zeitpunkt Partei des Mietvertrages gewesen seien. Allenfalls die Eltern des Klägers zu 2. seien Mieter gewesen. Hierzu hat die Beklagte behauptet, ein Mietvertrag der Kläger mit dem VEB habe nicht bestanden.

Eine bloß tatsächliche Nutzung reiche für eine Anspruchsberechtigung nach § 121 SachenRBerG nicht aus.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nur deshalb nicht erteilt worden sei, weil eine Anmeldung nach den Vorschriften der Anmeldeverordnung durch sie verlangt worden sei. Sie hat ferner bestritten, dass bereits bei Beurkundung des Eigenheimkaufvertrages vom 28. März 1990 eine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegen habe. Weder Eigenheimkaufvertrag noch der Komplettierungskaufvertrag seien genehmigungsfähig gewesen, wenn die vermögensrechtliche Anmeldung hinweggedacht werde. Im Übrigen lege die Eintragung des Nutzungsrechts im Jahre 1993 den Verdacht nahe, dass die Kläger das Hausgrundstück durch Manipulation erworben hätten.

Mit Urteil vom 7. Juni 2001 hat das Landgericht Potsdam der Klage stattgegeben und festgestellt, dass den Klägern für das Grundstück W in M eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts P von MM Blatt 2229, Flur , Flurstück eine Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar könnten sich die Kläger nicht auf den Mietvertrag der Eltern des Klägers zu 2. berufen, selbst wenn Räume im Obergeschoss seitens der Kläger mitbenutzt worden seien.

Jedoch sei die Wohnraumzuweisung vom 31. Januar 1989 in Verbindung mit der jahrelangen Nutzung der Wohnung durch die Kläger als sonstiges Nutzungsverhältnis im Sinne des § 121 Abs. 2 SachenRBerG zu werten. Ein entscheidender Akt für die Begründung eines Mietverhältnisses sei die staatliche Wohnraumzuweisung gewesen. Der Kläger zu 2. habe seit seinem 4. Lebensjahr in diesem Haus gelebt, das an seine Eltern vermietet gewesen sei; die Klägerin zu 1. sei mit der Heirat im Jahre 1988 mit aufgenommen worden. Die übrigen Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG lägen vor. Weder sei erhebliches Vorbringen zur Frage der Wirksamkeit der notariellen Grundstückskaufverträge vorhanden, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit.

Gegen das ihr am 13. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. Juli 2001 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 11. September 2001 - mit weiterem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 11. September 2001, begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens rügt die Berufung, dass die Vorinstanz den Anwendungsbereich der Norm contra legem ausgedehnt habe. Es liege weder eine "vertragliche" Nutzung noch die Nutzung eines "Eigenheims" vor. Die Wohnraumzuweisung habe sich nur auf ein Zimmer im Untergeschoss und der Mitbenutzung von Küche und Bad bezogen. Der notwendige Abschluss eines Mietvertrages sei nicht erfolgt, und zwar aus von den Klägern zu vertretenen Gründen. Denn sie hätten keinen Mietzins gezahlt, was die Kläger eingeräumt haben. Ein Mietvertrag existiere auch nicht. Die Kläger seien lediglich bloße tatsächliche Nutzer gewesen. Vom Umfang her handle es sich auch nicht um die Nutzung eines Eigenheims. Die Mitbenutzung eines Eigenheims in Gestalt eines einzigen Zimmers reiche hierfür nicht aus. Denn die Eltern seien - insoweit unstreitig - erst später, im Jahre 1994, ausgezogen.

Darüber hinaus seien die Kaufverträge nicht wirksam, weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung aus anderen Gründen als wegen der Rückübertragung nicht erteilt worden wäre. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass bestritten worden sei, dass die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt worden war. Im Übrigen hätten die Kläger manipulative Einwirkungen vorgenommen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Juni 2001 - 10 O 286/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Maßgeblich für die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sei, dass sich die Anspruchsposition des Nutzers vor dem 18. Oktober 1989 in schutzwürdiger Weise verdichtet habe. Dies sei der Fall; der förmliche Abschluss eines Mietvertrages sei hierzu nicht zwingend erforderlich.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien sowie auf die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Grundakte zum Grundbuch von M Blatt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten - die übergangsrechtlich (§ 26 Nr. 5 EGZPO) nach bisherigem Zivilprozessrecht zu beurteilen ist - hat Erfolg. Sie führt dahingehend zur Abänderung des angefochtenen Urteils, dass die Klage ab zuweisen ist. Den Klägern steht bezüglich des Grundstücks W in M kein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu. Denn die Kläger haben das Eigenheim weder auf Grund eines Mietvertrages noch eines sonstigen Nutzungsvertrages genutzt.

Die Kläger sind nicht anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Den Klägern steht eine Anspruchsberechtigung, die sie auf die Wohnraumzuweisung vom 31. Januar 1989 stützen, nicht zu. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG liegen nicht vor. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten sowohl ein - mit Ausnahme der fehlenden GVO-Genehmigung - wirksamer Gebäudekaufvertrag als auch ein wirksamer Grundstückskaufvertrag gegeben. Jedoch fehlt es an der Nutzung auf Grund eines Mietvertrages oder sonstigen Nutzungsvertrages. Ein solches Vertragsverhältnis für die Nutzung bestand nicht.

Die Kläger haben vor dem 14. Juni 1990 einen wirksamen beurkundeten Gebäudekaufvertrag im Sinne des § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG abgeschlossen, wobei als Veräußerer der Rat der Gemeinde MJ auftrat.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl./DDR I 1990, S. 158) bestehen deshalb hinsichtlich der Vertretungsberechtigung keine Bedenken, zumal der Gebäudekaufvertrag vor Änderung der Kommunalverfassung, dem 17. Mai 1990, abgeschlossen wurde.

Die Norm des § 5 Abs. 1 Satz 2 der DVO VerkaufsG bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf die Verfügung volkseigener Grundstücke. Von ihrer Zielrichtung her, Verträge nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 Wirksamkeit zu verleihen, gilt sie jedoch auch für den in diesem Gesetz in erster Linie geregelten Verkauf volkseigener Gebäude (BGH VIZ 1999, S. 605 [606]). Der Rat der Gemeinde M ist durch Frau B R wirksam vertreten worden. Wie sich aus der Gebäudegrundakte M Blatt 1827 ergibt, lag die Vollmacht bei Beurkundung des Rechtsgeschäfts entsprechend § 57 Abs. 2 Satz 2 ZGB in beglaubigter Form vor.

Entgegen der Darstellung und Vermutung, der Beklagten war die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt worden, und zwar in Form des damals in der Verwahrungspraxis üblichen Vorbescheides, dem offensichtlich, wie § 6 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz vorschreibt, das Wertermittlungsgutachten des Sachverständigen W vom 7. März 1990 zu Grunde lag Dies ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Grundakte zum Gebäudegrundbuch Blatt 1827, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Der Vertrag ist auch nicht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB/DDR unwirksam, weil der vereinbarte Kaufpreis unangemessen niedrig festgesetzt worden sei. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung lässt sich nicht feststellen. Denn die Parteien haben den von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Preis vereinbart. Dieser ist preisrechtlich genehmigt worden, wie sich dies aus dem Inhalt der Grundakte ergibt. Bei Grundstücksverkäufen und bei Verträgen generell war eine Überschreitung des preisrechtlich zulässigem Höchstpreises, gegebenenfalls des vom staatlichen Organ ausnahmsweise von den Preisvorschriften abweichend festgelegten höheren Preises unzulässig. Grundstückskaufverträge bedurften, nicht zuletzt deshalb, einer Genehmigung, die das zuständige staatliche Organ, der Rat des Kreises, nach § 2 Abs. 1 a der GVVO erteilte. Diese Genehmigung umfasste die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie war zu versagen, wenn im Falle eines entgeltlichen Erwerbs der Gegenwert im Missverhältnis zur Leistung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR wurde der in der grundstücksverkehrsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung liegenden preisrechtlichen Genehmigung die Wirkung beigemessen, dass die Gerichte nicht befugt seien, dahin zu entscheiden, dass dieser Kaufpreis den gesetzlichen Preisvorschriften nicht entsprochen habe und nicht angemessen sei. Dies verbietet im vorliegenden Fall die Annahme einer Nichtigkeit als Folge eines unangemessenen Preis-Leistungs-Verhältnisses (so BGH in NJW 1996, S. 990 (991)). Zwar wurde vorliegend keine Genehmigung nach der GVVO erteilt. Jedoch lag die für die Genehmigung erforderliche preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vor. Dieser Fall ist gleich zu behandeln, zumal die GVO-Genehmigung nur deshalb versagt worden ist, weil die Beklagte vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet hat. Im Übrigen hat die Beklagte nicht dargetan, warum der vom Sachverständigen ermittelte Preis nicht den staatlichen Reglementierungen entsprach.

Auch der am 11. Juni 1990 geschlossene Grundstückskaufvertrag war - mit Ausnahme der erforderlichen GVO-Genehmigung - wirksam. Er wurde auf der Verkäuferseite zwar für den Rat der Gemeinde M vertreten durch den Bürgermeister Dr. D geschlossen.

Zwar existierte auf Grund der am 17. Mai 1990 in Kraft getretenen Kommunalverfassung der Rat der Gemeinde M nicht mehr, jedoch gilt dieser Grundstückskaufvertrag gemäß Art. 231 § 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB für und gegen die Gemeinde M , die wirksam durch den gewählten Bürgermeister vertreten worden ist. Im Übrigen sind die Bedenken der Beklagten gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages aus denselben Gründen wie bei dem Gebäudekaufvertrag unberechtigt. Denn aus dem Inhalt der Grundakte zum Gebäudegrundbuch Blatt 1287 ergibt sich, dass eine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlag.

Im Übrigen spricht nichts für eine Manipulation der Verträge durch die Kläger oder irgendeiner anderen Person. Dem Inhalt der Grundakte lässt sich unschwer entnehmen, dass beide Verträge rechtzeitig beim damaligen Liegenschaftsdienst eingereicht worden sind, jedoch unter unterschiedlichen Blattnummern geführt wurden, ohne dass zunächst eine Querverweisung erfolgte. Selbstverständlich wurde hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages die GVO-Genehmigung mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 wegen der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche versagt. Dieser Bescheid gelangte jedoch nur zur Grundakte Blatt 1807, nicht jedoch zu dem Vorgang Gebäudegrundbuch Blatt 1827.

Die Kläger haben jedoch zum Stichtag die Räume als Eigenheim nicht auf Grund eines Mietvertrages oder eines sonstigen Nutzungsvertrages, wie es § 121 Abs. 2 lit. a fordert, genutzt.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Kläger auf Grund des Mitbewohnern der Räumlichkeiten nicht Vertragspartner des Mietverhältnisses der Eltern des Klägers zu 2., der Eheleute B und M U geworden sind. Sie mögen als Mitbewohner in den Schutzbereich des Mietvertrages des Jahres 1970 bzw. des Nachfolgemietvertrages aus dem Jahre 1983 mit einbezogen gewesen sein, sie sind jedoch nicht selbst Vertragspartei geworden. Denn unstreitig sind die Eltern des Klägers zu 2. erst im Jahre 1994 auf Grund des Erwerbs eines eigenen Hausgrundstücks aus den Räumlichkeiten in der W in M ausgezogen. Auch auf Grund des Verzichts der Eltern vom 31. Januar 1990 erlangten die Kläger nicht die Nutzereigenschaft im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Eine ausdehnende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SachenRBerG verbietet sich angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts. Eine Übertragung der Nutzereigenschaft oder ein Hineinwachsen in die Nutzereigenschaft in Form einer etwaigen Anwartschaftsposition ist nicht zulässig (Eickmann, SachenRBerG, § 9, Rn. 33).

Grundlage für ein Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis kann allein die Wohnraumzuweisung vom 31. Januar 1989 sein. Dass es sich hierbei lediglich um die Zuweisung eines einzigen Wohnraums nebst zugehörigem Balkon sowie die Zuweisung der Mitbenutzung von Küche und Bad handelt, steht der Begründung eines Mietverhältnisses sowie dem Begriff des Eigenheimes nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Kläger Mieter von Wohnraum eines Einfamilienhauses gewesen sind. Auch wenn das Wohnhaus von 3 unterschiedlichen Parteien bewohnt worden ist, so kann einem Nutzer, der die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG erfüllt, die Anspruchsberechtigung zuzuerkennen sein. Ein Konkurrenzproblem kann allenfalls dann entstehen, wenn mehrere Mietparteien eine Anspruchsberechtigung für sich reklamieren. Dies ist vorwiegend jedoch nicht der Fall.

Entgegen der Verpflichtung aus § 99 Satz 2 ZGB ist ein ausdrücklicher Abschluss eines Mietvertrages unterblieben. Auch eine verbindliche Festlegung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 ZGB fehlt. Diese häufig anzutreffende Situation hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, den Abschluss eines Vertrages im Bereich des § 44 Schuldrechtsanpassungsgesetz zu fingieren. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz greift hier indes nicht ein.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 99 Satz 2 ZGB, wonach Vermieter und Mieter verpflichtet sind, auf der Grundlage der Wohnraumzuweisung einen Mietvertrag abzuschließen, sowie der Praxis, dass eine schriftliche Niederlegung des Mietvertrages oft unter blieb, ist davon auszugehen, dass ein solches Mietverhältnis jedenfalls konkludent begründet werden konnte. Demgemäß hat der Senat in den Fällen, in denen lediglich die Nutzung einer Wohnung auf Grund einer Wohnraumzuweisung belegt werden konnte, auch entschieden, dass auf dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen im ZGB zumindest ein Mietverhältnis, wenn es in seinen Rechten und Pflichten gehandhabt worden ist, konkludent zustande gekommen ist. Ein solch konldudenter bis zum 18. Oktober 1989 erfolgter Vertragsabschluss ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Grund des unwidersprochen gebliebenen Vortrages der Beklagten eingeräumt haben, haben sie für das ihnen zugewiesene Zimmer keinen Mietzins bzw. kein Nutzungsentgelt gezahlt.

Ferner war der bisherige Nutzer R offensichtlich nicht bereit, die von ihm genutzten Räumlichkeiten herauszugeben. Wegen der Wohnraumzuweisung an die Kläger gab es offen sichtlich ein gesellschaftliches Verfahren. Mit Schreiben des Rates der Gemeinde vom 17. Februar 1989 wurde der Mieter R zwar aufgefordert, das zugewiesene Zimmer bis zum 22. Februar 1989 zu räumen. Tatsächlich aber ist dies nicht geschehen, wie sich aus dem weiteren Schreiben des Rates der Gemeinde M an den Mieter R ergibt, wonach am 12. April 1989 in Abstimmung mit dem Rat des Kreises und der SED Kreisleitung eine Beratung zu den im Wohngebäude W anstehenden Probleme durchgeführt werden sollte. Tatsächlich ist, wie die Kläger selbst vortragen, der Nutzer R erst am 13. August 1990 ausgezogen. In Anbetracht dieser Umstände lässt sich ein konkludenter Abschluss eines Mietvertrages nicht feststellen.

Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 ZGB bis zum Abschluss des Mietvertrages sich die Rechte und Pflichten der Partner aus diesem Gesetz ergeben und darin ein sonstiges Nutzungsverhältnis gesehen. Dem steht aber der Wortlaut der Regelung des § 121 Abs. 2 lit. a SachenRBerG entgegen, wonach ein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sein muss. Das gesetzliche Zuweisungsverhältnis des § 100 Abs. 2 Satz 2 ZGB ist jedoch kein solches Vertragsverhältnis. In Anbetracht des Ausnahmecharakters des § 121 SachenRBerG ist diese Vorschrift eng auszulegen.

Das Vorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 17. Mai 2002 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da die Problematik des Zustandekommens und des Vorliegens eines vertraglichen Nutzungsverhältnisses auch im Tatsächlichen im Senatstermin umfangreich erörtert worden ist. Auch soweit der Schriftsatz vom 17. Mai 2002 insofern neues Vorbringen zum Ergebnis des "gesellschaftlichen Verfahrens" vom 12. April 1989 enthält, ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt, da dieses Vorbringen der Kläger verspätet ist. Bereits aufgrund der erstinstanzlichen Erörterung, wonach lediglich ein gesetzliches Mietverhältnis nach § 100 Abs. 2 Satz 2 ZGB und kein vertragliches Mietverhältnis vorlag, bestand Anlass, im Sinne des jetzt erst angekündigten tatsächlichen Vorbringens über das Ergebnis des "gesellschaftlichen Verfahrens vorzutragen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hätte der anwesende und anwaltlich vertretene Kläger zu 2) aufgrund der rechtlichen Erörterung und auf die Frage nach dem Ergebnis des Termins vom 12. April 1989 das nunmehrige Vorbringen darlegen können und müssen, was er nicht getan hat. Das neue Vorbringen würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Dafür, dass die Kläger erst jetzt, nach Abschluss der mündlichen Verhandlung zu diesem Vortrag erst in der Lage waren, ist nichts dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ober die Zulassung der Revision hat der Senat gemäß § 543 ZPO n. F. entschieden. Für die Revision gelten bereits die Vorschriften des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses, wenn die mündliche Verhandlung vor dem. Berufungsgericht - wie hier - nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 7 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Die Sache weist insofern grundsätzliche Bedeutung auf, als zu klären ist, ob allein auf Grund einer Wohnraumzuweisung, ohne dass ein vertragliches Verhältnis begründet worden ist, eine Anspruchsberechtigung nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG besteht.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 26 Nr. 8 EGZPO in Verbindung mit § 3 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 219.078,34 €.

Ende der Entscheidung

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