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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 5 U 176/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, MaBV


Vorschriften:

ZPO § 519 Abs. 3 a.F.
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 795
ZPO § 1147
ZPO § 1192
BGB § 146
BGB § 147 Abs. 2
BGB § 151
BGB § 242
BGB § 1147
BGB § 1191
BGB § 1192
MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 176/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 19. September 2002

verkündet 19. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Juli 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 8 O 717/00 - wird - einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrages - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Globalgrundschuld sowie die Pfandfreigabe hinsichtlich von ihnen erworbener Grundstücke.

Die Firma B... -Bau... GmbH (im Folgenden: "B...-Bau") erwarb durch notariellen Kaufvertrag des Notars ... zu dessen UR-Nr. 121/1995 das Flurstück 100/59 der Flur 1 der Gemarkung B..., S...-Ring in B... , in einer Größe von 5.263 m² zu einem Kaufpreis in Höhe von 631.560,00 DM. Das im Grundbuch zunächst auf Blatt 892 eingetragene Grundstück wurde sodann auf Blatt 1206 übertragen. Es sollte parzelliert und durch die Firma B... -Bau mit mehreren Einfamilienhäusern bebaut werden.

Der Kläger zu 2. war seit dem 7. Oktober 1993 Gesellschafter der B... -Bau und deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer, der seit dem 15. März 1996 auch befugt war, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen. Die Klägerin zu 1. ist seine Ehefrau.

Am 21. September 1995 schloss der Kläger zu 2. sowie die Prokuristin und spätere Mitgesellschafterin L... L... für die B... -Bau mit der Beklagten einen Kreditvertrag über 4,7 Mio. DM zur Finanzierung des Bauvorhabens S... -Ring in B... (Bl. 199 d.A.). Am 24. Oktober 1995 bewilligte der Kläger zu 2. für die B... -Bau eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 4,7 Mio. DM zugunsten der Beklagten unter anderem am Flurstück 100/59. In der notariellen Urkunde unterwarf sich der Eigentümer wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sei. Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält unter Ziffer 5 folgende Passage:

"Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teile des belasteten Grundbesitzes sowie Grundstückszubehör aus der Haftung für die Grundschuld zu entlassen und Rangänderungen zu bewilligen sowie ähnliche im Rahmen der bei ihr üblichen Sicherheitsverwaltung liegenden Maßnahmen zu treffen. Das soll auch gelten, wenn die Rückgewähransprüche der Nummer III.4. an einen Dritten abgetreten oder verpfändet sind bzw. werden."

Die Globalgrundschuld zugunsten der Beklagten wurde am 20. Februar 1996 in das Grundbuch eingetragen. Am 30. Oktober 1996 schloss die durch den Kläger zu 2. vertretene Firma B... -Bau als Verkäuferin mit den Klägern zu 1. und 2. als Käufer vor der Notarin ... W... einen Grundstückskaufvertrag über zwei Teilflächen des Flurstücks 100/59 in einer Größe von ca. 448 m² und 367 m² zu einem Kaufpreis in Höhe von 101.875,00 DM (UR-Nr. 1084/1996 - Bl. 78 ff d.A.). Nach Ziffer III. 2. des Vertrages sollte der Gesamtkaufpreis bereits gezahlt worden sein, was der Verkäufer mit der Urkunde quittierend anerkannte. Unter Ziffer III. 3. bevollmächtigte der Verkäufer die Käufer, auch vor Eigentumsumschreibung den Gesamtbesitz mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu belasten.

Am 5. November 1996 bewilligten die Kläger eine Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM zu Gunsten der R...bank AG (R... Hyp). Diese Grundschuld wurde am 17. Juli 1997 eingetragen.

Mit Schreiben vom 1. November 1996 an die Notarin ... W... übermittelte die Beklagte einen zunächst bis zum 31. Januar 1997 befristeten Treuhandauftrag zur Pfandhaftentlassung bezüglich des ursprünglichen Flurstückes 100/59. Danach durfte die Notarin bezüglich der neu gebildeten Flurstücke über die Pfandhaftentlassung nur verfügen, wenn sie einen Betrag von mindestens DM 125 pro Quadratmeter freizugebender Fläche auf ein bei der Beklagten geführtes Konto der Firma B... -Bau überweise (Bl. 113 d.A.).

Der Kreditvertrag zwischen der B... -Bau und der Beklagten wurde im Jahr 1997 notleidend. Durch Schreiben vom 15. Juli 1997 nahm die Beklagte den Kläger zu 2. aus von ihm zu Gunsten der B... -Bau gestellten Bürgschaften in Anspruch (Bl. 93 d.A.). Am 30. Juli 1997 übertrug der Kläger zu 2. seine Geschäftsanteile an der Firma B... -Bau an die Mitgesellschafterin L... L... . Zugleich gab er die Geschäftsführung auf. Dies wurde am 21. Januar 1998 im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 1. August 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Kredits an die Kläger zur Finanzierung des Erwerbs der Parzellen ab, wiederholte aber ihre Bereitschaft bei der Kreditierung durch eine andere Bank gegen Zahlung von 125 DM/m² die Pfandhaftentlassung zu erklären (Bl. 95 d.A.).

Die Kläger leisteten am 7. Oktober 1997 eine Zahlung in Höhe von 10.000,00 DM auf das bei der Beklagten geführte Konto der Firma B... -Bau. Als Zahlungszweck gaben sie an "1. Rate Grundstückskauf Flur TXT 51 000 Stck. 100 95 S Lagel/F ri".

Durch Schreiben vom 27. Oktober 1997 teilten die Steuerberater und Rechtsbeistände der Kläger für diese mit, dass sich die Möglichkeit abzeichne, den Kaufpreis ohne Hilfe der Beklagten zu begleichen (Bl. 380 f. d.A.). Sie baten aus diesem Grunde und im Hinblick auf die Ansprüche der Beklagten aus der Bürgschaft um Bestätigung, dass die Beklagte bei voller Entrichtung des Kaufpreises keine Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrunde wegen des Doppelhausgrundstücks geltend mache. Zugleich baten sie die Beklagte, ein Einverständnis der B... -Bau für eine direkte Zahlung an die Bank einzuholen. Nach Eingang einer schriftlichen Zustimmungserklärung würden die Kläger versuchen, sobald wie möglich die Kaufpreiszahlung vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 14. November 1997 an den Kläger zu 2. teilte die Beklagte als Antwort auf das Schreiben der Steuerberater der Kläger mit, dass die erworbenen Parzellen aus der Pfandhaft der Grundschuld in Höhe von 4,7 Mio DM entlassen würden, sobald der Kaufpreis auflagenfrei in voller Höhe auf dem Käuferkonto eingegangen sei (Bl. 96 f d.A.). Bislang sei nur der Betrag von 10.000 DM eingegangen. Einen Verzicht auf die Vollstreckung aus der Bürgschaft in das Doppelhausgrundstück erklärte die Beklagte nicht. Die Zustimmung der B... -Bau für eine Direktzahlung an sie, die Beklagte, solle der Kläger selbst einholen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 widerrief die Beklagte gegenüber der Notarin W... den Treuhandauftrag (Bl. 385 d.A.), was sie den Klägern unter dem 2. Dezember 1997 mitteilte.

In der Folgezeit wurde das Flurstück 100/59 in die Flurstücke 592 bis 603 der Flur 1 der Gemarkung B... aufgeteilt. Die Kläger hinterlegten mit Eingang am 26. November 1999 den restlichen Kaufpreis bei der Notarin W... . Am 5. Januar 2000 erklärten die Kaufvertragsparteien des Kaufvertrages vom 30. Oktober 1996 die Auflassung hinsichtlich der Flurstücke 596 in einer Größe von 448 m² und 595 in einer Größe von 367 m² (Bl. 90 ff d.A.). Diese ersuchte durch Schreiben vom 8. Februar 2000 (Bl. 117 f d.A.) die Beklagte um Pfandfreigabe für die Flurstücke 596 und 595 im Hinblick auf den auf ihrem Anderkonto hinterlegten Geldbetrag von 91.875,00 DM. Mit Schreiben vom 7. März 2000 erteilte die Beklagte der Notarin einen neuen Treuhandauftrag für die Pfandhaftentlassung (Bl. 119 d.A.). Über die Pfandhaftentlassung sollte die Notarin nur dann verfügen können, wenn ein Betrag in Höhe von jetzt 500.000,00 DM durch die Kläger gezahlt werde. Der Treuhandauftrag war bis zum 30. April 2000 befristet, er wurde durch Schreiben vom 21. August 2000 bis zum Jahresende verlängert (Bl. 122 d.A.).

Das Amtsgericht Potsdam wies mit Beschluss vom 8. August 2000 (Bl. 184 d.A.) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Firma B... -Bau mangels Masse zurück. Die Forderungen der Beklagten gegen die Firma B... -Bau belaufen sich auf einen mittleren siebenstelligen Betrag.

Die Flurstücke 596 und 595 sind unterdessen mit Einfamilienhäusern bebaut. Diese sind durch die Kläger an Dritte, das Flurstück 595 an den Sohn der Kläger, vermietet worden. Das Amtsgericht Potsdam ordnete sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Zwangsverwaltung der Flurstücke 595 und 596 an.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sowie die Pfandhaftentlassung aus der Globalgrundschuld, beides hilfsweise gegen Zahlung des Betrages von 91.875,00 DM.

Die Kläger haben behauptet, sie hätten den Kaufpreis für die von ihnen erworbenen Grundstücke bereits vor Kaufvertragsabschluss bezahlt. Sie hätten auf den Grundstücken Investitionen in einem Wert von 511.717,20 DM vorgenommen. Die Klägerin zu 1. sei Hausfrau. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Pfandhaftentlassung verpflichtet. Dies folge sowohl aus den Zusagen in den Schreiben der Beklagten vom 1. August 1997 und 14. November 1997 sowie aus der Vorgehensweise der Beklagten in anderen Fällen. Die Beklagten verweisen darauf, dass im Jahr 2000 die Grundstücke anderer Käufer bei gleicher Ausgangslage aus der Pfandhaft entlassen worden seien.

Die Kläger haben beantragt,

1. für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B..., Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, Flur 2, Flurstücke 595 und 596 die Zwangsvollstreckung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) für unzulässig zu erklären;

hilfsweise,

für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, Flur 2, Flurstücke 595 und 596 die Zwangsvollstreckung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) Zug um Zug gegen Zahlung von 91.875 DM für unzulässig zu erklären;

2. die Beklagte zu verurteilen, für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, Flur 2, Flurstücke 595 und 596 die Pfandhaftentlassung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) im Sinne einer Pfandfreigabe zu erklären und deren pfandfreie Abschreibung im Grundbuch zu bewilligen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, Flur 2, Flurstücke 595 und 596 die Pfandhaftentlassung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) im Sinne einer Pfandfreigabe zu erklären und deren pfandfreie Abschreibung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 91.875 DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Kläger hätten bislang lediglich 10.000,00 DM auf den Kaufpreis für die von ihnen erworbenen Flurstücke bezahlt. Die behaupteten Investitionen in die Grundstücke hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, da die Beklagten den Kaufpreis nicht innerhalb der gesetzten Fristen gezahlt hätten, seien die Angebote zur Pfandhaftentlassung mangels Annahme erloschen. Eine Selbstbindung sei durch die unterbreiteten Angebote nicht entstanden.

Das Landgericht hat die Klage durch am 25. Juli 2001 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vollstreckung aus der streitgegenständlichen Urkunde sei gemäß §§ 1147, 1192 ZPO zulässig, die Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unbegründet. Ein Löschungsanspruch der Kläger ergebe sich nicht aus der Sicherungsabrede in der Grundschuldbestellungsurkunde. Hiernach sei die Beklagte zur Pfandhaftentlassung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Auch eine wirksame Einigung über die Pfandhaftentlassung sei nicht zustande gekommen. Die Angebote der Klägerin mit Schreiben vom 1. August und 14. November 1997 seien von den Klägern nicht angenommen worden. Das Angebot aus dem Schreiben vom 14. November 1997 sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Restkaufpreises am 26. November 1999 gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB bereits erloschen gewesen. Auch aus dem Gebot von Treu und Glauben ergebe sich keine andere Betrachtung. Zu Gunsten der Kläger sei ein Vertrauenstatbestand nicht begründet worden. Ebensowenig führe die Vorgehensweise bei anderen Käufern zu einer Bindung der Beklagten gegenüber den Klägern.

Gegen dieses, ihnen am 27. Juli 2001 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 22. August 2001 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. November 2001 durch an diesem Tage bei Gericht eingegangen Schriftsatz begründet haben. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer dortigen Ausführungen weiter. Die Kläger sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht nicht die von ihnen benannten Zeugen gehört. Auch habe das Gericht übersehen, dass die Kläger den Kaufpreis bei der Notarin zu einem Zeitpunkt hinterlegt hätten, der vor dem Zeitpunkt der Auszahlungsreife liege. Erst nach erfolgter Katasterfortschreibung habe die Beklagte die Weiterleitung der Grundstückskaufpreise an sich verlangen können. Durch ihr Einverständnis mit dem weiteren Vollzug der Grundstückskaufverträge habe die Beklagte ihr Festhalten an dem ursprünglichen Konzept der Zwischenfinanzierung, das nur auf der Weiterleitung der anteiligen Grundstückskaufpreise von 125,00 DM/m² beruht habe, auch gegenüber den Klägern zum Ausdruck gebracht und sich damit zur Erneuerung des Treuhandauftrages verpflichtet. Die Kläger sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht eine freie Widerruflichkeit des Treuhandauftrages angenommen. Für den Rechtsstandpunkt der Kläger sprächen die Grundsätze von Treu und Glauben. Der Beklagten sei es verwehrt, die einzelnen Erwerber unterschiedlich zu behandeln. Die Kläger behaupten ferner, das Darlehen der Rhein Hyp sei erst nach dem Nachweis von Bauinvestitionen an sie ausgezahlt worden. Der Kläger zu 2. sei zuletzt nur Minderheitsgesellschafter der B... -Bau gewesen und von den Mehrheitsgesellschaftern majorisiert und aus der Gesellschaft herausgedrängt worden.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 25. Juli 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam - Az 8 O 717/00 - die Beklagte zu verurteilen

1. für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2 die Zwangsvollstreckung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) für unzulässig zu erklären;

hilfsweise,

für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2 die Zwangsvollstreckung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) Zug um Zug gegen Zahlung von 91.875 DM an die Beklagte für unzulässig zu erklären;

2. die Beklagte zu verurteilen, für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2 die Löschung/Mithaftentlassung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) im Sinne einer Pfandfreigabe zu erklären;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung: Grundbuch von B... des Amtsgerichts B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, die Löschung/Mithaftentlassung aus der in Abt. III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) im Sinne einer Pfandfreigabe zu erklären und deren pfandfreie Abschreibung im Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Zahlung von 91.875 DM am die Beklagte,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Grundstücke mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung : Grundbuch von B... , Blatt ..., Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 und 2, die Löschung/Mithaftentlassung aus der in Abt. III unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld (über 4.700.000 DM mit 15 % Jahreszinsen seit dem 24. Oktober 1995 sowie mit einer einmaligen Nebenleistung von 5 % für die D...bank ... AG - Urkunde des Notars ..., ..., vom 24. Oktober 1995, UR-Nr. 196/1996) nach Zahlung von 91.875 DM im Sinne einer Pfandfreigabe zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung einschließlich des im Termin gestellten Hilfsantrages zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung. Sie meint darüber hinaus, die Berufung sei bereits unzulässig, da sie sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetze. Mit den Schreiben vom 1. August 1997 und 14. November 1997 sei kein Angebot für eine Pfandhaftentlassung abgegeben worden. Jedenfalls sei dieses - so behauptet sie - unter Berücksichtigung des Schreibens vom 27. Oktober 1997 nicht angenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 26. November 2001 (Bl. 307 d.A.) und die Berufungserwiderung vom 28. Februar 2002 (Bl. 328 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. Zwar setzt sie sich nur im Ansatz mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die in erster Instanz angebotenen Zeugen im Hinblick auf die rechtliche Argumentation des Landgerichts von Bedeutung sein sollen. Immerhin wiederholen die Kläger ihren Rechtsstandpunkt in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichts. Dies ist für die Zulässigkeit der Berufung ausreichend.

Der Senat hat über die Berufung nach dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der im Termin gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ein Anspruch der Kläger auf Entlassung der auf Blatt ... des Grundbuchs von B... verzeichneten Grundstücke aus der Pfandhaft für die zugunsten der Beklagten bestellten Globalgrundschuld mit einem Nennbetrag von 4,7 Mio. DM besteht nicht. Hierbei handelt es sich um eine Gesamtgrundschuld, die bereits ursprünglich verschiedene Grundstücke belastete und nach Aufteilung des Flurstücks 100/59 nunmehr auch zu Lasten der rechtlich selbständigen Trennstücke eingetragen ist.

a) Ein solcher Anspruch der Kläger ergibt sich - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nicht aus der Grundschuldbestellungsurkunde. Die dortige Ziffer V. verschafft der Beklagten ein Recht zur Umgestaltung der Sicherungsrechte, verpflichtet sie hierzu aber nicht.

b) Ein Anspruch ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus einer zugunsten der Beklagten abgegebenen Freistellungsverpflichtung der Beklagten.

aa) Die Freistellungsverpflichtung ist in § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Makler- und Bauträgerverordnung als Voraussetzung der Fälligkeit des Kaufpreises in einem Bauträgervertrag geregelt. Rechtsfragen der Wirksamkeit und des Umfanges einer solchen Freistellungsverpflichtung werden in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem erörtert. Die Freistellungsverpflichtung ist beim Bauträgervertrag wegen der Besonderheiten des (Dreiecks-) Rechtsverhältnisses von Bauträger, finanzierender Bank des Bauträgers und Käufer von besonderer Bedeutung. Das vom Käufer erworbene Objekt ist regelmäßig mit einer Globalgrundschuld der finanzierenden Bank des Bauträgers belastet. Es muss daher sichergestellt werden, dass mit Zahlung des Kaufpreises an den Bauträger das gekaufte Objekt aus der Pfandhaft der Globalgrundschuld entlassen wird, auch um dem Käufer das Grundstück als Sicherungsobjekt für die ihn finanzierende Bank zur Verfügung zu stellen. Dem dient die Freistellungserklärung, die regelmäßig vorsieht, dass der Kaufpreis auf ein bei der finanzierenden Bank eingerichtetes Konto des Bauträgers gezahlt werden muss. Vor Zahlung des Kaufpreises muss der Bauträger eine Freistellungserklärung seiner Bank beibringen, die im Gegenzug zur Zahlung des Kaufpreises die Pfandhaftentlassung sicherstellt.

Nach heute wohl herrschender Meinung im Schrifttum handelt es sich bei dem Freigabeversprechen regelmäßig um einen Vertrag zwischen Gläubigerbank und Erwerber. Das an den Erwerber - oder über den Notar, "an den, den es angeht" - gerichtete Schreiben mit dem Freigabeversprechen stelle das Angebot dar, das durch den Erwerber mit der Unterzeichnung des Bauträgervertrages, der eine Bezugnahme hierauf enthalte, bzw. bereits mit Zugang des Freigabeversprechens angenommen werde (Basty, Der Bauträgervertrag, 4. Auflage 2001, Rdnr. 286 m.w.N.). Der BGH hat in älteren Entscheidungen dagegen angenommen, in den entschiedenen Fällen handele es sich um einen Vertrag zwischen Bauträger und Bank zugunsten Dritter (NJW 1984, 169, 170). Beide Konstellationen sind je nach Ausgestaltung im Einzelfall denkbar (vgl. Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2. Auflage 1996, Rdnr. 127).

bb) Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen, auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass die Kläger keinen Bauträgervertrag geschlossen haben, sondern wegen der offenbar bereits zuvor eingetretenen Krise des Bauträgers einen reinen Kaufvertrag, um - wie die anderen Käufer - das Trennstück anschließend selbst zu bebauen. Hinsichtlich der Problematik der Freistellungserklärung ergeben sich hieraus jedoch keine Änderungen. Auch hier waren sämtliche Trennstücke mit einer Globalgrundschuld der Beklagten belastet. Für alle Käufer bestand das Erfordernis einer Pfandhaftentlassung, da sonst die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, den insolventen Bauträger, wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre. Die Beklagte hat sich daher mit ihrem Schreiben vom 1. November 1996 an die Notarin W... erkennbar an die Vorgehensweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV gehalten. Lediglich die relativ kurze Befristung des Treuhandauftrages mag von der üblichen Gestaltung abweichen. Der Senat hält es jedoch für zulässig, vorliegend die zur Vorgehensweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

cc) Auch unter Anwendung dieser Grundsätze ist es vorliegend nicht zu einer noch wirksamen Vereinbarung einer Freigabeverpflichtung gekommen.

(1) Die erste Freigabeverpflichtung der Beklagten durch Schreiben vom 1. November 1996 (Bl. 113 d.A.) hat diese gegenüber der Notarin ausdrücklich "im Auftrag der Kreditnehmerin", der B... -Bau, abgegeben. Ob es hierdurch zum Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter, nämlich der Erwerber, gekommen ist, kann hier offen bleiben. Durch die Befristung des Treuhandauftrages an die Notarin bis zum 31. Januar 1997 war zugleich die Laufzeit der Freigabevereinbarung befristet. Um Ansprüche aus der Vereinbarung herleiten zu können, hätten die Kläger den dort genannten Betrag innerhalb der gesetzten Frist auf das benannte Konto einzahlen müssen. Dies ist jedoch unterblieben.

Der Senat hat auch keinerlei Bedenken, jedenfalls in der hier vorliegenden besonderen Konstellation des Abschlusses eines reinen Kaufvertrages ohne Bauverpflichtung die relativ kurze Befristung der Freigabeverpflichtung als zulässig zu erachten.

(2) Nachfolgend hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 1. August 1997 ihre Freigabebereitschaft gegenüber den Klägern unter Bezugnahme auf die gegenüber der Notarin abgegebene Pfandhaftentlassungserklärung wiederholt (Bl. 95 d.A.). Hierin liegt nach Auffassung des Senats ein erneutes ausdrückliches Angebot der Beklagten an die Kläger auf Abschluss einer Freigabevereinbarung. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten lässt sich hierin nicht lediglich die unverbindliche Bekundung einer Absicht zum späteren Abschluss einer Vereinbarung sehen. Dem Schreiben ist vielmehr der rechtsgeschäftliche Wille zu entnehmen, die Freigabe nach Zahlung des geforderten Geldbetrages zu erklären.

Der Senat hält auch an seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung fest, dass es einer ausdrücklichen Annahme dieses Angebotes nicht bedurfte. Es liegt vielmehr ein Fall des § 151 BGB vor, in dem auf eine ausdrückliche Erklärung der Annahme verzichtet worden ist. Dies ergibt sich für die Freigabeerklärung der Bank im Rahmen eines Bauträgervertrages aus der Verkehrssitte. Die Rechtsprechung nimmt bei einer Vielzahl einseitig begünstigender Geschäfte an, dass eine Annahme nach der Verkehrssitte nicht erforderlich ist, so bei der Bürgschaft (BGH, N JW 1997, 2233), dem Schuldbeitritt (BGH, NJW-RR 1994, 280) oder der Garantieerklärung durch Aushändigung einer Garantiekarte (BGHZ 104, 85). Dies hat der BGH nunmehr durch seine neuere Rechtsprechung allgemein auf die Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebotes ausgedehnt (NJW 2000, 276). Dies muss auch für das Freigabeversprechen der finanzierenden Bank des Bauträgers oder Verkäufers gelten, da es für den Erwerber lediglich vorteilhaft ist, aus der Pfandhaft entlassen zu werden, wenn er die ohnehin geschuldete Gegenleistung an den Bauträger erbringt. Bei der regelmäßigen Konstellation, bei der die Erklärung gegenüber dem Notar und nicht gegenüber dem Käufer abgegeben wird, ist eine Annahmeerklärung des Käufers nicht zu erwarten. Die Parteien gehen vielmehr regelmäßig davon aus, dass mit Zugang der Freigabeerklärung die Durchführung des Kaufvertrages beginnen kann, ohne dass gegenüber der Bank eine Rückäußerung zu erfolgen hat.

Auch in der vorliegenden Konstellation gilt nichts anderes. Die von der Beklagten nicht geschuldete Pfandhaftentlassung war für die Kläger lediglich rechtlich vorteilhaft, da der Grunderwerb und die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf die Gesamtbelastung von 4,7 Mio. DM andernfalls für sie wirtschaftlich sinnlos war. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages an die Beklagte sollte hierdurch nicht begründet werden.

Eine Annahme ohne ausdrückliche Erklärung des Annahmewillens i.S.d. § 151 BGB ist jedoch im konkreten Fall unter Würdigung des gesamten Verhaltens der Kläger ausgeschlossen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" schließen lässt (BGH, NJW 2000, 276, 277). Für einen solchen Annahmewillen spricht zwar die Zahlung eines Betrages von 10.000 DM auf das von der Beklagten angegebene Konto, die auch ausdrücklich als 1. Rate bezeichnet wurde. Für die Annahme bedurfte es entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht der unverzüglichen Zahlung des gesamten Kaufpreises. Die Zahlung einer ersten Rate hätte daher durchaus als Annahme des Angebotes auf Abschluss einer Freigabevereinbarung gewertet werden können, wenn auch noch nicht als vollständige Erfüllung der Voraussetzungen der Vereinbarung. Die Zahlung vom 7. Oktober 1997 ist jedoch im Zusammenhang mit dem - erst im Verhandlungstermin überreichten - Schreiben der Steuerberater der Kläger vom 27. Oktober 1997 (Bl. 382 d.A.) zu sehen. In diesem haben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten nicht die Annahme der angebotenen Freigabeverpflichtung erklären lassen, sondern ein weitergehendes Entgegenkommen der Beklagten gefordert, das ebenfalls an die Zahlung des Kaufpreises auf das von der Beklagten benannte Konto geknüpft werden sollte. Die Beklagte sollte im Hinblick auf die bestehende Forderung gegen den Kläger zu 2. aus der Bürgschaft auf eine Zwangsvollstreckung in die Grundstücke auch aus anderen Rechtsgründen verzichten und der Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin zu 1. zustimmen. Durch dieses Schreiben haben die Kläger deutlich gemacht, dass sie sich auf eine Pfandhaftentlassung zu den Konditionen der Beklagten nicht einlassen wollten. Ein Annahmewille lässt sich danach nicht mehr feststellen, die Kläger haben vielmehr das Angebot der Klägerin abgelehnt und ein neues unterbreitet, welches die Beklagte jedoch ihrerseits nicht angenommen hat.

(3) Auch durch das nachfolgende Schreiben der Beklagten vom 14. November 1997 ist es danach nicht mehr zu einer Freigabevereinbarung gekommen. Die Beklagte hat dort ihre Bereitschaft zum Abschluss der Vereinbarung zu ihren bisherigen Konditionen wiederholt. Im Hinblick auf den zuvor geäußerten entgegenstehenden Standpunkt der Kläger durch Schreiben vom 27. Oktober 1997 hätte es nunmehr einer ausdrücklichen Annahme des Angebotes durch die Kläger bedurft. Durch den Widerruf des Treuhandauftrages an die Notarin durch Schreiben vom 1. Dezember 1997, durch Schreiben vom 2. Dezember 1997 den Klägern mitgeteilt, war zugleich die künftige Annahme des Angebotes ausgeschlossen. Jedenfalls konnte durch Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto der Notarin W... Ende 1999 eine Annahme des nach § 146 BGB erloschenen Angebotes nicht mehr erklärt werden, da die Annahmefrist i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits seit langem abgelaufen war.

Da es nicht zum Abschluss einer Freigabevereinbarung gekommen ist, bedarf es keiner Entscheidung, über welchen Zeitraum die Beklagte an diese Vereinbarung gebunden gewesen wäre und auf welche Weise sie sich von dieser hätte lösen können.

dd) Ein anderer Rechtsgrund für eine Freigabeverpflichtung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus einem Verhalten der Beklagten gegenüber anderen Grundstückserwerbern. Ob diese mit der Beklagten wirksame Freigabevereinbarungen geschlossen haben, vermag der Senat in Ermangelung konkreten Vortrages der Kläger nicht zu beurteilen. Sollte dies der Fall sei, ergab sich eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber den übrigen Erwerbern aus diesen Vereinbarungen. Selbst wenn es aber auch in den übrigen Fällen nicht zum Abschluss wirksamer Freigabevereinbarungen gekommen sein sollte, besteht keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Kläger wie die übrigen Erwerber zu behandeln. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird insoweit Bezug genommen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Kläger auf den Grundstücken aus eigenen Mitteln Gebäude errichtet haben. Dies verpflichtet die Beklagte nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu einer Pfandfreigabe. Die Errichtung der Gebäude auf den mit der Globalgrundschuld belasteten Grundstücken ohne vorherige Klärung der Möglichkeiten einer Pfandhaftentlassung haben die Kläger auf eigenes Risiko vorgenommen. Hieraus können sie gegen die Beklagte keine Rechte herleiten. Ob und gegen wen sich hieraus möglicherweise bereicherungsrechtliche Ansprüche ergeben, bedarf an diese Stelle keiner Erörterung.

Auch in zweiter Instanz ist daher den Beweisangeboten der Kläger nicht zu folgen.

2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung zur Freigabe Zug um Zug gegen Zahlung sowie der im Termin gestellte Feststellungsantrag ist nach Vorstehendem unbegründet. Da keine Freigabevereinbarung zwischen den Parteien besteht, ist die Beklagte weder Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises noch nach dem Eingang des Geldbetrages auf dem von ihr zuvor benannten Konto zur Pfandhaftentlassung verpflichtet.

3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde ist gemäß § 767 ZPO i.V.m. §§ 794 Abs. 1 5, 795 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, er ist jedoch unbegründet. Nach den Ausführungen zu Ziffer 1 bestehen keine beachtlichen Einwendungen der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Titel. Die Grundschuld ist gemäß § 1191 BGB wirksam entstanden. Aus der Sicherungsvereinbarung ergeben sich keine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, auf die sich die Kläger berufen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus einer Freigabeverpflichtung, da eine solche - wie ausgeführt - zwischen den Parteien nicht besteht. Die Kläger haben daher gemäß §§ 1147, 1192 BGB die dingliche Zwangsvollstreckung zu dulden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Über die Zulassung der Revision hat der Senat gemäß § 543 ZPO n.F. entschieden. Für die Revision gelten bereits die Vorschriften des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - wie hier - nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Freigabevereinbarung für eine Globalgrundschuld der finanzierenden Bank des Grundstückseigentümers mit dem Käufer zustande kommt, ist nach Auffassung des Senats noch nicht abschließend geklärt und besitzt grundsätzliche Bedeutung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 408.010,92 € = 798.000 DM festgesetzt. Beide Hauptanträge der Kläger beziehen sich zwar auf die Globalgrundschuld mit einem Nennbetrag von 4,7 Mio. DM. Das Interesse der Kläger wird jedoch insgesamt durch den Grundstückswert begrenzt, den das Vollstreckungsgericht mit 798.000 DM ermittelt hat.

Ende der Entscheidung

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