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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 5 U 207/01
Rechtsgebiete: EGBGB, ZPO
Vorschriften:
EGBGB §§ 11 ff. | |
EGBGB § 11 Abs. 2 | |
EGBGB § 12 Abs. 3 | |
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b | |
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
5 U 207/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Gemeinhardt, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Matthiessen und die Richterin am Landgericht Rieckhof
am 11. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten zu 1. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das klagende Land (im Folgenden: "der Kläger") begehrt die unentgeltliche Auflassung eines Grundstücks nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB.
Das Flurstück (vormals 90/35) der Flur der Gemarkung L. , gelegen zwischen S weg und Sch weg, Ackerfläche 79.764 m2 stand ursprünglich im Eigentum des Rittergutsbesitzers A. von dem K. . Dieser schloss am 18. Juni 1932 vor dem Notar K. von S einen Kaufvertrag über die vorgenannte, seinerzeit noch unvermessen Teilfläche zu einem Preis von 15.000,00 Goldmark mit Herrn G K. (Notariats-Register Nr.). Am 29. Januar 1938 erklärten beide vor dem vorgenannten Notar die Auflassung der nun als Parzelle 90/35, Kartenblatt 5 bezeichneten Fläche (UR-Nr. Unter dem 4. Februar 193 8 beantragte der Notar beim Grundbuchamt des Amtsgerichts T die Eigentumsumschreibung (Bl. 47 d. A.). Unter dem 6. August 1940 wurde die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
G K und seine Ehefrau wurden am 22. April 1945 tot aufgefunden. Sie wurden durch ihre Enkel, die Beklagten zu 1. und 2., zu je 1/2 beerbt.
Unter dem 13. Mai 1947 teilte der Gemeindevorsteher von L. dem Katasteramt in T. mit, dass nachfolgend aufgeführte auf dem Grundstück des von dem K. (Bestandsblatt 64) nachgewiesene Flurstücke bereits früher auf Grund notarieller Verträge an andere Eigentümer übereignet worden seien. Aufgeführt wird dort auch das Grundstück Flur , Flurstück 90/35 mit dem Vermerk "an K. jetzt Kü.". Das Flurstück 90/35 war vormals im Grundbuch Rittergüter, Bd. II, Blatt 7 (Rittergut L. ) verzeichnet. Dieses Grundbuchblatt ist nach Mitteilung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 23. Januar 2001 aus dem Grundbuchband vor dessen Abgabe an das Archiv herausgetrennt worden. Eine Grundakte zu diesem Grundbuch konnte dort nicht ermittelt werden.
Am 31. Mai 1948 wurde das Flurstück 90/35 der Flur im Grundbuch von L., Bd. III, Blatt unter der laufenden Nr. 4 eingetragen. Auf diesem Grundbuchblatt waren die Grundstücke des G K. und seiner Ehefrau E K. verzeichnet. Die Eintragung der streitigen Parzelle enthält unter der Rubrik Bestand und Zuschreibungen den Vermerk: "Das Grundbuch ist auf das Reichskataster zurückgeführt am 31. Mai 1948". In der ersten Abteilung enthält das Grundbuch zur Eintragung der Eigentümerstellung der Eheleute K. den Vermerk: "Auf Grund der Feinvermessung durch das Katasteramt eingetragen am 31. Mai 1948". In Abteilung II wurde unter demselben Datum ein Vermerk aufgenommen: "Das Grundstück darf nach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung vom 8. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden".
Für das streitgegenständliche Grundstück, Flur Flurstück wurde im Jahr 1961 ein neues Grundbuchblatt angelegt, nämlich das Grundbuchblatt 190, später Blatt 196. Dort wurde unter dem 14. Dezember 1961, Herr F Kü., der zweite Ehemann der Mutter der Beklagten zu 1. und 2., als Eigentümer eingetragen. Als Grundlage der Eintragung benennt das Grundbuch: "Auf Grund des Nachtrags- Aufteilungsprotokolls des Rates des Kreises Z. , Abt. Landwirtschaft vom 17. November 1961 eingetragen". In Abt. II war unter demselben Datum ein Bodenreformsperrvermerk eingetragen.
F Kü. verstarb Mitte der achtziger Jahre (Testamentseröffnung am 26. April 1985) und wurde durch seine Ehefrau E Kü., geborene W., beerbt. Diese verstarb am 16. Mai 1988 und wurde zu je 1/3 durch die Beklagten zu 1. bis 3., ihre Söhne aus erster und zweiter Ehe beerbt. Keiner der Beklagten war am Stichtag, 15. März 1990, in der Landwirtschaft tätig oder hatte zuvor 10 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet.
Mit seiner am 29. September 2000 bei Gericht eingegangenen und am 20. Oktober 2000 allen Beklagten zugestellte Klage begehrt der Kläger die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks.
Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei dem Grundstück um Bodenreformland, die Beklagten seien ihm gegenüber nicht besser berechtigt und daher zur Auflassung verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils von je 1/3 hinsichtlich des Grundstücks, gelegen in L., Flur 5, Flurstück (Größe: 79.764 m2), verzeichnet im Grundbuch von L., Blatt des Amtsgerichts Z. zu erklären und darin einzuwilligen, dass der jeweilige Miteigentumsanteil an dem erwähnten Grundstück auf ihn, den Kläger, übergeht sowie seine Eintragung gegenüber dem Amtsgericht Z., Grundbuchamt, zu bewilligen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, das Grundstück habe sich auf Grund der Auflassung aus dem Jahr 1938 sowie des nachfolgenden, erst nach Zahlung des Kaufpreises gestellten Eintragungsantrags nicht mehr im Vermögen des Großgrundbesitzers A. von dem K. befunden. Unzutreffend sei im Grundbuch als Grundlage der Eintragung eine Feinvermessung angegeben worden. Es fehle auch an einem Zuteilungsvermerk zu Gunsten des Landwirts G K. Dieser sei auch nicht zuteilungsfähig gewesen, da er bereits über 10,2238 ha Land verfügt habe. Die Stempelung des Bodenreformvermerks in Abt. II sei offenbar im Übereifer und in den Wirren der Nachkriegszeit oder gar in böser Absicht erfolgt. Da der Bodenreformvermerk falsch gewesen sei, könne das Grundstück nach dem Nachzeichnungsgedanken nicht als Bodenreformland bezeichnet werden. Hierzu zwinge auch eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform. Die Beklagten haben überdies die Auffassung vertreten, diese Vorschriften seien verfassungswidrig.
Das Landgericht hat die Beklagten durch am 24. Juli 2001 verkündetes Urteil antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Grundstück handele es sich um ehemaliges Bodenreformland. Dies ergebe sich aus der Zuteilung durch Nachtrags-Aufteilungsprotokoll an den Rechtsvorgänger der Beklagten, Herrn F Kü. Dass der Großvater der Beklagten zu 1. und 2. auf Grund der Auflassung von 1938 Eigentümer geworden sei, ergebe sich aus dem Grundbuch nicht. Auch der Rechtsvorgänger der Beklagten, F Kü., sei nicht auf Grund Erbfolge nach den Voreigentümern G und E K. Eigentümer geworden, sondern auf Grund eines Nachtrags- Aufteilungsprotokolls. F Kü. sei auch nicht der Erbe nach den vormaligen Grundstückseigentümern gewesen. Im Übrigen stelle das Gesetz auch nicht darauf ab, ob ein Grundstück zu Recht in den Bodenfonds eingegangen sei, sondern allein auf die Kennzeichnung im Grundbuch als Bodenreformland. Die Beklagten als testamentarische Erben nach dem letzten eingetragenen Eigentümer und seiner Ehefrau seien jedoch nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform zur unentgeltlichen Auflassung verpflichtet, da sie ihrerseits nicht nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig seien. Die Kammer habe auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, für deren Durchführung die Beklagten zu 1. und 3. Prozesskostenhilfe begehren.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Bauer G K. habe auf Grund der Auflassung aus dem Jahr 1938 Eigentum erworben. Die vorgenommene Zuschreibung des Grundstücks auf dem Blatt 10 sei fehlerhaft gewesen, da G K. das Grundstück allein erworben habe und zudem die Eheleute zuvor verstorben waren. Der Eintragung fehle auch die Bezugnahme auf einen Zuteilungsbeschluss, da es einen solchen nicht gegeben habe. Wenn das Grundstück nicht Bodenreformland geworden sei, dann habe die Eigenschaft als Bodenreformland auch nicht durch eine Nachtragsaufteilung an den Bauern F Kü. begründet werden können. Bei einer Nachzeichnung der seinerzeitigen Verhältnisse müsse das Grundstück auch aus der Bodenreformhaft entlassen werden, da dies in vergleichbaren Fällen so gehandhabt worden sei. Die Beklagten berufen sich schließlich weiterhin auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24. Juli 2001, Az.: 10 O 522/00, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
II.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen sind, liegen hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 3. nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB zur unentgeltlichen Auflassung ihres Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück verurteilt.
1. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um Bodenreformland i.S.d. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
a) Die Vorschrift stellt nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf die formale Kennzeichnung eines Grundstücks im aktuellen oder einem früheren Grundbuch als aus der Bodenreform stammend ab (vgl. BGH, DtZ 1997, 58). Das Vorhandensein eines Bodenreformsperrvermerkes lässt sich dem aktuellen Grundbuch Blatt von L. durch den Hinweis in Abteilung II auf die Löschung des entsprechenden Vermerks entnehmen. Der Vermerk war zudem - wie sich aus den beigezogenen Grundakten ergibt - sowohl im früheren Grundbuch von L. Blatt 85, später Blatt 10 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 4 bezüglich des hier streitgegenständlichen Grundstücks mit der seinerzeitigen Parzellenbezeichnung 90/35 als auch im nach Abschreibung vom Grundbuch Blatt 10 neu angelegten Grundbuch Blatt , später , in Abteilung II vorhanden.
b) Ob von diesem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Grundbucheintragung zu Unrecht erfolgt ist und der Eigentumsumschreibung auf den neuen - vermeintlichen - Bodenreformeigentümer tatsächlich ein anderer Erwerbsgrund und keine Zuweisung nach den Bodenreformvorschriften zugrunde lag, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den vom Senat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO beigezogenen Grundakten, nämlich den Grundakten von L. Band III, Blatt 85, Blatt 10 sowie Blatt , später Blatt sowie der vom Landeshauptarchiv übermittelten beglaubigten Kopien des Grundbuchs Blatt 85 ergibt sich mit hinreichender Gewissheit, dass das vormalige Flurstück 90/35, heute Flurstück der Flur der Gemarkung L. Gegenstand der Bodenreform war und die Zuschreibung des Flurstücks auf das Grundbuchblatt 85, auf dem die Grundstücke der Eheleute G K. und E K. nicht auf einem anderen Erwerbsgrund beruhte.
Dies folgt zunächst aus den Grundbucheintragungen im Grundbuch Blatt 85 selbst. Als Grundlage der Eintragung vom 31. Mai 1948 nennt das Grundbuch eine Feinvermessung durch das Katasteramt, nicht hingegen die Auflassung aus dem Jahr 1938. Zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung wurde jedoch, wie bei Bodenreformgrundstücken üblich, die Rückführung auf das Einheitskataster sowie der Bodenreformsperrvermerk eingetragen. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser am selben Tage vorgenommenen Eintragungen lässt sich nur der Schluss ziehen, dass Bodenreformeigentum bestanden hat, dessen Übertragung an die Eheleute K. mit der Grundbucheintragung vollzogen werden sollte.
Nichts anderes ergibt sich aus den Grundakten zu Blatt . Diese enthalten zwar den von den Beklagten in Kopie vorgelegten Kaufvertrag über die später als Parzelle 90/35 bezeichnete Teilfläche vom 18. Juni 1932 und die Auflassung vom 29. Januar 1938. Ebenso findet sich dort die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 6. August 1940. Zu einer Eigentumsumschreibung ist es jedoch bis zum Kriegsende ausweislich der Grundakten nicht mehr gekommen. Vielmehr blieben auch ein Antrag der Eheleute K. und mehrfache Anmahnungen der Sparkasse des Kreises T., das Flurstück 90/35 mit den anderen Grundstücken der Eheleute K. in Mithaft für eine Hypothek von 8.000 RM zu nehmen, aufgrund kriegsbedingter Schwierigkeiten unerledigt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte schließlich - auch ausweislich der Grundakten - erst am 31. Mai 1948 ohne Bezugnahme auf die vorangegangene Auflassung. Auch die Eintragungsverfügung enthält die Bezugnahme auf eine Feinvermessung und den Bodenreformsperrvermerk.
Wenn vor der Umschreibung am 31. Mai 1948 kein Eigentumswechsel und keine Zuschreibung des Grundstücks vom Grundbuch des Rittergutsbesitzers von dem K. auf das Grundbuch der Eheleute K. erfolgt ist, ist es auch plausibel, dass das Flurstück bei der Enteignung des gesamten Grundbesitzes des Rittergutsbesitzers in die Bodenreform einbezogen worden ist. Dies ergibt sich auch mittelbar aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Gemeindevorstehers von L. vom 13. Mai 1947 (Bl. 110 d.A.). Dieser führt im Zusammenhang mit der Aufteilung des Grundbesitzes des Großgrundbesitzers von dem K. im Zuge der Bodenreform aus, dass das streitgegenständliche Flurstück - wie verschiedene andere Flurstücke - noch auf dem Grundbuchblatt Nr. 64 des von dem K. verzeichnet sei. Hieraus kann der Senat nur den Schluss ziehen, dass die Enteignung des auf Blatt 64 verzeichneten Grundbesitzes auch das streitgegenständliche Flurstück umfasste. Dass im Schreiben trotz der noch nicht erfolgten Umschreibung von einer Übereignung die Rede ist, lässt demgegenüber nur auf eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung des Gemeindevorstehers schließen. Auch der von den Beklagten angeführte Parallelfall M. belegt, dass solche Flächen, über die vor der Bodenreform nicht mehr vollzogene Kaufverträge abgeschlossen worden waren, zunächst in die Bodenreform gefallen sind und nachfolgend durch Einzelentscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Bodenfonds entlassen werden mussten.
Aus den Grundakten lässt sich schließlich entnehmen, dass der Status des Flurstücks 31 als Bodenreformland auch in der Folgezeit bis zum Beitritt nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die Beklagten zu 1. und 2. haben den von den Eheleuten G und E K. ererbten Grundbesitz aufgrund notariellen Vertrages vom 13. Februar 1962 auf die Eheleute F und E Kü. übertragen. Ausgenommen hiervon war jedoch ausdrücklich das Flurstück 31. Der Übertragungsvertrag führt hierzu aus: "Der Bodenreformsperrvermerk in Abt. II unter Nr. 4 ist löschungsfähig, da die entsprechende Bodenreformfläche dem Erschienenen zu 3) [F Kü.] inzwischen aus dem Bodenfonds zugeteilt wurde und die Eintragung auf Blatt des Grundbuches L. erfolgt ist." Diese Erklärung der Beklagten zu 1. und 2. im Vertrag deckt sich mit dem Inhalt des Grundbuchs Blatt, später Blatt. Nach diesem ist das Flurstück 31 F Kü. aufgrund Nachtrags-Aufteilungsprotokoll vom 17. November 1961 zugewiesen worden.
2. Als Erben des vormaligen Bodenreformeigentümers sind die Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des BGH, nach der Bodenreformeigentum vererblich war (BGH, VIZ 1999, 157), mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Eigentumszuweisung durch Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bedurfte es nach dieser Rechtsprechung nicht mehr. Die Eigentümerstellung ist jedoch nach den mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform keine endgültige. In Nachzeichnung der DDR-Besitzwechselverordnungen hat sie nur dann dauerhaften Bestand, wenn die Erben gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig waren. An dieser Zuteilungsfähigkeit der Beklagten fehlt es unstreitig. Die Beklagten sind mithin dem Auflassungsanspruch des Landesfiskus ausgesetzt.
3. Von diesem vom Gesetz vorgegebenen Ergebnis kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - vorliegend auch nicht wegen der besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles abgewichen werden. Insbesondere gebietet es der auch die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform prägende Nachzeichnungsgedanke nicht, den Beklagten das Grundstück deswegen zu belassen, da in der DDR eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Bodenfonds zur freien Verfügung möglich gewesen wäre. Zunächst könnten sich hierauf ausschließlich die Beklagten zu 1. und 2. als Erben des seinerzeit aus der Auflassung von 1938 Berechtigten, des Bauern G K., berufen, nicht aber der Beklagte zu 3., der in keiner erbrechtlichen Beziehung zu dem vormaligen Schwiegervater seiner Mutter gestanden hat. Ferner dienen die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform ausschließlich der Nachzeichnung der DDR-Besitzwechselverordnungen, nicht aber einem hypothetischen ordnungsgemäßen Verfahrensgang bei der Durchführung der Bodenreform und der Zuweisung von Bodenreformgrundstücken. Eine solche Nachzeichnung ist vorliegend auch deswegen ausgeschlossen, da die Entlassung des zunächst in die Bodenreform einbezogenen Grundstücks aus der Bodenreformhaft und die Übertragung zu Volleigentum nach den vorgelegten Unterlagen der Parallel fälle nur auf Antrag und durch Einzelentscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt ist. Vorliegend fehlt es bereits an einem Antrag der seinerzeit Berechtigten, der Beklagten zu 1. und 2. Diese haben vielmehr die Einbeziehung des Grundstücks in die Bodenreform über 40 Jahre beanstandungslos hingenommen. Insbesondere haben sie auch der späteren Zuteilung des Grundstücks an den zweiten Ehemann ihrer Mutter nicht in erkennbarer Weise widersprochen. Danach besteht auch heute keine Veranlassung, den Beklagten zu 1. und 2. nunmehr das von ihnen über 40 Jahre nicht beanspruchte Volleigentum am Grundstück zu verschaffen.
4. Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (VIZ 2001, 103) und des BVerfG (VIZ 2001, 111 ff.; 2001, 115 ff.) auch nicht verfassungswidrig.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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