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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 5 U 237/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 463
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 237/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.06.2005

Verkündet am 30.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Oktober 1999 - Az. 11 O 480/98 - wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 357.904,31 EUR

Tatbestand:

Die Klägern nimmt - die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist mittlerweile rechtskräftig abgewiesen - die Beklagten zu 2 und 3 auf Zahlung von Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine noch fertigzustellende Eigentumswohnung sowie aus einem Maklervertrag in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Senats vom 4. Oktober 2001 (GA 570 ff.) Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 31. Januar 2003 das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 und gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage bestätigt worden ist und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der Beklagte zu 3 hafte nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss, wenn er vor dem Hintergrund der Angabe im Kaufvertrag, es bestünden zur Zeit keine Mietrückstände und es würden keine außergerichtlichen oder gerichtlichen Mietstreitigkeiten geführt, ihm bekannte Umstände verschwiegen hätte, die Zweifel daran aufkommen lassen konnten, der Zeuge B... werde den Mietvertrag auch erfüllen können. Eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten komme dann in Betracht, wenn die Klägerin deutlich gemacht habe, dass es ihr auf eine gute Vermietung des Objektes ankam, denn dann habe sich die Beklagte zu 2 als Maklerin nicht darauf beschränken dürfen, den Mietvertrag weiterzuleiten, sondern entweder den Mietvertrag daraufhin überprüfen müssen, ob der den Anforderungen der Klägern genügt oder darauf hinweisen müssen, dass sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen habe.

Die Klägerin trägt ergänzend vor, es habe am 1. September 1997 ein persönliches Gespräch mit dem Vertreter der Beklagten zu 2, dem Zeugen P... gegeben; der Zeuge sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Kauf nur dann in Betracht komme, wenn das Objekt an einen solventen Mieter vermietet sei. Dies sei schon deswegen nötig gewesen, weil es sich dabei um einen 126 qm großen Praxisbereich handele, der anders nicht zu vermieten sei. Der Zeuge P... habe auch angegeben, eine Miete von 25,00 DM/qm sei durchaus realistisch, der Steuerberater, der das Objekt anmieten wolle, habe bislang 50,00 DM/qm gezahlt. Dem Beklagten zu 3 sei die durch den Umzug in die ... verbundene Verkleinerung des Büros und die krankheitsbedingte Abwesenheit des Zeugen B... bekannt gewesen. Der Beklagte zu 3 habe das Büro in der ... mindestens einmal im Monat aufgesucht, Miete sei aber zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden. Dem Beklagten zu 3 sei auch bekannt gewesen, dass der Zeuge B... die Miete für das Büro in der ...von Anfang an nicht bezahlt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Oktober 1999 - Az. 11 O 480/99 -

1. die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.750, DM zuzüglich 10% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, auch die ab April 1999 bei der Klägerin eintretenden Mietausfallschäden wegen der fehlenden Bonität des Mieters B... auszugleichen,

sowie hilfsweise

1. die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Objekt..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ...Blatt..., 588.039,56 DM zu zahlen

sowie

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen freizustellen haben, die über den zurückzuzahlenden Betrag von 588.039,56 DM hinausgehen und weiterhin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, soweit die Klägerin bereits Rückzahlungen auf die bei der Beklagten zu 1 aufgenommenen Darlehen geleistet hat, diese der Klägerin zu erstatten.

Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Br..., D..., P..., B..., F..., K..., Kr... und M... B.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11. Dezember 2002, 10. Juni 2004, 21. Oktober 2004 und 9. Juni 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt nach der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 ohne Erfolg.

A) Klage gegen den Beklagten zu 3

1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 kommen Ansprüche der Klägerin aus § 463 BGB nicht in Betracht. In Betracht kommt allein eine Haftung des Beklagten zu 3 nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss. Zwar ist der Verkäufer einer Gewerbeeinheit grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt Angaben zu etwaigen negativen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters des Objekts zu machen. In dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Beklagte zu 3 aber erklärt, es bestünden zur Zeit keine Mietrückstände und es würden keine außergerichtlichen oder gerichtlichen Mietstreitigkeiten geführt. Wegen des dadurch hervorgerufenen Vertrauens in die Bonität des Mieters durfte der Beklagte zu 3 solche Umstände nicht verschweigen, die Zweifel daran aufkommen lassen konnten, der Zeuge B... werde den Mietvertrag auch erfüllen können.

2. Nach der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen B..., K... B..., M... B... und Kr... steht zur Überzeugung des Senates gerade nicht fest, dass dem Beklagten zu 3 die Alkoholkrankheit des Zeugen B... bekannt war, wegen derer sich der Zeuge seit Ende 1996 fast durchgehend in verschiedenen Krankenanstalten befunden hatte und er - der Zeuge B... - seine Praxis mehr oder weniger vom Krankenzimmer aus leitete und er infolge des Geschäftsrückgangs sein altes Büro am ... habe aufgeben müssen.

a) Der Zeuge B... hat zwar ausgesagt, er habe in der fraglichen Zeit, also im Jahr 1997, mit der Familie Z... engeren Kontakt gehabt, er habe aber mit dem Beklagten zu 3 über seine Alkoholkrankheit nicht gesprochen. Herr Z... sei ein Jahresmandant gewesen, der vielleicht ein oder zwei Mal im Jahr in sein Büro gekommen sei. Er habe ihn zwar auch einmal kurz im Krankenhaus besucht, als er sich 1997 dort aufgehalten habe, er habe dem Beklagten zu 3 wegen des geplanten Umzugs in neue Büroräume aber lediglich gesagt, dass ihm die Miete am ... zu hoch sei. Von Mietrückständen habe er nichts gesagt, für ihn hätten Freundschaft und finanzielle Dinge nichts miteinander zu tun. Zu seiner wirtschaftlichen Situation hat der Zeuge ergänzend ausgeführt, seine Steuerberaterpraxis sei ein Selbstläufer gewesen und er habe 1997 selbst nicht den Eindruck gehabt, im Geschäftsverfall begriffen zu sein. Diese Aussage wird im Wesentlichen durch die Aussagen der weiteren Zeugen bestätigt: Die Zeugin F... hat erklärt, es hätten zu dem Beklagten zu 3 zwar freundschaftliche Beziehungen bestanden, eine Einladung in den privaten Bereich sei ihrer Erinnerung nach aber jedenfalls von ihrer Seite nicht ausgesprochen worden. Sie könne zwar nicht sagen, ob der Beklagte zu 3 Einblicke in die Geschäftsvorgänge ihres Mannes gehabt habe, sie jedenfalls habe aber über die Krankheit ihres Mannes mit niemandem gesprochen; außenstehende Personen seien hierüber nicht informiert worden. Hinsichtlich des im Jahre 1997 nicht durchgeführten Kaufvertrages habe sie - auch wegen ihrer eigenen im Jahre 1997 ausgebrochenen Erkrankung - nur noch eine schwache Erinnerung; wie dieser Vertrag aufgelöst worden sei, wisse sie nicht mehr. Die Zeugin Kr... konnte zu dem Mietvertrag über das Objekt ... aus eigener Anschauung keine konkreten Angaben machen. Zu der Beziehung zu dem Beklagten zu 3 könne sie sagen, dass es sich aus ihrer Sicht um einen Geschäftskontakt gehandelt habe und der Beklagte zu 3 nicht so häufig in der Praxis gewesen sei. Vor seinem Krankenhausaufenthalt, habe der Zeuge B... über seine Erkrankung nicht mit ihnen gesprochen. Der Zeuge B... sei in dieser Zeit auch häufig nur noch ein oder zwei Stunden im Büro gewesen, es sei aber nicht so gewesen, dass er etwa schwankend ins Büro gekommen sei; sie habe ihn auch nie im Büro Alkohol trinken sehen. Er sei gegenüber den Mandanten immer sehr korrekt gewesen. Wenn eine Alkoholisierung erkennbar gewesen wäre, wären entsprechende Termine abgesagt worden. Die Mitarbeiter hätten in dieser Zeit noch nicht den Eindruck gewonnen, dass das Büro geschlossen werden würde, es seien zu dieser Zeit - also 1997 - noch genügend Mandanten vorhanden gewesen. Es sei aber durchaus so gewesen, dass für das Büro in der ... von der Hausverwaltung des Beklagten zu 3 Mietrückstände angemahnt worden seien. Gründe für den Krankenhausaufenthalt des Zeugen B... sei zu Mandanten gegenüber nicht genannt worden. Der Zeuge M... B... konnte ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob die finanzielle Situation des Zeugen B... mit dem Beklagten zu 3 erörtert worden sei. Er glaube nicht, dass die Alkoholkrankheit seines Vaters unter der Mandantschaft bekannt gewesen sei.

b) Aufgrund der aufgeführten Zeugenaussagen kann danach nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten zu 3 der Grund für die Krankenhausaufenthalte des Zeugen B... konkret bekannt gewesen sind und ihm deswegen der drohende Geschäftsverfall bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Nach den übereinstimmenden Aussagen aller vier Zeugen - an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht - war es so, dass die Alkoholerkrankung des Zeugen B... Dritten gegenüber nicht offengelegt wurde. Aus Sicht der Zeugen B... und Kr... war es sogar so, dass sie jedenfalls noch Mitte 1997 an eine Weiterführung des Steuerberaterbüros - dann in neuen Räumen - glaubten.

Weitere Anhaltspunkte, aus denen der Beklagte zu 3 konkrete Rückschlüsse auf die fehlende Bonität des Zeugen B... hätte ziehen können, sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin behaupteten Mietrückstände in dem Büro in der ..., das ebenfalls dem Beklagten zu 3 gehörte. Zwar wurden hier rückständige Mieten durch die Hausverwaltung des Beklagten zu 3 angemahnt. Unabhängig von der Frage, ob sich der Beklagte zu 3 das Wissen seiner Hausverwaltung zurechnen lassen muss, konnten hieraus Rückschlüsse auf eine mangelnde Bonität aber nicht gezogen werden, jedenfalls hat die Klägerin solches nicht bewiesen. Zum einen handelte es sich bei den Büroräumen in der ... ohnehin nur um eine kurzfristige Übergangslösung. Zum anderen hat der Zeuge B... bei seiner ersten Vernehmung am 8. Februar 2001 bekundet, dass die Mieten für das Büro in der ... deswegen nicht gezahlt worden seien, weil eine Absprache mit dem Beklagten zu 3 dahingehend bestanden habe, dies mit eigenen Ansprüchen des Zeugen B... aus der Steuerberatertätigkeit für den Beklagten zu 3 zu verrechnen; entsprechende Forderungen hätten auch in einer die geschuldete Miete übersteigenden Höhe bestanden. Dem hat der Beklagte zu 3 nicht widersprochen. Zu Gunsten der Klägerin kann weiter davon ausgegangen werden, dass das Mietverhältnis über die Büroräume in der ... wegen rückständiger Mieten gekündigt worden ist. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklagte zu 3 hiervon Kenntnis hatte. Der Zeuge B... hat ihm die Gründe für die Beendigung dieses Mietverhältnisses jedenfalls nicht genannt. Schließlich steht auch nicht fest, aus welchen Gründen ein am 5. März 1997 mit der Zeugin F... geschlossener Kaufvertrag über das Objekt ... 11 (GA 21 ff.) im August 1997 wieder rückabgewickelt worden ist. Es ist nicht fernliegend, dass der Vertrag im Hinblick auf die im Frühjahr 1997 aufgetretene Krebserkrankung der Zeugin F... und damit im Zusammenhang stehender familiärer Probleme der Eheleute B... rückabgewickelt worden ist. Jedenfalls konnte die Zeugin F... eine Aufhebung wegen finanzieller Schwierigkeiten ihres Ehemannes nicht bestätigen. Schließlich ist auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der Zeuge B... die nach dem Mietvertrag geschuldete Kaution noch nicht gezahlt hatte, der geeignet wäre, aus Sicht des Verkäufers Zweifel an der Bonität des Mieters zu begründen. Der Mietvertrag wurde erst 1 Woche vor dem Kaufvertrag abgeschlossen. Selbst wenn - was nicht vereinbart war - die Kaution mit Abschluss des Mietvertrages hätte gezahlt werden müssen, kann allein aus dem Umstand, dass eine Woche später noch nicht gezahlt ist, nicht geschlossen werden, der Mieter befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten. Es kommt hinzu, dass in Ziffer 1 d) des Mietvertrages ausdrücklich festgehalten ist, dass sich das Objekt in der Bauphase befindet und eine gebrauchsfertige Besichtigung nicht möglich ist; das Neubauobjekt sollte bis Oktober 1997 fertiggestellt werden, wobei die Bezugsfertigkeit mit einer Frist von 3 Wochen mitgeteilt werden sollte (Ziffer 2 a) des Mietvertrages); der Mieter, der die Sicherheit 4 Wochen vor Übergabe leisten sollte, hatte darüber hinaus nach § 5 des Mietvertrages auch die Möglichkeit, die Sicherheit durch eine entsprechende Bankbürgschaft zu erbringen. Da auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren - nach II. Ziff. 3 des Kaufvertrages sollte bis zum 30. September 1997 ein Fertigstellungstermin zugesichert werden - waren diese Umstände insgesamt nicht geeignet, bereits am 27. September 1997 Zweifel an der Bonität des Mieters daraus herzuleiten, dass die nach dem Mietvertrag geschuldete Sicherheit noch nicht erbracht war.

c) Damit ist es der Klägerin nicht gelungen, Umstände zu beweisen, die aus Sicht des Beklagten zu 3) Anlass boten, die Klägerin über Zweifel an der Bonität ihres Mieters aufzuklären. Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 3 nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen lässt sich danach nicht feststellen, so dass die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung zurückzuweisen war.

B) Berufung gegen die Beklagte zu 2

1. Eine Haftung der Beklagten zu 2 als Maklerin wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten kommt dann in Betracht, wenn sie es unterlassen hat, den Auftraggeber nicht nur - über das aufzuklären, was unerläßlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Die Erklärungen des Maklers müssen insgesamt so beschaffen sein, dass sie seinem Kunden keine unzutreffenden Vorstellungen vermitteln (BGH WM 2001, 92 f.). Ausgehend hiervon kommt es darauf an, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 vor Abschluss des Kaufvertrages deutlich gemacht hat, dass es ihr auf eine gute Vermietung des anzukaufenden Objektes ankam. Dann durfte sich nämlich die Beklagte zu 2 nicht darauf beschränken, den Mietvertrag mit dem Zeugen B... weiterzuleiten, sondern sie musste entweder prüfen, ob der Mietvertrag den von der Klägerin gestellten Anforderungen entsprach, oder aber darauf hinweisen, dass sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen habe, zumal die Beklagte zu 2 in dem Begleitschreiben vom 20. August 1997 mitgeteilt hatte, die Immobilie weise eine "gesicherte Vermietbarkeit an einen auserlesenen Interessentenkreis auf".

2. Der Klägerin ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Br..., D..., P... und K... nicht der Nachweis gelungen, sie habe vor Abschluss des Kaufvertrages erklärt, ein Kauf komme für sie nur bei einer gesicherten Vermietbarkeit in Frage.

a) Der Zeuge Br..., der Ehemann der Klägern, hat im Rahmen seiner detaillierten Schilderung des Gesprächsablaufs ausgesagt, dass anlässlich eines Besprechungstermins am 1. September 1997 mit einer anschließenden Besichtigung auch die Bonität des Mieters zur Sprache gekommen sei; Herr P..., der Mitarbeiter der Beklagten zu 2, habe geäußert, es handele sich dabei um einen bekannten Steuerberater , der seit vielen Jahren tätig sei. Für sie sei klar gewesen, dass sie nur kaufen konnten, wenn jemand das Objekt zu einem vernünftigen Preis mietet. Herr P... habe auf Nachfragen erklärt, der Preis von 20,00 DM - 25,00 DM sei nicht zu hoch, der Mieter habe vorher viel mehr bezahlt. Sie hätten klargestellt, dass sie nur erwerben könnten, wenn ein Mietvertrag vorläge und ein solventer Mieter vorhanden wäre. Der Zeuge D..., zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer einer Spielhalle der Klägerin, hat ausgesagt, Frau Br... habe bei dem Gespräch am 1. September 1997 erklärt, sie könne die Wohnung nur kaufen, wenn sie gut vermietet sei. Der Vertreter der ... habe daraufhin erklärt, dies sei kein Problem. Es gebe ein Steuerberaterbüro, das für 10 Jahre mieten wolle.

b) Demgegenüber hat der Zeuge P..., der sich ebenfalls an die Einzelheiten von einem oder zwei Gesprächen erinnern konnte, ausgesagt, die Vermietung sei nicht Gegenstand der Kaufverhandlungen gewesen. Zum Zeitpunkt des Angebotes habe er lediglich gewusst, dass es einen Mietinteressenten gebe; ob dieser Mietinteressent auch später der Mieter des Objektes geworden sei, wisse er nicht. Er könne sich an die Vorgänge deswegen noch so gut erinnern, weil es sich um ein Gemeinschaftsgeschäft gehandelt habe; er wisse daher auch, dass die Vermietung nicht Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Er habe gewusst, dass aus einem nicht realisierten Bauvorhaben in Frankfurt (Oder) die Finanzierung für die Klägerin bereitstehe. Die Klägerin habe nie gesagt, sie könne nur kaufen, wenn ein Mietvertrag vorliege. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass es die Klägerin mit dem Erwerb eilig habe. Er habe über die Solvenz des Mieters zu keinem Zeitpunkt Auskunft gegeben, weil ihm dieser nicht bekannt gewesen sei. Er habe insbesondere nicht gesagt, sie müsse sich über dessen Solvenz keine Sorgen machen. Er habe lediglich auf die Frage der Eheleute Br..., ob eine Miete von 25,00 DM/qm nicht zu hoch sei, gesagt, im Hinblick auf die Zentrumslage und die Tatsache, dass es sich um einen Neubau handele, sei dies nicht unrealistisch. Dies sei aber am Beurkundungstag auf dem Weg zum Notar gewesen. Der Zeuge K..., der zur fraglichen Zeit als Kundenberater bei der Beklagten zu 1 beschäftigt war, hat erklärt, er habe 1996 die Klägerin, nachdem der Erwerb eines Immobilienobjektes nicht durchgeführt worden war, an die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 vermittelt. Im Verlauf der Geschäftsverbindung hätten sich einige Projekte zerschlagen, weswegen der Klägerin ein Folgeobjekt vermittelt worden sei. Frau Br... habe einmal sinngemäß geäußert, es sei ein schönes Objekt, aber auch schön teuer, aber sie habe ja schon mal die Miete. Den Mietvertrag (GA 282 ff.) habe er nie gesehen. Die Finanzierungsentscheidung sei aber schon zuvor gefallen. Die Klägerin habe ihm gegenüber konkret nie erwähnt, es komme ihr auf einen solventen Mieter an, sie habe aber die Vermietbarkeit bei der Kalkulation mit berücksichtigt.

c) Nach der Aussage des Zeugen Br..., an dessen Glaubwürdigkeit der Senat trotz seiner persönlichen Nähe zur Klägerin nicht zweifelt, hat die Klägern vor Abschluss des Kaufvertrages deutlich gemacht, es komme ihr auf einen solventen Mieter an. Zwar zweifelt der Senat auch nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen D..., da sich der Zeuge aber unmittelbar vor seiner Vernehmung, was er auf Befragen offen eingeräumt hat, mit den Beteiligten über die Angelegenheit unterhalten hat, ist nicht auszuschließen, dass es sich insbesondere bei den Einzelheiten, etwa der Erinnerung daran, es habe sich um einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag gehandelt, nicht mehr um die eigene Erinnerung an den damaligen Inhalt des Gesprächs handelt. Dem gegenüber steht allerdings die ebenfalls glaubwürdige und in sich widerspruchsfreie Aussage des Zeugen P..., der sich gleichfalls noch an die Einzelheiten des Gesprächs mit der Klägerin erinnern konnte, wobei der äußere Ablauf des Gesprächs - auch dies spricht für die Glaubwürdigkeit und das Erinnerungsvermögen gerade auch des Zeugen P... - von allen Zeugen weitgehend übereinstimmend geschildert wird. Danach war aber die Frage, ob es sich um einen solventen Mieter handelt, nicht Gegenstand der Gespräche, was angesichts der Tatsache, dass die Finanzierung aufgrund der zuvor gescheiterten Projekte gesichert war, ebenfalls nicht unwahrscheinlich ist. Der Zeuge hat ebenfalls nachvollziehbar geschildert, dass er mit dem Abschluss des Mietvertrages ohnehin nicht betraut gewesen sei und deswegen nähere Angaben hierzu auch nicht habe machen können. Auch der Zeuge K... hat bekundet, dass die Klägern ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt geäußert habe, es komme ihr auf einen solventen Mieter an.

Der Senat vermag sich auf dieser Grundlage keine hinreichende Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich klargestellt hat, es komme ihr auf einen solventen Mieter an. Da die Klägerin für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, führt die Situation, dass sich der Senat weder eine Überzeugung von der Darstellung der Klägerin noch von der Beklagten zu 2 zu verschaffen mag, dazu, dass die Klägerin beweisfällig geblieben ist. Ist danach davon auszugehen, dass die Klägern nicht deutlich gemacht hat, es komme ihr auf einen solventen Mieter an, so kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2 ihre Auskunftspflichten dadurch verletzt hat, dass sie nicht geprüft hat, ob der Mietvertrag diesen Voraussetzungen entspricht, bzw. nicht darauf hingewiesen hat, sie habe eine solche Prüfung nicht vorgenommen. Allein der auch nach den Aussagen der Zeugen P... und K... nicht auszuschließende Umstand, dass allgemein die Mieteinnahmen in den Finanzierungsüberlegungen der Klägerin eine Rolle spielten und sie dies erwähnt hat, vermögen eine solche Aufklärungspflicht nicht zu begründen. Allein diese allgemeinen Überlegungen, die bei dem Abschluss eines solchen Vertrages immer von gewisser Bedeutung sind, genügen nicht, um dem Makler gegenüber hinreichend zu verdeutlichen, die Entschließung des Auftraggebers könne von der Solvenz des Mieters abhängen. Es kommt hinzu, dass aus Sicht der Beklagten zu 2 auf Grund der zuvor nicht durchgeführten Projekte die Finanzierung für die Klägerin ohnehin gesichert war, diese Frage also keine wesentliche Rolle mehr spielte.

3. Damit kann die Klägerin eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2 nicht beweisen, so dass auch die Berufung gegen die Beklagte zu 2 zurückzuweisen war.

C) Nebenentscheidungen

Gründe, die eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung, die auch für die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 gilt, folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Streitwert abweichend von der Entscheidung vom 4. Oktober 2001 festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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