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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 5 U 164/05
Rechtsgebiete: SachenRBerG, ZPO, BGB/DDR, EGZGB, ZGB/DDR, AO vom 11.10.1974, LPG-G 1982, Übertragungsanordnung, 3. DVO THG, EGBGB


Vorschriften:

SachenRBerG § 7 Abs. 1
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 1
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 2
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 5
SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 b
SachenRBerG § 9
SachenRBerG § 9 Abs. 1
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 2
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Nr. 3
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Satz 1
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Ziff. 5
SachenRBerG § 9 Abs. 1 Ziff. 6
SachenRBerG § 12
SachenRBerG § 12 Abs. 1
SachenRBerG § 12 Abs. 2
SachenRBerG § 12 Abs. 3
SachenRBerG § 14
SachenRBerG § 15
SachenRBerG § 61
SachenRBerG § 68
ZPO § 252
BGB/DDR § 95
EGZGB § 2 Abs. 2
EGZGB § 2 Abs. 2 Satz 1
ZGB/DDR Art. 18
ZGB/DDR Art. 19
AO vom 11.10.1974 § 2 Abs. 3
LPG-G 1982 § 46
Übertragungsanordnung § 2 Abs. 3
3. DVO THG § 3
EGBGB Art. 233 § 2 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 164/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19.10.2006

Verkündet am 19.10.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, die Richterin am Oberlandesgericht Kiepe und die Richterin am Oberlandesgericht Kosyra

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) 17 O 166/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Die Klägerin ist gemäß Umwandlungsvermerk des Genossenschaftsregisters des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) -GnR ... FF - die umgewandelte Produktionsgenossenschaft B... "S..." M... (P...). Der Beklagte ist gemäß Restitutionsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 26. September 2003 restituierter Alteigentümer des 125.080 m² großen Grundbesitzes Gemarkung L..., Flur 4, Flurstücke 201/1 und 201/2, eingetragen im Grundbuch von L... Blatt 639 und 701. Auf den Flächen befindet sich seit dem Mittelalter ein Teich, zunächst ein Mühlenteich, später als Fischteich genutzt. Die Flächen waren im Grundbuch als Eigentum des Volkes ausgewiesen, Rechtsträger war der Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder). Im Jahre 1961 wurde dem V... B... F... als Investitionsträger (Planträger war der Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder)) die Genehmigung zur Erweiterung der Teichwirtschaft L... erteilt. In der Folgezeit wurde der zum Betriebsteil "K... M..." des V... B... F... gehörende Teich erweitert. Wegen der im Einzelnen durchgeführten Arbeiten, für die gemäß vorgelegten Planunterlagen Kosten in Höhe von 354.000 M/DDR aufgewendet wurden, wird auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Kosten dieser Maßnahme soll nach Behauptung der Klägerin der V... B... F... (V...) getragen haben.

1976 wurde unter Beteiligung des VEB sowie weiterer sozialistischer Binnenfischereibetriebe die kooperative Einrichtung Z... S... F... (Z...) gebildet und im Register eingetragen. Hierzu übertrug der V... als Trägerbetrieb der Z... gemäß einer Anlage zum Statut die materiellen und finanziellen Fonds für die Betriebsteile K... M... und Li.... Gemäß vom V... und der Z... am 24. Mai 1976 unterzeichnetem Überleitungsprotokoll wurden vom 1. Januar 1976 an diese Betriebsteile mit den Produktionsobjekten des V... an die Z... ausgegliedert und die auszugliedernden Grundmittel mit einem Bruttowert von 2.185,00 TM ohne Wertausgleich übergeben.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe auf Grund der 1961 vorgenommenen Maßnahmen an der vorhandenen Teichanlage in L... ein Anspruch auf Ankauf gemäß §§ 9 Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 7 Abs. 1, 14, 15 SachenRBerG zu. Die Klägerin hat behauptet, die Z... sei in ihre, der Klägerin, Rechtsvorgängerin, die P..., umgewandelt worden. Die P... habe Anfang des Jahres 1990 mit dem V... vereinbart, dass die Z... dem V... auf der Grundlage des Überleitungsprotokolls vom 24. Mai 1976 als Ausgleich 2.500.000,00 M/DDR zahle. Dies sei geschehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig aber unbegründet. Der Klägerin stehe ein Ankaufsrecht nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht zu. Die Klägerin habe schon nicht schlüssig dargetan, dass die P... Rechtsnachfolgerin der Z... sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nicht vor. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 SachenRBerG sei nicht einschlägig, weil der Z... kein Nutzungsrecht an der Teichanlage verliehen worden sei. Auch seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG nicht erfüllt. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei den Teicherweiterungsmaßnahmen um bauliche Maßnahmen im Sinne des § 12 SachenRBerG handele. Denn diese habe keine Genossenschaft sondern ein V... durchgeführt.

Eine Nutzereigenschaft nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG komme nicht in Betracht, da die Z... die Erweiterung der Teichanlage nicht mit eigenen Mitteln finanziert habe. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7 b SachenRBerG nicht erfüllt. Die Flurstücke hätten im Zeitpunkt der Erweiterung der Teichanlage im Eigentum des Volkes gestanden.

Investitionen durch einen ehemaligen volkseigenen Betrieb auf volkseigenen Grundstücken seien nicht Gegenstand des Sachenrechtbereinigungsgesetzes. Sie unterlägen dem Vermögenszuordnungs- bzw. Treuhandgesetz und den zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen. Letztlich könne aus der behaupteten Zahlung vom 2. März 1990 über 2.500.000,00 M/DDR an den V... kein Erwerb nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG hergeleitet werden, da der Vortrag der Klägerin hierzu nicht ausreiche.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe das Verfahren im Hinblick auf das nicht rechtskräftig beendete Verfahren bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aussetzen müssen. Denn wenn es in diesem Verfahren zu einer Aufhebung des Restitutionsbescheides käme, sei der Beklagte nicht mehr Eigentümer und deswegen nicht mehr passivlegitimiert.

Die Klägerin behauptet nunmehr, die Zahlung von 2.500.000 Mark/DDR im Februar 1990 sei dem V... als Ausgleich für dessen volkseigenen Anteil an der Z... gezahlt worden, so dass damit die Ansprüche des Volkseigentums an die Z... bzw. an deren Rechtsnachfolger erledigt seien. Bereits mit Errichtung der Dämme und des Mönches sowie der weiteren Anlagen sei die Z... deren Eigentümerin geworden. Weil die Z... die Erweiterung der Teichanlage letztlich mit ihren eigenen Mitteln finanziert habe, sei sie als Nutzerin im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG anzusehen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2005 - 17 O 166/05 - festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Flurstücke 201/1 und 201/2 der Flur 4, Gemarkung L..., eingetragen im Grundbuch von L... Blatt 701, nach § 68 SachenRBerG vom Beklagten anzukaufen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

II.

1.

Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2, 513, 517, 519, 520 ZPO).

2.

Das Landgericht hat über die Ablehnung der erstinstanzlich beantragten Aussetzung im Urteil entschieden. Diese Entscheidung ist im Berufungsverfahren überprüfbar; § 252 ZPO gilt in diesem Fall nicht (Zöller/Greger, § 252 Rn. 1 c). Die insoweit mit der Berufung erhobene Rüge führt jedoch nicht zum Erfolg. Denn es ist anerkannt, dass dann, wenn die Sache, wie im vorliegenden Fall, entscheidungsreif ist, eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt (OLG Celle, NJW 1966, 668; Zöller/Greger, § 148 Rn. 4).

3.

Auch in der Sache ist die Berufung unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ankauf des Teichgeländes nach § 61 SachenRBerG zu. Ein derartiger Anspruch würde voraussetzen, dass die Klägerin als Nutzerin des Grundstücks gemäß § 9 SachenRBerG anzusehen wäre. Dies ist nicht der Fall.

a) Dass die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG als Nutzerin anzusehen wäre, kann nicht festgestellt werden, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass ihren Rechtsvorgängerinnen ein Nutzungsrecht an der Teichanlage verliehen worden wäre.

b) Eine Nutzereigenschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG würde voraussetzen, dass es sich bei den Anfang der 60iger Jahre ausgeführten Maßnahmen an dem Teich um bauliche Anlagen im Sinne von § 12 Abs. 3 SachenRBerG handeln würde und die Klägerin Eigentümerin der baulichen Anlage wäre. Jedenfalls an letzterem fehlt es.

b)

aa.

Der Mühlen- bzw. Fischteich stand im Eigentum des Volkes. Was die vor dem 1. Januar 1976, nämlich 1961, ausgeführten Erweiterungsmaßnahmen angeht, konnte kein separates Anlageeigentum gemäß § 95 BGB/DDR daran entstehen. Seinerzeit war der volkseigene Boden einem volkseigenen Betrieb zur Bewirtschaftung übergeben worden. Dieser volkseigene Betrieb übte für den sozialistischen Staat die Eigentümerbefugnisse aus. Er hatte nur die Rechte eines operativen Verwalters von Volkseigentum und konnte deswegen kein eigenes Eigentumsrecht begründen. Die operative Verwaltung, auch als Fondsinhaberschaft bezeichnet, begründete kein selbständiges Eigentumsrecht (Kommentar zum ZGB § 18 Ziff. 2; Zivilrecht Lehrbuch I, S, 142). Vielmehr hatte der operative Verwalter im Auftrag des sozialistischen Staates und für ihn tätig zu sein. Alles was er tat, diente der Mehrung des volkseigenen Vermögens.

Dies hat sich mit Inkrafttreten des ZGB/DDR am 1. Januar 1976 nicht geändert. § 2 Abs. 2 EGZGB i. V. m. Art. 18, 19 ZGB/DDR regelt, dass für das Bestehen der vor dem Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend ist. Ob ein bestimmtes Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches bestand, beurteilt sich somit nach den bis dahin geltenden Vorschriften. Lediglich der Inhalt bestehender Rechte bestimmte sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB vom Inkrafttreten des ZGB an nach diesem.

bb.

Als im Jahr 1976 die Z... als juristische Person unter Beteiligung des V... gegründet wurde, blieb der Fischteich mit seinen 1961 geschaffenen Anlagen Volkseigentum. Zwar hatte der V... als Trägerbetrieb der Z... die erforderlichen materiellen und finanziellen Fonds hinsichtlich des Fischteichs übertragen. Bei dieser Übertragung handelt es sich aber nicht um einen Verkauf sondern um eine Sacheinlage des V.... Wenn auch das in die Z... eingebrachte Volkseigentum Bestandteil der gemeinsamen Fonds wurde und die Z... damit wie mit ihrem Eigentum wirtschaftete (Lehrbuch LPG-Recht S. 353, 354), so bedeutete diese Übernahme in den gemeinsamen Fonds jedoch nicht, dass das Volkseigentum untergegangen wäre. Denn das Volkseigentum war immer in seinem Bestand zu erhalten. Gemäß § 2 Abs. 3 der AO vom 11.10.1974 für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften (GBl. I S. 489) (Übertragungsanordnung) blieben die übertragenen Grundmittel Eigentum des Volkes und waren als solches gesondert im Rechnungswesen der Genossenschaft auszuweisen. Dieser Regelung entspricht Ziff. 12 MSt/KE, wonach das an den gemeinsamen Fonds bestehende Eigentum bei Beteiligung eines V... als staatlich genossenschaftliches Eigentum zu qualifizieren war. Hierzu ist im Kommentar zum Musterstatut LPG Anm. 2 zu Ziffer 33 ausgeführt, dass das Volkseigentum an den übergebenen Produktionsmitteln nicht nur durch seinen wertmäßigen Ausweis im Buchwerk geschützt ist und es auch an den materiellen Mitteln selbst bestehenbleibt.

cc.

Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die Z... zu einer P..., für die die Bestimmungen des LPG-G 1982 gemäß § 46 LPG-G 1982 gelten, weiterentwickelt wurde (vgl. Art/Krauß, Kommentar zum LPG-G, §§ 10 - 16, Anm. 3) und deshalb die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen ist. Diese Weiterentwicklung führte dazu, dass die Trägerbetriebe ihre Beteiligungen am Z...-Vermögen (Grund- und Umlaufmittel) jeweils in Einzelverträgen der neuen Genossenschaft, hier der P... übertrugen, da nur natürliche Personen LPG bzw. P...-Mitglied werden konnten. Wegen der grundsätzlichen und auch gesetzlich festgeschriebenen Unantastbarkeit des volkseigenen Vermögens konnten die volkseigenen Trägerbetriebe der neuen Genossenschaft aber weder ihre Beteiligung am Z... Vermögen übertragen noch wurde Volkseigentum in Genossenschaftseigentum umgewandelt (LPG-Recht Lehrbuch S. 370). Insoweit blieb alles beim alten, abgesehen von der Tatsache, dass an die Stelle der Z... jetzt die P... trat. Dieser wurden die volkseigenen Grundstücke in der Regel zur sogenannten nutznießenden Rechtsträgerschaft überlassen, das volkseigene Vermögen blieb in den jetzigen P...-Fonds und musste in deren Buchwerk weiterhin gesondert ausgewiesen werden. Im vorliegenden Fall kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die volkseigenen Grundstücke der P... zur sogenannten nutznießenden Rechtsträgerschaft überlassen worden wären. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre das volkseigene Vermögen in den jetzigen P...-Fonds geblieben und hätte in dem Buchwerk der P... weiterhin gesondert ausgewiesen werden müssen.

dd.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Z... bzw. die P... mit dem V... im Februar 1990 vereinbart hat, alle eventuellen Forderungen des V... gegenüber der P... durch eine Zahlung von 2,5 Mio. Mark/DDR für den volkseigenen Anteil des V... an der P... auszugleichen. Denn auch in diesem Fall hätte dies nicht dazu geführt, dass die P... bzw. deren Rechtsvorgängerin das volkseigene Grundmittel der 1961 vom V... errichteten Fischteichanlage erworben hätte. Ein derartiger Erwerb war gemäß § 2 Abs. 3 der Übertragungsanordnung , wonach die übertragenen volkseigenen Grundmittel Eigentum des Volkes geblieben und weiterhin gesondert im Rechnungswesen der Genossenschaft auszuweisen waren, ausgeschlossen.

ee.

Seit dem 4. September 1990 waren gemäß § 3 der dritten DVO - THG die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich im Besitz von Genossenschaften - wie vorliegend der P... - befanden, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften der Treuhandanstalt übertragen. Dies bedeutet, dass die T... mit Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung am 4. September 1990 Eigentümerin aller zum damaligen Zeitpunkt noch volkseigenen Land- und Forstwirtschaftlichen Nutzflächen geworden ist, die sich in Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befunden haben (Lammert/Rauch/Teige, Rechtsfragen der Vermögenszuordnung S. 91); und zwar unabhängig von etwa bestehenden Rechtsträgerschaften. Maßgeblich war allein das Besitzverhältnis ohne Rücksicht auf etwa bestehende Rechtspositionen. Es sind mithin auch die unmittelbar von der P... genutzten Teichflächen Eigentum der Treuhandanstalt geworden. Denn § 3 der dritten DVO - THG erfasst auch Grundstücke, die von Produktionsgenossenschaften der Binnenfischerei genutzt wurden. Im vorliegenden Fall umfasste der Eigentumsübergang nicht nur den Grund und Boden sondern auch die 1961 geschaffenen Teichanlagen, da aus den genannten Gründen kein vom Boden unabhängiges Eigentum daran entstanden war.

Die 3. DVO THG, durch die die Zuordnung unmittelbar auf die Treuhandanstalt erfolgte, ist im Einigungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten worden.

An dieser Zuordnung hat auch Art. 233 § 2 b EGBGB nichts geändert. Die Teichanlagen fallen deswegen nicht unter diese Vorschrift, weil der dortige Anlagen- bzw. Gebäudebegriff enger ist als der Begriff der baulichen Maßnahmen und Anlagen in § 12 Abs. 1 und 2 SachenRBerG. Er erfasst nur Gebäude und Anlagen, für die ein Grundbuchblatt angelegt werden kann und, was die Anlagen angeht, nur solche, die Gebäudecharakter haben (BVerwG VIZ 1998, 567).

c) Aus den genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, kann die Klägerin schließlich nicht nach § 9 Abs. 1 Ziffer 6, § 3 3. DVO THG als Nutzerin angesehen werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

Streitwert: 28.750 € (0,23 € pro m² Grundfläche).

Ende der Entscheidung

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