Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 5 U 176/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, LBG, 4. GemGebRefGBbg, GVG, ZPO, AmtsO, GemO, GG


Vorschriften:

BGB § 282 a. F.
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 839
StGB § 266 Abs. 1
LBG § 44
LBG § 44 Abs. 1
4. GemGebRefGBbg § 5
4. GemGebRefGBbg § 8 Abs. 1
4. GemGebRefGBbg § 21 Abs. 4
4. GemGebRefGBbg § 22
4. GemGebRefGBbg § 22 Abs. 2
4. GemGebRefGBbg § 22 Abs. 3
4. GemGebRefGBbg § 22 Abs. 3 Nr. 2
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
ZPO § 148
ZPO § 256 Abs. 1
AmtsO § 4
AmtsO § 4 Abs. 3
GemO § 67 Abs. 1
GemO § 67 Abs. 2
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2006 - Az.: 6 O 476/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass der Beklagte zu 1. in seiner damaligen Eigenschaft als Amtsdirektor des Amts N. für die damalige Gemeinde G. die Anbindung des ... Weges an den Radfernwanderweg in einer Weise bauen ließ, die den Vorgaben in dem für das Bauvorhaben erlassenen Förderbescheid des Landkreises H. vom 29.04.2002 (Az.: GFG 2002 21/20/2002) nicht entsprach und das Vorhaben nicht mit den Organen der damaligen Gemeinde G. abstimmte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. zu 1/2.

Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2. zu 1/2.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 75.000,00 €

Tatbestand: I.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ehemals amtsangehörigen Gemeinde G. begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung, dass der Beklagte zu 1. als ehemaliger Amtsdirektor des Amtes N. zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass der Zuwendungsbescheid über Fördermittel zum Ausbau eines Radweges vom 29. April 2002 (Az.: GFG 2002 21/20/2002) vom Landkreis H. mit Bescheid vom 17. Juli 2003 in Höhe von 93.846,43 € mit Wirkung ab dem 29. April 2002 widerrufen worden ist. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2., B. R., als zuständigen Mitarbeiter im Baudezernat des Amtes abgewiesen worden ist, hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts Potsdam mit der Berufung nicht angegriffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht auch die Klage gegen den Beklagten zu 1. als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz bestehe dem Grunde nach nicht. Es könne dahinstehen, ob der objektive Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt sei, jedenfalls fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Beklagte zu 1. habe nicht sicher damit rechnen müssen, dass wegen der geänderten Planung der Zuwendungsbescheid widerrufen werde. Soweit der Beklagte zu 1. weiter vortrage, er habe den Verwendungsnachweis vom 17. Januar 2003 unterzeichnet, ohne die darin enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, so könne dies nicht als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Dem Beklagten zu 1. falle danach allenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 44 LBG fehle es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation, der Rückgriffsanspruch stehe allenfalls dem Amt N. als Anstellungskörperschaft zu.

Gegen das ihr am 28. August 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Potsdam hat die Klägerin mit am 27. September 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. November 2006, mit am 08. November 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, sie sei hinsichtlich eines Anspruches aus § 44 Abs. 1 LBG aktivlegitimiert, weil ihr insoweit gegenüber dem Beklagten zu 1. als Amtsdirektor eine Dienstherreneigenschaft zukomme.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2006 - Az.: 6 O 476/05 - festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die jeweils darauf beruhen, dass der Beklagte zu 1. in seiner Eigenschaft als Amtsdirektor des Amtes N. für die damalige Gemeinde G. die Anbindung des ... Weges an den Radfernwanderweg in einer Weise und zu einem Zeitpunkt bauen ließ, die den Vorgaben in dem für das Bauvorhaben erlassenen Förderbescheid des Landkreises H. vom 29. April 2002 (Az.: GFG 2002 21/20/2002) nicht entsprach, das Vorhaben nicht mit Organen der damaligen Gemeinde G. abstimmte oder im Förderverfahren gegenüber dem Landkreis H. falsche Angaben machte.

Der Beklagte zu 1. beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1. verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Er ist insbesondere der Ansicht, dass für einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 LBG der Klägerin die erforderliche Aktivlegitimation fehle, weil eine besondere Vereinbarung über die Verteilung des Vermögens der von der Gebietsreform betroffenen Gemeinden gem. § 22 4. GemGebRefGBbg nicht getroffen worden sei. Auch nach der Darstellung der Klägerin fehle es an einer solchen besonderen Vereinbarung. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation könnten nicht zur Anwendung gelangen, die Klägerin sei insoweit auf einen Anspruch gegen das ehemalige Amt N. zu verweisen. Im Übrigen sei für einen Anspruch nach § 44 LBG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet.

Weiter macht der Beklagte zu 1. geltend, dass ihm eine Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen sei bzw. eine solche jedenfalls nicht auf einem groben Verschulden beruhe. Konkrete Planungen habe es erstmals im Oktober 2002 nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durch das Ingenieurbüro H. & K. gegeben. Entsprechend dieser Planung sei dann auch die Ausschreibung erfolgt. Ihm, dem Beklagten, sei aber bekannt gewesen, dass die Vorhabenbeschreibung durch den Ingenieur J. dem Landkreis zugeleitet worden sei, im Übrigen sei mit den Einzelheiten der Durchführung der Mitarbeiter R. betraut gewesen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Radweges nicht erteilt worden seien. In Abstimmung u. a. mit den beteiligten Gemeinden sei dann die Ausbaubreite von 2,75 m festgelegt worden. Da nach dem Ergebnis der Submission festgestellt worden sei, dass die Mittel für die Verwirklichung des Projektes nicht ausreichten, sei durch die Beteiligten entschieden worden, die Baulänge des ersten Bauabschnittes auf 1.000 m zu verkürzen. Hinsichtlich der Länge des Radweges seien im Zuwendungsbescheid keine Vorgaben gemacht worden. Er, der Beklagte zu 1., sei aber über alle Tätigkeiten des Zeugen R. informiert gewesen. Der Zeuge R. habe keine selbständigen Entscheidungen mit Außenwirkung treffen können. Da der Radweg auch über das Gebiet der Gemeinde B. führen sollte, dieser Teil aber mit den bewilligten Fördermitteln nicht gebaut werden durfte, seien darüber hinaus mit dem Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Verhandlungen über die Förderung des in der B. Gemarkung liegenden Teilstückes des Radweges geführt worden mit dem Ziel, von dort die notwendigen Gelder zu erhalten. Dies habe aber auch eine entsprechende Ausbaubreite des Radweges bedingt. Die Submission der Ausschreibung sei am 25. November 2002 erfolgt; hierbei sei er, der Beklagte zu 1., anwesend gewesen. Es sei festgestellt worden, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die beabsichtigte Streckenlänge nicht ausreichten. Daraufhin sei durch ihn, den Beklagten zu 1., und den Zeugen R. gemeinsam entschieden worden, dass die Errichtung eines verkürzten Bauabschnittes sinnvoll sei, weil bei einer Ausschreibung im Jahre 2003 nach Einschätzung des Zeugen R. mit höheren Preisen zu rechnen gewesen sei, das Bauvorhaben von Anfang an in mehreren Bauabschnitten geplant gewesen sei und die Funktion des vorhandenen Radweges durch den verkürzten Ausbau nicht beeinflusst gewesen sei, da Radfahrer auch unbefestigte Teilstücke passieren könnten. Diese Gründe hätten nach seiner Auffassung sowie der Auffassung des Zeugen R. dafür gesprochen, mit den vorhandenen Mitteln den Ausbau entsprechend verkürzt zu vergeben, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Mittel fristgebunden vergeben werden mussten. Entgegen den Darstellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 sei es nicht so gewesen, dass er den Tätigkeitsbereich des Zeugen R. nicht grundsätzlich kontrolliert hätte, er habe keinesfalls Bereiche des Bauamtes vollständig und umfassend an den Zeugen R. delegiert. Er sei vielmehr, wie ausgeführt, stets in die Arbeitsabläufe des Zeugen R. involviert gewesen und habe diesen begleitet und kontrolliert.

Richtig sei, dass im Verwendungsnachweis vom 17. Januar 2003 falsch angegeben sei, die Baumaßnahme sei im Dezember 2002 beendet worden. Hier habe er, der Beklagte zu 1., nach Auftragsvergabe bei dem Zeugen R. nachgefragt, ob die Baumaßnahme noch im Dezember realisiert werden könne, was der Zeuge R. bestätigt habe. Die Bauzeit betrage nur ca. 1 Woche und die Baustelle sei durch den Wald geschützt. Er selbst habe sich über die Durchführung des Vorhabens keine Gedanken gemacht. Im Januar 2003 habe sich der Zeuge R. in Urlaub befunden, habe jedoch zuvor die Unterlagen für den Verwendungsnachweis einer Mitarbeiterin übergeben. Am Unterzeichnungstag habe er dann die Mappe mit dem Verwendungsnachweis über den Mittelabfluss erhalten. Er habe davon ausgehen müssen, dass der Radweg Ende Dezember 2002 hergestellt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten nicht durchgeführt worden seien, hätten für ihn nicht bestanden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Durchführung der Arbeiten vor Ort zu überprüfen.

Der als Anlage B 12 vorgelegte Vermerk der Bürgermeisterin Ru. vor Beantragung der Mittel (Bl. 312 d. A.) sei die einzige Willensäußerung der Gemeinde zu der Gestaltung des Radweges gewesen. Da keine Planungen der Gemeinde vorgelegen hätten, seien auch keine Planungsänderungen ohne Beteiligung der Gemeinde erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend insbesondere auf die Schriftsätze des Beklagten vom 29. August2007, 6. November 2007, 19. März 2008 und vom 12. Juni 2008 sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11. Oktober 2007 und vom 30. April 2008 Bezug genommen.

Der Verwaltungsvorgang "Auftrag ... 2002" (Ordner 1 bis 3 des Verfahrens "Radwanderweg G.", Beiakten des Verfahrens 3 K 1765/04 VG Potsdam lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte zu 1. zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde G. durch den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 29. April 2002, dessen Wirksamkeit gegenwärtig noch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüft wird, entstehen kann.

A)

1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch zusätzlich auf § 44 Abs. 1 LBG stützt, ist auch insoweit der Rechtsweg zu den Zivilgerichten im vorliegenden Fall eröffnet. Nach dieser Vorschrift kann der Dienstherr von einem Beamten den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

Mit Ausnahme der zivilgerichtlich zu verfolgenden Rückgriffsansprüche gegen einen Beamten aus Amtshaftung - um einen solchen Fall geht es hier nicht - werden Schadensersatzansprüche des Dienstherrn wegen eines von einem Beamten verursachten Schadens allerdings - wenn nicht im Wege des Leistungsbescheides vorgegangen wird - vor den Verwaltungsgerichten im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht (Kotulla, § 44 LBG Brandenburg, Rn. 46). Die Klägerin stützt ihren Anspruch aber zunächst und in erster Linie auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB, macht also einen Anspruch geltend, für den ohne weiteres der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Ist dem aber so, so hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges, hier also die ordentlichen Gerichte, den Rechtsstreit gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu erörtern. Zu prüfen sind danach alle Anspruchsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen prozessualen Anspruches ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet sie angehören. Durch die Regelung wird eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klageanspruch zulässig ist (BTDrs 11/7030, 37; Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung, § 17 GVG Rn. 5 m. w. Nachw.; Thomas/Putzo/Hüßtege, Zivilprozessordnung, § 17 GVG Rn. 6).

Damit sind die ordentlichen Gerichte berechtigt und verpflichtet, im vorliegenden Fall auch einen möglichen Anspruch der Klägerin aus § 44 Abs. 1 LBG zu prüfen, auch wenn diese Anspruchsgrundlage innerhalb des einheitlichen prozessualen Anspruches eine öffentlich-rechtliche ist.

2. Für die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage besteht weiter das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Gegenstand der Klage ist ein reiner Vermögensschaden der Klägerin. Ist ein solcher reiner Vermögensschaden Gegenstand einer Feststellungsklage, so hängt im Interesse des Anspruchsgegners bereits die Zulässigkeit und nicht nur die Begründetheit von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintrittes ab. Anderenfalls würde dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können (BGH-Report 2005, 78/79; BGH NJW 2006, 830 ff; BGH WM 2002, 29, 32 jeweils m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintrittes sind im vorliegenden Fall gegeben. Bereits der Umstand, dass der Landkreis den Bescheid vom 29. April 2002 mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2003 widerrufen hat und in Höhe von rd. 93.000,00 € die Rückzahlung von Fördermitteln verlangt, reicht für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes aus. Es kommt hinzu, dass der gegen den Widerruf eingelegte Widerspruch der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist und mit Bescheid vom 23. April 2004 ebenfalls vom Landkreis H. zurückgewiesen wurde (Bl. 128 ff d. A.), so dass nunmehr insoweit ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist, in dem die Klägerin jedenfalls nicht geltend machen kann, nicht gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides verstoßen zu haben. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines Vermögensschadens ist danach auszugehen.

Das Feststellungsinteresse ist danach unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verjährung eines Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten ohne weiteres gegeben.

3. Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO nicht gegeben sind.

Zwar hängt der endgültige Eintritt eines Schadens davon ab, ob die Klägerin die Fördermittel tatsächlich zurückzahlen muss, was in dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit geklärt wird. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann danach aber präjudiziell allenfalls für eine noch zu erhebende Leistungsklage sein. Wie bereits ausgeführt, genügt für die erhobene Feststellungsklage aber, dass der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist aber - wie ausgeführt - unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben.

Die Klage ist damit insgesamt zulässig.

B)

1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB ist nicht gegeben. Die Begründung des Landgerichts, ein Anspruch scheitere jedenfalls am fehlenden Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Zufügung eines Nachteils im Verhältnis zur Klägerin ist nicht zu beanstanden.

Sieht man von der streitigen Frage ab, ob der Beklagte die Planungsänderungen hinsichtlich des Radweges mit der damaligen Gemeinde G. abgestimmt hat, sie insbesondere hierüber informiert hat, so bleiben als Verletzung möglicher Vermögensbetreuungspflichten einmal die Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten aufgrund der geänderten Planungen ohne entsprechende Mitteilung an den Landkreis und zum anderen die unstreitig falschen Angaben in dem vom Beklagten ausgefüllten Verwendungsnachweis.

Beides geschah aber - eine Pflichtverletzung jeweils unterstellt - ersichtlich deshalb, um der Gemeinde die für 2002 bewilligten Fördermittel zu sichern. Ob der Beklagte zu 1. wirklich bewusst davon ausgegangen ist, der Zuwendungsbescheid könne wegen seiner Pflichtverletzungen widerrufen werden, ist bereits zweifelhaft, er hat aber ersichtlich darauf vertraut, dass es zu einem solchen Widerruf gerade nicht kommt. Ihm kann danach allenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ein Vorsatz hinsichtlich eines Vermögensnachteils der Klägerin lässt sich aber nicht feststellen.

2. Die Klägerin hat aber nach § 44 Abs. 1 LBG einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 29. April 2002 entstehen kann. Nach dieser Vorschrift kann der Dienstherr von einem Beamten den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Abweichung von den dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planungen gegeben, von denen weder der Landkreis H. als für die Vergabe der Fördermittel zuständige Stelle noch die Gemeinde G. im Jahre 2002 informiert worden sind.

a) Die Klägerin ist hinsichtlich eines Anspruches aus § 44 Abs. 1 LBG aktivlegitimiert.

aa) Das Landgericht hat die Aktivlegitimation mit der Begründung verneint, ein solcher Anspruch könne nur von der Anstellungskörperschaft des Beamten als der gegenüber Dritten im Außenverhältnis haftenden Körperschaft geltend gemacht werden. Anstellungskörperschaft des Beklagten zu 1. sei aber das Amt N., dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin nicht sei. Damit sei die Klägerin nicht Dienstherr i.S.d. § 44 Abs. 1 LBG.

Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, ähnlich wie bei einem Landrat handele es sich bei dem Amtsdirektor um eine Beamten mit Doppelfunktion. Der Amtsdirektor sei nach § 4 Abs. 3 AmtsO und § 67 Abs. 1 GemO gesetzlicher Vertreter und damit Organ auch der Gemeinde; insoweit stehe er im Dienst der Gemeinde.

bb) Die Frage der Dienstherreneigenschaft und damit der Aktivlegitimation nach § 44 Abs. 1 LBG lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf die Frage der Anstellungskörperschaft reduzieren.

Nach § 44 Abs. 1 LBG ist ersatzberechtigt der Dienstherr, dessen Aufgaben der Beamte wahrgenommen hat. Die Ermittlung des Dienstherrn entspricht dabei weitgehend der Bestimmung des bei hoheitlichem Handeln nach außen ersatzpflichtigen Dienstherrn, in der Regel also des Anstellungsdienstherrn. Hat der Beamte aber mehrere Ämter im Bereich verschiedener Dienstherren inne, so ist regressberechtigt jeweils der Dienstherr, dessen Aufgaben der Beamte im konkreten Fall wahrgenommen hat (m.w.N. Kotulla, § 44 LBG-Brandenburg, Rn. 24 f).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen und gegeben sind, hängt maßgeblich von der Rechtsstellung des Amtsdirektors ab.

Nach § 4 AmtsO wird die Zuständigkeit für die verwaltungsmäßige Erledigung der Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen, während die Aufgaben selbst bei der Gemeinde verbleiben. Der Amtsdirektor hat als zuständiges Organ des Amtes im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben die Beschlüsse der Gemeinde vorzubereiten und durchzuführen, jedoch besteht eine uneingeschränkte Bindungspflicht des Amtsdirektors an die Entscheidung der Gemeindevertretung; der Amtsdirektor - aber auch nur dieser - ist den Organen der Gemeinde weisungsunterworfen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Durchführung im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt; die Durchführung wird vielmehr vom Amt eigenverantwortlich vorgenommen, d. h. das Amt hat für die sachliche und rechtliche Richtigkeit der Ausführungen einzustehen (Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, § 4 AmtsO Ziffer 4). Die Stellung des Amtsdirektors hat damit eher Ähnlichkeit mit den Fällen der Auftragsverwaltung, etwa wenn Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben im staatlichen Auftrag wahrzunehmen haben. Dann werden aber von dem jeweiligen Beamten nur Aufgaben des eigenen Dienstherrn wahrgenommen, der Staat wird in einem solchen Fall nicht Dienstherr des Gemeindebeamten (Kotulla, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

Dem entspricht es, wenn bei schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des Amtes bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die Gemeinde, jedenfalls nach außen, das Amt als juristische Person haftet. Die Haftung richtet sich gerade nicht danach, ob eine Selbstverwaltungsangelegenheit einer amtsangehörigen Gemeinde oder andere Aufgaben des Amtes vollzogen wurden. Die Haftung kann insoweit nicht auf die Gemeinde übertragen werden. Zugleich liegt aber auch kein Drittrechtsverhältnis nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB vor, d. h. Bedienstete des Amtes können keine Amtspflichtverletzungen gegenüber der Gemeinde begehen (Muth, a.a.O.).

Daraus folgt aber im Ergebnis, dass aus Sicht des Senates die Klägerin tatsächlich im konkreten Fall nicht als Dienstherr des Beklagten zu 1. anzusehen ist.

cc) Damit ist aber nicht das Ergebnis verbunden, dass es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt, verbunden mit der Gefahr, dass in diesem Verhältnis Pflichtverletzungen sanktionslos blieben; vielmehr ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin im konkreten Fall nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.

In den Fällen, in denen ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und hierdurch einem anderen Dienstherrn als dem, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, etwa im Falle der Auftragsverwaltung, einen Schaden zufügt, kann der geschädigte Dienstherr den Beamten nicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Anspruch nehmen, weil er nicht Dritter i.S.d. Vorschrift ist (BGHZ 87, 253, 255; 116, 312, 315); stattdessen kann aber der Dienstherr, dessen Aufgaben der Beamte wahrgenommen hat, den Beamten auf Leistung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Anspruch nehmen (BVerwG NJW 1995, 978; Battis, BBG, § 78 Rn. 13).

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Amtsdirektor zwar nur Aufgaben des Amtes wahrgenommen hat, als er für die Klägerin im Rahmen der Realisierung des Radweges tätig wurde und damit das Amt N.. Dienstherr des Beklagten zu 1. war und nicht die Klägerin. Der behauptete Schaden konnte aber nur bei der Klägerin auftreten, die ihrerseits wegen des Fehlens eines Außenrechtsverhältnisses keinen Anspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend machen kann. Es handelt sich i.S.d. Grundsätze der Drittschadensliquidation um einen Auseinanderfall von Anspruch und Schaden, der dazu führt, dass das Amt den Schadensersatzanspruch nach § 44 Abs. 1 LBG geltend machen kann.

Da das Amt N. durch die Gemeindegebietsreform aufgelöst worden ist und damit weggefallen ist, stellt sich daran anschließend die Frage, wer insoweit deren Rechtsnachfolger geworden ist.

Nach § 5 des 4. GemGebRefG Brandenburg (4. Gesetz zur landesweiten Gebietsreform betreffend die Landkreise H., P., T. vom 24. März 2003, GVBl. I, 73 ff) wurden verschiedene Gemeinden des Amtes N. in die Stadt N. eingegliedert und das Amt N. aufgelöst. Zu diesen Gemeinden gehörte allerdings nicht die Gemeinde G.. Diese bildet vielmehr nach § 8 Abs. 1 4. GemGebRefG Brandenburg mit mehreren Gemeinden des Amtes S. die neue Gemeinde S., die Klägerin.

Nach § 21 Abs. 4 4. GemGebRefG Brandenburg sollten die neu gebildeten Gemeinden auch Rechtsnachfolger des bisherigen Amtes sein. Erfolgte - wie hier - die Gemeindeneubildung Amtsgrenzen überschreitend, so musste eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Amtes erfolgen (§ 22 Abs. 1 4. GemGebRefG Brandenburg). Dies hatte durch Vertrag zu geschehen bzw. konnte auch durch Anordnung der kommunalen Aufsichtsbehörde erfolgen (§ 22 Abs. 2 4. GemGebRefG Brandenburg). Nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 4. GemGebRefG Brandenburg musste das bewegliche Vermögen, dazu zählt auch eine Schadensersatzforderung, in der Weise verteilt werden, dass es jeweils die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher verwendet worden ist.

Da die Schadensersatzforderung letztlich aus dem Widerruf eines Zuwendungsbescheides zugunsten der Gemeinde G. resultiert, ist dieses Vermögen nach Auflösung des Amtes der Gemeinde G. zuzuordnen, deren Rechtsnachfolgerin wiederum die Klägerin ist, so dass auf diesem Wege der Anspruch zu dem Schaden zurückgekehrt ist.

Zwar wurde zwischen den Beteiligten der Gemeindegebietsreform ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag unstreitig nicht geschlossen, so dass der Landkreis gem. § 22 Abs. 2 4. GemGebRefG Brandenburg am 11. Oktober 2004 eine entsprechende Anordnung getroffen hat (Bl. 344 ff d. A.). Dabei wurde allerdings eine konkrete Anordnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung nicht getroffen. Die Anordnung enthält unter Ziffer 1.1.1 jedoch die Auffangregelung, dass für den Fall, dass eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden ist, die Grundsätze des § 22 Abs. 3 4. GemGebRefG Brandenburg gelten. Auf diesem Wege verbleibt es dann bei der Regelung des § 22 Abs. 3 Nr. 2 4. GemGebRefG Brandenburg, wonach das bewegliche Vermögen des Amtes in der Weise aufgeteilt wird, dass es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher verwendet worden ist, hier also die Klägerin.

b) Der Beklagte zu 1. hat im vorliegenden Fall seine sich aus § 44 Abs. 1 LBG ergebenden Pflichten verletzt. Eine Dienstpflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn der Beamte gegen die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verstößt.

aa) Der Beklagte zu 1. hat seine ihm obliegenden Pflichten als Beamter zunächst dadurch verletzt, dass er die Planungen hinsichtlich der Ausführung des Radweges, die nach Ziffer 7.1. des Zuwendungsbescheides i.V.m. Ziffer 5.2 AN-Best-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden), die ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheides waren, geändert hat, ohne hiervon den für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landkreis zu informieren, obwohl er nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 5.2 AN-Best-G hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. ist es nicht so, dass dem Zuwendungsbescheid vom 29. April 2002 i.V.m. dem Antrag auf Gewährung der Zuwendung vom 13. November 2001 keinerlei Planungen zugrunde gelegen hätten.

Schon in dem Antrag vom 13. November 2001 werden die Gesamtkosten lt. einem beiliegenden Kostenvoranschlag auf 250.000,00 € beziffert. Die Gesamtkosten sollten sich dabei auf 2 Bauabschnitte in den Jahren 2002 und 2003 in jeweils gleicher Höhe verteilen. Bereits solche Gesamtkosten und deren gleichmäßige Verteilung auf zwei Haushaltsjahre können nur angegeben oder auch nur geschätzt werden, wenn entsprechende Planungen mit Kostenansätzen vorliegen. Eine entsprechende Kostenaufteilung noch in DM-Beträgen findet sich zuvor auch in einem handschriftlichen Vermerk der seinerzeitigen Bürgermeisterin der Gemeinde G. vom 18. Oktober 2001 (Bl. 312 d. A.). Darüber hinaus existiert eine Vorhabenbeschreibung Radwanderweg G. des Ingenieurbüros J. vom 07. November 2001. Nach dieser Vorhabenbeschreibung, die zeitlich vor der Beantragung der Fördermittel liegt, soll der Radwanderweg beginnen in G. am Ende des ... Wegs und enden an der Anbindung an den Radfernwanderweg H. bei Kilometer 21 + 163 und eine Gesamtlänge von ca. 3 km haben. Auf der gesamten Wegstrecke sollte dabei die gleiche Ausbauart des Radweges auszuführen sein. Im Querschnitt sollte der Radweg für den Radgegenverkehr ausgelegt sein, die Mindestbreite sollte 1,60 m betragen. Die Gesamtkosten sollten sich ohne Vermessung einschließlich eines Baugrundgutachtens auf insgesamt 583.480,00 DM brutto belaufen, wobei hierbei auch Kosten berücksichtigt waren, die für den Radweg im Gebiet der Gemarkung B., Flur 6, Flurstücke 1 und 6, anfallen. Insoweit hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 selbst eingeräumt, dass diese Vorhabenbeschreibung des Ingenieurbüros J. zwar nicht dem Antrag auf Gewährung der Zuwendung beigefügt gewesen sein soll, diesem aber nachgereicht worden sei und zwar noch vor Bewilligung der Zuwendung. Dies soll durch die Bürgermeisterin der Gemeinde G. persönlich erfolgt sein. Damit lag aber zum Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermittel ausweislich des Zuwendungsbescheides ein Kostenanschlag vor, der die Gesamtkosten mit ca. 250.000,00 € beziffert und es lag eine Vorhabenbeschreibung des Ingenieurbüros J. vor, aus dem sich jedenfalls Verlauf und Breite des Radweges unter Angabe des Beginns und des Endes dieses Weges sowie die voraussichtlichen Baukosten ergeben. Jedenfalls diese Planungen waren damit Gegenstand des Zuwendungsbescheides vom 22. April 2002.

Von diesen Planungen ist der Beklagte zu 1. schon dadurch abgewichen, dass, nachdem im Oktober 2002 vom Amt ein weiteres Ingenieurbüro, die Ingenieure H. & K., beauftrag worden waren, ein anderer Radweg ausgeschrieben wurde. Dabei mag es noch so sein, dass die in der Ausschreibung angegebene gesamte Ausbaustrecke von 2,704 km darauf zurückzuführen ist, dass diese Streckenlänge das Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Vermessung darstellt (Ordner 3, Blatt 32). Abweichend von der dem Förderbescheid zugrunde liegenden Planung wurde aber jetzt nicht mehr ein reiner Radwanderweg ausgeschrieben, sondern ein Radwanderweg, der in der Weise ausgebaut ist, dass er auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge benutzbar ist und eine Ausbaubreite von 2,75 m besitzt. Auch nach dieser Vorhabenbeschreibung der Ingenieure H. & K. sollte der Bau in zwei Bauabschnitten durchgeführt werden, wobei der erste Bauabschnitt eine Länge von 1,883 km besitzen sollte und der zweite Bauabschnitt eine Länge von 0,821 km. Der zweite Bauabschnitt war für das Jahr 2003 vorgesehen, der erste Bauabschnitt sollte im 4. Quartal 2002 zur Ausführung gelangen. Die Ingenieure H. & K. hatten dann mit Schreiben vom 25. November 2002 (Ordner 3, Blatt 96) mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der Ausschreibung das günstigste Angebot für den Bauabschnitt 1 bei 147.434,16 € liege.

Daraufhin haben bei dem Bietergespräch vom 25. November 2002 (Ordner 3, Blatt 171) die bietende Firma selbst, der Mitarbeiter des Amtes N. R. sowie, nach seinen eigenen Angaben, der Beklagte zu 1. selbst, entschieden, die ausgeschriebene Baulänge für den 1. Bauabschnitt auf 1.000 m zu verkürzen.

Hiervon wurden weder der Landkreis, der die Fördermittel bewilligt hatte, noch die Gemeinde G., die die restliche Finanzierung übernommen hatte, informiert. Ebenfalls am 25. November 2002 wurde dann von dem Amt N. der Auftrag für den ersten Bauabschnitt zu einer, entsprechend der reduzierten Streckenlänge, reduzierten Auftragssumme von 93.000,00 € in Auftrag gegeben (Ordner 3, Blatt 172), wobei dieses Auftragsschreiben lediglich die Unterschrift des Beklagten zu 1. trägt.

bb) Der Beklagte zu 1. hat damit sowohl seine Mitteilungspflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, verletzt, indem er abweichend von den Planungen, wie sie zunächst dem Zuwendungsbescheid zugrunde lagen, aber auch abweichend von den Planungen der von ihm später beauftragten Ingenieure H. & K., für den ersten Bauabschnitt lediglich eine reduzierte Streckenlänge von 1.000 m in Auftrag gegeben hat, weil nach den vorliegenden Angeboten mit den bewilligten Mitteln und dem eigenen Finanzierungsanteil der Gemeinde der erste Bauabschnitt, wie er zunächst geplant war, nicht hätte realisiert werden können. Der Beklagte zu 1. hat dadurch aber auch seine Pflichten gegenüber der Gemeinde G. verletzt, weil er auch dieser jedenfalls hiervon keine Mitteilung gemacht hat, dies aber hätte tun müssen. Der Amtsdirektor hat nämlich im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten von Gemeinden lediglich die Beschlüsse der Gemeinde vorzubereiten und durchzuführen, unterliegt aber einer uneingeschränkten Bindungspflicht an die Entscheidung der Gemeindevertretung. Im Bereich der reinen Selbstverwaltungsaufgaben, und um eine solche handelt es sich bei der Frage, ob die Gemeinde einen Radweg baut oder nicht, liegt der Willensbildungsprozess weiterhin ausschließlich bei den amtsangehörigen Gemeinden bzw. bei den zuständigen gemeindlichen Organen.

Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Gemeinde G. über die geänderte Ausbaubreite und Ausbauart des Radweges informiert worden war, war sie jedenfalls über die wesentliche Verkürzung des ersten Bauabschnittes um fasst die Hälfte der geplanten Streckenlänge nicht informiert worden, war also insoweit überhaupt nicht in der Lage zu entscheiden, ob bzw. mit welchen Änderungen unter den geänderten Bedingungen, dass nämlich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln der erste Bauabschnitt in seiner Form, wie er auch ausgeschrieben worden war, nicht in seiner vorgesehenen Länge realisiert werden konnte, das Vorhaben ausgeführt werden sollte.

Eine weitere Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass der Beklagte zu 1. den Auftrag für die Baumaßnahme der Gemeinde G. alleine unterzeichnet hat, obwohl er hierzu nach § 67 Abs. 2 der GemO nicht berechtigt war, vielmehr die Bürgermeisterin der Gemeinde G. nach den so genannten 4-Augen-Prinzip ebenfalls den Auftrag hätte erteilen müssen, um die Gemeinde rechtswirksam zu binden.

cc) Der Pflichtverletzung steht nicht der Einwand entgegen, die Planungen hätten sich nicht unbedingt an der Streckenlänge orientiert, sondern an den Kosten für die einzelnen Bauabschnitte. So sei etwa zu berücksichtigen, dass für den zweiten Bauabschnitt Planungskosten nicht mehr angefallen wären.

Unabhängig davon, dass der Beklagte zu 1. schon wegen der Planungsänderungen sowohl den Landkreis als auch die Gemeinde G. hätte informieren müssen, um deren eigene Willensbildung im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen nicht zu unterlaufen, lässt sich dem Vortrag des Beklagten zu 1. nicht konkret entnehmen, wie trotz der Verkürzung des ersten Bauabschnittes die Baumaßnahme insgesamt mit den für beide Bauabschnitte vorgesehenen Mitteln hätte realisiert werden können. Schon der Einwand, die Planungskosten seien insgesamt bereits im ersten Bauabschnitt angefallen, trifft in dieser Form nicht zu. Die Ingenieure H. & K. gingen nach dem mit ihnen geschlossenen Vertrag von einem Gesamthonorar von rd. 30.000,00 € aus (Ordner 2, Blatt 22). Für den ersten Bauabschnitt wurden aber insgesamt nur rd. 20.000 € an Kosten von den Ingenieuren H. & K. abgerechnet. Nach den Berechnungen dieses Ingenieurbüros sollten allein schon die reinen Baukosten bei netto 250.470,00 € und brutto bei 290.545,20 € liegen. Zzgl. der Planungskosten und einschließlich der Vermessungskosten ergaben sich damit schon Gesamtkosten von rd. 330.000,00 €, so dass sich schon an dieser Stelle die Frage stellt, wie sich der Beklagte zu 1. bei zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von insgesamt 250.000,00 € die Realisierung der Gesamtbaumaßnahme vorstellt.

Nach dem Ergebnis der Submission belief sich das Angebot der Fa. S. für den ersten Bauabschnitt auf brutto 146.810,51 € (Ordner 3, Blatt 98) für eine Streckenlänge von rd. 1,8 km. Lediglich durch die Verkürzung der Strecke auf 1.000 m konnten die Baukosten für den ersten Bauabschnitt auf 93.000,00 € reduziert werden. Da dann aber im zweiten Bauabschnitt eine Streckenlänge von rd. 1,6 km noch zu realisieren gewesen wäre und zusätzlich für den zweiten Bauabschnitt noch rd. 10.000,00 € Planungskosten der Ingenieure H. & K. offenstanden, ist nicht ersichtlich, wie angesichts der vorliegenden Angebote für den ersten Bauabschnitt - nach den Angaben des Beklagten zu 1. sollte es im Jahre 2003 ohnehin eher teurer werden - mit den insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln im zweiten Bauabschnitt die gesamte geplante Baumaßnahme von Anfang bis Ende nach den Planungen, wie sie dem Förderbescheid zugrunde lagen, hätte realisiert werden können.

Im Übrigen geht der Beklagte zu 1. nach seinem eigenen Vorbringen selbst nicht davon aus, dass mit den vorhandenen Mitteln die Realisierung der gesamten geplanten Streckenlänge sichergestellt war. Insoweit trägt er in dem Schriftsatz vom 19. März 2008 (Bl. 379 ff d. A.) selbst vor, es sei festgestellt worden, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die beabsichtigte Streckenlänge nicht ausreichten. Daraufhin sei durch ihn und den Zeugen R. gemeinsam entschieden worden, dass die Errichtung eines verkürzten Bauabschnittes sinnvoll sei, weil die Angebotspreise nicht überhöht erschienen, das Bauvorhaben von Anfang an in mehreren Bauabschnitten geplant gewesen sei und durch die Errichtung eines verkürzten Teilstückes die grundsätzliche Funktion der vorhandenen Radwege in keiner Weise gefährdet gewesen sei, da Radfahrer auch unbefestigte Teilstücke passieren könnten. Hierbei handelte es sich aber ersichtlich um Entscheidungen, die von der Gemeinde selbst oder dem Landkreis hätten getroffen werden müssen, nicht aber von dem Beklagten zu 1. bzw. dem Amt N.. Ob und in welcher Form das Vorhaben wegen der geänderten Rahmenbedingungen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Submission darstellten, durchgeführt werden sollte, war in erster Linie eine Entscheidung der Gemeinde G. im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten. Daneben aber auch eine Entscheidung des Landkreises, der darüber befinden musste, ob und in welcher Form auf der Grundlage der geänderten Rahmenbedingungen das Projekt weiterhin gefördert werden soll.

c) Es kann danach offen bleiben, ob dem Beklagten zu 1. mit dem Ausfüllen des Verwendungsnachweises eine weitere Pflichtverletzung unterlaufen ist.

Eine solche liegt jedoch zumindest nahe, da auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 1. den ihm im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Unterlagen ein Abnahmeprotokoll über die angeblich bereits im Dezember abgeschlossene Baumaßnahme nicht vorgelegt wurde. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt die Rechnungen der S. bereits beglichen, das Fehlen einer die Fälligkeit der Werklohnforderung erst begründenden Abnahme hätte dem Beklagten zu 1. jedoch zumindest veranlassen müssen näher nachzufragen und sich ggf. vor Ort zu vergewissern, ob und in welcher Form die Baumaßnahme vor Ort realisiert worden ist.

3. Der Beklagte zu 1. hat auch grob fahrlässig i.S.d. § 44 Abs. 1 LBG gehandelt.

Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. Vorschrift liegt vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Hiervon ist auszugehen, wenn er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.

Die Schuldform des § 44 Abs. 1 LBG muss sich dabei nur auf die Begehung der Pflichtverletzung, nicht jedoch auf den Schadeneintritt beziehen (BVerwGE 69, 334, 336). Steht aber fest, dass der Beamte objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, trifft ihn nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 282 BGB a. F. (jetzt: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) die materielle Beweislast dafür, dass er die Dienstpflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (Kotulla, LBG, § 44 Rn. 7).

Nach entsprechendem Hinweis hat der Beklagte zu 1. nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass ihn an den Pflichtverletzungen kein Verschulden im Sinne einer groben Fahrlässig trifft.

Dem Beklagten zu 1. musste als Amtsdirektor seine grundsätzliche Rechtsstellung zu den amtsangehörigen Gemeinden klar sein. Danach ist er im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde den Organen der Gemeinde weisungsunterworfen, d. h. deren Willensbildungsprozess bleibt weiterhin für ihn maßgeblich. Ihn mussten auch die Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid klar sein, wonach Änderungen in der Planung und Ausführung des geförderten Vorhabens dem Landkreis unbedingt mitzuteilen waren und welche Folgen sich an eine unterbliebene Mitteilung knüpfen konnten. Weiterhin musste ihm klar sein, dass bei Erklärungen, die die Gemeinde verpflichten sollen, eine wirksame Vertretung nur nach § 67 Abs. 2 GemO, d. h. durch zwei Unterschriften, zulässig und möglich ist, er also allein mit seiner Unterschrift einen die Gemeinde bindenden Auftrag an das ausführende Bauunternehmen nicht auslösen konnte.

Dadurch, dass er jedenfalls nach dem Ergebnis der Ausschreibung, ohne vorherige Information des Landkreises und der Gemeinde und ohne deren Willensbildung auf der Grundlage der geänderten Rahmenbedingungen abzuwarten, entschieden hat, den ersten Bauabschnitt um fast 50 % zu kürzen, um mit den zur Verfügung stehenden Mitteln noch eine Streckenlänge von wenigstens 1.000 m realisieren zu können und den entsprechenden Auftrag ohne Beteiligung der Gemeinde erteilt hat, hat er nicht beachtet, was bei dieser Sachlage jedem hätte einleuchten müssen. Keinesfalls durfte er darauf vertrauen, in einer solchen Situation selbst und ohne Information des Landkreises und der Gemeinde die Befugnis zu besitzen, eine solche Entscheidung zu treffen.

4. Die genannten Pflichtverletzungen sind für den möglichen Schaden, der bei der Klägerin eintreten kann, auch kausal geworden.

Dies ergibt sich hinsichtlich der fehlenden Mitteilung der Planungsänderung an den Landkreis und der unterbliebenen Abstimmung der Gemeinde G. daraus, dass dann, wenn die Planung mit der Gemeinde abgestimmt und dies dann auch dem Landkreis vor der Ausschreibung und der Vergabe mitgeteilt worden wäre, sowohl Landkreis als auch Gemeinde rechtzeitig eine eigene Entscheidung hätten treffen können. Dann wäre es aber entweder bei der bewilligten Förderung geblieben oder aber die Förderung wäre für die geänderte Ausführung versagt worden, die dann aber auch nicht mehr beauftragt worden wäre. In beiden Fällen wäre es aber zu dem Schaden, dass nämlich die Gemeinde den Radweg möglicherweise insgesamt aus eigenen Mitteln begleichen muss, jedenfalls für den gebauten Radweg keine Fördermittel erhält, ein Ergebnis, das in keinem Fall gewollt war, nicht gekommen.

Darüber hinaus wird der Widerruf der Fördermittel (Bescheid vom 17. Juli 2003, Bl. 84 ff. d. A. und Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004, Bl. 128 ff d. A.) auch darauf gestützt, dass durch die fehlende Mitteilung der geänderten Planung und Vergabe gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides verstoßen wurde und dies - zusammen mit anderen Verstößen - die insgesamt als eklatant bezeichnet werden, zu dem Widerruf hätten führen müssen. Auch insoweit ist daher die Pflichtverletzung des Beklagten für einen wahrscheinlichen Schaden der Klägerin kausal geworden.

Auf die Berufung war daher die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und der Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1. stattzugeben, wobei, was in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2008 klargestellt worden ist, es ausreicht, wenn eine der im Klageantrag genannten Pflichtverletzungen festgestellt werden kann.

C)

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück