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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 5 U 205/01
Rechtsgebiete: KommunalVerfG, BGB, VZOG, VermG, EGBGB, GVG, GBO, EigentumserwerbsG, ZPO, GVO, GBV, BeurkG, BNotO, UmwG, GmbHG, HGB, GmbH


Vorschriften:

KommunalVerfG § 21
KommunalVerfG § 21 Abs. 2
KommunalVerfG § 21 Abs. 3 lit k)
KommunalVerfG § 27
KommunalVerfG § 27 Abs. 1
KommunalVerfG § 27 Abs. 3
KommunalVerfG § 49 Abs. 3
KommunalVerfG § 49 Abs. 3 lit a)
BGB § 125 Satz 1
BGB § 313 Satz 1
BGB § 816 Abs. 1 Satz 2
BGB § 873
BGB § 892
BGB § 892 Abs. 1
BGB § 894
BGB § 900
BGB § 925
VZOG § 6
VZOG § 8
VZOG § 8 Abs. 1
VZOG § 8 Abs. 1 Satz 1 lit a)
VZOG § 8 Abs. 1 a
VermG § 1
VermG § 33 a
EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 3
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 233 § 9
GVG § 17 a Abs. 5
GBO § 22
GBO § 29
EigentumserwerbsG § 6
EigentumserwerbsG § 7
ZPO § 292
GVO § 11
GBV § 11
BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2
BeurkG § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeurkG § 13
BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 3
BeurkG § 53 Abs. 2
BNotO § 13
BNotO § 14
UmwG § 51 Abs. 1
UmwG § 58
UmwG § 58 Abs. 2
GmbHG § 6 Abs. 1
GmbHG § 35
GmbHG § 39 Abs. 1
GmbHG §§ 49 ff
GmbHG § 49 Abs. 1
GmbHG § 54 Abs. 3
HGB § 15
GmbH § 51 Abs. 1
GmbH § 51 Abs. 2
GmbH § 51 Abs. 3
GmbH § 51 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 205/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 05.06.2003

Verkündet am 05.06.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Landgericht ...

auf die mündliche Verhandlung vom 08. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. September 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 5 O 325/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Wert der Beschwer der Klägerin: über 20.000,00 €.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ihre Rechte an dem im Grundbuch von..., auf Blatt ... eingetragenen Grundstück (alt: Band V, Bl. ...), Flur 18, Flurstück 155, .... (vormals ...) in ... mit einer Größe von 1.212 m², welches mit einem spätestens Anfang des 19 Jahrhundert errichteten Wohnhaus bebaut ist.

Im "Lagerbuch für die evangelische Kirche zu ... D.Vol. II." ist in Abteilung III unter der Bezeichnung "Tit. 1. Gebäude" für das Gebäude ... vermerkt:

Benennung des Gebäudes: "Wohnhaus"

Benutzungsart: "zur Wohnung des Diakonats"

Wem die Unterhaltung des Gebäudes obliegt: "der Kommune, welcher das Gebäude auch gehört".

Auf Seite 2 ist unter der Überschrift "Veränderungen und Notizen" zu Abt. III, Tit. I vermerkt, dass dort die "Commune ..." irrtümlich als Eigentümerin der "benannten Realitäten" bezeichnet sei. Die Eintragung werde aufgrund der "Acten der unterzeichneten Regierung von Patronswegen dahin abgeändert, resp. berichtigt, "dass das Diaconatshaus nebst sämtlichen zugehörigen Pertinenzien Eigenthum der ... Kirche in ..., weil von dieser zur Dotation des Diaconats hergegeben, ist", dass dagegen die Commune ..., wie neben richtig angegeben ist, die zur baulichen Unterhaltung der benannten Baulichkeit des Diaconatsgehöfts die allein Verpflichtete ist." Dieser Vermerk ist für die Königlich Preußische Regierung unterzeichnet und datiert vom 25.11.1878.

Im Jahre 1879 wurde für das Grundstück das Grundbuch von ..., Band V, Blatt ... neu angelegt und die Gemeinde ... "auf Grund eines Attestes des Landratsamtes über den mindestens 44-jährigen Besitzstand" als Eigentümerin eingetragen.

Auf Grund eines Urteils des Königlichen Kammergerichts vom 23.11.1883 wurde in Abteilung II des Grundbuchblattes ein Nutzungsrecht für das Diakonat ... eingetragen.

Spätestens seit dem 19. Jahrhundert wurde das Gebäude vom 2. Pfarrer der Gemeinde zumindest zu Wohnzwecken genutzt.

Von 1912 bis 1959 diente das Gebäude dem Pfarrer ..., der in dieser Zeit die zweite Pfarrstelle der Gemeinde ... innehatte und dem die Seelsorge sowie die Verwaltung zweier Kirchengemeinden übertragen war, als Dienstwohnung.

Die Parteien streiten darüber, ob das Gebäude darüber hinaus als Pfarrhaus und Amtssitz des Pfarrers genutzt wurde.

Mit Schreiben vom 22.3.1947 wandte sich der damalige Bürgermeister der Stadt ...an die Klägerin und teilte dieser mit, dass nach der Verordnung der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 (VO.Bl. 1945, S. 101) das Patronatsrecht der Stadt ... bezüglich der Besetzung der Diakonatsstelle (2. Pfarrstelle) im Bereich der evangelischen Kirchengemeinde ... entfallen und demgemäß gemäß Art IV der VO das Eigentum an dem Dienstgebäude des Diakonats ... auf die Kirchengemeinde in ... mit dem 20.3.1946 übergegangen sei. Entsprechend wurde die Klägerin aufgefordert, die Feuerversicherung für das Gebäude ab dem Kalenderjahr 1946 zu übernehmen.

Im Jahre 1957 machte die Stadt... gegenüber Pfarrer ... bzw. der Klägerin Mietansprüche für das Gebäude geltend. Die Forderung wurde von der Klägerin mit dem Hinweis auf ihr Eigentum am Grundstück und der Widmung zu kirchlichen Zwecken abgelehnt. Im Jahre 1959 wurde Pfarrer ... in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 1959 beantragte die Klägerin die Umschreibung des Grundbuchs und ihre Eintragung als Eigentümerin. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Nach Auszug des Pfarrers aus dem Gebäude wurde auf Grund der Entscheidung des Rates des Bezirkes ... vom 21. September 1959 das Pfarrhaus am 29. September 1959 gewaltsam geöffnet und danach versiegelt. In der Folgezeit versuchte das evangelische Konsistorium Berlin-Brandenburg vergeblich, die Berichtigung des Grundbuches bzw. zumindest eine positive Entscheidung darüber herbeizuführen, dass das Gebäude dem neuen Pfarrer der Kirchengemeinde ... als Wohnraum nach den einschlägigen Bestimmungen der Wohnraumlenkung überlassen wird. Im Jahre 1959 wurde das zu Gunsten der Klägerin eingetragene Nutzungsrecht im Grundbuch gelöscht und das Grundstück als "Volkseigentum" eingetragen. Das Haus wurde in der Folgezeit vermietet, zunächst an den Bürgermeister der Stadt ..., später auch an andere Familien.

Die Beklagte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1990 zur UR-Nr. 660/90 des Notars ... in..., auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Blatt 303 d.A., gegründet. Sie ist unter HRB ... in das Handelsregister beim Kreisgericht ... eingetragen worden. Das Stammkapital in Höhe von 261.300,00 DM wird als Sacheinlage in Form von Grundstücken gebildet, wobei das Stammkapital zu 100 % von der Stadt ... gehalten wird.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 19. April 1991 wurde der bisherige Geschäftsführer abberufen und ... zum Geschäftsführer bestellt.

Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 1991 wurde Herr ... als Geschäftsführer zum 31. Dezember 1991 wieder abbestellt. Ein neuer Geschäftsführer wurde zunächst nicht bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Blatt 249 d.A. Bezug genommen.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27. Dezember 1991 wurde ... zum Geschäftsführer bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Blatt 329 d.A. verwiesen.

Unter dem 27. Januar 1992 beschloss die Stadtverordnetenversammlung unter Tagesordnungspunkt 4 - Beschluss Nr. 64 - die Übertragung mehrerer Grundstücke an die Beklagte, u.a. auch des hier streitgegenständlichen Grundstücks. Die Stadtverordneten unterzeichneten eine "Übertragungserklärung der Stadt ... an die Wohnungsbaugesellschaft ...", wonach rückwirkend zum 04. November 1990 alle in einer beigefügten Anlage aufgeführten Immobilien in das Eigentum der "Wohnungsbaugesellschaft mbH ..." kostenlos übertragen werden. Auf Seite 2 dieser Anlage ist unter der laufenden Nummer 51 das hier streitgegenständliche Grundstück aufgeführt.

Unter dem 02. September 1992 führte der ehrenamtliche Bürgermeister ... für die Stadt ... vor dem Notar ... eine Gesellschafterversammlung durch, in der er (nochmals) den bisherigen Geschäftsführer abberufen und ... zum neuen Geschäftsführer bestellt hat (Ur-Nr. 467/1992). Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 2. September 1992 - URNR 467/1992 -, Blatt 224 d.A, verwiesen.

Im Anschluss hieran schlossen die Stadt..., vertreten durch den ehrenamtlichen Bürgermeister ..., und die Beklagte, vertreten durch Herrn ... als Geschäftsführer vor dem Notar ... - URNR 468/1992 einen "Einbringungsvertrag", wonach alle in der Anlage zur vorgenannten "Übertragungserklärung der Stadt ... an die Wohnungsbaugesellschaft ..." aufgelisteten Grundstücke an die Beklagte übertragen werden. Diese Anlage wurde als "Anlage 2" dem Vertrag beigefügt. Des weiteren wurde eine Liste der Beklagten als "Anlage 3" zum Vertrag genommen, in der die Grundstücke mit den geschätzten Werten aufgeführt sind. Diese Anlage war von Herrn ... und Herrn ... bereits am 24. Juni 1992 unterschrieben worden. Als Anlage 1 wurde die "Übertragungserklärung der Stadt ... an die Wohnungsbaugesellschaft ..." dem Vertrag beigefügt.

Am 27. Oktober 1992 genehmigte der Landrat der Allgemeinen unteren Landesbehörde ... den Vertrag gemäß § 49 Abs. 3 KommunalVerfG.

Nach Vorlage der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung wurde die Beklagte am 12. Juli 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 18. August 1993 stellte die Vermögenszuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion ... fest, dass das streitbefangene Grundstück gemäß Art. 22 Abs. IV des Einigungsvertrages mit dem Beitritt in das Eigentum der Stadt ... übergegangen sei, da das Grundstück zum Stichtag - 3. Oktober 1990 - als "Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft" ausgewiesen gewesen sei.

Am 8. November 1996 schloss das Land Brandenburg mit den evangelischen Kirchen in Brandenburg einen Vertrag (Gesetzblatt und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 2 vom 12.3.1997), in dem es unter Art. 9 Abs. 1 unter der Überschrift "Besondere Kirchengebäude" wie folgt heißt:

"Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf Grund von Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpratronate auf die nutznießenden Stellen übergegangen ist und etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang erloschen sind."

Mit Bescheid vom 13. August 1998 hat das Grundbuchamt den Antrag der Klägerin auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beklagten als Grundstückseigentümerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen keine Unrichtigkeit des Grundbuchs ergebe.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Rückübertragung u. a. des streitbefangenen Grundstücks mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr zur Auflassung des Grundstücks verpflichtet. Aus den Eintragungen im "Lagerbuch für die Evangelische Kirche zu ... ..." ergebe sich, dass sie Eigentümerin des Grundstücks und die Stadt ... irrtümlicherweise bei Neuanlegung des Grundbuchs als Eigentümerin eingetragen worden sei. Das Grundbuch sei daher seit der Neuanlegung unrichtig gewesen. Zumindest aber habe sie das Eigentum am Grundstück gemäß Art 4 Ziffer 1 der Patronatsverordnung vom 9.2.1946, Art. 4 Ziff. 1 erworben. Hierzu hat sie behauptet, das Gebäude sei zumindest während der Amtzeit des Pfarrers ... von 1912 bis 1959 ununterbrochen als 2. evangelisches Pfarrhaus genutzt worden. Im Gebäude habe sich das Amtszimmer des Pfarrers, ein Archivraum sowie der Gemeinde- und Unterrichtsraum befunden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Stadt ... mit ihr einen Mietvertrag für das Gebäude geschlossen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass Art 4 Ziffer 1 der Patronatsverordnung vom 09.02.1946 dingliche Wirkung gehabt und nicht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung begründet habe. Die Beklagte habe von der Stadt ... als nicht Verfügungsberechtigte auch nicht gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück erwerben können, da diese sich als 100-%ige Tochter der Stadt ... die Kenntnis der Stadt ... von ihrer fehlenden Eigentümerstellung zurechnen lassen müsse, so dass ihr zumindest ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Seite stünde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen das Grundstück Gemarkung ..., Flur 18, Flurstück 155, eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., ... in ..., an sie aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von ...Blatt ..., Flur 18, Flurstück 155, Gemarkung ... insoweit zu erteilen, als nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin dieses Grundstücks sei.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Hausgrundstück sei an die Klägerin vermietet gewesen und habe dem Pfarrer nur als Wohnung gedient. Sie hat daher die Auffassung vertreten, dass Art 4 Ziffer 1 der Patronatsverordnung nicht einschlägig sei. Da das Grundstück zumindest seit 1879 im Eigentum der Gemeinde ... stehe, sei von einem Miet - oder Pachtverhältnis der Klägerin und der Gemeinde ... auszugehen.

Zumindest aber habe die Klägerin ihren Anspruch verwirkt, da sie sich nach 1946 nicht um die Berichtigung des Grundbuchs bemüht habe. Da das Grundstück seit 1959 als Volkseigentum gebucht sei, seien auch die Voraussetzungen für eine Ersitzung erfüllt. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. September 2001 den Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagte zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verurteilt.

Der Zivilrechtsweg sei eröffnet, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handele.

Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ergebe sich aus § 894 BGB. Das Grundbuch sei unrichtig, da nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke sei. Dabei hat die Kammer dahinstehen lassen, wer bis 1946 Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Die Klägerin sei jedenfalls mit Inkrafttreten der Patronatsverordnung vom 9.2.1946 Eigentümerin des Grundstücks geworden. Aus dem Vorbringen beider Parteien und dem zur Akte gereichten Schriftverkehr ergebe sich, dass das Grundstück am 31. Januar 1933 in vollem Umfang den Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet gewesen sei. Die Beklagte sei den umfangreichen Darlegungen der Klägerin zur Nutzung des Grundstücks als Pfarrhaus nicht entgegengetreten. Sie habe auch nicht bestritten, dass das Haus zu Zwecken des Diakonats und mehrere Räume zu kirchlichen Zwecken genutzt worden seien. Der Behauptung der Beklagten, das Grundstück sei der Klägerin vermietet gewesen, komme demgegenüber keine rechtliche Bedeutung zu, da es sich lediglich um eine Vermutung handele. Zudem spreche das im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin eingetragene Nutzungsrecht dafür, dass das Grundstück in vollem Umfang ohne einen Mietvertrag kirchlichen Zwecken gewidmet gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Eintragung im Lagerbuch der evangelischen Kirche betreffend das Gebäude: "zur Wohnung des Diakonats". Diese Eintragung spreche nicht gegen die Nutzung des Gebäudes zu kirchlichen Zwecken.

Einer Auflassung oder Grundbucheintragung für die Eigentumsübertragung habe es nicht bedurft, da die dingliche Rechtsänderung unabhängig von den Ausführungsanweisungen hinsichtlich des Verfahrens zur Grundbuchumschreibung nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung mit deren Inkrafttreten erfolgt sei.

Die Klägerin habe ihr Eigentum auch nicht dadurch verloren, dass sie die Umschreibung des Grundbuchs - ggf. vor Gericht - nicht herbeigeführt habe. Zum einen sei dies in der Verordnung nicht vorgesehen gewesen, zum anderen habe sie 1959 und 1998 vergeblich versucht, eine Grundbuchumschreibung herbeizuführen. Die Klägerin habe auch später ihr Eigentum nicht durch die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum und auf Grund der Regelungen des Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, § 8 Abs. 1 a des Vermögenszuordnungsgesetzes, §§ 1, 33 a des VermG und Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verloren, da diese Vorschriften nur auf die Grundstücke Anwendung finden würden, die tatsächlich im Volkseigentum gestanden haben, nicht aber, wenn das Grundstück nur buchmäßig als Volkseigentum erfasst gewesen sei. Die öffentlich-rechtliche Zuordnung habe keine Veränderung der dinglichen Rechtslage herbeiführen können. Die Klägerin habe schließlich ihr Eigentum auch nicht durch die Übertragung des Grundstücks von der Stadt ... an die Beklagte verloren, da die Stadt ... nicht zur Verfügung berechtigt gewesen sei und die Beklagte auch nicht gutgläubig das Eigentum erlangt habe. Da die Stadt ... der Beklagten als ihrer 100-%igen Tochtergesellschaft das Grundstück in Form einer Sacheinlage übertragen habe, liege kein Verkehrsgeschäft i.S. von § 892 BGB vor.

Bei der Übertragung des Grundstücks an die Beklagte habe die Stadt ... auf beiden Seiten des Geschäfts gestanden. Es handele sich insoweit nicht um ein Rechtsgeschäft zweier verschiedener Rechtssubjekte auf Veräußerer- und Erwerberseite.

Gegen dieses ihr am 19. September 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 1. Oktober 2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis schließlich zum 31. März 2002 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass das Grundstück in den Anwendungsbereich der Patronatsverordnung falle. Sie bestreitet, dass das Hausgrundstück von 1912 - 1959 in vollem Umfang den Zwecken der evangelischen Kirche gedient habe und von dieser verwaltet worden sei. Sie behauptet, dass sich in dem Haus lediglich die Dienstwohnung des Pfarrers befunden habe, nicht aber dessen Amtssitz, ein Archiv sowie ein Gemeinde- und Unterrichtsraum oder sonstige kirchlich genutzten Räume. Jedenfalls sei dies nicht am 31. Januar 1933 der Fall gewesen. Dies ergebe sich auch nicht aus der Eintragung des Nutzungsrechts zugunsten der Klägerin im Grundbuch. Die Beklagte bestreitet die inhaltliche Richtigkeit des Auszuges aus dem Lagerbuch der Gemeinde, soweit dort vermerkt ist, dass das Grundstück "zur Dotation des Diakonats" hergegeben worden sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Wege einer Verordnung auch nicht das Eigentum an Grundstücken habe übertragen werden können, wie dies möglicherweise durch die Verordnung von 1946 geschehen sei. Eine solche Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Im Übrigen hält die Beklagte an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung zur Verwirkung und zum gutgläubigen Erwerb fest.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Grundbuch unrichtig sei, weil sie, die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks sei. Dies sei auch schon vor 1946 so gewesen. Dies ergebe sich aus den Eintragungen im Lagerbuch der Kirche von .... Sie meint, dass allein der Umstand, dass Pfarrer ... als zweiter Pfarrer und damit Diakon in ... in dem Haus gewohnt habe, eine Widmung für kirchliche Zwecke impliziere. Anders als sonstige Wohnungen oder Häuser in der kirchlichen Verfügungsgewalt sei es einem Pfarrhaus eigen, dass es sich um den Dienstsitz des Pfarrers handele und nicht lediglich um eine nur gelegentlich einem Pfarrer zur Verfügung gestellte Wohnung. Selbiges folge auch aus der Bezeichnung als Diakonatshaus. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, dass sich neben den Wohnräumen des Pfarrers bis zum 31. Januar 1933 dort auch dessen Amtszimmer, ein Akten-Archivraum und ein Gemeinderaum befunden habe, weiteren Zeugenbeweis angetreten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass zugunsten der Beklagten § 8 Abs. 1 VZOG n.F. im Lichte einer verfassungsgemäßen Auslegung keine Anwendung finden könne. Zwar diene die Vorschrift der Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit der Grundstücke, die Übertragung der Stadt ... als bösgläubige Bucheigentümerin an die Beklagte, an der sie mit 100 % beteiligt ist, im Wege der "Selbstbedienung" sei jedoch durch die Vorschrift nicht privilegiert.

Zudem sei der notarielle Übertragungsvertrag vom 02.09.1992 wegen formeller und inhaltlicher Mängel unwirksam. Es fehle ein wirksamer Beschluss der Gemeindevertretung, § 21 Abs. 2, 3 lit k KommunalVerfG. Der für die Beklagte handelnde Herr ... sei nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Senat hat über die Berufung nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

A)

Ob der Hauptantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des Grundstücks und Bewilligung der Eigentumsumschreibung zulässig und begründet ist, hat der Senat nicht mehr zu entscheiden, da das Landgericht den Hauptantrag abgewiesen und die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat.

B).

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

Darüber, ob der Zivilrechtsweg für die Geltendmachung der Rechte der Klägerin eröffnet ist, hat der Senat nicht mehr zu entscheiden, § 17 a Abs. 5 GVG.

Der Klägerin fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere war die Klägerin nicht aus prozessökonomischen Gründen gehalten, den Anspruchs auf Grundbuchberichtigung im Grundbuchverfahren weiterzuverfolgen. Die Geltendmachung ihres Anspruchs in diesem - vereinfachten - Verfahren hatte keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Klägerin ist es nicht möglich, in der gem. §§ 22, 29 GBO erforderlichen Form, nämlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen. Ob die Klägerin auf Grund der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes erlangt hat, hängt davon ab, ob das Gebäude am 31. Januar 1933 in vollem Umfang zu Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet war. Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an dem vorgenannten Stichtag an. Diese können nicht durch die erforderlichen Urkunden nachgewiesen werden.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB. Das Grundbuch ist nicht unrichtig. Die Beklagte ist zu Recht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Die Klägerin hat zwar am 20. März 1946 mit Inkrafttreten des Art 4 der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes erlangt. Jedoch hat sie dieses an die Beklagte verloren, da die Stadt ...durch Vertrag vom 02. September 1992 der Beklagten wirksam das Eigentum am Grundstück übertragen hat, Art 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m § 8 Abs. 1 Satz 1 lit a) VZOG.

Im Einzelnen stellen sich die Eigentumsverhältnisse an dem streitgegenständlichen Grundstück wie folgt dar:

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese nicht bereits vor Inkrafttreten der PatronatsVO vom 09.02.1946 Eigentümerin des Grundstücks.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, vor dem 09.02.1946 Eigentum an dem Grundstück erworben zu haben.

a) Dass sie bereits 1878 Eigentümerin war, ergibt sich nicht bereits aus den Eintragungen im "Lagerbuch für die evangelische Kirche zu ...". Aufgrund welchen Erwerbstatbestandes sie das Eigentum erlangt haben will, hat sie nicht vorgetragen. Eine Eintragung im Lagerbuch einer Kirche hat weder rechtsbegründende Wirkung noch begründete sie - ähnlich wie § 892 Abs. 1 BGB - einen öffentlichen Glauben oder sonst einen Rechtsschein zugunsten des im Lagerbuch eingetragenen Begünstigten. Nach § 6, Th. 1, Titel 10 des Allgemeinen Preußischen Landrechts aus 1794 war es neben den entsprechenden Willenserklärungen des Veräußerers und des Erwerbers für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderlich, dass der Veräußerer gegenüber dem Richter sein Eigentumsrecht nachweist und sein Recht im Hypothekenbuch eintragen lassen hat.

Die Eintragung im Hypothekenbuch genoss gem. § 7 th. Titel ALR öffentlichen Glauben im Sinne des § 892 BGB. Ob ein Hypothekenbuch für das Grundstück angelegt war und wer als Eigentümer eingetragen war, die Gemeinde ... oder die Klägerin, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Auch der Vermerk im Lagerbuch, wonach das "Diaconatshaus nebst sämtlichen zugehörigen Pertinenzien" von der Klägerin "zur Dotation des Diaconats" übergegeben worden sei, enthält keine Indizien für das Vorliegen eines Erwerbstatbestandes nach den Vorschriften des Allgemeinen Preußischen Landrechts bzw. dafür, dass die Klägerin bereits 1794 bei dessen Inkrafttreten Eigentümerin war. Allein aus dem Umstand, dass die Gemeinde ... das Kirchenpatronatsrecht innehatte, folgt dies noch nicht. Der Patron war nur - als Gegenleistung für sein Recht, einen verbindlichen Vorschlag für die Besetzung des Patronatenamtes zu unterbreiten - verpflichtet, "zum kirchlichen Bedarf beizutragen oder Leistungen an den Patronat zu bewirken" und die subsidäre Baulast zu tragen. Hierzu bedurfte es keiner Übertragung des Eigentums am Diakonatshaus. Es genügte vielmehr die Einräumung eines Besitz - oder Nutznießungsrechts.

b) Ihr Eigentumsrecht ergibt sich auch nicht aus den Eintragungen in dem 1879 neu angelegten Grundbuch auf der Grundlage der am 05. Mai 1872 eingeführten Grundbuchordnung (vgl. Gesetzessammlung für die Preußischen Staaten, 1872, S. 433 ff.)

Im Grundbuch wurde die Gemeinde ... als Eigentümerin eingetragen und zwar offensichtlich entsprechend § 4 auf der Grundlage der Eintragungen der hierfür maßgeblichen Grund - und Steuerbücher mit den sich aus § 7 Eigentumserwerbsgesetz ergebenden Rechtsfolgen. Danach streitet das Grundbuch für das Eigentumsrecht der Gemeinde ... c) Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihr Eigentum am Grundstück durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden sei.

Aus dem Schreiben des Evangelischen Konsistoriums Berlin - Brandenburg vom 2.12.1959 ergibt sich lediglich, dass auf Grund eines Urteils des Königlichen Kammergerichts vom 23. November 1883 in Abteilung II des Grundbuchblattes ein Nutzungsrecht für das Diakonat ... eingetragen wurde. Dass aufgrund dieses Urteils nicht die Grundbuchberichtigung veranlasst, sondern nur ein Nutzungsrecht zugunsten der Klägerin eingetragen wurde, spricht gegen eine gerichtliche Feststellung, wonach nicht die Gemeinde ..., sondern die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks gewesen war. Denn das Nutzungsrecht ist ein beschränktes dingliches Recht. Wäre die Klägerin Eigentümerin gewesen, wäre die Bestellung eines Nutzungsrechts nicht möglich und nötig gewesen.

d) Die Klägerin hat das Eigentum am Grundstück auch nicht durch Ersitzung erlangt.

Gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer war eine Ersitzung gem. § 6 Eigentumserwerbsgesetz nicht möglich. Auch unter dem Geltungsbereich des BGB war eine Ersitzung gegen den Grundbuchinhalt nicht möglich (vgl. § 900 Abs. 1 BGB).

2.

a) Die Klägerin hat allerdings mit Inkrafttreten der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes erworben.

Gemäß Art. 4 der VO geht das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, Gebäuden und Grundstücken des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der ehemaligen Kirchenpratronate, die am 31. Januar 1933 in ihrem vollen Umfang Zwecken der evangelischen oder katholischen Kirche gewidmet waren, auf die nutznießende Stelle über. Gleichzeitig sollten etwa bestehende Baulasten der früheren Eigentümer erlöschen.

Die Vorschrift hatte damit rechtsgestaltende Wirkung. Sie regelte nicht nur einen schuldrechtlichen Erwerbstatbestand, sondern ordnete die dingliche Wirkung des Eigentumsübergangs an Grundstücken, die von der VO erfasst werden, an. Dass dies vom Verordnungsgeber so gewollt war, ergibt sich auch aus der Anweisung zur Ausführung der PatronatsVO vom 20.06.1946 (VOBl. 1946,184 ff), die das Verfahren bis zur Grundbuchberichtigung "regelt".

Danach ist die Klägerin mit Inkrafttreten der VO am 20. März 1946 kraft Gesetzes Eigentümerin geworden. Das Grundstück fiel unter den sachlichen Anwendungsbereich der PatronatsVO. Das Grundstück ist zunächst in dem Gebiet der ehemaligen Provinz Mark Brandenburg gelegen.

Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund des unstreitigen Vortrages beider Parteien auch fest, dass das Grundstück am 31. Januar 1933 in vollem Umfang kirchlichen Zwecken der Klägerin gewidmet war. Der Begriff der kirchlichen Widmung ist in Art. IV der Anweisung zur Ausführung der PatronatsVO definiert. Danach ist die kirchliche Widmung eine öffentlich - rechtliche Widmung. Nach der weiteren Begriffsdefinition liegt eine öffentlich - rechtliche Widmung nicht vor, wenn ein - auch kirchlich genutztes - Gebäude auf Grund privatrechtlicher Verträge (Miet-, Pachtverträge) überlassen wurde. Nach Satz 3 wird bei am 31. Januar 1933 noch bestehenden Nutznießungsrechten aus "alten oder älteren Zeiten" die öffentlich - rechtliche Widmung vermutet.

Diese gesetzliche Vermutung greift zugunsten der Klägerin ein.

Ob, wann und aus welchem Anlass die Gemeinde ... der Klägerin das Grundstück zur Nutzung überlassen hat, haben die Parteien nicht vorgetragen, so dass eine öffentlich - rechtliche Widmung in Form eines Aktes nicht festgestellt werden kann. Hierfür ergeben sich auch aus dem Lagerbuch der Gemeinde keine hinreichenden Indizien. In dem Änderungsvermerk auf Seite 2 wird nur festgestellt, dass die "... Kirche in ..." das Gebäude "zur Dotation des Diakonats" hergegeben hat. Ist "Dotation" im Sinne von Zuweisung zu bestimmten Zwecken zu verstehen, kann hiermit nur die Nutzungsüberlassung des Gebäudes zur Ausübung des Amtes eines Diakons /Diakonus an den mit diesem Amt betrauten Pfarrer durch die Kirchengemeinde gemeint gewesen sein (sogenannte Patronatsgemeinde). Darüber, auf welcher Grundlage die Gemeinde ... der "... Kirche in ..." das Grundstück / Gebäude überlassen hat, verhält sich der Vermerk nicht.

Da keine hinreichen konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Nutzung des Hauses durch den Pfarrer nicht privatrechtlicher Grundlage erfolgt ist und zudem von 1879 bis 1959 auf Grund des Urteils des Königlichen Kammergerichts vom 23.11.1883 ein Nutzungsrecht für das Diakonat ...im Grundbuch, Abteilung II eingetragen war, spricht nach Auffassung des Senats die Vermutung des Art. 4 Satz 3 der Anweisung zur Ausführung der PatronatsVO dafür, dass das Grundstück zum maßgeblichen Stichtag in vollem Umfang kirchlichen Zwecken gewidmet war, unabhängig davon, ob das Gebäude nur als Dienstwohnung des Pfarrers oder auch als dessen Amtssitz und 2. evangelisches Pfarrhaus genutzt wurde. Bei dem eingetragenen Nutzungsrecht für das Diakonat ... handelt es sich um ein "Nutznießungsrecht aus alten bzw. älteren Zeiten" i.S. der vorgenannten Anweisung.

Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass das Pfarrhaus der Klägerin auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages zur Nutzung übergeben wurde.

Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Nutzung kein privatrechtlicher Vertrag zugrunde lag, ist zwar die Klägerin. Da es sich aber um einen Negativbeweis handelt, nämlich, dass die Nutzung nicht auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt ist, dürfen die Anforderungen an die Darlegung und Beweisführung nicht überspannt werden. Die Klägerin hat daher dadurch ihrer Darlegungslast genügt, dass sie vorgetragen hat, zu keinem Zeitpunkt einen Miet - oder Pachtvertrag mit der Gemeinde ... geschlossen zu haben. Es war nunmehr Sache der Beklagten, weitere Indizien darzulegen, aus denen gleichwohl die Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages geschlussfolgert werden kann. Diese hätte die Klägerin als darlegungspflichtige Partei dann widerlegen müssen (vgl. BGH, NJW - RR, 1993, 746). Konkrete Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss hat die Beklagte allerdings nicht dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagte kann daher aus dem Umstand, dass die Gemeinde... seit 1879 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war und das Gebäude von der Klägerin bzw. dem Pfarrer als Dienstwohnung bis 1959 genutzt wurde, nicht zwingend auf den Abschluss eines Miet - oder Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde ... geschlossen werden. Wie der Streit zwischen den Parteien zeigt, lässt sich eine Nutzung aufgrund öffentlich - rechtlicher Widmung nicht ausschließen.

Die bestehende tatsächliche Vermutung - es handelt sich nicht um eine gesetzliche Vermutung i.S. von § 292 ZPO - vermochte die Beklagte nicht zu erschüttern.

Ihr Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, das Hausgrundstück sei von Pfarrer ... nur als Wohnung genutzt worden. Dies genügt im Hinblick auf die obigen rechtlichen Ausführungen zur Erschütterung der Vermutung nicht.

Unerheblich ist insoweit auch, dass die Klägerin nach 1946 nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Hat die Klägerin kraft Gesetzes das Eigentum am Grundstück erworben, war die Umschreibung des Grundbuchs auf die Klägerin für den Eigentumserwerb nicht erforderlich. Die Rechtsposition ist ihr auch nicht dadurch genommen worden, dass das in der Anweisung zur Durchführung der PatronatsVO geregelte Verfahren nicht durchgeführt wurde. Dies hatte nur zur Folge, dass mangels Grundbucheintragung ein öffentlicher Glaube des Grundbuches gemäß § 892 BGB zu ihren Gunsten nicht begründet wurde.

b) Die Klägerin hat ihr Eigentum am Grundstück auch nicht infolge Ersitzung durch die Stadt ... oder durch die Eintragung als "Volkseigentum" verloren.

Die Stadt... konnte nicht im Wege der Buchersitzung das Eigentum am Grundstück gem. § 900 BGB, der bis zum 01.01.1976 auch in der ehemaligen DDR galt, erlangen, da sie nicht 30 Jahre im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war, ohne diese Rechtsposition innezuhaben. Maßgeblich ist, da sie nur bis 1946 Eigentümerin war, erst die Zeit nach dem 20. März 1946. Als ihre Eintragung als Eigentümerin Ende 1959 gelöscht wurde, war die Ersitzungsfrist noch nicht abgelaufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnte während der Geltung des BGB bis zum 31.12.1975 "Volkseigentum" nicht durch Ersitzung i.S. von § 900 BGB begründet werden, weil nach Anordnung der Schließung der Grundbücher keine öffentlichen Grundbücher mehr vorhanden waren (vgl. BGH, VIZ 1996,403 = BGHZ 132,245 = NJW 1996,1890 ; VIZ 1997, 350; 1998, 94). Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. März 1996 diese Möglichkeit verneint. Ob die Voraussetzungen einer Ersitzung zugunsten des Volkseigentums in der Zeit danach, nämlich durch § 11 der am 01.01.1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung der DDR (GVO), geschaffen wurden, hat der BGH offengelassen. Denn Volkseigentum konnte auf diesem Wege bereits deshalb nicht entstehen, weil die in § 11 GVO geregelte Ersitzungsfrist von 20 Jahren bis zum Beitritt am 03.10.1990 noch nicht abgelaufen war. Nach dem 03. 10.1990 war aber die Bildung von Volkseigentum ausgeschlossen; noch vorhandenes Volkseigentum wurde in Privateigentum (§ 903 BGB) umgewandelt (Art 8, 9 EinigungsV; Art 233 § 2 I EGBGB). Nach Art 231 § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs.1 Satz 1 EGBGB verlängerte sich die Ersitzungsfrist gemäß § 11 GBV mit dem Beitritt auf die in § 900 BGB vorgesehene Frist von 30 Jahren, da nach Art 8 EinigungsV nunmehr wieder § 900 BGB für die Ersitzung maßgeblich ist. Damit wäre die Ersitzungsfrist frühestens, ab dem 01.01.1976 an gerechnet ( Art 231 § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs.1 Satz 1 EGBGB), am 31.12.2005 ausgelaufen.

c) Die Klägerin hat das Eigentum auch nicht gemäß Art 21, 22 Einigungsvertrag kraft Gesetzes erworben. Danach war ein Eigentumserwerb an Grundstücken kraft Gesetzes auch für Gemeinden möglich, allerdings nur, sofern es "Volkseigentum" war. War solches - wie oben ausgeführt - nicht entstanden, kam ein Eigentumserwerb nach Art 21, 22 Einigungsvertrag nicht in Betracht.

d) Die fehlerhafte Überführung des Grundstücks in Volkseigentum ist auch nicht durch Art 237 § 1 Abs. 1 EGBGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift sind Fehler bei der Enteignung oder sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück - den Fehler hinweggedacht - nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verfahrenspraxis nicht wirksam hätte in Volkseigentum überführt werden können. Danach ist ein Eigentumsverlust der Klägerin nicht eingetreten. Wäre das gemäß Art 4 der PatronatsVO begründete Eigentumsrecht der Klägerin am Grundstück beachtet worden, hätte das Grundstück nicht ohne Einwilligung der Klägerin, beispielsweise durch Verzicht, in Volkseigentum überführt werden dürfen. Dies gilt um so mehr, als die Überführung in Volkseigentum erfolgt ist, obgleich das Evangelische Konsistorium Berlin - Brandenburg auf das Eigentumsrecht der Klägerin aufgrund der PatronatsVO hingewiesen hat und ohne dass der hierfür maßgebliche Sachverhalt aufgeklärt worden war.

e) Die Klägerin hat allerdings ihr Eigentum am Grundstück an die Beklagte aufgrund der "Übertragung" des Grundstücks durch die Stadt ... im Wege der Ausgliederung durch den mit der Beklagten am 02.09.1992 geschlossenen Einbringungsvertrag und die Umschreibung des Grundbuches am 12. Juli 1993 verloren, §§ 925, 873 BGB.

Die Auflassung ist wirksam erklärt worden, obgleich die Stadt ... nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Die Stadt ... geht dennoch gemäß Art 233 § 2 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 VZOG n.F. als verfügungsbefugt. Die Beklagte war auch ordnungsgemäß vertreten.

Im Einzelnen:

aa) Gegenstand des Einbringungsvertrages war - entgegen der Einwendung der Klägerin - unter anderem auch die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Beklagte.

Die Vertragsparteien haben zur Bestimmung der in die Beklagte einzubringenden und an diese aufzulassenden Grundstücke Bezug genommen auf die dem Vertrag beigefügte Anlage 2. Die Anlage 2 ist eine Abschrift einer 5seitigen Aufstellung von Grundstücken, die als Anlage der unter dem 27.01.1992 von den Stadtverordneten unterzeichneten "Übertra-gungserklärung der Stadt ...an die Wohnungsbaugesellschaft ..." beigefügt war. Auf Seite 2 dieser Liste ist unter lfd. Nr. 51 das hier streitgegenständliche Grundstück aufgeführt. Dass diese Seite der notariellen Vertragsurkunde beigefügt war, ergibt sich aus der zur Grundakte genommenen ersten Ausfertigung des Vertrages.

bb) Der Vertrag ist auch nicht wegen Formmangels nichtig, § 125 S 1 i.V.m. 313 Satz 1 BGB.

Die Beurkundung ist nicht bereits deshalb nichtig, weil sich aus der Vertragsurkunde nicht ergibt, ob die Anlagen 1 - 3, wie gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG notwendig gewesen wäre, verlesen wurden.

Das Verlesen der Anlagen war nach der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur BNotO vom 31.08.1998 (BGBl. I S 2585) geltenden Fassung der §§ 13, 14 BNotO allerdings zwingend mit der Folge, dass ein Verstoß zur Nichtigkeit der Beurkundung und die Nichtigkeit der Beurkundung zur Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 313 Satz 1 BGB geführt hätte.

Vorliegend besteht allerdings gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG die gesetzliche Vermutung, dass die Vertragsurkunde einschließlich der Anlagen 1 - 3 vorgelesen und genehmigt wurden. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Tatsachenvermutung mit der Folge, dass die Klägerin den Verstoß gegen § 13 BeurkG zu beweisen hat (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil B, 13. überarb. Aufl., § 13 BeurkG, Rn. 51,52; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 13, Rn. 51, 52).

Insoweit ist die Klägerin für ihre Behauptung darlegungs- und beweisbelastet geblieben.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass der notariellen Urkunde die Seite 2 der Anlage 2 nicht beigefügt war.

Wie unter aa) ausgeführt, ergibt sich aus der in der Grundakte befindlichen 1. Ausfertigung des Vertrages, dass auch die in der Vertragsurkunde in Bezug genommenen Anlagen 1- 3 der Urschrift vollständig beigeheftet waren, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG. Lediglich in der zur Gerichtsakte gereichten Abschrift des Vertrages war zunächst diese Seite nicht enthalten.

Zudem wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn sich aus der notariellen Urkunde ergibt, dass die in Bezug genommenen Anlagen den Beteiligten vorgelesen und von diesen unterschrieben worden ist, gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG auch vermutet, dass die als Anlage bezeichneten Schriftstücke bei Unterzeichnung der Urkunde vorlagen und dieser beigefügt wurden. Denn die gesetzliche Vermutung nach § 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG erstreckt sich naturgemäß auf die Urkunde im Ganzen und damit auch auf die Anlagen, die in der Niederschrift ausdrücklich als solche aufgeführt worden sind ((NJW 1994,1288 = WM 1994, 894).

cc) Der Wirksamkeit der Übertragung durch Auflassungserklärung vom 02. September 1992 und Eintragung der Beklagten im Grundbuch am 12. Juli 1993 steht auch nicht entgegen, dass die Stadt ... nicht Eigentümerin des Grundstücks und die Buchung des Grundstücks im Grundbuch als "Volkseigentum" unrichtig war. Sie galt dennoch als verfügungsbefugt, Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 VZOG n.F.

Gemäß Art 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17.07.1997 (WoModSiG, GbBl. I, S. 1823) wird bei ehemaligen volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, dass in der Zeit vom 03.10.1990 bis zum 24.12.1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 255 S 2 EGBGB gilt Art 233 § 2 Abs. 2 EGBGB i.d.F. des WoModSiG lediglich dann nicht, wenn bis zum 24. Juli 1997 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Parteien über das Eigentum erfolgt ist.

Da beides vorliegend nicht der Fall ist, galt die Stadt ... - unwiderleglich - als verfügungsbefugt.

Zwar hat die unwiderleglich vermutete Verfügungsbefugnis der Stadt ... dieser noch nicht die Rechtsmacht verliehen, über nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen, da Art 233 § 2 Abs. 2 1 EGBGB voraussetzt, dass Volkseigentum wirksam begründet worden ist (so BGH, VIZ 1998, 519; 1999,162 f). Die Befugnis ergibt sich jedoch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 lit a) VZOG i.d.F. des Art 2 II Nr. 2 WoModSiG.

Danach sind Rechtsgeschäfte, die nach Inkrafttreten der durch das Hemmnisbeseitigungsgesetz vom 22.03.1991 (BGBl. I, 766) geschaffenen Vorschrift des § 8 VZOG n.F. (damals § 6 VZOG) am 29.03.1991 oder später vorgenommen wurden, bereits dann wirksam, wenn das Grundstück im Grundbuch als Volkseigentum eingetragen war (BGH, VIZ 1999,161 ff).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 lit a) VZOG i.d.F. des Art 2 II Nr. 2 WoModSiG sind zur Verfügung über Grundstücke, die im Grundbuch oder im Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung, die Gemeinden, Städte und Landkreise befugt, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen waren. Danach kommt es für die Verfügungsbefugnis darauf, ob Volkseigentum an den Grundstücken wirksam begründet wurde, im Interesse der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit der von der Vermögenszuordnung betroffenen Grundstücke vor Erlass des Zuordnungsbescheides zur Investitionsförderung nicht mehr an.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 lit a) VZOG ist auf den vorliegenden Fall auch anwendbar.

Insoweit kann offen bleiben, ob die Stadt ... bzw. ihr Bürgermeister bei Vertragsschluss positiv wussten, dass die Klägerin kraft Gesetzes mit Inkrafttreten der PatronatsVO vom 09.02.1946 Eigentum an dem Grundstück erlangt haben, insbesondere, ob Herr ... als ehrenamtlicher Bürgermeister Kenntnis von dem Schriftverkehr zwischen der Klägerin bzw. dem evangelischen Konsistorium Berlin - Brandenburg und dem damaligen Bürgermeister der Stadt ... in den Jahren 1946 - 1959 hatte (§ 166 Abs. 1 BGB. i.V.m. § 27 Abs. 1 KommunalverfG). § 8 Abs. 1 VZOG stellt nicht auf die Gutgläubigkeit der Vertragsparteien ab. Die Vorschrift kann nach Auffassung des Senats auch nicht durch teleologische Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass Voraussetzung für die Fiktion der Verfügungsbefugnis die Gutgläubigkeit der Vertragsparteien ist.

Vorliegend war das Grundstück bis zur Umschreibung auf die Beklagte im Grundbuch als "Volkseigentum, Rechtsträger Wohnungswirtschaft ..." gebucht.

Die Stadt ... hat über das Grundstück auch erst nach Inkrafttreten des damaligen § 6 VZOG, nämlich am 02. September 1992 verfügt, so dass es für ihre Verfügungsbefugnis nicht darauf ankommt, dass sie selbst nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Die Stadt... hat, indem sie das Grundstück aus ihrem Vermögen ausgesondert und an die Beklagte aufgelassen hat, auch eine Verfügung i.S. von Art 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB über das Grundstück getroffen.

Nach Vorlage des "Einbringungsvertrages" vom 02. September 1992 bestehen keine Zweifel mehr daran, dass die Stadt ... Teile ihres vermeintlichen Vermögens durch eine übertragende Umwandlung in Form der Neugründung der Beklagten i.S. von § 58 UmwG, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, ausgegliedert hat. Ihre Einlage sollte durch Übertragung von Grundstücken, unter anderem des streitgegenständlichen, in Form einer Sacheinlage erbracht werden. Hierbei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB über die im Vertrag aufgeführten Grundstücke.

Der Begriff der Verfügung in Art 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist weit auszulegen und umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neben den Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts (Übertragung des Eigentums, Begründung und Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken) schuldrechtliche Verträge, die den Verfügungen zugrunde liegen (BGH, VIZ 1995,595). Nach der Entscheidung des BGH vom 27.11.1998 (VIZ 1999,162 ff) fallen hierunter auch die ein Grundstück übertragende Umwandlung einer Gebietskörperschaft. Bei der übertragenden Umwandlung nach § 58 UmwG i.d.F. vom 06.1.1969 handelt es sich um eine Ausgliederung von Vermögen einer Gebietskörperschaft auf ein neu gegründetes Unternehmen mit partieller Gesamtrechtsnachfolge. Sie setzt gemäß §§ 58 Abs. 2 , 51 Abs. 1 UmwG die Neugründung eines Unternehmens und einen Vertrag voraus, der sich auf die Übertragung des auszugliedernden Vermögens richtet. Dieser Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die partielle Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes und deswegen eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Verfügung i.S. von § 8 VZOG (a.a.O., m.w.N.).

Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Heilungsvorschrift in Art 233 § 9 EGBGB, nach der im Falle von Mängeln bei der Vermögensübertragung nach der Umwandlung nach den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften [ u.a. lit c) nach dem UmwandlungsG i.d.F. vom 6.11.1969 (BGBl. I 2081)] die Übertragung durch einen Zuordnungsbescheid nachgeholt werden kann. Dies setzt voraus, dass die übertragende Umwandlung auch als eine Verfügung i.S. von Art 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB angesehen wird. dd) Die gemäß § 49 Abs. 3 lit a) KommunalVerfG erforderliche Genehmigung des zuständigen Landrates als Rechtsaufsichtsbehörde wurde unter dem 27.10.1992 erteilt.

ee) Unerheblich ist des Weiteren, ob die Stadtverordntenversammlung der Stadt..., wie gemäß § 21 Abs. 2, 3 lit k KommunalVerfG erforderlich gewesen wäre, die Übertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück an die Beklagte beschlossen hat.

Hiervon dürfte allerdings nach Vorlage des Protokolls der Stadtverordntenversammlung vom 27. Januar 1992 auszugehen sein. Unter dem Tagesordnungspunkt 4) wird auf einen Beschluss Nr. 64 Bezug genommen. Selbst wenn kein wirksamer Beschluss Nr. 64 vorliegen würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Einbringungsvertrages.

Zwar wäre dann der die Stadt ... vertretende Bürgermeister nicht berechtigt gewesen, die in der Anlage II aufgeführten Grundstücke zu veräußern, da die Verfügung über Grundstücke zu dem ausschließlich der Gemeindevertretung übertragenen Aufgabenbereich gehört, § 21 Abs. 3 lit k), 27 Abs. 3 KommunalVerfG.

Dieser Mangel allein führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die ein Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgibt, § 27 Abs. 1 Satz 2 KommunalVerfG, sind auch dann für die Gemeinde verbindlich, wenn sie der internen gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister, § 21, 27 KommunalVerfG, widersprechen.

Die dem Bürgermeister übertragene Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt. Lediglich im Innenverhältnis unterliegt er den sich aus dem jeweils geltenden Gemeinderecht oder den Beschlüssen der Gemeindevertretung ergebenden internen Bindungen (BGH, MDR 1966, 669 zum baden - württembergischen Gemeinderecht; BGH, NJW 1980, 117 zur rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung von 1964).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. April 1997 - III ZR 98/96 - (ZOV 411, 412) an der Unterscheidung zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis auch für den Geltungsbereich des Kommunalverfassungsgesetzes / DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I, 255) festgehalten. § 27 KommulVerfG beschränkt die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nicht auf die Angelegenheiten, die er in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hatte, d.h., die nicht von der Gemeindevertretung wahrgenommen wurden (§ 27 Abs. 3 KommuanlVerfG). Der Umfang der Vertretungsmacht ist im Bereich der organischen Vertretung unabhängig davon, ob und inwieweit das Vertretungsorgan intern an die Willensbildung eines anderen Organs gebunden ist. (BGH, ZOV 1997, 411; VIZ 1998, 280; NJW 01, 748; Heinrichs in Palandt, 61. Aufl., BGB, Einführung vor § 164, Rn. 5 a) . Die ergibt sich bereits aus dem das Recht der Stellvertretung beherrschenden Abstraktionsgrundsatz.

ff) Des Weiteren ist die Beklagte auch wirksam von dem für sie als Geschäftsführer handelnden Herrn ... vertreten worden, § 35 GmbHG.

Herr ... ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 1991 wirksam als Geschäftsführer bestellt worden.

Die Gesellschafterversammlung hatte zuvor durch Beschluss vom 04. Dezember 1991 die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, Herrn ..., zum 31. Dezember 1991 beschlossen. Hieran schließt sich die Bestellung des Herrn ..l durch Gesellschafterbeschluss als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01. Januar 1992 nahtlos an.

Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Geschäftsführerwechsels.

Einer notariellen Beurkundung gemäß § 53 Abs. 2 BeurkG bedurfte die Abbestellung nicht, da Herr ... bzw. dessen Vorgänger nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) vom 18.12.1990 zum Geschäftsführer bestellt worden war. Ist ein Geschäftsführer nur durch Gesellschafterbeschluss bestellt worden, bedarf auch der Beschluss über die Abbestellung des alten und Bestellung eines neuen Geschäftsführers nicht der notariellen Beurkundung. Beurkundungsbedürftig sind nur Satzungsänderungen.

Die Beschlüsse vom 04. Dezember 1991 und 27. Dezember 1994 sind auch - unabhängig von der Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Handelsregister - wirksam geworden.

Zwar ist jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG anzumelden. Allerdings hat die Eintragung nach § 39 Abs. 1 GmbHG - anders als nach § 54 Abs. 3 GmbHG Satzungsänderungen - keine kons-titutive Bedeutung, sondern ist nur für die sich aus § 15 HGB ergebenden Rechtsfolgen bedeutsam.

Da der Geschäftsführerwechsel vorliegend nicht im Wege der Satzungsänderung beschlossen wurde, sondern durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 04. und 27. Dezember 1991, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG nicht. Unerheblich ist auch, dass durch Beschluss vom 04. Dezember 1991 nicht gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, obgleich gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG eine GmbH zwingend einen Geschäftsführer haben muss. Die Führung der Gesellschaft durch einen Dritten ist durchaus zulässig (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 6 Rn. 6). Die Erklärung im Protokoll der Gesellschafterversammlung, wonach Herr ... als Vorsitzender des Gesellschafterausschusses die Urlaubsvertretung von Herrn ...übernimmt, ist dahingehend auszulegen, dass dieser die Vertretung der Beklagten auch bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers übernehmen soll. Bereits aus der zeitlichen Nähe der Gesellschaftsversammlungen vom 04. Dezember 1991 und 27. Dezember 1991 ergibt sich, dass die Bestellung eines neuen Geschäftsführers in Kürze - möglicherweise noch während des Urlaubs des Herrn ... - erfolgen sollte.

Dafür, dass die Gesellschafterversammlung am 27.Dezember 1991 nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 49 ff GmbHG einberufen wurde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Unmaßgeblich ist, ob Herr ... als am 27.Dezember 1991 noch amtierender Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen hat.

Zwar hat die Einberufung einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch den Geschäftsführer zu erfolgen, § 49 Abs. 1 GmbHG. Da Herr ... an der Versammlung nicht teilgenommen hat, bestehen Zweifel daran, dass die Einberufung durch ihn erfolgt ist. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da auch Herr ... als Vorsitzender des Gesellschafterausschlusses im Rahmen der ihm in der Gesellschafterversammlung am 04. Dezember 1991 übertragenen Vertretung der Beklagten zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt war.

Selbst wenn ein Einberufungsmangel im Sinne von § 51 Abs. 1, 2 GmbH vorliegen würde, wäre die am 27. Dezember 1991 beschlossene Bestellung des Herrn ... zum Geschäftsführer wirksam.

Auch wenn eine Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden ist, sind die Beschlüsse dann wirksam, wenn alle Mitglieder der Gesellschaftsversammlung anwesend sind, § 51 Abs. 3, 4 GmbH.

So war es hier.

Ausweislich des Gründungsvertrages vom 18. Dezember 1990, Urkundenrolle des Notars Grams, Nr. 660/ 1990, waren Mitglieder der Gesellschafterversammlung:

..., ..., ..., ..., ...,..., ...,... und.... Sämtliche haben ausweislich des Protokolls auch an der Gesellschafterversammlung am 27. Dezember 1991 teilgenommen.

Nach alledem ist der Einbringungsvertrag zwischen der Stadt... und der Beklagten vom 02. September 1992 wirksam mit der Folge, dass die Beklagte mit ihrer Eintragung im Grundbuch am 12. Juli 1993 Eigentum an dem Grundstück erlangt hat.

Folglich ist das Grundbuch nicht unrichtig.

Die Nebenentscheidungen ergehen gem. § 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10 , 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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