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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 133/08
Rechtsgebiete: BbgSchlG, BGB, BbgNRG, ZPO, BImSchG


Vorschriften:

BbgSchlG § 1 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 684
BGB § 684 Satz 1
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 1. Alternative
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 862 Abs. 1
BGB § 904 Satz 2
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BbgNRG § 52
BbgNRG § 52 Abs. 1
BbgNRG § 52 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 286
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 531 Abs. 2
BImSchG § 14 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 5 O 47/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Das Haus des Klägers, postalische Anschrift ... Straße 38, steht mit der Traufe zur ... Straße. Daneben steht, an die Giebelwand des Hauses des Klägers, von der Straße aus gesehen, rechts angrenzend, das Haus der Beklagten ... Straße 36. Das Haus der Beklagten hat ein Walmdach, welches mit einem Steildach gegen den Giebel des Hauses des Klägers stößt.

Nachdem sich am 30. Juli 2005 ein Feuchtigkeitsschaden in der Giebelwand des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers gebildet hatte, forderte der Kläger nach einer Besichtigung des Dachbereichs am 22. August 2005 die Beklagten vergeblich auf, die Dachrinne ihres Hauses zu reparieren.

Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Luckenwalde am 4. Oktober 2005 eine einstweilige Verfügung (12 O 709/05), mit der die Beklagten verpflichtet wurden, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass über die zwischen den näher bezeichneten Grundstücken befindliche Dachrinne des Hauses der Beklagten Niederschlagswasser in die angrenzende Hauswand des Klägers eindringe. Hiergegen legten die Beklagten Widerspruch ein. Das einstweilige Verfügungsverfahren endete mit einem Vergleich, in dem die Beklagten dem Kläger gestatteten, die Entwässerungskonstruktion ihres Hauses auf seine Kosten fachgerecht zu erneuern. Gegenstand der auf Anordnung des Amtsgerichts erhobenen Hauptsacheklage sind nach Durchführung dieser Arbeiten Ansprüche des Klägers auf Erstattung der für die Dachreparatur und Beseitigung der Schäden an seiner Giebelwand erforderlichen Kosten sowie auf Erstattung von nicht festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz als zulässig angesehen und zur Begründetheit ausgeführt, die Klage habe überwiegend Erfolg. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Höhe von 4.075,55 Euro zu. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der erhobenen Beweise stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der unstreitig im Jahr 2005 am Haus des Klägers eingetretene Feuchtigkeitsschaden dadurch verursacht worden sei, dass Regenwasser durch Risse und Beschädigungen in der Dachrinne des Hauses der Beklagten bzw. dem unteren Bereich der hieran anschließenden Blechaufkantung in die Giebelwand des klägerischen Hauses eingedrungen sei. Bei dem von der Dachrinne auf das Grundstück des Klägers abgeleiteten Regenwasser handele es sich um eine gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BbgNbg grundsätzlich abwehrbare Immission, für deren Folgen die Beklagten verschuldensunabhängig als Zustandsstörer hafteten.

Der sachverständige Zeuge Ti..., den der Kläger vorprozessual im Zusammenhang mit der Ursachenfeststellung des 2005 entstandenen Feuchtigkeitsschadens herangezogen habe, habe im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, im September 2005 bzw. Frühjahr 2006 festgestellt zu haben, dass der im Haus des Klägers entstandene Feuchtigkeitsschaden auf Risse in der Lötnaht der Blechverwahrung direkt oberhalb der Dachrinne am Haus der Beklagten zurückzuführen sei. Die Lage des auf einem Foto wiedergegebenen Risses korrespondiere mit der von ihm auf einer Fotografie festgehaltenen Schadensstelle unterhalb der Decke an der Wand des klägerischen Hauses. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben ergäben sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Sachverständige vorprozessual von dem Kläger mit der Erstellung des Privatgutachtens beauftragt worden sei. Der sachverständige Zeuge habe zwar aufgrund der von ihm vor Ort getroffenen Feststellungen nicht ausschließen können, dass auch nicht vom Dach der Beklagten abgeleitetes Regenwasser hinter die am Haus des Klägers hochgezogene Blechverwahrung gelangt sei. Eine Ursächlichkeit für den im Haus des Klägers eingetretenen Feuchtigkeitsschaden habe er indessen nachvollziehbar mit der Begründung ausgeschlossen, dass sich, wie einer der Fotografie der Schadenstelle zu entnehmen sei, Feuchtigkeit sich nur im oberen Bereich der ehemaligen Blechverwahrung erkennen lasse, während bei einem erheblichen Wassereintritt durch eine Spalte in der Blechverwahrung es zu Feuchtigkeitsschäden auch im Bereich des Dachgeschosses habe kommen müssen, was jedoch von keiner der Parteien behauptet werde. Der von dem sachverständigen Zeugen aufgrund seiner Beobachtungen gezogenen Schlussfolgerung, wonach der Feuchtigkeitsschaden auf einen Riss im unteren Bereich der Lötnaht der Blechverwahrung zurückzuführen sei, stehe auch der Einwand der Beklagten nicht entgegen, wonach unterhalb der Dachrinne eine Abdichtung vorgenommen worden sei, die das Eindringen von Regenwasser verhindert habe. Dass in dem von dem Zeugen beschriebenen Schadensbereich eine unbeschädigte Abdichtung vorhanden gewesen sei, sei aufgrund der Fotografien in seinem Privatgutachten, auf welches die Beklagten sich wegen ihrer diesbezüglichen Annahme gestützt hätten, nicht ersichtlich. Der Zeuge habe bekundet, hierzu keine Feststellungen getroffen zu haben. Im Übrigen habe der Zeuge aufgrund seiner Fachkenntnisse ausgeführt, dass derartige Trennlagen im Bereich der Dachrinne zur Trennung verschiedener Materialien üblicherweise überlappend verlegt würden, so dass auch Feuchtigkeit dazwischen laufen könne. Schließlich stehe auch die Angabe des ebenfalls vernommenen sachverständigen Zeugen H... der Aussage des Zeugen Ti... nicht entgegen. Dieser von den Beklagten vorprozessual hinzugezogene Zeuge habe, wie er bekundet habe, bei der Dachbegehung weder die Dachrinne in Augenschein genommen noch Feststellungen zu Lage und Umfang des im Hause des Klägers eingetretenen Feuchtigkeitsschadens getroffen. Er habe lediglich allgemein die Annahme geäußert, dass Wasser von oben nach unten laufe und der Feuchtigkeitsschaden damit unterhalb der Wassereintrittsstelle liegen müsse. Weder habe dieser Zeuge vor Ort festgestellt, dass Wasser in so erheblichem Umfang über den oberen Rand der Blechverwahrung gelaufen sei, dass dieses nach unten fließen und den Feuchtigkeitsschaden beim Kläger verursacht haben könnte, noch habe der Zeuge dies an Hand des von den Beklagten vorgelegten Fotos nachvollziehen können. So habe der Zeuge H... auf entsprechenden Vorhalt angegeben, dass ihm eine genauere Bewertung nicht möglich sei und die auf dem Foto wiedergegebenen dunklen Stellen auch auf unterschiedliche Putzstrukturen zurückzuführen sein könnten.

Die Beklagten hafteten für die Feuchtigkeitsschäden, welche nach alledem Folge der Undichtigkeit im unteren Bereich der Blechverwahrung oberhalb der Dachrinne ihres Hauses seien, als Störer. Ihr Einwand, bei der Blechverwahrung handele es sich nicht um einen Teil der Dachrinne ihres Hauses, sondern um eine nachträglich vom Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger angebrachte Einrichtung, stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB folge nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück bzw. einer dazugehörigen Einrichtung, von dem die Einwirkung ausgehe. Sie setze auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Ausreichend und erforderlich sei, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des emittierenden Grundstücks zurückgehe. Ob dies der Fall sei, könne nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend sei, ob es Sachgründe gebe, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Derartige Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, den Beklagten die Haftung für die Undichtigkeit der Blechaufkantung unabhängig davon, ob sie diese selbst angebracht haben oder ob sie die Undichtigkeit kannten, aufzuerlegen lägen vor. Nach den Bekundungen des sachverständigen Ti..., die der Kläger sich durch sein Verhandeln zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu eigen gemacht habe, handele es sich bei der Blechverwahrung - unabhängig davon, von wem und zu welchem Zeitpunkt diese angebracht worden sei - jedenfalls insoweit um eine mit der Dachrinne der Beklagten einheitliche Einrichtung, als die Aufkantung über der nur 10 cm hohen Rinne zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Dachrinne erforderlich gewesen sei, um ein Übertreten des vom Dach der Beklagten abfließenden Regenwassers zu vermeiden. Soweit die Beklagten die von dem Zeugen Ti... bekundeten Undichtigkeiten nicht bestätigt hätten, ginge die Aufrechterhaltung des gefahrträchtigen Zustands - unabhängig davon, wer diesen geschaffen habe - jedenfalls auf ihren Willen zurück. Den Beklagten habe es oblegen, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Dachrinne nebst Anschlussbereich zu sorgen, um die Ableitung von Regenwasser von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Klägers zu verhindern. Die haftungsbegründende Störereigenschaft der Beklagten bestehe unabhängig von den zur Rissbildung führenden Gründen, sei es eine nicht fachgerechte Ausführung, alters- und/oder wetterbedingte Veränderungen des Materials oder eine mechanische Einwirkung auf das Material. Unabhängig von der konkreten Verursachung gelte, dass die Aufrechterhaltung des schadhaften Zustands jedenfalls auf den Willen der Beklagten zurückzuführen sei, indem diese - auch wenn die Risse im Zuge von Sanierungsarbeiten im Jahr 2002/2003 verursacht worden wären und die Beklagten entsprechende Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung ihres Eigentums gegen das Bauunternehmen hätten geltend machen können und müssen - für die Beseitigung des gefahrenträchtigen Zustands hätten sorgen müssen.

Schließlich sei auch die Voraussetzung erfüllt, dass der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks aus besonderen Gründen gehindert gewesen sei, die Einwirkung gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Hierbei genüge ein faktischer Duldungszwang, der sich daraus ergeben könne, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. 2005, als der Kläger im Rahmen der Dachbegehung den zum Feuchtigkeitsschaden führenden Zustand der Dachrinne und des Anschlussbleches festgestellt habe, habe der bereits eingetretene Schaden nicht mehr verhindert werden können. Eine Möglichkeit zur Kontrolle des Anschlusses zu jedem anderen Zeitpunkt habe für den Kläger nicht bestanden, da der Zugang zum Dach unstreitig nur durch ein Fenster des Hauses der Beklagten möglich gewesen sei.

Soweit die Beklagten geltend machten, Ursache für diese Rissbildungen seien die Sanierungsarbeiten des Klägers im Jahr 2002/2003, folge auch hieraus nicht, dass der Kläger die Gefahrenlage rechtzeitig erkannt habe oder im Zuge der Abwicklung der Baumaßnahmen hätte erkennen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aufgrund der Aussage des Zeugen B... fest, dass die Beschädigungen an der Dachrinne bzw. dem Anschlussblech nicht, wie die Beklagten behaupten, durch die Einrüstung des Giebels am Hause des Klägers im Zuge der Sanierungsarbeiten entstanden seien. Der Zeuge habe es ausgeschlossen, dass es wegen der dicht an der Hauswand des Hauses ... Straße 38 anliegenden Dachrinne möglich gewesen sei, Stützpfosten des Gerüstes auf die Dachrinne zu setzen. Das Gerüst habe mit einem Abstand von 30 cm vom Giebel aufgestellt werden müssen. Allein der Umstand, dass wegen möglicher Regressansprüche unter Umständen ein eigenes Interesse am Ergebnis der Beweisaufnahme bestanden habe, führe nicht dazu, dass den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, gegen dessen Glaubwürdigkeit sich im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben hätten, nicht gefolgt werden könne. Seine Aussage werde durch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Ti... gestützt, der ausgesagt habe, dass bereits 2002/2003 verursachte Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit schon früher als im Sommer 2005 zu einem Schadenseintritt geführt hätten, während die Aussagen der hierzu gegenbeweislich gehörten Zeugen N... und P... unergiebig seien und den Angaben des Zeugen B... nicht entgegenstünden. Anderweitige Umstände, aus denen sich eine mögliche Kenntnis des Klägers oder ein Kennenmüssen der zum Schadenseintritt führenden Umstände und die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abwehr von Vermögenseinbußen ergeben könnte, hätten die Beklagten nicht geltend gemacht. Soweit sie behauptet hätten, ein alterungsbedingter Verschleiß sei materialbedingt nicht möglich, ergäben sich hieraus noch keine hinreichenden Umstände, die auf eine Kenntnis des Klägers schließen ließen. So könne eine mechanische Einwirkung auch nach 2003 zu den Beschädigungen geführt haben.

Wegen der nach alledem nicht abwehrbaren Einwirkungen könne der Kläger Ersatz für diejenigen Vermögenseinbußen verlangen, die dieser durch Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze erlitten habe. Dies erfasse die Kosten der Wandreparatur und den Mietzinsausfall infolge Mietminderung des Mieters.

Die Kosten der Dachrinnenreparatur in Höhe von 1.982,64 € könne der Kläger gemäß §§ 684, 812 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

Die Beklagten behaupten nach wie vor, dass die Feuchtigkeitseinwirkungen in der Giebelwand des Hauses des Klägers darauf zurückzuführen seien, dass die Dachrinne bei den Putzarbeiten an der Giebelwand in den Jahren 2002/2003 beschädigt worden sei. Zwangsläufig habe die Dachrinne, so behaupten die Beklagten nunmehr, bei den Arbeiten betreten werden müssen. Hierdurch hätten aufgrund des Körpergewichts erhebliche Zugkräfte auf die sensible Konstruktion eingewirkt, was zu einer Rissbildung der Blechteile geführt haben könne. Die Konstruktion der Dachrinne, die in ihrer Unterkonstruktion aus einer einfachen, an den Giebelwänden befestigten Holzbohle bestehe, sei nur für die Ableitung von Regenwasser geschaffen, nicht aber für darüber hinausgehende Gewichtsaufnahmen, wie sie bei den Bauarbeiten stattgefunden hätten. Wenn der Schaden an der Dachrinne aber von dem Kläger und seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sei, könnten sie, die Beklagten, nicht als Störer angesehen werden. Es bestehe auch zwischen der Entdeckung des Feuchtigkeitsschadens im Sommer 2005 und den Bauarbeiten an der Giebelwand im Frühjahr 2003 ein enger zeitlicher Zusammenhang, zumal es eine gewisse Zeit benötige, bis Feuchtigkeit durch massives Mauerwerk dringe.

Schließlich habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er die Gefahr nicht habe rechtzeitig erkennen können. Der Kläger müsse sich die Kenntnis seines Erfüllungsgehilfen, insbesondere seines Bauleiters, dem der Zustand der Dachrinne seit 2002/2003 bekannt gewesen sei, zurechnen lassen. Denn die vom Kläger behauptete starke Alterung der Dachrinne müsse auch bereits 2003 erkennbar gewesen sein. Dann hätte der Kläger aber die Reparatur bereits zu diesem Zeitpunkt einfordern müssen. Das Landgericht habe die Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenlage aufklären müssen. Schließlich habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit verkannt, indem es diese den Beklagten auferlegt habe.

Die Würdigung der Aussage des Zeugen B... sei nicht vertretbar und stelle einen Verstoß des § 286 ZPO dar. Die Ausführung des Zeugen B... seien insgesamt allgemein und unverbindlich, so dass diese nicht geeignet seien, hieraus den Schluss zu ziehen, durch die Bauarbeiten, insbesondere die Stellung des Baugerüstes sei kein Schaden an der Dachrinne entstanden. Zudem habe das Landgericht der Frage nachgehen müssen, ob, wie von ihnen, den Klägern behauptet, die Blechverwahrung zur Durchführung der Putzarbeiten von der Wand abgelöst und weggebogen worden sei. Auch dieses unfachmännische Vorgehen sei als Schadensursache nicht auszuschließen. Schließlich habe das Landgericht auch eine Hinterläufigkeit der hohen Blechverwahrung als Schadens(mit-)ursache zu Unrecht verneint.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei, so meint der Kläger, unzulässig, soweit das Landgericht dem Kläger aus dem Gesichtspunkt ersparte Aufwendungen gemäß §§ 684, 812 Abs. 1, erste Alternative BGB in Höhe von 1.982,64 Euro als Aufwendungsersatz für die Reparatur der Dachrinne zugesprochen habe. Die Berufungsbegründung verhalte sich hierüber nicht und genüge daher nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO. Im Übrigen verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 ZPO) und zulässige, insbesondere fristgerechte eingelegt worden. Ihre Zulässigkeit begegnet auch im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO keinen Bedenken. Die Beklagten wenden sich zwar in der Begründung ihrer Berufung nicht dagegen, dass das Landgericht dem Kläger gemäß §§ 684, 812 Abs. 1 1. Alternative BGB die Kosten für die Reparatur der Dachkehle zugesprochen hat. Indem die Beklagten einwenden, bei dieser Reparatur habe es sich um die Beseitigung eines von dem Kläger hervorgerufenen Schadens gehandelt, erfasst die Berufung jedoch auch die Verurteilung dieser Kosten.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind, dass in seine Giebelwand im Bereich der Dachkehle des Walmdachs der Beklagten Feuchtigkeit eingedrungen ist.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger der Anspruch auf Ersatz für die an seinem Haus entstandenen Schäden allerdings nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung zu.

Nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung, die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Hat der Eigentümer eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Außerhalb von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen aus den Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2, § 14 Satz 2 BImSchG hergeleiteten sogenannten nachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Dieser wird dann bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr der Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865; BGH NJW 1999, 2896). Vorliegend geht es ausschließlich um Schäden, die durch "übertretendes" Niederschlagswasser verursacht sein sollen. Ähnliche Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB sind aber nur solche, die den in dieser Vorschrift genannten Beispielen vergleichbar sind, also unwägbare, im Allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf natürlichem Wege zugeleitet werden (BGHZ 62,361, 366) und in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich beeinträchtigen können (MünchKomm/Säcker, 4. Aufl. § 906 Rn 27). Um solche Immissionen geht es bei Niederschlagswasser nicht.

Im Übrigen kommt eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch deswegen nicht in Betracht, weil im Verhältnis der Parteien als Grundstücksnachbarn die nachbarrechtliche Sonderbestimmung in § 52 BbgNRG maßgebend dafür ist, ob, die von dem Kläger behauptete von dem Grundstück der Beklagten ausgehende Einwirkung rechtswidrig ist. Diese entscheidet darüber, ob ein Haftungstatbestand verwirklicht wird.

Inhalt und Umfang eines Anspruchs des Nachbarn im Einzelnen ergeben sich aus den Regelungen des Nachbarrechts, das durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn gekennzeichnet ist und sich nicht nur im Bundesrecht des BGB findet (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen ändernden und ergänzenden Rechtsvorschriften enthalten ist, die nach Artikel 1 Abs. 2, Artikel 65, 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vorbehalten sind. Die jeweilige Eigentümerstellung wird durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt, die zugleich ihren Inhalt und ihre Schranken ausmacht. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer sich gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (BGHZ 114, 183, 186; 90, 255, 258; NJW-RR 2000, 537, 538).

Dies bedeutet, dass ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben ist, wenn eine abschließende Regelung existiert. Wegen dieser nachbarrechtlichen Sonderregelungen kann dann nicht auf den Rechtsgedanken von Treu und Glauben (BGHZ 75, 35, 43) und dementsprechend auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden (BGH NJW 1999, 3633; OLG Naumburg, OLG-NL 2002, 128). Es scheidet damit auch ein etwaiger auf §§ 1004, 906 BGB gestützter Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch aus.

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 52 Abs. 1 BbgNRG, § 52 Abs. 1 BbgNRG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Gemäß § 52 Abs. 1 BbgNRG hatten die Beklagten die baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangte, also nicht dorthin abgeleitet wird oder übertritt. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten, wie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststeht, verstoßen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war von dem Dach des Hauses der Beklagten Niederschlagswasser durch eine undichte Stelle in bzw. unmittelbar oberhalb der Kehle in der Blechverwahrung am Haus des Klägers in die Giebelwand des Hauses des Klägers abgeleitet worden, wodurch der Schaden im Mauerwerk des Hauses des Klägers verursacht worden ist.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Satz 2 ZPO an diese Feststellung gebunden. Denn das Landgericht hat sich bei dieser Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat. Nach § 286 ZPO hat der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller/ Greger, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rz. 13). Das Gericht hat die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 21; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 286 Rz. 3, 5).

Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, warum es den Bekundungen des Zeugen Ti... folgt. Dabei ist die Beweiswürdigung des Landgerichts widerspruchsfrei und auch plausibel, auch soweit es den Gegenbeweis nicht durch die unergiebige Aussage des Zeugen H... als geführt angesehen hat. Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Das Landgericht würdigt die Aussage des Zeugen Ti... sehr ausführlich und wertet dabei die außergerichtlich bei der Schadensfeststellung und aus Anlass der Reparatur der Dachrinne gefertigten Aufnahmen aus. Die Darlegungen des Gerichts setzen sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts umfassend und widerspruchsfrei auseinander und legen ohne Verstoß gegen die Erfahrungssätze nachvollziehbar dar, weshalb es von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugt ist.

Danach ist der Schaden an der oberen Ecke der Giebelwand im Schlafzimmer und im anschließenden Bereich der Küche des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers auf eine undichte Stelle der Dachrinne des Hauses des Klägers zurückzuführen, die durch ein Aufreißen der Lötnaht der Blechverwahrung in dem Bereich der Dachrinne, die mit der Naßstelle im Haus des Klägers korrespondiert, entstanden ist.

Mit dem Landgericht ist des Weiteren davon auszugehen sein, dass die Schadstelle nicht durch Baumaßnahmen des Klägers an seinem Giebel verursacht worden sind. Die undichte Stelle befindet sich genau an der Giebelwand des Hauses des Klägers, also an einer Stelle, wo das Gerüst mit seinen Stützen nicht aufgestellt werden konnte. Auch insoweit hat das Landgericht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb es aufgrund der Bekundungen des Zeugen B..., die durch die Aussage des Zeugen Ti... gestützt werden, davon ausgeht, dass bei der Erstellung des Gerüstes der Bereich der Kehle nicht beschädigt worden sein kann. Auch wenn die Bekundungen des Zeugen nicht auf eigener Erinnerung an diese Arbeiten gestützt sind, sondern auf seine Schilderung über den allgemeinen gehandhabten Ablauf der Gerüstarbeiten im Bereich der Kehle und der Giebelwand, wonach ein Aufstellen der Stützpfosten im Bereich der Dachrinne schon wegen des erforderlichen Abstands von 30 cm zur Giebelwand auszuschließen sei, so verstößt es nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, ausgehend von dieser Schilderung darauf zu schließen, dass vorliegend nicht anders verfahren wurde. Denn anderenfalls wären sowohl der Arbeitsablauf der Putzarbeiten als auch die Standfestigkeit des Gerüsts bei der von den Beklagten angenommenen Aufstellungsweise in Frage gestellt gewesen.

Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, die Kehle sei von den Arbeitern bei den Putzarbeiten betreten worden, was zu den Schadstellen geführt habe, so muss dieses neue Vorbringen gemäß § 529 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen hat der Zeuge B... bekundet, dass Gitterträger zur Lastentnahme an der Vorderfront des Hauses im Gerüst eingebaut worden seien und das Gerüst dann um das Haus an der Fassade entlang weitergeführt worden sei, so dass die Lasten an der Vorderfront des Hauses aufgenommen und ins Erdreich abgeführt wurden. Dann ist aber davon auszugehen, dass die Gerüstarbeiten von der Front des Hauses ausgehend ausgeführt wurden und auch die Putzarbeiter auf diesem Wege zu dem Gerüst an der Giebelwand gelangten, sodass bei diesen Arbeiten ein Betreten der Dachrinne nicht erforderlich war.

Ist hiernach der Nässeschaden an der Giebelwand unter der Decke des ersten Obergeschosses des Hauses des Klägers auf eine Undichtigkeit der Blechverwahrung der Kehle in diesem Bereich zurückzuführen, hat der Kläger seiner Beweislast für die objektive Verletzung der Pflicht der Beklagten, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass kein Niederschlagswasser auf sein Grundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird (§ 52 Abs. 1 Ziffer 1 BbgNbg), genügt.

Grundsätzlich muss der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung des angeblichen Schädigers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er nicht nur die Umstände zu beweisen, aus denen sich objektiv der Verstoß gegen das Schutzgesetz ergibt und die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden, sondern auch das Verschulden des in Anspruch Genommenen (BGH VersR 1966, 90, 92; MünchKomm/Grunsky vor § 249 Randnote 123; MünchKomm/Mertens, § 823 Randnote 164; Sörgel-Zeuner, § 358).

Dabei kommen dem Geschädigten allerdings Beweiserleichterungen zugute. Das gilt zunächst für die Frage des Verschuldens. Steht die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv fest, so muss der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (BGH-LM § 328 Nr. 11; BGH Versicherungsrecht 1967, 685; BGHZ 51, 91, 103, 104). Vorliegend hätten also die Beklagten darlegen und beweisen müssen, dass sie geeignete, in ihrem Ermessen liegende Vorkehrungen getroffen haben, dass Niederschlagswasser von dem Nachbargrundstück des Klägers ferngehalten wird. Dies vermag der Senat schon deswegen nicht festzustellen, weil nach den Feststellungen des Zeugen Ti... die Blechverblendung der Dachrinne ohne Dehnungsfugen verlegt worden war, so dass wegen der im Dachbereich vorhandenen hohen Temperaturschwankungen und der Witterungsbedingungen, denen die Dachrinne ausgesetzt ist, Rissbildungen auf der Hand liegen. Schon deswegen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Übertritt des Niederschlagswassers getroffen haben. Hinzukommt, dass gemäß ihrem eigenen Vortrag die Vorkehrungen der Beklagten zum Schutz des Nachbargrundstücks vor von ihrem Grundstück abgeleitetem Niederschlagswasser in Gestalt der Dachrinne und ihrer Zinkblechverkleidung jahrzehntelang zurückliegen, Nach der Einschätzung des Zeugen H... stammt die Anlage zur Aufnahme des Niederschlagswassers vom Steildach der Beklagten aus den siebziger Jahren. Sie war danach also bei Eintritt des Wasserschadens wenigsten zwanzig bis dreißig Jahre alt. Insbesondere, weil es sich bei dem Zusammentreffen des Steildaches der Beklagten mit der Giebelwand des Klägers um einen äußerst sensiblen Bereich handelt und weil die Schutzmaßnahmen schon lange zurücklagen, wäre aber eine regelmäßige Kontrolle der Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit erforderlich gewesen. Die Beklagten konnten sich nicht etwa deswegen auf einen tauglichen Zustand der Anlage verlassen, weil der Kläger im Jahr 2002/03 seinen Giebel im Bereich der Kehle hat verputzen lassen. Dass der Kläger oder sein Bauleiter bei Ausführung dieser Arbeiten auf den Zustand der Kehle geachtet hätten und ihnen dabei eine etwaige Schadstelle hätte auffallen müssen, ist weder näher dargetan noch bewiesen, so dass nach alledem Umstände, die die Annahme eines Verschuldens ausräumen könnten, nicht hinreichend dargetan sind.

Der Höhe nach haben die Beklagten den dem Kläger an seinem Haus entstandenen Schaden in zweiter Instanz nicht mehr bestritten.

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch den aus §§ 684 Satz 1, 812, 818 Abs.2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Erstattung der Kosten der Neuerrichtung der Dachentwässerung zuerkannt.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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