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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 179/07
Rechtsgebiete: BGB, VO über das Kleingarten- und Siedlerwesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959, ZPO, LPG-G, Justiz-ZuständigkeitsübertragungsVO, VG/DDR, BNVO, ZGB/DDR, SchuldRAnpG


Vorschriften:

BGB § 431
BGB § 985
BGB § 986
BGB § 986 Abs. 1
BGB § 986 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1004 Abs. 2
VO über das Kleingarten- und Siedlerwesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 § 4
ZPO §§ 129 ff
ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 130 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 322 Abs. 1
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
ZPO § 520 Abs. 5
ZPO § 690 Abs. 3
ZPO § 767 Abs. 3
LPG-G § 18 Abs. 2
LPG-G § 18 Abs. 2 Satz 2
LPG-G § 43 Abs. 1 Satz 2
Justiz-ZuständigkeitsübertragungsVO vom 28. November 2006 § 1 Abs. 1 Nr. 50
VG/DDR § 71
BNVO § 8
ZGB/DDR § 312
ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 2
SchuldRAnpG § 1 Abs. 1 Nr. 1
SchuldRAnpG § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. November 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 377/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.021,51 €

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 4599, Flur 1, Flurstück 95/1, gelegen in der Siedlung "..." in L.. Das Flurstück 95/1 ist im Jahre 1996 aus dem damaligen Flurstück 20/9 durch Teilung hervorgegangen. Das Flurstück 20/9 hatte der Kläger im Jahre 1993 von der Voreigentümerin, I. R., erworben.

Auf dem Flurstück 95/1 befindet sich u.a. eine von den Beklagten genutzte Parzelle. Diese wird bezeichnet als Parzelle Nr. 7 mit einer Größe von 525 m² und einer dazu gehörigen Vor- bzw. Gemeinschaftsfläche in einer Größe von 225 m², mithin ergibt sich eine Fläche von insgesamt 750 m². Der Kläger verlangt von den Beklagten neben der Zahlung von Zinsen auf eine geltend gemachte Nutzungsentschädigung die Räumung und Herausgabe des von den Beklagten genutzten Teilstückes des Flurstücks 95/1 in der Größe von insgesamt 750 m². Auf der Teilfläche ist ein massiv gemauerter Bungalow errichtet.

Mit Vertrag vom 13. April 1982 über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen, Gebäuden und Inventar übertrug I. R. dem Rat des Kreises L., Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, u.a. die streitgegenständliche Teilfläche. Nutzer dieser Fläche wurde die LPG (P) Pflanzenproduktion R.. Der Vertrag wurde unter dem 11. Mai 1982 durch den Rat des Kreises L. genehmigt.

Unter dem 10. Oktober 1989 fand eine sog. Standortbegehung "Weiterführung Bau Garagenkomplex und Aufschluss der Wochenendsiedlung des VKSK" im Gebiet "H." statt. Ausweislich des Protokolls stimmte ein Vertreter der LPG (P) R. dabei mündlich einer Flächenbereitstellung auch für eine beabsichtigte Erweiterung der Wochenendsiedlung zu. Der Rat des Kreises L. erteilte mit Schreiben vom 23. November 1989 die Genehmigung zur Bebauung der Fläche am H. in den Grenzen zwischen der Spree, dem Schmutzgraben, dem Nordumfluter bis zur ehemaligen Kleinbahntrasse mit Garagen und Kleingartenanlagen. Unter dem 16. Mai /17. Mai 1990 schlossen der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) sowie der Beklagte einen "Nutzungsvertrag für Wochenendsiedlergärten in Wochenendsiedlungen des VKSK". Unter § 1 "Vertragsgegenstand" wurde in Absatz 1 geregelt:

"Der Vorstand überlässt in der Wochenendsiedlung am H., L." des Kreisvorstandes den Wochenendsiedlergarten Nr. ..., in der Größe von ... m² den Nutzungsberechtigten zur individuellen Erholung und Freizeitgestaltung sowie eine dem Standort entsprechende Bodennutzung."

Der Rat der Stadt L. erließ unter dem 26. Juni 1990 eine "Zustimmung Nr. 231/90 zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes". Ausweislich dieser Zustimmung wurde die Familie G. als Bauauftraggeber bezeichnet, das Bauwerk als Bungalow auf dem Grundstück in L.. In dem Formular heißt es weiter zur Angabe "Flur/Flurstück": "Siedlung: H.". Des Weiteren heißt es bei der Angabe "Parzelle Nr.": "2. BA". Die Beklagten errichteten in der Folgezeit das als Bungalow bezeichnet Gebäude.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich insoweit um eine wirksame Nutzungsübertragung auf die Beklagten gehandelt hat. Das Amtsgericht L. entschied mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. August 2006 - 20 C 73/01 - in einem Vorprozess zwischen den hiesigen Prozessparteien, dem eine Klage des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der streitgegenständlichen Teilfläche im Jahre 2000 zugrunde gelegen hatte, dass es zu einer wirksamen Nutzungsübertragung auf die Beklagten nicht gekommen sei. Hierzu heißt es in dem Tatbestand des angegebenen Urteils:

"Die Beklagten waren im Jahre 1990 nach Parzellierung in den Besitz der Grundfläche gelangt; 1989/1990 war geplant gewesen, das zuvor landwirtschaftlich genutzte Gelände dem ehemaligen Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter der DDR (VKSK) zur Weiterverpachtung zu überlassen. Mit Datum vom 16.05.1990 schlossen der VKSK und der Beklagte zu 1. als so bezeichneter Nutzungsberechtigter einen "Nutzungsvertrag" über die Parzelle. Zum Abschluss eines Hauptnutzungsvertrages durch den VKSK kam es jedoch nicht."

In den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils zog das Amtsgericht L. aus den vorstehend von ihm festgestellten Tatsachen folgenden rechtlichen Schluss:

"Die von den Beklagten mit Dritten, nämlich dem VKSK und dem VGS über die Parzelle abgeschlossenen Pachtverträge haben den Beklagten kein Recht zum Besitz gegenüber dem Kläger verschafft. Denn weder der VKSK noch der VGS waren dem damaligen Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem damaligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem VKSK ist es in der Endzeit der DDR nicht gekommen. Auch inwiefern der VGS, der sich über Jahre als Zwischenverpächter gerierte, zum Besitz berechtigt gewesen sein könnte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich."

Der Kläger hat - auch auf dieses Urteil des Amtsgerichts L. gestützt - von den Beklagten zum einen die Herausgabe eben der betreffenden Teilfläche und den Abriss des von den Beklagten hierauf errichteten Bungalows mit dem Hinweis darauf, dass den Beklagten insoweit kein Recht an Besitz zustehe, verlangt. Zum anderen hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer als angemessenen bezeichneten Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 3.927,75 € für die Jahre 2003 bis 2005, sich zusammensetzend aus einem Jahresbetrag in Höhe von 1.211,25 € für das Jahr 2003, 1.314,00 € für das Jahr 2004 und 1.402,50 € für das Jahr 2005, verlangt. Vorgerichtlich hat der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2006 die Beklagten aufgefordert, einer Nutzungsentschädigung für die Jahre 2003 bis 2006 bis zum 30. November 2006 zuzustimmen. Nachdem am 5. Februar 2007 beim Kläger eine Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.073,60 € eingegangen war- hierbei 3 x 414,72 € und damit insgesamt 1.244,16 € für die Jahre 2003 bis 2005 -, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über 1.244,16 € für erledigt erklärt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, den Beklagten stehe entsprechend den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L. kein Recht zum Besitz an der betreffenden Teilfläche zu, so dass diese an ihn herauszugeben sei. Die Beklagten seien auch verpflichtet, den von ihnen errichteten Bungalow abzureißen, da - insoweit unstreitig - weder die Voreigentümerin I. R. noch der Kläger selbst jemals eine Zustimmung hierzu erteilt hätten. Mithin stelle sich der Bau des Bungalows als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar, deren Beseitigung er verlangen könne. Des Weiteren hat der Kläger behauptet, soweit in diesem Zusammenhang die Beklagtenseite auf eine erteilte Baugenehmigung Bezug nehme, beziehe sich diese nicht auf die streitgegenständliche Teilfläche in der Siedlung "...", sondern auf die hiervon zu unterscheidende Siedlung "H.". Der Kläger hat daher bestritten, dass die Beklagten in Besitz einer gültigen Baugenehmigung für das streitgegenständliche Gebäude seien. Jedenfalls, so hat der Kläger die Auffassung vertreten, sei diese Baugenehmigung auch nicht als rechtswirksam anzusehen, da die Beklagten nicht binnen einer Jahresfrist hiernach mit dem Bau begonnen hätten. Als unrechtmäßige Nutzer hätten die Beklagten zudem auch eine Nutzungsentschädigung für die Jahre 2003 bis 2005 zu zahlen. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass für diese drei Jahre eine ortsübliche Pacht von insgesamt 3.927,75 € erzielbar gewesen wäre, mithin dieser Gesamtbetrag als angemessene Entschädigung anzusetzen sei, so dass nach Zahlung eines Teilbetrages von 1.244,16 € die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.683,59 € verpflichtet seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn weitere 2.683,59 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.211,25 € seit dem 1. Januar 2004, aus 2.314,00 € seit dem 1. Januar 2005 und aus 1.402,50 € seit dem 1. Januar 2006,

2. das von ihnen genutzte Teilstück des Flurstückes 95/1, eingetragen im Grundbuch von L., Blatt 4599, Flur 1, gelegen in der Siedlung "..." bezeichnet als Parzelle Nr. 7 mit einer Größe von 750 m² zu räumen und an ihn herauszugeben,

3. den von ihnen auf dem unter dem Klageantrag zu 2. in massiver Bauweise errichteten Bungalow mit einer Grundfläche von ca. 40 m² abzubrechen und zu entfernen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, nach der Übertragung der Flächen durch die Voreigentümerin I. R. an die LPG (P) R. habe diese im Jahre 1989 dem VKSK und anderen die streitgegenständliche Fläche zur Nutzung überlassen. Vom VKSK habe man beklagtenseits wirksam das betreffende Nutzungsrecht per Pachtvertrag erlangt, so dass ihnen ein Recht zum Besitz zukomme mit der Folge, dass das Schuldrechtsanpassungsgesetz zur Anwendung gelange. Dieses verbiete dem Kläger aber dann, so haben die Beklagten die Auffassung vertreten, nunmehr die Herausgabe der Fläche und den Abriss des Bungalows zu verlangen. Bezüglich letzterem sei den Beklagten auch eine wirksame Baugenehmigung, nämlich die "Zustimmung Nr. 231/90 zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerkes" durch den Rat der Stadt L. vom 26. Juni 1990 erteilt worden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 9. November 2007 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.244,16 € für die Zeit vom 19. November 2006 bis zum 4. Februar 2007 zu zahlen; hinsichtlich des Hauptforderungsbetrages in Höhe von 2.683,59 € nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen. Zudem hat es die Beklagten verurteilt, das von ihnen genutzte Teilstück des Flurstückes 95/1, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 4599, Flur 1, gelegen in der Siedlung "..." und bezeichnet als Parzelle Nr. 7, zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Des Weiteren sind die Beklagten verurteilt worden, den auf dem von ihnen genutzten Teilstück des Flurstückes 95/1, gelegen in der Siedlung "..." und bezeichnet als Parzelle Nr. 7, auf einer Grundfläche von ca. 40 m² in massiver Bauweise errichteten Bungalow abzubrechen und zu entfernen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der in seinem Eigentum befindlichen Grundstücksfläche zur Parzelle 7 in der Siedlung "..." aus § 985 BGB zu, die Beklagten könnten sich nicht auf ein dies verhinderndes Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB berufen. Der VKSK, von dem die Beklagten ihr vermeintliches Besitzrecht ableiten, sei seinerzeit rechtlich nicht befugt gewesen, die Fläche zur Parzelle Nr. 7 an die Beklagten zu verpachten. Entgegen § 4 der VO über das Kleingarten- und Siedlerwesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR I 1960) könne vorliegend von dem Abschluss eines Hauptnutzungsvertrages zwischen dem VKSK und der hierfür allein in Betracht kommenden LPG (P) R., die insoweit von der Grundstückseigentümerin zuvor u.a. die streitgegenständliche Fläche zur Nutzung übertragen erhalten hatte, nicht ausgegangen werden. Denn dass ein solcher Hauptnutzungsvertrag zwischen dem VKSK und der LPG (P) R. nicht geschlossen worden sei, sei bereits mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts L. vom 3. August 2006 - mit denselben Prozessparteien wie vorliegend - verneint worden. An die dort getroffenen Feststellungen sei das Landgericht gebunden. Auch komme es nicht darauf an, ob die im späteren Prozess vorgetragenen Einwendungen schon vor dem Amtsgericht L. erhoben worden seien, denn die von dem Gericht des ersten Prozesses der Parteien festgestellten Tatsachen seien grundsätzlich in den Grenzen des Streitgegenstandes zu dem abgeurteilten Lebensvorgang auf Grund der in § 767 Abs. 3 ZPO gleichgestellten Präklusionswirkung auch für das Folgegericht als gegeben zu behandeln. Für den vorliegenden Rechtsstreit folge daraus, dass der VKSK seinerzeit nicht rechtlich wirksam die streitgegenständliche Fläche durch die LPG (P) R. übertragen habe, mit der weiteren Folge, dass die Beklagten von dieser auch kein Recht zum Besitz ableiten könnten. Der Kläger könne zudem von den Beklagten den Abriss des auf der herauszugebenden Teilfläche errichteten Bungalows nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Die von den Beklagten vorgetragene Zustimmung der LPG (P) R. zu der Errichtung des Gebäudes genüge für die Begründung einer Duldungspflicht gerade auch des Grundstückseigentümers nicht. Eine vertragliche Einbindung der Voreigentümerin sei nicht zu erkennen, auch eine gesetzliche Duldungspflicht nach dem SachenRBerG bestehe nicht. Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf die durch die Zahlung der Beklagten als berechtigt anerkannte Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.244,16 € für die Jahre 2003 bis 2005.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, auch vorliegend die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 3. August 2006 - 20 C 73/01 - zugrunde legen zu können bzw. müssen. So habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass es in der Entscheidung des Amtsgerichts L. lediglich um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegangen sei und nicht um die Feststellung, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen zur Nutzung rechtmäßig an den VKSK bertragen worden seien. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 LPG-G habe die LPG auch zeitweilig durch sie nicht bewirtschaftbare Kleinstflächen in Abstimmung mit den Räten der Städte und Gemeinden befristet Sparten des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchtern oder anderen Nutzern zur Nutzung überlassen können. Diese Vorschrift greife hier nicht ein, da es sich nicht um Kleinstflächen handele, vielmehr gehe es hier nicht um eine einzelne Parzelle, sondern um die ganze Fläche in L. "H." zwischen Spree, Schutzgraben, Nordumfluter und bis zur Kleinbahntrasse. Zudem seien sie, die Beklagten, gutgläubige Nutzer der Grundstücksflächen geworden. Weiter habe der Beklagte zu 1) zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 14. September 2007 unter Beweisantritt vorgetragen, er habe bereits vor Vertragsschluss mit dem VKSK und VGS die streitbefangenen Flächen vom Vorsitzenden der LPG selbst übertragen erhalten. Mithin habe eine Zustimmung des Nutzungsberechtigten, der LPG (P) R., vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück bereits abgesteckt gewesen.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2007 die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Er verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Ausführungen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 511 Abs.1 und Abs.2 Nr.1, §§ 517, 519 ZPO).

a) Dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung (§ 520 Abs.1 und 3 ZPO) ist allerdings nicht genügt, soweit sich die Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen an den Kläger richten. Da die Berufungsschrift der Beklagten insoweit keine Begründung enthält, ist die Berufung unzulässig, soweit die Beklagten die Verurteilung angefochten haben, als Gesamtschuldner an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus einem Betrag bei 1.244,16 € für die Zeit vom 19. November 2006 bis zum 4. Februar 2007 zu zahlen.

Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO soll die Berufungsbegründung für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, dass die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO festlegt, stützen will. Die Berufungsbegründung der Beklagten enthält hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen allerdings keinerlei inhaltliche Begründung, vielmehr fehlt jegliche Bezugnahme auf die zugesprochenen Zinsen. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. Da die Berufung in erster Linie ein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muss sich sinnvoller Weise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an der Vorgabe dieser Vorschriften orientieren (BGH, NJW 2003, 2531). Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung sind die Beklagten hinsichtlich der zugesprochenen Zinsen nicht gerecht geworden.

b) Im Übrigen ist die Berufung formgerecht und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Urteil des Landgerichts Cottbus ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 19. November 2007 zugestellt worden. Gemäß § 517 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat, so dass sie am 19. Dezember 2007 abgelaufen ist. Unter dem 13. Dezember 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mittels elektronischen Dokuments die Einlegung der Berufung erklärt, allerdings hat die hier vorgenommene Prüfung dieses elektronischen Dokuments auf den Signaturinhaber ergeben: "unsigniert". Das ausgedruckte Dokument weist keine Unterschrift auf. Auf die Beantwortung der Frage, ob die Einreichung dieses Schriftsatzes als elektronisches Dokument fristwahrend gewesen ist, kommt es hier jedoch nicht an, da unter dem 19. Dezember 2007 die Einlegung der Berufung durch einen per Telefax eingegangenen, vom 19. Dezember 2007 datierenden und unterschriebenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - mithin rechtzeitig - erfolgt ist.

Die Berufung ist auch fristgerecht begründet worden. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des im vollständiger Form abgefassten Urteils - hier also beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten - unter dem 19. November 2007. Mithin endete diese Frist mit dem Ablauf des 19. Januar 2008. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Januar 2008 ist hier zwar am 18. Januar 2008 eingegangen, jedoch ist dieser Schriftsatz vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht eigenhändig unterzeichnet worden und entspricht mithin nicht gemäß § 520 Abs. 5 ZPO i.V.m. §§ 129 ff ZPO dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten bei fristgebundenen Prozesshandlungen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Januar 2008, hier am 18. Januar 2008 elektronisch eingegangen, hat bei der Prüfung des Signaturinhabers die Angabe "unsigniert" aufgewiesen. Ausweislich der Mitteilung des IT-Dezernates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fehlte dem Dokument eine zugelassene, qualifizierte elektronische Signatur. Die Einreichung eines (bestimmenden) Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder die Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmt hat (§ 130 a Abs. 2 ZPO). Damit soll sicher gestellt werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn insoweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks./4987, S. 23 f). Für das Land Brandenburg ist auf der Grundlage des § 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 50 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 28. November 2006 (GVBl. II S. 479) am 14. Dezember 2006 die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (GVBl. II/06, [Mr. 33], S. 558) erlassen worden. Nach § 1 der Verordnung können bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden. Ausweislich der Anlage 1) zu § 1 der Verordnung gilt dies für das Brandenburgische Oberlandesgericht für die Verfahren nach der Zivilprozessordnung mit Ausnahme von Anträgen gemäß § 690 Abs. 3 ZPO seit dem 1. August 2007. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung sind, sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Justizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle überprüfbar sein.

Davon ausgehend bestand am 18. Januar 2008 für das Brandenburgische Oberlandesgericht als das adressierte Gericht eine solche Überprüfbarkeit der Signatur nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Signaturinhaber konnte nicht erkannt werden. Allerdings weist der Ausdruck des in elektronischer Form übermittelten Schriftsatzes, der ausweislich des Eingangsstempels am 18. Januar 2008 hier ausgedruckt worden ist, die bildliche Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf. Unter Anwendung der Grundsätze aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - (veröffentlicht in NJW 2008, 2649), dass eine Berufungsbegründung in schriftlicher Form (dann) eingereicht ist, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenen Bilddatei (PDF-Datei) vorliegt und für den Fall, dass die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt worden ist, dies auch dem Unterschriftserfordernis iSd. § 130 Nr. 6 ZPO genügt, ist vorliegend die Frist gewahrt. Denn die (Bild)Datei mit der Berufungsbegründungsschrift weist das Bild der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf. Der hier erstellte Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform und ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zum Ausdruck gelangt und mithin rechtzeitig.

2. Das Rechtsmittel hat, soweit es zulässig eingelegt worden ist, in der Sache selbst keinen Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht vorliegend der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Parteien dieses Rechtsstreits bereits vor dem Amtsgericht L. einen Rechtsstreit geführt haben, der mit dem rechtskräftigen Urteil vom 3. August 2006 - 20 C 73/01 - seinen Abschluss gefunden hat. Es handelt sich vorliegend gegenüber dem vor dem Amtsgericht L. zunächst geführten Prozess um einen anderen Streitgegenstand. Denn vor dem Amtsgericht L. hat der hiesige Kläger ebenfalls als Kläger gegenüber den (hiesigen) Beklagten hinsichtlich der Parzelle 107 einen Nutzungsersatz geltend gemacht. Für die Zulässigkeit der hiesigen Klage kommt es nicht darauf an, ob die in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge etwa eine Vorfrage für die Entscheidung des hiesigen - nachfolgenden - Rechtsstreits ist. Sollte dies zu bejahen sein, so würde eine Rechtskraftwirkung lediglich in einer Bindungswirkung bestehen (vgl. BGH NJW 1993, 3204; BGH NJW 1995, 1757; Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 19 m.w.N.).

b) Die Klage ist auch begründet.

aa) Der Kläger als Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L., Blatt 4599, Flur 1, Flurstück 95/1, hat gegenüber den Beklagten gemäß §§ 985, 1004 Abs. 1 Satz 2, § 431 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der dort befindlichen und von den Beklagten genutzten Parzelle bezeichnet als Parzelle Nr. 7 in einer Größe von 525 m² und einer dazugehörigen Vor- bzw. Gemeinschaftsfläche mit einer Größe von 225 m².

Die Beklagten waren und sind Besitzer der vom Kläger bezeichneten Grundstücksteilflächen. Ihnen steht kein Recht zum Besitz iSd. § 986 Abs. 1 BGB zu.

(1). Zum Besitz berechtigt sein kann der unmittelbare Besitzer, der das Grundstück auf Grund eines Vertrages mit dem VKSK oder einer seiner Gliederungen nutzt. Eine solche Besitzberechtigung besteht für die Beklagten aber nicht. Aus der Rechtsposition, die der VKSK vor dem 3. Oktober 1990 innehatte, können die Beklagten für sich nichts herleiten. Für die Beklagten ergeben sich aus der ehemaligen Rechtsträgerschaft des VKSK schon deshalb keine Rechte, weil das Rechtsinstitut des VKSK mit dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen ist. Damit endete zugleich das quasi dingliche Besitz- und Nutzungsrecht, das der VKSK zuvor an den Liegenschaften hatte (vgl. BGH VIZ 1998, 259).

(2). Ein Recht zum Besitz iSd. § 986 Abs. 1 BGB ergibt sich für die Beklagten auch nicht aus dem "Nutzungsvertrag über Wochenendsiedlergärten in Wochenendsiedlungen des VKSK", der zwischen dem Beklagten zu 1) und dem VKSK unter dem 16. Mai/17. Mai 1990 geschlossen worden ist. Der Gegenstand dieses Nutzungsvertrages ist schon nicht hinreichend bestimmt. Im Nutzungsvertrag heißt es unter § 1 "Vertragsgegenstand" lediglich: "Der Vorstand überlässt in der Wochenendsiedlung H., L. ...". Die Angabenfelder zu den Punkten "Wochenendsiedlergarten Nr. ..." sowie zur Flächengrößenangabe wurden jedoch nicht ausgefüllt. Mithin lässt sich diesem schriftlichen Vertrag nicht entnehmen, welche Fläche genau - zuordenbar etwa nach Lage und Größe - Vertragsgegenstand dieses Nutzungsvertrages sein sollte. Eine Konkretisierung dieses Vertragsgegenstandes ist auch nicht etwa nachträglich durch den sog. Kleingarten-Pachtvertrag vom 23. Januar 1993 erfolgt, der zwischen den Beklagten und dem Kleingartenverein "..." geschlossen worden ist. Zwar wird dort unter § 1 der Pachtgegenstand mit Kleingarten-Nr. 7 in einer Größe von 512 m² bezeichnet, aber die dort getroffene Vereinbarung und Bezeichnung des Pachtgegenstandes kann nicht rechtlich verbindlich zur Konkretisierung des Vertragsgegenstandes des am 16. Mai/17. Mai 1990 geschlossenen Nutzungsvertrages herangezogen werden. Denn wie bereits ausgeführt, war das Rechtsinstitut des VKSK mit dem Wirksamwerden des Beitritts ersatzlos weggefallen. Dafür, dass der Kleingärtnerverein "..." zum diesem Zeitpunkt des Vertragsschlusses Rechte aus der Rechtsstellung des vormaligen VKSK ableiten konnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien nichts. Ebenfalls ergibt sich nach dem Vortrag der Parteien nicht, dass der VKSK befugt war, wie im Nutzungsvertrag vom 16. Mai/17. Mai 1990 mit den Beklagten zu 1) vorgesehen, eine Fläche in der Wochenendsiedlung wirksam an die Beklagten zu verpachten. Nach § 4 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR 1960, I S. 1) war allein der VKSK berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner zu verpachten (sog. Zwischenpachtprivileg). Die Grundstücke wurden dem VKSK entweder durch den Rat der Gemeinde (der Stadt, des Stadtbezirks) oder durch die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach § 18 Abs. 2 LPG-G durch Hauptnutzungsverträge zur Verfügung gestellt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Bearbeiter Kühnholz, 4. Aufl. 2004, § 1 SchuldRAnpG, Rn. 17).

Nach dem hier vorgetragenen Sach- und Streitstand steht aber nicht fest, dass zwischen dem VKSK und der hier allein in Betracht kommenden LPG (P) R. die insoweit von der vormaligen Eigentümerin I. R. u. a. die Fläche, die heute im Eigentum des Klägers steht, zur Nutzung übertragen erhalten hatte den von den Beklagten und Hinweis des Senates vorgelegten Kostenvoranschläge lässt sich entnehmen, dass das Flurstück 2019 von dem seinerzeit überlassenen Flurstück 1012 hervorgegangen ist, ein solcher hier allein in Betracht kommender Hauptnutzungsvertrag geschlossen worden ist.

Dabei ist der Senat allerdings nicht an die Feststellung im Urteil des Amtsgerichts L. vom 3. August 2006 - 20 C 73/01 - gebunden, worin es u.a. heißt: "Zum Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem damaligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem VKSK ist es in der Endzeit der DDR nicht gekommen." (S. 3 UA). Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch Klage und Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach dieser Vorschrift erwächst mithin nur der Ausspruch über den Klageanspruch in Rechtskraft, nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverhältnisse (= die sog. "Elemente des Urteils"), diese können in einem anderen Prozess abweichend beurteilt werden (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 21). Auch ist eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht L. nicht erhoben worden. Ist eine in einem Vorprozess entschiedene Rechtsfolge nur Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindungswirkung (vgl. BGH NJW 1993, 3204; BGH NJW 1995, 1757, Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 19). Das Gericht, das in einem Rechtsstreit den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen hat, hat dann dem Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 24). Dabei ist eine Identität der Streitgegenstände dann anzunehmen, wenn der nämliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht wird. In Rechtskraft erwächst aber nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, d.h. nur der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss gezogen hat (vgl. BGHZ 43, 144; BGH NJW 1993, 3204; BGH NJW-RR 1999, 376). So wird zum Beispiel bei einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O. vor § 322 Rn. 36). Die Rechtskraft beschränkt sich also auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat (BGH NJW 1983, 2032).

Dass ein Hauptnutzungsvertrag zwischen der LPG (P) R. und dem VKSK geschlossen worden ist, ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen in der Berufungsinstanz. Eine Übertragung - wie hier - von genossenschaftlich genutztem Boden an staatliche Organe, sozialistische Betriebe und Einrichtungen erfolgte nach dem Recht der ehemaligen DDR ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Boden durch Abschluss eines Nutzungsvertrages nach § 71 VG/DDR (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz, Berlin 1985, §§ 71 und 72). Mit einem solchen Vertrag verpflichtete sich die LPG, die Bodenfläche dem Nutzer befristet oder unbefristet in dem vertraglich vereinbarten oder in dem für Nutzung vorauszusetzenden Zustand zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. Vorliegend wäre für einen wirksamen Abschluss eines solchen Hauptnutzungsvertrag zudem zu beachten gewesen, dass es sich bei den zu überlassenden Bodenflächen um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt hat. Eine Überlassung hätte mithin gemäß § 8 BNVO der DDR der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Rates des Kreises/Bezirkes bedurft. Ferner wäre für einen Hauptnutzungsvertrag gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LPG-G die Zustimmung der Vollversammlung der LPG erforderlich gewesen, da es sich um den Abschluss eines Rechtsgeschäftes über Boden gehandelt hätte.

Für den Abschluss eines solchen Hauptnutzungsvertrages zwischen der LPG (P) Pflanzenproduktion R. und dem VKSK ergeben sich keine hinreichenden Indizien aus dem Inhalt des Schreibens des Rates der Stadt L. an den Kreisvorstand des VKSK vom 29. Februar 1988 und auch nicht aus dem Protokoll der Begehung vom 22. November 1988 oder aus dem Protokoll der Begehung vom 10. Oktober 1989. Alle diese Schreiben beziehen sich auf die Wochenendsiedlung "H.", vorliegend heißt die Siedlung allerdings "...". Selbst wenn damit dieselbe Örtlichkeit gemeint sein sollte, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass ein solcher Hauptnutzungsvertrag vom Rat des Kreises gemäß § 71 VG/DDR genehmigt worden ist und dass die erforderliche Zustimmung der Vollversammlung der LPG (P) R. gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LPG-G erfolgt ist.

Soweit ausweislich des Protokolls der Standortbegehung vom 10. Oktober 1989 ersichtlich ist, dass ein Vertreter der LPG (P) R. anlässlich dieser Begehung erklärt hat, die LPG (P) R. stimme der Flächenbereitstellung auch für die künftige Erweiterung bis zur Kleinbahntrasse einschließlich der Nutzung der Uferzone von 50 m zu, ist darin kein wirksamer mündlicher Abschluss eines Hauptnutzungsvertrages mit dem VKSK zu sehen, da es an der Beachtung der vorgenannten Genehmigungserfordernisse fehlt. Seitens des VKSK bestand mithin auch keine Berechtigung, etwa mündlich dem Beklagten bei einer weiteren Ortsbegehung den Flächenbereich zuzuweisen, auf dem dann der Bungalow der Beklagten errichtet worden ist. Selbst bei der Annahme, in der in dem Schreiben vom 23. November 1989 des Rates des Kreises L. erteilten Genehmigung zur Bebauung der Fläche H. in den Grenzen zwischen der Spree, dem Schmutzgraben, dem Nordumfluter bis zur ehemaligen Kleinbahntrasse mit Garagen und Kleingartenanlagen liege eine Genehmigung gemäß § 71 VG/DDR, fehlt es weiterhin an der erforderlichen Zustimmung der Vollversammlung der LPG (P) R. gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LPG-G.

(3). Die Beklagten können auch keine Rechte aus dem SchuldRAnpG ableiten. Gemäß § 312 ZGB/DDR konnten land- und forstwirtschaftlich genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Garagen, Kleingärten außerhalb des VKSK sowie Kleingärten, Mietergärten und Wochenendsiedlergärten im VKSK. Das SchuldRAnpG regelt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die auf Grund eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen worden sind. Der Nutzungsvertrag zwischen dem VKSK und dem Beklagten zu 1) vom 16. Mai/17. Mai 1990 ergibt, wie bereits ausgeführt, keinerlei Aufschlüsse über den genauen Gegenstand der Nutzungsüberlassung. Selbst wenn, wie die Beklagten geltend machen, es zu einem mündlichen Nutzungsvertrag zwischen dem VKSK und ihnen gekommen wäre über die Fläche, auf der später der Bungalow errichtet worden ist, ergibt sich nichts anderes. Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bedurften nach § 312 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR der Schriftform und der staatlichen Genehmigung, soweit das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Nach § 19 Abs. 1 SchuldRAnpG ist ein Vertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG zwar nicht deshalb unwirksam, weil die nach § 312 Abs. 1 Satz 2 ZGB/DDR vorgesehene Schriftform nicht eingehalten worden ist, weitere Voraussetzung ist aber, dass ein Vertrag - bis auf das Fehlen der Schriftform - wirksam geschlossen worden ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 2004, Autor Kühnholz, § 19 SchuldRAnpG, Rn. 5). Hieran fehlt es jedenfalls deshalb weil die Zustimmung der Vollversammlung der LPG (P) R. gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LPG-G nicht vorgetragen worden ist.

Eine etwaige Billigung staatlicher Stellen zur Errichtung des von dem Beklagten dann tatsächlich erstellten Bungalows ergibt sich auch nicht aus der Zustimmung Nr. 231/90 des Rates der Stadt L. vom 26. Juni 1990. Dieser Zustimmung kann nicht im Einzelnen entnommen werden, auf welcher Stelle genau der dort als Bauwerk bezeichnete Bungalow errichtet werden sollte. Hinsichtlich der Angabe "Flur/Flurstück" ist lediglich die Bezeichnung "H." eingetragen worden, hinsichtlich der Angabe "Parzelle Nr." ist lediglich die Angabe "2.BA" erfolgt. Insoweit handelt es sich nur um die Bezeichnung 2. Bauabschnitt, nicht aber um eine konkrete Angabe der Örtlichkeit. Dem Beweisangebot der Beklagten war daher nicht nachzugehen.

bb) Soweit die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Teilfläche verpflichtet sind, hat der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch einen Anspruch auf Abriss des von dem Beklagten auf der Teilfläche errichteten Bungalows. Denn die Errichtung dieses Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ohne gegenüber dem Eigentümer bestehende Berechtigung stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, deren Beseitigung der Eigentümer vom Störer verlangen kann (vgl. BGHZ 23, 61), es sei denn, der Grundstückseigentümer wäre gegenüber dem Störer zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass eine solche Verpflichtung aus Rechtsverhältnissen, die möglicherweise bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 geschlossen worden sind, nicht besteht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem "Kleingarten-Pachtvertrag" zwischen dem Kleingärtnerverein "..." und den Beklagten vom 23. Januar 1993. Wie bereits ausgeführt sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass der Kleingärtnerverein "..." zur Verpachtung berechtigt gewesen ist.

cc. Soweit dem Kläger durch das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil Zinsen zugesprochen worden sind, ist das Urteil nicht wirksam angefochten worden.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO sowie auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Der Gegenstandswert war für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Anträge auf Räumung und Herausgabe auf 5.000 €, wegen des Zinsanspruches auf 21,51 € festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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