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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 5 U 145/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
BGB § 311 b Abs. 1 Satz 1
BGB § 313 Satz 1
BGB § 313 Satz 2
BGB §§ 662 ff.
BGB § 667
BGB § 670
ZPO § 282 Abs. 1
ZPO § 282 Abs. 2
ZPO § 288 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 296
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. September 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 194/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Kostenerstattung und Freistellung aus einem Treuhandverhältnis in Anspruch.

Die Parteien waren - mit einem Geschäftsanteil zu je 25.000,- DM - Gesellschafter sowie Geschäftsführer der P. GmbH.

Am 20. April 1998 führte der Beklagte mit Frau L. R. Verhandlungen über den käuflichen Erwerb des Grundstücks S. 7 in G. (Flurstück 51 der Flur 2 der Gemarkung G. mit einer Größe von 3.800 m²), eingetragen im Grundbuch von G. Blatt 1801 (im folgenden: Grundstück). In Aussicht genommen war hiernach ein Kaufpreis von 2,1 Millionen DM. Am 27. April 1998 schlossen beide Parteien als Käufer mit der Verkäuferin L. R. zur UR-Nr. 46/1998 des Notars ... R. in B. einen Grundstückskaufvertrag. Demnach erwarben die Parteien das Grundstück je zur Hälfte zu einem Kaufpreis von 2.050.000,- DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer - 328.000,- DM -, wobei der Kaufpreis bis zum 30. Juni 1998 zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen war; zur Zahlung der Umsatzsteuer trafen die Vertragsparteien in § 4 des Vertrages nähere Regelungen. In § 5 des Kaufvertrages unterwarfen sich die Parteien (Kläger und Beklagter) wegen des Kaufpreises und der Zinsen der Verkäuferin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Am 6. Mai 1998 unterzeichneten die Parteien einen "Treuhandvertrag", in dem der Kläger als "Treuhänder" und der Beklagte als "Treugeber" bezeichnet sind und unter anderem folgendes bestimmt ist:

"1) Der Treuhänder hat gemäß Urkunde vom 27. April 1998, UR-Nr. 046/1998 des Notars ... R., Anteile des Grundstücks S. 7, G., je zur Hälfte übernommen.

(...)

3) Eine Gegenleistung für die Übernahme des Treuhandverhältnisses wird nicht vereinbart.

(...)

5) Der Treuhänder verpflichtet sich dem Treugeber gegenüber, jederzeit auf dessen Verlangen den jeweiligen treuhänderisch gehaltenen Anteil des Grundstücks an den Treugeber oder einen von diesem zu benennenden Dritten abzutreten. (...)

(...)

11) Die mit der Begründung und Auflösung der Treuhandverhältnisse verbundenen Kosten einschließlich etwa anfallender Steuern gehen zu Lasten des Treugebers."

Mit Datum vom 29. Juni 1998 unterzeichneten beide Parteien ein "Schuldanerkenntnis", worin sie erklären, Frau L. R. 32.500,- DM zu schulden und dass dieser Betrag bis zum 30. September 1998 zu zahlen ist.

Der Grundstückskaufpreis von 2.050.000,- DM wurde am 1. Juli 1998 bei dem Urkundsnotar hinterlegt. Die hierfür vereinbarte Umsatzsteuer von 328.000,- DM und der Betrag von 32.500,- DM aus dem "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 wurden hingegen nicht gezahlt.

Wegen der Forderung aus dem "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 in Höhe von 32.500,- DM erhob Frau L. R. gegen beide Parteien (als Gesamtschuldner) Ende 1998 eine Klage vor dem Landgericht Berlin (16 O 642/98), die zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 32.500,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 führte [Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 (16 O 642/98), für vorbehaltlos erklärt durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2000 (16 O 642/98); Zurückweisung der Berufung der Parteien durch Urteil des Kammergerichts vom 21. August 2002 (23 U 1454/00)].

Wegen der Umsatzsteuerforderung aus dem Grundstückskaufvertrag in Höhe von 328.000,- DM betrieb Frau L. R. gegen den Kläger - der Beklagte hatte in Deutschland keinen Wohnsitz - die Zwangsvollstreckung [Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 27. Januar 1999 (34 M 4048/99); Eintragung einer Sicherungshypothek für das Wohngrundstück des Klägers am 12. Juli 1999]. Im Juni 1999 reichte der Kläger gegen die Verkäuferin L. R. eine Vollstreckungsabwehrklage bei dem Landgericht Berlin (22 O 286/99) ein, die - nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- DM durch Beschluss vom 10. Juni 1999 - rechtskräftig abgewiesen wurde [klageabweisendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 1999 (22 O 286/99); Berufung des Klägers an das Kammergericht (22 U 8365/00) zurückgenommen mit Schriftsatz vom 11. November 1999].

Mit Vertrag vom 4. Januar 2001 zur UR-Nr. 1/2001 des Notars ... R. in B. übertrug der Kläger seinen Geschäftanteil an der P. GmbH an den Beklagten sowie an Frau A. K., und zwar für einen Kaufpreis von 25.000,- DM; in derselben Urkunde legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der GmbH nieder.

Mit Vertrag vom 12. Januar 2001 zur UR-Nr. 3/2001 des Notars ... R. in B. übertrug der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an den Beklagten. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

"§ 2 Treuhandverhältnis/Grundstücksübertragung

1. Der Veräußerer hält seinen 1/2 Miteigentumsanteil an dem in § 1 näher bezeichneten Grundstück lediglich treuhänderisch für den Erwerber.

2. Im Rahmen der Auflösung dieses Treuhandverhältnisses überträgt der Veräußerer hiermit seinen 1/2 Miteigentumsanteil (...) mit allem Zubehör an den Erwerber zu alleinigem Recht.

(...)

Der Erschienene zu 2. [Anm.: der Beklagte] stellt den Erschienenen zu 1) [Anm.: der Kläger] von sämtlicher Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Eigentümerstellung des Erschienenen zu 1. an dem Übertragungsgegenstand frei."

Am 22. Juli 1999 wurden beide Parteien als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer des Grundstücks erfolgte am 30. März 2007.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe bei dem Erwerb des Miteigentums am Grundstück von vornherein als bloßer Treuhänder des Beklagten fungiert. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm, dem Kläger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den beiden Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin (16 O 642/98 und 22 O 286/99) sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung der Verkäuferin L. R. zu erstatten. Das "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 (Gegenstand des Verfahrens Landgericht Berlin 16 O 642/98) habe in direktem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb gestanden. Der ursprünglich in Aussicht genommene Kaufpreis von 2,1 Millionen DM habe einen Betrag von 50.000,- DM für mitverkauftes Inventar eingeschlossen gehabt, das im Kaufvertrag dann nicht mit aufgenommen worden sei; die Vertragsparteien hätten sich nachfolgend darauf verständigt, dass für das übernommene Inventar ein Preis von 32.500,- DM gezahlt werden solle und für diesen Betrag die Urkunde über das "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 aufgesetzt. Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Berlin (22 O 286/99) sei auf Veranlassung und Drängen und im Interesse des Beklagten betrieben worden. Der Beklagte sei "Herr" dieses Verfahrens gewesen und habe die Übernahme der Kosten dieses Verfahrens zugesagt. Der Beklagte habe die Zwangsvollstreckung der Frau L. R. wegen der Umsatzsteuerforderung aus dem Kaufvertrag nämlich für unberechtigt gehalten, und es sei allein gegen ihn, den Kläger, vollstreckt worden, weil der Beklagte keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Auf Forderungen der Verkäuferin R. (restlicher Kaufpreis/Umsatzsteuer, Kosten, Zinsen) habe er, der Kläger, insgesamt Zahlungen in Höhe von 36.585,46 € erbracht; weitere Zahlungen seien in Höhe von insgesamt 2.468,18 € an die Justizkasse Berlin erfolgt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.070,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 33.983,08 € zu zahlen nebst 5% Zinsen

- aus 6.000,- € seit dem 6. Juli 2002

- aus 20.000,- € seit dem 23. September 2002

- aus 5.118,35 € seit dem 25. November 2002

- aus 797,62 € seit dem 7. Januar 2003

- aus 2.067,11 € seit dem 3. Juni 2003;

3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von allen Kosten und Zinsen freizustellen, zu deren Zahlung der Kläger aufgrund des treuhänderischen Erwerbs des Grundstücks S. 7, G., durch Urkundenrolle Nr. 046/1998 des Notars ... R., der Abwicklung dieses Vertrages, seiner Durchführung oder in Ansehung seiner Eigentümerstellung betreffend dieses Grundstückes verpflichtet ist oder verpflichtet wird, und die sich nicht aus dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Grundstücksverkäuferin Frau L. R. ergeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat entgegnet, das Grundstück habe von beiden Parteien gemeinsam für den Betrieb der GmbH erworben werden sollen. Das "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 (Gegenstand des Verfahrens Landgericht Berlin 16 O 642/98) habe nicht im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf gestanden. Die Vollstreckungsabwehrklage (Landgericht Berlin 22 O 286/99) habe der Kläger - vor dem Hintergrund der Zwangsvollstreckung der Frau R. in das Wohngrundstück des Klägers - ausschließlich im eigenen Interesse und in eigener Initiative betrieben. Mit der Auskehrung des Hinterlegungsbetrages (Sicherheitsleistung im Verfahren Landgericht Berlin 22 O 286/99) von 350.000,- DM an Frau R. seien sämtliche Forderungen der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag ausgeglichen worden und sei eine weitere Vollstreckung der Frau R. unberechtigt gewesen. Zahlungen des Klägers habe dieser letztlich nicht ausreichend belegt und nachgewiesen. Schließlich hat der Beklagte das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. April 2007 als verspätet gerügt.

Das Landgericht Potsdam hat Beweis erhoben zu den Behauptungen des Klägers über den Hintergrund der Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Berlin (22 O 286/99) durch uneidliche Vernehmung des Zeugen A. V.. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 4. Juni 2007 und die Sitzungsniederschrift vom 10. September 2007 verwiesen. Durch sein am 24. September 2007 verkündetes Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Potsdam den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.070,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2002 zu zahlen und weitere 33.983,08 € nebst 5% Zinsen seit dem 27. Juni 2006; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Zahlungsanspruch des Klägers sei gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 und § 5 des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 begründet. Der Kläger habe die behaupteten Zahlungen hinreichend belegt und nachgewiesen. Das Verfahren wegen der Forderung der Frau R. aus dem "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 (Landgericht Berlin 16 O 642/98) habe einen Teil des vereinbarten Kaufpreises (Inventar) zum Gegenstand gehabt; dies habe der Kläger substantiiert dargetan und der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten; es sei nicht ersichtlich, welchen anderen Rechtsgrund die Forderung der Frau R. gegen beide Parteien als Gesamtschuldner gehabt haben könnte. Die für dieses Verfahren angefallenen und vom Kläger geleisteten Zahlungen habe der Beklagte zu erstatten. Gleiches gelte für die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers (Landgericht Berlin 22 O 286/99). Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen V. ergebe sich, dass dieses Verfahren im Interesse und mit dem Willen beider Parteien, also auch des Beklagten, betrieben worden sei. Die Kosten dieses Verfahrens seien nach der Treuhand- und Erstattungsabrede der Parteien sonach vom Beklagten zu tragen. Der Kläger habe ferner nachgewiesen, dass ihm weitere von dem Beklagten zu erstattende Kosten aus der Zwangsvollstreckung der Verkäuferin R. wegen des restlichen Grundstückskaufpreises entstanden seien; die Auskehrung des Hinterlegungsbetrages von 350.000,- DM habe im Hinblick auf die aufgelaufenen Zinsen nicht ausgereicht, um die Kaufpreisforderung der Frau R. vollständig auszugleichen. Die verlangten Zinsen stünden dem Kläger indes erst ab Rechtshängigkeit zu, und der Freistellungsantrag bleibe mangels Darlegung eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses ohne Erfolg.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht geltend, es habe kein treuhänderischer Erwerb des hälftigen Grundstückseigentums durch den Kläger für ihn, den Beklagten, stattgefunden. Dem Kläger stehe auch deshalb kein Erstattungsanspruch zu, weil es nicht um Kosten gehe, die mit seiner dinglichen "Eigentümerstellung" - also mit dem Miteigentum des Klägers an dem Grundstück - im Zusammenhang stünden, sondern um rein schuldrechtliche Ansprüche der Verkäuferin R.. Die Parteien hätten in § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 eine Freistellung des Klägers nur von seinen Verpflichtungen als Grundstückseigentümer vereinbart und vereinbaren wollen, nicht aber auch von Verpflichtungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb. Zudem habe der Kläger den von ihm behaupteten Kostenaufwand nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht Potsdam habe mit der Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. April 2007 gegen § 296 ZPO verstoßen. Die Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Berlin (22 O 286/99) sei nicht von ihm, dem Beklagten, veranlasst worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts und entgegnet ferner: Sein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten ergebe sich aus dem mit der Treuhandabrede verbundenen Auftragsverhältnis. In diesem Zusammenhang stehe auch die Regelung in § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001. Zu den Aufwendungen im "Zusammenhang mit der Eigentümerstellung" zählten auch die Kosten des Klägers für den Eigentumserwerb. Im Hinblick auf das vereinbarte Treuhandverhältnis habe es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage tatsächlich um eine "Sache des Beklagten" gehandelt; allein in dessen Interesse sei dieses Verfahren geführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Zivilprozessakten des Landgerichts Berlin 16 O 642/98 und 22 O 286/99 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

II.

1. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, §§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger insgesamt 39.053,64 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 670 BGB in Verbindung mit Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 und § 2 Nr.1 und 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001.

Wie sich aus den Vereinbarungen vom 6. Mai 1998 und 12. Januar 2001 ergibt, hat der Kläger den hälftigen Anteil am Grundstückseigentum als Treuhänder des Beklagten erworben und gehalten. Soweit der Beklagte den treuhänderischen Erwerb des hälftigen Grundstückseigentums durch den Kläger für ihn, den Beklagten, bestreitet, steht dies im Widerspruch zu der eindeutigen Regelung in dem Treuhandvertrag vom 6. Mai 1998 und in § 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001; das Bestreiten des Beklagten ist weder substantiiert noch unter ein Beweisangebot gestellt und insgesamt unbeachtlich (§ 138 ZPO). Die Treuhandabrede ist wirksam. Die Veräußerungs- bzw. Übertragungspflicht des Treuhänders begründet im Hinblick auf die gesetzliche Herausgabepflicht nach § 667 BGB keine Formbedürftigkeit nach § 313 Satz 1 BGB [a.F.] bzw. § 311 b Abs.1 Satz 1 BGB [n.F.] (s. dazu BGHZ Bd.85, S.245, 248 ff.; Bd.127, S.168, 170 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 67.Aufl.2008, § 311b Rdn.18 m.w.Nw.). Ob die Treuhandabrede im Hinblick auf die Begründung einer Erwerbspflicht eines Vertragspartners für ihre Wirksamkeit gemäß 313 Satz 1 BGB [a.F.] (§ 311 b Abs.1 Satz 1 BGB [n.F.]) der notariellen Beurkundung bedurft hat, kann offen bleiben; denn ein etwaiger Formmangel wäre durch die Auflassung vom 12. Januar 2001 (§ 4 des Vertrages) und die Eintragung des Beklagten als Alleineigentümer im Grundbuch am 30. März 2007 gemäß § 313 Satz 2 BGB [a.F.] (§ 311 b Abs.1 Satz 2 BGB [n.F.]) geheilt worden.

Da ein Entgelt für die Treuhändertätigkeit des Klägers nicht vereinbart worden ist, handelt es sich bei der Treuhandabrede der Parteien um ein Auftragsverhältnis im Sinne von §§ 662 ff. BGB (s. BGH WM 1995, S.2065, 2067; NJW 2002, S.2459, 2460; Palandt/Sprau, aaO., § 675 Rdn.21). Gemäß § 670 BGB ist der Beklagte als Auftraggeber mithin verpflichtet, dem Kläger die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Diese gesetzliche Aufwendungsersatzverpflichtung haben die Parteien nicht abbedungen, sondern in den Regelungen in Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 und in § 2 Nr. 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 zugrunde gelegt und aufgegriffen.

Danach sind dem Kläger von dem Beklagten nicht nur solche Aufwendungen zu erstatten, die dieser nach Erlangung des hälftigen Grundstückseigentums im Zusammenhang mit seiner Rechtsstellung als Grundstücks(mit)eigentümer getätigt hat, sondern auch diejenigen Aufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückseigentums und den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 27. April 1998 entstanden sind. Dies ergibt sich aus § 670 BGB in Verbindung mit Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 und § 2 Nr. 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 (§§ 133, 157 BGB). Der Treuhänder (Beauftragte) soll vom Auftraggeber (Treugeber) sämtlichen Aufwand ersetzt erhalten, den er im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftrages (Durchführung des Treuhandverhältnisses) zu tragen hatte, sofern dieser Aufwand nach den Umständen des Falles für erforderlich und zweckmäßig gehalten werden durfte. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 670 BGB, steht im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmungen in Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 und § 2 Nr. 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 und entspricht vor allem auch dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. Der Treuhänder (Beauftragte) wird unentgeltlich und fremdnützig - für den Treugeber (Auftraggeber) - tätig, soll auf der anderen Seite aber auch von Aufwendungen entlastet werden, die er im Zusammenhang mit der fremdnützigen Erledigung des Auftrages tätigt. Nach Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 gehen die mit der Begründung und Auflösung des Treuhandverhältnisses verbundenen Kosten zu Lasten des Treugebers. Hierunter fallen zweifelsohne auch die Kosten für den Erwerb des treuhänderisch gehaltenen Miteigentumsanteils. Nach § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 verpflichtete sich der Beklagte, den Kläger "von sämtlicher Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Eigentümerstellung" des Klägers freizustellen. Dies umfasst nach dem Sinn und Zweck und dem Hintergrund dieser Vereinbarung (Treuhandverhältnis) auch die Kosten im Zusammenhang mit dem (Mit-)Eigentumserwerb. Im übrigen bliebe die aus § 670 BGB und Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998 resultierende Pflicht zum Ersatz der mit dem Eigentumserwerb des Klägers verbundenen Aufwendungen unberührt, wenn man - wie der Beklagte - in § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 12. Januar 2001 nur eine Regelung für die Aufwendungen des Klägers sehen wollte, die dieser nach Erlangung des hälftigen Grundstückseigentums im Zusammenhang mit seiner Rechtsstellung als Grundstücks(mit)eigentümer getätigt hat.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der Verkäuferin L. R. aus dem Kaufvertrag vom 27. April 1998 und mit den Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin 16 O 642/98 und 22 O 286/99 entstanden sind, als vom Beklagten zu erstattende Aufwendungen angesehen.

Das Verfahren Landgericht Berlin 16 O 642/98 (Kammergericht 23 U 1454/00) betraf Ansprüche der Verkäuferin L. R. gegen beide Parteien aus dem "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998. Wie das Landgericht Potsdam richtig dargelegt hat, ist gemäß § 138 ZPO davon auszugehen, dass diese Forderung den Kaufpreis für Grundstücksinventar betroffen und somit im engen Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks gestanden hat. Den dahin gehenden substantiierten Vortrag des Klägers hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen rechtlichen Hintergrund das "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998 gehabt haben könnte, und der Beklagte hat hierzu auch nichts vorgetragen.

Wie das Landgericht Potsdam weiter zutreffend ausgeführt hat, ist nach der glaubhaften Aussage des Zeugen V. erwiesen, dass das Betreiben der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers gegen die Verkäuferin L. R. vor dem Landgericht Berlin [22 O 286/99 (Kammergericht 22 U 8365/99)] mit Willen und im Interesse gerade auch des Beklagten geschehen ist. Für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts finden sich keine Anhaltspunkte (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird zusätzlich gestützt durch die Interessenlage der Parteien: Der Kläger hatte wegen der Forderung der Verkäuferin R. aus dem Kaufvertrag vom 27. April 1998 als Treuhänder des Beklagten gegen diesen einen Aufwendungsersatz- und Freistellungsanspruch [§§ 670, 257 BGB; Ziffer 11) des Treuhandvertrages vom 6. Mai 1998]. Die Abwehr der streitigen Umsatzsteuerforderung der Verkäuferin R. lag vor diesem Hintergrund primär im objektiven Interesse des Beklagten, nicht aber des Klägers, der für diese Forderung der Verkäuferin wegen der Treuhandabrede der Parteien letztlich ohnehin nicht einzustehen hatte. Anlass der am 9. Juni 1999 eingereichten Vollstreckungsabwehrklage des Klägers war im Übrigen ausweislich des Inhalts der dortigen Prozessakten nicht die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Wohngrundstück des Klägers, die erst am 12. Juli 1999 erfolgte, sondern ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 27. Januar 1999 (34 M 4048/99), der sich auf Ansprüche beider Parteien (als Vollstreckungsschuldner) bezog (s. Bl.5-7 der Beiakten Landgericht Berlin 22 O 286/99).

Der Kläger hat schließlich hinreichend belegt, dass er im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der Verkäuferin L. R. aus dem Grundstückskaufvertrag vom 27. April 1998 und den Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin 16 O 642/98 und 22 O 286/99 erstattungsfähige Zahlungen in Höhe von insgesamt 39.053,64 € geleistet hat.

Zu Recht hat das Landgericht insoweit auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. April 2007 (nebst Anlagen) berücksichtigt. Dieses Vorbringen war weder nach § 296 Abs.1 ZPO noch nach § 282 Abs.1 und 2, § 296 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Nach der Hinweisverfügung des Landgerichts vom 28. April 2006 hatte der Kläger seine Klageanträge - innerhalb der gesetzten und verlängerten Frist - mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 geändert. Hierauf erließ das Landgericht am 6. November 2006 einen Hinweis- und Beweisbeschluss, wonach es den Zahlungsantrag in Höhe von 38.358,23 € als schlüssig dargelegt ansah. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der vom Kläger benannte Zeuge Obergerichtsvollzieher (OGV) K. am 20. September 2005 verstorben ist, bezog sich der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 12. und 27. Dezember 2006 auf die Beiziehung der Gerichtsvollzieher-Sonderakten (§ 432 ZPO). Damit entsprach der Kläger zugleich der Auflage des Landgerichts in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2006. Mit dem Schriftsatz vom 19. April 2007 trug der Kläger den Inhalt der von ihm dann eingesehenen Gerichtsvollzieher-Sonderakten im Einzelnen unter Beifügung von Anlagen vor. Dadurch enthob der Kläger das Landgericht letztlich der Pflicht zur beantragten Beiziehung der Gerichtsvollzieher-Sonderakten. Hierin liegt nach den Umständen des Falles keine dem Kläger vorwerfbare Verspätung. Den Inhalt der Gerichtsvollzieher-Sonderakten hatte der Kläger bereits durch seine in den Schriftsätzen vom 12. und 27. Dezember 2006 enthaltene Anregung zur Beiziehung dieser Akten zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht. Es ist - auch unter Zugrundelegung des absoluten Verzögerungsbegriffes (s. dazu etwa Baumbach/Hartmann, ZPO, 66.Aufl.2008, § 296 Rdn.40 f. m.w.Nw.; Zöller/Greger, ZPO, 26.Aufl. 2007, § 296 Rdn.20, 22) - durch das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 19. April 2007 nach Lage des Falles keine Verzögerung des Verfahrens eingetreten, weil das Landgericht ohne dieses Vorbringen des Klägers die benannten Gerichtsvollzieher-Sonderakten selbst hätte beiziehen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen müssen, so dass der Rechtsstreit im Termin vom 23. April 2007 ohnehin nicht hätte abgeschlossen werden können. Unbeschadet dessen kann eine unter Verstoß gegen § 296 Abs.1 und 2 ZPO erfolgte Zulassung verspäteten Vorbringens mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden. Das Rechtsmittelgericht hat den vom Gericht der ersten Instanz zugrunde gelegten Parteivortrag und Tatsachenstoff auch dann zu berücksichtigen, wenn das Gericht der ersten Instanz diesen Vortrag oder diese Tatsachen unter Verstoß gegen § 296 Abs.1 und 2 ZPO zugelassen hat, da die durch § 296 Abs.1 und 2 ZPO abzuwehrende Verfahrensverzögerung in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (s. BGH NJW 1981, S.928; NJW 1991, S.1896 f.; Zöller/Greger, aaO., § 296 Rdn.35; Musielak/Huber, ZPO, 6.Aufl.2008, § 296 Rdn.36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29.Aufl. 2008, § 296 Rdn.44; wohl a.A. Baumbach/Hartmann, aaO., § 296 Rdn.75).

Der Zusammenhang der - belegten - Zahlungen des Klägers vom 4. März 2002 über 1.670,56 € und 3.400,- € (Anlage K15a; Anlagen K 15b und 27), vom 6. Mai 2002 über 6.000,- € (Anlagen K 22c und 27), vom 27. September 2002 über 20.000,- € (Anlagen K 22a und 27), vom 25. November 2002 über 5.118,35 € (Anlagen K 22d und 27), vom 13. Januar 2003 über 797,62 € (Anlage BB 1) und vom 3. Juni 2003 über 2.067,11 € (Anlagen K 22b und 26) [insgesamt: 39.053,64 €] mit der Zwangsvollstreckung der Verkäuferin L. R. aus dem Grundstückskaufvertrag vom 27. April 1998 und den Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin 16 O 642/98 und 22 O 286/99 ist mit Nachweisen substantiiert vorgetragen, das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten unsubstantiiert und somit unbeachtlich (§ 138 ZPO).

Im Einzelnen:

a) Forderungen der Verkäuferin R. gegen den Kläger aus dem Rechtsstreit Landgericht Berlin 16 O 642/98 - Kammergericht 23 U 1454/00 (Klage der Verkäuferin R. aus dem "Schuldanerkenntnis" vom 29. Juni 1998)

aa) Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil LG Berlin vom 30. Juli 1999: Verurteilung der Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 32.500,- DM (= 16.616,99 €) nebst 4% Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 (Anlage K 5)

bb) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. August 1999: 2.628,30 DM (= 1.343,83 €) nebst 4% Zinsen seit dem 11. August 1999 (1. Instanz) (Anlage K 6)

cc) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2000: 1.374,60 DM (= 702,82 €) nebst 4% Zinsen seit dem 11. Januar 2000 (1. Instanz; Nachverfahren) (Anlage K 7)

dd) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Dezember 2002: 1.851,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2002 (2. Instanz) (Anlage K 24)

b) Forderungen der Verkäuferin R. gegen den Kläger aus dem Rechtsstreit Landgericht Berlin 22 O 286/99 - Kammergericht 22 U 8365/99 und 1 W 1279/00 (Vollstreckungsabwehrklage des Klägers)

aa) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. September 1999: 7.946,- DM (= 4.062,73 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 1999 (1. Instanz) (Anlage K 10)

bb) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Januar/21. März 2000: 3.511,03 DM (= 1.795,16 €) nebst 4% Zinsen seit dem 20. November 1999 (2. Instanz) (Anlagen K 9 und K 10)

cc) Kostenfestsetzungsbeschluss (Kostenausgleichung) vom 28. Juni 2000: 83,40 DM (42,64 €) nebst 4% Zinsen seit dem 9. Juni 2000 (Anlage K 11) (Beschwerdeverfahren)

c) Zwangsvollstreckung der Verkäuferin L. R. gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag vom 27. April 1998 (Restkaufpreisforderung)

aa) Restforderung in Höhe von 5.797,21 DM (= 2.964,07 €) nebst 5% Zinsen seit dem 16. März 2000 (Berechnung: Anlage K 27)

bb) Kostenfestsetzungsbeschluss AG Neukölln (34 M 8026/99) vom 20. Februar 2001 (Eintragung der Sicherungshypothek) für das Verfahren betreffend die Eintragung der Sicherungshypothek: 1.242,34 DM (= 635,20 €) nebst 4% Zinsen seit dem 14. November 2000 (Anlage K 14)

d) Forderungen der Justizkasse Berlin gegen den Kläger

aa) Vollstreckungsauftrag vom 5. Oktober 2000/31. Januar 2002: 3.214,10 DM (1.643,34 €) (Anlage K 15)

bb) Kostenrechnung vom 17. Dezember 2002 im Verfahren LG Berlin 16 O 642/98 (2. Instanz): 797,62 € (Anlage K 23)

Die Forderungen der Verkäuferin R. zu a) aa), bb), cc), zu b) aa), bb), cc) und zu c) aa) waren Gegenstand von drei Vollstreckungsaufträgen an den OGV K. vom 22. Februar 2001. Die Forderungen zu a), aa), bb) und cc) (Summe: 18.663,64 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten) wurden von dem Gerichtsvollzieher unter dem Aktenzeichen DR II 355/01 bearbeitet, die Forderungen zu b), aa), bb) und cc) (Summe: 5.900,53 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten) unter dem Aktenzeichen DR II 356/01 und die Forderung zu c) aa) (Summe: 2.964,07 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten) unter dem Aktenzeichen DR II 354/01. Die Forderung der Verkäuferin R. zu c) bb) (Summe: 635,20 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten) war Gegenstand des Vollstreckungsauftrages an den OGV K. vom 13. März 2001 und wurde von diesem unter dem Aktenzeichen DR II 454/01 bearbeitet (s. Anlage K 27). Die Vollstreckungsaufträge zu DR II 355/01, 356/01, 354/01 und 454/01 bearbeitete der OGV K. gemeinsam und führte insoweit am 1. Februar und 4. März 2002 Vollstreckungsversuche gegen den Kläger durch. Am 4. März 2002 erhielt der Gerichtsvollzieher vom Kläger eine Zahlung von 3.400,- €, die er auf die gesamte Vollstreckungsforderung der Verkäuferin R. verrechnete (Anlagen K 15b und 27). Am 6. Mai 2002 erhielt der OGV K. von Seiten des Klägers eine weitere Zahlung von 6.000,- €, die er auf die (verbliebene) Vollstreckungsforderung der Verkäuferin R. verrechnete (Anlagen K 22c und K 27). Hiernach verblieb ein offener Betrag von insgesamt 24.573,69 € nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 2002. Im Folgenden setzte der OGV K. die Bearbeitung der Vollstreckungsaufträge der Verkäuferin R. gegen den Kläger (bisher DR II 355/01, 356/01, 354/01 und 454/01) zusammengefasst unter dem Aktenzeichen DR II 893/02 fort (s. Anlage K 27). Am 27. September 2002 erhielt der OGV K. von Seiten des Klägers eine Zahlung von 20.000,- €, die er auf die (verbliebene) Vollstreckungsforderung der Verkäuferin R. verrechnete (Anlagen K 22a und K 27). Hiernach verblieb ein offener Betrag von insgesamt 5.067,01 € nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 2002. Am 25. November 2002 zahlte der Kläger an den OGV K. in dieser Sache einen Betrag von 5.118,35 €; mit dieser Zahlung sah der OGV K. die Vollstreckungsforderung der Verkäuferin R. gegen den Kläger als getilgt an und händigte die Vollstreckungstitel an den Kläger aus (s. Anlagen K 22d und 27).

Die Forderung der Verkäuferin R. gegen den Kläger zu a) dd) (Summe: 1.851,07 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten) war - neben einer von der Verkäuferin R. errechneten Restforderung aus der Zwangsvollstreckung zu DR II 893/02 in Höhe von 40,02 € - Gegenstand des Vollstreckungsauftrags an den OGV K. vom 25. Februar 2003 und wurde von diesem unter dem Aktenzeichen DR II 324/03 bearbeitet (s. Anlage K 26). Hierauf zahlte der Kläger am 3. Juni 2003 den geforderten Betrag von 2.067,11 € (Anlagen K 22 b und 26).

Die Forderungen der Justizkasse Berlin zu d) aa) betreffen Gerichtskosten aus den Verfahren Landgericht Berlin 16 O 642/98 (1.040,- DM) und 22 O 286/99 (1.422,50 DM) sowie aus dem Verfahren betreffend den Antrag der Verkäuferin R. auf Eintragung einer Sicherungshypothek für das Wohngrundstück des Klägers (715,- DM) (Summe: 3.214,10 DM = 1.643,34 €) (s. Anlagen B 8 und K 31b). Hierfür erteilte die Justizkasse Berlin dem OGV K. am 5. Oktober 2000 und am 31. Januar 2002 Vollstreckungsaufträge, die von dem Gerichtsvollzieher unter seinen Aktenzeichen DR II 1588/00 und DR II 200/02 bearbeitet wurden (s. Anlagen K 15, 31a und 31b). Hierauf zahlte der Kläger am 4. März 2002 den geforderten Betrag von 1.670,56 € (s. Anlage K 15a).

Am 13. Januar 2003 beglich der Kläger schließlich die Forderung der Justizkasse Berlin zu d) bb) [Kostenrechnung vom 17. Dezember 2002 im Verfahren LG Berlin 16 O 642/98 (2. Instanz): 797,62 € (Anlage K 23)] (s. Anlage BB 1).

Der zuerkannte Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO sowie auf § 708 Nr.10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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