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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 5 U 162/05
Rechtsgebiete: BauGB 1986, BGB, ZPO, EGBGB, GBO, BauG


Vorschriften:

BauGB 1986 § 19
BauGB 1986 § 19 Abs. 1 Ziff. 3
BauGB 1986 § 19 Abs. 1 Nr. 3
BauGB 1986 § 19 Abs. 2
BauGB 1986 § 20
BauGB 1986 § 23 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 142
BGB § 157
BGB § 275
BGB § 275 a. F.
BGB § 275 Abs. 1 Satz 2 a. F.
BGB § 323
BGB § 323 Abs. 1
BGB § 323 Abs. 3
BGB § 324 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2 Satz 1
BGB § 440 Abs. 1
BGB § 459 a. F.
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 462
BGB § 465
BGB § 812
BGB § 818
BGB § 903
ZPO § 287
ZPO § 835
ZPO § 836
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
GBO § 7 Abs. 1
BauG § 19 Abs. 3 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 7. September 2006

Verkündet am 7. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. November 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 3/05 - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Aufrechterhaltung des Tenors betreffend die Widerklage abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, in P..., 7.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsbewilligungen für die zu Gunsten der Gesellschafter der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "Wohnungsbaugesellschaft S..." in Abteilung II unter lfd. Nr. 18 eingetragenen Auflassungsvormerkung, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts K... von S... Blatt 3, lastend auf dem Flurstück 1, Flurstück 305.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt nach einer rechtskräftigen Versagung einer damals nach notwendigen Teilungsgenehmigung mit der Klage Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.

Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch von S... des Amtsgerichts K... Blatt 4 unter lfd. Nr. 8, verzeichneten, 7.190 m² großen Grundbesitzes, Gemarkung S... Flur 1, Flurstück 305, nunmehr S..., Flur 1, Flurstücke 605 (5.000 m²) und 606 (2.190 m²).

Die Beklagte wollte einen Teil dieses Grundbesitzes verkaufen. Auf ihre Baunutzungsanfrage wurde ihr mit Schreiben des Gemeindeamts S... vom 12. Januar 1993 mitgeteilt, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde S... vom Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen des Landes Brandenburg genehmigt worden sei und der Plan die Ausweisung der Flächen Flur 1, Flurstücke 305 für eine zukünftige Wohnbebauung beinhalte. Mit notarieller Urkunde vom 20. Februar 1992 (Notar H..., UR-Nr. 8/1992) erteilte die Beklagte der Fa. R... GmbH bzw. einem von dieser zu bestimmenden Dritten das Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages über ein noch nicht vermessendes in der Anlage zum Angebot näher gekennzeichnetes unbebautes Teilgrundstück von 5.000 m² des Grundstücks S... Flur 1, Flurstück 305.

In § 3 des Vertragsangebotes ist der Kaufpreis mit 70 DM pro m² = 350.000 DM angegeben und war bis zum 30. April 1992 auf Notaranderkonto einzuzahlen.

§ 5 des Angebots enthält einen Gewährleistungsausschluss (Grundstück dem Käufer bekannt, er erwirbt es wie es steht und liegt und von ihm besichtigt worden ist. Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und für dessen Bebaubarkeit. ...).

Mit notarieller Urkunde vom 31. März 1992 (Notar S... in B..., UR-Nr. 48/1992) benannte die R... den Immobilienmakler W..., die Bauingenieure Fa... und F... sowie den Rechtsanwalt K... als Käufer, die ihrerseits das Vertragsangebot als Gesamthandseigentümer für sich und als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Wohnungsbaugesellschaft S... annahmen.

Der Notar zahlte der Beklagten den bei ihm hinterlegten Kaufpreis von 350.000,00 DM in zwei Teilbeträgen nach Eintragung der Auflassungsvormerkung am 3. Februar 1994 und, nachdem der Kaufvertrag insoweit von den Vertragsparteien geändert worden war, im Sommer 1995 aus.

Die Sparkasse kündigte der Klägerin die von ihr u.a. zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Kredite mit Schreiben vom 15. August 1995 und stellte Hauptforderung und Zinsen zum 30. August 1995 fällig.

Unter dem 29. September 1995 beantragte die Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 1986 die Teilung des Grundstücks zum Zwecke der Bebauung mit Wohnhäusern. Mit Bescheid vom 15. November 1995 wurde der Antrag unter Hinweis auf die entgegenstehenden Vorschriften des § 20 BauGB 1986 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Januar 1997 zurückgewiesen, weil die Trennfläche weder im Geltungsbereich einen qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege.

Unter dem 26. April 2000 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts K..., wonach der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Kaufpreises durch die Sparkasse D... gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen wurde. Die Sparkasse forderte die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 21. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Pfändung auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen, weil der Vertag wegen Versagung der Teilungsgenehmigung nach §§ 275, 323 BGB rückabzuwickeln sei.

Das Flurstück 305 der Flur 1 wurde nach Verlegung auf Grund Fortführungsmitteilung des Katasteramts vom 2. September 2002 als Flur 1, Flurstücke 605 und 606 am 7. Januar 2003 in das Grundbuch eingetragen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin gestützt auf eine Erklärung zur Prozessführung der ... Sparkasse Rückzahlung des Kaufpreises an die Sparkasse.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vertrag sei wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit rückabzuwickeln, da das erworbene Grundstück nicht bebaubar sei. Hierzu hat die Klägerin behauptet, auch jede andere als die beantragte Bebauung sei seinerzeit nicht genehmigungsfähig gewesen, da das Grundstück kein Bauland sei und es auch nicht werde.

Das Landgericht hat die Klägerin wegen deren eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Durchsetzung der Forderung und wegen mündlich erteilter Einwilligung der Sparkasse als prozessführungsbefugt angesehen. Es hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin nach §§ 323 Abs. 1 und 3 BGB a. F. i. V. m. § 818 BGB sei ausgeschlossen, weil der zur Unmöglichkeit führende Umstand von der Käuferin zu vertreten sei. Es handele sich um einen Fall der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit. Dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin vertragliche Obliegenheiten bei der Herbeiführung der Bebaubarkeit des Grundstücks verletzt habe. Denn die Klägerin habe das Risiko, dass das Grundstück nicht bebaut werden könne, auf Grund des Gewährleistungsausschlusses für die fehlende Bebaubarkeit allein übernommen, so dass die Unmöglichkeit der Leistung nicht dazu führe, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei. Der von der Beklagten erhobenen Widerklage auf Abnahme des veräußerten Grundstücks sowie Bewilligung der Löschung der Vormerkung hat das Landgericht nur hinsichtlich des Löschungsanspruchs stattgegeben, der begründet sei, da der vorgemerkte vertragliche Übereignungsanspruch jedenfalls mit Eintritt der Unmöglichkeit erloschen sei.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung des Vertrages. Sie macht nach wie vor geltend, dass nicht sie, die Klägerin, sondern die Beklagte die Unmöglichkeit zur vertreten habe. Denn die Beklagte sei nach dem Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand, das Grundstück, welches erst durch Teilung des Flurstück 305 herzustellen gewesen sei, zu liefern und sei deswegen für die Teilung ihres Grundbesitzes verantwortlich gewesen. Dies sei ihr nicht gelungen. Mit dem Gewährleistungsausschluss habe lediglich die Art der Bebaubarkeit des Grundstücks nicht jedoch die grundsätzliche Eigenschaft des Grundstücks als Bauland geregelt werden sollen. Von letzterem seien beide Parteien bei Vertragsabschluss wegen der von der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung des Flächennutzungsplans abgegebenen Erklärungen ausgegangen, nämlich dass das verkaufte Grundstück Baulandeigenschaft besitze. Dies spiegele sich auch in dem Kaufpreis wieder, der dem damals üblichen Marktpreis für Bauland entsprochen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29. November 2005

1. die Beklagte zu verurteilen, an die ... Sparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, in P..., 178.952,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsbewilligungen für die zu Gunsten der Gesellschafter der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "Wohnungsbaugesellschaft S..." in Abteilung II unter lfd. Nr. 18 eingetragenen Auflassungsvormerkung, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts K... von S... Blatt 3, lastend auf dem Flurstück 1, Flurstück 305 und

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

II.

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).

In der Sache hat die Berufung nur geringfügig Erfolg.

Dass der Klägerin wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Geschäfts ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises an ihre Gläubigerin aus §§ 812, 818, 142, 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 835, 836 ZPO zusteht, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Parteien haben zwar das Grundstück zu einem Quadratmeterpreis von 70 DM ver- bzw. gekauft, also einem Preis, der Bauland entspricht. Tatsächlich sollte der Klägerin hierfür auch nur Ackerland übergeben worden. Um ein wucherähnliches Geschäft würde es sich jedoch nur dann handeln, wenn die Parteien tatsächlich Ackerland hätten kaufen bzw. verkaufen wollen. Dies war jedoch schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Danach waren bei Vertragsabschluss beide Parteien davon ausgegangen, dass das Grundstück zukünftig bebaubar sein werde. Es lag auch eine Erklärung der Gemeinde vor, wonach der Flächennutzungsplan eine Bebaubarkeit des Grundstücks vorsah. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass schon wegen der berufsbedingten Sachkunde der Gesellschafter der Klägerin ein Informationsgefälle, welches die Beklagte hätte ausnutzen können, nicht bestand. Zudem wohnte dem Geschäft für die Kläger ein spekulativer Charakter inne. Denn für die sachkundigen Gesellschafter der Klägerin war auf Grund der Auskunft der Gemeinde, wonach nur ein Flächennutzungsplan vorlag, klar, dass es sich bei dem veräußerten Trennstück allenfalls um zukünftiges Bauland handeln konnte.

Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht nach dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht in der gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Fassung der §§ 462, 459 Abs. 1, 465 BGB untergegangen.

Ansatzpunkt für einen derartigen Anspruch wäre die mangelnde Baulandqualität des Grundstücks. Die Voraussetzungen des § 459 BGB a. F. mögen zwar ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses nach Übergabe des Kaufgeländes gegeben sein. Das lagebedingte rechtliche Bebauungshindernis mag auch einen Sachmangel darstellen. In seiner Bedeutung geht es jedoch über die eines Sachmangels entscheidend hinaus. Denn es hindert nicht nur die Bebaubarkeit, sondern den Eigentumserwerb der Klägerin und damit die Erfüllung einer Hauptverpflichtung der Beklagten nach § 433 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Bis zum 31. Dezember 1997 bedurfte gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB 1986 die Teilung zum Zwecke der Bebauung eines im Außenbereich liegenden Grundstücks der Genehmigung. Die Beklagte hatte als Eigentümerin des zu teilenden Grundstücks gemäß § 19 Abs. 2 BauG 1986 die Teilungserklärung abgegeben. Zur Umschreibung im Grundbuch war im Hinblick auf § 7 Abs. 1 GBO und § 23 Abs. 1 BauG 1986 die Teilungsgenehmigung erforderlich. Das heißt, eine ohne diese Genehmigung vorgenommene Eintragung im Grundbuch hätte nicht zum Eigentumsübergang geführt, das Grundbuch wäre unrichtig (Batties/Krautzberger/Löhr, BauGB 4. Aufl., § 23 Rn. 4).

Die Beklagte hat deshalb nicht schlecht erfüllt, sondern ist zu einer Erfüllung überhaupt nicht in der Lage. Kommt der Verkäufer seiner Eigentumsverschaffungspflicht nicht nach, greifen aber nicht die Gewährleistungsvorschriften nach §§ 459 BGB a.F. ein sondern über § 440 Abs. 1 BGB die allgemeinen Bestimmungen der §§ 323 ff BGB über gegenseitige Verträge. Die Frage, ob die Sondervorschriften der §§ 459 ff. BGB a. F. auch dann ausgeschlossen sind, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss die Bebaubarkeit zusichert, kann dahinstehen. Vorliegend könnte der Vereinbarung eines Baulandpreises bei Vorliegen eines Flächennutzungsplanes allenfalls entnommen werden, dass die zukünftige Bebaubarkeit Vertragsgrundlage war. Die zukünftige Bebaubarkeit stellt jedoch keine zusicherungsfähige Eigenschaft dar, über sie kann man lediglich spekulieren.

Schließlich ist der Kaufpreiszahlungsanspruch der Beklagten auch nicht gemäß § 323 BGB a. F. untergegangen.

Wie ausgeführt, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung der Beklagten auszugehen. Dabei war die Leistung der Beklagten nicht deswegen von Anfang an unmöglich, weil die zum Zwecke der Bebauung vorzunehmende Teilung der behördlichen Genehmigung bedurfte. Sie wurde es vielmehr erst nachträglich mit endgültiger Versagung der Teilungsgenehmigung. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie schon im Hinblick auf die fiktive Genehmigung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 6 BauG als möglich anzusehen (BGHZ 37, 240). Und zwar dies auch dann, wenn die Aussichten für die Erteilung der Genehmigung bereits bei Vertragsabschluss äußerst gering gewesen wäre.

Nach endgültiger Versagung der Genehmigung verliert der Verkäufer nach §§ 440 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf den Kaufpreis, wenn weder er noch der Käufer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Hat aber der Käufer die Unmöglichkeit zu vertreten, so behält der Verkäufer gemäß § 324 Abs. 1 BGB den Anspruch auf den Kaufpreis. Die Klägerin hat als Käuferin die Unmöglichkeit zu vertreten, wenn sie diese durch eine schuldhafte Verletzung einer der Beklagten als Verkäuferin gegenüber bestehenden Verpflichtung verursacht hat. Die gleiche Rechtsfolge tritt aber auch dann ein, wenn sie das Risiko des Leistungshindernisses übernommen hat (BGH NJW 1980, 700). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Risiko des Leistungshindernisses übernommen hat, auch wenn der Vertrag eine ausdrückliche Risikoübernahme nicht enthält. Letzteres geht nicht etwa deswegen zu Lasten der Beklagten, weil es zur Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht erforderlich gewesen wäre, den Kaufgegenstand erst noch herzustellen. Dass sie hierzu nicht in der Lage war, scheiterte im vorliegenden Fall allein daran, dass die Teilung der Genehmigung nach § 19 BauGB 1986 bedurfte. Denn grundsätzlich entspricht es dem Recht des Eigentümers eines Grundstücks aus § 903 BGB, sein aus einem Flurstück bestehendes Grundstück in zwei Grundstücke aufzuteilen. Erforderlich hierfür sind lediglich die Teilungserklärung des Eigentümers, die Eintragungsbewilligung und die Eintragung im Grundbuch, es sei denn, er will das Grundstück bebauen. Dann war seinerzeit für die Herstellung des Trennstücks die Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB 1986 erforderlich. Nicht die Beklagte sondern die Klägerin wollte jedoch das Grundstück bebauen. Im Ergebnis geht es also um die Frage der Verwendung des Kaufgegenstandes. Dieser Umstand führt mit dem Ergebnis der Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB dazu, der Klägerin das Risiko des Leistungshindernisses, nämlich die Versagung der Baugenehmigung, aufzuerlegen. Bei dieser Auslegung hat der Senat zunächst den Grundsatz berücksichtigt, dass nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag in der Regel der Käufer das Risiko dafür trägt, ob er den Kaufgegenstand wie besichtigt verwenden kann. Vorliegend hat die Klägerin Bauerwartungsland gekauft hat. Ein solches Geschäft schließt typischerweise ein Element der Unsicherheit hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks ein. Hinzukommt vor allem der Gewährleistungsausschluss für fehlende Bebaubarkeit, der nicht danach unterscheidet, ob diese auf fehlender Baulandqualität oder auf anderen Gründen beruht. Dafür, dass die Klägerin das Risiko des Leistungshindernisses übernommen hat, spricht schließlich, dass der Kaufpreis bereits einen Monat nach Annahme des Vertragsangebotes durch die Klägerin auf Notaranderkonto zu hinterlegen und die erste Hälfte unabhängig von dem Vorliegen der Teilungsgenehmigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung auszuzahlen war. Letztlich wird die Übernahme des Leistungsrisikos durch die Klägerin auch durch das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vertrages bestätigt. Denn die Parteien haben die Fälligkeitsregelung im Kaufvertrag für die Auskehrung der zweiten Kaufpreishälfte übereinstimmend dahin geändert, dass diese bereits im Sommer 1995, also bevor die Teilungsgenehmigung von der Klägerin beantragt worden war, ausgezahlt wurde. Diesem Ergebnis der Übernahme des Vertragsrisikos durch die Klägerin steht die Regelung in § 10 Abs. 2 des Vertrages, wonach bei Versagung einer Genehmigung der dadurch belastete Beteiligte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, nicht entgegen. Denn wegen des Gewährleistungsausschlusses und der Übernahme des Leistungsrisikos ist nicht die Beklagte sondern die Klägerin als belastete und damit rücktrittsberechtigte Beteiligte anzusehen.

Mit rechtskräftiger Versagung der Teilungsgenehmigung ist die Beklagte nach alledem gemäß § 275 BGB a. F. von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Diese lebte auch nicht mehr auf, nachdem wegen Veränderung der baurechtlichen Vorschriften die Teilungsgenehmigung erteilt wurde.

Allerdings muss sich die Beklagte gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. die durch den Wegfall der eigenen Leistungspflicht entstehenden Vorteile, das ist der Verkehrswert des verkauften Trennstücks, anrechnen lassen. Diese Anrechnung findet von Amts wegen statt, ohne dass es einer entsprechenden Parteierklärung bedurft hätte (Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 324 Rn. 7; § 387 Rn. 2).

Der Senat schätzt den Verkehrswert des Ackerlandes gemäß § 287 ZPO auf 1,50 € pro m², also 7.500 €. Zinsen können der Klägerin auf diesen Betrag erst vom Zeitpunkt der Klagezustellung an zugesprochen werden, da zu einem davor liegenden Verzug nichts dargetan ist.

Soweit das Landgericht der Widerklage stattgegeben hat, hat die Berufung aus den im erstinstanzlichen Urteil ausgeführten Gründen keinen Erfolg. Da die Beklagte gemäß § 275 BGB a. F. von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, schuldet sie nicht mehr die Übereignung des Grundstücks, zu deren Sicherung die Vormerkung diente.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Streitwert der Berufung: 178.952,15 €.

Ende der Entscheidung

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